Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_005
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_005, 2021_OG Z 21 2.
Entscheidungsdatum
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 80, Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung. Wird die Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend gemacht, so muss die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Betreibenden belegt sein. Die Tilgung muss mit striktem Gegenbeweis durch Urkunden erfolgen. Die Verrechnungswirkung tritt bei Bestreitung der Verrechnung nur ein, wenn der Einwand durch ein gerichtliches Urteil abgewiesen wurde. Das Rechtsöffnungsgericht kann keine materielle Prüfung des Einwandes vornehmen. Einwendungen und Einreden, die der Betriebene bereits in dem Verfahren hätte geltend machen können, das mit dem vollstreckbaren Entscheid endete, sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Obergericht, 4. Juni 2021, OG Z 21 2

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Beschwerdeführer berief sich im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf einen gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2020 sowie einen Zirkularbeschluss des Landgerichts Uri vom 24. Juli 2020 als Rechtsöffnungstitel. Die Eigenschaft dieser Urkunden als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG ist unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie es als erwiesen erachtete, die C (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe den Nachweis der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung erbracht.

2.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Eine Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung erfolgen, sondern insbesondere auch durch Verrechnung (BGE 124 III 501 E.3b mit Hinweisen = Pra 88 Nr. 137). Wird die Verrechnung angerufen, muss jedoch die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Betreibenden belegt sein (BGE 136 III 624 E. 4.2.1 = Pra 100 Nr. 54; BGer 5A_279/2012 vom 13.06.2012 E. 4; BGer 5A_139/2018 vom 25.06.2019 E. 2.6; Eva Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2020, S. 1 ff., S. 21). Ein zweiseitiger Vertrag, der durch die blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, reicht nicht, sondern nur eine vorbehaltlose und bedingungslose Schuldanerkennung (Daniel Staehelin, in Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, N. 10 zu Art. 81 SchKG). Entgegen dem, was für die provisorische Rechtsöffnung gilt, kann der Betriebene sich nicht darauf beschränken, die Tilgung glaubhaft zu machen. Vielmehr muss er den strikten Gegenbeweis durch Urkunden erbringen, um die Vermutung des Bestands der im definitiven Rechtsöffnungstitel festgehaltenen Forderung umzustossen (BGE 136 III 624 E. 4.2.1 und 4.2.3 = Pra 100 Nr. 54, 124 III 501 E. 3 = Pra 88 Nr. 137; BGer 5A_416/2019 vom 11.10.2019 E. 4.2.1; BGer 5D_180/2012 vom 31.01.2013 E. 3.3.3). Art. 120 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Schuldner die Verrechnung auch geltend machen kann, wenn die Gegenforderung bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt die Verrechnungswirkung indessen nur ein, wenn der Einwand durch gerichtliches Urteil abgewiesen wurde (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 mit Hinweisen = Pra 100 Nr. 54; Michaela Eichenberger, in Kren/Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, Schweizerisches

Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 120 OR). Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren, in dem die betriebene Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht, kann das Gericht keine materielle Prüfung des Einwandes gegen die Verrechnungsforderung vornehmen (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 = Pra 100 Nr. 54). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts über heikle Fragen des materiellen Rechts oder über Fragen, bei denen Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu entscheiden. Solche Fragen sind ausschliesslich dem Sachgericht vorbehalten (BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137; BGer 5A_416/2019 vom 11.10.2019 E. 4.2.1). Einwendungen und Einreden, die der Betriebene bereits in dem Verfahren hätte geltend machen können, das mit dem vollstreckbaren Entscheid endete, sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da das Rechtsöffnungsgericht sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste, was dem Sachgericht vorbehalten ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2, 135 III 315 E. 2.5; Eva Bachofner, a.a.O., BJM 2020, S. 1 ff., S. 7). Die Gegenforderung muss später erfüllbar geworden sein (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG).

2.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es lägen Unterlagen vor, die die Qualität von provisorischen Rechtsöffnungstiteln aufweisen würden. Es handelt sich um einen „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 (Gesuchsbeilage 7) und einen „Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 (Gesuchsbeilage 8). Im „Zusatzvertrag“ wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer Schulungen im Wert von CHF 12'000.00 erhalten solle und er im Falle eines Endes des Vertrages mit der Beschwerdegegnerin im zweiten Jahr CHF 6'000.00 zurückzahlen müsse. Im „Schuldvertrag“ heisst es, dass durch Übernahme eines Fahrzeugs und Zahlungen der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer CHF 11'000.00 Schulden entstanden seien und innert maximal zwei Jahren oder innert 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsvertrages zurückzuzahlen seien. Beide Dokumente tragen die handschriftlichen Unterschriften beider Parteien. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Forderung des Beschwerdeführers sei durch Verrechnung der aus diesen Unterlagen hervorgehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer getilgt worden. Die Vorinstanz erachtete die beiden Urkunden betreffend Verrechnungsforderungen als Schuldanerkennungen und somit Urkunden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Schuldanerkennungen nicht zu entkräften vermögen (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer brachte hingegen im Beschwerdeverfahren, wie bereits vor der Vorinstanz, vor, dass die beiden die Verrechnungsforderungen betreffenden Dokumente nicht die Qualität von provisorischen Rechtsöffnungstiteln aufweisen würden. Zum „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 sei zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin ihm die versprochenen Schulungen nicht gewährt und damit ihre Vorleistung aus dem zweiseitigen Vertrag nicht erfüllt habe. Nach Art. 82 OR könne die Beschwerdegegnerin ihn nicht zur Erfüllung anhalten. Der „Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 gebe nicht einmal an, wer Schuldner und Gläubiger sei. Er habe sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin bestritten. Bereits in einem Schreiben vom 28. Januar 2019 habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Schulden mehr offen gestanden hätten. Die Vorinstanz habe seine Bestreitung der Verrechnungsforderungen nicht gewürdigt und klar gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung entschieden.

2.4 Bei den von der Beschwerdegegnerin als Beweis der Verrechnungsforderung verwendeten Urkunden handelt es sich nicht um vollstreckbare gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Lediglich das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels reicht noch nicht für das Erbringen des strikten Urkundenbeweises einer Tilgung durch Verrechnung. Vielmehr bräuchte es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vorbehaltlose Anerkennung der Schuld durch den Beschwerdeführer. Beim „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 (Gesuchsbeilage 7) handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistung in Form von Schulungen im Wert von CHF 12'000.00 erfüllt hat. Der Beschwerdeführer macht die Nichterfüllung dieser Gegenleistung geltend. Gegen die Verrechnung wurde die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR erhoben. Im Übrigen wurde im Zusatzvertrag festgehalten, dass die Vereinbarung am 31. Dezember 2019 ende. Eine vorbehaltlose Schuldanerkennung liegt jedenfalls nicht vor. Betreffend den „Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 (Gesuchsbeilage 8) bestreitet der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung. Im aktenkundigen Dokument heisst es, dass Schulden von CHF 11'000.00 entstanden seien, die zurückzuzahlen seien. Der Beschwerdeführer hat das Dokument unterschrieben. Eine ausdrückliche „Anerkennung“ der Schuld, ohne Auslegung des Dokumentinhaltes, lässt sich jedoch nicht entnehmen. Auch dieses Dokument kann nicht als vorbehaltlose Schuldanerkennung gewertet werden.

Der Beschwerdeführer hat durch Urkunden belegt, dass er die Verrechnungsforderungen der Beschwerdegegnerin bestreitet. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden gegen die Verrechnungsforderungen nicht eingehend auseinandergesetzt. Sie nahm jedoch an, die Bestreitung würde die Urkunden, aus denen die Verrechnungsforderungen hervorgehen, nicht entkräften. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts über solche Einwände zu entscheiden. Es stellen sich nämlich Rechtsfragen, die dem Sachgericht vorbehalten sind. Dem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines gerichtlichen Entscheides beziehungsweise eines gerichtlichen Vergleiches stehen zwei bestrittene Verrechnungsforderungen gegenüber, die auf privaten nicht eindeutig vorbehaltlosen Schuldanerkennungen beruhen. Dies kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügen, um den strikten Gegenbeweis durch Urkunden gegen den Bestand einer Forderung, die auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines gerichtlichen Urteils beziehungsweise einem gerichtlichen Vergleich beruht, zu erbringen. Die Vorinstanz verletzte Art. 80 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG. Da die Vorinstanz sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bestreitung der Verrechnungsforderungen und die von ihm zitierte bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er im Beschwerdeverfahren rein appellatorische Kritik geübt und lediglich die Vorbringen vor erster Instanz wiederholt habe. Soweit die vorinstanzliche Begründung sich zu einem Thema nicht äussert, kann sich ein Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen. Nebenbei ist festzustellen, dass die Verrechnungsforderungen der Beschwerdegegnerin bereits vor Ergehen es gerichtlichen Vergleichs entstanden sind. Aufgrund des bereits Gesagten, kann jedoch offengelassen werden, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin die Einrede der Verrechnung bereits vor dem gerichtlichen Vergleich geltend gemacht hat beziehungsweise hätte geltend machen müssen.

Zitate

Gesetze

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SchKG

  • Art. 80 SchKG
  • Art. 81 SchKG

Gerichtsentscheide

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