OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 24 12
E n t s c h e i d v o m 3 . F e b r u a r 2 0 2 5
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf Vorinstanz
Gegenstand
Nachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung (Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri [LGP 24 201] vom 23.07.2024)
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Prozessgeschichte: A. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2021 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren LGZ 19 25 (Abänderung des Scheidungsurteils vom 28. Mai 2018) gewährt (LGP 20 333). Mit Entscheid vom 23. Juli 2024 (LGP 24 201) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Uri die Gerichtskosten und die Anwaltsentschädigung, somit Kosten von total CHF 12'315.70 nachzuzahlen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Entscheids. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2024 wurde die Beschwerde in das Geschäftsproto- koll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Die Beschwerdeführe- rin wurde unter Androhung der Säumnisfolgen ersucht, den Entscheid innert 5 Tagen nachzureichen. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Postcouvert an das Obergericht adressiert, aber ans Landgerichtspräsidium gerichtet sei (Anrede «Sehr geehrte Landesgerichtspräsidium Uri»). Falls sie mit der Eingabe nicht beabsichtige eine formelle Beschwerde beim Obergericht zu erheben, würde das obergerichtliche Verfahren OG Z 24 12 bei entsprechender Erklärung ohne Erhebung von Kosten ab- geschrieben. D. Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid nach und äusserte sich im ähnlichen Sinn wie in der Eingabe vom 30. Juli 2024. E. Mit Verfügung 13. August 2024 wurde der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen und innert gleicher Frist die Akten im Verfahren LGP 24 201 zu edie- ren. F. Mit Eingabe vom 4. September 2024 – nach gewährter Fristerstreckung – stellte das Landgerichtsprä- sidium Uri die Akten dem Obergericht zu und verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde die Vorinstanz um Aktenedition des Entscheids um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren LGZ 19 25 ersucht. Der Entscheid LGP 20 333 ging am 30. September 2024 beim Obergericht ein.
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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, was in Analogie auch für die Nachzahlung gelten muss. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegrün- dung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt sinn- gemäss die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessfüh- rung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 Zivilgesetz- buch (ZGB, SR 210) (BGE 143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2 mit Hinweis, 4A_148/2013 vom 20.06.2013 E. 4.3). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Eine Nachzahlung ist anzuordnen, sofern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei in einem solchen Umfang verbessert haben, dass es ihr möglich ist, die vom Staat vorfinanzierten Prozesskosten zurückzuzahlen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Nachzahlungspflicht (E. 2) und Mitwirkungs- pflicht (E. 3) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Es genügt, dass die Kosten zumindest teil- beziehungsweise ratenweise zurückbezahlt werden können. 2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 23. Juli 2024 führte die Vorinstanz aus, gestützt auf die Veranla- gungsverfügung 2022 würden die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über ein Einkommen von CHF 66'817.00 beziehungsweise monatlich CHF 5'568.00 verfügen und es sei ein Vermögen von CHF 242'269.00 veranlagt worden. Dies stelle eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse gegen- über dem Zeitpunkt der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege dar. Zum Vermögen führte sie aus, dass das Geschäftsvermögen inkl. Liegenschaften CHF 267'226.00 betrage, wobei die hypotheka- rische Belastung unbekannt sei. Die Geschäftsschulden würden sich auf CHF 225'450.00 belaufen,
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wobei eine aktive Schlussbilanz bestehe. Vor dem Hintergrund der Nachzahlungspflicht sei auch eine Veräusserung der Liegenschaften nicht ausgeschlossen (E. 5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich die Einkom- mensverhältnisse wesentlich verbessert hätten und Vermögenswerte von über CHF 242'269.00 vor- handen seien und es nicht ausgeschlossen sei, dass die Liegenschaften veräussert werden könnten. Sie führt aus, dass ein Landwirt bekanntlich von seinen Liegenschaften lebe. Diese würden zur Sicherung des Einkommens benötigt, um davon leben zu können. Sie müssten gestützt auf Auflagen des Kantons das Heizungssystem erneuern und der Boiler sei auch kaputt gegangen. Weiter würden die Liegen- schaften dem Ehemann gehören, der nicht für die gewährte Rechtspflege aufkommen müsse. Sie wür- den bestrebt sein, die Hypotheken abzubauen, müssten aber wegen der Heizungssanierung einen Kre- dit aufnehmen und sich verschulden. Es spreche alles dagegen, die unentgeltliche Rechtspflege zurück- zuzahlen. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem diverse Offerten für Heizung und Boiler, sowie diverse Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften ihres Mannes auf.
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Verbesserung der finanziellen Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 13. Januar 2021 (LGP 20 333). Insbesondere schliesst sie nicht per se eine Veräusse- rung der Liegenschaften aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgro- schen" übersteigt, es dem Gesuchsteller (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (BGer 4A_294/2010 vom 02.07.2010 E. 1.3, 4P.313/2006 vom 14.02.2007 E. 3.3). Der um unentgeltliche Rechtspflege er- suchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Be- lehnung der Liegenschaft beziehungsweise Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.). Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Ver- kehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2). Der Veranlagungsverfügung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehe- mann über Wertschriften und Guthaben von CHF 15'058.00 verfügen, weiter ist ein Geschäftsvermö- gen inkl. Liegenschaften mit einem Wert von CHF 267’226.00 veranlagt und es ist eine aktive Schluss- bilanz von CHF 185'435.00 ausgewiesen. Diesen Vermögenswerten stehen Geschäftsschulden von CHF 225'450.00 gegenüber. Es resultiert damit ein Reinvermögen von CHF 242'269.00. Die Beschwer- deführerin und ihr Ehemann führen einen landwirtschaftlichen Betrieb und die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Liegenschaften auch die Grundlage für die Einkommensverhältnisse darstellen wür- den. Dass vor diesem Hintergrund eine Veräusserung der Liegenschaften zumutbar wäre und mit ei- nem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können ist mehr als frag- lich, würde dadurch doch der Familie höchstwahrscheinlich die Existenzgrundlage entzogen. Unklar ist weiter auch, ob die Hypotheken überhaupt und in welchem Masse tatsächlich erhöht werden könnten. 5. Richterliche Fragepflicht Damit das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege bzw.in casu für die Nachzahlung prüfen kann, hat die gesuchstellende Person sowohl ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Handkom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, CHK-Sutter-Somm/Seiler, Zürich, Basel, Genf 2021,
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Art. 119 N 6, BGE 5A_456/2020). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, dies bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Samm- lung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Entscheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beur- teilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und Säumigen unter aus- drücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 räumte die Vorinstanz Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Nachzahlungsforderung bzw. einem allfälligen Inkasso Stellung zu nehmen, mit dem Hin- weis, dass ohne Stellungnahme das Gericht ohne Weiterungen über die Nachzahlung entscheiden und das Amt für Finanzen mit dem Vollzug beauftragen werde. Innert erstreckter Frist reichte die Be- schwerdeführerin ihre entsprechende Stellungnahme ein, ohne allerdings irgendwelche zusätzlichen Belege zu den Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen richtig festhält, hat das Gericht den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Sache benötigt. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer Laiin, wäre es an der Vorinstanz gelegen, in einem weiteren Verfah- rensschritt von der Beschwerdeführerin die einschlägigen Unterlagen – analog wie sie bei einem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege eingefordert werden – insbesondere auch eine Gewinn- und Er- folgsrechnung beizubringen. Das ist im Rahmen der Neubeurteilung nachzuholen. 6. Eheliche Beistandspflicht Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Ehemann nicht für aussereheliche (recte: unentgeltliche) Rechtspflege haften müsse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB (BGE 143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2 mit Hinweis, 4A_148/2013 vom 20.06.2013 E. 4.3). Steht eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO zur Diskussion gilt auch hier das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wieder verheiratet und demzufolge greift die eheliche Beistandspflicht auch in Bezug auf die Nachzahlung. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 7. Gestützt auf die vorstehend ausgeführten Gründe ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sie hat – unter Berücksichtigung der bekannten Gerichtskosten und der Anwaltsent-
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schädigung- das Einkommen und insbesondere den Bedarf sowie die tatsächlichen Vermögensverhält- nisse (liquid oder belastbar) festzustellen und die Frage der Nachzahlung neu zu beurteilen. 8. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Beschwerde wird zwar nicht vollumfänglich gutgeheissen. Aufgrund der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides ist die Beschwerdeführerin allerdings dennoch als vollumfänglich obsiegend zu betrachten beziehungsweise rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vom Grundsatz abzuweichen. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) vom Kanton Uri zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt und es ist ihr demzufolge auch keine auszurichten.
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Das Obergericht erkennt:
werden dem Staat auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
Eröffnung
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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