Zivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Eheschutzentscheid ist mit Berufung anzufechten. Die Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung ist, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung, abzulehenen. Vorliegend war es für den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. So war die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels wäre möglich, wenn unklar gewesen wäre, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre. In concreto: Nichteintreten auf die Beschwerde als unzulässiges Rechtsmittel.
Obergericht, 8. November 2017, OG Z 17 5
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. Der angefochtene Eheschutzentscheid stellt einen solchen Endentscheid dar (BGE 133 III 396 E. 4; Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, Art. 308 N. 11 mit Hinweisen). Beim angefochtenen Eheschutzentscheid handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Denn in Eheschutzverfahren, soweit in solchen Verfahren finanzielle Aspekte (insbesondere Güterrecht, Unterhaltsansprüche) zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Martin H. Sterchi, a.a.O., Bd. I, 2012, Art. 91 N. 23 b). Die Zulässigkeit der Berufung ist vorliegend demnach gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides führt in Dispositiv-Ziff. 9 richtigerweise die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf. Die Berufung ist danach schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Vorliegend ist die Rechtsmittelfrist mit der Beschwerde vom 12. Juni 2017 eingehalten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Art. 37a Abs. 2 GOG ist die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes als Rechtsmittelinstanz sachlich zuständig für die Beurteilung von Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung.
Wie vorerwähnt war der Entscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten. Die Rechtsmitteleinlegerin hat am 12. Juni 2017 allerdings eine Beschwerde eingereicht. Sie hat die Eingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner bezeichnet. Bei der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass der Begriff „Berufung“ verwendet wird (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 311 N. 12 mit Hinweis). Aus dem Inhalt der Eingabe, also aus den Anträgen und der Begründung, muss sich allerdings der Berufungswille, somit der Wille zur Anfechtung eines Entscheides mittels Berufung, ableiten lassen. In einem solchen Fall kann auch eine Eingabe, welche nicht als Berufung bezeichnet ist, durch Auslegung des Anfechtungswillens als Berufung entgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, N. 866). Eine solche Auslegung wäre zum Beispiel dann möglich, wenn eine Eingabe zwar fälschlicherweise als Beschwerde betitelt ist, sich die Eingabe in der Begründung aber offensichtlich auf die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung bezüglich der Berufung bezieht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur ihre Eingabe mit Beschwerde überschrieben, auch die Parteien werden durchwegs Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner genannt. Kommt hinzu, dass in der Begründung zum Formellen auch
ausdrücklich auf entsprechende Gesetzesbestimmungen der Beschwerde wie Art. 320 und Art. 321 Abs. 2 ZPO verwiesen wird. Es bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin den Willen zur Einreichung einer Berufung gehabt und ihre Eingabe lediglich falsch bezeichnet hatte. Die Eingabe vom 12. Juni 2017 kann somit auf dem Wege der Auslegung des Anfechtungswillens nicht als Berufung entgegengenommen werden.