Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2025_OG V 24 20
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

§

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 24 20

E n t s c h e i d v o m 6 . J u n i 2 0 2 5


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.___ Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin


Gegenstand

Leistungen nach UVG (Einspracheentscheid vom 15.07.2024)

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Prozessgeschichte: A. Der am 12. Juli 1982 geborene A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (SUVA), Luzern, (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert, als er am 11. Oktober 2023 in den Camping-Ferien beim Gehen durch unebenes, steiniges Waldgelände beim Auftreten auf einen Stein ausrutschte, mit durchgestrecktem linken Knie „retour“ glitt und auf dem harten Boden aufprallte, wobei er im linken Knie einen akuten starken Schmerz ver- spürte. Das linke Knie war dabei nach Angaben des Beschwerdeführers nach dem Aufprall nicht mehr belastbar, weiterhin schmerzhaft und die Beweglichkeit stark eingeschränkt, weshalb in den folgenden Tagen nur unter Schmerzen hinkend und mit Abstützung auf einen Stock die nötigsten Schritte ge- macht werden konnten (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.02.2024, BG-act. 28). Am 18. Ok- tober 2023 erfolgte die Erstbehandlung bei der Hausärztin, praktische Ärztin B., Fachärztin für all- gemeine Medizin, und am 24. Oktober 2023 auf Zuweisung der Hausärztin eine ambulante Konsulta- tion von Dr. med. C., Oberärztin i.V. Orthopädie. Diese diagnostizierte eine leichtgradige Distorsion Knie links nach Sturz am 11. Oktober 2023 bei Verdacht auf leichte Quetschung des Meniskushinter- horns medial bei varischer Beinachse. Anamnestisch habe vor knapp zwei Wochen eine Kniedistorsion in Streckstellung stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer drei Tage an Stöcken habe gehen müs- sen und es danach eine rasche Besserung gegeben habe. Aktuell sei der Beschwerdeführer beschwer- defrei; ein Arbeitsversuch ab morgen, 25. Oktober 2023, sei gestattet. B. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Hinblick auf eine für den 14. März 2024 geplante Knie-Arthroskopie (bei inzwischen persistierenden Beschwerden im linken Knie) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem versi- cherungsmedizinischen Dienst vor. In der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2024 (BG-act. 30) kam Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, SUVA Versicherungsmedizin, zum Schluss, der verbliebene Schaden im linken Knie (Knorpel- defekt femoral ventral) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Ok- tober 2023 zurückzuführen. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin die Versi- cherungsleistungen mit Verfügung vom 4. März 2024 (BG-act. 34) per 13. März 2024 ein und kam für die Kosten der Operation vom 14. März 2024 nicht auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Juli 2024 ab, nachdem sie bei Dr. med. D. am 4. Juli 2024 eine weitere versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung (BG-act. 54) eingeholt hatte.

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C. Mit Eingabe vom 5. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid auf- zuheben, der Knorpelschaden als Unfallfolge anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbrin- gen seien. Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme des Operateurs der Knie-Arthroskopie, Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2024. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Die Beschwerdegegnerin edierte die Akten und beantragte mit Eingabe vom 17. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe beigelegt war eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 12. September 2024. Auf die Begründung dieses Antrags wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 29. September 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Beschwer- degegnerin vom 17. September 2024 und hielt an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin kann Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dieses entscheidet als einzige kantonale Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwal- tungsrechtliche Abteilung) ist damit sowohl funktionell als auch örtlich sowie sachlich (Art. 5 Verord- nung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung [RB 20.2221; nachfolgend Rechtspflegeverord- nung]) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59

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ATSG). Der Beschwerdeführer ist als versicherte Person mit seinen Anträgen bei der Beschwerdegeg- nerin unterlegen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des entsprechenden Entscheids. 1.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 39 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) werden bei Be- rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Der Versi- cherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereig- nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be- ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2, 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be- schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 117 V 376 f. E. 3a). Dabei ist die Formel «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Störung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb mit Hinweisen; U 290/06 vom 11.06.2007 E. 4.2.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 377 E. 3a). Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b). Gilt es zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend

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wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 Rz. 59). 2.4 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf un- fallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszu- stand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGer 8C_423/2012 vom 26.02.2013 E. 3.2, U 180/93 E. 3b; 8C_377/2012 vom 08.01.2013 E. 4.2). Ebenso wie der leistungsbe- gründende natürliche Kausalzusammenhang, muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von un- fallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich- keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_901/2009 vom 14.06.2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehen- den Beschwerden (BGer 8C_816/2009 vom 21.05.2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Sta- tus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu überneh- men, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behand- lung, welche operative Eingriffe umfassen kann (BGer 8C_715/2016 vom 06.03.2017 E. 4.3; 8C_423/2012 vom 26.02.2013 E. 3.2; 8C_956/2011 vom 20.06.2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsge- richte von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; BGE 122 V 158 E. 1a). Davon zu unterscheiden ist die Frage der Beweislast; das heisst die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn sich nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein rechtserheblicher Sachverhalt feststellen lässt. Die Annahme der Beweislosig- keit ist allerdings erst zulässig, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Abklärungspflicht aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

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Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer 9C_702/2023 vom 15.02.2024 E. 4.4, 8C_533/2023 vom 17.01.2024 E. 2.4, 9C_254/2017 vom 21.08.2017 E. 4.4). 3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge- samte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- richter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügba- ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a; BGer 8C_42/2008 vom 19.01.2009 E. 2.4 mit Hin- weisen). 3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen- heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). An die Beweiswürdigung versicherungsinterner Beurteilungen sind indessen strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die Berichte anderer Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch nachvollziehbare Berichte eines an- deren Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stel- lung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1.d, 125 V 352 E. 3.a; BGer 8C_373/2023 vom 09.01.2024 E. 3). Dennoch darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der

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Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 470 E. 4.5, 125 V 353 E. 3b/cc). Auch kann nicht aus dem blossen Vorliegen einer allfälligen entgegenstehenden (haus- )ärztlichen Einschätzung unbesehen ihres Inhalts auf geringe Zweifel an den Beurteilungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22.07.2019 E. 4.2.1). 4. Die Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss eingereichtem Aktendossier der Be- schwerdegegnerin [nachfolgend: BG-act.]). 4.1 In der Unfallmeldung vom 26. Oktober 2023 (BG-act. 2) wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der Beschwerdeführer sei «beim Laufen auf einem Stein ausgerutscht und mit dem linken Knie auf den Boden gefallen». In der näheren Hergangsschilderung, welche die Beschwerdegegnerin im Abklärungs- verfahren beim Beschwerdeführer angefordert hatte, führte der Beschwerdeführer aus (BG-act. 28), er sei in den Camping-Ferien im Ausland durch unebenes, steiniges Waldgelände gegangen. Er sei im Begriff gewesen über einen etwas höheren Stein zu steigen. Als er den linken Fuss oben auf dem Stein aufgesetzt und belastet habe, sei er mit dem Fuss auf dem rutschigen Stein ausgerutscht. Er sei retour geglitten und mit starker Wucht mit dem linken Bein und komplett gerade durchgestrecktem linkem Knie ca. >30cm oder etwas weiter unten auf den harten Boden aufgeprallt. Der Aufprall sei quasi bei überstrecktem Knie erfolgt. Dabei habe er akut einen sehr starken, stechenden Knieschmerz im be- troffenen linken Knie verspürt. Das linke Knie sei nach dem harten Aufprall akut nicht mehr belastbar und weiterhin schmerzhaft und die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei stark eingeschränkt ge- wesen. Auf einen Stock gestützt und mit Mühe sei er langsam zum Fahrzeug zurückgehinkt, welches zum Glück nicht allzu weit entfernt abgestellt gewesen sei. Die Knieschmerzen und die Bewegungsein- schränkung im linken Kniegelenk hätten auch während der nachfolgenden Tage angehalten. Er habe nur unter Schmerzen hinkend und mit Abstützung auf einen Stock die nötigsten Schritte machen kön- nen. Wieder zu Hause seien die Schmerzen nach mehreren Tagen etwas abgeklungen. Bei der Arbeit habe er es anfänglich organisatorisch so einrichten können, dass eine Schonung des Knies möglich ge- wesen sei. Da die Arbeit als Netzelektriker jedoch normalerweise auch viel aktive Tätigkeit erfordere, habe ihm der Vorgesetzte einen Arztbesuch empfohlen, da die Besserung nicht rascher voranschritt. Es habe ein Arztbesuch in der Hausarztpraxis gefolgt. Dort habe er die Verordnung für eine stabile Knieschiene erhalten. Ausserdem sei er zu einer Untersuchung beim Spezialisten am Kantonsspital Uri überwiesen worden. 4.2 Im Arztzeugnis UVG (BG-act. 10) führte die Hausärztin, B.___, Fachärztin für allgemeine Medizin, zur Erstbehandlung vom 18. Oktober 2023 aus, der Beschwerdeführer sei am 11. Oktober 2023 beim Wandern von einem Stein ca. 30 cm gestürzt und senkrecht mit gestrecktem Knie ins Loch gefallen.

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Danach habe der Beschwerdeführer sofort starke, immobilisierende Schmerzen verspürt, wobei es nach einer Woche unter konservativer Therapie eine leichte Besserung gegeben habe. Als Diagnose ergab sich für die Hausärztin eine leichtgradige Kniegelenksdistorsion links nach Sturz am 11. Oktober 2023 mit Verdacht auf leichte Quetschung des Meniskushinterhorns medial bei varischer Beinachse. 4.3 Im Bericht von Dr. med. C.___ Oberärztin i.V. Orthopädie, zur ambulanten Konsultation vom 24. Oktober 2023 (BG-act. 1) wurde die Diagnose einer leichtgradigen Distorsion Knie links nach Sturz am 11. Oktober 2023 mit Verdacht auf leichte Quetschung des Meniskushinterhorns medial bei vari- scher Beinachse gestellt. Die hausärztliche Zuweisung sei aufgrund einer Kniedistorsion in Streckstel- lung erfolgt. In der hausärztlichen Untersuchung habe sich der Verdacht auf Innenbandläsion mit An- lage einer Kniegelenksschiene ergeben. Aktuell sei der Beschwerdeführer eigentlich schmerzfrei. Kein Einklemmungsgefühl, kein Instabilitätsgefühl. Keine Dauermedikation oder Allergien, keine Voropera- tionen am linken Knie. Als Status ergab sich keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, Patella frei verschieblich und indolent, kräftige Quadriceps- und Patellarsehnen, keine vermehrte Aufklappbarkeit in Extension und 20° Flexion sowohl medial als auch lateral, Kreuzbänder stabil mit gutem Anschlag im Lachman-Test, minime Druckdolenz im medialen Gelenkspalt, Meniskus-Zeichen negativ. Im Röntgen vom gleichen Tag hätten sich keine Hinweise für eine Fraktur oder ossäre Bandausrisse ergeben, Pa- tella zentriert, Gelenkspalt symmetrisch, kein intraartikulärer Gelenkserguss. In der heutigen Untersu- chung habe sich ein beschwerdefreier Patient gezeigt. Das Innenband zeige sich gut stabil und indolent. Es bestehe auch kein Verdacht auf weitere Kniebinnenverletzungen. Die minime Druckdolenz am me- dialen Gelenkspalt könnte von einer leichten Meniskus-Quetschung kommen, bei fehlendem Einklem- mungsgefühl oder stechendem Gefühl sei aktuell keine MRI-Untersuchung zu empfehlen. Die Schiene könne weggelassen werden und ein Arbeitsversuch ab morgen, 25. Oktober 2023, sei gestattet. Sollte es im Verlauf erneut zu Beschwerden kommen, würde sich der Patient melden und es wäre dann eine MRI-Untersuchung zu veranlassen. 4.4 Bei in der Folge persistierenden Beschwerden im linken Knie wurde am 22. November 2023 ein MRI Knie links veranlasst. Im Bericht vom 1. Dezember 2023 zur Verlaufskontrolle nach Durchführung der MRI-Untersuchung (BG-act. 14) führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer merke vor allem bei Wetterumschwüngen einen dumpfen Schmerz im Bereich der Kniescheibe, zudem vor allem beim Treppensteigen. Im MRI habe sich ein tiefer fokaler Knorpelschaden tibial anterio mit Chondropathie assoziiertem Ödem sowie ein 5 mm messender Knorpeldefekt im ventralen Femurkondylus mit Chond- ropathie assoziiertem Ödem ergeben (vgl. auch Radiologiebericht Dr. med. F.___ vom 22.11.2023, BG- act. 18). Bei fokalem tiefen Knorpelschaden im Bereich des ventromedialen Femurcondylus von ca. 5 mm sei eine operative Versorgung mittels AMIC (Autologe Matrixinduzierte Chondrogenese)-Verfah- rens zu empfehlen, da der Beschwerdeführer noch jung und sehr sportlich sei.

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4.5 Im Bericht zur ambulanten Konsultation vom 22. Januar 2024 (BG-act. 16), welche der Verlaufs- kontrolle zur Besprechung einer operativen Versorgung diente, führte Dr. med. C.___ aus, bei tiefem fokalem Knorpelschaden im medialen ventralen Femurkondylus im Bereich des Patellagleitlagers sei die Indikation zur diagnostischen Kniegelenksarthroskopie und Versorgung mittels AMIC-Verfahrens indiziert. Der Operationstermin wurde auf den 14. März 2024 vereinbart. 4.6 Im Hinblick auf die für den 14. März 2024 geplante Knie-Arthroskopie legte die Beschwerdegeg- nerin das Dossier ihrem versicherungsmedizinischen Dienst vor. In der Aktenbeurteilung vom 26. Feb- ruar 2024 (BG-act. 30) kam Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, zum Schluss, der verbliebene Scha- den im linken Knie (Knorpeldefekt femoral ventral) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Oktober 2023 zurückzuführen. Zur Begründung führte Dr. med. D. im Wesent- lichen an, traumatische Knorpelverletzungen könnten entweder durch direkte Krafteinwirkung oder durch Scherkräfte entstehen. Ein direktes Anpralltrauma der Kniescheibe (Patella) werde in der Schil- derung des Unfallhergangs klar verneint. Laut der Schilderung könnten auch keine typischen Scher- kräfte hergeleitet werden, so werde beispielsweise keine Patellaluxation beschrieben. Im MRI vom 22. November 2023 fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Patellaluxation bzw. es kämen keine ligamentären Begleitverletzungen zur Darstellung. Unter Berücksichtigung des detailliert geschil- derten Ereignisses könne der Knorpeldefekt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den 11. Oktober 2023 zurückgeführt werden. 4.7 Am 14. März 2024 führte Dr. med. E., Chefarzt Orthopädie, die indizierte Kniearthroskopie links mit offener AMIC ventral medialer Femurkondylus Knie links durch. Im Operationsbericht (BG- act. 49) führte Dr. E. aus, femorotibial in der tragenden Zone zeigten sich insgesamt völlig intakte Knorpeloberflächen, lediglich tibial ganz anterior submeniskal bestehe eine stecknadelkopfgrosse Knorpelaufwerfung, wo der darüberliegende Knorpel völlig normal aussehe. Im Übergang zur Trochlea ganz ventral am Femurcondylus gegen die Notch resp. Trochlea hin bestehe eine 6 x 8 mm grosse Knorpelläsion, welche noch mit unauffälligem Knorpel bedeckt, aber wie ein Lappen komplett von der Unterlage gelöst sei. Der übrige Knorpel sei von intakter Höhe und völlig normal. In der Folge trug Dr. E.__ die Knorpelaufwerfung anteromedial an der Kante ab und bereitete anschliessend die lap- penförmig abgerissene Knorpelaufwerfung im Bereich der anterioren Femurkondyle medial vor. An- schliessend trug Dr. E.___ den gesamten instabilen Anteil ab und führte aus, auch makroskopisch nach Entfernung desselben habe es sich gezeigt, dass es sich hier um völlig intakten Knorpel gehandelt habe, was die posttraumatische Genese sehr stütze. In der Folge sanierte Dr. E.___ den Knorpelschaden mit- tels AMIC.

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4.8 Im ambulanten Konsultationsbericht vom 19. April 2024 zur Verlaufskontrolle nach stattgehabter Operation (BG-act. 47) führt Dr. med. E.___ aus, es ergebe sich ein zeitgerechter Verlauf nach der Ope- ration. Der Beschwerdeführer dürfe in einer Woche die Schiene weglassen, zunehmend aufbelasten und die Antikoagulation sistieren. Der Beschwerdeführer werde wieder als Elektrotechniker arbeiten. Geplant sei, dass er in der nächsten Woche eine reine Büroarbeit halbtags beginne, somit sei eine 25%- ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, im Sinne von 4h/Tag jedoch lediglich Bürotätigkeiten. In etwa 3 Wochen könne diese Arbeitsfähigkeit voraussichtlich gesteigert werden. Bis der Beschwerdeführer aber in seinem angestammten Beruf arbeiten könne, würden sicher 3-4 Monate vergehen. 4.9 Mit Bericht vom 18. April 2024 nahm die Hausärztin des Beschwerdeführers, Praktische Ärztin B., zur medizinischen Situation Stellung (BG-act. 48). Sie führte aus, vor dem Unfall habe absolute Schmerzfreiheit und uneingeschränkte Beweglichkeit im linken Knie bestanden. Es gebe einen direkten kausalen Zusammenhang mit dem Unfalltag und dem passenden klinischen Befund – den Schmerzen und der Schwellung sowie Bewegungseinschränkung. Hierbei sei der Befund im MRI vom 22. Novem- ber 2023 radiologisch gesichert worden mit nachweisbarem Knorpeldefekt femoro-ventral mit assozi- iertem Knochenmarksödem ca. 5mm und fokaler Knorpelschaden tibial medial anterior. Aufgrund der direkt nach dem Trauma aufgetretenen Beschwerden könne geschlussfolgert werden, dass die Argu- mentation (weshalb keine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge vorliege, Anm. des Gerichts) nicht korrekt sei und eine Beurteilung durch einen externen Gutachter dringend zu empfehlen wäre, falls die Übernahme der Kosten für den Eingriff weiter abgelehnt würde. 4.10 In der Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2024 im Rahmen des Einspracheverfahrens (BG-act. 54) führte Dr. med. D. aus, die Hausärztin argumentiere im Sinne von «post hoc ergo propter hoc». Schmer- zen, Schwellungen und gegebenenfalls Bewegungseinschränkung seien nach einer Kniekontusion nachvollziehbar, jedoch unspezifisch. Die Befunde im MRI müssten im biomechanischen Kontext des Ereignisses analysiert werden, wie in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Februar 2024 erfolgt. Eine detaillierte biomechanische Auseinandersetzung finde sich im Schreiben der Haus- ärztin nicht. Der Beschwerdeführer habe eine axiale Stauung (recte wohl: Stauchung) des linken Beines von ca. 30 cm bei gestrecktem Bein/Knie beschrieben. Dabei werde die Kraft vom Oberschenkelkno- chen (Femur) auf den Unterschenkelknochen (Tibia) weitergeleitet. Die im MRI vom 22. Oktober (recte: November) 2023 zur Darstellung kommende Knorpelveränderung komme ausserhalb der Be- lastungszone bei getrecktem Knie zur Darstellung. Das heisse, die Knorpelveränderungen könnten nicht durch ein «Trauma» zwischen dem Ober- und Unterschenkelknochen entstanden sein, insbeson- dere da der Beschwerdeführer explizit im E-Mail vom 16. Februar 2024 festgehalten habe, dass das linke Bein/Knie «komplett gerade durchgestreckt» gewesen sei. Laut den Schilderungen könnten – wie bereits in der Beurteilung vom 26. Februar 2024 beschrieben – auch keine Scherkräfte hergeleitet

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werden, so werde beispielsweise keine Patellaluxation beschrieben. Die Ätiologie von Knorpelverän- derungen im Knie seien mannigfaltig und nicht ausschliesslich traumatischer Natur. Ein Knorpelscha- den könne u.a. durch Abnutzung, Entzündungen/Infektionen, rheumatischen Erkrankungen, chroni- sche Fehlbelastung oder einen Unfall bedingt sein, was auch die Hausärztin in ihrer Stellungnahme bestätigt habe. Die Hausärztin würdige weder die gutachterliche Fachliteratur hinreichend noch fände sich eine detaillierte biomechanische Analyse des Ereignisses unter Einbezug des MRIs. Der Operati- onsbericht liefere derweil nach solch langer Zeit keinen signifikanten Beitrag zur Klärung der Kausalität der Knorpelläsion. Die Lokalisation der operativ adressierten Knorpelläsion (ventral medialer Femur- kondylus Knie links) bestätige die biomechanischen Ausführungen in der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2024 und der vorliegenden Beurteilung. 4.11 Mit der vorliegenden Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2024 zu den Akten. Darin führte Dr. E.___ aus, die Argumentation des Unfallmecha- nismus in Streckstellung setze voraus, dass der Patient in der Lage sei, bei einem derartigen Unfaller- eignis genau zu beschreiben, in welcher Stellung seines Knies die Hauptgewalteinwirkung entstanden sei. Das könne von einem Patienten in so einer Situation nicht verlangt werden. Die Haupteinwirkungs- kräfte seien immer im Fallen begriffen und nicht primär im ersten Kontakt. Somit seien verschiedene Flexionsgrade des Knies inklusive auch die Überstreckung oder Scherkräfte seitens der Patella in Be- tracht zu ziehen. Es sei richtig, dass keine typischen Befunde einer Patellaluxation sichtbar seien. Dies schliesse aber Scherkräfte durch die Patella in der distalen Trochlea nicht aus. Viel entscheidender sei ohnehin der intraoperative Befund. Die Fotodokumentation intraoperativ und das MRI zeigten klar ein Bild eines völlig ausgestanzten Knorpeldefekts mit leicht gezackten Rändern. Eine Osteochondrosis dissecans oder eine chronische progrediente Knorpelläsion würden schlicht und ergreifend in der Mor- phologie nicht so aussehen. Für ihn, Dr. E., sei das klar ein posttraumatischer Zustand, der durch die Anamnese und den Traumamechanismus nur unterstützt werde. 4.12 Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort die Stellungnahme von Dr. med. D. vom 12. September 2024 zu den Akten. Darin führte Dr. D.___ aus, die Überlegungen von Dr. E.___ könnten biomechanisch nicht nachvollzogen werden. Der maximale Impact auf ein Ge- lenk/Körper finde beim Einwirken eines Kraftvektors, also beim Aufprall, statt. Auf den konkreten Ca- sus des Beschwerdeführers bezogen, bedeute dies beim Kontakt der linken komplett gestreckten un- teren Extremität mit dem Boden des 30 cm tiefen Loches. Die Tiefe des Loches wird übereinstimmend sowohl vom Beschwerdeführer («circa >30cm») als auch im Arzt- Zeugnis UVG über die Erstbehandlung («ca. 30 cm») bestätigt. Unbestritten sei, dass ein Tritt in ein 30 cm tiefes Loch keiner massiven Ge- walteinwirkung entspreche. Sämtliche echtzeitlichen Dokumente und der Beschwerdeführer selbst würden dem behandelnden Arzt widersprechen – das Knie sei komplett gestreckt gewesen, d.h.

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verschiedene Flexionsgrade hätten gar nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass bei flektiertem (gebeug- tem) Knie gar kein Kontakt zwischen Ober- und Unterschenkelknochen im Bereich der Knorpelläsion bestanden haben könnten. Die Spekulationen zu einer angeblichen «Überstreckung» würden ebenfalls nicht überzeugen. Für die beim Beschwerdeführer vorliegende Knorpelläsion hätte das Knie so weit überstreckt werden müssen (massivste Überstreckung), dass die dorsalen (hinteren) Kniestrukturen (Kapsel, Bänder, Muskeln, hinteres Kreuzband) gezerrt/gerissen wären. Solche Begleitverletzungen seien im MRI vom 22. November 2023 nicht objektiviert worden. Jeder kenne das Spannungsgefühl in der Kniekehle (= dorsaler Knieabschnitt) beim Dehnen der Wadenmuskulatur. Bei einer massiven Über- streckung des Knies komme es zwangsläufig zu einer Zerreissung der dorsalen Kniestrukturen bzw. des hinteren Kreuzbandes (HKB). Im radiologischen Bericht über das MRI vom 22. November 2023 würden keine Verletzungen der dorsalen Strukturen festgehalten. Die fehlenden Begleitverletzungen würden auch dazu führen, dass Scherkräfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Das klassische Beispiel als Ursache für eine traumatisch bedingte Knorpelläsion sei die Pa- tellaluxation, die den typischen Knorpelschaden bzw. die Fraktur am lateralen Femurkondylus verur- sache. Eine stattgehabte Patellaluxation (Kniescheibenausrenkung) könne im MRI ausgeschlossen wer- den, was auch Dr. E.___ bestätige. Gutachterlich dürften Arthroskopieberichte nur mit Zurückhaltung bewertet werden. Das Alter des Knorpelschadens könne nur annäherungsweise und im frühen Stadium nach dem Unfall bestimmt werden. In der Fachliteratur werde ausgeführt, scharfe Bruchkanten des Knorpelschadens, die auf eine traumatische Verursachung hindeuteten, bestünden nur etwa sechs Wochen lang. Nach sechs Monaten würden sich keine Differenzierungsmöglichkeiten mehr ergeben. Zwischen dem Ereignis vom 11. Oktober 2023 und der Arthroskopie am 14. März 2024 seien über fünf Monate vergangen. Dr. E.___ widerspreche auch dem eigenen OP-Bericht. Dort habe er festgehalten, dass gegen die Notch resp. Trochlea hin eine 6 x 8 mm grosse Knorpelläsion bestehe, welche noch mit unauffälligem Knorpel bedeckt, aber wie ein Lappen komplett von der Unterlage gelöst sei. Die Knor- pelläsion sei also mit Knorpel bedeckt gewesen. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2024 führe Dr. E.___ aus, es habe sich klar ein Bild eines völlig ausgestanzten Knorpeldefekts gezeigt. Wie soll gleichzeitig ein klar ausgestanzter Defekt (also ein Fehlen/Verlust) vorgelegen haben und die Läsion mit Knorpel bedeckt gewesen sein? 5. 5.1 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und gegebenenfalls dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Auch die Prognose und die Pathogenese im Sinne der Feststel- lung der Ursache eines Gesundheitsschadens ist eine medizinische Tatfrage, die durch Beizug bzw. Würdigung von Berichten und Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu beantworten ist (vgl.

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BGE 132 V 393 E. 3.2). Der äussere Geschehensablauf bei einem Unfall resp. die Frage, was anlässlich eines Unfalls konkret passiert ist, ist dagegen nicht primär eine medizinische Frage, weshalb hierfür nicht zwingend auf ärztliche Stellungnahmen abzustellen ist. Es sind insbesondere auch Angaben des Versicherten zum Geschehensablauf einzubeziehen und im Gesamtkontext auf Glaubhaftigkeit und Plausibilität zu prüfen. Hier sind ärztliche Stellungnahmen bzw. medizinische Unterlagen, welche al- lenfalls Rückschlüsse auf den möglichen Geschehensablauf bzw. die Glaubhaftigkeit der Angaben zu- lassen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbstverständlich miteinzubeziehen. Am Ende ist es Sache der Versicherungsträger und (im Beschwerdefall) des Gerichts, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 3.1 hievor). 5.2 Im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin in seinen versicherungsme- dizinischen Stellungnahmen massgeblich mit dem Verletzungsmechanismus, der anlässlich des Unfalls gewirkt haben soll, argumentiert («Die Befunde im MRI müssen im biomechanischen Kontext des Er- eignisses analysiert werden», vgl. E. 4.10 hievor). Dabei ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer sein linkes Knie anlässlich des Unfalls vom 11. Oktober 2023 nur gestreckt, nicht aber überstreckt habe. 5.2.1 Die Unfallmeldung ist zum äusseren Geschehensablauf wenig ergiebig, weshalb bei der Be- weiswürdigung nicht massgebend darauf abgestellt werden kann. Nicht ohne Grund hat die Beschwer- degegnerin denn auch eine nähere Schilderung des Ablaufs verlangt. In der näheren Hergangsschilde- rung, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung zukommen liess (vgl. E. 4.1 hievor), berichtete der Beschwerdeführer davon, dass er beim Wandern in steinigem, un- ebenem Gelände beim Tritt auf einen höheren Stein auf einer rutschigen Stelle ausgerutscht und re- tour geglitten sei. Er sei dann mit dem linken Bein und „komplett gerade durchgestrecktem linkem Knie“ ca. >30cm oder etwas weiter unten auf den harten Boden aufgeprallt. In der Hergangsschilde- rung erwähnt der Beschwerdeführer auch, dass der Aufprall „bei quasi überstrecktem Knie“ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat die Überstreckung des Knies somit bereits in der zitierten Hergangsschilde- rung im Rahmen des Abklärungsverfahrens erwähnt. Soweit der beratende Arzt der Beschwerdegeg- nerin einzig auf die Ausführung des Beschwerdeführers abstellt, wonach das Knie gestreckt gewesen sei, erweist sich dies demnach als unvollständig. 5.2.2 In der Eingabe an das Gericht vom 29. September 2024 (vgl. Bst. E. hievor) ergänzt der Be- schwerdeführer, er sei mit dem Fuss auf der steil geneigten, unebenen Sandsteinfläche auf eine wohl muldenartig geneigte, feuchte und daher rutschige Stelle aufgetreten, abgeglitten und den Felsbro- cken entlang herunter «gedonnert». Nach dem Ausgleiten des linken Fusses sei er den Sandsteinfels- brocken entlang heruntergestürzt und habe direkt einen extrem heftigen Schmerz im linken Knie ver- spürt. Betreffend die Bewegungen während des Fallens könne er leider keine präziseren Angaben

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machen, weil es unvermittelt und zu schnell passiert sei. Auftreten sei unmöglich geworden und auch die Bewegung im Knie sei sehr stark eingeschränkt gewesen. Die ergänzende Schilderung steht mit der Schilderung im Rahmen des Abklärungsverfahrens (vgl. E. 4.1 hievor) nicht in wesentlichem Wider- spruch. Zwar wird die Streckung bzw. Überstreckung des Knies nicht (mehr) erwähnt. Jedoch ergibt sich ein konstantes Kerngeschehen, welches aus einem Ausrutschen mit dem linken Fuss beim Auftre- ten auf einen rutschigen Stein mit nachfolgendem Sturz rückwärts besteht, gefolgt von einem akuten und heftigen Schmerz im betroffenen linken Knie mit konsekutiver erheblicher Funktionseinschrän- kung («Auf einen Stock gestützt und nur mit Mühe hinkte ich langsam zu unserem Fahrzeug zurück», vgl. E. 4.1 hievor). Für das Gericht erscheint aufgrund der initialen Schilderung und im Gesamtkontext wahrscheinlich, dass das Bein bzw. das Knie des Beschwerdeführers hierbei aufgrund der plötzlichen Ausrutschbewegung tatsächlich «gestreckt» bzw. leicht «überstreckt» wurde. Im Gesamtzusammen- hang erscheint es jedenfalls nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer initial von «gestreckt» und «überstreckt» sprach, zumal es plausibel erscheint, dass die ganz genauen Details des Bewegungs- ablaufs aufgrund der Plötzlichkeit des Vorgangs nicht restlos erfasst werden konnten. Dass der Be- schwerdeführer teilweise von «gestreckt» und dann wieder von «überstreckt» sprach, ändert nach Ansicht des Gerichts nämlich nichts daran, dass dem Beschwerdeführer das plötzliche Ausbrechen des Beines aufgrund des Ausrutschens als unphysiologische Streck-Bewegung in Erinnerung blieb. Auch erscheint die plötzliche Ausrutschbewegung des linken Fusses bzw. Beines als durchaus geeignet, eine zumindest leichte Überstreckung des Knies zu bewirken. Auch die erstbehandelnde Hausärztin und die ereignisnah aufgesuchte Orthopädin gingen von einer (leichtgradigen) Kniedistorsion in Streckstellung (und nicht etwa einer blossen Kniekontusion wie der beratende Arzt) aus, was aufgrund der Verwen- dung des Begriffs der «Distorsion» (= Verstauchung, Umknickung, Verdrehung) eben auf eine (leichte) Überstreckung hindeutet (vgl. E. 4.2 f. hievor). Mit dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin kann andererseits angenommen werden, dass eine massive Überstreckung nicht stattgefunden hat, wären doch diesfalls gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des beratenden Arztes die dorsalen (hinteren) Kniestrukturen (Kapsel, Bänder, Muskeln, hinteres Kreuzband) gerissen bzw. gezerrt worden, was beim Beschwerdeführer unbestritten nicht der Fall war. Auch erscheint der beschriebene Unfallhergang, bei welchem nicht übermässig starke Kräfte gewirkt haben, nicht als geeignet, eine starke Überstreckung des Knies bewirkt zu haben und gingen auch die behandelnden Ärztinnen nicht von einer schwergra- digen Überstreckung aus. Eine leichte Überstreckung im Sinne einer plötzlichen unphysiologischen Kniestreckbewegung aufgrund des Ausrutschens erscheint dagegen aus den erwähnten Gründen durchaus wahrscheinlich. Insofern ist entgegen der Auffassung des beratenden Arztes die – wenn auch leichte – Überstreckung des hier betroffenen linken Knies keine Spekulation, sondern überwiegend wahrscheinlicher Unfallhergang.

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5.2.3 Eine massive Überstreckung des hier betroffenen linken Knies hat nach dem zuvor Erwogenen nicht stattgefunden. Damit verbleibt die Frage, ob die leichte Überstreckung des Knies geeignet gewe- sen war, den hier Streitgegenstand bildenden Knorpelschaden (mit-)zuverursachen. Der beratende Arzt scheint dies in seiner ergänzenden Beurteilung vom 12. September 2024 (E. 4.12 hievor) zumin- dest implizit zu verneinen. Darin führt der Arzt nämlich aus, zur Verursachung einer Knorpelschädigung hätte eine massivste Überstreckung stattfinden müssen, die die dorsalen Kniestrukturen zum Zerreis- sen hätte bringen müssen. Im Umkehrschluss geht der beratende Arzt offenbar davon aus, dass eine bloss leichte Überstreckung nicht genügt, wobei nicht restlos klar wird, ob dies eine generelle Aussage (Knorpelschäden sind bei leichter Überstreckung generell nicht möglich) oder eine Aussage bezogen auf den konkreten Knorpelschaden im Knie des Beschwerdeführers darstellt. Beides erscheint dem Gericht gerade mit Blick auf die graphische Darstellung in der Stellungnahme des beratenden Arztes vom 12. September 2024 als mit zumindest geringen Zweifeln behaftet. Denn auch eine leichte Über- streckung dürfte den Bereich des Knorpelschadens (in der graphischen Darstellung blau markiert) grundsätzlich tangiert haben bzw. geeignet gewesen sein den Bereich unphysiologisch zu berühren. Dr. E.___ hält den Traumamechanismus für geeignet, die betreffende Knorpelschädigung mitzuverur- sachen. Somit geht er davon aus, dass auch eine leichte Überstreckung genügen kann, was – wie er- wähnt – aufgrund der Nähe des geschädigten Knorpelbereichs zur Belastungszone bei einer Überstre- ckung nicht als von Vornherein unplausibel verworfen werden kann. Welches Mass an Überstreckung schlussendlich den Schaden erklärbar oder nicht erklärbar macht, bleibt somit letztlich offen bzw. die (implizite) Beurteilung des beratenden Arztes, wonach eine leichte Überstreckung nicht genüge, ist zumindest mit geringen Zweifeln behaftet. 5.2.4 Der beratende Arzt argumentiert in seinen Aktenbeurteilungen sodann im Wesentlichen mit dem Unfallmechanismus, der nicht geeignet gewesen sein soll, den hier Streitgegenstand bildenden Knorpelschaden im linken Knie mitzuverursachen. Abgesehen davon, dass die Überlegungen zum Un- fallmechanismus mit Zweifeln behaftet sind (vgl. E. 5.2.1 ff. hievor), ergibt sich, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGer 8C_672/2020 vom 15.04.2021 E. 4.1.3). Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegenei- nander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_672/2020 vom 15.04.2021 E. 4.1.3). Der Unfallmechanismus ist insofern eines unter mehreren Kriterien. Eine aus- schliesslich oder doch überwiegend über den Unfallmechanismus erfolgende Argumentation erscheint somit nicht als für die streitigen Belange umfassend und schlüssig begründet, weshalb einer solchen Argumentation der Beweiswert abzusprechen ist, zumal wenn – wie hier – schon geringe Zweifel

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ausreichend sind (vgl. E. 3.2 f. hievor). Indem der beratende Arzt überwiegend über den Unfallmecha- nismus argumentiert und weitere Kriterien vernachlässigt, überzeugt dies somit nicht. Völlig offen bleibt für das Gericht beispielsweise, ob und inwiefern beim Beschwerdeführer ein relevanter degene- rativer Vorzustand vorgelegen hätte, welcher den Knorpelschaden allenfalls erklären könnte. Der be- ratende Arzt erwähnt zwar in allgemeiner Weise, dass Knorpelschäden nicht ausschliesslich traumati- scher Natur zu sein brauchen und u.a. (auch) durch Abnutzung, Entzündungen/Infektionen, rheumati- schen Erkrankungen sowie chronische Fehlbelastungen bedingt sein könnten. Inwiefern eine dieser alternativen Ursachen beim Beschwerdeführer konkret vorgelegen hätte, ergibt sich aus den Aktenbe- urteilungen des beratenden Arztes hingegen nicht schlüssig. Weder ein relevanter Vorzustand noch ein entzündliches oder rheumatisches Geschehen oder eine chronische Fehlbelastung sind denn auch vorliegend ausreichend objektiviert. Auch der Verlauf der geklagten Beschwerden lässt an der Beur- teilung des beratenden Arztes Zweifel aufkommen. Die akut nach dem Ereignis aufgetretenen starken Schmerzen mit konsekutiver erheblicher Funktionseinbusse des betroffenen Knies zeitnah zum Ereig- nis und in der Folge – bei initialem Beschwerdemaximum – eher abklingenden Beschwerden beschrei- ben einen Decrescendo-Verlauf der Beschwerdesymptomatik. Ein solcher Decrescendo-Verlauf, also die Dynamik des klinischen Verlaufes mit Beschwerdemaximum zeitnah zum Vorfall mit im Weiteren Abnahme der Beschwerdesymptomatik, gilt zumindest bei Meniskusverletzungen im Knie als Indiz für eine traumatische Verursachung (vgl. Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizini- sche Betrachtung, SUVA Medical vom 30.06.2022, zuletzt besucht am 14.05.2025, abrufbar unter: https://www.suva.ch/de-ch/unfall/fuer-leistungserbringer/suva-medical/publikatio- nen/2022/juni/medical-2022-03-menisken-des-kniegelenks-versicherungsmedizinische-betrach- tung.). Inwiefern dies auch für Knorpelschäden im Knie angeführt werden kann, kann das Gericht man- gels medizinischer Fachkompetenz nicht abschliessend beurteilen. Immerhin geht aber die Hausärztin aufgrund des «passenden klinischen Befundes – den Schmerzen und der Schwellung und Bewegungs- einschränkung» (vgl. E. 4.9 hievor) offenbar von Entsprechendem aus und hält Dr. E.___ u.a. die Anam- nese und den Traumamechanismus für geeignet, die hier Streitgegenstand bildenden Knorpelschädi- gungen als unfallkausal zu erklären. Vor dem Hintergrund, dass ein wie vorliegend beschriebener De- crescendo-Verlauf bei einer wesensverwandten Kniestruktur (Meniskus) als Indiz für eine traumatische Verursachung gewertet wird, erscheinen die Einwände der behandelnden Ärzte jedenfalls keinesfalls abwegig, sondern als durchaus beachtenswert. Jedenfalls sind die Einwände geeignet, Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zu wecken. 5.2.5 Nach dem Ausgeführten ergeben sich für das Gericht unter Würdigung der gesamten Akten- lage objektive Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024, 4. Juli 2024 und 12. September 2024, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt. Mit Referenz auf diese

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Aktenbeurteilungen gelingt es der Beschwerdegegnerin nicht, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu- tung von unfallbedingten Ursachen des hier Streitgegenstand bildenden Gesundheitsschadens nach- zuweisen (vgl. E. 2.4 hievor). 6. Zusammenfassend vermögen die vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Verbund mit der weiteren Aktenlage Zweifel an der versicherungsinternen ärztlichen Beurtei- lungen zu wecken. Nachdem an den Beurteilungen des beratenden Arztes Zweifel bestehen und in den Akten auch ansonsten keine verlässlichen ärztlichen Stellungnahmen zur hier interessierenden Frage des Dahinfallens der Unfallkausalität vorliegen, liegt diesbezüglich kein schlüssiges Beweisergebnis vor. Da noch erfolgsversprechende Abklärungsmöglichkeiten bestehen – insbesondere wurde bisher nur gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen entschieden –, müssen die Folgen der Be- weislosigkeit aber (noch) nicht zwingend bzw. abschliessend eintreten (vgl. E. 3.1 hievor). Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin – falls sie weiterhin der Meinung sein sollte, die Unfallkausalität sei da- hingefallen – eine versicherungsexterne fachärztliche Beurteilung im Verfahren nach Art. 44 ATSG, welche den Beweisanforderungen genügt (vgl. E. 3.2 hievor), einzuholen und anschliessend über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, nachdem das UVG für die vorliegende Leistungsstreitigkeit keine Kostenpflicht vorsieht (Art. 61 lit. f bis ATSG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben. Ein entschädigungspflichtiger Aufwand des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG; Susanne Bollinger, in Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2020, N. 77 f. zu Art. 61) Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Eröffnung:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bundesamt für Gesundheit Altdorf, 6. Juni 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter der Voraussetzung, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 61 ATSG

Bundesgesetz

  • Art. 6 Bundesgesetz
  • Art. 42 Bundesgesetz
  • Art. 56 Bundesgesetz

i.V

  • Art. 60 i.V

UVG

  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 36 UVG

Gerichtsentscheide

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