Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. Das Steuerdomizil befindet sich nach der Rechtsprechung am Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet. Darlegung der Rechtsprechung. Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Es muss eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. In casu ging es um einen am Ende der fraglichen Steuerperiode 30-jährigen, ledigen Mann, der in Altdorf eine Wohnung hat und von dort in Altdorf einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, aber nur als Wochenaufenthalter in Altdorf angemeldet ist. Gewisse ideelle Beziehungen (Mutter, Schwester, einige Freizeitaktivitäten) bestehen noch zur Gemeinde Quinto. Allerdings vermögen diese kein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Gutheissung der Beschwerde und Festlegung des Steuerdomizils der steuerpflichtigen Person ab der Steuerperiode 2014 in Altdorf.
Obergericht, 20. November 2015, OG V 15 32
Aus den Erwägungen:
b) Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Pflichtige zu einem anderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat, so wenn er zu einem anderen Ort starke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen.
c) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des Aufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38).
d) Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (BGE 2C_809/2008 vom 06.08.2009 E. 3.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE 2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). In jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 4a hievor).
b) So verhält es sich denn auch im vorliegenden Fall: Der Beigeladene geht von seiner eigens gemieteten Wohnung in Altdorf aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Altdorf nach. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und begann bereits im Januar 2011. Nach den dargelegten Grundsätzen (vergleiche E. 4d hievor) begründen diese Umstände die natürliche Vermutung, dass der Beigeladene den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit das Steuerdomizil bereits im Jahr 2014 in Altdorf und nicht mehr in Quinto hatte. Zwar trifft es zu, dass der Beigeladene nach wie vor gewisse ideelle Verbindungen zur Gemeinde Quinto unterhält. Seine Mutter und Schwester wohnen dort und er geht dort gewissen Freizeitaktivitäten (Skischule, Guggenmusik) nach. Diese – zumal saisonalen –
Freizeitaktivitäten vermögen indes nicht ein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Immerhin ist umgekehrt festzuhalten, dass der Beigeladene auch in Altdorf Freizeitaktivitäten nachgeht und hier Kontakte pflegt, die über das rein berufliche hinauszugehen scheinen (Sport mit Arbeitskollegen, Feierabendbier).
c) Auch die Absicht des Beigeladenen sich für die Wahl ins Gemeindeparlament von Quinto aufstellen zu lassen, ändert nichts an der Auffassung, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Jahr 2014 faktisch in Altdorf befunden hat, nachdem der Ort, wo die politischen Rechte ausgeübt werden und welcher die steuerpflichtige Person gefühlsmässig bevorzugt, untergeordnete Bedeutung hat (vergleiche E. 4a hievor).
d) Unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und in Erwägung, dass der Beigeladene als nunmehr zum massgeblichen Zeitpunkt (Ende der Steuerperiode 2014) 30-jähriger Mann in Altdorf und von Altdorf aus seit längerem einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich, dass der Beigeladene ab der Steuerperiode 2014 seinen faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf hat und er mithin hier steuerpflichtig wird (Art. 4 Abs. 1 StG). Damit kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit der Zumutbarkeit eines allfälligen Pendelns an den Arbeitsort via Gotthardtunnel verhält (vergleiche E. 3a hievor). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen.