Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2024_OG V 23 27
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 23 27

E n t s c h e i d v o m 1 9 . J u l i 2 0 2 4


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Tony Z’graggen Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.___ und B.___ vertreten durch C.___ Beschwerdeführer

gegen

Erziehungsrat des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz

Schulrat X.___


Gegenstand

Kostenbeteiligung für Schulbesuch und Transport Privat- schule (Zirkularbeschluss vom 14.07.2023)

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Prozessgeschichte: A. A.___ und B.___ (fortan: Beschwerdeführer) sind die Eltern des am 23. Oktober 2014 geborenen D.___ (fortan: [betroffenes] Kind). Das betroffene Kind besuchte ab August 2020 an der Schule X.___ den Teilzeitkindergarten. Aufgrund von Problemen des Kindes im Kindergarten erfolgte im Februar 2021 eine Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons Uri (SPD). Nach Kontakten des SPD mit den Beschwerdeführern, dem Kind und Vertretern der Schule verbesserte sich die Situation zwi- schenzeitlich. Ab August 2021 besuchte das betroffene Kind den Vollzeitkindergarten. Im Herbst 2021 während des zweiten Kindergartenschuljahres verschlechtere sich die Situation wieder. Anfang Januar 2022 meldeten die Beschwerdeführer ihr Kind bei der Privatschule «Y.», an und liessen es fortan dort beschulen. Der Fall wurde nach dem Wechsel des Kindes in die Privatschule beim SPD abgeschlos- sen und die Abklärungen im Hinblick auf den Übertritt in die erste Klasse nicht zu Ende geführt. B. Mit Gesuch vom 19. April 2022 ersuchten die Beschwerdeführer den Schulrat X. (fortan: Schulrat) um nachträgliche Entlassung des betroffenen Kindes aus der Schule X.___ und um Beteiligung an den Kosten des Schulbesuchs an der Privatschule «Y.» inkl. Transport- und Verpflegungskosten. Am 23. Mai 2022 fand dazu vor dem Schulrat eine Anhörung statt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hiess der Schulrat das Gesuch um Entlassung aus der Schule X. gut. Die Gesuche um Beteiligung an den Kosten für den Schulbesuch in der Privatschule «Y.___» und für den Transport zum Ort der Privatschule wies der Schulrat ab. C. Gegen den Entscheid des Schulrats vom 14. Juni 2022 gelangten die Beschwerdeführer mit Verwal- tungsbeschwerde vom 4. Juli 2022 an den Erziehungsrat des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz). Dieser führte am 21. November 2022 eine Einigungsverhandlung durch. Als Resultat der Verhandlung ergab sich, dass die Bedarfsabklärung für sonderpädagogische Massnahmen für das betroffene Kind durch den SPD nochmals aufgegriffen und zu Ende geführt und die Sachlage nach Vorliegen der Bedarfsab- klärung durch den Schulrat neu beurteilt und darüber neu entschieden wird. Die Vorinstanz sistierte das Beschwerdeverfahren in der Folge. D. Der SPD führte im Januar 2023 die sonderpädagogische Bedarfsabklärung durch. Am 29. (recte: 28.) Februar 2023 erstattete der SPD den Bericht zu seinen Abklärungen. Das Fazit ging dahin, dass die Abklärungsergebnisse deutlich auf einen hohen Bedarf an sonderpädagogischen

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Unterstützungsmassnahmen für den Schulbesuch des betroffenen Kindes hinweisen würden, um sei- nen individuellen Bedürfnissen nach Förderung und Unterstützung nach Möglichkeit zu entsprechen und Verhaltensprobleme abzuwenden. Die Einschränkungen würden sich jedoch in einem Rahmen halten, welche durch eine integrative Sonderbeschulungsform unterstützt werden könnten. Gesamt- haft werde eine Förderung im integrativen Sonderschulsetting einer Regelschule mit heilpädagogi- scher Unterstützung sowie persönlicher Assistenz empfohlen. Sollten die Unterstützungsmassnahmen nicht ausreichen oder die Integration nicht zu Gunsten der Kindesentwicklung ausfallen, wäre für das betroffene Kind als separative sonderpädagogische Massnahme eine Sonderbeschulung durch eine heilpädagogische Schule zu empfehlen. Trotz Empfehlung der integrativen Beschulungsform handle es sich in der vorliegenden Situation jedoch auch um eine Frage der «Gelingensbedingungen», die für eine erfolgreiche Integration zu bedenken seien. Für eine gelungene Integration sei eine Kooperations- bereitschaft zwischen den Eltern und der Schule notwendig. Aktuell würden zwischen den Kindseltern und der Schule X.___ jedoch noch Uneinigkeiten vorliegen. Dies würde das Gelingen einer Reintegra- tion des betroffenen Kindes in die Schule X.___ gefährden. Möglichkeiten der Umgehung dieser Ge- fährdung würden in einer Konfliktaussprache und Meinungsfindung der involvierten Parteien oder an- dererseits – bei einem verhärteten unauflösbaren Konflikt – in der Prüfung der Querversetzung des betroffenen Kindes in eine Regelschule einer Nachbarsgemeinde innerhalb des Kantons Uri gesehen. E. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies der Schulrat die Gesuche um Beteiligung an den Kosten für den Schulbesuch in der Privatschule «Y.» und für den Transport zum Ort der Privatschule erneut ab. Aufgrund der Abklärungen des SPD sehe sich die Schule X. in der Lage, das betroffene Kind an der Regelschule in X.___ zu beschulen. Die benötigten Unterstützungsmassnahmen könnten im benö- tigten Umfang verfügt werden. Der Schulrat biete den Eltern an, die weitere Beschulung des betroffe- nen Kindes aufzugleisen. F. Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen die Verfügung des Schulrats vom 21. März 2023 Verwal- tungsbeschwerde an den Erziehungsrat des Kantons Uri. Dieser erklärte mit Zirkularbeschluss vom 14. Juli 2023 die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des Schulrats vom 14. Juni 2022 als gegenstandslos und wies die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2023 ab.

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G. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Zirkularbeschlusses vom 14. Juli 2023. Überdies beantragen sie, die Vorinstanz sei anzuhalten, mit den zuständigen Schulinstanzen eine Lösung zu finden, und sie, die Beschwerdeführer, auf dem eingeschlagenen Weg zu unterstützen und eine angemessene Entschä- digung an die Schulkosten des Privatunterrichts ihres Kindes zu bezahlen. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. H. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 edierte die Vorinstanz die Akten und beantragte die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Replik vom 15. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und verwies auf die bisherigen Aus- führungen. J. Am 14. März 2024 fand vor der verfahrensleitenden Präsidentin des Gerichts eine Instruktionsverhand- lung statt. Daran nahmen die Beschwerdeführer sowie je eine Vertretung der Vorinstanz und der Schule X.___ teil. Im Nachgang zu dieser Verhandlung wurde den Beteiligten der Entwurf einer Ver- gleichslösung zugestellt. Mit Eingabe vom 12. April 2024 lehnte die Vorinstanz die Vergleichslösung ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2024 zeigte das Gericht dies den Beteiligten an und teilte mit, dass in der Sache entschieden werde.

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) kann gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

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erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 66 Abs. 4 Bildungsgesetz). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). 1.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Antrag auf Beteiligung an den Kosten für den Schulbesuch ihres Kindes in einer Privatschule und für den Transport zum Ort der Privatschule bei der Vorinstanz unterlegen. Sie sind Adressaten dieses Entscheids, durch diesen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). 1.3 Entscheide des Erziehungsrates sind innert einer Frist von zwanzig Tagen seit Eröffnung anzufech- ten (Art. 59 Abs. 1 VRPV). Die Beschwerde erfolgte – ebenso wie die Leistung des einverlangten Kos- tenvorschusses – fristgerecht (vgl. Art. 63 VRPV i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO, SR 272]). 1.4 Auf die im Übrigen formgerechte (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) Verwaltungsgerichts- beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Obergerichtes beschränkt sich auf Rechts- und Sachver- haltskontrolle (Art. 57 Abs. 1, 2 und 3 VRPV). Unangemessenheit kann nicht gerügt werden (Art. 57 Abs. 4 VRPV). 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob das Gemeinwesen die Kosten des vom betroffenen Kind ab Januar 2022 besuchten Privatschulunterrichts und die Kosten des Transports vom Wohnort des Kindes zum Ort der Privatschule übernehmen bzw. sich an diesen Kosten beteiligen muss. 2.1 Art. 19 Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven An- spruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grund- rechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten ge- eignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein an- gemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden und unentgelt- lichen Grundschulunterricht ist auch durch die Kantonsverfassung gewährleistet (Art. 33 f. Verfassung des Kantons Uri, RB 1.110). 2.2 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen für einen ausrei- chenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligato- risch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art.

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62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG, SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kin- der und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). 2.3 Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Sonderschulung. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehen- des Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2). Der verfas- sungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2). 2.4 2.4.1 Im Kanton Uri regelt das Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) das Schulwesen; konkret die Bildung und Erziehung an öffentlichen Schulen, die Privatschulen sowie andere Bildungs- bereiche (Art. 1 Bildungsgesetz). Das Bildungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz vom 2. März 1997 über Schule und Bildung (Schulgesetz) wurde aufgehoben (Art. 69 Bildungsgesetz). Für den vorliegenden Fall sind Sachverhalte zu beurteilen, welche sich teilweise noch unter Geltung des früheren Schulgesetzes verwirklicht haben. Die materielle Rechtslage hat sich indessen zumindest für die hier zu beurteilenden Sachfragen nicht geändert. Damit kann die intertemporalrechtliche Frage der Anwendbarkeit des Bildungs- resp. Schulgesetzes letztlich offenbleiben. Nachfolgend werden nebst den Bestimmungen des Bildungsgesetzes parallel und soweit sachdienlich auch die entsprechen- den Bestimmungen des ehemaligen Schulgesetzes genannt. Weiterhin seit 1. August 2016 unverändert und ungeachtet der Aufhebung des Schulgesetzes in Kraft ist die Verordnung des Landrats zum Schul- gesetz (Schulverordnung) vom 22. April 1998 (RB 10.1115). 2.4.2 Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht und dessen Anforde- rungen es erfüllt (Art. 43 Bildungsgesetz; vgl. aArt. 49 Abs. 1 Schulgesetz). Der Unterricht an der öf- fentlichen Volksschule ist unentgeltlich; die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schul- geld (Art. 22 Abs. 1 und 2 Bildungsgesetz; vgl. aArt. 26 Abs. 1 und 2 Schulgesetz). Die Schulpflicht ist

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am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig aufhält (Art. 21 Abs. 1 Bildungsgesetz; vgl. aArt. 25 Abs. 1 Schulgesetz). 2.4.3 Schule, andere Bildungsstätten und Eltern arbeiten zum Wohle des Kinds in Bildung und Erzie- hung zusammen. Sie pflegen ein kooperatives Verhältnis zueinander und informieren sich gegenseitig über die Entwicklung des Kinds (Art. 40 Bildungsgesetz; vgl. aArt. 47 Abs. 2 Schulgesetz). Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit (Art. 23 Abs. 1 Bildungsgesetz; vgl. Art. 17 Abs. 1 Schulverordnung). Die Eltern tragen die Kosten des Privatschulunterrichts, es sei denn, der Schulrat habe den Privatschulunterricht als besondere Förde- rungsmassnahme angeordnet (Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung). Unter dem Titel «Besondere Förde- rung» sieht Art. 24 Abs. 1 Bildungsgesetz vor, dass die Schulen mit Unterstützung des Kantons geeig- nete Massnahmen treffen, um alle Lernenden entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Ei- genheiten zu fördern. Die besondere Förderung aller Lernenden erfolgt in der Regel integrativ (Art. 24 Abs. 1 Bildungsgesetz). Der Landrat regelt die besondere Förderung und das sonderpädagogische An- gebot durch Verordnung (Art. 24 Abs. 3 Bildungsgesetz). Gemäss aArt. 27 Schulgesetz hatte der Schul- rat geeignete Massnahmen anzuordnen, wenn sich bei Schülerinnen oder Schülern körperliche, geis- tige oder psychische Defizite zeigten, sodass sie an der Volksschule nicht genügend gefördert werden konnten. Gemeinsamer Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist, dass der Privatschulunterricht nur dann grundsätzlich durch die öffentliche Hand finanziert wird, wenn an der öffentlichen Schule, welche die Aufenthaltsgemeinde oder (insbesondere im Falle von Sonderschulen und Heimen [vgl. E. 2.4.4 nachfolgend]) der Kanton anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall objektiv nicht möglich oder nicht ausreichend ist (vgl. E. 2.1 f. sowie E. 2.4.2 hievor). 2.4.4 Zum sonderpädagogischen Angebot hat der Landrat die Verordnung über das sonderpädago- gische Angebot im Kanton Uri vom 24. September 2007 (RB 10.1611; nachfolgend: Sonderpädagogik- verordnung) erlassen. Gemäss deren Art. 3 umfasst das sonderpädagogische Angebot u.a. ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse (lit. e); den Sonderschulunterricht in Son- derschulen (lit. f); die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen (lit. g) sowie die Organi- sation des Transports (lit. h). Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind (Art. 9 Abs. 1 Sonderpädagogikver- ordnung). Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel 3 Buchstabe e (Art. 10 Sonderpädagogikverordnung). Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit Beitrags- pauschalen pro Fall und Jahr von 25'000 Franken bei Sonderschulunterricht in Sonderschulen (Art. 10a Abs. 1 lit. a Sonderpädagogikverordnung) bzw. von 35'000 Franken bei teilstationärer oder stationärer Unterbringung in Heimen (Art. 10a Abs. 1 lit. b Sonderpädagogikverordnung). Voraussetzung der

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Kostentragung ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zuständige Stelle des Kantons bewil- ligt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 2 Sonderpädagogikverordnung). Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot (Art. 8 Sonderpädagogikverordnung). 2.4.5 Gemäss Richtlinien des Erziehungsrates zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren vom 15. Februar 2017 (keine RB-Nr., nachfolgend: Richtlinien; abrufbar https://www.ur.ch/publikationen/6125) können Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinde- rung, einer geistigen Behinderung in Kombination weiterer Behinderungen und Kinder mit psychiat- risch diagnostizierten Verhaltensauffälligkeiten sowie medizinisch diagnostizierten Hirnstörungen mit den entsprechenden Massnahmen vom Kindergarten bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit inte- griert in eine Regelklasse unterrichtet werden (Art. 12 Abs. 1 Richtlinien). Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkei- ten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des Umfeldes und der Schulorga- nisation (Art. 12 Abs. 2 Richtlinien). Grundsätzlich ist von einer Vollpräsenz der Kinder mit Behinderung in der Regelklasse auszugehen. Im Rahmen der Klärungen mit dem Schulpsychologischen Dienst kann die Präsenz im ersten Kindergartenjahr reduziert werden (Art. 12 Abs. 3 Richtlinien). Die Massnahmen können gemäss Art. 13 Richtlinien umfassen: Schulische Heilpädagogik (lit. a); Persönliche Assistenz (inkl. Betreuung bei Schulanlässen) (lit. b); Spezialdienste wie Seh- und Hörberatung (lit. c); Entlastung der Klassenlehrperson vom Unterricht (lit. d). Für die Integration von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung nach Art. 12 Abs. 1 stehen maximal 10 Lektionen Unterstützung zur Verfügung. Lektionen für die persönliche Assistenz zählen bei der Berechnung als halbe Lektion (Art. 13 Abs. 2 Richtlinien). Zum Zuweisungsverfahren sehen die Richtlinien vor, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen durch die Erziehungsberechtigten sowie mit ihrem Einverständnis auch durch Ärztinnen und Ärzte, medizinische und therapeutische Fachstellen und Schulen beim Schulpsychologischen Dienst zur Ab- klärung angemeldet werden können (Art. 19 Abs. 1 Richtlinien). Der Schulpsychologische Dienst er- stellt gemäss Art. 19 Abs. 3 der Richtlinien bis Ende Februar zuhanden des Amtes für Volksschulen einen Bericht. Dieser beinhaltet: die entsprechenden Berichte der Fachstellen (lit. a); Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen (lit. b); bei Kindern mit Verhaltensstörungen und Hirnstörungen die kinderpsychiatrischen und medizinischen Befunde (lit. c). Das Amt für Volksschulen prüft die zu tref- fenden Massnahmen und erstellt eine Bewilligung oder Ablehnung zuhanden des Schulrates, welche weiterzugsfähig ist (Art. 19 Abs. 4 Richtlinien). Der Schulrat verfügt die integrative Schulung in der Re- gelklasse (Art. 19 Abs. 5 Richtlinien). Die Schulleitung organisiert die integrative Sonderschulung. Sie übernimmt die Fallführung bei der Überprüfung der integrativen Sonderschulung, wenn sich

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Änderungen im Einzelfall ergeben oder besondere Schwierigkeiten auftreten (Art. 18 Richtlinien). Für den Unterricht und die Betreuung in Sonderschulen oder Heimen für den Fall, dass eine integrative Sonderschulung in der Regelklasse nicht möglich oder eine solche Betreuung bereits vor der Einschu- lung angezeigt ist, besteht ein vergleichbares Abklärungs- und Zuweisungsverfahren (vgl. Art. 22 ff. Richtlinien). Bevor ein Kind, eine Schülerin oder ein Schüler in einer ausserkantonalen Sonderschule oder einem ausserkantonalen Heim platziert wird, ist die Zuweisung in die Stiftung Papilio, Altdorf, mit welcher der Kanton eine Programmvereinbarung unterhält (vgl. Art. 23 Richtlinien), zu prüfen (Art. 22 Abs. 2 Richtlinien). Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Zusam- menarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [RB 10.1613]). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, es könne den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie dem Schulrat und dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) vorwerfen wür- den, dass für das betroffene Kind nicht rechtzeitig adäquate Massnahmen angeordnet worden seien. Den Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass die jeweils nächsten Schritte stets gemeinsam im Ver- bund zwischen den Beschwerdeführern als Eltern, schulischen Fachpersonen und dem SPD festgelegt worden seien. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der SPD anlässlich einer Besprechung vom 2. Juni 2021 empfohlen habe, im Schuljahr 2021/2022 mittels entsprechender Abklärungen die Frage zu prüfen, ob und mit welchen Unterstützungsmassnahmen das betroffene Kind im Schuljahr 2022/2023 in die 1. Klasse starten solle. Mit ihrem Wunsch nach einer privaten Beschulung seien je- doch gerade die Beschwerdeführer initial dafür gewesen, dass mit einer detaillierten sonderpädagogi- schen Bedarfsabklärung zugewartet worden sei. Die Beschwerdeführer würden sich in Widersprüche verstricken. Sie würden dem Schulrat und dem SPD Unterlassungen vorwerfen, hätten aber anderer- seits selber Anstoss dafür gegeben, dass mit weiteren Abklärungen des SPD zugewartet worden sei. Ebenfalls nicht zu folgen sei den Beschwerdeführern, wenn sie ausführten, dass die meisten Massnah- men, welche der SPD empfohlen habe, wenig bis gar nicht gefruchtet hätten, seien es doch gerade die vom SPD am 7. April 2021 vorgeschlagenen Massnahmen gewesen, die in den nachfolgenden drei Mo- naten bis zur neuerlichen Besprechung am 2. Juni 2021 für einen positiven Verlauf gesorgt hätten. Kein Vorwurf lasse sich sodann auch für die danach bis zum Austritt des betroffenen Kindes aus der Schule seiner Wohngemeinde folgenden Monate erhärten, zumal es primär den Beschwerdeführern zuzu- schreiben sei, dass keine detaillierte sonderpädagogische Bedarfsabklärung habe durchgeführt wer- den können. Die schliesslich nachgeholte Bedarfsabklärung durch den SPD habe eine Förderung im integrativen Sonderschulsetting einer Regelschule mit sonderpädagogischen Unterstützungs-

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massnahmen empfohlen. Der Schulrat habe sich daran orientiert. Die Schule an der Wohnortgemeinde des betroffenen Kindes vermöge diese auf die besonderen Bedürfnisse des betroffenen Kindes ange- passte Grundschulung abzudecken. Vor dem Hintergrund des Vorrangs von Integration vor Separation sei es nicht zu beanstanden, wenn der SPD vorerst die Förderung im integrativen Sonderschulsetting einer Regelschule empfohlen habe. Das habe umso mehr zu gelten, als dass bislang noch gar keine Förderung im integrativen Sonderschulsetting angeordnet worden sei, mithin also noch gar kein Ver- such unternommen worden sei. An der Schule der Wohnortgemeinde des betroffenen Kindes habe ein ausreichendes schulisches Angebot bestanden, womit eine von der öffentlichen Hand finanzierte Pri- vatbeschulung ausser Betracht falle. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass in Anwendung des Grund- satzes der wohnortsnahen Beschulung ohnehin zuerst geprüft werden müsste, ob eine Beschulung in der Stiftung Papilio möglich wäre, bevor eine ausserkantonale Beschulung angestrebt würde. Festzu- halten sei auch, dass die Privatschule, in welcher das betroffene Kind heute beschult werde, mangels Anerkennung als Sonderschule im Sinne der IVSE grundsätzlich gar nicht erst als ausserkantonale Schule im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung und somit als besondere Förderungsmassnahme angeordnet werden könnte. Der Schulrat habe eine Kostenbeteiligung am Privatschulunterricht des- halb zu Recht abgelehnt. 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Kindswohl nicht ausreichend berücksichtigt. Ihr Kind sei nun seit rund 1.5 Jahren in der betreffenden ausserkan- tonalen Privatschule. Es sei gut integriert und habe gute Fortschritte gemacht. Die Vorinstanz orien- tiere sich in ihren Erwägungen primär an den Ausführungen des SPD. Sie blende aber aus, dass das betroffene Kind aufgrund seines Entwicklungsrückstandes, seiner Defizite in der visuellen und auditi- ven Wahrnehmung, seiner Auffälligkeiten in der sozialen Reaktivität sowie einer nicht altersgemässen Regulation der Konzentration bereits im ersten Kindergartenjahr massiv überfordert gewesen sei. Die Ursachen für diese Überforderung seien vom SPD leider nicht erkannt worden. Erst auf eigene Initiative hin sei in einer privat organisierten entwicklungspädiatrischen Abklärung (im März 2022) klar gewor- den, was für Defizite ihr Kind habe. Die entwicklungspädiatrische Abklärung habe ergeben, dass ihr Kind einen mittelschweren allgemeinen Entwicklungsrückstand (rund drei Jahre) habe. Die Empfehlung des SPD vom 2. Juni 2021, im Schuljahr 2021/2022 zu prüfen, mit welchen Unterstützungsmassnahmen ihr Kind in die erste Klasse starten soll, habe damals gar keinen Sinn gemacht, weil die Überforderung des Kindes zu Beginn des zweiten Kindergartenjahres (August 2021) noch zugenommen habe und sie, die Eltern, sofort eine Lösung gebraucht hätten, wie sie der SPD jetzt vorschlage. Entsprechende Ab- klärungen hätten bereits während des ersten Kindergartenjahres gemacht werden müssen. Schon da- mals sei bekannt gewesen, dass ihr Kind überfordert gewesen sei. Dass ihr Kind im Kindergarten grosse Probleme gehabt habe und mehr Unterstützung gebraucht hätte, würden die Aussagen der Lehrper- sonen vom 31. August 2021 belegen, welche im Bericht ihrer privaten Therapeutin festgehalten seien.

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In der Folge habe ihr Kind Angstzustände entwickelt, oft geweint und habe nicht mehr zur Schule gehen wollen. Das sei für die Familie eine untragbare Belastung gewesen, weil alle bis dahin vorgeschlagenen Massnahmen seitens des SPD wie auch der Schule nicht dazu geführt hätten, dass ihr Kind hätte Tritt fassen können. Die Lehrperson ihres Kindes habe schon am 31. August 2021 berichtet, dass das Kind schon zu Beginn des zweiten Kindergartenjahres Assistenzstunden gebraucht hätte. Das sei damals weder vom SPD empfohlen noch von der Schule angeboten worden. Stattdessen habe der SPD erst im Verlauf des zweiten Kindergartenjahres mit Abklärungen beginnen wollen, mit welchen Massnahmen ihr Kind in der ersten Klasse unterstützt werden könnte. In ihrer Ohnmacht und gestützt auf die Tatsa- che, dass es ihrem Kind immer schlechter gegangen sei, hätten sie handeln müssen. Im Sinne des Kinds- wohls hätten sie handeln müssen und die ausserkantonale Privatschule gefunden. Ihr Kind habe, seit es in dieser Schule sei, gute Fortschritte gemacht und gehe gerne in die Schule. Hätte der SPD zu Beginn des zweiten Kindergartenjahres die später vorgeschlagenen Massnahmen schon damals vorgeschla- gen, hätten sie dies gerne angenommen. Nur habe der SPD damals erst im Hinblick auf die erste Klasse Unterstützungsmassnahmen erörtern wollen. Er habe nicht erkannt, dass die Schulsituation schon zu Beginn des zweiten Kindergartenjahres zunehmend schwieriger geworden und schlussendlich aus dem Ruder gelaufen sei. Die nun vorgeschlagenen Massnahmen des SPD würden keine Rücksicht auf das Kindeswohl nehmen. Der SPD habe bei seiner nachgeholten Bedarfsabklärung die aktuelle Schulsitua- tion nicht miteinbezogen. Hätte er dies gemacht, hätte er erkennen können, dass ihr Kind gerne zur Schule gehe, gut integriert sei und gute Fortschritte mache. Aufgrund des Handicaps ihres Kindes wäre es zum aktuellen Zeitpunkt unverantwortlich, ihr Kind aus dem gewohnten Schulumfeld herauszureis- sen und an die Schule der Wohnortgemeinde zu wechseln. Im Sinne des Kindeswohls sei vielmehr der eingeschlagene Weg zu unterstützen. Die Erfahrung der vergangenen 1.5 Jahre habe gezeigt, dass bei der Privatschule die integrative Beschulung funktioniert habe. Allerdings sei das nicht in einer Regel- schule, sondern einer Privatschule passiert, was den Schulinstanzen offensichtlich ein Dorn im Auge sei. Die Vorinstanz würde nicht in Erwägung ziehen, dass der eingeschlagene Weg aus einer Notsitua- tion heraus habe gewählt werden müssen und sich bisher bewährt habe. Als einvernehmliche Lösung hätten sie, die Beschwerdeführer, zudem vorgeschlagen, dass die Schulbehörden den Unterricht in der betreffenden Privatschule als besondere Fördermassnahme im Sinne einer Ausnahme anerkennen und dies finanziell unterstützen würden. In rund zwei Jahren, wenn der ältere (heute ebenfalls in der be- treffenden Privatschule unterrichtete) Sohn in die Oberstufe komme, würden sie in Erwägung ziehen, ihre Kinder wieder zusammen in die Schule der Wohnortgemeinde zu schicken. Das betroffene Kind wäre dann etwas reifer und könnte einen Wechsel auch nachvollziehen. Ende 2024 solle gestützt auf die Einschätzung der Privatschule definitiv bezüglich Wechsel ab August 2025 an die Schule in der Wohnortgemeinde entschieden werden. Dieser Vorschlag sei leider ignoriert worden.

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4.1 Aus dem Anspruch von Art. 19 BV auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht folgt kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Kindes zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6). Die Kantone sind entsprechend verfassungsrechtlich – jedenfalls unter dem Aspekt von Art. 19 BV – nicht verpflichtet, die freie Schul- wahl zu ermöglichen (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.2 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.2). Das ist kantonalrechtlich auch ausdrücklich so vorgesehen (vgl. E. 2.4.2 hievor). 4.2 Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.2, 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.2). Ist die Entwick- lung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbe- hörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Ge- meinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.2). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen. Beispiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehör- den und Lehrer, eine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden oder ein anhal- tendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing, welches den weiteren Schulbesuch am ordentlichen Schulort unzumutbar macht (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.2). 4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern verpflichtet, im Interesse ihres Kindes mit den zu- ständigen Behörden zusammenzuarbeiten und ein kooperatives Verhältnis zu pflegen sowie die not- wendigen Informationen hinsichtlich der Entwicklung des Kindes auszutauschen (vgl. E. 2.4.3 hievor). Aus der gesetzlich vorgesehenen Kooperationspflicht der Eltern ergibt sich, dass das Gemeinwesen verfassungsrechtlich – und mangels weitergehender Bestimmungen auch kantonalrechtlich – nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet wer- den kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eigenmächtig eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen (vgl. BGer 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.4). Nur wo eine in Koopera- tion gefundene ausreichende Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres

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Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungs- pflicht auch rückwirkend greifen (vgl. BGer 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.4). Eine solche Not- standssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflicht- verletzung der Schule angenommen werden (BGer 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.4). 4.4 Allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels erlöscht die aus Art. 19 BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule indessen nicht (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.3, 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.5). Es bleibt den Eltern deshalb auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schul- wechsel unbenommen, bei der Wohnortgemeinde ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule zu stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnortgemeinde (BGer 2C_809/2021 vom 06.12.2022 E. 3.3, 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.5). Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt wer- den muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGer 2C_561/2018 vom 20.02.2019 E. 3.5; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 11.05.2023, VB.2023.00119, E. 4.3). 5. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 5.1 Das betroffene Kind besuchte ab August 2020 an der Schule der Wohnortsgemeinde den Kinder- garten. Nach eigenen Schilderungen der Eltern (vgl. BM 3 zur ersten Verwaltungsbeschwerde vom 04.07.2022) habe ihr Kind schon beim Start eine ihnen bekannte Entwicklungsverzögerung gehabt, worauf es statt im Vollzeit- im Teilzeitkindergarten gestartet sei. Am Anfang sei alles sehr gut gelaufen bis ca. eine Woche vor den Herbstferien der erste Streik gekommen sei. Es habe sich dann immer mehr bis zur totalen Verweigerung zugespitzt. Ihr Kind habe richtiggehend Panik gehabt, auch die Kindergar- tenlehrperson habe es nicht motivieren können mitzukommen. Sie, die Eltern, hätten dann darum ge- beten, dass ihr Kind nur noch an zwei Morgen, wo es mit dem älteren Bruder auf dem Schulweg habe mitgehen können, in den Kindergarten gehen müsse. Das sei eine zeitlang gegangen, aber nicht sehr lange. Nach Rückschritten betreffend Absolvierung des Schulweges und der Verabschiedung hätten sie ihr Kind aus dem Kindergarten nehmen wollen. Im Gespräch seien sie überzeugt worden, dass ihr Kind nur noch am Dienstagnachmittag in die kleine Gruppe komme. Es habe dann auch geklappt und sei immer besser gegangen, bis es kurz vor den Sommerferien (2021, Anm. des Gerichts) wieder voll im Teilzeitkindergarten gewesen sei. Sie hätten aber beim Kind auch eine gewisse Resignation feststellen

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können, was ihnen Sorgen gemacht habe. Zwischenzeitlich hätten sie Kontakt mit der Schulpsycholo- gin gehabt, die dann versucht habe Abklärungen zu machen, die aber nicht geklappt hätten. Die Schul- psychologin habe das Kind dann auch im Kindergarten besucht und geraten zum Kinderarzt zu gehen, der sie dann ins Kinderspital auf die Entwicklungspädiatrie überwiesen habe. Den Termin im Kinder- spital hätten sie erst im Oktober 2021 gehabt. Im Herbst 2021 sei ihr Kind im grossen Kindergarten gestartet, was erstaunlich gut gelaufen sei. Auch der Mittagstisch sei anfangs gut gelaufen, bis eines Tages der Anruf gekommen sei, dass ihr Kind nicht an den Mittagstisch habe gehen wollen und auch wieder Angst gehabt und geweint habe. Am Nachmittag habe ihr Kind nicht ins Turnen gewollt und habe sich richtiggehend geklammert. Sie, die Mutter, sei dann fortgeschickt worden, nachdem das Kind abgelenkt worden sei. Diese Situation sei sehr schwierig gewesen, weil das Gefühl bestanden habe, das Kind in einer schwierigen Situation im Stich gelassen zu haben. Es sei ihr, der Mutter, dann klar geworden, dass die Schule mit solchen Situationen überfordert sei. Ihr Kind habe sich dann geweigert, sich umzuziehen und beim Turnen mitzumachen. Solche Situationen seien nicht tragbar gewesen. Da- raufhin hätten sie, die Eltern, organisieren können, dass ihr Kind am Donnerstag über Mittag zu den Grosseltern könne. Das habe dann auch sehr gut geklappt. Am Montag sei das Kind von der Heilpäda- gogin oder Lehrperson begleitet worden. Das habe mal gut, mal schlechter geklappt; das Kind sei auch mal ohne Zmittag nach Hause gekommen. Im Kinderspital hätten sie im Herbst 2021 eine Entwick- lungsverzögerung festgestellt. Auch hätten sie, die Eltern, im Herbst 2021 mit der Psychomotorik-The- rapie angefangen, die dem Kind sehr Spass gemacht habe. Im Sommer 2021 sei zudem eine weitere Therapie gestartet worden (Reflexintegration), die sehr erfolgreich gewesen sei. Ihr Kind habe sich seither sehr gut entwickelt. Nach dem Termin im Kinderspital im Herbst 2021 habe es ein Telefonat mit der Kindergartenlehrperson gegeben, die erzählt habe, dass das Kind sich sehr verhaltensauffällig verhalte. In den Mittagspausen würde es sich an nicht erlaubten Orten aufhalten. Es habe dann immer wieder Telefone nach Hause gegeben, weil das Kind etwas angestellt habe, z.B. Wasser raus gelassen bei der Bank, Sturm geläutet, Mädchen abgeküsst etc. Es habe auch immer wieder Dramen gegeben beim Wechsel von zuhause in den Kindergarten oder von der Psychomotorik in den Kindergarten. Da sie, die Eltern, mit der Situation überfordert gewesen seien, hätten sie angefangen Lösungen zu su- chen. Die von der Kindergärtnerin gestellten Aufgaben seien beim Kind nicht angekommen, sondern es habe immer separat instruiert werden müssen. Sie als Eltern hätten gemerkt, dass auch eine integ- rative Sonderbeschulung nicht funktionieren würde. Die zusätzliche Begleitung, die nötig sei, könne die Schule der Wohnortgemeinde nicht gewährleisten, das hätten sie im vergangenen Jahr festgestellt. Das Gefühl sei gewesen, dass alle überfordert seien. Sie hätten dann die Privatschule gefunden. Es habe dann schnell eine Schnupperwoche organisiert werden können und ihr Kind sei dann am 3. Januar 2022 dort gestartet. Es gefalle ihm sehr gut und es habe Fortschritte gemacht. Es sei integriert, weniger auffällig, fröhlich, ausgeglichener, kommunikativer und fremde nicht mehr.

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5.2 Aus dem Bericht des SPD vom 2. März 2022 zum Verlauf (vgl. BM 1 zur ersten Verwaltungsbe- schwerde vom 04.07.2022) geht hervor, dass das betroffene Kind im Februar 2021 erstmals beim SPD angemeldet worden war. Nach einem – wie die Eltern berichtet hätten – zunächst guten Start im Kin- dergarten seien vom betroffenen Kind starke Verweigerungstendenzen gezeigt worden. Nach Abspra- che der Eltern mit der Kindergartenlehrperson habe das Kind den Teilzeitkindergarten in deutlich re- duziertem Pensum besucht, wodurch die Situation kurzfristig entlastet worden sei. Die Eltern wie auch die schulischen Fachpersonen hätten sich jedoch die Frage nach möglichen Ursachen für die Proble- matik sowie dem weiteren Vorgehen gestellt. Am 10. März 2021 habe eine testpsychologische Abklä- rung durch den SPD stattgefunden. Es sei festgestellt worden, dass das betroffene Kind einen deutli- chen Entwicklungsrückstand gegenüber seiner Altersgruppe aufgewiesen habe, der sich in mehreren Entwicklungsbereichen gezeigt habe (kognitiv, sprachlich, sozial-emotional, feinmotorisch). Standardi- sierte Ergebnisse, z.B. bezüglich des kognitiven Potentials, hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht er- hoben werden können. Beobachtungen bei einer Hospitation im Kindergarten sowie Gespräche mit der Kindergartenlehrperson und den Eltern hätten die Beobachtungen bestätigt und aufgezeigt, dass die Situation im Kindergarten das Kind überfordert habe. In Gesprächen mit den Eltern am 30. März 2021 bzw. der Schule und den Eltern am 7. April 2021 sei folgendes Vorgehen empfohlen worden: «-Abklärung beim Kinderarzt, evtl. weiterführende entwicklungspädiatrische Abklärung

  • Anmeldung für heilpädagogische Früherziehung
  • Anmeldung für Psychomotorik-Therapie
  • weiterhin reduzierter Kindergartenbesuch, jedoch mit dem Ziel einer schrittweisen Aufstockung (im Hinblick auf Schulpflicht ab Schuljahr 2021/2022); Möglichkeiten zur Reduktion von Überfor- derung wurden besprochen
  • Beobachtung des Verlaufs; gegebenenfalls Klärung von integrativen Sonderschulmassnahmen zu einem späteren Zeitpunkt.» Im Juni 2021 habe ein erneutes Schulgespräch stattgefunden. Insgesamt sei über einen positiven Ver- lauf berichtet worden. Das betroffene Kind habe in seiner Entwicklung grosse Fortschritte gemacht. Jedoch sei weiterhin eine enge Begleitung notwendig gewesen. Es sei vereinbart worden, dass das Kind im Schuljahr 2021/2022 regulär in den Vollzeitkindergarten starten, der Verlauf jedoch weiterhin beo- bachtet werden soll. Die weiteren Abklärungen seien zu diesem Zeitpunkt noch pendent gewesen. Im Schuljahr 2021/2022 sei der SPD erneut beigezogen worden. Es habe sich die Frage gestellt, ob und mit welchen Unterstützungsmassnahmen das Kind im Schuljahr 2022/2023 in die 1. Klasse starten soll. Im Verlauf der Klärung hätten sich die Eltern für einen Wechsel an eine Privatschule entschieden. Da- her sei der Fall beim SPD abgeschlossen worden.

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5.3 Im Bericht des Kantonsspitals Z.___ zur Sprechstunde vom 22. Oktober 2021 wurde beim betroffe- nen Kind eine kombinierte Entwicklungsstörung diagnostiziert. In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Defizite und insbesondere kein Hinweis auf Spastik oder sonstiger Hinweis auf eine grundlegende Ursache für die bisherige langsame motorische und sprachliche Entwicklung gezeigt. Ak- tuell zeige das Kind eine leichte kombinierte Entwicklungsstörung. Am ehesten handle es sich um eine genetische Veranlagung, da die Mutter Ähnlichkeiten zu ihrer eigenen Entwicklung sehe. Eine lntelli- genztestung sei bisher nicht erfolgt, jedoch vom schulpsychologischen Dienst vor der Einschulung an- gedacht. Je nach Testergebnissen seien entsprechende Fördermassnahmen einzuleiten. Weitere Kon- sequenzen aus der heutigen Vorstellung würden sich nicht ergeben. 5.4 Im Bericht vom 26. März 2022 zur am 10. November 2021 gestarteten Psychomotoriktherapie (vgl. BM 2 zur ersten Verwaltungsbeschwerde vom 04.07.2022) wird von Fortschritten des Kindes mit Bezug auf die Aufmerksamkeit und die Konzentration auf eine Aufgabe berichtet. Auch seien im Be- reich Zahlen- und Buchstabenschreiben Fortschritte erzielt worden. Handlungsabläufe zu planen falle dem Kind noch schwer. Wenn eine Aufgabe zusammen besprochen und Schritt für Schritt angeschaut werde, gelinge dies aber besser. Es würde in den aufgeführten Bereichen weitergearbeitet, damit das Kind seine Fortschritte festigen und ausweiten könne. Die Therapeutin arbeite gerne mit dem Kind, es sei begeisterungsfähig und lasse sich mehr und mehr auf unbekannte Herausforderungen ein. 5.5 Im undatierten Schülerbericht (vgl. BM 4 zur ersten Verwaltungsbeschwerde vom 04.07.2022) hielt die Kindergartenlehrperson fest, dass das Kind neue Situationen nicht einordnen könne und über- fordere. Das Kind zeige häufig ein unruhiges und störendes Verhalten. Gefühle und Emotionen könne es schwer zeigen und von anderen kaum wahrnehmen. Einfache Abläufe, wie z.B. An- und Ausziehen selbstständig auszuführen, bereite Schwierigkeiten und brauche immer wieder Ansporn. Arbeitsauf- träge könnten nicht selbstständig ausgeführt werden, es brauche schrittweise Unterstützung. Im Kin- dergarten wie auch in der Turnhalle habe das Kind Mühe sich zu orientieren. 5.6 Im Bericht von Dr. med. E.___, FMH Pädiatrie, spez. Entwicklungspädiatrie, Luzern, zur entwick- lungspädiatrischen Beurteilung vom 10. bis 31. März 2022 wird das Gesamtbild eines mittelschweren allgemeinen Entwicklungsrückstandes beschrieben. Empfohlen wurde ein multimodales Vorgehen auf allen Ebenen mit heilpädagogischer Förderung, Ergotherapie, Psychoedukativen Gesprächen und ver- haltensorientierter Psychotherapie sowie allenfalls Einsatz von neurotropen Substanzen zur Verbesse- rung der Regulation der Konzentration und Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Neuromotorik. Integ- rative Sonderschulung könne unterstützt werden. 5.7 Im Abschlussbericht des SPD Uri vom 29. (recte: 28.) Februar 2023, erstellt während der erhobe- nen Rechtsmittelverfahren (vgl. Bst. C. ff. hievor), wurde nach Durchführung des standardisierten Ab- klärungsverfahrens gemäss Basisabklärung (u.a. psychologische und testpsychologische Abklärungen

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im Januar 2023) beschrieben, dass die Abklärungsergebnisse deutlich auf einen hohen Bedarf an son- derpädagogischen Unterstützungsmassnahmen für den Schulbesuch des betroffenen Kindes hinwei- sen würden, um seinen individuellen Bedürfnissen nach Förderung und Unterstützung nach Möglich- keit zu entsprechen und Verhaltensprobleme abzuwenden. Die sonderpädagogische Bedarfsabklärung (SAV) habe einen deutlichen Bedarf an heilpädagogischer Förderung in mindestens drei bis fünf von sechs Funktionsbereichen gezeigt. Die Einschränkungen würden sich jedoch in einem Rahmen halten, welche durch eine integrative Sonderbeschulungsform unterstützt werden könnten. Gesamthaft werde eine Förderung im integrativen Sonderschulsetting einer Regelschule mit heilpädagogischer Un- terstützung sowie persönlicher Assistenz empfohlen. Sollten die Unterstützungsmassnahmen nicht ausreichen oder die Integration nicht zu Gunsten der Kindesentwicklung ausfallen, wäre für das be- troffene Kind als separative sonderpädagogische Massnahme eine Sonderbeschulung durch eine heil- pädagogische Schule zu empfehlen. Trotz Empfehlung der integrativen Beschulungsform handle es sich in der vorliegenden Situation jedoch auch um eine Frage der «Gelingensbedingungen», die für eine erfolgreiche Integration zu bedenken seien. Für eine gelungene Integration sei eine Kooperationsbe- reitschaft zwischen den Eltern und der Schule notwendig. Aktuell würden zwischen den Kindseltern und der Schule der Wohnortsgemeinde jedoch noch Uneinigkeiten vorliegen. Dies würde das Gelingen einer Reintegration des betroffenen Kindes in die Schule der Wohnortsgemeinde gefährden. Möglich- keiten der Umgehung dieser Gefährdung würden in einer Konfliktaussprache und Meinungsfindung der involvierten Parteien oder andererseits – bei einem verhärteten unauflösbaren Konflikt – in der Prüfung der Querversetzung des betroffenen Kindes in eine Regelschule einer Nachbarsgemeinde in- nerhalb des Kantons Uri gesehen. 6. 6.1 Das betroffene Kind wird seit dem 3. Januar 2022 in der von den Eltern eigenmächtig ausgewähl- ten ausserkantonalen Privatschule unterrichtet. Die vorliegende Streitfrage der Tragung bzw. Beteili- gung des Gemeinwesens an den Kosten dieses Privatschulunterrichts (vgl. E. 2 Ingress hievor) erstreckt sich somit mittlerweile über einen Zeitraum von rund 2.5 Jahren, während welchen das Kind in der betreffenden Privatschule unterrichtet wurde, und weist darüber hinaus in die Zukunft, steht doch die Frage im Raum, wie das Kind für seine weitere (Grund-)Schulkarriere – insbesondere unter Beachtung seines Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten (vgl. E. 2.4.5 hievor) – sinnvoll beschult werden soll. Sowohl bei der vergangenheits- als auch der zukunftsbezogenen Beurteilung geht es um die Frage, ob das Kind in der Regelschule der Wohnortgemeinde einen ausreichenden Grundschulunterricht erhal- ten konnte bzw. (für die Zukunft) erhalten kann. Dabei ist unbestritten, dass die Regelschule der Woh- nortsgemeinde grundsätzlich ein sonderpädagogisches Angebot mit integrativen Sonderbeschulungs- massnahmen hätte und dieses grundsätzlich damals wie heute anbieten konnte und dies auch

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weiterhin anbieten kann (vgl. E. 2.4.4 hievor). Die Problematik im vorliegenden Fall liegt denn auch nicht beim grundsätzlichen Angebot der Schule, sondern eher bei der Frage, wer wann erkannt hat resp. hätte erkennen müssen, was und wieviel das Kind vom grundsätzlich vorhandenen Angebot ge- braucht hätte und für die weitere Beschulung brauchte. Die Problematik liegt somit bei der Erkenntnis des konkreten sonderpädagogischen Bedarfs des Kindes bzw. der Kommunikation darüber zwischen den Eltern, der Schule und dem SPD. Da die hier strittige Frage einen längeren Zeitraum und einen Erkenntnisprozess beschlägt, kann die Antwort für unterschiedliche Zeitabschnitte unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Aufteilung der Zeitabschnitte auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum An- spruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV folgt und somit von Bundesverfas- sungsrechts wegen vorgesehen ist (vgl. E. 4.3 f. hievor). Diese Rechtsprechung lässt sich vereinfachend so zusammenfassen, dass eine einmal erfolgte eigenmächtige Schulversetzung der Eltern nicht ein für alle Mal und unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Dahinfallen des Anspruches auf unentgeltlichen Grundschulunterricht führt bzw. führen muss. Eine Beurteilung wiederum, welche strikt auf das eigenmächtige Verhalten der Eltern fokussiert und im Ergebnis alle nachfolgenden Ereig- nisse und Entwicklungen auf dieses Verhalten zurückführt, ohne den konkreten Umständen des Ein- zelfalls genügend Rechnung zu tragen, würde diese Rechtsprechung aushebeln und müsste entspre- chend als bundesrechtswidrig und (aufgrund des identischen Normgehalts, vgl. E. 2.1 hievor) dem kan- tonalen Recht widersprechend bezeichnet werden. 6.2 Zu differenzieren ist zunächst zwischen der rückwirkenden Übernahme der Schulgeldkosten, d.h. desjenigen Anteils der Schulgeldkosten, welcher vor dem Gesuch um Kostenübernahme vom 19. April 2022 entstanden ist. Hierfür ergäbe sich eine Pflicht des Gemeinwesens zur Kostenübernahme nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen (vgl. E. 4.3 hievor). Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist sogleich zu prüfen (E. 7 hernach). Was die Kostenübernahme nach dem Zeitpunkt des Gesuchs betrifft («zukünftige» Übernahme der Kosten, vgl. E. 4.4 hievor) ist anschliessend zu prüfen (E. 8 und 9 hernach). 7. 7.1 Die Beschwerdeführer erhoben im bisherigen Verfahren an verschiedenen Stellen den Vorwurf, die Schule bzw. der SPD hätten viel früher erkennen müssen, dass das betroffene Kind ausgebaute sonderpädagogische Massnahmen, wie schliesslich im Abschlussbericht des SPD vom 28. Februar 2023 vorgeschlagen, gebraucht hätte. Damit erheben sie den Vorwurf der pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden, was ein Grund für die rückwirkende Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Schulwechsel sein kann (vgl. E. 4.3 hievor).

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7.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der SPD als Abklärungsstelle und Kompetenzzentrum für den Be- darf an sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahmen erstmals im zweiten Semester des ersten Kindergartenjahres, konkret im Februar 2021, kontaktiert wurde und es im Anschluss gemeinsam mit den Eltern vereinbarte Massnahmen und Empfehlungen gab. Vereinbart wurde auch, dass der weitere Verlauf beobachtet werde und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt der Bedarf an integrativen Sonderschulmassnahmen geklärt würde (vgl. E. 5.2 hievor). Wie sich alsdann ergab, trat nach diesen Interventionen eine Verbesserung der Situation ein (vgl. E. 5.1 f. hievor). In einer weiteren Bespre- chung mit den Eltern im Juni 2021 wurde, nachdem von einem positiven Verlauf und von Entwicklungs- fortschritten berichtet wurde, vereinbart, dass das Kind im Schuljahr 2021/2022 regulär in den Voll- zeitkindergarten startet, der Verlauf jedoch weiterhin beobachtet werden soll (vgl. E. 5.2 hievor). Wie dieser Verlauf zeigt, haben sich die Schulbehörden bzw. der SPD der Problematik angenommen und – wie es der gesetzliche Auftrag ist (vgl. E. 2.4.3 hievor) – in Kooperation mit den Eltern nach Lösungen gesucht und Massnahmen ergriffen, die durchaus auch einen Erfolg gebracht haben. Das Gericht kann deshalb für diesen Zeitabschnitt keine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden erkennen. 7.3 Nach Angaben der Beschwerdeführer verlief der Start in das zweite Kindergartenjahr zuerst posi- tiv (vgl. E. 5.1 hievor). Die Lage begann sich dann aber im Herbst 2021 (die Eltern berichten von einem Telefonat der Kindergartenlehrperson zum Zeitpunkt des Termins im Kinderspital im Oktober 2021, vgl. E. 5.1 hievor) zuzuspitzen und verschlechterte sich zunehmend wieder. Gleichzeitig wird in dieser Zeit aber auch von positiven Entwicklungen berichtet, so etwa vom Start verschiedener Therapien, die bei der Entwicklung des Kindes offenbar deutliche Fortschritte brachten. Für das Gericht ergibt sich das Bild einer uneindeutigen Situation. Positive Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Kindergarten- besuch wurden von negativen Rückschlägen getrübt und positive Ergebnisse aus den Therapien von zunehmend negativen Rückmeldungen aus dem Kindergarten überlagert. In dieser Situation – deren Verlauf man beobachten wollte – hätte es nahegelegen, dass die zuvor am Erkenntnisprozess Beteilig- ten eine erneute Standortbesprechung vorgenommen hätten. Dabei wäre insbesondere der SPD als Fachstelle zu informieren gewesen. Soweit ersichtlich, wurde der SPD aber nicht oder zumindest nicht hinreichend über die subjektiv von den Eltern als zunehmend untragbar erlebte Situation orientiert. Auch wenn einzuräumen ist, dass der Impuls für weitere Gespräche oder Massnahmen auch von der Schule hätte ausgehen können, hätte es mit Blick auf die Anmeldungskompetenz der Erziehungsbe- rechtigten (vgl. E. 2.4.5 hievor) und den Umstand, dass die Eltern die familiären Probleme und Dyna- miken sozusagen aus erster Hand kennen, nahegelegen, dass in erster Linie sie das Gespräch gesucht und insbesondere den SPD auf ihre offenbar subjektiv empfundene Verzweiflung aufmerksam ge- macht hätten. Immerhin ging der SPD basierend auf der letzten Besprechung im Juni 2021 davon aus, dass bei grundsätzlich positivem Verlauf die Situation weiter beobachtet würde und er durfte davon ausgehen, dass bei einer Verschlechterung der Situation eine Rückmeldung der Eltern oder (mit deren

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Zustimmung) der Schule erfolgt. Dies hätte erlaubt, dass der SPD wiederum in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule weitere Massnahmen hätte ergreifen können, so insbesondere die Abklä- rung und Implementierung von integrativen Sonderschulmassnahmen. Ein Prozess, der aufgrund der bisherigen Erkenntnisse gerade noch nicht abgeschlossen war, was den Eltern auch bewusst sein musste. Die Aussage der Eltern, sie hätten gemerkt, dass auch eine integrative Sonderbeschulung nicht funktionieren würde, kann deshalb objektiv nicht nachvollzogen werden, kam es aufgrund des aufge- zeigten Verlaufs doch gar nie zu einer mit integrativen Massnahmen unterstützten Beschulung in der Wohnortgemeinde des betroffenen Kindes – eine Beschulungsform, welche alsdann im Übrigen auch Dr. med. E.___ empfohlen hatte (vgl. E. 5.6 hievor). Mit der Einschulung des Kindes wiederum in die von den Eltern ausgewählte Privatschule per zweites Semester des zweiten Kindergartenjahres ab Ja- nuar 2022 wurde der unter Mitbeteiligung des SPD angefangene Prozess auf Beobachtung des Verlaufs nach der Erstintervention und allenfalls Intensivierung der Massnahmen unterbrochen. Auch wenn – wie erwähnt – der Impuls für weitere Gespräche oder Massnahmen auch von der Schule hätte ausge- hen können, kann das Gericht auch für den Zeitabschnitt seit Eintritt in das zweite Kindergartenjahr bis zum Eintritt in die Privatschule keine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden ausmachen, wel- che es ausnahmsweise rechtfertigen würde, die aufgelaufenen Schulgeldkosten des selbst gewählten Privatschulunterrichts dem Gemeinwesen zu überbinden (vgl. E. 4.3 hievor). 7.4 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Kostenübernahme bzw. -be- teiligung des Gemeinwesens an den Kosten für den Privatschulunterricht nicht erfüllt sind und der Schulrat bzw. die Vorinstanz die Kostenübernahme bzw. -beteiligung für den Zeitraum ab Privatschul- eintritt im Januar 2022 bis zum Gesuch um Kostenübernahme am 19. April 2022 zurecht abgelehnt haben. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf zukünftige Übernahme der Kosten ha- ben, nachdem ein eigenmächtiger Schulwechsel nicht per se dazu führen muss, dass die Ansprüche, die sich aus Art. 19 BV (unentgeltlicher Grundschulunterricht) ergeben, erlöschen (vgl. E. 4.4 hievor). 8.2 Die Beschwerdeführer haben am 19. April 2022 ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt, wel- ches in der Folge vom Schulrat abschlägig beschieden wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bedarfsab- klärung für das betroffene Kind noch nicht abgeschlossen, wobei dieser Umstand letztlich auf das ei- genmächtige Vorgehen der Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. E. 7.3 hievor). Hätten die Be- schwerdeführer ihr Kind nicht überstürzt in die betreffende Privatschule eingeschult, sondern mit dem mit der Sache befassten SPD kommuniziert, hätte die Bedarfsabklärung vermutungsweise entlang dem vorgesehenen Zuweisungsverfahren (vgl. E. 2.4.5 hievor) durchgeführt und die gestützt auf das Abklä- rungsergebnis erforderlichen Massnahmen implementiert werden können. Die Bedarfsabklärung,

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welche durch das Verhalten der Beschwerdeführer unterbrochen wurde und die daraus resultierende Folge, dass der Bedarf des Kindes an Förderungsmassnahmen offen blieb bzw. in der Schwebe war, lässt sich somit nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden zurückführen. Da der För- derungsbedarf offen bzw. nicht genügend abgeklärt war, konnte andererseits nicht schlüssig geprüft werden, inwiefern die Schule am Wohnort des Kindes in der Lage war, eine entsprechend angepasste Beschulung anzubieten bzw. wie sich eine entsprechende Beschulung im weiteren Verlauf auf die Ent- wicklung des Kindes ausgewirkt hätte. Wie gesagt, war dieser Umstand auf das Verhalten der Be- schwerdeführer und nicht eine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden zurückzuführen. Entspre- chend kann sich während der Zeit der noch offen gewesenen und der im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens schliesslich nachgeholten Bedarfsabklärung keine Kostenpflicht des Gemeinwesens ergeben. 9. 9.1 Die Bedarfsabklärung wurde in der Folge nachgeholt. Das Ergebnis dieser Abklärung lag am 28. Februar 2023 vor und besagte zusammengefasst, dass das betroffene Kind einen hohen Bedarf an (näher bezeichneten) sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahmen hat, wobei sich dieser Bedarf aber in einem Rahmen hielt, welcher sich mit einem integrativen Sonderschulsetting einer Regelschule abdecken lässt (vgl. Bst. D. sowie E. 5.7 hievor). Mit dieser nun vorliegenden Bedarfsabklärung stand nunmehr ein zuvor nicht hinreichend abgeklärter Umstand klar fest: Es ergab sich der genaue Umfang der vom betroffenen Kind benötigten Unterstützungsmassnahmen. Für die Schule der Wohnortsge- meinde als Regelschule ergab sich somit auch, was sie konkret an Unterstützungsmassnahmen anbie- ten musste. Dass ein breites Unterstützungsangebot grundsätzlich vorhanden war bzw. ist, war nie eigentlich strittig (vgl. E. 6.1 hievor). 9.2 Nebst der Empfehlung für die (zwar grundsätzlich mögliche) sonderpädagogische Unterstützung in der Regelschule hielt die Abklärung aber auch fest, dass die praktische Umsetzung zum Zeitpunkt der Abklärung tatsächlich nicht bzw. nicht unverzüglich möglich war. Im entsprechenden Bericht wird festgehalten, dass das Gelingen einer Reintegration des Kindes in die Schule der Wohnortsgemeinde als gefährdet erachtet werde, u.a. deswegen, weil aktuell zwischen den Beschwerdeführern als Kind- seltern und der Schule der Wohnortsgemeinde noch Uneinigkeiten vorliegen würden (vgl. E. 5.7 hie- vor). Zu diesen Uneinigkeiten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer zweiten Verwal- tungsbeschwerde (vgl. Bst. F. hievor) ausführten (S. 4 f.), dass sie es als verantwortungslos erachteten, das Kind nach ca. 1.5-jährigem bisherigem Schulbesuch in der betreffenden Privatschule aus dem ge- wohnten Schulumfeld herauszunehmen (bei seither positiver Kindsentwicklung) und in die Schule der Wohnortsgemeinde zu geben. Bevor das Kind nicht etwas gefestigter und reifer sei, wollten sie keine grossen Experimente mit einem Schulwechsel eingehen und dadurch Gefahr laufen in alte Muster zu- rückzufallen. Sie könnten sich aber einen Wechsel an die Schule der Wohnortsgemeinde vorstellen,

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wenn das Kind sich wie bisher gut entwickle und schulisch gute Fortschritte mache. In Betracht käme eine Rückkehr etwa, wenn der ältere Bruder, welcher auch in der betreffenden Privatschule sei, in rund zwei Jahren (= August 2025, Anm. des Gerichts) in die Oberstufe komme und diese in der Wohnorts- gemeinde absolvieren werde. Zum aktuellen Zeitpunkt (= Frühjahr 2023, Anm. des Gerichts) sei es aus Sicht der Beschwerdeführer jedoch zu früh für eine Rückkehr. Wie diese Ausführungen zeigen und wie es auch in der Beschwerde an das Gericht bestätigt wird, geht es den Beschwerdeführern nicht darum, an der Beschulung in der Privatschule «um der Privatschule willen» festzuhalten. Vielmehr laufen ihre Vorschläge darauf hinaus, den Wechsel des Kindes von der Privatschule an die Regelschule in der Woh- nortgemeinde erfolgreich und kindswohlverträglich durchführen zu können. Wie sich nachfolgend noch ergeben wird (E. 9.3 hernach), besteht damit im Grundsatz keine Diskrepanz zur Auffassung der Schulbehörden und zu den objektiven Ergebnissen der Abklärung. 9.3 Das objektive Abklärungsergebnis geht davon aus, dass eine Reintegration des Kindes in die Re- gelschule der Wohnortgemeinde nicht unverzüglich stattfinden kann (vgl. E. 9.2 und E. 5.7 hievor). Auch der Schulrat anerkennt diesen Umstand, sprach er in seiner Verfügung vom 21. März 2023, wel- che gestützt auf das Abklärungsergebnis erging, doch davon, dass er den Beschwerdeführern anbiete, die weitere Beschulung des Kindes in der Wohnortgemeinde «aufzugleisen», was doch einen Über- gangsprozess zumindest impliziert. Angesichts der objektiv dokumentierten Probleme des Kindes im Kindergarten (welche zwar nicht den eigenmächtigen Schulwechsel zu legitimieren vermochten, bei der Beurteilung der weiteren Entwicklung aber auch nicht ausgeblendet werden dürfen) und des fest- gestellten erhöhten sonderpädagogischen Bedarfs des Kindes erscheint es dem Gericht denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Kind nicht von heute auf morgen die Schule wechseln kann oder soll, sondern es eine gewisse, sachlich nachvollziehbar bemessene Übergangsfrist braucht. Zu prüfen ist, ob die Beschulung während dieser Übergangsfrist vom Gemeinwesen finanziert werden muss, wobei von keiner Seite bestritten wird und auch nicht ersichtlich ist, dass das Kind während der Übergangsfrist sinnvollerweise in einer anderen Schule als der aktuellen Privatschule beschult werden sollte. 9.4 Das Kind hat einen bundesrechtlich und durch das kantonale Recht garantierten Anspruch auf angemessenen unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. E. 2.1 hievor). Dieser beschränkt sich grund- sätzlich auf die öffentliche Schule an der Wohnortsgemeinde (vgl. E. 2.2 hievor). Wenn an der öffent- lichen Schule, welche das Gemeinwesen anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall objektiv nicht möglich oder nicht ausreichend ist, besteht – abgeleitet aus dem Anspruch auf angemessenen unentgeltlichen Grundschulunterricht – grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung des Grundschulun- terrichts an einer anderen (auch externen) geeigneten Bildungseinrichtung (vgl. E. 2.4.3 in fine hievor mit weiteren Hinweisen). Geht man wie im konkreten Fall von der Notwendigkeit einer Übergangsfrist

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aus (vgl. E. 9.3 hievor), ist damit auch gesagt, dass die Beschulung in der regulär vorgesehenen Schule zurzeit nicht möglich und ausreichend ist. Das würde bedeuten, dass der Grundschulunterricht in der externen Bildungseinrichtung während der Übergangsfrist grundsätzlich unter den Anspruch auf ange- messenen unentgeltlichen Grundschulunterricht fällt bzw. vom Gemeinwesen im Rahmen der Gesetz- gebung (mit-)finanziert werden müsste. Im konkreten Fall kann immerhin eingewendet werden, dass die Übergangsfrist überhaupt nur nötig wurde, weil die Eltern einen vorschnellen eigenmächtigen Schulwechsel vorgenommen haben. Von Bundesrechts wegen (und aufgrund der identischen kanto- nalrechtlichen Norm auch von Kantonsrechts wegen) muss jedoch die Möglichkeit offenstehen, auch nach einem eigenmächtigen Schulwechsel den Anspruch auf unentgeltlichem Grundschulunterricht noch erfolgreich geltend machen zu können und es muss gewährleistet sein, dass ein eigenmächtiger Schulwechsel nicht unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalles «perpetuiert» wird (vgl. E. 6.1 hievor). Bei der Beurteilung ist insbesondere eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel er- forderlich (vgl. E. 4.4 hievor). Wie es sich damit verhält bzw. ob und inwiefern den Umständen des konkreten Einzelfalles vorliegend ausreichend Rechnung getragen wurde, ist nachfolgend zu prüfen. 9.5 9.5.1 Wie dargelegt wurde, vermochten die Probleme des Kindes im Kindergarten den eigenmächtig durch die Eltern herbeigeführten Schulwechsel nicht zu legitimieren, womit ein Anspruch auf Finanzie- rung des nachfolgenden Privatschulunterrichts grundsätzlich entfallen ist (vgl. E. 7 f. hievor). Anderer- seits entsprangen die Probleme des Kindes im Kindergarten nicht einfach der subjektiv übersteigerten Ansicht der Beschwerdeführer, sondern basierten die Probleme durchaus auf objektiv dokumentierten und auch von der Schule als problematisch erachteten Umständen (vgl. E. 5.2 und 5.5 hievor). Der Bedarf des Kindes an Unterstützungsmassnahmen stand denn auch – wenn auch noch nicht genügend abgeklärt – ernsthaft im Raum (vgl. zum Verlauf, den man beobachten wollte: E. 7.2 f. hievor). Wie die Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, waren sie aufgrund der durchaus vorhandenen Probleme des Kindes in der Regelschule besorgt um das Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der adäquaten weiteren Beschulung. Ihr Handeln war mit anderen Worten zwar überstürzt und insofern nicht ge- rechtfertigt, geschah aber mit objektiv nachvollziehbarer Motivation, was das Verschulden der Be- schwerdeführer entsprechend mindert. Diese Umstände bzw. die entsprechende Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel dürfen nicht ausgeblendet werden (vgl. auch zur Berücksichtigung des Verschuldens bei der Frage, ob Eltern eine gegebene Schulsituation zu vertreten haben: BGer 2C_982/2019 vom 03.07.2020 E. 7.1 ff.). Sodann haben die Beschwerdeführer klar signalisiert, dass sie für die Rückkehr ihres Kindes in die Schule der Wohnortsgemeinde Hand bieten würden, womit sie ihre Kooperationsbereitschaft unterstrichen und zum Ausdruck brachten, dass sie gewillt sind, ihr da- mals überstürztes Handeln, welches zu dem regelwidrigen Zustand führte, wiedergutzumachen und

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die Beschulung des Kindes wieder in regelkonforme Bahnen zurückzuführen. Würden diese Umstände ausgeblendet, würde das eigenmächtige Handeln der Eltern letztlich auf eine «Perpetuierung» ihres ursprünglichen Fehlers hinauslaufen, was mit dem bundesrechtlich und kantonalrechtlich garantierten Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 9.4 hievor). Ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich, dass die Schule der Wohnortsgemeinde durchaus auch selber geäussert hat, dass das Kind, zumindest aktuell, in der betreffenden Privatschule einen passenderen Unterricht erhält (vgl. Protokoll zur Einigungsverhandlung vor der Vorinstanz vom 21. November 2022), was ja letztlich auch aus der grundsätzlichen Einigkeit folgt, dass das Kind nicht ohne Übergangsfrist zurück in die Schule der Wohnortsgemeinde wechseln kann (vgl. E. 9.3 hievor). 9.5.2 Die Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass an der Schule der Wohnortsgemeinde des Kindes ein ausreichendes schulisches Angebot bestehe, womit eine von der öffentlichen Hand finanzierte Privatbeschulung «von vornherein ausser Betracht» falle (a.a.O. E. 10 S. 7). Dieser Auffassung kann mit Blick auf das zuvor Ausgeführte (insbe- sondere E. 6.1 und E. 9.4 sowie E. 9.5.1 hievor) nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz blendet aus, dass sich vorliegend die Notwendigkeit einer Übergangsfrist ergibt und während dieser Übergangsfrist die Beschulung sinnvollerweise einzig an der heutigen Privatschule erfolgen kann. Wenn die Vorinstanz mit Verweis auf das grundsätzliche Angebot der Schule der Wohnortsgemeinde die Finanzierung des Privatschulunterrichts zum vornherein ausschliesst, blendet sie die vorstehend ausgeführten Um- stände des Einzelfalls (vgl. E. 9.5.1 hievor) aus, trägt ihnen nicht ausreichend Rechnung und perpetuiert im Ergebnis den ursprünglichen Fehler der Eltern, was auf eine bundesrechtswidrige und dem kanto- nalen Recht widersprechende Verneinung des Anspruchs auf angemessenem unentgeltlichem Grund- schulunterricht hinausläuft (vgl. 6.1 hievor). Damit ist freilich noch nicht beantwortet, wie die Um- stände korrekterweise zu würdigen sind und wie daran anknüpfend die Übergangsfrist sachlich nach- vollziehbar zu bemessen ist und ob das Gemeinwesen die Beschulung während der ganzen Übergangs- frist zu finanzieren hat. 9.6 Der Beginn der Übergangsfrist liegt sinnvollerweise nach der zweiten Verfügung des Schulrates vom 21. März 2023 als das Abklärungsergebnis des SPD vorlag und der Schulrat selber zum (zumindest impliziten) Schluss kam, dass eine Übergangsfrist notwendig war (vgl. E. 9.3 hievor). Für das Ende der Übergangsfrist bzw. den am Ende der Frist zu vollziehenden Schulwechsel ist sinnvollerweise an den Schuljahren anzuknüpfen, weil es gerichtsnotorisch günstiger und dem Kind besser vermittelbar ist, wenn es zusammen mit den anderen Kindern sozusagen neu anfängt und nicht mitten im Schuljahr in eine bestehende Klasse und ein bestehendes Klassengefüge kommt. Die Beschwerdeführer haben vor- geschlagen, dass das Kind per Beginn des Schuljahres 2025/2026 an die Schule der Wohnortgemeinde zurückwechseln könnte, wenn der ältere Bruder in der Wohnortgemeinde in die Oberstufe kommt (vgl.

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E. 9.2 hievor). Diese Überlegungen erscheinen dem Gericht sachlich nachvollziehbar, weshalb der End- punkt der Übergangsfrist sinnvollerweise auf den Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu verorten ist. Diese im Ergebnis gut zweijährige Übergangsfrist – die sich in dieser Länge angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles (auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer infolge der erhobenen Rechtsmittel) rechtfertigt – kann aufgrund der unter E. 9.5.1 hievor dargelegten Umstände kostenmäs- sig nicht vollständig zu Lasten der Beschwerdeführer als Eltern gehen. Andererseits muss dem Um- stand Rechnung getragen werden, dass die Übergangsfrist überhaupt nur nötig wurde, weil die Eltern einen vorschnellen eigenmächtigen Schulwechsel vorgenommen haben (vgl. E. 9.4 hievor), weshalb sie auch die Übergangsfrist zu einem gewissen Grad zu vertreten haben. In einer wertenden Abwägung rechtfertigt es sich daher, die gut zweijährige Übergangsfrist im Umfang von rund der Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer und des Gemeinwesens aufzuteilen, sodass das Gemeinwesen im Ergebnis ein Schuljahr (sei es das vergangene Schuljahr 2023/2024 oder das bevorstehende Schuljahr 2024/2025) im Rahmen der Gesetzgebung als besondere Förderungsmassnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 3 Schulverord- nung (vgl. E. 2.4.3 hievor) zu finanzieren hat. 9.7 Als Fazit ergibt sich somit, dass es im konkreten Fall eine gewisse, sachlich nachvollziehbar bemes- sene Übergangsfrist braucht, um vom heutigen Privatschulunterricht des Kindes in den Unterricht an der öffentlichen Regelschule (unter Implementierung von integrativen Sonderschulmassnahmen) wechseln zu können. Von dieser rund zweijährigen Übergangsfrist ist unter Berücksichtigung der be- sonderen Umstände des Einzelfalls ein Schuljahr vom Gemeinwesen im Rahmen der Gesetzgebung zu finanzieren. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Privatschulunterricht des betroffenen Kindes ab seiner Ein- schulung in die Privatschule im Januar 2022 bis zum Beginn der Übergangsfrist (vgl. E. 9.6 hievor) nicht vom Gemeinwesen zu finanzieren ist. Der angefochtene Beschluss ist insoweit zu bestätigen. Von der Übergangsfrist vom Frühjahr 2023 bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 (im August 2025) ist vom Gemeinwesen ein Schuljahr zu finanzieren. Die Privatschulkosten für den Rest der Übergangsfrist tra- gen die Beschwerdeführer als Eltern. Der angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben und die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde in diesem Sinne und Umfang teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Berechnung bzw. Bemessung der Finanzierung an den Schulrat X.___ als erstverfügende Behörde und zur Neuverlegung der amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

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11.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbe- hörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die teilweise unterliegenden Beschwerdeführer werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Unter Berücksichtigung ihres teilweisen Unterliegens/Obsiegens sind den Beschwerdeführern drei Viertel und der Staatskasse ein Viertel der amtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amt- lichen Kosten zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 34 Abs. 2 VRPV). 11.2 Die Beschwerdeführer waren anwaltlich nicht vertreten, weshalb ihnen kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden ist. Soweit sie unterliegen, besteht ohnehin kein Anspruch auf Partei- entschädigung. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht somit insgesamt nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Zirkularbeschluss des Erzie- hungsrates des Kantons Uri vom 14. Juli 2023 wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben. Die Sache wird zur Berechnung bzw. Bemessung der Finanzierung des Privatschulunterrichts im Sinne der Erwägungen an den Schulrat X.___ und zur Neuverlegung der amtlichen Kosten des vo- rinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsge- richtsbeschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 2’750.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 2’780.00 Total,

werden den Beschwerdeführern zu drei Vierteln und der Staatskasse zu einem Viertel auferlegt. Die Beschwerdeführer tragen die ihnen auferlegten amtlichen Kosten zu gleichen Teilen unter so- lidarischer Haftbarkeit. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung:

  • Beschwerdeführer
  • Vorinstanz
  • Schulrat X.___ Altdorf, 19. Juli 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

Zitate

Gesetze

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BehiG

Bildungsgesetz

  • Art. 1 Bildungsgesetz
  • Art. 21 Bildungsgesetz
  • Art. 22 Bildungsgesetz
  • Art. 23 Bildungsgesetz
  • Art. 24 Bildungsgesetz
  • Art. 40 Bildungsgesetz
  • Art. 43 Bildungsgesetz
  • Art. 66 Bildungsgesetz
  • Art. 69 Bildungsgesetz

Bundesgesetz

  • Art. 20 Bundesgesetz
  • Art. 42 Bundesgesetz

Bundesverfassung

  • Art. 19 Bundesverfassung

BV

Gesetz

  • Art. 66 Gesetz

GGebR

  • Art. 25 GGebR

i.V.m

  • Art. 64 i.V.m

Reglement

  • Art. 20 Reglement
  • Art. 25 Reglement

Richtlinien

  • Art. 22 Richtlinien

Schulgesetz

  • Art. 25 Schulgesetz
  • Art. 26 Schulgesetz
  • Art. 27 Schulgesetz
  • Art. 47 Schulgesetz
  • Art. 49 Schulgesetz

Schulverordnung

  • Art. 17 Schulverordnung

Verfassung

  • Art. 33 Verfassung

Verordnung

  • Art. 27 Verordnung

VRPV

  • Art. 34 VRPV
  • Art. 37 VRPV
  • Art. 46 VRPV
  • Art. 49 VRPV
  • Art. 57 VRPV
  • Art. 59 VRPV
  • Art. 63 VRPV

Gerichtsentscheide

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