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OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 25 4
E n t s c h e i d v o m 4 . A p r i l 2 0 2 5
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ und C.___ Betroffenes Kind / Beschwerdeführer
gegen
Erziehungsrat des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz Schulrat Altdorf, Tellsgasse 25, 6460 Altdorf
Gegenstand
Klassenumteilung (Beschluss Nr. 2024-103 vom 18.12.2024)
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Prozessgeschichte: A. B.___ und C.___ (fortan: Beschwerdeführer) sind die Eltern von A.___ (fortan: [betroffenes] Kind). Das betroffene Kind besuchte im Schuljahr 2023/2024 den Vollzeitkindergarten St. Karl B in Altdorf. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde es zusammen mit allen Schülerinnen und Schüler des Vollzeitkinder- gartens St. Karl B, die in die Primarstufe übertraten, in die Primarklasse 1d im Schulhaus St. Karl, Alt- dorf, zugeteilt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 ersuchten die Beschwerdeführer um Umteilung ihres Kindes in die Primarklasse 1c des Schulhauses St. Karl, Altdorf. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass ihr Kind in eine Klasse eingeteilt worden sei, in welcher keine Kinder aus dem eigenen Wohnquartier eingeteilt seien. Ihr Kind wünsche sich, dass es einer Klasse zugeteilt werde, die auch Kinder aus der eigenen Wohngegend aufweise. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies der Schulrat Altdorf (fortan: Schulrat) das Gesuch ab und bestätigte die Einteilung des betroffenen Kindes in die Primarklasse 1d des Schulhauses St. Karl, Altdorf. B. Die Beschwerdeführer gelangten gegen die Verfügung des Schulrates vom 21. Mai 2024 mit Verwal- tungsbeschwerde an den Erziehungsrat des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz). Dieser führte einen Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung durch. Mit Zirkularbeschluss Nr. 2024-67 vom 14. August 2024 hob die Vorinstanz die Verfügung des Schulrats vom 21. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Schulrat zurück. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Schulrat die Zuteilung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht genügend begründet habe. Auf- grund des bevorstehenden Schulstarts sah sich die Vorinstanz veranlasst, die Einteilung des Kindes vorsorglich zu regeln. Sie ordnete an, dass das Kind «vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der zuständigen verfahrensleitenden Behörde» bis zum rechtskräftigen Zuteilungsentscheid vorsorg- lich in die Primarklasse 1c umgeteilt werde. C. Der Schulrat nahm sich in der Folge der Sache erneut an. Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 18. September 2024 wies er das Gesuch der Beschwerdeführer erneut ab und teilte das betroffene Kind der ursprünglichen Zuteilung folgend wiederum in die Primarklasse 1d ein. Eine dagegen erho- bene Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer wies die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 2024-103 vom 18. Dezember 2024 ab.
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D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführer im Namen ihres Kindes gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses und (sinngemäss) die Zuteilung ihres Kindes in die Primarklasse 1c; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 edierte die Vorinstanz die Verfahrensakten und mit Eingabe vom 19. Februar 2025 verwies sie, ohne einen formellen Antrag zu stellen, auf die Begründung im ange- fochtenen Beschluss. Der Schulrat verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf eine Stellung- nahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 20. Februar 2025 stellte das Gericht die eingegangenen Eingaben den Beteiligten zu und teilte mit, dass die Akten geprüft und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entschieden werde.
Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) kann gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 66 Abs. 4 Bildungsgesetz). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VRPV). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz bzw. der diesem zugrun- deliegende Entscheid des Schulrates betrifft die Klassenzuteilung des Kindes der Beschwerdeführer. Direkt betroffen durch den Entscheid der Vorinstanz bzw. den Zuteilungsentscheid des Schulrates ist das Kind selber. Den beschwerdeführenden Eltern steht aber die Vertretung ihres Kindes von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Das urteilsfähige Kind hat in Angelegenheiten seiner höchstpersönlichen Rechte jedoch selber zu handeln (vgl. BGer
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5A_624/2010 vom 17.03.2010 E. 1.2; vgl. auch Art. 301 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern die Entscheidun- gen für das Kind unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit treffen). Es erscheint grundsätzlich auch in schulrechtlichen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass höchstpersönliche Rechte der Kinder betroffen sind, deren Geltendmachung den Eltern verwehrt ist, soweit das Kind urteilsfähig ist und die Geltendmachung nicht mitträgt. Das Kind kann die Geltendmachung mittragen, indem es die Eltern bevollmächtigt bzw. ihr Vorgehen genehmigt. Dies kann auch konkludent erfolgen (vgl. BGer 5A_624/2010 vom 17.03.2010 E. 1.2). Die Beschwerdeführer haben die vorliegende Beschwerde ver- tretungsweise für ihr Kind erhoben, was ihnen im Rahmen der elterlichen Sorge grundsätzlich von Ge- setzes wegen zusteht. Es kann für das Eintreten zudem aufgrund der gesamten Umstände davon aus- gegangen werden, dass das Kind das Vorgehen der Eltern mitträgt. Selbst wenn das Kind hinsichtlich seiner Klassenzuteilung somit urteilsfähig wäre und hierbei höchstpersönliche Rechte tangiert wären – was letztlich offenbleiben kann –, würde dies an der Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde nichts ändern. Die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VRPV ist gegeben. Obwohl formell das betroffene Kind Beschwerdeführer ist und die Eltern für dieses lediglich vertretungsweise handeln, wird der Einfachheit halber im vorliegenden Urteil für die Eltern redaktio- nell die Bezeichnung «Beschwerdeführer» und für das Kind die Bezeichnung «Kind» bzw. «betroffenes Kind» verwendet. 1.3 Entscheide des Erziehungsrates sind innert einer Frist von zwanzig Tagen seit Eröffnung anzufech- ten (Art. 59 Abs. 1 VRPV). Die Beschwerde erfolgte – ebenso wie die Leistung des einverlangten Kos- tenvorschusses – fristgerecht (vgl. Art. 63 VRPV i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO, SR 272]). 1.4 Auf die im Übrigen formgerechte (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) Verwaltungsgerichts- beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Obergerichtes beschränkt sich auf Rechts- und Sachver- haltskontrolle (Art. 57 Abs. 1, 2 und 3 VRPV). Unangemessenheit kann nicht gerügt werden (Art. 57 Abs. 4 VRPV). 2. Strittig ist die Klassenzuteilung des Kindes der Beschwerdeführer durch die Schulbehörden. Das Kind wurde von der Schule in die Primarklasse 1d des Schulhauses St. Karl in Altdorf eingeteilt, während die Beschwerdeführer die Einteilung in die Primarklasse 1c desselben Schulhauses anstreben. 2.1 Art. 19 Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven An- spruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an
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Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grund- rechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten ge- eignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein an- gemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden und unentgelt- lichen Grundschulunterricht ist auch durch die Kantonsverfassung gewährleistet (Art. 33 f. Verfassung des Kantons Uri, RB 1.110). 2.2 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen für einen ausrei- chenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligato- risch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone haben bei der Ausgestaltung bzw. beim Vollzug des Schulwesens von Bun- desrechts wegen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der verfassungsrechtliche Anspruch um- fasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schu- len. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2). 3. 3.1 Im Kanton Uri regelt das Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) das Schulwesen; konk- ret die Bildung und Erziehung an öffentlichen Schulen, an Privatschulen sowie andere Bildungsbereiche (Art. 1 Bildungsgesetz). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bildungsgesetz sind die Einwohnergemeinden Träger der Volksschule, wozu u.a. die Primarstufe gehört (Art. 7 lit. b Bildungsgesetz). Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie schafft die Grundlagen für die Urteilsfähig- keit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln (Art. 9 Abs. 1 Bil- dungsgesetz). Gemäss den Bildungszielen des Bildungsgesetzes vermitteln alle Bildungsstätten und Lernorte ihren Lernenden die für ihr Leben nötigen Kompetenzen (Art. 2 Abs. 3 Bildungsgesetz). Die Bildungsstätten und Lernorte achten die geschlechtliche und kulturelle Identität der Lernenden und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen (Art. 2 Abs. 4 Bildungsgesetz). Nähere Bestimmungen oder Kriterien zur Klas- senbildung lassen sich dem Bildungsgesetz nicht entnehmen. 3.2 Nebst dem Bildungsgesetz regelt und konkretisiert die Verordnung des Landrats zum Schulgesetz (Schulverordnung, RB 10.1115) das Schulwesen. Die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt, trägt die vom jeweiligen kommunalen Schulrat gewählte Schullei- tung (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Abs. 3 Schulverordnung). Der Schulverordnung lassen sich, abgesehen von
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der Definition von Schülerhöchstzahlen pro Abteilung (vgl. Art. 14 Schulverordnung), keine Bestim- mungen und Kriterien entnehmen, wie die Schulklassen zu bilden sind. 3.3 Gestützt auf Art. 44 Abs. 5 Schulverordnung hat der Erziehungsrat das Reglement über die Schul- leitung (RB 10.1447; nachfolgend: Regl.) erlassen. Gemäss dessen Art. 3 ist die Schulleitung für die organisatorischen, administrativen, pädagogischen und personellen Belange der Schule verantwort- lich, sofern dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird. Die Schulleitung hat insbesondere das Schuljahr zu planen und zu organisieren, namentlich die Zuteilung der Klassen und Pensen vorzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. f Regl.). Nähere Bestimmungen oder Kriterien zur Klas- senbildung lassen sich auch dem Regl. nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid und der Schulrat in seiner Verfügung vom 18. September 2024 ausführen, erfolge die Klassen- zuteilung entlang eines in der Praxis herausgebildeten Kriterienkatalogs. Demnach werde von folgen- den Kriterien ausgegangen:
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411). Wünsche der Schülerinnen und Schüler oder Eltern sind im Hinblick auf die Klassenzuteilung kein massgebliches Kriterium bzw. rechtlich nicht erzwingbar, wenn sich der Entscheid der Schulbehörden innerhalb ihres (pflichtgemäss ausgeübten) Ermessens bewegt (vgl. Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 20.10.2020, VB.2020.00551, E. 4.2.1). 3.4 Aus der Zuteilungsverfügung des Schulrates vom 18. September 2024 ergibt sich, dass die aufge- führten Kriterien durchaus einer gewissen Rangordnung bzw. einer entsprechenden Gewichtung un- terstehen. Gemäss Zuteilungsverfügung des Schulrates (E. 5) werde den Zuteilungskriterien der «Klas- sengrösse», der «Anzahl SuS mit IS», der «Gruppenkonstellation» und des «Schulwegs» bei der Bewer- tung jeweils das grösste Gewicht beigemessen. Gefolgt von den Zuteilungskriterien der «Anzahl fremd- sprachiger SuS», der «Anzahl SuS mit erhöhtem Aufmerksamkeitsbedarf» und der «Anzahl Mädchen und Knaben». Sowie in nochmals untergeordneter Bedeutung gefolgt vom Zuteilungskriterium der «Quartierzugehörigkeit». Letzteres betrachtet der Schulrat zudem als mit dem Kriterium «Schulweg» verbunden. Die Überlegung geht dahin, dass Kinder desselben Quartiers bei Blockzeiten am Vormittag denselben Schulweg haben, was das gemeinsame Begehen des Schulweges fördern soll. In dieser Ar- gumentation folgerichtig kommt dem Kriterium «Quartierzugehörigkeit» somit eher dort eine Bedeu- tung zu, wo es um die Zuteilung zu einem Schulhaus und nicht um die Klassenzuteilung innerhalb ein und desselben Schulhauses geht. Der Schulrat führt in der Zuteilungsverfügung aus, dem Kriterium «Quartierzugehörigkeit» komme untergeordnete Bedeutung zu, zumal dieses Kriterium nur bedingt Auswirkung auf die Lern- und Unterrichtsumgebung habe und das Kriterium primär die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus beeinflusse (a.a.O. E. 4.7). Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde an das Gericht diese Rangfolge bzw. Gewichtung der Kriterien nicht. Angesichts des Ermessens der Schul- behörden und gemessen an den Bildungszielen (vgl. E. 3.1 hievor) ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die grundsätzliche Gewichtung der Kriterien auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte. 4. 4.1 Gemäss Zuteilungsverfügung des Schulrates vom 18. September 2024 sprechen die Kriterien «Klassengrösse», «Anzahl SuS mit IS», «Anzahl fremdsprachige SuS» sowie das Kriterium «Anzahl Mäd- chen und Knaben» für eine Zuteilung des Kindes in die Klasse 1d, weil damit eine ausgewogene(re) Zusammensetzung der Klassen erreicht wird. Das Kriterium «Anzahl SuS mit erhöhtem Aufmerksam- keitsbedarf» spreche für eine Zuteilung in die Klasse 1c. Da das Kind mit sieben SuS, die nun Teil der Primarklasse 1d sind, die gleiche Kindergartenklasse besucht habe und das Kind in der Kindergarten- gruppe gut integriert gewesen sei, spreche das Kriterium «Gruppenkonstellation» für eine Zuteilung des Kindes in die Klasse 1d. Der Schulweg vom Wohnort des Kindes ins Schulhaus sei zumutbar. Nach- dem es um die Zuteilung des Kindes entweder in die Primarklasse 1d oder in die Primarklasse 1c gehe (beide im selben Schulhaus), werde dem Kriterium «Schulweg» in der eigentlichen Klassenzuteilung
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kein (weiteres) Gewicht beigemessen. Dem Kriterium «Quartierzugehörigkeit» komme eine unterge- ordnete Bedeutung zu, zumal das entsprechende Kriterium die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus beeinflusse und es vorliegend nicht um einen Schulhauswechsel, sondern um die Klassenzuteilung in- nerhalb des gleichen Schulhauses gehe (vgl. zu diesem Kriterium auch E. 3.4 hievor). Die wegen der vorsorglichen vorinstanzlichen Zuteilung in die Klasse 1c notwendig gewordene Rückumteilung in die Klasse 1d werde als mit dem Kindswohl vereinbar erachtet, da sich das Kind aufgrund der guten In- tegration in der Kindergartenklasse (die nun Teil der Primarklasse 1d ist) in dieser Gruppe auch wieder unmittelbaren Anschluss finden werde und dadurch auch Anschluss an den Rest der Klasse. Die Vo- rinstanz bestätigte diese Beurteilung des Schulrates mit angefochtenem Entscheid. 4.3 Die Beschwerdeführer argumentieren in ihrer Beschwerde an das Gericht hauptsächlich mit dem Umstand, dass ihr Kind nach der vorsorglichen Zuteilung in die Primarklasse 1c durch die Vorinstanz nun wieder in die Primarklasse 1d zurückwechseln müsste, was sie als unverhältnismässig erachten. Ihr Kind habe sich gemäss Rückmeldung der Klassenlehrerin hervorragend in die Klasse 1c integriert, agiere motiviert und sozial integer. Eine Rückumteilung würde sich nach Auffassung der Beschwerde- führer für den Schulbetrieb störend und destabilisierend auswirken. 4.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in einem ersten Rechtsgang die Verfügung des Schulrates, welche (noch vor Schulstart) auf Zuteilung des Kindes in die Primarklasse 1d lautete, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Schulrat zurückgewiesen, weil die Verfügung nicht ausreichend begründet war (vgl. Bst. B. hievor). Aufgrund der Dringlichkeit (kurz bevorstehender Schulstart) sah sich die Vorinstanz veranlasst, die Klassenzuteilung des Kindes vorsorglich zu regeln, obwohl nach der Rückweisung der Angelegenheit dafür eigentlich der wiederum befasste Schulrat zuständig gewesen wäre (vgl. dazu den «Devolutiveffekt», wonach mit der Rechtshängigkeit [bei der Rechtsmittelinstanz] der Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen wird [BGE 130 V 138 E. 4.2], was bei Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Verwaltung [durch Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung] mutatis mutandis wiederum zur Herrschaft der Verwaltung über den Streitgegenstand führen muss). Weder die damalige materielle Beurteilung, wonach die erste Verfügung des Schulrates nicht ausreichend begründet gewesen sei, noch die formelle Frage, ob die Vorinstanz für ihren vor- sorglichen Entscheid überhaupt zuständig war, bilden vorliegend den Streitgegenstand. Angefochten und einziger möglicher Streitgegenstand ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezem- ber 2024, gemäss welchem die Zuteilung des Kindes – in Bestätigung der entsprechenden erneuten Verfügung des Schulrates – in die Primarklasse 1d zu erfolgen habe (vgl. Bst. C. hievor). Gleichwohl ist die vorsorgliche Zuteilung des Kindes in die Primarklasse 1c auch im vorliegenden gerichtlichen Be- schwerdeverfahren von Bedeutung, hat sie doch Fakten geschaffen, die bis heute fortdauern. Das Kind befindet sich nämlich seit seinem Schulstart faktisch in der Primarklasse 1c, nachdem zuerst eine
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vorsorgliche Zuteilung durch die Vorinstanz bestand und seit der Erhebung der Rechtsmittel gegen die neuerliche Zuteilung des Kindes in die Klasse 1d die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRPV) die fortdauernde Zuteilung in die Klasse 1c bewirkt. 4.5 Wie auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich anerkennt (E. 8 f.), ist ein Klas- senwechsel stets mit Unsicherheiten und Veränderungen für ein Kind verbunden und ist eine Ände- rung der Klasse für jedes Kind mit nicht zu vernachlässigenden Herausforderungen behaftet. Angespro- chen ist damit eine gewisse Kontinuität der bestehenden Verhältnisse, welche bei der Klassenzuteilung auch eine Rolle spielen kann. In ihrem Entscheid vom 14. August 2024 im ersten Rechtsgang hielt die Vorinstanz die Kontinuität der bestehenden Verhältnisse ebenfalls für ein zu beachtendes Kriterium bei der Klassenzuteilung (vgl. dort E. 12). Der Aspekt der Kontinuität der Verhältnisse widerspiegelt sich zudem auch im Kriterium «Gruppenkonstellation», wie es der Schulrat versteht, hat dieser doch in seiner Verfügung vom 18. September 2024 ausgeführt (E. 4.6), «bestehende Gruppen» seien wenn immer möglich «beizubehalten», weil dies das Lernen und die soziale Integration aller SuS und eine wirkungsvolle Klassenführung ermögliche. Dem Aspekt der «Gruppenkonstellation», der im Verständ- nis des Schulrates nicht zuletzt mit der Kontinuität der Verhältnisse verknüpft ist, kommt dabei nach der Praxis des Schulrates erhöhtes Gewicht zu (vgl. E. 3.4 hievor). Somit kann gesagt werden, dass ergänzend zum vorerwähnten Kriterienkatalog bzw. in Konkretisierung dessen (vgl. E. 3.3 hievor) das Kriterium «Kontinuität der bestehenden Verhältnisse» zu berücksichtigen ist, wobei die Berücksichti- gung je nach dem durchaus auch innerhalb des bestehenden Kriterienkatalogs erfolgen kann (z.B. Er- halt einer bestehenden «Gruppenkonstellation», aber auch etwa Erhalt eines bestehenden «Schulwe- ges» etc.). 4.6 Beim schulischen Werdegang eines Kindes handelt es sich nicht um einen abgeschlossenen Sach- verhalt, sondern um einen sich fortentwickelnden Sachverhalt im Laufe der Zeit. Insofern kann sich die Sachlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich präsentieren, was sich dann auch auf die Kriterienbeurteilung bei der Klassenzuteilung auswirken kann, die den veränderten Sachumständen unter Umständen anzupassen ist. Das lässt sich exemplarisch anhand des konkreten Falls zeigen: Im vorliegenden Fall erfolgte die ursprüngliche Zuteilung des Kindes in die Klasse 1d u.a. mit der Absicht, dass das Kind mit seinen Klassenkameraden aus der Kindergartenklasse in die Primarklasse wechseln kann, denn das Kind wäre mit sieben anderen Kindern seiner Kindergartenklasse in die Primarklasse 1d eingeteilt worden. Bei diesen Kindern handelte es sich aber, Angaben der Beschwerdeführer zu- folge, nicht um Kinder aus dem engeren eigenen Quartier, weshalb die Beschwerdeführer schon mit der damaligen Kindergarteneinteilung unzufrieden waren, diese aber im Hinblick auf eine von den Schulbehörden angeblich in Aussicht gestellte erneute Prüfung beim Übertritt in die Primarstufe hin- nahmen. Nach der durch die Vorinstanz vorgenommenen vorsorglichen Umteilung des Kindes in die
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Primarklasse 1c ist dieses nun – dem Wunsch der Eltern entsprechend – mit Kindern aus dem engeren eigenen Quartier eingeteilt und hat sich seit nunmehr mehreren Monaten in der Klasse 1c gut inte- griert. Mit der Rückumteilung in die Klasse 1d würde die Integration in der Klasse 1c abgebrochen und müsste sich das Kind wieder in einer neuen Klasse (re-)integrieren, was der Kontinuität der Verhält- nisse abträglich wäre. Der vorliegende Fall ist somit insofern speziell, als dass das Kriterium der Konti- nuität der bestehenden Verhältnisse nach der vorsorglichen Umteilung des Kindes von der Klasse 1d (in die es nie tatsächlich eingetreten ist) in die Klasse 1c für die Zuteilung in die Klasse 1c spricht. Das gleiche Kriterium sprach dagegen zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung durch den Schulrat (noch vor dem Schulstart) noch für die Zuteilung in die Klasse 1d. Damals stand noch in Aussicht, dass das Kind mit seinen damaligen Kindergartenkameraden in die Primarstufe hätte übertreten können. Vor diesem Hintergrund erscheint diskutabel, ob der Entscheid der Vorinstanz, das Kind der Beschwerde- führer sei vorsorglich der Klasse 1c zuzuteilen, sinnvoll war, zumal den Schulbehörden bei der Klassen- zuteilung auch gemäss Auffassung der Vorinstanz ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Zwar mag die Begründung des Schulrates damals unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht aus- reichend gewesen sein (vgl. E. 3.3 in fine hievor). Auch hätte der Schulrat – wie von der Vorinstanz an der Instruktionsverhandlung aufgefordert – spätestens im Rahmen einer nachträglichen Stellung- nahme eine verbesserte Begründung nachliefern sollen, wie er es dann erst später mit der Verfügung vom 18. September 2024 getan hat. Dies hätte das Verfahren erheblich verkürzt. Dass der Schulrat im ersten Rechtsgang aber überhaupt keine Gründe vorgebracht hätte, trifft nicht zu. Namentlich der As- pekt der «Gruppenkonstellation» mit Übertritt der Kindergruppe aus der ehemaligen Kindergarten- klasse zusammen in die neue Primarklasse 1d wurde vom Schulrat im Rahmen seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 21. Juni 2024 und an der Instruktionsverhandlung vor der Vorinstanz vorge- bracht. Auch wenn die ursprüngliche Verfügung des Schulrates somit nicht ausreichend begründet ge- wesen sein mochte, bestand aufgrund des doch immerhin genannten Aspekts der Gruppenkonstella- tion sowie der Erfahrung und des Ermessens der Schulbehörden eine relativ erhebliche Wahrschein- lichkeit, dass die Klasseneinteilung in die Klasse 1d mit verbesserter Begründung hätte geschützt wer- den können, zumal Wünsche der Eltern bei der Klassenzuteilung im Prinzip nicht ausschlaggebend bzw. rechtlich nicht erzwingbar sind (vgl. E. 3.3 in fine hievor). Indem die Vorinstanz im Rahmen des vor- sorglichen Rechtsschutzes die Klasseneinteilung nach den Wünschen der Eltern vornahm, hatte sie aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch Fakten geschaffen, die unwei- gerlich und ungeachtet des angebrachten Vorbehalts des Endentscheids eine gewisse präjudizierende Wirkung entfalten würden und die zum damaligen Zeitpunkt dem Kriterium der Kontinuität der Ver- hältnisse widersprachen. Da die Entscheide der Vorinstanz aus dem ersten Rechtsgang hier nicht Streit- gegenstand sind bzw. sein können und die dadurch geschaffenen Fakten ohnehin nicht geändert wer- den können, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, wie sinnvoll der vorsorgliche Entscheid der
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Vorinstanz war. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens und die weitere Prüfung dürfen die ge- schaffenen Fakten jedoch nicht ausgeblendet werden und es ist von der entsprechenden Sachlage – das Kind befindet sich seit seinem Schulstart und somit seit mehreren Monaten in der Klasse 1c – aus- zugehen. In einem nächsten Schritt ist die Kriterienprüfung der Vorinstanz bzw. die vorinstanzliche Gewichtung und Beurteilung der Kriterien im Lichte dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu prüfen. 5. 5.1 Dem Aspekt der Gruppenkonstellation kommt nach der Praxis des Schulrats ein erhebliches Ge- wicht zu (vgl. E. 3.4 hievor). Dieser Aspekt sprach ursprünglich für die Einteilung in die Klasse 1d, spricht heute aber für eine Einteilung in die Klasse 1c, wo das Kind heute und seit seinem Schulstart unterrich- tet wird und Teil der in der Klasse 1c «bestehenden Gruppe» ist (vgl. E. 4.5 sowie E. 4.4 hievor). Das Kriterium der «Gruppenkonstellation» und die Kontinuität der bestehenden Verhältnisse sprechen nach den nunmehr veränderten Sachumständen somit klar für eine Zuteilung des Kindes in die Klasse 1c und gegen eine Zuteilung zur Klasse 1d. Zwar mag zutreffen, dass eine Rückumteilung des Kindes in die Klasse 1d vom Kind letztlich verkraftet werden könnte, wie die Vorinstanz und der Schulrat erwä- gen. Das Kind erscheint aufgrund der Akten altersentsprechend resilient; von einer besonderen Vulne- rabilität ist nichts berichtet. Andererseits ist auch einem altersentsprechend resilienten Kind ein Hin und Her in der Klassenzuteilung nicht ohne Weiteres zuzumuten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Kind mitten im Schuljahr die Klasse wechseln müsste, wenn die Zuteilung in die Klasse 1d vom Gericht bestätigt und der Gerichtsentscheid sofort vollzogen würde. Eine Umteilung des Kindes mitten im Schuljahr ohne triftige Gründe (wie etwa erhebliche Verhaltens- oder medizinische Probleme des Kindes, erhebliche schulbetriebliche Probleme o.ä.) sollte jedoch vermieden werden. Die vom Schulrat und der Vorinstanz angeführten Kriterien, welche für die Einteilung in die Klasse 1d sprechen, lassen solche triftigen Gründe für eine Umteilung mitten im Schuljahr nicht erkennen. Weder die Klassen- grösse noch die Anzahl SuS mit IS noch die Anzahl fremdsprachiger SuS oder die Verteilung von Mäd- chen und Knaben – wiewohl sie grundsätzlich für eine Zuteilung in die Klasse 1d sprechen und bei der erstmaligen Zuteilung vor Schulstart (als sich das Kind noch nicht in der jetzigen Klasse 1c eingelebt hatte) womöglich noch anders zu gewichten waren – haben zum heutigen Zeitpunkt das Gewicht, um als triftige Gründe für einen Klassenwechsel mitten im Schuljahr zu gelten. Das von der Vorinstanz erwähnte Beispiel eines Kindes, das nach Anstieg vom Kindergarten in die erste Primarklasse im Verlauf des Semesters in den Kindergarten zurückgestuft wird, ist unbehelflich, da eine Rückstufung nur vor- genommen wird, wenn sich wegen des Anstiegs objektiv erhebliche Probleme des Kindes mit entspre- chend erheblichen negativen Auswirkungen auf das Kind und den Schulbetrieb zeigen. Vorliegend hat sich das Kind jedoch gut in seine Klasse integriert und der Anstieg in die Primarstufe ist bisher ohne
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Probleme verlaufen. An einem schulbetrieblichen oder das Kind betreffenden triftigen Grund fehlt es somit. Mangels triftigen Grundes erachtet es das Gericht daher als unverhältnismässig, das Kind mitten im Schuljahr von der einen Klasse in die andere umzuteilen. Eine sofortige Umteilung des Kindes wäh- rend laufendem Schuljahr scheidet demnach aus. 5.2 Eine Umteilung müsste möglichst kindswohlverträglich erfolgen. Denkbar wäre eine Umteilung auf den Start des neuen Schuljahres hin. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bedenken, dass die Kriterien, welche heute für eine Zuteilung des Kindes in die Klasse 1d sprechen und welche vor allem die (ausge- wogene) Zusammensetzung der Klassen betreffen (Klassengrösse, Anzahl SuS mit IS, Anzahl fremd- sprachiger SuS, Verteilung von Mädchen und Knaben), sich auf das neue Schuljahr hin z.B. aufgrund von Zu- und Wegzügen wieder in einem anderen Licht präsentieren könnten. Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich nicht sagen bzw. ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob z.B. das Kriterium der Klassengrösse auch zum Start ins neue Schuljahr hin für eine Einteilung des Kindes in die Klasse 1d spräche oder ob die Klassengrösse aufgrund von Wegzügen von Kindern der Klasse 1c oder Zuzügen, welche der Klasse 1d zugeteilt werden könnten, womöglich ausgeglichen werden könnte und insofern nicht mehr ins Gewicht fiele. Dasselbe gilt auch für die weiteren Kriterien der Anzahl SuS mit IS, der Anzahl fremdsprachiger SuS und der Verteilung von Mädchen und Knaben. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit und in Anwendung der entsprechenden Kriterien, wie sie sich heute präsentieren, eine Umteilung für die Zukunft vorzunehmen, erscheint nicht sachgerecht. Eine Rückumteilung des Kindes in die Primarklasse 1d mit Wirkung ab dem neuen Schuljahr bzw. auf das neue Schuljahr hin erachtet das Gericht daher nicht als sachlich angemessene Lösung. 5.3 In der Gesamtschau und unter Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls – insbeson- dere der veränderten Sachlage mit Bezug auf das praxisgemäss gewichtige Kriterium der «Gruppen- konstellation» – kann das Gericht der Vorinstanz nicht folgen, wenn sie dem entsprechenden Kriterium im angefochtenen Beschluss (vgl. E. 5) nicht das erforderliche Gewicht einräumt und im Ergebnis die Auswertung der übrigen Kriterien als gewichtiger erachtet. Es erscheint zudem widersprüchlich, den Wunsch der Eltern als bei der Zuteilung nicht massgeblich zu erachten – was grundsätzlich rechtlich zwar richtig wäre (vgl. E. 3.3 in fine hievor) – dem Wunsch der Eltern aber im Rahmen des vorsorglichen und bloss summarischen Rechtsschutzes dennoch zu folgen. Dem Kriterium «Gruppenkonstellation» und dem damit verbundenen bzw. zusammenhängenden Kriterium der Kontinuität der bestehenden (keine Probleme bereitenden) Verhältnisse ist vielmehr – und im Grunde in Übereinstimmung mit dem Schulrat – im konkreten Fall und angesichts der sich hier präsentierenden besonderen Sachumstände erhebliches Gewicht beizumessen. Dieses überwiegt die Auswertung der vom Schulrat und der Vo- rinstanz angeführten Kriterien, wiewohl diese grundsätzlich für eine Zuteilung zur Klasse 1d sprechen und bei der erstmaligen Zuteilung womöglich aufgrund des damaligen Sachstandes anders zu
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gewichten gewesen wären. Derweil spricht das Kriterium «Anzahl SuS mit erhöhtem Aufmerksamkeits- bedarf» unbestritten für eine Einteilung des Kindes in die Klasse 1c und ist das Kriterium des «Schul- wegs» mit dem Schulrat als neutral zu werten, nachdem sich beide Primarklassen (1c und 1d) in ein und demselben Schulhaus befinden und es zumindest an den Vormittagen Blockzeiten gibt. Damit zeigt sich insgesamt, dass es vorliegend überwiegende Gründe für die Zuteilung des Kindes in die Primar- klasse 1c bzw. dessen Beibehalt in dieser Klasse gibt. 6. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass es für die Einteilung des Kindes in die Primarklasse 1c, wo es seit seinem Schulstart auf der Primarstufe tatsächlich unterrichtet wird und sich gut eingelebt hat, aufgrund der konkreten Umstände überwiegende Gründe gibt. Die vom Schulrat vorgesehene Zutei- lung bzw. Rückumteilung in die Primarklasse 1d und der diese Rückumteilung bestätigende Entscheid der Vorinstanz basieren auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung. Demnach ist der vorinstanz- liche Entscheid bzw. die Rückumteilung in die Primarklasse 1d aufzuheben und das Kind in der Primar- klasse 1c zu belassen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Die obsiegenden Beschwerdeführer werden nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) wird auf CHF 2'750.00 festgesetzt (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichts- behörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenregle- ment, GGebR, RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr zuzüg- lich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung beantragen die Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 37 Abs. 2 VRPV). Entschädigungspflichtiger Auf- wand ist den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer auch nicht entstanden (vgl. Art. 32 Abs. 3 VRPV). Schulrat und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine Parteientschä- digung ist demnach nicht zuzusprechen.
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Das Obergericht erkennt:
CHF 2'780.00 Total,
werden der Staatskasse auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: