Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_005
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_005, 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung


OG Z 24 7

E n t s c h e i d v o m 2 . O k t o b e r 2 0 2 5


Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.___ Berufungskläger

gegen

B.___ C.___, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter beide vertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter, Bilger Mattli Bomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare im Loftpark, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte

D.___ vertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter, Bilger Mattli Bomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare im Loftpark, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf

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Gegenstand

Kinderunterhalt (Berufung gegen Entscheid Landgericht Uri [LGZ 22 27] vom 13. März 2024)

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Prozessgeschichte: A. Am 13. März 2024 sowie mit Korrektur des Dispositivs Ziffer 4 vom 25. März 2024 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGZ 22 27 betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kinder- unterhalt zwischen B.___ und C., als Kinder gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter D. und A., sowie der Verfahrensbeteiligten Kindsmutter D., folgenden Entscheid: «1. Auf das Rechtsbegehren bezüglich Bestätigung der elterlichen Sorge wird mangels eines Rechtsschutzinteres- ses nicht eingetreten. 2. Die Obhut über die beiden Kinder:

  • B.___, und
  • C.___, wird künftig durch die Kindseltern je alternierend, 60% durch die Kindsmutter und 40% durch den Kindsvater, ausgeübt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei ihrer Mutter.

3.1 Der Kindsvater betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich ab Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Dienstagabend, 18:00 Uhr; zusätzlich jedes zweite und vierte Wochenende im Monat ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend, 18:00 Uhr. Am zweiten und vierten Wochenende des Monats bleiben die Kinder somit jeweils lücken- los von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Dienstagabend, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. 3.2 Die Kindsmutter betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; zusätzlich jedes erste und dritte Wochenende im Monat ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntag- abend, 18:00 Uhr. 3.3 Ferien Beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, jährlich je 4 Wochen Ferien mit ihren Kindern zu verbrin- gen. Sie sprechen sich jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres, spätestens aber drei Monate im Voraus, über die Ferien im Folgejahr ab. Eine Ferienwoche dauert von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntagabend, 18:00 Uhr. Bei welchem Elternteil die Kinder das vorgelagerte Wochenende verbringen, be- stimmt sich anhand der unter Ziffer 3.1 festgehaltenen Wochenendregelung.

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3.4 Die Kinder verbringen Weihnachten (24. Dezember, 11:00 Uhr, bis 25. Dezember, 11:00 Uhr, Ostersonntag und Pfingstsonntag in ungeraden Jahren bei der Kindsmutter. In diesen ungeraden Jahren hat der Kindsvater an den Nachheiligtagen Ostermontag und Pfingstmontag ein zusätzliches Obhutsrecht, jeweils von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr. An Weihnachten dieser ungeraden Jahre verbringen die Kinder jeweils die Zeit vom 25. Dezem- ber, 11:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. In geraden Jahren gilt die umgekehrte Rege- lung. 4. Allfällige AHV-Erziehungsgutschriften sind ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich der Kinds- mutter anzurechnen. Die Kindseltern nehmen zur Kenntnis, dass sie jederzeit zu Handen der Ausgleichskasse eine Abänderung dieser Regelung vereinbaren können. 5. 5.1 Der Kindsvater wird verpflichtet, an die Kindsmutter zu Handen der Kinder rückwirkend ab Juni 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich vorauszahlbare, ab Verfall zu 5 % verzinsliche und gerichtsüblich indexierte Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: Phase 1 Juni 2022 bis Mai 2023 B.___ Barunterhalt: CHF 450.-- (inkl. Überschussanteil) Betreuungsunterhalt: CHF 170.-- C.___ Barunterhalt: CHF 430.-- (inkl. Überschussanteil) Betreuungsunterhalt: CHF 170.— Total CHF 1'220.-- zzgl. Kinderzulagen Phase 2 Juni 2023 bis August 2030 B.___ Barunterhalt: CHF 485.-- (inkl. Überschussanteil) Betreuungsunterhalt: CHF 110.— C.___ Barunterhalt: CHF 485.-- (inkl. Überschussanteil) Betreuungsunterhalt: CHF 110.— Total CHF 1'190.-- zzgl. Kinderzulagen

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Phase 3 September 2030 bis März 2034 B.___ Barunterhalt: CHF 455.-- (inkl. Überschussanteil) C.___ Barunterhalt: CHF 455.-- (inkl. Überschussanteil) Total CHF 910.-- zzgl. Kinderzulagen Phase 4 April 2034 bis Abschluss Erstausbildung B.___ Barunterhalt: CHF 495.-- (inkl. Überschussanteil) C.___ Barunterhalt: CHF 495.-- (inkl. Überschussanteil) Total CHF 990.-- zzgl. Ausbildungszulagen 5.2 Die Auslagen für Hobbys der beiden Kinder sind von den Kindseltern grundsätzlich im Verhältnis von 60% (Kindsmutter) und 40% (Kindsvater) zu finanzieren. 5.3 Die Kindseltern haben ausserordentliche Kosten der Kinder, die den Betrag von CHF 250.-- pro Ausgabe über- steigen, je hälftig zu tragen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Krankenkasse, Versicherung etc.) gedeckt sind. 5.4 Der Antrag des Kindsvaters auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis Mai 2022 wird abgewiesen. 6. 6.1 Es wird festgestellt, dass der Kindsvater zwischen Januar 2022 bis Februar 2024 Unterhaltsbeiträge (inkl. Kin- derzulagen) in der Höhe von insgesamt 35'430.-- schuldete und total solche im Betrag von 42'150.-- - und folglich CHF 6'720.-- zu viel - bezahlt hat. 6.2 Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Kindsvater den zu viel bezahlten Betrag gemäss Ziffer 6.1 zurückzu- zahlen. Die entsprechende Rückforderung wird erst zur Zahlung fällig, wenn beide Kinder ihre Erstausbildung abgeschlossen haben.

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Die Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1 ergeben sich zusammengefasst aus den Tabellen im Anhang zu diesem Entscheid. 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Ausgangspunkt Basis Index per Februar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf

  1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar
  2. Der neue Unterhaltsbeitrag ist gemäss folgender Formel zu berechnen: Neuer Unterhaltsbeitrag= Basis- Unterhaltsbeitrag x Neuer Index Basisindex Weist der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich sein Netto-Einkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die An- passung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.

9.1 Die Gerichtsgebühr wird auf pauschal CHF 10'000.-- festgesetzt und dem Kindsvater und der Kindsmutter je hälftig auferlegt. Sie wird mit dem von der Kindsmutter im Namen der Klägerinnen geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'500.-- verrechnet. Der Restbetrag wird im Umfang von CHF 2'500.-- von der Kindsmutter und im Umfang von CHF 5'000.-- vom Kindsvater eingefordert. 10. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Kindsvater einen Betrag von CHF 4'841.60 (Parteientschädigung CHF 4'257.75; Rückerstattung Prozesskostenvorschuss CHF 583.85} zu bezahlen. 11./12. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung.» B. Gegen diesen Entscheid reichte A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) am 19. April 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri ein. Er stellte folgende Anträge (act. 2.1, Schreibweise und Satzstel- lung nachfolgend wortwörtlich übernommen):

  1. Die Erziehungsgutschriften der AHV über die Berufungsgegnerin 1 und die Berufungsgegnerin 2 sei ab 1. Januar 2022 im Verhältnis 50% der Kindsmutter D.___ und 50% dem Berufungsfüh- rer A._ zu verteilen.
  2. Das Einkommen der Kindesmutter soll ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet oder das genau, beim zugemuteten Arbeitspensum von 70% ermittelt werden. Im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum von 70%, gleich wie beim Berufungsführer da ist das zumut- bare Arbeitspensum 80% wird aber das von 90% angerechnet für das hypothetische

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Einkommen vom Hauptarbeitgeber E.___ AG (Gleichstellung). Dieser Entscheid vom Landge- richt Uri muss aufgehoben werden und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden. 3. Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsgegnerin 1 und Berufungsgegnerin 2 seien neu zu be- rechnen gemäss SchKG Richtlinien und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen und nach der Lebenshaltungskostenmethode der 2-stufigen Methode mit Über- schussverteilung. Der Berufungsführer sei zu verpflichten, rückwirkend auf den 1. Januar 2022 an den Unterhalt der Berufungsgegnerin 1 und 2 angemessene und den üblichen Unterhalts- berechnungen (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen und nach den SchKG-Richtlinien) entsprechende Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung, gerichtsüblich indexiert. Es soll geprüft werden ob das Landgericht Uri der Einkommensermittlung der Kindsmutter und Bedarfsermittlung des Berufungsführer, Kindesmutter und der Berufungsgegnerinnen 1 und 2 nicht dem bundesge- richtlichen zustehender Rechtsprechung, Lehre und Ermessen keine falschen Gebrauch ge- macht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewi- chen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, dies sich als im Ergebnis offensicht- lich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach bundesrechtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermes- sen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden. 4. Es sei zu prüfen, ob das Vermögen überhaupt nach Bundesgerichtlichen Entscheide, Recht- sprechung Ermessen und Lehre für die Unterhalsbeiträge der Berufungsgegnerin 1 und 2 über- haupt berücksichtigt werden darf als Vermögensverzerr oder Kürzung vom eigenen Bedarf des Berufungsführer und der Berufungsgegnerin 1 und 2 (z.B. Verzicht auf die Unterhaltskosten des Selbst genutztem Wohneigentum vom Berufungsführer, an der F.___strasse, Altdorf) und ob das Landgericht Uri im Entscheid nicht auf mehrere Punkte in Willkür verfallen ist. Es soll geprüft werden ob das Landesgericht Uri mit dem Vermögensverzerr des Berufungsführer nicht dem Ihrem zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtser- hebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach

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bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und be- rechnet werden. 5. Die Unterhaltsbeiträge sollen rückwirkend auf 1. Januar 2022 festzulegen. Die zu viel geleiste- ten Unterhaltsbeiträge sollen rückwirkend auf 1. Januar 2022 in Verrechnung gestellt werden. Natürlich so wie es das Landesgericht Uri im Entscheid LGZ 22 27 angeordnet (nach der Voll- endung der Erstausbildung) hat oder nach dem Erbe der Kindesmutter D.___ was zuerst ein- tritt. Allenfalls auch die vom 01.06.2020 bis und mit 01.11.2020 wo CHF 2250.00 geleistet wur- den. Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach bundesgericht- licher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden. 6. Es sei die Parteientschädigung neu zu beziffern des Berufungsführers für die bereits vorge- schossenen Prozesskostenvorschuss für RA MLaw Lukas Mattli. Dieser Entscheid vom Landge- richt Uri muss aufgehoben werden und nach bundesrechtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden. 7. Es sei die vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge vom Juni 2020, in der Höhe von CHF 4’000.00 in Verrechnung zustellen. 8. Die Überschussverteilung der nicht Verheirateten Eltern soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen verteilt werden. C. Die Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 in das Geschäftsprotokoll des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und es wurde vom Berufungskläger ein Ge- richtskostenvorschuss von CHF 3'500.00 zur Bezahlung innert 10 Tagen eingefordert (act. 1.1). Ausser- dem wurde der Berufungskläger aufgefordert, die fehlenden Beilagen 23 f, 27 d und 29 b innert der- selben Frist nachzureichen. D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 reichte der Berufungskläger die Beilagen 23 f, 27 d und 29 b fristgerecht nach (act. 2.2). E. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte das Obergericht des Kantons Uri den Parteien mit, dass Agnes H. Planzer Stüssi am Entscheid LGZ 22 27 vom 13. März 2024 mitgewirkt bzw. den Vorsitz innehatte. Da sie nun seit 1. Juni 2023 die neue Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri ist, befindet sie sich im vorliegenden Berufungsverfahren im Ausstand. Das Verfahren wird von der Obergerichtsvizepräsi- dentin, Frau Dr. iur. Lenka Ziegler, geleitet (act. 1.2).

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F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Berufungskläger eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 20. Mai 2024 (act. 2.3). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Berufungskläger eine Fristerstre- ckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'500.00 bis 20. Mai 2024 gewährt (act. 1.3). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde B.___ und C., als Kinder gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter D., (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine Frist von 30 Tagen zur Berufungsantwort angesetzt (act. 1.4). I. Die Vorinstanz edierte am 27. Mai 2024 die Akten (act. 4.1). J. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 retournierte das Obergericht des Kantons Uri der Vorinstanz die bei- den eingereichten Dossiers und forderte die Vorinstanz auf, gestützt auf Art. 53 ZPO sämtliche Akten im Original akturiert und mit einem Aktenverzeichnis innert 10 Tagen zu edieren (act. 1.5). K. Die Vorinstanz edierte am 11. Juni 2024 die Akten im Original mit Aktenverzeichnis (act. 4.2). L. Die Berufungsbeklagten reichten am 24. Juni 2024 die Berufungsantwort ein (act. 3.1). Sie stellten fol- gende Anträge:

  1. Die Berufung vom 19. April 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Berufungsklägers. Gleichzeitig stellten die Berufungsbeklagten die folgenden Verfahrensanträge (act. 3.1):
  3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten (bzw. deren gesetzlicher Vertreterin) für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für Ihre Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 5'000.00, eventualiter wie viel, zu bezahlen.
  4. Eventualiter sei den Berufungsbeklagten (bzw. deren gesetzlicher Vertreterin) für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA MLaw Ralph Bomatter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

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M. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichten die Berufungsbeklagten die Beilage 2 zur Berufungsantwort nach (act. 3.2). N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 30 Ta- gen zur Replik angesetzt (act. 1.6). O. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 die Replik ein (act. 2.4). P. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde den Berufungsbeklagten eine Frist von 30 Tagen zur Duplik angesetzt (act. 1.7). Q. Die Berufungsbeklagten reichten am 30. Juli 2024 die Duplik ein (act. 3.3). R. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichten die Berufungsbeklagten einen Nachtrag zur Duplik ein (act. 3.4). S. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (act. 1.8). T. Am 14. August 2024 nahm der Berufungskläger nochmals Stellung (act. 2.5). U. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Oktober 2024 teilten die Berufungsbeklagten mit, dass der Be- rufungskläger die Unterhaltszahlungen eigenmächtig reduziert habe (act. 3.5). Ausserdem übermittel- ten die Berufungsbeklagten die aktuell gültigen Krankenkassenprämien. V. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Oktober 2024 nahm der Berufungskläger erneut Stellung (act. 2.6). W. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2025 nahm der Berufungskläger erneut Stellung (act. 2.7).

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X. Mit Eingabe vom 27. August 2025 hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Kostennote ein- gereicht (act. 3.6).

Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endent- scheid dar. Der strittige Kinderunterhalt beläuft sich insgesamt auf über CHF 10'000.00. Die erforder- liche Streitwertgrenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Fest- stellung der diesen zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse. Zudem ist über die Zuteilung der AHV- Erziehungsgutschriften zu befinden. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ficht mit der Berufung die Dispositivziffern 4., 5.1, 5.4, 6., 7., 8., 9. und 10. des erstin- stanzlichen Urteils LGZ 22 27 vom 13. März 2024 an. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositivzif- fern 1. bis 3., 5.2 bis 5.3 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind. 1.3 Überprüfung durch die Berufungsinstanz Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger rügt beide Punkte sinngemäss. Die Be- rufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Par- teien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet

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(BGE 142 lll 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBI 2006 S. 7374). Die Berufungsinstanz kann sich aber darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N. 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die schriftliche Berufungserklärung Rechtsbegehren enthalten und eine Begründung der in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge. Aus einer Rechtsmittel- schrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss der- art formuliert sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge sind überdies zu bezif- fern (Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N. 34). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGE 137 III 617 E. 4.5.1). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2, BGer 5A_3/2019 vom 18.02.2019, E. 3). Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hin- reichend klar ergibt (BGer 5A_793/2014 vom 18.05.2015 E. 3.2.1). Eine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung der Anträge muss nicht eingeräumt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4). Die Anträge des Berufungsklägers genügen diesen Anforderungen nur insofern, als er die hälftige Zu- weisung der AHV-Erziehungsgutschriften verlangt. Soweit er bloss allgemein die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids sowie die Festlegung der Unterhaltsbeiträge nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung, Lehre und Ermessen beantragt (gemeint ist wohl die Reduktion der monatlichen Unter- haltsbeiträge auf das zulässige Mass), kommt er jedoch – isoliert betrachtet – dem Bezifferungsgebot nicht nach. Der Berufungskläger hat das Rechtsmittel als juristischer Laie selbst eingelegt und begrün- det. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbeson- dere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dieser Grundsatz gilt auch mit Bezug auf die Beru- fungsanträge im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Somit genügt es, wenn sich aus der Begründung, gegebenenfalls zusammen mit dem ange-

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fochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungsklagende Partei fordert (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 5A_380/2012 vom 27.08.2012, E. 3.2.3). Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der Berufungskläger in der Berufung die Bereitschaft erklärt hat, für die Phase 2 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 bis CHF 1'000.00 inklusive Kinderzulagen sowie für die Phase 3 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 bis CHF 800.00 inklusive Kinderzulagen (act. 2.1, S. 25 f.) zu bezahlen. Daher ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die vorinstanzlich festgesetzten Alimente auf diesen Betrag reduziert haben will. Auf die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten. 1.4 Verfahrensart Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist sehr flexibel ausgestaltet und es steht im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Alexander Brunner, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1). Art. 316 ZPO räumt der Rechtsmittelinstanz einen grossen Gestaltungsspielraum ein (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 316 N. 1). Da die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und des mehrere Schriftenwechsel beinhaltenden Rechtsmittelverfahrens genügend Auf- schluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten. 1.5 Noven Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In Kinderbelangen hat das Gericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen zu erforschen (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Offizialmaxime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime mit der Folge, dass neue Tatsachen und Be- weismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, BGer 5A_800/2019 vom 9.02.2021 E. 2.2). Die bisher geltende Rechtsprechung wurde mit der ZPO-Revision per 1. Januar 2025 gesetzlich wie folgt kodifiziert: Der neue Art. 317 Abs. 1 bis ZPO hält ausdrücklich fest, dass wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, sie neue Tatsachen und Be- weismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt. Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung gilt nach Art. 407f ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig

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sind. Vorliegend sind somit allfällige Noven der Parteien zu berücksichtigen, soweit sie in Zusammen- hang mit dem Kinderunterhalt, namentlich auch mit dem Betreuungsunterhalt, stehen. 2. Kinderunterhaltsbeiträge 2.1. Vorinstanz Die Vorinstanz hatte den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Kindsmutter zuhanden der Berufungsbeklagten rückwirkend ab Juni 2022 bis Mai 2023 monatliche Kinderunter- haltsbeiträge ab Rechtskraft des Urteils von insgesamt CHF 1'220.00 zzgl. Kinderzulagen, ab Juni 2023 bis August 2030 CHF 1'190.00 zzgl. Kinderzulagen, ab September 2030 bis März 2034 CHF 910.00 zzgl. Kinderzulagen sowie ab April 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung CHF 990.00 zzgl. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Antrag des Berufungsklägers auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis Mai 2022 wurde abgewiesen. Die Vorinstanz ordnete sodann an, die AHV-Erziehungsgutschriften ab Rechtskraft des Urteils vollumfänglich der Kindsmutter anzu- rechnen. 2.2 Berufungskläger Der Berufungskläger rügt den Entscheid des Landgerichts Uri in mehrfacher Hinsicht. Er macht geltend, dass die AHV-Erziehungsgutschriften ab dem 1. Januar 2022 zu Unrecht vollumfänglich der Kindsmut- ter angerechnet worden seien. Auch die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Kindsmutter auf Basis eines Pensums von 50 % sei fehlerhaft, zumal bei ihm 90 % berücksichtigt worden seien – was gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse. Ohnehin müssten die geänderten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse berücksichtigt werden. Zudem beanstande er die Unterhaltsberechnungen, die nicht nach den SchKG-Richtlinien und nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung erfolgt seien. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung sei nicht korrekt angewendet worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter seien unzureichend berücksichtigt worden, was zu einer unrichtigen Bemessung der Unterhaltsbeiträge geführt habe. Die Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend auf den 1. Januar 2022 neu festzulegen. Weiter rügte der Berufungskläger, dass sein Vermögen in unzulässiger Weise angerechnet worden sei, insbesondere unter Missachtung anerkann- ter Kriterien zum Vermögensverzehr und zum Wohnwert selbst genutzten Eigentums. Auch bereits geleistete Unterhaltsbeiträge – insbesondere ab dem 1. November 2020 – seien nicht vollständig an- gerechnet worden. Gleiches gelte für den Prozesskostenvorschuss sowie den im Juni 2020 geleisteten Unterhaltsvorschuss von CHF 4'000.00. Schliesslich kritisiere er die Überschussverteilung, welche nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche und für ihn nachteilig sei. Insgesamt verlangt er, dass der Entscheid aufgehoben und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Lehre und anerkannten Grundsätze neu beurteilt werde.

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2.3 Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung vom 19. April 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklä- gers. 2.4 Grundsätze Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.1). Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie dem Lebensstandard und der Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen. Ausserdem soll er Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht hauptbetreu- enden Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 ZGB). Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungs- fähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden. Es bleibt jedoch ein Ermessensentscheid (BGer 5A_90/2017 vom 24.8.2017 E. 9.1; BGer 5A_142/2013 vom 8.8.2013 E. 3.1). Der Entscheid stellt daher nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich ge- nauen mathematischen Berechnung dar, sondern bedarf gewisser Pauschalisierungen (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.7.2019, LY190018, E. III.3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Kindesunterhalt nach der sog. zweistufigen Me- thode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung berechnet (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden einerseits die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest- gestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Anderer- seits wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebüh- render Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fa- milienmitglieder dahingehend verteilt, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verblei- bender Überschuss nach der konkreten Situation nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bil- den die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung da- von für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil

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einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprä- mien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knap- pen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt indessen zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erwei- tern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu unter anderem die Steuern sowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale; bei gehobeneren Verhältnissen können na- mentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien be- rücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtli- chen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanzi- ellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach «grossen und kleinen Köpfen» vorgenommen, bei welcher die Erwachsenen doppelt und die Kinder je einfach zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist die Überschussaufteilung auch bei unverhei- rateten Eltern nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wobei aber der nicht unterhaltsberechtigte Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unter- haltspflichtigen Elternteils hat (Philipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 884 f.). Bei alternierender Obhut ist der Anteil der Kinder am Familienüberschuss grundsätzlich entsprechend den Betreuungsanteilen auf die Eltern zu verteilen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2.3). Anhand der so berechneten Existenzminima der Eltern und der Kinder kann der maximal vom Unter- haltsschuldner zu leistende Unterhaltsbeitrag ermittelt werden, wobei ihm immer mindestens das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Ein allfälliges Manko geht somit immer zulasten der Unterhaltsberechtigten (BGE 147 III 265 E. 6.2 und 7.3). Für weitergehende Ausführungen zur Berechnung des Bar-, Betreuungs- und Volljährigenunterhalts kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.2.1 bis 3.3 erstinstanz- liche Urteilsbegründung). 2.5 Einkommen und Arbeitspensum 2.5.1 Vorinstanz Die Vorinstanz ging auf Seiten der Kindseltern von folgenden Nettolöhnen (inkl. 13 Monatslohn) aus:

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Phase I Phase II Phase III Phase IV Kindsvater CHF 5'074.00 Pensum über 90 % CHF 5'132.00 Pensum 80 % CHF 5'132.00 Pensum 80 % CHF 6'415.00 Pensum 100 % Kindsmutter CHF 2'460.00 Pensum 50 % CHF 2'865.00 Pensum 70 % CHF 3'770.00 Pensum 80% CHF 4'712.00 Pensum 100 %

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Kindsmutter für die Phase I ihr tatsächlich erzieltes Einkom- men anzurechnen sei, welches einem 50 % Pensum entspreche, und dass ihr nicht rückwirkend ein höheres hypothetisches Einkommen im Umfang eines 70 % Pensums angerechnet werden dürfe. 2.5.2 Berufungskläger Die Einkommensberechnungen der Vorinstanz werden durch den Berufungskläger grundsätzlich nicht in Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden. Ausgenommen hiervon ist die Rüge des Beru- fungsklägers, wonach die Vorinstanz das Trinkgeld der Kindsmutter nicht in die Einkommensberech- nung berücksichtigt habe. Insbesondere bei der Anstellung bei der Stiftung G., bei welcher die Kindsmutter monatlich rund 24 Stunden arbeite, sei das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 225.00 pro Monat offensichtlich zu tief. Dieses entspreche einem Stundenlohn von lediglich CHF 9.40 und berücksichtige keinerlei Trinkgelder, obwohl diese bei derartigen Tätigkeiten branchen- üblich seien. Bei der Stiftung H. werde das Trinkgeld offen ausgewiesen, was belege, dass es auch bei vergleichbaren Stellen zum effektiven Einkommen gehöre. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den effektiven Stundenlohn unter Einbezug des Trinkgelds sachgerecht zu ermitteln. Weiter macht der Be- rufungskläger geltend, dass der Kindsmutter ein höheres hypothetisches Einkommen hätte angerech- net werden müssen. Zwar werde ihr ab Juni 2023 ein Pensum von 70 % zugemutet, doch sei ein solches Pensum nach Auffassung des Berufungsklägers bereits ab Juni 2022 bis Mai 2023 zumutbar und realis- tisch gewesen. Die Kindsmutter sei gesundheitlich in der Lage gewesen, ein solches Pensum zu leisten und es hätten geeignete Stellenangebote vorgelegen, insbesondere bei der Stiftung H.___. Der Beru- fungskläger verweist auf eine entsprechende Stellenanzeige sowie auf einen Lohnausweis aus dem März 2022, wonach ein entsprechendes Einkommen erreichbar gewesen wäre. Das familiäre Betreu- ungsmodell sowie ein freier Betreuungstag hätten eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % ermög- licht. Es sei bundesgerichtlich anerkannt, dass ein hypothetisches Einkommen dann anzurechnen sei, wenn ein höheres Einkommen objektiv erzielbar und zumutbar sei. Die Vorinstanz habe es daher pflichtwidrig unterlassen, der Kindsmutter bereits für die Phase I ein Einkommen auf Grundlage eines 70 %-Pensums anzurechnen (act. 2.1).

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In seiner Replik teilt der Berufungskläger mit, dass er seine Arbeitssituation angepasst habe, woraufhin sich auch sein Einkommen entsprechend verändert habe (act. 2.4, Beilage 101 bis 103 und 106). Das bisherige Modell mit Haupt- und Nebenjob sei aufgrund der langen Arbeitszeiten und fehlender Ruhe- zeiten unzumutbar gewesen, weshalb er den Nebenjob bei der I.___ GmbH auf Ende April 2024 aufge- geben und das Pensum beim Hauptarbeitgeber E.___ AG per Januar 2024 in Seewen auf 80 % erhöht habe. Beide Kinder hätten inzwischen die obligatorische Schule erreicht. Ein 100 %-Pensum sei ihm trotz alternierender Obhut nicht zumutbar, da er erholte Präsenz am Arbeitsplatz schulde und die bun- desgerichtliche Rechtsprechung eine volle Erwerbstätigkeit bei Betreuung minderjähriger Kinder aus- schliesse. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 hat der Berufungskläger seine Ausführungen zur Berech- nung des Einkommens der Kindsmutter ergänzt. Gestützt auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 6. August 2024 macht er geltend, die Kindsmutter erziele ab dem 1. September 2024 ein monat- liches Einkommen von rund CHF 3'500.00. (act. 2.6). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2025 teilte der Berufungskläger die erneut geänderten Einkommensverhältnisse per Januar 2025 mit (act. 2.7). 2.5.3 Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten bestreiten die Behauptungen des Berufungsklägers. Die Vorinstanz habe das Einkommen der Kindsmutter korrekt berechnet. Auch mit zehn vollen Arbeitstagen pro Monat bei der Stiftung H.___ liege ein 50 %-Pensum vor, selbst wenn die tatsächlichen Stunden von Modellannah- men abweichen. Ein darüberhinausgehendes hypothetisches Einkommen sei unbegründet. Es sei der Kindsmutter nicht ohne weiteres möglich gewesen, ihr Pensum zu erhöhen. Die Unterstellung, sie habe dies absichtlich unterlassen, sei zynisch. Zudem sei es weder zumutbar noch sinnvoll, mehrere Teilzeit- stellen parallel auszuüben. Die Kindsmutter sei bemüht, ihre Erwerbstätigkeit zu bündeln und zu sta- bilisieren (act. 3.1). Mit Schreiben vom 6. August 2024 teilen die Berufungsbeklagten mit, dass sich die Erwerbssituation der Kindsmutter geändert habe. Gemäss eingereichtem Nachtrag zum Arbeitsvertrag habe sie ihr Pensum bei der Stiftung H.___ per 1. September 2024 von 50 % auf 70 % erhöht. Ausser- dem arbeite sie neben dem bisherigen Pensum jeweils zusätzlich am Mittwochvormittag rund 2,5 Stun- den bei J.___ als Reinigungskraft. Die bisherige Arbeitstätigkeit bei der Stiftung G.___ werde ab Okto- ber 2024 beendet. Die Kindsmutter werde dort fortan keine weiteren Einsätze mehr leisten (act. 3.4). 2.5.4 Grundlagen Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Wenn das Einkommen für die Bestreitung des Familienunterhaltes nicht ausreicht, kann unter Umständen auch das vorhandene Vermögen berücksichtigt werden (vergleiche E. 2.5.8 nachfolgend). Bei der Festsetzung von Kinderun- terhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom tatsächlichen Nettoeinkommen der beteiligten

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Personen auszugehen (Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fa- mPra 2020, S. 340). Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis (inklusive anteilsmässiger Anrechnung von 13. Monats- lohn, Bonus und Gewinnbeteiligung). Bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen (Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 340; BGer 5A_44/2012 vom 20.03.2012 E. 4.4.3). Auch Trinkgelder gelten als Einkommen (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 12.07.2018, LE170070, E. III.C.4). Nur wenn die tatsächlichen Einkommen der Elternteile und des Kindes nicht ausreichen, um den Un- terhalt des Kindes zu decken, ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, auf höhere als die effektiv vorhan- denen Einkommen abzustellen (BGer 5A_994/2018 vom 29.10.2019 E. 6.2.2). Nach konstanter Recht- sprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Kinderunterhalt von einem hypothetischen Ein- kommen ausgehen, falls und sofern der unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Elternteil bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient (BGer 5A_1008/2018 vom 28.06.2019 E. 5.2.2). Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (Michael Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht - ein Überblick, in: AJP 2020, S. 12). Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, die sich nach den Umständen des Einzel- falles richtet (BGE 129 III 417 E. 2.2). Wie bei der Umsetzung der Schulstufenregel beträgt die Über- gangszeit für die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit drei bis sechs Monate (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2018, LE180018, E. III.2.2). Ein vom erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Umständen, zum Bei- spiel wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorher- sehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11.09.2017 E. 4; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 11.04.2019, LE180048-O/U, E. III./B./3.7). Diese Vorhersehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (Entscheid Obergericht des Kantons Zü- rich vom 11.04.2019, LE180048-O/U, E. III./B./3.7). 2.5.5 Einkommen Kindsmutter Im Zusammenhang mit der Behauptung des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe das Trinkgeld der Kindsmutter zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt, ist Folgendes festzuhalten: Auf der Lohn- abrechnung der Stiftung H.___ vom Januar 2022 ist unter dem Titel „Trinkgeld 2021“ ein einmaliger Betrag von CHF 30.35 ausgewiesen (act. 2.6, Beilage 2, vergleiche act. 02.01 LG Beilage 6). Damit ist dokumentiert, dass Trinkgelder bei dieser Arbeitgeberin nicht regelmässig, sondern allenfalls einmal

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jährlich pauschal ausgerichtet werden. Insofern handelt es sich nicht um einen konstanten Lohnbe- standteil, sondern um eine gelegentliche Zusatzleistung. Da das Trinkgeld in diesem Fall bereits als Bestandteil des Monatslohns ausgewiesen wurde, ist es im Jahreslohn rechnerisch bereits berücksich- tigt und kann nicht zusätzlich aufgerechnet werden. Im Übrigen liegen keine Beweismittel vor, welche belegen würden, dass die Kindsmutter im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der J.___ regelmässig Trinkgelder erhält. Es handelt sich dabei nicht um eine Tätig- keit in einem Berufsfeld, bei dem typischerweise mit konstanten Trinkgeldern gerechnet werden kann. Entsprechendes gilt für den gelegentlichen Nebenerwerb bei der Stiftung G.___. Auch dort sind keine Beweise auf eine übliche Auszahlung von Trinkgeldern vorhanden. Die Nichtberücksichtigung von Trinkgeldern durch die Vorinstanz bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens stellt somit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist angesichts der Ak- tenlage und des fehlenden Beweiswerts der Behauptung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Weiter zu prüfen ist, ob im Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 – entsprechend der Rüge des Beru- fungsklägers – der Kindsmutter ein höheres Erwerbspensum als das tatsächlich ausgeübte von 50 % hätte zugemutet werden können und ob demnach ein höheres hypothetisches Einkommen anzurech- nen wäre. Nach dem Schulstufenmodell wäre die Kindsmutter in diesem Zeitraum nicht verpflichtet gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbst unter Berücksichtigung der vom Berufungskläger übernommenen Betreuungszeit von 40 % wäre somit maximal eine Arbeitsauslastung von 40 % denk- bar gewesen. Tatsächlich arbeitete die Kindsmutter in diesem Zeitraum jedoch mit einem Arbeitspen- sum von 50 %. Das elternautonom festgelegtes Betreuungskonzept soll nach der Trennung der Eltern weitergeführt werden. Da die hauptbetreuende Kindsmutter bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war, ist es ihr zumutbar, ihre Berufstätigkeit im gleichen Umfang (somit eine Arbeitsaus- lastung von 50 %) fortzuführen. Die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens der Kindsmutter bei einem Pensum von 50 % im Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 ist somit angemessen. Besondere Umstände, die ein hypothetisches Einkommen ohne vorgängige Umstellungsfrist oder eine rückwir- kende Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens rechtfertigen würden, sind weder er- sichtlich noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der Kindsmutter für den Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 rückwirkend ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das Gesamteinkommen der Kindsmutter (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn) beläuft sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen auf CHF 2'460.00 (E. 3.4.1.2 S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Ab Juni 2023 wurde der Kindsmutter ein Erwerbseinkommen von CHF 2'865.00 angerechnet, welches sie gemäss erstinstanzlicher Beurteilung mit einem Arbeitspensum von knapp 70 % zu erzielen in der Lage ist (E. 3.4.1.2 S.26 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darin berücksichtigt sind die Arbeits-

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einsätze der Kindsmutter bei der Stiftung G.___ mit einem monatlichen Einkommen von gerundet CHF 225.00 und bei. J.___ als Reinigungskraft mit einem Lohn von CHF 284.00 (vergleiche E. 3.4.1.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kindsmutter hat einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit der Stiftung H.___ unterzeichnet, wonach das bisherige Pensum von 50 % per 1. September 2024 auf 70 % erhöht wurde. Der ausgewiesene Bruttomonatslohn beläuft sich auf CHF 3'297.75, woraus sich ein Bruttojahreslohn inklusive 13. Mo- natslohn von CHF 42'883.75 ergibt (act. 3.4). Gestützt auf die vorliegenden Lohnabrechnungen der Stiftung H.___ aus dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2022 (act. 02.01 LG, Klagebeilage 6) ist von durchschnittlichen Sozialabzügen in Höhe von gerundet 10.3 % auszugehen, was jährlichen Sozialab- zügen von CHF 4'417.00 entspricht (CHF 42'883.75 x 10.3 %). Der daraus resultierende Nettojahreslohn beträgt CHF 38'466.75, entsprechend einem gerundeten Nettomonatslohn von CHF 3'205.50. Zudem ist die Kindsmutter weiterhin bei J.___ als Reinigungskraft tätig. Gemäss den bereits erstinstanzlich gewürdigten Unterlagen (vgl. E. 3.4.1.2 S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) beläuft sich das durchschnittliche monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit auf rund CHF 284.00 (act. 3.4). Im September 2024 nahm die Kindsmutter zudem einen einzelnen Arbeitseinsatz bei der Stiftung G.___ wahr. Ab Oktober 2024 leistete sie dort keine weiteren Einsätze mehr (act. 3.4). Nach dem Gesagten erzielt die Kindsmutter ab Oktober 2024 ein monatliches Einkommen von gerun- det CHF 3'490.00. Dieses setzt sich zusammen aus CHF 3'205.50 aus der Anstellung bei der Stiftung H.___ sowie CHF 284.00 aus der Tätigkeit bei J.. Ausgehend davon, dass ein Monat durchschnittlich 21.75 Arbeitstage umfasst (vergleiche BGE 121 V 51 E. 4a; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 22.11.2017, LE170003, E. III.8.1.4) und ein Arbeitstag in der Regel 8.4 Stunden dauert (42 Wochenstunden geteilt durch fünf Arbeitstage), ergibt sich eine monatliche Sollarbeitszeit bei einem 100 %-Pensum von 182.7 Stunden. Die verbleibende Erwerbstä- tigkeit der Kindsmutter umfasst ab Oktober 2024 ein 70 %-Pensum bei der Stiftung H. sowie rund 10 Monatsstunden bei J.. Das entspricht einer Gesamterwerbstätigkeit von 75,5 % (10 ÷ 182.7 = ca. 5,5 % Zusatzpensum). Ab September 2030 ist der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen (vgl. E. 3.4.1.2 S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht folgt insoweit der Vorinstanz, welche davon aus- geht, dass es der Kindsmutter zumutbar ist, ihr Pensum bei der Stiftung H. auf 80 % zu erhöhen. Es ist daher gerechtfertigt, der Einfachheit halber den derzeitigen Lohn bei der Stiftung H.___ von monat- lich CHF 3'205.50 (bei einem 70 %-Pensum) proportional auf ein 80 %-Pensum hochzurechnen. Daraus ergibt sich ab September 2030 ein monatliches Einkommen von gerundet CHF 3'664.00 (CHF 3'205.50 ÷ 70 × 80). Das durch die Anstellung bei J.___ erzielte Einkommen bleibt ab diesem Zeitpunkt ausser Betracht. Ab April 2034 ist es der Kindsmutter zumutbar, in einem 100 % Arbeitspensum tätig zu sein.

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Das Gesamteinkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn) der Kindsmutter beläuft sich diesfalls auf gerundet CHF 4'580.00 (CHF 3'205.50 ÷ 70 × 100). 2.5.6 Einkommen Kindsvater Das Gesamteinkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn) des Kindsvaters beläuft sich gemäss den zu- treffenden Feststellungen der Vorinstanz für den Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 auf CHF 5'074.00 (vgl. E. 3.4.1.3 S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ab Juni 2023 ist von einem Einkommen von CHF 5'132.00 auszugehen (vgl. E. 3.4.1.3 S. 29 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Berufungskläger reichte mit Replik vom 4. Juli 2024 das Kündigungsschreiben an die I.___ GmbH per Ende April 2024 ein (act. 2.4, Beilage 103). Zudem legte er den am 3. November 2023 unterzeich- neten Arbeitsvertrag mit der E.___ AG vor (act. 2.4, Beilage 102), mit welchem er sein Arbeitspensum per 1. Januar 2024 von 60 % auf 80 % erhöhte. Auch die entsprechenden Lohnabrechnungen bei der E.___ AG wurden zu den Akten gereicht (act. 2.7, Beilage 205). Dementsprechend war der Kindsvater im Zeitraum von Januar bis April 2024 in einem über 80 % liegenden Erwerbspensum tätig, indem er neben seinem 80 %-Pensum bei der E.___ AG zusätzlich einer Anstellung bei der I.___ GmbH nachging. Gemäss diesen Lohnabrechnungen beträgt der Nettolohn exklusive 13. Monatslohn, jedoch inklusive Kinderzulagen, CHF 5'144.80. Nach Abzug der monatlichen Kinderzulagen von CHF 460.00 und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ergibt sich daraus ein Nettolohn von gerundet CHF 5'075.20 ([CHF 5'144.80 - CHF 460.00] × 13 ÷ 12). Zusätzlich erzielte er bis April 2024 bei der I.___ GmbH ein Einkommen von gerundet CHF 15'835.00 jährlich, entsprechend rund CHF 1'320.00 monatlich. Von Januar bis April 2024 betrug dieses Einkommen insgesamt etwa CHF 5'280.00 (vgl. 3.4.1.3 S. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Das Gesamteinkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kin- derzulagen) des Kindsvaters beläuft sich somit von Januar bis April 2024 auf gerundet CHF 6'395.00 und ab Mai 2024 auf gerundet CHF 5'075.00 monatlich. Ab dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet (somit ab April 2034), ist es dem Kindsvater zumutbar, ein Arbeitspensum von 100 % auszuüben. Auf dieser Grundlage wird sich sein Einkommen voraussichtlich auf gerundet CHF 6'344.00 belaufen (CHF 5'075.00 ÷ 80 × 100). 2.5.7 Kinder- und Ausbildungszulagen Die Kinderzulagen werden vorliegend vom Kindsvater bezogen. Dies erscheint gemäss den Feststellun- gen der Vorinstanz sachgerecht, da der Arbeitgeber des Kindsvaters im Kanton Uri Kinderzulagen in Höhe von CHF 240.00 pro Kind ausrichtet während bei einem Bezug über den Arbeitgeber der Kinds- mutter im Kanton Schwyz lediglich CHF 230.00 pro Kind zur Auszahlung gelangen würden (E. 3.4.1.2 S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf Art. 6 Abs. 3 des Urner Gesetzes über die Familienzulagen [FZG; RB 20.2511] sowie § 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses Schwyz zum Ein- führungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020 [SRSZ 370.110]). Solange der

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Kindsvater im Kanton Uri tätig war, ist deshalb für die Einkommensberechnung auf Kinderzulagen von CHF 240.00 pro Kind abzustellen. Aufgrund der beruflichen Veränderung des Kindsvaters, der gemäss den vorstehenden Ausführungen seit Januar 2024 im Kanton Schwyz tätig ist, sind die dort ausgerich- teten Kinderzulagen von CHF 230.00 pro Kind grundsätzlich zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 des Kantons- ratsbeschlusses Schwyz zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen). Die konkrete Anrechnung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Phasenbildung. Sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr voll- endet hat (somit ab April 2034), wird die Kinderzulage durch die Ausbildungszulage ersetzt. Diese be- trägt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des genannten Kantonsratsbeschlusses Schwyz neu CHF 280.00 pro Kind. 2.5.8 Vermögen Kindsvater A) Vorinstanz Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kindsvater von seinen Eltern rund CHF 800'000.00 erhalten habe (E. 3.4.1.4 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ob diese Beträge als Schenkungen oder als Erbvorbezüge zu qualifizieren seien, habe nicht abschliessend geklärt werden können. Unbestritten sei jedoch, dass die Eltern dem Kindsvater dieses Geld überlassen hätten, damit er das Grundstück K.___ in Altdorf habe erwerben können, welches er heute bewohne. Das Gebäude sei gemäss Steuererklä- rung im Jahr 2012 errichtet worden. Per Ende 2021 seien gemäss den Akten noch liquide Mittel in der Höhe von CHF 286'674.00 vorhanden gewesen. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass der Zweck der Vermögensverwendung bei der Frage nach einer unterhaltsrechtlichen Anrechnung von entschei- dender Bedeutung sei. Sie habe sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wo- nach Vermögen, das für die Altersvorsorge geäufnet worden sei, grundsätzlich auch zur Deckung des nachehelichen Unterhalts verwendet werden könne (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.4.1). Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass der Kindsvater selbst angegeben habe, dass das erhaltene Vermögen für den Erwerb, die Erweiterung und den Unterhalt der Liegenschaft bestimmt gewesen sei. Diese Zweckbin- dung sei glaubhaft und decke sich mit dem tatsächlichen Vermögensverlauf. Da der Unterhalt des Wohneigentums dem klar bestimmten Verwendungszweck entspreche, sei der Kindsvater nach Auf- fassung der Vorinstanz nicht darauf angewiesen, diesen Anteil aus seinem laufenden Einkommen zu bestreiten. Vielmehr sei das noch vorhandene Vermögen für den Liegenschaftsunterhalt einzusetzen. Keine Anhaltspunkte ergäben sich hingegen dafür, dass das Vermögen auch zur Finanzierung der Hy- pothekarzinsen, Nebenkosten oder weiterer laufender Belastungen bestimmt gewesen sei. Mangels Mankosituation dürfe das Vermögen daher nur im Umfang des unbestrittenen Verwendungszwecks – nämlich zur Deckung des Liegenschaftsunterhalts – bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Die monatlichen Unterhaltskosten für das Wohneigentum des Berufungsklägers in Höhe von CHF 464.00 (vgl. dazu E. 2.6.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) seien folglich nicht als Teil seines

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laufenden Barbedarfs zu berücksichtigen, sondern aus dem zweckgebundenen Vermögen zu finanzie- ren. B) Berufungskläger Der Berufungskläger macht im Wesentlichen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (insbesondere BGE 147 III 393 E. 6.1 bis E. 6.5) geltend, das vorhandene Vermögen dürfe vorlie- gend nicht zur Deckung des Unterhalts herangezogen werden, da das betreibungsrechtliche Existenz- minimum bereits durch das Einkommen gedeckt sei. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie dennoch einen Vermögensverzehr zugelassen habe. Der Vollständigkeit halber führt der Berufungsklä- ger aus, es handle sich bei den erhaltenen Geldbeträgen der Eltern um Erbvorbezüge (act. 2.1 S. 10 ff.). C) Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten halten daran fest, dass die Vorinstanz das Vermögen zutreffend in die Unter- haltsberechnungen, namentlich in die Berechnung der Wohnkosten, einbezogen habe. Der Berufungs- kläger habe selbst ausgeführt, dass er die erhaltenen Erbvorbezüge für den Unterhalt seiner Immobilie verwendet habe. Auf dieser Darstellung sei er zu behaften. D) Grundlagen Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Nur ausnahmsweise kann subsidiär auf die Substanz des Vermögens zurückgegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Familienunterhalts sonst nicht ausreichen, mithin ein Mankofall vorliegt (BGE 138 III 289 E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3, je mit Hinweisen; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 03.10.2019, LE190019, E. III.4.5). Dann können die Eltern für eine kurze Zeit gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhalts der Kinder ihr Vermögen anzugreifen. Ein sogenannter Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht voll- ständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist in einem solchen Fall auf liqui- des Vermögen zurückzugreifen, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind (siehe BGer 5P.173/2002 vom 29.05.2002 E. 5, wo das anzuzehrende Vermögen CHF 263'020.00 betrug). Wenn das Einkommen das Existenzminimum zwar deckt, aber nicht den gebührenden Unterhalt er- möglicht, kann bei entsprechend hohem Vermögen auch dieser standardisierte Bedarf gedeckt werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.H.). Hingegen soll Vermögen, welches nur schwer liquidierbar ist oder in die Familienwohnung investiert ist, grundsätzlich eher unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393 E. 6.1.3). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unter- halt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeu- tung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das

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Vermögen nötig sein wird. Wenn das Vermögen eines Elternteils bereits während des Zusammenle- bens der Familie zur Deckung des Familienunterhalts verwendet wurde, so ist es zulässig, den vermö- genden Elternteil auch nach der Trennung zu verpflichten, den Unterhalt während einer gewissen Zeit- spanne durch Vermögensverzehr zu finanzieren. Gleiches gilt, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf der Familienmitglieder auf tiefem Niveau zu decken (wenn mit anderen Worten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt werden kann und demgemäss ein soge- nannter Mankofall nach BGE 147 III 265 E. 7.2 vorliegt), das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt. Grundsätzlich sind beide Elternteile ver- pflichtet, ihr Vermögen anzuzehren. Die Höhe des jeweiligen Vermögens ist zu berücksichtigen (Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 343 ff.). Auch der Zweck des Vermögens spielt eine Rolle. Unter Umständen spricht nichts dagegen das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute einzusetzen (BGE 147 III 393 E. 6.1.4). Allerdings soll die zweckgemässe Verwendung des Vermögens grundsätzlich nicht An- wendung auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen finden. Durch Erbanfall erworbenen Vermögen soll grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393 E. 6.1.4; 129 III 7 E. 3.1.2). Die Rechtspre- chung hat beispielsweise anerkannt, dass von einem nicht erwerbstätigen Schuldner verlangt werden kann, die Substanz seines umfangreichen Vermögens (im konkreten Fall rund CHF 3.8 Millionen liqui- des Vermögen sowie Wohneigentum im geschätzten Wert von rund CHF 360'000.00) für die Deckung des erweiterten Existenzminimums seiner Frau einzusetzen (BGer 5A_14/2008 vom 28.05.2008 E. 5). E) Gerichtliche Würdigung Wie die Vorinstanz in E. 3.4.1.4 und 3.4.2.9 ihres Urteils sowie der vorliegende Entscheid in E. 2.8.1 bis 2.8.5 festhalten, decken die Gesamteinkünfte der Familie das betreibungsrechtliche Existenzminimum – ein Mankofall liegt somit nicht vor. Es ist daher erstellt, dass das Einkommen ausreicht, um das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Bereits aus diesem Grund fällt ausser Betracht, das Vermögen – welches nur subsidiär berücksichtigt werden dürfte, wenn das Einkommen nicht zur De- ckung des Unterhalts ausreicht – miteinzubeziehen. Zwar ist das familienrechtliche Existenzminimum vorliegend knapp nicht gedeckt (siehe E. 2.8.1 bis 2.8.5); indessen liegt kein Vermögen von derartiger Grösse vor, dass ein Vermögensverzehr gerechtfertigt erschiene. So hat das Bundesgericht in den Ur- teilen 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, 5P.345/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 4.2.3 sowie in BGE 129 III 7 E. 3.1.2 den Rückgriff auf Vermögen nur bei erheblich grösseren Vermögenswerten be- jaht, als sie hier gegeben sind. Unabhängig davon sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen, welche – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ebenfalls gegen einen Vermögensverzehr sprechen. So erscheint es fraglich, das in der entsprechenden Höhe vorhandene Vermögen über eine derart lange Zeitspanne (von 2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mithin rund 15 Jahre) zu ver- zehren, da dadurch mindestens CHF 83'520.00 [CHF 464.00/Monat × 12 × 15 Jahre] des liquiden

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Vermögens von CHF 286'674.00 und damit nahezu ein Drittel aufgebraucht würden. Vermögen, das nur schwer liquidierbar oder in die Familienwohnung investiert ist, bleibt ohnehin unberücksichtigt. Vorliegend fällt daher das in das Wohneigentum des Kindsvaters investierte Vermögen ausser Be- tracht. Zudem hat die Vorinstanz selbst festgehalten, dass der Kindsvater das Vermögen für den Kauf, die Erweiterung und den Unterhalt der Liegenschaft einsetzt (E. 3.4.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Der Unterhaltsschuldner deckt sein Existenzminimum damit nicht durch sein verhältnismässig geringes Vermögen, sondern durch sein Erwerbseinkommen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit wesentlich von jenem, der dem Bundesgerichtsentscheid 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5 zugrunde lag, wo der Unterhaltsschuldner ausschliesslich von seinem Vermögen lebte und kein Er- werbseinkommen erzielte. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien das Vermögen während des ehelichen Zusam- menlebens zur Deckung des Familienunterhalts verwendet hätten; dies wird auch nicht geltend ge- macht. Es erscheint daher unzulässig, den Kindsvater nach der Trennung zur Finanzierung des Unter- halts mittels seines Vermögens zu verpflichten. Schliesslich sind sich die Parteien entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen darüber einig, dass es sich beim fraglichen Vermögen um Erbvorbezüge handelt (act. 2.1, S. 12; act. 3.1, Ziff. 4.3). Solche sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393 E. 6.1.4), selbst wenn sie zweckgebunden verwendet werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darf das Vermögen des Kindsvaters vorliegend nicht in die Berechnung des Kindesunterhalts einfliessen. Die Unterhaltsberechnungen sind somit für sämt- liche Phasen neu vorzunehmen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 2.6 Bedarf 2.6.1 Vorinstanz Die Vorinstanz bestimmte den Bedarf der Familienmitglieder gestützt auf die Richtlinien für das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich zivilprozessualen Zuschlags. Für die Kindseltern setzte sie je einen Grundbetrag von CHF 1'350.00 an, für die Kinder bis zum 10. Altersjahr einen solchen von CHF 400.00 und danach von CHF 600.00. Der Bedarf der Kinder werde im Verhältnis 60:40 auf die El- tern aufgeteilt. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit werde für die Kinder weiterhin ein Grundbetrag von CHF 600.00 berücksichtigt. Bei ausreichenden Mitteln erweiterte die Vorinstanz den Bedarf um Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums, beginnend mit den Steuern, gefolgt von laufenden notwendigen Kosten wie der Serafe-Gebühr, Versicherungen und Kommunikationsaufwendungen. Überobligatorische Krankenkas-

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senprämien, Weiterbildungen und Vorsorgebedürfnisse wurden nachrangig berücksichtigt, abhängig von deren Zumutbarkeit und Notwendigkeit im Einzelfall. Die Vorinstanz ging auf Seiten der Kindseltern von folgenden Bedarfspositionen aus: Phase I Phase II Phase III Phase IV Kindsvater Grundbetrag (inkl. Anteil Kinder) Wohnkosten (inkl. Anteil Kinder) Krankenkasse KVG Mobilitätskosten Nahrung

CHF 1'670.00

CHF 1'040.00

CHF 208.00 CHF 159.00

CHF 1'670.00

CHF 1'040.00

CHF 240.00 CHF 144.00

CHF 1'830.00

CHF 1'040.00

CHF 240.00 CHF 144.00

CHF 1'830.00

CHF 1'040.00

CHF 240.00 CHF 144.00

Kindsmutter Grundbetrag (exkl. Anteil Kinder) Wohnkosten (exkl. Anteil Kinder) Krankenkasse KVG Mobilitätskosten Nahrung

CHF 1'350.00

CHF 725.00

CHF 124.00 CHF 297.00

CHF 1'350.00

CHF 725.00

CHF 242.00 CHF 317.00 CHF 100.00

CHF 1'350.00

CHF 725.00

CHF 242.00 CHF 431.00 CHF 147.00

CHF 1'350.00

CHF 725.00

CHF 242.00 CHF 431.00 CHF 147.00 Soweit nachfolgend nichts anderes erwähnt wird, sind die Bedarfspositionen unangefochten geblieben und erweisen sich als angemessen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden kann (E. 3.4.2 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nachstehend ist auf einzelne Bedarfspositionen näher einzugehen, soweit sie Anlass zu weiterer Prüfung geben. 2.6.2 Wohnkosten A) Vorinstanz Die Vorinstanz ging von Wohnkosten des Kindsvaters in der Höhe von CHF 1'040.00 pro Monat aus (inkl. Wohnkostenanteil der beiden Kinder; vergleiche E. 3.4.2.2 S. 33 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Da der Kindsvater über Wohneigentum verfüge, setze sich dieser Betrag aus den Hypothekar- zinsen (ohne Amortisation), den durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten sowie den öffent-

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lichen Abgaben (inkl. Gebäudeversicherung) zusammen. Hinzu kämen die Nebenkosten für Heizung, Wasser, Kehrichtbeseitigung etc. Als jährliche Unterhaltskosten würden praxisgemäss 20 % des Eigen- mietwerts im Bedarf jener Partei berücksichtigt, welche die Liegenschaftskosten zu tragen habe. Die Hypothekarzinsen des Kindsvaters hätten sich im Jahr 2021 auf CHF 8'779.00 belaufen, was einem monatlichen Betrag von CHF 731.00 entspreche. Die Gebäudeversicherungsprämien hätten jährlich CHF 1'192.50 bzw. monatlich gerundet CHF 100.00 betragen. Nebenkosten habe der Kindsvater keine ausgewiesen, da er aber solche in der Höhe von CHF 208.00 geltend mache und dieser Betrag als üblich und angemessen erscheine, sei es gerechtfertigt, diese Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt würden somit gerundet monatliche Kosten von CHF 1'040.00 resultieren. Im Bedarf der Kinder sei praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel der Wohnkosten des Kindsvaters zu berücksichtigen, was vorliegend einem Betrag von CHF 260.00 pro Kind (1/4 von CHF 1'040.00) entspreche. Im Bedarf des Kindsvaters verbleibe folglich ein Wohnkostenanteil von CHF 520.00. Der Mietwert der Wohnung des Kindsvaters belaufe sich auf CHF 27'840.00, weshalb grundsätzlich von jährlichen Unterhaltskosten von CHF 5'568.00 bzw. monatlich von CHF 464.00 auszugehen sei. Da es ihm jedoch zumutbar sei, diesen Betrag aus seinem Vermögen zu finanzieren (vergleiche E. 2.5.8.1 f. vorstehend), könne dieser Betrag in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Auf die An- rechnung von hypothetischen Mietzinseinnahmen aus einer Fremdvermietung werde verzichtet, da unter dem Strich ohnehin ein vernachlässigbarer Betrag resultieren würde und ein Auszug aus dem selbstbewohnten Eigentum nicht im Interesse der Kinder sei, welche dort aufgewachsen seien. Die Vorinstanz ging von Wohnkosten der Kindsmutter in der Höhe von insgesamt CHF 1'450.00 pro Monat aus (Nettomietzins von CHF 1'200.00, Nebenkosten von pauschal CHF 150.00 sowie Kosten für den Einstellplatz des Fahrzeuges von CHF 100.00). Im Bedarf der Kinder sei praxisgemäss ein Wohn- kostenanteil von je einem Viertel der Wohnkosten der Kindsmutter zu berücksichtigen, was vorliegend einem Betrag von CHF 362.50 pro Kind (1/4 von CHF 1'450.00) entspreche. Im Bedarf der Kindsmutter verbleibe folglich ein Wohnkostenanteil von CHF 725.00. B) Grundlagen Bei der Bedarfsermittlung bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (nachstehend Richtli- nien) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Richt- linien Ziff. I.) namentlich die Wohnkosten hinzuzuschlagen (Richtlinien Ziff. II.). Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich gemäss den Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Un- terhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die

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Rechtsprechung – jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten – zu, wenn das Sachgericht für die Neben- kosten von Liegenschaften eine Pauschale einsetzt (BGer 5A_17/2016 vom 26.07.2016 E. 5.1.2). Die pauschale Anrechnung von 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbst- bewohnten Liegenschaft, ist somit zulässig (BGer 5A_618/2009 vom 14.12.2009 E. 3.1.1; Entscheid Kantonsgerichts St. Gallen vom 25.01.2016, FO.2014.36, E. 18; Entscheid Obergericht des Kantons Zü- rich vom 27.01.2012, LE110018, E. II.B.6.2). C) Gerichtliche Würdigung Die Berechnungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden, als insgesamt Wohnkosten des Kindsvaters von CHF 1'040.00 (Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherung und Nebenkosten) berück- sichtigt wurden. Diese Kosten werden denn auch von keiner der Parteien in Frage gestellt. Hingegen sind die Unterhaltskosten zusätzlich zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5.8 lit. E), kann vom Kindsvater nicht verlangt werden, die monatlichen Unterhaltskosten von CHF 464.00 aus seinem Vermögen zu finanzieren. Dieser Betrag ist daher in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Im Bedarf des Kindsvaters sind somit Wohnkosten von CHF 1'040.00 pro Monat (inkl. Wohnkostenanteil der beiden Kinder) sowie CHF 464.00 Unterhaltskosten pro Monat auszuweisen, was insgesamt CHF 1'504.00 ergibt. Aufgrund der alternierenden Obhut ist im Bedarf der beiden Kinder B.___ und C.___ praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel anzurechnen. Die Wohnkosten werden proportional nach «grossen und kleinen Köpfen» aufgeteilt – Erwachsene zählen doppelt, Kinder ein- fach –, was bei einem Haushalt mit zwei Kindern einen Wohnkostenanteil von je ¼ für die Kinder ergibt (vgl. Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 356; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 20.03.2018, LC170037, E. II.6.1). Demnach sind je CHF 376.00 (1/4 von CHF 1'504.00) im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Im Bedarf des Kindsvaters verbleibt somit ein Wohnkostenanteil von CHF 752.00. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass im Wohnkostenanteil der Kindsmutter neben dem Nettomietzins von CHF 1'200.00 und pauschalen Nebenkosten von CHF 150.00 auch die Kosten für den Einstellplatz des Fahrzeuges von CHF 100.00 berücksichtigt wurden. Da beiden Kindseltern der Kompetenzcharak- ter des Fahrzeuges zugestanden wird (vergleiche E. 2.6.4 lit. A nachfolgend), müssen folglich auch die Kosten für den Einstellplatz des Fahrzeuges im Wohnkostenanteil eingerechnet werden. Die Wohnkos- ten der Kindsmutter belaufen sich demgemäss auf CHF 1'450.00. Auch bei der Kindsmutter ist im Be- darf der beiden Kinder B.___ und C.___ praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel ihrer Wohnkosten und somit CHF 362.50 je Kind (1/4 von CHF 1'450.00) zu berücksichtigen. Im Bedarf der Kindsmutter verbleibt somit ein Wohnkostenanteil von CHF 725.00.

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2.6.3 Gesundheitskosten Die Berechnungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten werden von keiner der Parteien in Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden (E. 3.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG) der Kindsmutter beliefen sich im Jahr 2022 auf monatlich ge- rundet CHF 124.00 (CHF 220.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 96.00), jene von B.___ und C.___ auf je CHF 17.00 (CHF 82.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 65.00). Ab Juni 2023 betragen die Krankenkassenprämien der Kindsmutter rund CHF 242.00 monatlich (ohne Prämi- enverbilligung), jene von B.___ und C.___ je rund CHF 22.00 (CHF 87.00 abzüglich einer Prämienverbil- ligung von CHF 65.00). Ab Januar 2025 sind die neu eingereichten Beweismittel zu den erhöhten Kran- kenkassenprämien zu berücksichtigten (act. 3.5, Beilage 6). Hierzu gilt es anzumerken, dass die Vo- rinstanz bereits künftige Prämienverbilligungen einbezogen und angenommen hat, dass nur noch B.___ und C.___ eine Prämienverbilligung von je CHF 65.00 pro Monat erhalten werden. Gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die eingereichten Unterlagen (act. 3.5, Beilage 6) ergeben sich ab Januar 2025 Krankenkassenprämien gemäss KVG der Kindsmutter von monatlich ge- rundet CHF 259.00 sowie von je CHF 27.00 für B.___ und C.___ (CHF 92.00 abzüglich einer Prämien- verbilligung von CHF 65.00). Ab April 2034 sind es geschätzt je CHF 50.00 pro Kind. Die Krankenkassenprämien gemäss KVG des Kindsvaters belaufen sich im Jahr 2022 auf monatlich rund CHF 208.00. Ab Juni 2023 steigen sie auf rund CHF 240.00. Ab Januar 2025 sind auch für ihn die neu eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen (act. 2.6, Beilage 4), woraus sich Krankenkassenprä- mien gemäss KVG ab Januar 2025 von gerundet CHF 255.00 monatlich ergeben. Die Krankenkassenprämien gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, Ver- sicherungsvertragsgesetz, VVG) der Kindsmutter betragen ab Januar 2022 monatlich rund CHF 56.00, jene von B.___ rund CHF 45.00. Die Krankenkassenprämien gemäss VVG von C.___ belaufen sich im Januar 2022 auf rund CHF 26.00 und ab Juni 2023 auf rund CHF 45.00. Ab Januar 2025 wird auf die neu eingereichte Prämienübersicht abgestellt (act. 3.5, Beilage 6). Danach betragen die Krankenkassenprä- mien gemäss VVG der Kindsmutter rund CHF 58.00, jene von B.___ rund CHF 48.00 und jene von C.___ rund CHF 45.00 monatlich. Die Krankenkassenprämien gemäss VVG des Kindsvaters betragen ab Jahr 2022 monatlich CHF 45.00. Gemäss der neu eingereichten Prämienübersicht (act. 2.6, Beilage 4) belaufen sich diese ab Januar 2025) auf CHF 55.00 monatlich.

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2.6.4 Berufsauslagen A) Fahrkosten Für die theoretischen Ausführungen zu den Fahrkosten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch die Berechnungs- weise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz der Kindsmutter in unzulässiger Weise Fahr- kosten mit dem Auto angerechnet habe, obwohl ihre Arbeitsstelle problemlos mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln erreichbar sei. Für ihn hingegen sei der Arbeitsort nicht gut erschlossen, weshalb ihm Fahrkosten mit dem Auto anzurechnen seien (act. 2.1, S. 21 f.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Bereits aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es geboten, beiden Kindseltern Fahrkosten mit dem Auto anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile einen vergleichbaren Arbeitsweg zur Arbeitsstelle nach Schwyz haben (die Kindsmutter wohnt an der L.___strasse in Altdorf und arbeitet hauptsächlich an der M.strasse in Schwyz; der Kindsvater wohnt an der F.strasse, Altdorf und arbeitet nunmehr in Seewen [Gemeinde Schwyz]). Auch das Vorbringendes Berufungsklägers, es sei ihm im Gegensatz zur Kindsmutter, die direkt neben einer Bushaltestelle arbeite, nicht zumutbar, rund 15 Minuten vom Bahnhof Schwyz zu seiner Arbeits- stelle zu Fuss zu gehen, überzeugt nicht. Die von ihm erwähnten Utensilien wie Laptop, Ladegerät, Mobiltelefon und Unterlagen (act. 2.4, Beilage 106) lassen sich ohne Weiteres in einem Rucksack trans- portieren. Zudem belegen die unregelmässigen Arbeitszeiten der Kindsmutter sowie ihre weitere Ar- beitsstelle mit Kurzeinsätzen (teilweise 2.5 Stunden-Einsätze als Reinigungskraft bei J.) die Notwen- digkeit eines privaten Motorfahrzeuges, was durch die pauschalen Behauptungen der Berufungskläger nicht entkräften werden konnte. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich die berufliche Situation beider Elternteile geän- dert habe, weshalb die Fahrkosten neu zu berechnen seien. Vorweg ist jedoch festzuhalten, dass die Fahrkosten der Kindseltern für die Zeit vor der Veränderung der beruflichen Situation unverändert gemäss den Berechnungen der Vorinstanz übernommen werden (vgl. E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Der Berufungskläger arbeitet neu im Umfang von 80 % bei der E. AG in Seewen (act. 2.4, Beilagen 102, 103 und 106). Ausgehend von 220 Arbeitstagen pro Jahr bei einem 100 % Pensum (E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung), ergeben sich bei einem 80 % Pensum 176 Arbeitstage. Die einfa- che Wegstrecke beträgt 19.7 km, der Hin- und Rückweg somit 39.4 Kilometer. In Anwendung der Kilo- meterpauschale von CHF 0.70, wie sie praxisgemäss vom Landgericht Uri in Anlehnung an die Steuer- praxis des Bundes und des Kantons Uri herangezogen und vom Obergericht übernommen wird, erge- ben sich monatliche Fahrkosten von gerundet CHF 405.00 (39.4 km x 176 Arbeitstage x 0.70 / 12

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Monate). Ab April 2034 erhöht sich das Arbeitspensum des Berufungsklägers auf 100 %, woraus sich Fahrkosten von gerundet CHF 506.00 ergeben (39.4 km x 220 Arbeitstage x 0.70 / 12 Monate). Die Kindsmutter arbeitet ab September 2024 mit einem Pensum von 70 % bei der Stiftung H.___ (act. 3.4). Ihr Arbeitsweg vom Wohnort an der L.strasse in Altdorf zur Arbeitsstelle an der M.strasse in Schwyz beträgt 42 Kilometer (Hin- und Rückweg). Auf ein ganzes Jahr hochgerechnet ergibt dies 168 Tage, an welchen sie nach Schwyz fährt (48 Wochen à 3.5 Arbeitstage [unter Berücksichtigung der 4 gesetzlichen Ferienwochen gemäss Art. 329a Abs. 1 OR]). Die Fahrkosten belaufen sich daher auf ge- rundet CHF 412.00 (42 km x 168 Arbeitstage x CHF 0.70 /12 Monate). Zudem arbeitet die Kindsmutter einmal wöchentlich bei J. in Altdorf, bei einem Arbeitsweg von 3.5 Kilometer (Hin- und Rückweg; act. 3.4). Daraus resultieren weitere monatliche Fahrkosten von rund CHF 10.00 (3.5 km x 48 Arbeits- tage x 0.70 /12 Monate). Insgesamt können der Kindsmutter monatliche Fahrkosten von CHF 422.00 (CHF 412.00 + CHF 10.00) angerechnet werden. Ab September 2030 geht das Gericht davon aus, dass die Kindsmutter bei der Stiftung H. zu 80 % arbeiten wird. Es ist daher gerechtfertigt Fahrkosten von monatlich CHF 431.00 (42 km x 176 Arbeitstage x CHF 0.70/ 12 Monate) im Bedarf der Kindesmut- ter zu berücksichtigen. Ab April 2034 ist bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % mit propor- tional erhöhten Fahrkosten von CHF 539.00 (42 km x 220 Arbeitstage x CHF 0.70/ 12 Monate) zu rech- nen. B) Auswärtige Verpflegung Auch für die Berechnung der auswärtigen Verpflegung kann auf die nicht zu beanstandenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der veränderten beruflichen Situation der Kindseltern sind die Auslagen für auswärtige Verpflegung jedoch neu zu berechnen. Der Kindsvater arbeitet – wie bereits ausgeführt – neu im Umfang von 80 % bei der E.___ AG in Seewen (act. 2.4, Beilagen 102, 103 und 106). Ausgehend von durchschnittlich 220 Arbeitstagen pro Jahr bei einem 100 %-Pensum (vgl. E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ergeben sich bei einem 80 %-Pensum 176 Arbeitstage. Pro Arbeitstag können CHF 10.00 für auswärtige Verpflegung berück- sichtigt werden (vgl. Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fa- mPra 2020, S. 366). Dem Kindsvater sind somit folgende monatliche Kosten für auswärtige Mahlzeiten von gerundet CHF 147.00 (176 Arbeitstage x CHF 10.00 / 12 Monate) und ab April 3034 bei einem 100%-Pensum von CHF 183.00 (220 Arbeitstage x CHF 10.00 / 12 Monate) anzurechnen. Auch bei der Kindsmutter sind die geänderten Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Sie arbeitet ab September 2024 mit einem 70 %-Arbeitspensum bei der Stiftung H.___ (act. 3.4) und leistet dabei 168 Arbeitstage pro Jahr (48 Wochen à 3.5 Arbeitstage [unter Berücksichtigung der 4 gesetzlichen Ferien- wochen gemäss Art. 329a Abs. 1 OR]). Bei einem Pauschalbetrag von CHF 10.00 pro Arbeitstag ergeben

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sich für die Kindsmutter folgende monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung: Bei einem 70 %-Pen- sum mit 168 Arbeitstagen pro Jahr betragen die Kosten CHF 140.00 (168 Arbeitstage × CHF 10.00 / 12 Monate). Ab September 2030, bei einem Pensum von 80 % und 176 Arbeitstagen pro Jahr, ergeben sich CHF 147.00 (176 Arbeitstage × CHF 10.00 / 12 Monate). Mit der geplanten Erhöhung auf ein 100 %- Pensum ab April 2034 und 220 Arbeitstagen pro Jahr belaufen sich die monatlichen Verpflegungskos- ten auf CHF 183.00 (220 Arbeitstage × CHF 10.00 / 12 Monate). Es ist darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Erwerbstätigkeiten der Kindsmutter bei J.___ in Altdorf keine zusätzlichen Verpflegungskos- ten zu berücksichtigen sind. Diese Arbeitseinsätze erfolgen am Mittwochvormittag und beinhalten keine ganztägigen Einsätze, bei denen üblicherweise eine Hauptmahlzeit eingenommen wird. 2.6.5 Steuern Für die zutreffenden theoretischen Ausführungen und Steuerberechnungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.7 und E. 3.4.2.9 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da sich die Steuerlast trotz veränderter Arbeitsverhältnisse der Kindseltern nur geringfügig verändert hat, ist es gerechtfertigt, in der Bedarfsberechnung auf die von der Vorinstanz verwendeten Ansätze abzustel- len. Die ab Januar 2025 berechneten Steuerbeträge können daher übernommen werden. Phase I Phase II Phase III Phase IV Kindsvater Steuern

CHF 524.00

CHF 500.00

CHF 540.00

CHF 745.00 Kindsmutter Steuern

CHF 67.00

CHF 115.00

CHF 190.00

CHF 360.00 B.___ Steuern

CHF 20.00

CHF 30.00

CHF 40.00

CHF 40.00 C.___ Steuern

CHF 20.00

CHF 30.00

CHF 40.00

CHF 40.00 Die Rüge des Berufungsklägers, wonach die Steuern nicht aus dem Überschuss finanziert werden dürf- ten, ist nicht nachvollziehbar (act. 2.1, S. 23 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die vorhandenen Mittel innerhalb der Familie in einer bestimmten Reihenfolge verteilt: Zunächst ist das betreibungsrechtliche, bei ausreichenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der be- teiligten Personen sicherzustellen. Innerhalb dieses Existenzminimums sind insbesondere auch die Steuerverpflichtungen zu decken. Erst ein darüberhinausgehender Überschuss wird – unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände – ermessensweise auf die Beteiligten verteilt (vgl. BGE 147 III 265

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E. 7). Dieser gefestigten Praxis ist die Vorinstanz gefolgt, weshalb die Rüge des Berufungsklägers als unbegründet erscheint und in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.7 Zwischenfazit: Neue Phasen Die vorinstanzliche Bedarfs- bzw. Unterhaltsberechnung hält den vorstehend dargelegten Grundsät- zen teilweise nicht stand. Insbesondere ist der Vermögensverzehr nicht zulässig, was zu einem erhöh- ten Bedarf führt und wiederum dazu, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um das familien- rechtliche Existenzminimum in sämtlichen Phasen zu decken. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beteiligten daher neue Bedarfs- berechnungen vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers mehrere Phasen unterschied und dabei unter anderem die Leistungsfä- higkeit der Kindsmutter nach dem Schulstufenmodell berechnete, wobei eine Erhöhung des zumutba- ren Pensums aufgrund der alternierenden Obhut vorgenommen wurde. Dies macht mehrere Berech- nungen erforderlich. Angesichts der Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien ist die Phaseneinteilung der Vorinstanz nachvollziehbar und auch notwendig. Sie wurde von keiner Partei beanstandet, weshalb sich auch die Berufungsinstanz daran orientiert. Eine neue Phase soll dann angesetzt werden, wenn eine bedeutende Änderung eintritt oder mehrere Änderungen zeit- lich ungefähr zusammentreffen. Aus Praktikabilitätsgründen ist eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen zu vermeiden. Stattdessen sollen mehrere Veränderungen, die sich in engem zeitlichem Zusammenhang ergeben, gesammelt in einer neuen Phase berücksichtigt werden. Bei der Phaseneinteilung gilt es zudem, wesentliche Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Vorliegend hat der Berufungskläger Noven ins Recht gelegt, welche seine veränderte Einkommenssi- tuation per Januar 2024 (geänderter Arbeitsvertrag mit der E.___ AG und Aufstockung des Arbeitspen- sums auf 80 %) sowie per Ende April 2024 (Kündigung bei der I.___ GmbH; act. 2.4, Beilagen 101 bis 103 und 106) und Anfang Januar 2025 (höherer Lohn bei der E.___ AG; act. 2.7, Beilage 205) belegen. Sodann hat die Kindsmutter Noven ins Recht gelegt, welche ihre veränderte Einkommenssituation per September 2024 bzw. Oktober 2024 belegen (act. 3.4). Beide Parteien haben ausserdem die geänder- ten Krankenkassenprämien per Januar 2025 als neue Beweismittel ins Recht gelegt (act. 2.6, Beilage 4; act. 3.5). Es rechtfertigt sich deshalb aus Praktikabilitätsgründen, die geänderten Verhältnisse gesammelt zu be- rücksichtigen und eine neue Phase von Januar 2025 bis August 2030 zu bilden. Da sich das Einkommen des Berufungsklägers lediglich geringfügig verändert hat und nicht berücksichtigt wird, dass er wäh- rend vier Monaten (Januar bis April 2024) bis zur Kündigung bei der I.___ GmbH noch ein zusätzliches Einkommen erzielte, während er das Pensum bei der E.___ AG bereits per Januar 2024 auf 80 % erhöht

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hatte, entstehen durch die zeitverzögerte Berücksichtigung dieser Tatsachen per Januar 2025 keine wesentlichen Ungerechtigkeiten. Auch bei der Kindsmutter wird das neue Einkommen im Sinne der Gleichbehandlung erst ab Januar 2025 berücksichtigt, da sich die Änderung nur auf die letzten vier Monate des Jahres 2024 bezieht. Zwar arbeitet sie ab Oktober 2024 nicht mehr bei der Stiftung G.___. Angesichts der Geringfügigkeit des dort erzielten Einkommens kann dieses jedoch vernachlässigt werden, weshalb es für die Einkom- mensberechnung im Jahr 2024 weiterhin angesetzt bleibt. Im Folgenden ist dementsprechend von fol- genden Phasen auszugehen: Phase I: Juni 2022 bis Mai 2023 Rückwirkend bis maximal ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Art. 279 ZGB) bis Mai 2023, d.h. bis zu jenem Monat, in welchem das jüngste Kind obligatorisch einge- schult wird. Phase II: Juni 2023 bis Dezember 2024 Ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes ist es der Kindsmutter zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu arbeiten, wobei aufgrund der alternierenden Obhut von einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % auszugehen ist. Phase III: Januar 2025 bis August 2030 Per Januar 2025 können die ins Recht gelegten Noven hinsichtlich der Einkommensverän- derungen wie auch der geänderten Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Phase IV: September 2030 bis März 2034 Per September 2030 tritt das jüngste Kind voraussichtlich in die Oberstufe ein, was zur Folge hat, dass der Mutter ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten ist. Auf eine zusätzliche Erhöhung des Arbeitspensums aufgrund der alternierenden Ob- hut wird sowohl bei der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater verzichtet, was bereits die Vorinstanz anerkannte und was unangefochten blieb (E. 3.4.1.2 und E. 3.4.1.3 erstinstanz- liche Urteilsbegründung). Phase V: April 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB Nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes ist der Kindsmutter wie auch dem Kindsva- ter ein Vollzeitpensum zuzumuten.

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2.8 Unterhaltsberechnung im konkreten Fall Die vorhandenen Ressourcen werden schliesslich auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes, ist der Barunterhalt grundsätzlich umgekehrt proportional zum jeweiligen Betreuungsanteil zu tragen, wobei zusätzlich die finanzielle Leistungsfä- higkeit zu berücksichtigen ist. Stimmen Betreuungsumfang und Tragkraft überein, ergibt sich die Auf- teilung unmittelbar; in asymmetrischen Konstellationen wird als Orientierung eine Matrix herangezo- gen, welche Betreuungsanteile und Leistungsfähigkeit kombiniert. Nach der Rechtsprechung sind bei alternierender Obhut und ähnlicher Leistungsfähigkeit die Lasten umgekehrt proportional zu den Be- treuungsanteilen, bei hälftiger Betreuung proportional zur Tragkraft und bei ungleichen Betreuungs- und Einkommensverhältnissen nach der sich ergebenden Matrix zu verteilen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.; Schwizer Angelo/Oeri Hans-Peter, «Neues» Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., 14 f.; Schweighauser Jonas, in: Fankhauser Roland (Hrsg.), Schei- dung, Band I: ZGB und Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N. 53r zu Art. 285; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 14.07.2022, LC210010, E. 5.3). Zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums sind in einem ersten Schritt allseits die Steuern zu berücksichtigen, alsdann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, wo- bei zunächst die Serafe-Gebühr zu decken ist, da diese zwingend zu bezahlen ist. Anschliessend sind die Hausrats- und Haftpflichtversicherungen zu decken und in einem weiteren Schritt die übrigen Kom- munikationskosten. Die überobligatorische Krankenversicherung wird erst in einem letzten Schritt ge- deckt, insofern genügend Mittel vorhanden sind, zumal die obligatorische Krankenversicherung in der Regel eine angemessene medizinische Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020 E. 7.2; Philipp Maier/ Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bun- desgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 881 f.). Fehlen die finanziellen Mittel, um die Steuern (oder alsdann weitere Positionen) vollständig zu decken, so sind bei den Beteiligten proportional zu den tatsächlichen Kosten Beträge in ihren Be- darfspositionen anzurechnen. Hingegen kann der verbleibende Rest nicht der Einfachheit halber nach Zugestehen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – analog der Überschussverteilung – nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden. Ebenso wenig können den Beteiligten gleich hohe Pau- schalbeträge (die finanziert werden können) zugesprochen werden (beispielsweise je CHF 500.00 für Steuern). Damit wird zum einen dem Bundesgericht widersprochen, das klar festschreibt, dass – bei

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genügend finanziellen Mitteln – das Existenzminimum zu erweitern ist, zum anderen führen diese Me- thoden zu einer faktischen Ungleichbehandlung, sind doch die Positionen des erweiterten familien- rechtlichen Bedarfes (insbesondere Steuern) praktisch nie gleich hoch (Philipp Maier/ Andrea Wald- ner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 882 f.). 2.8.1 Phase I: Juni 2022 bis Mai 2023 In dieser ersten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von Juni 2022 bis Mai 2023 dauert, ist von den nachfolgenden zusammengefassten finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszuge- hen. Zu beachten ist, dass der Anteil am Grundbetrag der beiden Berufungsbeklagten sowie deren Wohnkostenanteil aus Praktikabilitätsgründen direkt beim Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt wird. Für die zutreffenden theoretischen Ausführungen zum Kinderunterhalt kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.9.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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Zusammengefasst ist in dieser ersten Phase der Unterhaltsberechnung festzustellen, dass nach De- ckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von CHF 738.00 verbleibt (CHF 8'014.00 - CHF 7'276.00). Bei der Bedarfsermittlung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt. Kann dieses bei allen Beteiligten gedeckt werden und bleiben Mittel übrig, erfolgt eine Erweiterung zum familienrechtlichen Existenzminimum. Bei der Erweiterung des betreibungsrechtlichen zum ange- messenen familienrechtlichen Existenzminimum ist etappenweise vorzugehen, indem in einem ersten Mutter Vater B.___ C.___ Einkünfte Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 2'460.00 5'074.00 Familienzulagen 240.00 240.00

Total 2'460.00 5'074.00 240.00 240.00 Gesamteinkommen 8'014.00

Barbedarf

Grundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'670.00 240.00 240.00 Wohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50 Krankenkassen KVG 124.00 208.00 17.00 17.00 Mobilitätskosten 297.00 159.00

Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2'496.00 3'541.00 619.50 619.50 Gesamt: 7'276.00

Steuern 67.00 524.00 20.00 20.00 Kommunikationspauschale 28.00 28.00 Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 25.50 25.50 Krankenkasse VVG 0.00 0.00 0.00 0.00

nicht voll gedecktes familienrechtliches Exis- tenzminimum (lediglich anteilsmässige Kommunikationspau- schale, Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversiche- rung und ohne Krankenkasse VVG) 2'616.50 4'118.50 639.50 639.50 Gesamt: 8'014.00

Überschuss total 00.00

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Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da der Überschuss vorliegend nicht ausreicht, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, werden in einem ersten Schritt die Steuern, anschliessend die Serafe-Gebühren von beiden Kindseltern im Betrag von je CHF 28.00 (E. 3.4.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und der im Anschluss ver- bleibende Restbetrag von CHF 51.00 je hälftig den Kindseltern (somit je CHF 25.50) für die anteilsmäs- sige Deckung der Hausrats- und Haftpflichtversicherung zugewiesen. Für die Unterhaltsberechnung ist vorab das massgebliche Existenzminimum des Kindsvaters im Betrag von gerundet CHF 4'118.50 von dessen Einkommen von CHF 5'074.00 abzuziehen. Daraus resultiert ein insgesamt zu leistender, den Bedürfnissen sämtlicher Familienmitglieder gleichermassen entspre- chender Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 955.50. Im vorliegenden Fall ist die Kindsmutter nicht in der Lage, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2'496.00 mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 2'460.00 zu decken. Daher hat der Kindsva- ter den gesamten auf Seiten der Kindsmutter anfallenden Barunterhalt der Berufungsbeklagten – nach Abzug der Kinderzulagen – zu tragen. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 639.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kin- der von je CHF 240.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 399.50. Nach Abzug dieser Barunterhaltsbeiträge verbleibt ein zu leistender Unterhaltsbeitrag von CHF 156.50. Daraus ist vorab der Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Dif- ferenz des familienrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter und deren erzieltes eigenes Ein- kommen. Somit beträgt der Betreuungsunterhalt vorliegend CHF 156.50. Dieser Betreuungsunterhalt ist nach Köpfen auf die noch nicht 16-jährigen Kinder zu verteilen, was für B.___ und C.___ einen Betreuungsunterhalt von je CHF 78.25 ergibt. Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese erste Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsan- sprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater: B.___ Barunterhalt CHF 400.00 Betreuungsunterhalt CHF 80.00 C.___ Barunterhalt CHF 400.00 Betreuungsunterhalt CHF 80.00 Total: CHF 960.00

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Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht. 2.8.2 Phase II: Juni 2023 bis Dezember 2024 In dieser zweiten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von Juni 2023 bis Dezember 2024 dauert, ist von den nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen. Im Vergleich zur vorstehenden Berechnungsphase haben sich die Einkommensverhältnisse der Kindeseltern, die Be- rufskosten sowie die Krankenkassenprämien verändert. Die Gründe für diese Veränderungen wurden bereits vorstehend bei den jeweiligen Bedarfspositionen dargelegt.

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Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von CHF 936.00 (CHF 8'477.00 - CHF 7'541.00). Da dieser Überschuss nicht ausreicht, um das familienrecht- liche Existenzminimum zu decken, werden in einem ersten Schritt die Steuern, anschliessend die Se- rafe-Gebühren von beiden Kindseltern im Betrag von je CHF 28.00 (E. 3.4.2.5 erstinstanzliche Urteils- begründung), dann die Hausrat-, Unfall- und Haftpflichtversicherung im Betrag von CHF 30.00 der Mutter Vater B.___ C.___ Einkünfte Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 2'865.00 5'132.00 Familienzulagen 240.00 240.00

Total 2'865.00 5'132.00 240.00 240.00 Gesamteinkommen 8'477.00

Barbedarf

Grundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'670.00 240.00 240.00 Wohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50 Krankenkassen KVG 242.00 240.00 22.00 22.00 Mobilitätskosten 317.00 144.00 Nahrung 100.00

Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2'734.00 3'558.00 624.50 624.50 Gesamt: 7'541.00

Steuern 115.00 500.00 30.00 30.00 Kommunikationspauschale 98.00 98.00 Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 30.00 35.00 Krankenkasse VVG 0.00 0.00 0.00 0.00

nicht voll gedecktes familienrechtliches Exis- tenzminimum (lediglich anteilsmässige Kommunikationspau- schale und ohne Krankenkasse VVG) 2'977.00 4'191.00 654.50 654.50 Gesamt: 8'477.00

Überschuss total 00.00

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Kindsmutter und im Betrag von CHF 35.00 des Kindsvaters und der im Anschluss verbleibende Restbe- trag von CHF 140.00 je hälftig den Kindseltern (somit je CHF 70.00) für die anteilsmässige Deckung der restlichen Kommunikationspauschale zugewiesen. Für die Unterhaltsberechnung ist vorab das gekürzte familienrechtliche Existenzminimum des Kinds- vaters im Betrag von gerundet CHF 4'191.00 von dessen Einkommen von CHF 5'132.00 abzuziehen. Daraus resultiert ein insgesamt zu leistender, den Bedürfnissen sämtlicher Familienmitglieder gleich- ermassen entsprechender Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 941.00. Im vorliegenden Fall ist die Kindsmutter nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von CHF 2'977.00 mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 2'865.00 zu decken, weshalb der gesamte auf Seiten der Kindsmutter anfallende Barunterhalt der Berufungsbeklagten – nach Abzug der Kinderzula- gen – vom Kindsvater zu tragen ist. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 654.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kin- der von je CHF 240.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 414.50. Nach Abzug dieser Barunterhaltsbeiträge verbleibt ein zu leistender Unterhaltsbeitrag von CHF 112.00. Daraus ist vorab der Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Dif- ferenz des familienrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter und deren erzieltes eigenes Ein- kommen. Somit beträgt der Betreuungsunterhalt vorliegend CHF 112.00. Dieser Betreuungsunterhalt ist nach Köpfen auf die noch nicht 16-jährigen Kinder zu verteilen, was für B.___ und C.___ einen Betreuungsunterhalt von je CHF 56.00 ergibt. Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese zweite Phase nachfolgende, gerundete Unterhalts- ansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater: B.___ Barunterhalt CHF 415.00 Betreuungsunterhalt CHF 55.00 C.___ Barunterhalt CHF 415.00 Betreuungsunterhalt CHF 55.00 Total: CHF 940.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht. 2.8.3 Phase III: Januar 2025 bis August 2030 In dieser dritten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von Januar 2025 bis August 2030 dauert, ist von den nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen. In diesem Zeit-

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raum haben sich das Einkommen, die Krankenkassenprämien, die Mobilitätskosten sowie die Verpfle- gungskosten erhöht. Die Kinderzulagen haben sich aufgrund der neuen Arbeitsstelle von CHF 240.00 auf CHF 230.00 pro Kind reduziert.

Mutter Vater B.___ C.___ Einkünfte Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 3'490.00 5'075.00 Familienzulagen 230.00 230.00

Total 3'490.00 5'075.00 230.00 230.00 Gesamteinkommen 9'025.00

Barbedarf

Grundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kin- der) 1'350.00 1'670.00 240.00 240.00 Wohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kin- der) 725.00 1'504.00 362.50 362.50 Krankenkassen KVG 259.00 255.00 27.00 27.00 Mobilitätskosten 422.00 405.00 Nahrung 140.00 147.00

Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2'896.00 3'981.00 629.50 629.50 Gesamt: 8'136.00

Steuern 190.00 540.00 40.00 40.00 Kommunikationspauschale 39.50 39.50 Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 0.00 0.00 Krankenkasse VVG 0.00 0.00 0.00 0.00

nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum (lediglich anteilsmässige Kommunikations- pauschale ohne Hausrat-, Unfall-, Haft- pflichtversicherung und Krankenkasse VVG) 3'125.50 4'560.50 669.50 669.50 Gesamt: 9'025.00

Überschuss total 0.00

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Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von CHF 889.00 (CHF 9'025.00 - CHF 8'136.00). Da dieser Überschuss nicht ausreicht, um das familienrecht- liche Existenzminimum zu decken, sind in einem ersten Schritt die Steuern zu bestreiten. Der danach verbleibende Restbetrag von CHF 79.00 wird je hälftig den Kindseltern (somit je CHF 39.50) für die anteilsmässige Deckung der Kommunikationspauschale zugewiesen. In dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum um CHF 364.50. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Das Einkommen des Kinds- vaters von CHF 5'075.00 übersteigt sein nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'560.50 um CHF 514.50. Zuzüglich der von ihm direkt getragenen Bedarfspositionen der Kinder in Höhe von CHF 1'072.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 1'586.50 (CHF 514.50 + CHF 1'072.00). Aus der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von CHF 364.50 und jener des Kindsvaters von CHF 1'586.50 ergibt sich eine Gesamtsumme von CHF 1'951.00. Die Quote der Mutter beträgt da- mit 364.50 / 1'951.00 = 18.7 % und die Quote des Vaters 1'586.50 / 1'951.00 = 81.3 %. Diese prozen- tuale Leistungsfähigkeit bildet zusammen mit den Betreuungsanteilen die Grundlage für die anschlies- sende Matrixberechnung des Barunterhalts. Für die Aufteilung des gesamten Barunterhalts wird die Matrix angewendet. Grundlage sind die Leis- tungsfähigkeit von 18.7 % (Mutter) bzw. 81.3 % (Vater) sowie die Betreuungsanteile von 60 (Mutter) bzw. 40 (Vater). Die Leistungsfähigkeiten und Betreuungsanteile werden in Prozentpunkten wie folgt multipliziert: Mutter: 18.7 % × 40 = 748, Vater: 81.3 % × 60 = 4'878, Total: 5'626. Daraus ergeben sich die prozentualen Beiträge am Gesamtbarunterhalt: Mutter 748/5'626 = 13.3 % und Vater 4'878/5'626 = 86.7 %, was Unterhaltsanteilen von CHF 259.00 (Mutter) und CHF 1'692.00 (Vater) entspricht. Mutter Vater Leistungsfähigkeit 18.7% 81.3% Betreuungsquote 60 40 Total 748 4878 5626 Prozentualer Anteil 13.3% 86.7% Unterhaltsanteile CHF 259.00 CHF 1'692.00

Weil der Kindsvater den Unterhalt der Kinder um CHF 105.50 (CHF 1'692.00 - CHF 1'586.50) nicht voll- ständig decken kann, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen, welche den so er- mittelten eigenen Anteil übersteigen. Unterhaltsbeiträge eines Elternteils an den anderen sind somit auch bei annähernd oder ganz gleichmässiger Betreuung denkbar (BGer 5A_488/2016 vom 4.4.2017 E. 2.2; 5A_20/2017 vom 29.11.2017 E. 6.2; 5A_90/2017 vom 24.8.2017 E. 8.2; 5A_1017/2014 vom 12.5.2015 E. 4.4 – teilweise betreffend Eltern mit ungleichen Einkommen, vgl. unten Ziff. 3.7.1.10). In

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diesem Fall kann dem anderen Elternteil zur Sicherstellung der Kindesbetreuung der entsprechende Beitrag auferlegt werden. Da der Kindsvater seinen Anteil um CHF 105.50 nicht decken kann, übernimmt die Kindsmutter diesen Betrag zur Sicherstellung der Kinderbetreuung. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 669.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 230.00 ergibt dies einen Barun- terhalt von je CHF 439.50. Nach Anrechnung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von insgesamt CHF 364.50 (somit je Kind CHF 182.25) beträgt der verbleibende Barunterhalt je CHF 257.25. Der Kindsvater kann diesen Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 514.50 decken. Deshalb hat er je gerundet CHF 257.00 an B.___ und C.___ zu bezahlen. Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese dritte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsan- sprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater: B.___ Barunterhalt CHF 257.00 C.___ Barunterhalt CHF 257.00 Total: CHF 514.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht. 2.8.4 Phase IV: September 2030 bis März 2034 Zusammengefasst ist in dieser vierten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von September 2030 bis März 2034 dauert, von nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszuge- hen.

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Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von CHF 647.00 (CHF 9'199.00 - CHF 8'552.00). Da dieser Überschuss nicht ausreicht, um das familienrecht- liche Existenzminimum zu decken, werden zuerst die Steuern der Kindsmutter und der Kinder und mit dem Restbetrag von CHF 377.00 die anteilsmässigen Steuern des Kindsvaters gedeckt. Mutter Vater B.___ C.___ Einkünfte Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 3'664.00 5'075.00 Familienzulagen 230.00 230.00

Total 3'664.00 5'075.00 230.00 230.00 Gesamteinkommen 9'199.00

Barbedarf

Grundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'830.00 360.00 360.00 Wohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50 Krankenkassen KVG 259.00 255.00 27.00 27.00 Mobilitätskosten 431.00 405.00 Nahrung 147.00 147.00

Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2'912.00 4'141.00 749.50 749.50 Gesamt: 8'552.00

Steuern 190.00 377.00 40.00 40.00 Kommunikationspauschale Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung Krankenkasse VVG

nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenz- minimum (lediglich anteilsmässige Steuern und ohne Kom- munikationspauschale, Hausrat-, Unfall-, Haft- pflichtversicherung und Krankenkasse VVG) 3'102.00 4'518.00 789.50 789.50 Gesamt: 9'199.00

Überschuss total 00.00

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In dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum um CHF 562.00. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Das Einkommen des Kinds- vaters im Betrag von CHF 5'075.00 übersteigt sein nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzmi- nimum von CHF 4'518.00 um CHF 557.00. Zuzüglich der von ihm direkt getragenen Kinderkosten von CHF 1'232.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 1'789.00 (CHF 557.00 + CHF 1'232.00). Aus den Leistungsfähigkeiten von CHF 562.00 (Kindsmutter) und CHF 1'789.00 (Kindsvater) ergibt sich eine Gesamtsumme von CHF 2'351.00. Daraus folgen die Leistungsquoten: Kindsmutter 23.9 % (562 / 2'351) und Kindsvater 76.1 % (1'789 / 2'351). Für die Aufteilung des gesamten Barunterhalts wird die Matrix angewendet. Grundlage sind die Leis- tungsfähigkeiten von 23.9 % (Mutter) bzw. 76.1 % (Vater) sowie die Betreuungsanteile von 60 (Mutter) bzw. 40 (Vater). Die Leistungsfähigkeiten und Betreuungsanteile werden in Prozentpunkten wie folgt multipliziert: Mutter: 23.9 % × 40 = 956, Vater: 76.1 % × 60 = 4'566, Total: 5'522. Daraus ergeben sich die prozentualen Beiträge am Gesamtbarunterhalt: Mutter 956/5'522 = 17.3 % und Vater 4'566/5'522 = 82.7 %, und unter Berücksichtigung von Betreuung und Leistungsfähigkeit tragen die Mutter 17.3 % und der Vater 82.7 % des gesamten Barunterhalts, was Unterhaltsanteilen von CHF 407.00 (Mutter) und CHF 1'944.00 (Vater) entspricht. Mutter Vater Leistungsfähigkeit 23.9% 76.1% Betreuungsquote 60 40 Total 956 4'566 5'522 Prozentualer Anteil 17.3% 82.7% Unterhaltsanteile CHF 407.00 CHF 1'944.00

Weil der Kindsvater den Unterhalt der Kinder um CHF 155.00 (1'944 - 1'789.00) nicht vollständig de- cken kann, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen. Die Kindsmutter übernimmt diesen Betrag. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 789.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 230.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 559.50. Nach Anrech- nung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von insgesamt CHF 562.00 (somit je Kind CHF 281.00) beträgt der Barunterhalt von B.___ und C.___ noch je CHF 278.50. Da der Kindsvater die- sen Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 557.00 decken kann, hat er den verbleibenden Be- trag je hälftig an die beiden Kinder, somit einen Barunterhalt von gerundet je CHF 280.00 zu bezahlen. Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese vierte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsan- sprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater:

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B.___ Barunterhalt CHF 280.00 C.___ Barunterhalt CHF 280.00 Total: CHF 560.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht. 2.8.5 Phase V: April 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Zusammengefasst ist in dieser fünften Phase der Unterhaltsberechnung, welche von April 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung dauert, von nachfolgenden finanzi- ellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen.

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Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von CHF 793.00 (CHF 11'484.00 - CHF 10'691.00). Den Gesamteinkünften der Familie im Betrag von CHF 11'484.00 steht in dieser Phase ein familien- rechtliches Existenzminimum von CHF 10'691.00 gegenüber. Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 793.00. Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen sowie anhand der Betreuungsan- teile auf die Kindseltern und die minderjährigen Kinder zu verteilen. Mutter Vater B.___ C.___ Einkünfte Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 4'580.00 6'344.00 Familienzulagen 280.00 280.00

Total 4'580.00 6'344.00 280.00 280.00 Gesamteinkommen 11'484.00

Barbedarf

Grundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'830.00 360.00 360.00 Wohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50 Krankenkassen KVG 259.00 255.00 50.00 50.00 Mobilitätskosten 539.00 506.00 Nahrung 183.00 183.00

Betreibungsrechtliches Existenzminimum 3'056.00 4'278.00 772.50 772.50 Gesamt: 8'879.00

Steuern 360.00 745.00 40.00 40.00 Kommunikationspauschale 148.00 148.00 30.00 30.00 Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 30.00 35.00 Krankenkasse VVG 58.00 55.00 48.00 45.00

voll gedecktes familienrechtliches Existenzmi- nimum 3'652.00 5'261.00 890.50 887.50 Gesamt: 10'691.00

Überschuss total 793.00

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In dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr familienrechtliches Existenzminimum um CHF 928.00. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Sie hat sich daher am Kinderunterhalt zu be- teiligen und ist zugleich am Überschuss berechtigt. Das Einkommen des Kindsvaters übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum um CHF 1'083.00, und zuzüglich der von ihm direkt getragenen Kinderkosten von CHF 1'232.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 2'315.00. Aus den Leis- tungsfähigkeiten von CHF 928.00 (Kindsmutter) und CHF 2'315.00 (Kindsvater) ergibt sich eine Gesamt- summe von CHF 3'243.00. Daraus folgen die Leistungsquoten: Kindsmutter 28.6 % (928 / 3'243) und Kindsvater 71.4 % (2'315 / 3'243). Diese Quoten dienen als Grundlage für die Verteilung des gesamten Barunterhalts der Kinder unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile. Bereits direkt getragene Kin- derkosten werden im Anschluss angerechnet und mindern den vom jeweiligen Elternteil zu leistenden Zahlbetrag. Der nach Deckung des Bedarfs der Kinder verbleibende Gesamtüberschuss von CHF 793.00 ist deshalb vorab im Verhältnis 928:1'083 auf die Kindseltern zu verteilen. Dies ergibt zugunsten der Kindsmutter einen Überschussanteil von CHF 365.90 (CHF 793.00 / 2'011.00 x 928.00) und zugunsten des Kindsva- ters einen Überschussanteil von CHF 427.10 (CHF 793.00 / 2'011.00 x 1'083.00). Diese Überschussanteile der Eltern sind nun aber wiederum nach grossen und kleinen Köpfen sowie anhand der Betreuungsanteile aufzuteilen. Der Überschussanteil der Kindsmutter in der Höhe von CHF 365.90 ist dabei zunächst nach grossen und kleinen Köpfen auf die Kindsmutter und die Kinder zu verteilen, was für die Kindsmutter einen Betrag von CHF 182.95 (CHF 365.90 /4 x 2) und für die Kinder einen solchen von je CHF 91.475 (CHF 365.90 /4) ergibt. Die Überschussanteile der Kinder sind wiede- rum im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern und Kinder zu verteilen, wobei ein Betrag von gerundet CHF 54.885 (CHF 91.475 /100 x 60) pro Kind auf Seiten der Kindsmutter und ein Betrag von gerundet CHF 36.59 (CHF 91.475 /100 x 40) pro Kind auf Seiten des Vaters anfällt. Der Überschussanteil des Kindsvaters in der Höhe von CHF 427.10 ist zunächst nach grossen und kleinen Köpfen auf den Kindsvater und die Kinder zu verteilen, was für den Kindsvater einen Betrag von CHF 213.55 (CHF 427.10 /4 x 2) und für die Kinder einen solchen von je CHF 106.775 (CHF 427.10 /4) ergibt. Die Überschussanteile der Kinder sind wiederum im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern und Kinder zu verteilen, wobei ein Betrag von gerundet CHF 64.065 (CHF 106.775 /100 x 60) pro Kind auf Seiten der Kindsmutter und ein Betrag von CHF 42.71 (CHF 106.775 /100 x 40) pro Kind auf Seiten des Kindsvaters anfällt. Zusammenfassend ist bei der Kindsmutter ein Überschussanteil von CHF 182.95, beim Kindsvater ein solcher von CHF 213.55 und bei den Kindern je ein solcher von CHF 118.95 auf Seiten der Kindsmutter und je ein solcher von CHF 79.30 auf Seiten des Kindsvaters zu berücksichtigen. Auch hier wird der Überschussanteil der Kinder, welcher auf Seiten des Kindsvaters anfällt, direkt beim

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Überschussanteil des Kindsvaters berücksichtigt, da dieser direkt beim Kindsvater anfällt und als Ba- runterhaltsbeitrag an die Kinder auszurichten ist. Daraus resultieren folgende Existenzminima:

Mutter Vater B.___ C.___ Existenzminimum exkl. Überschuss 3'652.00 5'261.00 890.50 887.50 Überschussanteil (beim Vater inkl. Kin- deranteil) 182.95 372.15 118.95 118.95 Familienrechtliches Existenzminimum 3'834.95 5'633.15 1'009.45 1'006.45

Für die Aufteilung des gesamten Barunterhalts wird die Matrix angewendet. Grundlage sind die Leis- tungsfähigkeit von 28.6 % (Mutter) bzw. 71.4 % (Vater) sowie die Betreuungsanteile von 60 (Mutter) bzw. 40 (Vater). Die Leistungsfähigkeiten und Betreuungsanteile werden in Prozentpunkten wie folgt multipliziert: Mutter: 28.6 % × 40 = 1'144, Vater: 71.4 % × 60 = 4'284, Total: 5'428. Daraus ergeben sich die prozentualen Beiträge am Gesamtbarunterhalt: Mutter 1'144/5'428 = 21.1 % und Vater 4'284/5'428 = 78.9 %. Bei einem Gesamtbarunterhalt der Kinder von CHF 2'846.00 resultieren Unter- haltsanteile von CHF 600.00 für die Mutter und CHF 2'246.00 für den Vater. Mutter Vater Leistungsfähigkeit 28.6% 71.4 % Betreuungsquote 60 40 Total 1'144 4'284 5'428 Prozentualer Anteil 21.1% 78.9% Unterhaltsanteile CHF 600.00 CHF 2'246.00

Weil der Kindsvater seinen nach der Matrix zu tragenden Anteil am Gesamtbarunterhalt von CHF 2'246.00 im Umfang von CHF 145.00 nicht vollständig deckt (CHF 2'246.00 - CHF 2'101.00), sind Ausgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen. Die Kindesmutter übernimmt diesen Betrag zur Sicherstellung der Kinderbetreuung. Der Barbedarf von B.___ inkl. Überschussanteil beträgt CHF 1'009.45 und jener von C.___ CHF 1'006.45. Nach Abzug des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 280.00 verbleibt ein Barbe- darf von CHF 729.45 für B.___ und CHF 726.45 für C.. Nach Anrechnung des Einkommens der Kinds- mutter im Betrag von CHF 745.05 (somit je Kind CHF 372.525) beträgt der Barunterhalt von B. noch CHF 356.925 und jener von C.___ noch CHF 353.925.

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Der Kindsvater kann diesen verbleibenden Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 710.85 (CHF 6'344.00 - CHF 5'633.15) decken. Er hat daher gerundet CHF 357.00 für B.___ und CHF 354.00 für C.___ zu bezahlen. Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese fünfte Phase nachfolgende, gerundete Unterhalts- ansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater: B.___ Barunterhalt CHF 357.00 C.___ Barunterhalt CHF 354.00 Total: CHF 711.00 Die Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu über- weisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht. 2.8.6 Indexierung Der Kindsvater wird verpflichtet, an die Kindsmutter zuhanden der Berufungsbeklagten rückwirkend ab Juni 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich vorauszahlbare, ab Verfall zu 5 % verzinsliche und gerichtsüblich indexierte Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Berechnungen, zzgl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezah- len. Da davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen des unselbstständig erwerbstätigen Kindsvaters künftig der Teuerung anpassen wird, ist es gerechtfertigt, die vorstehend festgelegten Unterhaltsbei- träge automatisch dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Ausgangs- punkt Index per Januar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) anzupassen (Art. 128 ZGB). Die Anpassung der Basis-Unterhaltsbeiträge an die Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2026, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar mit nachfolgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index Basisindex Weist der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich seine Netto-Einnahmen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert haben, so erfolgt die Anpassung lediglich im Ver- hältnis der effektiven Einkommensveränderung. 2.9 Feststellung Manko Grundsätzlich hat das Gericht in seinem Urteil festzuhalten, welcher Betrag zur Deckung des gebüh- renden Unterhalts der Kinder fehlt (Art. 286a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 301a lit. c ZPO). Ein sogenannter

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Mankofall liegt vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreu- ungsunterhalt der Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2). Im vorliegenden Fall kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten in je- der Phase gedeckt werden, weshalb kein Manko festgestellt werden muss. 2.10 Rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge 2.10.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Unterhaltsklage im November 2022 anhängig gemacht wurde und die Berufungsbeklagten berechtigt seien, einen Antrag auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge für bis zu einem Jahr rückwirkend vor der Klageeinleitung zu beantragen (Art. 279 ZGB). Ursprünglich hätten die Berufungsbeklagten eine gerichtliche Festlegung ihres Unterhalts ab Januar 2022 beantragt. Diesen Antrag hätten sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2024 angepasst und hätten neu nur noch eine gerichtliche Festlegung des Unterhalts ab Juni 2022 gefordert. Dies sei zulässig. Dem Berufungskläger sei es hingegen gestützt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes verwehrt, rückwirkend eine gerichtliche Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen. 2.10.2 Berufungskläger Der Berufungskläger beantragt die rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge auf den 1. Januar 2022. 2.10.3 Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten führen sodann aus, dass der Berufungskläger verkenne, dass die Berufungs- beklagten anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz ihre Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht dahingehend angepasst hätten, dass eine Unterhaltsberechnung ab 1. Juni 2022 verlangt worden sei. Streitig und von Relevanz sei deshalb einzig die Zeitspanne ab 1. Juni 2022 und nicht ab 1. Januar 2022. 2.10.4 Gerichtliche Würdigung Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der klare Wortlaut von Art. 279 Abs. 1 ZGB, wonach «das Kind» gegen den Vater oder die Mutter auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen kann, dagegenspricht, dass der Kindsvater eine rückwirkende Festlegung des Unterhalts verlangen kann. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Abänderungsklagen wird deutlich, dass die Lage des Unterhaltsschuldners nicht mit derjenigen des Kindes verglichen werden kann. Dem Kind wird eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zugeschrieben, wes- halb diesem eine Vorzugsstellung zukommt (BGE 127 III 503 E. 3b/aa; 128 III 305 E. 6a). Anders als bei der Unterhalts- und Abänderungsklage des Kindes, die nach Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend für das Jahr vor Klageerhebung erhoben werden kann, ist den Interessen des Unterhaltsschuldners demnach Genüge getan, wenn die Abänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirkt. Somit soll die Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB zugunsten des Unterhaltsschuldners über den klaren Wort-

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laut hinaus verwehrt bleiben, weshalb eine rückwirkende Unterhaltsfestlegung von diesem nicht ver- langt werden kann. Die Klage wurde vorliegend am 03. November 2022 bei der Vorinstanz eingereicht. Nach der Änderung der Rechtsbegehren verlangten die Berufungsbeklagten eine Festlegung des Unterhaltsbeitrages ab Juni 2022. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren und legte die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2022 fest. Der Antrag des Berufungsklägers, den Kinderunterhalt ab Januar 2022 gerichtlich festzulegen, ist somit abzuweisen. In diesem Sinne ist auch der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen, die bereits im Juni 2020 geleis- teten Unterhaltsbeiträge von CHF 4'000.00 zu verrechnen. Die Unterhaltsbeiträge werden – wie dar- gelegt – erst ab Juni 2022 festgesetzt, sodass eine allfällige Verrechnung überzahlter Beträge frühes- tens ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. (vergleiche hierzu nachfolgend E. 2.11). 2.11 Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge Das Gericht sollte bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (auf Antrag) schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug bringen und den geschuldeten Dif- ferenzbetrag beziffern (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 173; Roland Fankhauser, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 N. 4). Der Berufungskläger verlangt die Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt CHF 20'150.00 rückwirkend per 01.01.2022. Hierzu führt er die angeblich zu viel bezahlten Unterhaltsbeträge je Monat tabellarisch auf (act. 2.1, S. 27). Belege reicht er keine ein. Wie bereits vorstehend festgehalten, kann der Berufungskläger keine rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge verlangen (E. 2.10.4 vorstehend). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend ab Juni 2022 festgelegt. Folglich beziffert das Obergericht allfällig zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge eben- falls erst ab Juni 2022. Die nachfolgend tabellarisch aufgeführten tatsächlich geleisteten Unterhalts- beiträge inkl. Kinderzulagen sind von Juni 2022 bis April 2024 anerkannt (act. 2.1, S. 27). Gemäss Mit- teilung der Berufungsbeklagten überwies der Kindsvater seit August 2024 lediglich mehr CHF 1'200.00 (inkl. Kinderzulagen) sowie ab November 2024 noch CHF 1'000.00 (inkl. Kinderzulagen) (act. 3.5, Bei- lagen 4 und 5 sowie act. 2.6).

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Geschuldet CHF Bezahlt CHF Anzahl Monate Total zu viel CHF

Juni 2022 – März 2023 1'440.00 1'800.00 10 3'600.00 April 2023 1'440.00 2'050.00 1 610.00 Mai 2023 1'440.00 2'500.00 1 1'060.00 Juni 2023 – November 2023 1'420.00 2'500.00 6 6'480.00 Dezember 2023 1'420.00 1'800.00 1 380.00 Januar 2024 1'420.00 1'800.00 1 380.00 Februar 2024 1'420.00 1'700.00 1 280.00 März – April 2024 1'420.00 1'400.00 2 - 40.00 Mai 2024 – Juli 2024 1'420.00 1'400.00 3 - 60.00 August 2024 – Oktober 2024 1'420.00 1'200.00 3 - 660.00 November 2024 – Dezember 2024 1'420.00 1'000.00 2 - 840.00 Januar 2025 – Oktober 2025 974.00 1'000.00 10 260.00 Total 54'000.00 65'450.00 Zu viel bezahlt: 11'450.00

Zusammengefasst hat der Kindsvater für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2025 Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 11'450.00 zu viel bezahlt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge ist eine allfällige Unbilligkeit zu berücksichtigen, insbesondere wenn dem Unterhaltsgläubiger die Rückerstattung verbrauchter Unterhaltsbeiträge billigerweise nicht zugemutet werden kann (Zogg Samuel, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in Fa- mPra.ch 2018 S. 31 f.). Da die Kindesmutter zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht leistungsfähig ist, den Betrag zurückzuerstatten, wird die Fälligkeit dieser Forderung billigerweise bis April 2034 auf- geschoben. 3. AHV-Erziehungsgutschriften 3.1 Berufungskläger Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte die AHV-Erziehungsgutschriften in unzulässiger Weise vollumfänglich der Kindsmutter zugesprochen. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Wortlaut von Art. 52f bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) keinen Ermessensspielraum biete und die AHV-Erziehungsgutschriften deshalb vollumfänglich demje- nigen Elternteil zuzusprechen seien, der die gemeinsamen Kinder überwiegend betreue, überzeuge nicht. Der Berufungskläger stützt seine Argumentation auf ein Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_743/2017 vom 22.05.2019 E. 9 sowie auf Art. 52f bis Abs. 2 AHVV. Gemäss diesem Urteil seien die

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AHV-Erziehungsgutschriften bei Eltern, welche die Kinder ungefähr zu gleichen Teilen betreuen – wo- bei ein Betreuungsmodel von ca. 40 % und ca. 60 % ungefähr gleichen Anteile entspreche – hälftig zu teilen. 3.2 Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten bestreiten die falsche Zuteilung der AHV-Erziehungsgutschriften durch die Vo- rinstanz. Der Berufungskläger verkenne, dass ein Betreuungsschlüssel von 40 zu 60 dazu führe, dass derjenige Elternteil, der 60 % Betreuungsanteil übernehme, den überwiegenden Teil der Betreuung übernehme und somit die AHV-Erziehungsgutschriften gestützt auf Art. 52f bis Abs. 2 AHVV vollumfäng- lich ausbezahlt erhalte. Die vom Berufungskläger zitierte Rechtsprechung stütze erstens die Auffassung der Berufungsbeklagten und betreffe zweitens einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich eine Be- treuung zu gleichen Teilen. 3.3 Grundlagen Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiede- ner oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften festlegen (Art. 52f bis Abs. 1 AHVV). Betreuen beide Eltern ihre Kinder in etwa zu glei- chen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52f bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Möglich ist somit nur die Wahl der vollständigen Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei einem Elternteil oder die hälftige Aufteilung, andere Bruchzahlen (z.B. 40/60 oder 30/70) sind nicht möglich (Affolter- Fringeli Kurt/Vogel Urs, in Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Art. 298 N. 55). Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften ist nicht eine ge- nau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten (BGE 147 III 121 E. 3.4). Die Voraussetzungen sind viel- mehr auch erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernom- men haben (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9). Das Gericht hat allerdings auch den Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvor- sorge zu ermöglichen (BGE 147 III 121 E. 3.4). Geht es darum zu beurteilen, ob beide Eltern in etwa in gleichem Umfang das Kind betreuen oder ob die Last der Betreuung hauptsächlich einen Elternteil trifft, kann das Gericht mitberücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben ei- nen Elternteil an einer Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau seiner Altersvorsorge hindern (Büchler Andrea/Clausen Sandro, in: Fankhauser Roland [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 N. 13). 3.4 Gerichtliche Würdigung Wie die Vorinstanz richterweise feststellt, lässt die Verordnung dem Wortlaut her dem Gericht kein freies Ermessen, insofern die Eltern ihre Kinder tatsächlich zu gleichen Teilen betreuen. Diesfalls sind die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen, es sei denn, die Parteien würden sich einvernehmlich

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auf eine andere Aufteilung einigen (Büchler Andrea/Clausen Sandro, in: Fankhauser Roland [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 N. 13). Eine Einigung der Parteien liegt nicht vor. Eine Betreuung «zu gleichen Teilen» muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht notwen- digerweise je 50 % bedeuten, sondern kann auch angenommen werden, wenn die Betreuungsanteile ungefähr gleich sind. Dem Berufungskläger ist darin zuzustimmen, dass die gelebte Betreuungsrege- lung (Anteil der Kinderbetreuung des Vaters von 40 % und jener der Mutter von 60 %) tatsächlich un- gefähr einer gleichen Betreuung durch beide Elternteile entspricht. Allerdings gilt es zu prüfen, ob die Kindsmutter durch den um 20 % höheren Betreuungsanteil stärker in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist und somit im höheren Ausmass am Ausbau der Altersvor- sorge gehindert wird. Aufgrund der alternierenden Obhut und der Betreuungsanteile von 40 % durch den Kindsvater und von 60 % durch die Kindsmutter ist es dem Kindsvater gemäss der von der Vo- rinstanz gebildeten ersten Phase zumutbar, einem Arbeitspensum von 80 % nachzugehen. Hingegen kann der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 70 % zugemutet werden, wobei die Kindsmutter in casu gar einem Arbeitspensum von rund 75 % nachgeht (vergleiche E. 2.5.5 vorstehend). In den Folgephasen arbeiten die Eltern jeweils zu gleich hohen Arbeitspensen von 80 % bzw. 100 %. Aufgrund dieser Tat- sache, dass die Eltern grösstenteils zu denselben Arbeitspensen tätig sind, ist erstellt, dass die etwas höhere Kinderbetreuung durch die Kindsmutter nicht zu höheren Einschränkungen in der Erwerbstä- tigkeit führen. Die Tatsache, dass die Kindsmutter durch ihre Erwerbstätigkeiten mit demselben Ar- beitspensum wie der Kindsvater ein geringeres Einkommen erzielt, darf diesem nicht angelastet wer- den. Von daher besteht mit Blick auf die in etwa gleichmässige Aufteilung der Betreuung zwischen den Parteien kein Grund, von der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen. Die Voraus- setzungen für eine hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften sind damit erfüllt (Art. 52f bis Abs. 2 Satz 2 AHVV), sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Gerichtskosten erstinstanzliches Verfahren Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die Kos- tenfolgen, dass die Berufungsbeklagten einen massiv überhöhten Unterhaltsbeitrag eingeklagt hätten, obwohl die vom Kindsvater freiwillig bezahlten Unterhaltsbeiträge faktisch angemessen gewesen wä- ren, weshalb praktisch keine Notwendigkeit vorlag, die Klage einzuleiten. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, den Berufungsbeklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die zu tragenden Verfahrenskosten als ausserordentliche Kosten an ihren Unterhalt im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren seien, welche von beiden Kindseltern je hälftig zu tragen seien, seien die Kosten im Ergebnis daher den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen. In Anbetracht der besseren

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finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters und der von der Realität abweichende Standpunkt der Kindsmutter sei dieses Ergebnis im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen. Obwohl mit dem vorliegenden Entscheid die Unterhaltsbeiträge etwas reduziert werden – wenn auch nicht im vom Be- rufungskläger beantragten Masse – rechtfertigt es sich angesichts der übrigen erstinstanzlichen An- träge, die Verteilung der Prozesskosten zu belassen. 4.2 Parteientschädigung erstinstanzliches Verfahren Der Vorinstanz verpflichtete die Berufungsbeklagten dem obsiegenden Berufungskläger für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'515.50 zu bezahlen. Da dieser Betrag aber von den Kindseltern gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB hälftig zu tragen sei, habe die Kindsmutter dem Kindsvater im Endeffekt eine Entschädigung von CHF 4'257.75 zu bezahlen. Des Weiteren sei zu beach- ten, dass sich der Kindsvater gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB auch hälftig an den Anwaltskosten der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 10'832.30 zu beteiligen habe. In diesem Zusammenhang habe der Berufungskläger den Berufungsbeklagten bzw. der Kindsmutter als deren gesetzliche Vertreterin einen Betrag von CHF 5'416.15 zu bezahlen. Da der Berufungskläger der Kindsmutter bereits einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 überwiesen habe, stehe ihm somit ein Rückerstattungsan- spruch von CHF 583.85 (CHF 6'000.00 abzüglich Kostenbeteiligung von CHF 5'416.15) zu. Zusammen- gefasst habe die Kindsmutter dem Kindsvater unter dem Titel Parteientschädigung und Rückerstattung Prozesskostenvorschuss einen Betrag von CHF 4'841.60 (CHF 4'257.75 + CHF 583.85) zu bezahlen. Der Berufungskläger macht nun geltend, einen höheren Prozesskostenvorschuss wie den von der Vo- rinstanz berücksichtigten Vorschuss von CHF 6'000.00 – nämlich CHF 8'000.00 – an die Berufungsbe- klagten geleistet zu haben. Dies müsse berücksichtigt und demgemäss die Berechnung der Entschädi- gung neu festgelegt werden. Da sich aus den eingereichten Belegen ohnehin nicht ergibt, dass der Berufungskläger mehr als CHF 6'000.00 Prozesskostenvorschuss geleistet hätte (CHF 4'000.00 gemäss act. 2.1, Beilage 36 und CHF 2'000.00 gemäss act. 2.2, Beilage 27d), erweist sich die Rüge mangels Substantiierung, als unbe- gründet, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Auch die Rüge zur Höhe der Parteientschädigung ist man- gels Substantiierung unbegründet. Es wird nicht dargetan, weshalb die ausgewiesenen Leistungen bzw. der Zeitaufwand unangemessen wären. Der Antrag auf Neufestsetzung ist abzuweisen. Die Parteient- schädigung erweist sich als angemessen, weshalb sie bestätigt wird. 4.3 Prozesskosten Rechtsmittelverfahren 4.3.1 Gerichtskosten A) Grundlagen Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b

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ZPO) für das Rechtsmittelverfahren beläuft sich auf CHF 500 bis 10'000.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Gerichtsgebührenreg- lement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei es folgendes zu berücksichtigen gilt: Rechtsverfolgungskosten wie die vorliegenden Kosten eines Unterhaltsprozes- ses sind grundsätzlich Teil des materiellen Unterhaltsanspruchs des Kindes (Art. 276 ff. ZGB). Daraus lässt sich eine Pflicht der Eltern ableiten, dem Kind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für ein Gerichts- verfahren Beistand zu leisten und ihm zu einer Rechtsverbeiständung zu verhelfen, sofern dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGer 5A_442/2016 und 5A_443/2016 vom 7.02.2017 E. 7; BGE 119 Ia 134 E. 4). Entsprechend haben die Eltern dem Kind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit einen Prozesskostenvorschuss (zur Finanzierung der vor beziehungsweise während des Prozesses anfallen- den Kosten) beziehungsweise einen Prozesskostenbeitrag (zur Tilgung der letztendlich anfallenden Prozesskosten) zu leisten. Daraus folgt, dass die Eltern Kosten, die im Zusammenhang mit der Durch- setzung von Kindesunterhaltsansprüchen anfallen, materiell-rechtlich zu tragen haben, wobei der An- teil an der Kostentragung zwischen den Eltern intern nach denselben Grundsätzen wie in Bezug auf andere, einmalig anfallende Barkosten festzulegen ist, also namentlich im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile (Zogg Samuel, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annex- entscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in FamPra.ch 2019 S. 30 f.). B) Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 für ihre Anwalts- und Gerichtskosten, eventualiter in der vom Gericht festzusetzenden Höhe. Eventualiter beantragen sie, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt MLaw Ralph Bomatter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. C) Gerichtliche Würdigung Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Aufwand aufgrund des mehrmaligen Schriftenwechsels mit unaufgeforderten Stellungnahmen, mehrfach zu berücksichtigenden Noven und unstrukturierten Eingaben des Berufungsklägers als hoch einzuschätzen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist daher auf CHF 5'000.00 festzulegen. Die Berufung wurde vom Berufungskläger eingelegt, weshalb er gemäss Art. 98 ZPO den Gerichtskos- tenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten hatte. Ein zusätzlicher Kostenvorschuss für Ge- richtskosten zugunsten der Berufungsbeklagten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der entspre- chende Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als gegenstandslos.

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Es ist zunächst festzuhalten, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Die Berufungsbeklagten beantrag- ten, von der Tragung der Gerichtskosten befreit zu werden. Bei ihnen handelt es sich um einkommens- und vermögenslose Kinder. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht für die Gerichtskosten ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungs- pflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO grundsätzlich vor. Bei der Beurteilung, ob ein minderjähriges Kind bedürftig ist, sind die finanziellen Verhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen; das Kind gilt nur insoweit als mittellos, als auch beide Eltern mittellos sind (Christiana Fountoulakis, BSK-ZGB 2022, N. 22 zu Art. 276, BGer 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.1, BGE 119 Ia 134 E. 4). Folglich ist zunächst zu prüfen, wie sich die finanzielle Situation der Mutter der Berufungsbeklagten gestaltet und ob sie über hinreichende Mittel zur Bestreitung der Gerichtskosten verfügt. Sodann ist zu beurteilen, ob allenfalls der Vater die Kosten übernehmen kann, und erst anschliessend, wenn beide Elternteile über keine finanziellen Mittel verfügen, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) – namentlich Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und gegebenenfalls die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – erfüllt sind. Angesicht der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung offengelegten Einkommens- und Bedarfszahlen der Kindsmutter – unter Berücksichtigung der Noven – stellt sich ihre finanzielle Lage wie folgt dar: Verfügbare Mittel Nettolohn CHF 3'490.00 Kinderzulagen x 2 CHF 460.00 Unterhaltsbeitrag CHF 514.00 Total CHF 4'464.00

Betreibungsrechtliches Existenzminimum inkl. Anteil Kinder Grundbetrag CHF 1'830.00 Zivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF 366.00 Wohnkosten CHF 1'450.00 Krankenkasse KVG CHF 313.00 Mobilitätskosten CHF 422.00 Nahrung CHF 140.00 Total CHF 4'521.00 Manko CHF 57.00

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Daraus resultiert ein Manko von CHF 57.00. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsa- che, dass die Kindsmutter über kein Vermögen verfügt, ist sie nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, sie ist mittellos. Demgegenüber ist der Berufungskläger leistungsfähig (insbesondere unter Berücksichtigung seines Vermögens; Michael Rüegg/Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 15 f. zu Art. 117). Unter diesen Umständen hat der leistungsfähige Elternteil (der Vater) die Kinderprozesskosten zu tragen. Das Gericht macht von seinem Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO Gebrauch. Dies entspricht dem Kindeswohl, verhindert eine Benachteiligung der mit- tellosen Partei und ist auch mit Blick auf die Verursachung der Mehrkosten durch den Berufungskläger (verspätete Noven sowie mehrfach unaufgeforderte und unstrukturierte Eingaben) sachgerecht. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden daher vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Restbetrag im Umfang von CHF 1'500.00 wird zusätzlich beim Berufungskläger eingefordert. 4.3.2 Parteientschädigung Rechtsmittelverfahren Die obsiegende Partei hat auf entsprechenden Antrag hin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Der Berufungskläger hat sich im vorliegenden Berufungsverfahren selbst vertreten, ohne Rechtsbei- stand. Somit hat er keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (vergleiche Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario; BGE 139 III 334 E. 4.3; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 105). Die Berufungsbeklagten haben in ihrer Berufungsantwort beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für ihre Anwaltskosten zuzusprechen, eventualiter in der vom Gericht festzusetzenden Höhe, und eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechts- anwalt MLaw Ralph Bomatter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Wie bereits in Ziff. 4.3.1 dieses Urteils ausgeführt, ist die unentgeltliche Rechtspflege lediglich subsidiär zu gewähren; vorgelagert haben die Eltern nach Art. 276 Abs. 2 ZGB aufzukommen. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat eine Parteientschädigung von CHF 5'210.85 (inklusive Auslagen und MwSt) beantragt und eine Kostennote eingereicht (act. 3.6). Geltend gemacht wird ein Stundenaufwand von rund 17.33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Die Auslagen werden mit pauschal 3 % des Honorars ausgewiesen. Das Gericht erachtet den geltend

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gemachten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Parteientschädigung auf CHF 5'016.90 (rund 17.33 Stunden à CHF 260.00 + CHF 135.20 [3 % Auslagenpauschale] + CHF 375.90 [MwSt 8.1 %]) festgesetzt (zwischen CHF 600-6'000) (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. GGebV, Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 GGebR). Wie bereits in Erwägung 4.3.1 zu den Gerichtskosten dargelegt, verfügen die Berufungsbeklagten, na- mentlich die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin, über keine hinreichenden finanziellen Mittel. Demgegenüber ist der Berufungskläger leistungsfähig. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, auch die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger die Prozesskosten durch die verspätete Eingabe von Noven sowie durch mehrfach unaufgeforderte und unstrukturierte Eingaben grossmehrheitlich verursacht hat, erscheint die Kostenauflage gerechtfertigt. Diese Lösung trägt dem Kindeswohl Rech- nung, verhindert eine Benachteiligung der mittellosen Partei und steht im Einklang mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_442/2016 und 5A_443/2016 vom 7.02.2017 E. 7; BGE 119 Ia 134 E. 4). Der Berufungskläger hat daher die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 5'016.90 zu übernehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Es wird festgestellt, dass nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 1. bis 3., 5.2 bis 5.3 des Entscheides des Landgerichts Uri (Zivilrechtliche Abteilung) vom 13. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sind: «1. Auf das Rechtsbegehren bezüglich Bestätigung der elterlichen Sorge wird mangels eines Rechtsschutzinte- resses nicht eingetreten.

Die Obhut über die beiden Kinder:

  • B.___, und
  • C.___, wird künftig durch die Kindseltern je alternierend, 60% durch die Kindsmutter und 40% durch den Kindsva- ter, ausgeübt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei ihrer Mutter.

3.1 Der Kindsvater betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich ab Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Dienstagabend, 18:00 Uhr; zusätzlich jedes zweite und vierte Wochenende im Monat ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonn- tagabend, 18:00 Uhr. Am zweiten und vierten Wochenende des Monats bleiben die Kinder somit jeweils lückenlos von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Dienstagabend, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. 3.2 Die Kindsmutter betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; zusätzlich jedes erste und dritte Wochenende im Monat ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonn- tagabend, 18:00 Uhr. 3.3 Ferien Beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, jährlich je 4 Wochen Ferien mit ihren Kindern zu verbringen. Sie sprechen sich jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres, spätestens aber drei Monate im Voraus, über die Ferien im Folgejahr ab. Eine Ferienwoche dauert von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntagabend, 18:00 Uhr. Bei welchem Elternteil die Kinder das vorgelagerte Wochen- ende verbringen, bestimmt sich anhand der unter Ziffer 3.1 festgehaltenen Wochenendregelung. 3.4 Die Kinder verbringen Weihnachten (24. Dezember, 11:00 Uhr, bis 25. Dezember, 11:00 Uhr, Ostersonntag und Pfingstsonntag in ungeraden Jahren bei der Kindsmutter. In diesen ungeraden Jahren hat der Kindsva- ter an den Nachheiligtagen Ostermontag und Pfingstmontag ein zusätzliches Obhutsrecht, jeweils von 8.00

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Uhr bis 18:00 Uhr. An Weihnachten dieser ungeraden Jahre verbringen die Kinder jeweils die Zeit vom 25. Dezember, 11:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. In geraden Jahren gilt die umgekehrte Regelung. 5.2 Die Auslagen für Hobbys der beiden Kinder sind von den Kindseltern grundsätzlich im Verhältnis von 60% (Kindsmutter) und 40% (Kindsvater) zu finanzieren. 5.3 Die Kindseltern haben ausserordentliche Kosten der Kinder, die den Betrag von CHF 250.00 pro Ausgabe übersteigen, je hälftig zu tragen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Krankenkasse, Versicherung etc.) gedeckt sind.» 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4., 5.1, 5.4, 6., 7. und 8 des Entscheides des Landgerichts Uri vom 13. März 2024 werden aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt: 4. Allfällige AHV-Erziehungsgutschriften sind ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig der Kindsmutter und dem Kindsvater anzurechnen. Die Kindseltern nehmen zur Kenntnis, dass sie jederzeit zu Handen der Ausgleichskasse eine Ab- änderung dieser Regelung vereinbaren können. 5. 5.1 Phase I Juni 2022 bis Mai 2023 B.___ Barunterhalt: CHF 400.00 Betreuungsunterhalt: CHF 80.00 C.___ Barunterhalt: CHF 400.00 Betreuungsunterhalt: CHF 80.00 Total CHF 960.00 zzgl. Kinderzulagen

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Phase II Juni 2023 bis Dezember 2024 B.___ Barunterhalt: CHF 415.00 Betreuungsunterhalt: CHF 55.00 C.___ Barunterhalt: CHF 415.00 Betreuungsunterhalt: CHF 55.00 Total CHF 940.00 zzgl. Kinderzulagen

Phase III Januar 2025 bis August 2030 B.___ Barunterhalt: CHF 257.00 C.___ Barunterhalt: CHF 257.00 Total CHF 514.00 zzgl. Kinderzulagen

Phase IV September 2030 bis März 2034 B.___ Barunterhalt: CHF 280.00 C.___ Barunterhalt: CHF 280.00 Total CHF 560.00 zzgl. Kinderzulagen

Phase V April 2034 bis Abschluss Erstausbildung B.___ Barunterhalt: CHF 357.00 C.___ Barunterhalt: CHF 354.00 Total CHF 711.00 zzgl. Ausbildungszulagen

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5.4 Der Antrag des Berufungsklägers auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis Mai 2022 wird abgewiesen. 6. 6.1 Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger zwischen Juni 2022 bis Oktober 2025 Unterhaltsbei- träge (inklusive Kinderzulagen) in der Höhe von insgesamt CHF 54'000.00 schuldete und total sol- che im Betrag von CHF 65'450.00 und folglich CHF 11'450.00 zu viel bezahlt hat. 6.2 Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Berufungskläger den gemäss Ziffer 6.1 zu viel bezahlten Betrag in Höhe von CHF 11'450.00 zurückzuzahlen. Die entsprechende Rückforderung wird im Ap- ril 2034 zur Zahlung fällig. 7. Entfällt. 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Ausgangspunkt Basis Index per Januar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegange- nen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2026. Der neue Unterhaltsbeitrag ist gemäss folgender Formel zu berechnen: Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index Basisindex Weist der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich seine Netto-Einnah- men nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert haben, so erfolgt die Anpassung ledig- lich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung. 3. Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheids werden bestätigt. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt und dem Berufungskläger und der Kindsmutter je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von der Kindsmutter im Namen der Be- rufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag wird im Umfang von CHF 2'500.00 bei der Kindsmutter und im Umfang von CHF 5'000.00 beim Beru- fungskläger eingefordert.

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  1. Die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids werden bestätigt. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Berufungskläger einen Betrag von insgesamt CHF 4'841.60 (Parteientschädigung von CHF 4'257.75 für das erstinstanzliche Verfahren sowie Rückerstattung des Kostenvorschusses von CHF 583.85 für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.
  2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 5'000.00 Entscheidgebühr

werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse CHF 1'500.00 zu bezahlen.

  1. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'016.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

  2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  3. Eröffnung

  • Berufungskläger
  • Berufungsbeklagte, vertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter

Mitteilung

  • Landgericht Uri
  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf (Dispositiv nach Rechtskraft zur Kenntnisnahme durch verwaltungsinterne Zustellung)
  • Sozialversicherungsstelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf (Dispositiv nach Rechtskraft zur Kenntnisnahme durch verwaltungsinterne Zustellung)

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Altdorf, 2. Oktober 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

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  • Art. 113 Bundesgerichtsgesetz

Familienzulagengesetz

  • Art. 3 Familienzulagengesetz

Gerichtsgebü

  • Art. 2 Gerichtsgebü

GGebR

  • Art. 28 GGebR
  • Art. 34 GGebR

GGebV

  • Art. 1 GGebV
  • Art. 18 GGebV

GOG

  • Art. 35 GOG

i.V.m

  • Art. 9 i.V.m
  • Art. 29 i.V.m
  • Art. 33 i.V.m
  • Art. 95 i.V.m

III

  • Art. 130 III

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