Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2023_OG V 22 15
Entscheidungsdatum
31.03.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2023_OG V 22 15. IV. Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 16 und Art. 61 ATSG. Art. 28 IVG. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Die für eine Invalidität vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit ent- spricht dem durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachten und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen. Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Eine Unverwertbar- keit der verbliebenen Leistungsfähigkeit kann nicht leichthin angenommen werden. An die Konkreti- sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von LSE-Tabellenlöhnen ist ge- mäss Rechtsprechung nach wie vor vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen.

Obergericht, 31. März 2023, OG V 22 15

Aus den Erwägungen:

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.06.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Intertemporalrechtlich sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Bei zeitlich offenen Dauersachverhalten – die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (wie vorliegend) – findet das neue Recht ledig- lich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung (BGE 148 V 174 E. 4.1, 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1; BGer 9C_19/2020 vom 21.09.2020 E. 5.3.1). 3. Mit Eingabe vom 3. August 2022 ergänzte die Rechtsbeiständin die Beschwerde mit Anträgen und Begründung und reichte einen Arztbericht von Dr. med. A.____ vom 3. Juni 2022 ein. 3.1 Die dem kantonalen Gericht zustehende umfassende Kognition hat unter anderem die Konse- quenz, dass auch neue, erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Noven) zu berücksichtigen sind (BGE 103 1b 192 E. 4a, 102 1b 124 E. 2a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244). Es besteht aber kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, jederzeit mit neu- en Eingaben an die Rechtsmittelbehörde gelangen zu können. Aufgrund des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 61 lit. c ATSG) und des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung kann sie aber un- aufgefordert eingereichte Belege und unaufgeforderte Parteivorbringen trotzdem berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht jedoch die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b; Ent- scheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.04.2001, OG V 99 52, E. 2). 3.2 Der obgenannte Bericht von Dr. med. A.____ bezieht sich auf den Gesundheitszustand vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung. Er ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Falls von Interesse und zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b, 117 V 287 E. 4, 116 V 80 E. 6b, 103 Ib 192 E. 4a). 3.3 Von den mit Eingabe vom 3. August 2022 gemachten Anträgen sind lediglich der Eventualantrag um Rückweisung zur weiteren Abklärung und der Antrag bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen

neu. Da das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und der Be- schwerde führenden Person auch mehr zusprechen kann, als diese verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG), kann vorliegend auch über diese Anträge entschieden werden. Die ergänzende Begründung der Be- schwerde kann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ebenfalls berücksichtigt werden. 4. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf- trag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGer 8C_549/2019 vom 26.11. 2019 E. 3.2). 7. Das Gutachten von Dr. med. B.____ vom 20. August 2021 ist umfassend, beruht auf einer eigenen Untersuchung sowie einer Würdigung der Akten. Der Gutachter hat die Diagnosen schlüssig hergelei- tet und die funktionellen Auswirkungen – in Berücksichtigung der Standardindikatoren – nachvoll- ziehbar dargelegt. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge- samtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGer 8C_489/2020 vom 18.12.2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu den vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Argumenten ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Dass Dr. med. A.____ zu einer anderen Einschätzung kommt als der Gutachter, vermag für sich allein keine Zweifel am Gutachten zu erwecken, da die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegan- gen ist (BGer 9C_353/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Vorliegend hat Dr. med. A.____ selbst bestätigt, dass das Gutachten den versicherungspsychiatrischen Ansprüchen genügt. Er nennt auch keine wich- tigen (objektiven) Aspekte, die bei der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind.

7.2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG aus- schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Die rechtsanwen- denden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu- relle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbe- achtlich sind (BGer 9C_201/2016 vom 18.07.2016 E. 3.2). Sodann liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation beruht. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2; BGer 9C_383/2020 vom 22.03.2021 E. 3.2.1 und 3.2.3, 9C_524/2020 vom 23.11.2020 E. 4.3, 9C_501/2018 vom 12.03.2019 E. 5.1, 8C_825/2018 vom 06.03.2019 E. 8.3). Die vom Gutachter nachvollziehbar dargelegten nicht krankheitsbedingten (sozialen) Faktoren und das plausibel be- gründete Vorliegen einer Aggravation (GA S. 31 - 34) wurden bei der Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit zu Recht ausgeklammert. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst der Gutachter räume ein, dass die Auswirkung von somatischen Beschwerden vom entsprechenden Facharzt geprüft werden müsste. Diesbezüglich ist mit Dr. E.____ festzuhalten, dass die Epilepsie gemäss Berichten von Dr. med. C.____ (siehe E. 6.1 und 6.3 hievor) stabil eingestellt und seit 2015 anfallsfrei ist. Die Neurologin erachtet nur noch jährli- che Kontrollen als notwendig und beziffert die Arbeitsfähigkeit auf 70 Prozent in jeglicher Tätigkeit. Das leichte Schlafapnoe-Syndrom ist gemäss dem Hausarzt Dr. med. D.____ mit CPAP-Maske erfolg- reich behandelt. Er führt es denn auch bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und hält fest, dass vorab Einschränkungen psychiatrischer Natur bestünden (siehe E. 6.5 hievor). 7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit äussert, kann er aus einer anderen Einschätzung derselben ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei lan- ger Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berück- sichtigen ist (Art. 6 ATSG). Die für eine Invalidität vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit entspricht denn auch dem durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachten und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Somit ist auf die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzustellen. 7.5 Zusammengefasst sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B.____ vom 20. August 2021 sprechen würden. Diesem kommt volle Be- weiskraft zu. Gestützt darauf ist von einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2019 auszugehen. 8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht geprüft. Es sei weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des Geset- zes gedeckt, dass rein fiktive Stellen auf einem rein fiktiven Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Verwertbarkeit in Betracht gezogen würden. Ein Minimum an Realitätsbezug müsse gegeben sein und es sei im Sinne von Art. 43 ATSG Aufgabe des Versicherungsträgers abzuklären, welche konkre- ten Arbeitsplätze mit dem Einschränkungsprofil vereinbar seien. 8.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allge- meinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheits- schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGer 9C_650/2015 vom 11.08.2016 E. 5.3). 8.2 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewis-

ses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver- schiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel- lektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b). Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (BGE 138 V 459 E. 3.1; BGer 8C_30/2020 vom 06.05.2020 E. 5.3). 8.3 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (BGer 9C_426/2020 vom 29.04.2021 E. 5.2, 8C_442/2019 vom 20.07.2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.11.2014 E. 3.3.1). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (BGer 9C_141/2021 vom 08.07.2021 E. 5.1). 8.4 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_143/2019 vom 21.08.2019 E. 5.2). So kann zum Beispiel ein sehr limitiertes Anforderungs- und Belastungsprofil bei einer durch 40-prozentige Leistungsminderung zusätzlich begrenzten Arbeitsfä- higkeit von lediglich 20 Prozent zur Annahme einer wirtschaftlich nicht mehr verwertbaren Rester- werbsfähigkeit führen (BGer 9C_446/2012 vom 16.11.2012 E. 5; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 28a N 146). 8.5 Anders als im obgenannten Beispiel ist der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig mit einer Leistungsfähigkeit von 70 Prozent (siehe E. 7.5 hievor). Die gemäss Gutachter zumutbare, optimal angepasste Tätigkeit (siehe E. 6.14.12 hievor) ist auch nicht dergestalt, dass sie nicht mehr Gegen- stand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ist und das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Demnach ist vorliegend von der Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 70 Prozent in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. 10. Die Beschwerdegegnerin errechnete – ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 66'936 und einem Invalideneinkommen von CHF 48'119 – einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent. 10.1 Das Valideneinkommen von CHF 66'936 ist unbestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe BG-act. 68). 10.2 Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, der Ausgangswert für die Festlegung des Inva- lideneinkommens sei falsch. Die statistische Auswertung des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV- Rentenbemessung" (Beschwerde-Beilage 20) zeige auf, dass der Medianwert der Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung nicht beim Gesamtmedianwert der Lohnstatistik stehe, sondern beim 1. Quartil. 10.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Lichte der bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage in seinem Grundsatzurteil BGE 148 V 174 zum Schluss kam, dass kein ernsthaf- ter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung bestehe und eine solche in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun sei. Damit wendete es sich sowohl gegen die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch gegen einen entsprechenden "statistisch begründeten" respektive "stan- dardmässigen" Abzug vom Zentralwert (BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3; BGer 8C_623/2022 vom 12.01.2023 E. 5.1.1). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen.

10.2.2 Gemäss LSE-Tabelle 2018 (Kompetenzniveau 1, Männer, 41.6 Std./Woche) könnte der Be- schwerdeführer in einem 70-prozentigen Pensum jährlich CHF 47'323 verdienen. Für das Jahr 2020 ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 48'149 (45'503 / 2407 [Nominallohnindex T39, Männer, NLI 2018]2449 [NLI 2020]). 10.3 Die Gewährung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzugs wird nicht geltend gemacht und erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände auch nicht angezeigt. 10.3.1 Die Rechtsprechung zum bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör- perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch ganztags arbeitsfähig mit einer 30-prozentigen Leistungsminderung aufgrund eines unregelmässig vermehrten Betreuungsaufwands und einer anhaltend eingeschränk- ten Belastbarkeit. Da diese Einschränkungen demnach bereits beim zumutbaren Arbeitspensum be- rücksichtigt wurden, dürfen sie beim Tabellenlohnabzug nicht nochmals berücksichtigt werden. Um einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent zu erreichen, dürfte das Invalideneinkommen vorliegend höchstens CHF 40'161 (= 66'93660%) betragen. Hierzu wäre ein Abzug vom Tabellenlohn von über 15 Prozent notwendig ([48'149 - 40'161] / 48'149 = 17%), was sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen lässt. 10.3.2 Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV ist ein Abzug nur noch bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent und weniger möglich und beträgt 10 Prozent. Da beim Beschwerdeführer von einer 70-prozentigen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, und ein Tabellenlohnabzug von 10 Prozent ohnehin keinen Rentenanspruch begründen könnte (siehe E. 10.3.1 hievor), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 10.4 Bei Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 18'787 (= 66'936 - 48'149) und damit ein Invaliditätsgrad von 28 Prozent (18'787 / 66'936 * 100), welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei diesem Ergebnis ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

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