Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2023_OG V 23 11
Entscheidungsdatum
01.01.1905
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 23 11

E n t s c h e i d v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 2 3


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Stefan Flury, Oberrichter Tony Z'graggen Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.____ vertreten durch RA lic. iur. Alois ab Yberg, Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz Beschwerdeführerin B.____ vertreten durch RA lic. iur. Alois ab Yberg, Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin


Gegenstand

Corona Erwerbsersatzentschädigung (Einspracheentscheid vom 02.02.2023)

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Prozessgeschichte:

A. Der Beschwerdeführer ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der am 23. Mai 2016 gegründe- ten Beschwerdeführerin (eine GmbH). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch (nach – vorliegend aber nicht weiter entscheidwesentlicher – Praxisänderung gestützt auf die Mitteilung des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] vom 21.01.2022) der Beschwerdeführer persönlich bezogen wäh- rend der Corona-Pandemie Covid-Erwerbsersatzentschädigungen. B. Mit diversen Verfügungen vom 12. Oktober 2022 forderte die Ausgleichskasse Uri von der Beschwer- deführerin für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 unrechtmässig bezo- gene Covid-Erwerbsersatzentschädigungen im Betrag von CHF 32’101.65 (CHF 2'872.15; 10'174.55; 16'961.00; CHF 2'093.95) und vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. Feb- ruar 2022 unrechtmässig bezogene Erwerbsersatzentschädigungen im Betrag von CHF 2'885.90 (CHF 1'903.45; CHF 982.45) zurück. Die am 10. November 2022 dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gemeinsam in einer einzigen Eingabe vom 6. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 2. Februar 2023 und der Rückforderungsverfügungen vom 12. Oktober 2022. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Ausgleichskasse zurückzuwei- sen. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Verfahren war in der Folge auf Antrag der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sistiert. Nach Aufhebung der Sistierung beantragte die Ausgleichskasse mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde und edierte die Akten. Zur Beschwerdeantwort der Ausgleichs- kasse liessen sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin kann Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 1 Verordnung über Massnahmen bei Erwerb- sausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; in den Fassungen seit 17.09.2020 bis 17.02.2022]); Ueli Kieser, Covid-19-Erlasse und das Sozialversiche- rungsrecht, AJP 2020 S. 557). Örtlich zuständig ist das Gericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 10a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall); mithin das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Die sachliche (Art. 37 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichts- organisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und funktionelle (Art. 57 ATSG) Zuständigkeit liegen ebenfalls beim angerufenen Gericht. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind als versicherte Personen mit ihren An- trägen bei der Beschwerdegegnerin unterlegen und haben daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des entsprechenden Entscheids. 1.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 59 Abs. 2 Verord- nung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023. Darin bestä- tigte die Beschwerdegegnerin diverse Rückforderungsverfügungen vom 12. Oktober 2022 über einen Betrag im Zeitraum 17. September 2020 bis 30. September 2021 von gesamthaft CHF 32‘101.65 (Be- schwerdeführerin) bzw. über einen Betrag im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 16. Februar 2022 (Beschwer- deführer) von gesamthaft CHF 2‘885.90 betreffend zu viel bezogener Covid-Erwerbsersatzentschädi- gungen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, in der Begründung der Abweisung der Einsprache sei von der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden, die von den Beschwerdeführenden vorgenommene Hochrechnung des Lohnes für das Jahr 2019 sei fehlerhaft gewesen. Diese Beurteilung sei von den Beschwerdeführenden bestritten worden. Seitens der Beschwerdegegnerin werde eingewendet, die vom 3. März 2020 datierte Lohndeklaration sei glaubhafter als das nachgereichte Dokument „Korrek- tur IK“ vom 28. Januar 2021. In den zugestellten Unterlagen seien die beiden Dokumente nicht vorge- funden worden. Unabhängig hiervon gebe es auch keine stichhaltigen Belege für die von der Beschwer- degegnerin vorgenommene Beweiswürdigung. Es wäre angesichts der streitigen

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Sachverhaltsdarstellung Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, den Sachverhalt bezüglich Höhe des Erwerbseinkommens 2019 näher abzuklären. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden zum Sachverhalt und zu den geltend gemachten Widersprüchen befragt werden müssen. Dieser Antrag sei bereits im Einspracheverfahren gestellt worden. In der Einsprachebegründung sei im Weiteren ausge- führt worden, die angeblich zu hoch gerechnete Basis gehe, sofern die Feststellung zutreffen sollte, zulasten des Staates. Dieser Einwand sei nicht entkräftet worden. 3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2023 in materieller Hinsicht auf ihren Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023. In diesem begründete sie die Abweisung der Einspra- che damit, dass sie im Falle der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers den Bezug der Covid- Erwerbsersatzentschädigungen durch eine externe Revisionsgesellschaft auf Rechtmässigkeit habe überprüfen lassen. Die Revisionsgesellschaft sei in ihrem Bericht vom 16. September 2022 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerin zu hohe Entschädigungen an die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer ausgerichtet habe. Die Hochrechnung des für den Beschwerdeführer deklarier- ten und nachträglich von der Beschwerdeführerin korrigierten Lohns 2019 sei fehlerhaft gewesen. Es gebe keinen Grund, die Feststellungen der Revisionsstelle anzuzweifeln. Die vom 3. März 2020 datierte Lohndeklaration, in der der Beschwerdeführer für sich selbst eine Beschäftigungsdauer von Januar bis Dezember 2019 angegeben habe, sei glaubhafter als die nachgereichte „Korrektur IK“ vom 28. Januar 2021, welche wahrscheinlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst gewesen sei. So- weit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zu hohe Covid-Entschädigungen bezogen hät- ten, müsse die Beschwerdegegnerin diese als unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern. Eine Staatshaftung für allfällig unrechtmässig erbrachte Covid-Erwerbsersatzentschädigungen stehe nicht zur Disposition. 4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das kanto- nale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Es erhebt die notwendigen Beweise, ist in der Beweiswürdigung frei und nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und lit. d ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste

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würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast be- griffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungs- stelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungspro- zess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er- mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann verzich- tet werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung ge- bildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1 Gemäss dem inzwischen aufgehobenen aArt. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund- lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102; in Kraft ab 17.09.2020 [Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz]) konnte der Bundesrat die Ausrich- tung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit auf- grund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken mussten. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 hatten, galten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich einge- schränkt. Ab dem 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 galt als massgebliche Einschränkung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2015- 2019 und ab dem 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 eine von mindestens 30 % (aArt. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, jeweils in den Fassungen in Kraft seit 19.12.2020 resp. seit 01.04.2021). 5.2 Zu den Anspruchsberechtigten gehörten insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (aArt. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in den jeweils anwendba- ren Fassungen). In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach dem Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.0) als unselbständig Erwer- bende Lohn erzielen (z.B. in einer AG, GmbH oder Genossenschaft) und in ihrer Eigenschaft als Gesell- schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei- dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kön- nen (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. c Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]).

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5.3 Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird für die Ermittlung des massgebenden durchschnittli- chen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt (vgl. Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz [KS CE], gültig ab 17. September, Version 7, S. 7; dann explizit Kreisschreiben a.a.O., gültig ab 04.11.2020, Version 8, S. 36). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen. Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer, wobei diese Erwerbsdauer belegt werden muss (Kreisschreiben a.a.O., Version 8, S. 35). 6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in den Rückforderungsverfügungen vom 12. Ok- tober 2022 den Tagessatz für die Covid-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht neu mit CHF 91.20 an- statt CHF 156.80 festgelegt hat. Streitig ist insbesondere, ob die dem höheren Tagessatz zugrundelie- gende Hochrechnung des im Jahr 2019 erzielten Einkommens korrekt war. 6.1 Gemäss den vorliegenden Unterlagen reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 9. März 2020 die Lohndeklaration 2019 für die Beschwerdeführerin ein. Für sich deklarierte er dabei eine beitragspflichtige Lohnsumme von CHF 45'856.00 für die Beitragsdauer Januar bis Dezember (BG- act. 1-1/4 f.). In einer Korrektur datierend vom 28. Januar 2021 deklarierte er die Lohnsumme 2019 neu mit CHF 40'984.00 und änderte die Beitragsdauer auf den Zeitraum Juni bis Dezember (BG-act. 10- 1/2 f.). Während die Korrektur der Lohnsumme auf einem nachgewiesenen Versehen basiert und in- sofern unbestritten ist (vgl. BG-act. 8-1/5), ist strittig, ob die Beitragsdauer das ganze Jahr (Januar bis Dezember) oder nur während Juni bis Dezember dauerte – mit Auswirkungen auf die Berechnung des Tagessatzes (Lohnsumme / 12 resp. 7 [Monate] *80 % / 30). 6.2 Der Beschwerdeführer amtet seit der Gründung der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 stets als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (BG-act. 5-6/6), weshalb ihm der Status einer (grundsätzlich anspruchsberechtigten) Person in arbeitgeberähnlichen Stellung zukommt. Die Gesellschaft verfügt über keine weiteren zeichnungsberechtigten Personen, welche gemäss Han- delsregister zur Vertretung der Gesellschaft gegen aussen befugt sind. Dem Prüfungsbericht der Revi- sionsstelle der Ausgleichskassen (rsa) vom 16. September 2022 (BG-act. 59-1/1 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 für die Beschwerdeführerin tätig sei. Er habe nebenbei keine andere Tätigkeit und arbeite nur für die Beschwerdeführerin. Das Anstellungsverhältnis habe immer von Januar bis Dezember bestanden, dies würde auch durch den ihr zur Verfügung gestellten

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Lohnausweis 2019 bestätigt. Folglich dürfe der für das Jahr 2019 gemeldete Lohn (korrigiert CHF 40'984.00) nicht auf 12 Monate hochgerechnet werden. Die Covid-Ersatzentschädigung sei von einer zu hohen Basis berechnet worden (CHF 70'258.30 anstelle von CHF 40'984.00). Der anzuwen- dende Tagessatz betrage CHF 91.20 und nicht CHF 156.80. 6.3 Es gibt in den Unterlagen – nebst der korrigierten Selbstdeklaration vom 28. Januar 2021 – kei- nerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2019 nicht für die Beschwerdeführerin tätig gewesen wäre. Auch gibt es keinen einzigen Hinweis dazu, wer anstelle des Beschwerdeführers die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gegen aussen vertreten hätte und dies, obwohl gemäss Lohndeklaration 2019 in diesem Zeitraum diverse Mitarbeitende für die Beschwerde- führerin tätig waren (BG-act. 10-2/2). Die eingereichten Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin weisen Dienstleistungserlöse von CHF 375'107.85 im Jahr 2018 und CHF 551'637.45 im Jahr 2019 aus (BG-act. 34-1/1; 35-1/1). Die innerhalb eines Jahres erzielte Umsatzsteigerung von nahezu 50 % (47 %) spricht ebenfalls gegen eine Abwesenheit des Geschäftsführers und einzig Zeichnungsberechtigten der Gesellschaft während den Monaten Januar 2019 bis Mai 2019. Sodann hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Deklaration der Lohnsumme 2019 die Beitragsdauer Januar bis Dezember vermerkt und diesen Zeitraum, wie die Revisionsstelle der Ausgleichskassen in ihrem Prüfungsbericht festhält, auch im Lohnausweis 2019 so deklariert. 6.4 Aufgrund der Aktenlage und dem Ausgeführten ergibt sich nach dem Grundsatz der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Lohndeklaration 2019 von CHF 40'984.00 um die Entschä- digung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin des Zeitraumes Januar 2019 bis Dezember 2019 handelte. Auf die Einholung weiterer Belege konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3). Die Hochrechnung des Lohnes 2019 war demnach nicht korrekt und führte zu einer zu hohen Basis für die Berechnung des anwendbaren Tagessatzes. 6.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin der Revisions- stelle der Ausgleichskassen folgte, die Hochrechnung des Lohnes 2019 als unzulässig erachtete und den Tagessatz aufgrund der initial deklarierten Beitragsdauer resp. der Dauer des Anstellungsverhält- nisses von Januar – Dezember 2019 (und nicht Juni – Dezember 2019) berechnete. Der so berechnete Tagessatz beläuft sich unbestritten auf CHF 91.20 (vgl. E. 6.2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat in den korrigierten Verfügungen vom 12. Oktober 2022 den Tagessatz mit CHF 91.20 berücksichtigt und der Beschwerdeführerin den Covid-Erwerbsersatz für den Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 31. Dezem- ber 2020 für 31 Tage à CHF 91.20 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit CHF 3'007.45 (BG-act. 63- 1/2), im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 für 243 Tage à CHF 91.20 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit CHF 23'580.00 (BG-act. 64-1/2) und für den Zeitraum vom 1. September

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2021 bis 30. September 2020 für 30 Tagen à CHF 91.20 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit CHF 2'911.10 (BG-act. 65-1/2), d.h. insgesamt mit CHF 29'498.55 entschädigt. Den Beschwerdeführer entschädigte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 für 31 Tage à CHF 91.20 abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit CHF 2'646.25 (BG-act. 69-1/2) und für den Zeit- raum 1. Februar 2022 bis 16. Februar 2022 für 16 Tage à CHF 91.20 abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit CHF 1'365.80 (BG-act. 70/1-2) resp. insgesamt mit CHF 4'012.05. Die Differenz zwischen den bereits geleisteten und neu berechneten Entschädigungen forderte die Beschwerdegegnerin als zu viel be- zahlte Entschädigungen zurück, was masslich resp. rechnerisch auch nicht bestritten und insofern nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum 17. September bis 30. Novem- ber 2020 vollständig aufgehobenen Covid-Erwerbsersatzentschädigungen basierten demgegenüber nicht auf einer neuen Berechnung des Tagessatzes, sondern auf der Begründung, dass in diesem Zeit- raum keine Lohneinbusse festgestellt werden konnte (siehe Prüfungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen (rsa) vom 16.09.2022, BG-act. 59-1/1 ff.). In der Beschwerde wird dazu nichts ausge- führt resp. die entsprechenden Feststellungen zur fehlenden Lohneinbusse sind unbestritten geblie- ben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese Feststellungen nicht korrekt wären. Somit sind die vollständige Aufhebung der Covid-Erwerbsersatzentschädigungen für den Zeitraum 17. Sep- tember bis 30. November 2020 resp. die damit verbundenen Rückforderungen ebenfalls nicht zu be- anstanden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Covid-Erwerbsersatzentschädigungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers korrekt neu berechnet und verfügt hat. Die un- rechtmässig bezogenen resp. zu hoch ausgerichteten Covid-Erwerbsersatzentschädigungen im Betrag von CHF 32'101.65 (Beschwerdeführerin) und CHF 2'885.90 (Beschwerdeführer) sind gemäss Art 25 Abs. 1 ATSG der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Weder substantiieren die Beschwerdefüh- renden noch wäre ersichtlich, weshalb die Rückerstattungsbestimmung nicht anwendbar sein und eine Art "Staatshaftung" bestehen sollte (vgl. diesbezüglich auch Ueli Kieser, Covid-19-Erlasse und das So- zialversicherungsrecht, AJP 2020 S. 557). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Lohnde- klaration vom 3. März 2020 und das nachgereichte Dokument „Korrektur IK“ vom 28. Januar 2021 seien von der Beschwerdegegnerin (was diese als Versehen einräumt) im Rahmen der vorprozessualen Akteneinsicht nicht zugestellt worden, wiegt dieser Mangel – zumal es sich um von den Beschwerde- führenden selber eingereichte Dokumente handelt – nicht schwer und kann ausnahmsweise als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden (vgl. BGer 8C_395/2022 vom 24.01.2023 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

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Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, nachdem das Covid-19-Gesetz für die vorliegende Leis- tungsstreitigkeit keine Kostenpflicht vorsieht und eine geradezu mutwillige und/oder leichtsinnige Be- schwerdeführung nicht vorliegt (Art. 61 lit. f bis ATSG). Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Eröffnung:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 24. November 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:

Zitate

Gesetze

12

ATSG

Bundesgesetz

  • Art. 15 Bundesgesetz
  • Art. 42 Bundesgesetz
  • Art. 57 Bundesgesetz

Gesetz

  • Art. 37 Gesetz

i.V.m

  • Art. 56 i.V.m
  • Art. 60 i.V.m

Verordnung

  • Art. 1 Verordnung

Gerichtsentscheide

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