OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 24 18 OG Z 24 19 OG Z 24 20
A b s c h r e i b u n g s b e s c h u s s v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 5
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen
Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
B.___ vertreten durch M.A. HSG Rosalie Hepberger, Raggenbass, Bahnhofstrasse 92, 8500 Frauenfeld Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Konkurseröffnung (Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 24 368, LGP 24 369 und LGP 24 370])
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Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri (LGP 24 368, LGP 24 269 (recte 24 369) und LGP 24 270 (recte 24 370) vom 20. November 2024 wurde über A.___ (Beschwerdeführerin), der Konkurs er- öffnet. Gegen diesen Entscheid reichte C.___ als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, am 1. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Uri ein Schreiben ein mit dem Betreff «Revision gegen das Urteil, den Beschluss zur Konkurseröffnung» gegen A.___ und beantragte, der Revision des erstinstanzlichen Urteils sei stattzugeben bzw. sinngemäss, die Konkurseröffnung sei zu widerrufen. Er begründete seinen Antrag weitschweifend mit seinem gesundheitlichen Zustand und dass er gewillt sei, die Hauptforderung auszugleichen, sobald die Gelder gutgeschrieben würden, über welche er lange verhandelt habe. Sie würden sich in Abschlussverhandlungen befinden für die Schaffung von 30 Labor- und Medizin-Arbeitsplätzen. Es sei bereit, der Gläubigerin seine IV-Rente von monatlich CHF 339.00 zu überweisen. B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zeigte das Obergericht an, dass die Laieneingabe als Beschwer- de ins Geschäftsprotokoll - Zivilrechtliche Abteilung – aufgenommen worden sei und ersuchte die Be- schwerdeführerin gleichentags um Zustellung der angefochtenen Entscheide. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 erinnerte das Gericht die Beschwerdeführerin an diese Pendenz. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung und reichte mit Eingang vom 7. Januar 2025 den angefochtenen Entscheid ein. D. Am 7. Januar 2025 erging die Eröffnungsverfügung und der Beschwerdegegnerin wurde die Möglich- keit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Be- schwerdeführerin ihrerseits wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen. Die Beschwerdeführerin würde sie seit geraumer Zeit hinhalten mit der Begründung, dass potentielle Investitionsgelder zeitnah eingehen würden, ohne konkrete Anhalts- punkte aufzulegen, die eine bald eintretenden Zahlungsfähigkeit belegen würden. Es würden keine Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin heute oder inskünftig liquide sein würde.
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F. Die Eröffnungsverfügung vom 7. Januar 2025 konnte der Beschwerdeführerin an ihrem Firmendomizil nicht zugestellt werden. Die Zustellung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebe- ner Adresse nicht ermittelt werden» dem Gericht retourniert. G. Mit Verfügung an die Adresse des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 20. Ja- nuar 2025 wurde die Beschwerdeführerin über diesen Umstand informiert und sie aufgefordert, innert einer Nachzahlungsfrist von 5 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen. Sie wurde auf die entsprechenden Säumnisfolgen hingewiesen. H. Die Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 zugestellt. Innert Frist ging kein Gerichtsostenvorschuss ein. I. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 wurde deshalb der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Ge- richtskostenvorschuss innert Frist nicht einbezahlt worden sei und das Verfahren abgeschrieben werde.
Erwägungen: 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Reetz, in Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zü- rich Genf 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50; BGE 135 III 212 E.1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Konkurserkenntnis. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die als Revision betitelte Laieneingabe wurde als Beschwerde ins Geschäftsprotokoll (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Sie erfolgte fristgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ob die Laieneingabe den Vorschriften von Art. 321 ZPO genügt, kann an dieser Stelle offen bleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Be- hörden [Gerichtsorganisationsgesetz GOG, RB 2.3221]).
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2.1 Die Leistung des Gerichtskostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Gerichtskostenvor- schuss von CHF 750.00 innert einer Frist von 10 Tagen zu bezahlen. Diese Verfügung konnte der Be- schwerdeführerin an ihrem Firmendomizil nicht zugestellt werden. Die Zustellung wurde mit dem Ver- merk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», dem Gericht retour- niert. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. Ammann/Seiler in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 15 zu Art. 138). Die Beschwerdeführe- rin selber hat ein Rechtmittel gegen das Konkurserkenntnis erhoben und steht somit in einem Prozess- verhältnis. Sie musste mit entsprechenden Postzustellungen rechnen. Holt der Adressat die einge- schriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozess- ordnung mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte, es handelt sich dabei um die sogenannte Zustell- oder Zustellungsfiktion (BGer 4A_53/2019 vom 14.05.2019, E. 4.1). 2.2 Die Zustellfiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Das Gericht wäre nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet (BGer 4A_53/2019 vom 14.05.2019 E. 4.2 mit Hin- weisen). Mit eingeschriebener Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin jedoch, unter Hinweis auf die Säumnisfolge, eine Nachfrist für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von fünf Tagen eingeräumt (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet. Da aufgrund der ausgebliebenen Leistung des Gerichtskostenvorschusses eine Prozessvo- raussetzung fehlt, wird auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eingetreten. 3. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da noch keine eigentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet
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wurde, wird vorliegend unpräjudiziell auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (vergleiche Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen. Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf pauschal CHF 300.00 festgelegt.
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Das Obergericht beschliesst:
Altdorf, 13. Februar 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: