OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 25 13
E n t s c h e i d v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 2 5
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiber Jonas Fischer
Verfahrensbeteiligte
A.___ AG vertreten durch MLaw Tecla Cassina, amrein partner, Advokatur & Notariat, Pilatusstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdeführerin
gegen
B.___ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsöffnung Betreibung Nr. XY BA Schattdorf (Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 25 163] vom 04.08.2025)
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Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid vom 4. August 2025 erteilte das Landgerichtspräsidium II Uri der Gesuchstellerin B.___ die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XY, Betreibungsamt Schattdorf für den Betrag von CHF 27'500.00. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. August 2025 (eingegangen am 19. August 2025) beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde (act. 2.1) und stellte folgende Anträge:
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E. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingegangen sei, räumte eine Nachfrist von 3 Tagen zur voll- ständigen Bezahlung ein und machte sie darauf aufmerksam, dass das Verfahren andernfalls abge- schrieben werde (act. 1.2). F. Am 17. September 2025 ging der Gerichtskostenvorschuss von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Uri ein (act. 5.1). G. Mit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht den zuständigen Beamten des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt und das Be- treibungsamt damit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sämtliche Betreibungs- oder Vollzugshandlungen zu unterlassen habe (act. 1.3). H. Mit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht die Beschwerdegegnerin dar- über, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei und räumte ihr die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act 1.4). I. Mit Schreiben vom 23. September 2025 informierte das Obergericht auch den Landgerichtspräsiden- ten II über den Eingang des Gerichtskostenvorschusses und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen und forderte ihn auf, innert gleicher Frist sämtliche Ak- ten des Verfahrens zu edieren (act. 1.5). J. Am 26. September 2025 nahm das Obergericht die edierten Akten des Landgerichtspräsidiums II ent- gegen und stellte eine Empfangsbestätigung aus (act. 4.1). K. Mit Einschreiben vom 26. September 2025 (eingegangen am 29. September 2025) reichte die Be- schwerdegegnerin eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 3.2):
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Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Erteilung der Rechtsöffnung nach Art. 80 bis 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Entscheide in Rechtsöff- nungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt. Wird ein im sum- marischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde erfolgte unbestrittenermassen form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) so- wie spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Der Streitwert beträgt CHF 27'500.00. Allfäl- lige Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung finden keine Berücksichti- gung (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 1.2 Entscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt, wobei über eine Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzu- reichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 lit. a ZPO), worüber das Obergericht mit voller Kognition entscheidet. Andererseits kommt als Beschwerdegrund auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen (Urteil 102 2019 196 des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 25.2.2020, E. 3.3). Die
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gestellten Rechtsbegehren sind in der schriftlichen Beschwerdebegründung zu erläutern. Insbeson- dere ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. inwiefern er an einem der genannten Mängel leidet (Obergericht Uri Urteil OG Z 22 6, E. 1.2). Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung muss die beschwerdeführende Partei die zu beanstandenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die massgeblichen Akten- stücke genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweise auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden der Vorinstanz erhoben wurden (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 E. 5.2.3 vom 15.10.2013; Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.2 vom 6.5.2022). Die Be- schwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie lediglich auf die vorinstanzlich bereits vorgetragenen Anliegen verweist oder den angefochtenen Entscheid in bloss allgemeiner Weise kriti- siert (vgl. zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom 17.11.2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7.9.2016 E. 3.1; BGer 5A_488/2015 vom 21.8.2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374). Zudem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel gemäss Art. 326 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest, soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt, insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» in Art. 57 ZPO im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. Diese betrifft jedoch nur das Vorlie- gen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumption, welche von Amtes wegen vor- zunehmen ist. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteiangaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Insbesondere kann sie die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.3 vom 6.5.2022). 1.3 Bei anwaltlich vertretenen Parteien rechtfertigt sich eine gewisse Strenge des Gerichts (vergleiche dazu BGE 134 II 244 E 2.4 zum bundesgerichtlichen Verfahren). Gegenüber Laieneingaben hingegen, d.h. Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht gelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle (siehe dazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4). Mit Nachsicht begegnet die Rechtsmittelinstanz Laien gegenüber insbesondere dann, wenn sich ein Fehler in der Eingabe bereits aus der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit den inhärenten Interessen ihrer Parteistellung ableiten lässt. Im vorliegenden Fall schien die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Stellungnahme vom 26. Sep- tember 2025 (act. 3.2) anzugeben, in dieser Sache anwaltlich vertreten zu sein, legte jedoch keine Vollmacht bei. Wird eine Partei im Zivilverfahren vertreten, so hat sich die entsprechende Vertretung
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gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen, wobei deren Fehlen gem. Art. 132 Abs. 1 ZPO als mangelhafte Eingabe gilt und innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nachzubessern ist. Bei der von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme aufgeführten Rechtsanwältin handelt es sich jedoch um die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und damit um die Vertretung der Gegenpartei. Eine Doppelvertretung ist in der Schweiz gem. Art. 12 lit. c Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) untersagt, da das Gebot der Vermeidung widerstreitender Interessen als Ausfluss der Unabhängigkeit als Grundpfeiler der anwaltlichen Berufs- pflicht gilt (Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwaltsrevue 6-7/2004, S. 234-235). Im Gegensatz zur Eingabe der Beschwerdegegnerin (act. 3.2) liegt in der Beschwerdeschrift hingegen eine gültige Vollmacht zur anwaltschaftlichen Vertretung bei (act. 2.1, Beleg 1). Das Obergericht geht deshalb davon aus, dass es sich beim Hinweis der Beschwerdegegnerin um einen einfachen Darstel- lungs- oder Formatierungsirrtum und somit weiterhin um eine Laieneingabe ohne anwaltliche Vertre- tung handelt. 2. Vorgängig ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsverfahren als Urkundenprozess ausgestaltet ist. Die Prüfungszuständigkeit umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der prä- sentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Das Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung festgesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2). Vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (sog. beschränkte Untersuchungsmaxime) ist, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Für die Art der Rechtsöffnung (definitive oder provisorische) gilt die Offizialmaxime (Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016, S. 130 ff.). Ansonsten kommt im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario) zur Anwendung (Urteil des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, RT230078- O/U_V7 E. 8.1 vom 21.9.2023). Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ist es, über die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlags im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) zeitnah zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen (Urteil des Ober- gerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.2 vom 6.5.2022). Dass dabei allenfalls auch einzelne ma- teriellrechtliche Punkte zu klären sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5). Auch bezüglich der Einwendungen, die der Schuldner geltend machen kann, hat das Rechtsöffnungsverfahren summarischen Charakter (BGE 144 III 522 E. 4.1.4), weshalb die materielle Begründungskraft von Einwendungen im Hinblick auf die Rechtsöffnung bloss summarisch zu prüfen ist (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; zudem auch BGE 117 II 127
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E. 3c; BGer 5A_15/2018 vom 16.4.2019 E. 4.5; BGer 5A_984/2017 vom 5.9.2018 E. 2; BGer 5A_467/2015 vom 25.8.2016 E. 3.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt aus, dass die Vorinstanz ihr die im Entscheid erwähnte Eingabe der Gegenpartei vom 17. Juni 2025 nie zu- gestellt und damit in offensichtlicher Weise erhebliche und verfahrensgrundrechtlich geschützte An- sprüche beschnitten und unrechtmässig verweigert habe (act. 2.1 Ziff. 50). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO garantiere der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere, von eingereichten Stellungnahmen oder neu in die Akten aufgenommenen Schriftstücken Kenntnis zu erhalten. Es sei Sache der Parteien und nicht des Gerichts darüber zu entscheiden, ob eine Eingabe wiederum eine Stellungnahme erfor- dere (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 4.1.2), weshalb eine neue Stel- lungnahme oder ein neues Schriftstück den Parteien zwingend mitgeteilt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 51-52). Aus diesem Grund fordert die Beschwerdeführerin, die unrechtmässige Verletzung des recht- lichen Gehörs dadurch zu heilen, dass sie sich vor der Vorinstanz zur Eingabe der Gegenpartei erneut äussern darf (act. 2.1 Ziff. 53). Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine präzisen Angaben in Bezug auf die genaue Erwägung der Vorinstanz, sondern verweist lediglich auf die «im Entscheid genannte Eingabe» (act. 2.1 Ziff. 50). Vermutungsweise bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf E. 2.5 der Vorinstanz: Diese argumentierte, dass den genannten Unterlagen vom 17. Juni 2025 keinerlei Ent- scheidrelevanz zugekommen sei, weshalb sie bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe (E 2.5, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zunächst ist daran zu erin- nern, dass sowohl die einschlägigen vorinstanzlichen Entscheidungen als auch die Aktenstücke im Ein- zelnen in der Beschwerdeschrift präzise zu bezeichnen sind (vergleiche BGE 138 III 374, E. 4.3.1.; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 5.2.3.). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach allen denkbaren möglichen Fehlern zu forschen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 13 216, E. 1.3. vom 21.1.2014). Was nicht oder nicht in ausreichender Art und Weise gerügt wird, muss die Rechtmittelinstanz auch nicht überprüfen (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Der knappe Hinweis auf eine «im Entscheid genannte Eingabe» genügt insbesondere im Hinblick auf die Tragweite des erhobenen Vorwurfs nicht. Angesichts der ele- mentaren Bedeutung und der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dessen Verletzung grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2025 E. 5.1; Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26), ist die Rüge der Gehörsverletzung gleichwohl zu prüfen und vorweg zu beurteilen.
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Grundsätzlich ist das rechtliche Gehör im gesamten Zivilprozess zu gewähren und besteht namentlich auch im summarischen Verfahren (BGer 5A_350/2013 vom 8.7.2013 E. 2.1.3). Dieser Umstand ist ins- besondere mit Blick auf die ZPO-Revision zu betonen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der Einführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO verfügen Parteien nun über das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, wobei ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen anzusetzen hat. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 («sämtliche Eingaben») ist das Gericht von Amtes wegen verpflichtet, mit Zustellung jeder Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für eine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Sofern also der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zumal die Rechtsunter- worfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.7; BGer 5A_790/2015 E. 4.3 f. vom 18.5.2016; BGer 2C_182/2014 E.2 vom 26.7.2014; BGer 5D_112/2013 E. 3.2. vom 15.8.2013). Aus den einschlägigen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass das Landgerichtspräsidium der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 sowohl das Schreiben als auch die Unterlagen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2017 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt hat (act. 01.06. LG). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund ihrer offenkundigen Aktenwidrig- keit demnach als haltlos und in Verbindung mit der bereits bemängelten Präzision als unbegründet. Ferner ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch auf die jüngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen, welche trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs durchaus Einschrän- kungen zulässt. Der Grundsatz darf gerade nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck ist: Wenn nicht ersichtlich wird, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Auf- hebung des Entscheids (Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhielte, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage tatsächlich frei überprüfen kann (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und insoweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_606/2025 vom 30.7.2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall zu folgen, wäre der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht ohnehin aktenwidrig und damit unbegründet. Zudem liesse sich eine allfällige Gehörsver-
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weigerung vorliegend auch nicht durch den einschlägigen Vorschlag der Beschwerdeführerin heilen, sich bei der Vorinstanz trotzdem noch zur Stellungnahme zu äussern (act. 2.1 Ziff. 53). Eine Heilung im Beschwerdeverfahren scheitert sowohl am Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sowie an der in Tatfra- gen bloss beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; siehe auch BGer 4A_158/2024 E. 5.1 vom 5.11.2024 sowie Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 27). Im Be- schwerdeverfahren kann keine Spruchreife erzielt werden (Urteil Obergericht Zürich RV240012-O/U E. 3.4 vom 13.2.2025). Abgesehen davon ist eine Heilung vorinstanzlicher Formen der Gehörsverlet- zung durch die Zweitinstanz ohnehin nur im Rahmen vollkommener Rechtsmittel denkbar (Marco Che- valier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 14a) und da es sich bei der Beschwerde um ein unvollkommenes Rechtsmittel handelt (Karl Spühler in BSK ZPO Vor Art. 319-327a N 1), fällt diese Möglichkeit ebenso ausser Betracht. Somit erweisen sich sämtliche im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorge- brachten Rügen als aktenwidrig und unsubstantiiert. 3.2 Beim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, welche aus dem Darlehensvertrag vom 2. Dezem- ber 2016 zwischen der Beschwerdegegnerin (Darlehensgeberin) und der Beschwerdeführerin (Darle- hensnehmerin), vertreten durch C.___ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ebendieser Gesellschaft (act. 2.1 Beilage 3), hervorgeht. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass sich die Beschwer- degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Darlehen in der Höhe von CHF 27'500.00 ver- pflichte, welche der D.___ AG als Überbrückungskredit auszuzahlen sei. Die Formulierung sei eindeutig als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Entscheidend sei aber nicht der Vertrag als Grundverhältnis, sondern die aus der Urkunde hervorgehende Schuldanerkennung (E. 2.1; E. 2.2 und E. 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Unterscheidung geht die Beschwerde- führerin jedoch nicht ein, sondern bestreitet die Tauglichkeit des Darlehensvertrages als Rechtsöff- nungstitel sowie die damit verbundenen vorinstanzlichen Erwägungen aus mehreren Gründen (act. 2.1. Ziff. 19-40). 3.2.1 Zunächst hält die Beschwerdeführerin auch weiterhin an der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Behauptung fest, C.___ sei als Verwaltungsrat ihr gegenüber aufgrund seiner fehlenden Vertretungs- macht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Dezember 2016 gar nicht zur Unterzeichnung der fraglichen Schuldanerkennung berechtigt gewesen (act. 2.1 Ziff. 23-25). Die ins Recht gelegten Han- delsregisterauszüge (act. 2.1 Beleg 4) enthielten keinerlei Angaben zur Vertretungsmacht der Be- schwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (act. 2.1 Ziff. 23), insbesondere auch nicht die gestriche- nen Informationen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gültigen Vertre- tungsmacht C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen (act. 2.1 Ziff. 24) und habe eine
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provisorische Rechtsöffnung deshalb zu Unrecht erteilt (act. 2.1 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumen- ten decken, vermögen diese auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden mit ihrer Funktion und Zeichnungsberechtigung im Han- delsregister eingetragen (Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]), damit Dritte beurteilen können, ob ein von einem Verwaltungsratsmitglied unterzeichnetes Vertrags- dokument Gültigkeit hat und somit über Vertretungsmacht verfügte (Alexander Vogel, in: OFK HRegV, 2. überarbeitete Auflage 2023, Art. 45 N 6). Fehlt die Zeichnungsberechtigung bei einer Person, so ist dieser Umstand zu vermerken (Art. 119 Abs. 1 lit. h HRegV). Diejenigen Personen oder Organe, die zur Neueintragung einer Tatsache verpflichtet waren (Art. 17 HRegV), haben auch sämtliche allfälligen Än- derungen ohne Verzug anzumelden (Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Honsell/Vatter/Vogt BSK OR II 6. Auflage 2024, Art. 933 N 1 f.). Wer dies absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden (Art. 41 OR). Ob ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung im konkreten Fall dazu eine Berechtigung hat, ist eine andere Frage und betrifft die Vertretungsbefug- nis. Gemäss Art. 718 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktienge- sellschaft nach aussen. Art. 718a Abs. 1 OR hält fest, dass sämtliche Verwaltungsräte einer Aktienge- sellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen dürfen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich brin- gen kann, wozu unzweifelhaft auch das Schliessen von Verträgen im Namen der AG gehört. Zwar kann die Vertretungsbefugnis gemäss Art. 718a Abs. 2 OR beliebig durch besondere Abreden beschränkt werden. Diese Einschränkungen gelten gegenüber Dritten aber nur, soweit sie auch im Handelsregister eingetragen sind (Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerdekammer in Strafsachen] BK 22 473+474 E. 3.2 vom 13.2.2023). Eine allfällig im Innenverhältnis vereinbarte Beschränkung dieser Ver- tretungsbefugnis entfaltet gegenüber gutgläubigen Dritten deshalb keine Wirkung (Rolf Vatter, in: Honsell/Vatter/Vogt BSK a.a.O., Art. 718a Abs. 2 N 6; Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerde- kammer in Strafsachen] BK 22 473+474 E. 6.2 vom 13.2.2023). An der Darstellung einer vermeintlich nicht vorhandenen Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses machte die Vorinstanz deshalb zurecht nicht zu unterdrückende Zweifel geltend. C.___ ist im Handelsregisterauszug als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführe- rin aufgeführt, womit Dritte grundsätzlich von einer existierenden Vertretungsmacht ausgehen dürfen (E. 2.1 und E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
3.2.2 In Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Handelsregisterauszüge bezweifelt die Beschwerdefüh- rerin mit Hinweis auf Art. 151 ZPO sowie Art. 9 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 933 Abs. 1 OR,
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dass alte Fassungen und Auszüge aus dem Handelsregister als gerichtsnotorische Tatsachen gelten dürfen (act. 2.1 Ziff. 26). Da solche Tatsachen weder behauptet noch bewiesen sein müssten, seien diese nach dem Willen des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 2.3) nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um die Beweisgrundsätze und Parteirechte nicht zu unterlaufen (act. 2.1 Ziff. 27), was im Zivilprozess einschliesslich der Rechtsöffnung erst recht gelte. Mit Hinweis auf den angeführten Entscheid sei des- halb eine restriktive Handhabung notwendig, was die Vorinstanz jedoch verkannt habe (act. 2.1 Ziff. 28). In Analogie zur neusten Rechtsprechung, wonach ausländische Handelsregisterauszüge keine Pub- lizitätswirkung entfalteten, gelte dies auch für sogenannt «alte Angaben» aus schweizerischen Han- delsregisterauszügen. Da die Vorinstanz all dies übersehen habe, liege eine falsche Rechtsanwendung vor (act. 2.1 Ziff. 29). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Notorietät von öffentlich zugänglichen Eintragungen in Schweizerischen Handelsregistern grundsätzlich bejaht und dazu eine reichhaltige Pra- xis entwickelt hat: BGE 148 V 7 E. 5.1.5; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und E. 1.2; BGE 139 III 293 E. 3.3; BGE 138 II 557 E. 6.2; BGer 5A_840/2020 vom 11.3.2021 E. 3.3.4; BGer 5A_1048/2019 vom 30.5.2021 E. 3.6.4; BGer 4A_60/2021 vom 2.6.2021 E. 3.2; BGer 4A_510/2018 vom 7.5.2019 E. 5.3; BGer 5A_168/2018 vom 17.1.2019 E. 2.4; BGer 4A_560/2012 vom 1.3.2013 E. 2.2; BGer 4A_100/2016 vom 13.7.2016 E. 2.1.1 und viele mehr. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestätigt das von ihr zitierte Urteil die Geltung dieser Notorietät gerade explizit (BGE 150 III 209 E. 2.2 und E. 2.3). In Bezug auf Fragen zur Vertretungsmacht hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Notori- etät von Eintragungen in Schweizer Handelsregistern von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (BGer 5C.2019/2006 vom 16.4.2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung kantonaler Rechtsmittelinstanzen bestätigt die Notorietät von Handelsregisterauszügen (Urteil des Obergerichts Zug, Zivilabteilung Z2 2025 11 E. 4.2.4 vom 27.3.2025; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer LF240052- O/U E. 4a vom 17.12.2024 bei dem es im Übrigen um eine Frage der Vertretungsmacht ging; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 23 20 E. 6.3 vom 6.5.2024; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivil- kammer LF210079-O/U E. 4b vom 29.11.2021). Zudem bezieht sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, vermeintlich generelle Ermahnung zur Zurückhaltung des Bundesgerichts (act. 2.1 Ziff. 27 und 28) eben gerade nicht auf notorische Tatsachen allgemein. Vielmehr rügt das Bundesgericht in BGE 150 III 209 E. 2.3 das vorinstanzliche Vorgehen, die geltende Notorietät schweizerischer Handels- registerauszüge unzulässigerweise auf Eintragungen ausländischer Handelsregister ausgeweitet zu ha- ben. Da diese im Interesse der Rechtssicherheit jedoch ausser Betracht fielen, verwehrt ihnen das Bun- desgericht deshalb den Status notorischer Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben» schweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act. 2.1 Ziff. 26 und 29) verfängt also
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schon deshalb nicht, weil sie der eigentlichen Kernaussage des Bundesgerichts widerspricht. Im Ein- klang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen hält deshalb auch das Obergericht an der Notorietät der im konkreten Fall vom Urner Handelsregisteramt stammenden Tatsachen fest. Ein damit verbun- dener Vorwurf der falschen Rechtsanwendung erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegrün- det. 3.2.3 Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine Schuldanerkennung handle. So legt sie dar, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfe, wenn namentlich der Sinn oder die Auslegung des entsprechenden Rechtsöffnungstitels zwei- felhaft sei, oder sich höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, (act. 2.1 Ziff. 31-36). Mit Hinweis auf BGE 145 II 20 E. 4.3.2. argumentiert die Beschwerdeführerin, ein zweiseitiger Vertrag gelte nur insoweit als Schuldanerkennung, als der betreibende Gläubiger seine eigene Leistung im Austausch- verhältnis erbracht oder zur Erbringung angeboten habe. Berufe sich der betriebene Schuldner wie vorliegend auf Nichterfüllung, so habe der Gläubiger nach der sogenannten «Basler Rechtsöffnungs- praxis» zu beweisen, dass er seine eigene Leistung erbracht oder zur Erbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 37). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2). Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, der die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der Betreibende somit durch kein anderes Beweismittel erbringen als der die Schuldanerkennung enthal- tenden Urkunde selbst (BGE 145 III 160, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldgrund in der Urkunde genannt wird, vielmehr genügt eine abstrakte Anerkennung (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 5A_989/2021 E. 5 vom 3.8.2022). Rechtlich irrelevant ist schliesslich die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Dokuments oder deren eigene rechtliche Würdigung im Titel (Dominik Vock, KUKO SchKG, 3. Auflage 2025, Art. 82 N 18 f.). Aus dem Wortlaut der Schuldanerkennung vom 2. Dezember 2016 ist der vorbehalts- und bedingungs- lose Wille der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin ersichtlich, der Beschwerdegegnerin als Darlehensgeberin den Betrag von CHF 27'500.00 zu schulden. Zudem bezeichnet die Schuldaner-ken- nung durch die spezifischen Bezeichnungen der Parteien auch das Grundverhältnis, auf welches sie sich bezieht, nämlich einen Darlehensvertrag. Auch der Zweck der Zahlung ist ausdrücklich festgelegt: «Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer als Überbrückungskredit der Firma D.___ AG, zur Verfü- gung gestellt» (act. 2.1 Beilage 3). Die Vorinstanz stellte fest, dass für diesen konkret bezifferten
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Darlehensbetrag von CHF 27'500.00 grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung fällig war (E. 2.2 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). Weil dem Schreiben keine Rückzahlungskonditionen zu entnehmen seien, greife die ge- setzliche Regelung gemäss Art. 75 OR (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1), wonach ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 30. November 2024 erstmals zur Rückzahlung aufgefor- dert (act. 02.01 LG, Beilage 5), weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, das Darlehen bis spätestens am 14. Januar 2025 zurückzuzahlen. Die Darlehensforderung sei folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. März 2025 (act. 02.01 LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Urkunde sowie den summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens, ab und stellte fest, dass es sich bei der eingereichten Ur- kunde um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Mit dem entsprechenden Do- kument habe sich der einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin bedingungslos verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 27'500.00 zu schulden. Damit seien alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die restlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöff- nungsverfahrens nicht von Relevanz. Da es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelinge, Einwen- dungen gegen die Qualifikation des Schreibens vom 2. Dezember 2016 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorzubringen, werde die die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang von CHF 27'500.00 erteilt (E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Überlegungen der Vorinstanz sind korrekt. Wie einleitend erwähnt, umfasst die Prüfungszustän- digkeit des Obergerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich Fragen im Zusammen- hang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Das Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung festgesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Ur- kunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2), welche von der Frage abhängt, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG anzunehmen ist oder nicht. Der Ge- genstand einer Schuldanerkennung ist jedoch stets eine Schuld, welche ihren wirklichen oder ver- meintlichen Entstehungsgrund ausserhalb der Schuldanerkennung selbst hat. Dieser Entstehungs- grund ist das Grundverhältnis, auf dessen Schuld sich die Schuldanerkennung bezieht (Frédéric Kraus- kopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligatio- nenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juri- dique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung von Schuldanerkennung und Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert. Als eigenständige Rechtsfigur
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steht die Schuldanerkennung deshalb gesondert neben dem Grundverhältnis, auf die sie sich bezieht. Im vorliegenden Fall zeigt der Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehens- nehmer ein Darlehen von CHF 27'500.00. Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer als Überbrü- ckungskredit der Firma D.___ AG (...) zur Verfügung gestellt» (act. 2.1 Beilage 3), wodurch sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zu einer Kreditschuld in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichtet hat. Allfällige Fragen zum Bestand und Ausgestaltung des Darlehensvertra- ges sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage zu behan- deln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht. Der Wortlaut der Erklärung, welche die Beschwerdeführerin im Dokument vom 2. Dezember 2016 abgegeben hat, ist als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren und gilt unabhängig davon, auf welches Grundverhältnis sie sich im Einzelnen bezieht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind deshalb zu stützen: Die Urkunde vom 2. Dezember 2016 enthält ihrem Wortlaut nach eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Qualifikation des Vertrages (act. 2.1 Ziff. 33-40) betref- fen demnach nicht die vorliegend zu klärende Frage der Tauglichkeit der Urkunde im Sinne der Rechts- öffnung und sind gegebenenfalls anlässlich eines ordentlichen Zivilprozesses zu klären. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die «Basler Rechtsöffnungspraxis» geltend, dass die provisorische Rechtsöffnung im Falle gewisser Einwendungen und Einreden des Schuldners nicht er- teilt werden dürfe. Sie behauptet, die Urkunde vom 2. Dezember 2016 könne schon deshalb keine klassische Schuldanerkennung sein, weil sie einen synallagmatischen Vertrag darstelle und somit als Ganzes berücksichtigt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 37 und 40). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts stellten zweiseitige Verträge an sich noch keine Schuldanerkennung dar (BGE 145 III 20 E 4.3.1). Bei der Einrede der Nichterfüllung im Gegensatz zu den Einwendungen von Art 82 Abs. 2 SchKG, die glaubhaft gemacht werden müssen, genügt die blosse Behauptung. Behaupte der Schuldner die Nichterfüllung, müsse der Gläubiger zunächst beweisen, dass er seine eigene Leistung bereits er- bracht oder zur Erbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 38 f.). Vorliegend seien aber die Forderungen, sofern sie überhaupt bestünden, bestritten. Die Auszahlungen seien überhaupt nicht entrichtet wor- den. Die Einrede der Nichterfüllung halte sie auch vorliegend aufrecht (act. 2.1 Ziff. 45 und 48) und weist mit Blick auf das Novenrecht darauf hin, die nachträgliche Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2025 von der Vorinstanz nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 2.1 Ziff. 42). Sie bestrei- tet, dass es sich bei der Auszahlung von CHF 27'500.00 an die D.___ AG um die im Darlehensvertrag vereinbarte Summe handle (act. 2.1 Ziff. 43 f.). Zudem vertritt sie die Meinung, dass die Beschwerde- gegnerin den betreffenden Einwand der Nichterfüllung grundsätzlich hätte antizipieren müssen (act.
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2.1 Ziff. 48). Der Auszahlungsnachweis sei damit nicht gelungen (act. 2.1 Ziff. 39 und 48). Schliesslich sei es unrealistisch, dass das Geld einen Monat vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages überwie- sen worden sei, obwohl der Text des Vertrages nach wie vor in Zukunftsform formuliert gewesen sei (act. 2.1 Ziff. 40). Zunächst ist die Behauptung der Beschwerdeführerin zu entkräften, die Urkunde vom 2. Dezember 2016 stelle entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Schuldanerkennung dar, was im Übrigen auch das Bundesgericht so sehe, für welches synallagmatische Verträge an sich noch keine Schuldan- erkennungen seien. Wie bereits dargestellt zeigt sich aus dem Wortlaut der Urkunde (act. 2.1 Beilage 3), dass sich die Beschwerdeführerin zu einer Kreditschuld in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichtet hat. Dies stellt das Bundesgericht im Falle eines ähnlichen Darlehensverhältnisses denn auch fest. Da- nach enthält «ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt (...) auch die rechtsgeschäftliche Erklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu Schulden» (BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013). Es bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach in BGE 131 III 268 E. 3.2 der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung be- jaht worden ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind deshalb mit Hinweis auf die einschlägige Recht- sprechung des Bundesgerichts zu bestätigen: Die Urkunde vom 2. Dezember 2016 ist eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Da die Beschwerdeführerin auch die Einrede der Nichterfüllung mit Hinweis auf die Basler Rechtsöff- nungspraxis aufrechterhält, ist deren Argumentation summarisch zu würdigen. Das Bundesgericht ver- weist explizit auf die summarische Prüfung allfälliger Einwendungen des Schuldners (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; zudem auch BGE 117 II 127 E. 3c; BGer 5A_15/2018 vom 16.4.2019 E. 4.5; BGer 5A_984/2017 vom 5.9.2018 E. 2; BGer 5A_467/2015 vom 25.8.2016 E. 3.3). Wenngleich das Rechtsöffnungsverfah- ren nur über die Tauglichkeit der vorgebrachten Urkunden und damit über die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlags entscheidet (Art. 251 lit. a ZPO), werden die Parteirollen für einen allfälligen or- dentlichen Prozess dadurch erst festgelegt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.2 vom 6.5.2022). Anders als die Einwendungen in Art. 82 Abs. 2 SchKG bestreitet die Behauptung der Nichterfüllung, dass es sich beim zweiseitigen Vertrag überhaupt um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.3 vom 6.5.2022), und stellt damit das Vorliegen einer Schuldanerkennung an sich in Abrede. Eine sum- marische Prüfung der behaupteten Nichterfüllung erscheint im vorliegenden Falle deshalb opportun, zumal sich durch die Klärung einzelner materiellrechtlicher Punkte im Rahmen dieser Würdigung nichts an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ändert (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Basler Rechtsöffnungspraxis ist im vorliegenden Falle nur deshalb von Relevanz, weil das Bundesgericht dieser Praxis ausschliesslich
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im Falle der behaupteten Nichterfüllung folgt (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). Allerdings ist zu ergänzen, dass die Praxis nur dann gestützt wird, wenn sich die ins Recht gelegte Behauptung nicht als haltlos erweist. Bei der Würdigung ihrer behaupteten Nichterfüllung ist demnach auf den Begriff der Haltlosigkeit ab- zustellen, an dem sich das Bundesgericht orientiert. 3.3.2 Die summarische Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Nichter- füllung in der Tat schon im vorausgehenden Verfahren geltend gemacht hat, indem sie bestritt, dass es jemals zur Auszahlung der Darlehenssumme von CHF 27'500.00 gekommen sei. Diese Behauptung äusserte sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 (act. 03.01. LG Ziff. 46-50). Die erst dadurch überhaupt beweisbelastet gewordene Beschwerdegegnerin erlangte von dieser Behauptung folglich erstmals Kenntnis, als die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juli 2025 beide Parteien über den Eingang dieser Stellungnahme orientierte und diese der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu- stellte (act. 01.09 LG). Diese vorprozessual noch nie geäusserte Behauptung veranlasste die Beschwer- degegnerin deshalb dazu, beim Landgericht am 16. Juli 2025 umgehend einen Auszahlungsnachweis der Darlehensvaluta einzureichen, welche eine Überweisung vom 4. November 2016 in der Höhe von CHF 27'500.00 zugunsten der im Darlehensvertrag als Empfängerin ausgewiesene D.___ AG bestätigte (act. 02.03 LG, Beilage 2). Korrekterweise tat sie dies im Hinblick darauf, dass der Gläubiger im Rahmen von summarischen Rechtsöffnungsverfahren einen Auszahlungsnachweis erbringen muss, wenn die Auszahlung bestritten und die Nichterfüllung auf nicht haltlose Weise behauptet wird (BGer 5A_741/2013 vom 3.4.2014 E. 3.1.3 sowie BGE 136 III 627 E. 2). Nachdem die Vorinstanz der Beschwer- deführerin diese Eingabe mit Schreiben vom 17. Juli 2025 zur Kenntnisnahme übermittelte (act. 01.10. LG), reichte diese am 25. Juli 2025 sogleich eine unaufgeforderte Duplik ein und rügte, der von der Gegenpartei eingereichte Zahlungsnachweis sei unzulässig, da das Gericht vorgängig keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss damit bereits eingetreten sei (act. 03.02 LG Ziff. 6 und 8). Nach der Klarstellung des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 3.3 ff.) seien neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erlaubt, weshalb die Ein- gabe der Beschwerdegegnerin zu spät eingereicht worden und deshalb nicht zu berücksichtigen sei (act. 03.02 LG Ziff. 9 ff.). Im angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 stellte die Vorinstanz hingegen mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO klar, dass ein entsprechender Beleg auch nach Abschluss des Schriftenwech- sels eingereicht und dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die Auszah- lung vorprozessual nie bestritten worden sei. Da die Nachreichung überhaupt erst durch die am letzten Tag des Schriftenwechsels erstmals geäusserte Behauptung der Nichterfüllung veranlasst worden sei, dürfe diese dem gerichtlichen Entscheid auch zugrunde gelegt werden. Der erforderliche Auszahlungs- nachweis betreffend Darlehensvaluta sei durch die Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich
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erbracht worden. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. In der Tat müssen Noven in einer unaufgeforderten Replik durchaus beachtet werden, wenn erst die nicht zu erwartende Vorbringung der Gegenseite überhaupt Anlass gab, sich zu diesem Thema zu äussern (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Schliesslich ist an die geltend gemachte «Voraussehbarkeit» durch die Beschwerdegegnerin kein allzu strenger Massstab anzulegen, zumal der vorliegende Fall, dass vom Schuldner vorprozessual kein ent- sprechender Einwand erfolgte, in der Literatur explizit genannt wird (Daniel Staehelin, BSK SchKG, 3. Auflage 2021, Art. 84 Abs. 2 N 52a), was die Beschwerdeführerin in ihrer Schrift im Übrigen sogar selbst einräumt: «Im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung tritt die Novenschranke grundsätz- lich nach den ersten Vorträgen ein. Ein Nachreichen von Unterlagen im Rechtsöffnungsverfahren ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Urkunden zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dient» (act. 2.1 Ziff. 43). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich bei den fraglichen Unterlagen um Laieneingaben handelt. Entgegen der vorgebrachten Rüge hätte die Beschwerdegegnerin als Laiin daher mitnichten die unerwartete Behauptung einer vermeint- lichen Nichterfüllung antizipieren müssen (act. 2.1 Ziff. 48), namentlich deshalb nicht, weil die Be- schwerdeführerin mit der Äusserung einer solchen Behauptung seit Vertragsschluss 2016 nachweislich fast zehn Jahre zugewartet hatte, die Überweisung von CHF 27'500.00 aber bereits am 4. November 2016 erfolgte (act. 02.03 LG, Beilage 2), und die Beschwerdegegnerin den Darlehensvertrag mit Ein- schreiben vom 30. November 2024 kündigte (act. 02.01 LG Beilage 5). Zudem stellte die Vorinstanz fest, den nachgereichten Unterlagen sei keine Entscheidrelevanz zuge- kommen, weshalb das Gericht für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abge- stellt habe. Entscheidend sei bei der provisorischen Rechtsöffnung nur, dass die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die weiteren Umstände des Vertragsschlus- ses damit irrelevant seien (E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Argumentation ist mit Hinweis auf das Bundesgericht (BGE 131 III 268 E. 3.2 sowie BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013) zu folgen. Unbesehen davon vermag der provisorischen Rechtsöffnung schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin aufrechterhaltene Einrede der Nichterfüllung nichts entgegenzuhalten: Da im summarischen Verfahren alle für den Gegenbeweis zugelassenen Beweismittel zur Verfügung stehen, um die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Entscheid des Kantonsge- richts Luzern, 1. Abteilung 2C 23 71 (2024 I Nr. 2) E. 6.1.1 vom 9.4.2024), und die Vorinstanz den Aus- zahlungsnachweis der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zurecht aner- kannte, ist der Beweis basierend auf einer summarischen Prüfung der Unterlagen im vorliegenden Falle gelungen. Die Behauptung der Nichterfüllung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem sofort und liquid erbrachten Auszahlungsbeleg der Beschwerdegegnerin als haltlos.
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Abschliessend erwächst die Haltlosigkeit ihres Einwandes bereits aus der Inkonsistenz ihrer parallel vorgetragenen Erklärungen. Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertre- tungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am 2. Dezember 2016 - in Abrede gestellt wird, mündet die im Sommer 2025 simultan eingereichten Be- hauptung der Nichterfüllung desselben Vertrages in einer derart seltsamen Gesamtargumentation, dass sich ihr haltloser Charakter bereits in dieser unauflösbaren Widersprüchlichkeit selbst manifes- tiert. Inwiefern sich die Nichterfüllung eines gleichzeitig in seiner Gültigkeit bestrittenen Vertrages rechtlich überhaupt verwirklichen sollte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen, erscheint nicht nachvollziehbar. Da sich die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung demnach sowohl auf rechtlicher als auch auf logischer Ebene als haltlos bestätigt, erweisen sich die entsprechend vor- gebrachten Rügen als unbegründet. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz dieselben Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Während sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung als aktenwidrig und haltlos herausstellt, sind die Ausführungen betreffend der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht sowie zur Geltung gerichtsnotorischer Tatsachen als unzutreffend abzuweisen. Der Darlehensvertrag beinhaltet eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt damit als Rechtsöffnungstitel. Die erstmals am letzten Tag des vorinstanzlichen Schriftenwechsels behauptete Nichterfüllung erscheint angesichts des umgehend von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aus- zahlungsnachweises als ebenso haltlos, zumal die Geltendmachung der Nichterfüllung eines Vertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig aufgrund fehlender Vertretungsmacht bestritten wird, einen Wider- spruch zu herrschenden Denkgesetzen darstellt. Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot gemachten Behauptungen nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz diese Überlegungen bei ihrem Ent- scheid bewusst nicht berücksichtigte, erfolgte im Hinblick auf den Zweck des provisorischen Rechtsöff- nungsverfahrens im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Obergericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zurecht erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gerichtskosten und Parteientschädigung Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten vom Amtes wegen festgelegt und verteilt. Art. 106 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO und Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG). Sie werden auf pauschal CHF 400.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten
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Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung verlangt. Es wird ihr ermessensweise eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) von CHF 300.00 zugesprochen.
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Das Obergericht erkennt:
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zugesprochen. 5. Eröffnung
Altdorf, 19. Dezember 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt weniger als CHF 30'000.00
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