Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2023_OG V 23 15
Entscheidungsdatum
21.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2023_OG V 23 15. Erwachsenenschutz. Art. 394 Abs. 1, Art. 423 Abs. 1 ZGB. Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Wechsel der Beistandsperson. Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund für den Wechsel der Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Mass- nahme geführt hat. Die Notwendigkeit der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung war aufgrund des Schwächezustands der betroffenen Person ausgewiesen. Die von der betroffenen Person angeführte Störung in der Beziehung zur Beistandsperson stand für das Ge- richt im Zusammenhang mit dem Schwächezustand, der zur Massnahme geführt hat. Ausserdem bestanden keinerlei Anhaltspunkte, dass die eingesetzte Beiständin der Berufsbeistandschaft für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich nicht geeignet gewesen wäre, die dafür erforderli- che Zeit nicht hätte einsetzen können und die Aufgaben nicht selber wahrgenommen hätte. Abwei- sung der Beschwerde der betroffenen Person gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und Einsetzung einer Beistandsperson der Berufsbei- standschaft.

Obergericht, 21. Juli 2023, OG V 23 15

Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss Art. 394 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) wird eine Vertretungsbeistandschaft er- richtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und des- halb vertreten werden muss. Wie für jede Massnahme des Erwachsenenschutzes gilt auch für die Vertretungsbeistandschaft der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität. So ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 lit. a ZGB). Das Erwachse- nenschutzrecht folgt der Maxime „soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich“ (BGer 5A_761/2016 vom 20.06.2017 E. 5.3.1). Die Wahl der richtigen Massnahme ist ein Ermessensentscheid, der stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGer 5A_770/2018 vom 06.03.2019 E. 6.3.3). 2.2 Als Beistand ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine natürliche Person, die für die vorge- sehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nimmt Bezug auf Art. 400 Abs. 1 ZGB, welcher die Voraussetzungen zur Ernennung beziehungsweise Wahl der Beistandsperson nennt (Patrick Fassbind, a.a.O., N 1 zu Art. 423). Somit ist eine Beistands- person zu entlassen, wenn die persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehenen Aufgaben nicht mehr vorhanden ist, die Beistandsperson die dafür erforderliche Zeit nicht mehr einsetzen oder sie die Aufgaben selber nicht mehr wahrnehmen kann. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann etwa bei groben Nachlässigkeiten, Amtsmissbrauch, unwürdigem Verhalten oder (schwerwiegender) Verletzung von erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten vorliegen (verglei- che Patrick Fassbind, a.a.O., N 2 zu Art. 423; siehe auch BGer 5A_706/2013 vom 05.12.2013 E. 4.5). Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Bezie- hung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für den Wechsel der Person des Bei- standes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat (BGer 5A_401/2015 vom 07.09.2015 E. 6).

4.1 Wie die zuvor dargestellte Aktenlage beweist, ist die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark eingeschränkt und entsprechend pflegebedürftig. Zu erwähnen ist insbesondere die eingeschränkte Gehfähigkeit und die starke Sehbehinderung (teilweise ist in den Akten von «Erblindung» die Rede), von welchen vermutet wird, dass sie die Folgen einer unzureichend behandelten Diabetes- Erkrankung sind. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen und auch seitens der Beschwer- deführerin im Grunde nicht bestritten, dass sie in einem geeigneten Pflegeheim untergebracht wer- den muss, das die nötige Pflege und Betreuung gewährleisten kann. Aktuell befindet sich die Be- schwerdeführerin denn auch in einem Heim in Y.__, wo es ihr offenbar gefällt. Entsprechend teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Interessen der Beschwerdeführerin primär darin bestehen, über eine auf ihre gesundheitliche Situation zugeschnittene Wohnsituation zu verfügen und die entsprechende Pflege und Betreuung zu erhalten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin (auch) ein eminentes Interesse daran, eine einmal erhaltene für sie passende Wohnsituation auch zu behalten; dies insbesondere nach den Turbulenzen zwischen dem Aufenthalt in der Klinik Z._ und dem Aufenthalt im aktuellen Heim, als ihr ein erster Heimplatz in einem anderen Heim gekündigt worden war. Dass die Beschwerdeführerin ihren Heimplatz behalten kann, bedingt unter anderem, dass die Finanzierung auf eine nachhaltige Grundlage gestellt wird. Deshalb teilt das Gericht die Auf- fassung der Vorinstanz, dass es im Interesse der Beschwerdeführerin ist, die mit den oben genannten Interessen verbundenen Ausgaben und Bedürfnisse finanzieren zu können. 4.2 Ebenfalls mit Referenz auf die Aktenlage teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, die zuvor erwähnten Interessen selbstständig zu wahren. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich stark unterstützungsbedürftig, was sie durch ihr eigenes Verhalten auch selber beweist respektive indirekt anerkennt. So hat die Beschwerdeführerin die Vo- rinstanz beziehungsweise deren Abklärungsdienst im Abklärungsverfahrens mehrmals um Unterstüt- zung bei (dringlichen) administrativen Angelegenheiten ersucht, namentlich im Zusammenhang mit der Organisation eines geeigneten Heimplatzes. Auch sieht die Beschwerdeführerin durchaus ein, dass sie in administrativen Dingen «Ersatzaugen und -hände» und somit Unterstützung braucht. Nur scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass ihre Situation mehr erfordert, als eine gelegentli- che Unterstützung durch den Enkel bei der Bezahlung von Rechnungen. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind prekär. Gleichzeitig hat sie mit ihrem (wohl auch auf Dauer nötigen) Heimaufenthalt anspruchsvolle finanzielle Herausforderungen zu meistern. Ihre Ansprüche auf Sozi- alleistungen gilt es zu klären. Da reicht es nicht aus, dass sich ein Rechtsanwalt (nur) einzelfallweise dazu bereit erklärt, einen Anspruch geltend zu machen, nachdem die jährliche EL – mit entsprechen- dem Administrativaufwand auf Seiten der Anspruchsberechtigten – wiederkehrend neu geprüft wird (vergleiche Art. 20 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELV, SR 831.301]) und nebst EL-Ansprüchen wohl auch Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung zu klären sein werden. Dieser administrative Aufwand ist beträchtlich und herausfor- dernd. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere mit Blick auf ihre körperli- chen Einschränkungen, nicht in der Lage ist, den Überblick zu behalten. Dies aber – den Überblick zu behalten und die nötigen Handlungen zeit- und fachgerecht vorzunehmen – ist für die Interessen der Beschwerdeführerin wichtig und muss – wenn dies die Beschwerdeführerin selber nicht mehr kann und die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentli- che Dienste nicht ausreicht – von einer Beistandsperson wahrgenommen werden. Nachdem das Ge- richt aufgrund der Aktenlage überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin selber den mit dem admi- nistrativen und finanziellen Aufwand verbundenen Herausforderungen nicht mehr gewachsen ist, ist zu prüfen, ob es in ihrem privaten Umfeld ausreichende Unterstützung und insbesondere auch nach- haltige Unterstützung gibt. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ein gutes Einvernehmen mit einem Gemein- demitarbeiter ihrer ehemaligen Wohngemeinde und mit einer Treuhänderin, die sie immer gut bera- ten und begleitet habe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei in gutem und regelmässigem Kontakt mit zuverlässigen Fachleuten und Bekannten aus ihrem Beziehungsnetz, die sie tatkräftig unterstützen

würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gemeindemitarbeiter geäussert hat, dass er, von der Vorinstanz auf die problematische finanzielle Situation der Beschwerdeführerin angesprochen, «so einen Fall» noch nie gehabt habe (VI-act. 40). Dies deutet nicht darauf hin, dass der Gemeindemitar- beiter willens oder in der Lage wäre, sich der Aufgabe der Regelung der administrativen und finanzi- ellen Belange der Beschwerdeführerin anzunehmen. Bezüglich Treuhänderin ergibt sich aus den Ak- ten, dass sich die Aufgabe der Treuhänderin offenbar darauf beschränkt hatte, die Zahlen, die sie von der Beschwerdeführerin erhielt, in die Steuererklärung einzugeben (VI-act. 32). Ein eigentliches Ver- tretungsverhältnis bestand nicht, was sich auch aus der aktenkundigen Steuererklärung 2020 (VI-act. 32) ergibt, in welcher die Rubrik für die Angabe eines Vertreters leer blieb. Die Treuhänderin handelt somit nicht selbstständig. Sie ist auf Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen. Diese wiederum ist aber mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert. Es kann nicht angenommen werden, dass die Erledigung der Steuern in der von der Beschwerdeführerin angedachten Weise möglich wä- re. Davon zeugt auch, dass offenbar die Steuererklärung 2021 per 25. Januar 2023 noch nicht einge- reicht war (Mitteilung des Amtes für Steuern vom 25.01.2023, VI-act. 27). Weitere tragfähige Unter- stützungsmöglichkeiten sind sodann nicht ersichtlich. Weder die Töchter noch der Hausarzt noch Pro Senectute oder andere private oder öffentliche Dienste sind willens oder in der Lage die nötige Un- terstützung zu leisten. Auch der mandatierte Rechtsanwalt ist über die einzelfallweise Geltendma- chung des EL-Anspruchs hinaus nicht willens oder in der Lage weitergehende Unterstützung zu bie- ten. Die Hilfe des Enkels bei der Begleichung von Rechnungen betrifft bloss einen Teilbereich der zu regelnden finanziellen und administrativen Angelegenheiten und reicht insofern nicht aus. Vor die- sem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Handlungen selber zeit- und fachgerecht wahrzunehmen, ist es nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft und die Beiordnung einer Bei- standsperson als erforderlich erachtete. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beistandsperson sei abzusetzen. Es sei sehr anspruchsvoll und schwierig mit der Beiständin zu kommunizieren. Diese gehe nicht auf sie ein und habe ihre Wünsche nicht akzeptiert. Die Beiständin habe die finanzielle Situation geregelt, ohne dies mit ihr zu besprechen. Das einzige Gespräch, das sie geführt hätten, habe eine halbe Stunde gedau- ert. 5.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die eingesetzte Beiständin der Berufs- beistandschaft für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich nicht geeignet wäre, die dafür erforderliche Zeit nicht einsetzen könnte und die Aufgaben nicht selber wahrnähme. Der Bericht der Beiständin vom 26. Mai 2023 (OG-act. 4.3) zeigt vielmehr, dass sich diese angesichts einer insgesamt schwierigen Situation um die anstehenden Herausforderungen adäquat kümmert. Mit ihren Einlas- sungen, die eher vage eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Beiständin schildern, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, daran etwas zu ändern. Ein Wechsel der Beistandsperson unter dem Titel von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB scheidet aus (vergleiche E. 2.2 hievor). 5.3 Es bleiben allfällige «wichtige Gründe», die den Wechsel der Beistandsperson erforderlich ma- chen könnten zu prüfen (vergleiche E. 2.2 hievor). Solche sind keine ersichtlich. Dass sich die Be- schwerdeführerin durch die Demarchen der Beiständin teilweise «bevormundet» vorkommt, wie sie in ihrer Beschwerde vorbringt, bringt eine Vertretungsbeistandschaft notwendigerweise mit sich, insbesondere wenn – wie vorliegend – gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt wurde. Das Gericht sieht denn auch die behauptete Störung in der Beziehung zur Bei- ständin im Zusammenhang mit dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin. Diese will eine Bei- standschaft offenbar nur akzeptieren, wenn sie über ihre AHV-Rente frei verfügen kann (siehe oben E. 3.8). Sie will nicht einsehen, dass gerade die AHV-Rente für die diversen finanziellen Verpflichtun- gen sinnvoll verwaltet werden muss, wozu die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustan- des gerade nicht mehr selber in der Lage ist. Andere «wichtige Gründe» als die erwähnte Störung in der Beziehung zur Beistandsperson werden weder vorgebracht noch bestünden dafür in den Akten

irgendwelche objektiven Anhaltspunkte. Ein Wechsel der Beistandsperson aus «wichtigen Gründen» scheidet demnach ebenfalls aus.

Zitate

Gesetze

5

Verordnung

  • Art. 20 Verordnung

ZGB

Zivilgesetzbuch

  • Art. 394 Zivilgesetzbuch

Gerichtsentscheide

4