Invalidenversicherung. Art. 8 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 1, Art. 25 und Art. 31 Abs. 1 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 77, Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 IVV. Bei erwerbstätigen Personen wird der Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist. Die berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist zu berücksichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (gemäss Bundesgericht ist Rechtskraft der Rentenaufhebung fristauslösend), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Obergericht, 19. Februar 2021, OG V 20 22
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGer 8C_228/2021 vom 06.10.2021)
Sachverhalt:
A. X bezog seit 1. August 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem IV-Grad von 100 Prozent (Verfügung vom 21.11.2006). Der Rentenanspruch wurde mit Mitteilungen vom 19. Februar 2008 (IV-Grad 100%) und 5. März 2013 (IV-Grad 73%) bestätigt. Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle Uri erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Mai 2020 auf eine Viertelsrente herab. Weiter hielt die IV-Stelle Uri fest, für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 27. April 2018 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. X erhalte hierzu eine separate Verfügung.
D. Mit Zwischenentscheid vom 9. Juli 2020 stellte das Obergericht des Kantons Uri die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juni 2020 gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2020 und 25. Juni 2020, soweit die Rückforderung von Rentenleistungen betreffend, wieder her.
Aus den Erwägungen:
Veränderungen des Gesundheitszustandes oder seiner Auswirkungen bilden. Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet unter anderem eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung; vergleiche Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 39 N 7; vergleiche auch BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 ff. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird bei einer Änderung des Invaliditätsgrades die Rente "für die Zukunft" entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben; damit beschlägt die Bestimmung insbesondere auch die zeitlichen Wirkungen der Anpassung. Für die Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten wird der Eintritt der Wirkung durch Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV bestimmt. Die Herabsetzung oder Aufhebung erfolgt nach dieser Bestimmung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
Es ist unbestritten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert ist und deshalb kein medizinischer Revisionsgrund vorliegt (RAD-Stellungnahme vom 21.06.2018). Die Erhöhung des Invalideneinkommens von CHF 19'500 auf CHF 39'000 ab dem Jahr 2014 (IK-Einträge) stellt jedoch zweifellos eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit einen Revisionsgrund dar, weshalb die Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich zulässig war.
Gemäss Art. 28 IVG besteht bei einer Invalidität ab 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 Prozent auf eine halbe Rente, ab 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 Prozent auf eine ganze Rente. Dabei wird bei erwerbstätigen Personen der Invaliditätsgrad ermittelt durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (Invalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 30 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 49). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE I 97/00 vom 29.08.2002 E. 1.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 55).
5.2.1 Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 145 V 144 E. 5.2.1).
5.2.2 Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfest- setzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere
berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Mithin sind nicht nur berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Unfalls manifestierten. Zwar darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 144 E. 5.2.1, 139 V 31 E. 3.3.3.2). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (BGE 9C_770/2015 vom 24.03.2016 E. 4.4.3). Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (BGE U 339/03 vom 19.08.2004 E. 3.3).
Strittig ist vorliegend die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin führte dazu unter anderem aus, sie sei in all ihren Invaliditätsbemessungen von einem (indexierten) Valideneinkommen von CHF 65'000 ausgegangen, was bisher unbestritten geblieben sei. Überlegungen, die gegenüber anderen Sozialversicherungen (UV, AHV) eine Rolle spielen mögen – etwa massgebender Lohn im Kontext mit Dividendenbezügen seien im IV-Verfahren nicht relevant und hätten deshalb unberücksichtigt zu bleiben. Aufgrund des Invaliditätsgrades von 48 Prozent (im Revisionsjahr 2018) reduzierte die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Mai 2020 die Rente des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV).
Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass beim Valideneinkommen die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen sei. Zur Begründung verweist er auf die Geschäftsentwicklung seiner Arbeitgeberin. Diese habe im Jahre 2004 ein Betriebsergebnis vor Abschreibungen von circa CHF 35'000 erzielt, im Jahre 2005 ein solches von circa CHF 139'000, was approximativ gerundet ein Jahr rückwirkend seit dem Unfallereignis ein ungefähres Betriebsergebnis von CHF 100'000 ergebe. In den Jahren 2014 - 2019 habe das Betriebsergebnis vor Abschreibungen durchschnittlich rund CHF 660'000 betragen. Zu seiner Unterstützung sei vor 14 Jahren eine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt worden, was zusätzlichen Personalaufwand auslöse, der ohne Unfallereignis eingespart werden könnte. Das Betriebsergebnis würde also hypothetisch gesehen ohne Unfallereignis bei voller Mitarbeit des Beschwerdeführers zusätzlich um einiges höher ausfallen. Seit dem Unfallereignis habe sich das Betriebsergebnis vor Abschreibungen um mehr als das sechsfache erhöht. Das entspräche einem jährlichen Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 390'000 (= 6 x CHF 65'000 [Jahresgehalt im Unfallzeitpunkt]). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei jedoch mindestens vom im Revisionsfragebogen für Arbeitgebende vom 26. April 2018 deklarierten Einkommen von CHF 180'000 - 200'000 auszugehen. Im Vergleich dazu entspreche seine heute erbrachte Leistung maximal einem 20-prozentigen Anteil von dem, was er als Gesunder erbringen könnte. Im Sinne der von Seiten des Bundesgerichts geforderten Parallelisierung von Invaliden- und Valideneinkommen ergebe sich somit logischerweise und selbstredend keine Veränderung des Invaliditätsgrades.
Abzuklären ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – im Gesundheitsfall ein höheres als das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Einkommen erzielen würde.
8.1 Im Schreiben vom 2. November 2006 bezifferte das Treuhandbüro den mutmasslichen Lohn eines Geschäftsführers im Betrieb Beschwerdeführers mit CHF 120'000 -150'000 im 100-Prozent-Pensum, denjenigen eines Verkäufers auf CHF 80'000 - 90'000. Am 1. Oktober 2008 schätzte es den durch den Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall erzielten Lohn auf CHF 150'000 - 200'000, was indessen der Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern (im Bericht vom 10.02.2012) als nicht gerechtfertigt erachtete, da ein wesentlich höherer Bezug von der Firma nicht tragbar (gewesen) wäre. Tatsächlich wurde der ersatzweise für die Geschäftsleitung eingestellten Arbeitskraft im Jahr 2007 bei einem 80- prozentigen Pensum ein Lohn von CHF 72'067 (entsprechend CHF 90'084 im Vollpensum) ausbezahlt. Dies und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 - 2004 je ein Einkommen von CHF 65'000 abgerechnet hatte, lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass ihm im Jahr 2006 ein Lohn von CHF 121'500 (Schreiben vom 02.11.2006) ausbezahlt worden wäre, da dies einer Lohnerhöhung von 87 Prozent entsprechen würde. Da als Valideneinkommen dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, welches der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, nicht was er bestenfalls verdienen könnte, kann nicht auf die durch den Treuhänder angegebenen Löhne abgestellt werden.
Nach der Aktenlage ist das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Rechtsprechungsgemäss ist deshalb das Valideneinkommen (weiterhin) gestützt auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten (indexierten) Lohn zu ermitteln. Ausgehend von einem Validenlohn von CHF 71'552 im Jahr 2010 (= 65'000 / 113.1 [Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen; NLI 2003] x 124.5 [NLI 2010]) was in den Jahren 2014 - 2018 zu folgenden Valideneinkommen führt (Basis 100 im 2010). 2014: 71'552 / 100 x 103.2 = CHF 73'824 2015: 71'552 / 100 x 103.5 = CHF 74'056 2016: 71'552 / 100 x 104.1 = CHF 74'486 2017: 71'552 / 100 x 104.6 = CHF 74'843 2018: 71'552 / 100 x 105.1 = CHF 75'201 Die Erhöhung des Valideneinkommens zwischen 2006 und 2018 um rund 11 Prozent (= [75'201 - 67'157] / 75'201) bewegt sich denn auch in einem ähnlichen Rahmen wie die Erhöhung, welche das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der gleichen Zeitspanne erfahren hat ([30'000 - 26'000] / 30'000 = 13%) Wie das Invalideneinkommen ist auch die konkrete Berechnung der Invaliditätsgrade in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht bestritten. Dies führt zu folgenden Ergebnissen: 2014: (73'824 – 39'000) / 73'824 = 47.17% 2015: (74'056 – 39'000) / 74'056 = 47.33% 2016: (74'468 – 39'000) / 74'468 = 47.64% 2017: (74'843 – 39'000) / 74'843 = 47.89% 2018: (75'201 – 39'017) / 75'201 = 48.12% Demzufolge hätte der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt, nicht auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente per 1. Juli 2020 erfolgte nach dem Gesagten zu Recht (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Bestimmung bezieht sich somit primär auf Sachverhalte, in denen rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgte. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt unter anderem vor, wenn eine Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG (Rentenrevision) anzupassen gewesen wäre, dies aber unterlassen wurde, weil der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV).
Damit entsteht grundsätzlich ein Rückforderungstitel (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 Rz. 11 ff.).
12.2 Gemäss Art. 31 ATSG ist dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Art. 77 IVV verpflichtet den Leistungsbezüger, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung (unter anderem eine solche der wirtschaftlichen Verhältnisse) unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Zwar darf die versicherte Person als Arbeitnehmer von einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitgebers, welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu melden sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ausgehen. Dies enthebt sie aber nicht von der sie persönlich treffenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV-Stelle anzurechnen (Rz. 5025 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).
12.3 Die Verdoppelung des effektiv erzielten Einkommens von CHF 19'500 auf CHF 39'000 stellt zweifellos eine (nicht unerhebliche) Änderung in den massgebenden Verhältnissen dar. Selbst wenn diese Änderung allenfalls im Ergebnis keine Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad oder die Rentenhöhe haben könnte, entbindet dies nicht von der Meldepflicht. Ist diese Frage doch durch die Verwaltung im Revisionsverfahren zu klären. Die unterlassene Meldung durch den Beschwerdeführer stellt demnach eine Verletzung der (in den Verfügungen der Beschwerdegegnerin jeweils explizit erwähnten) Meldepflicht dar.
13.1 Bei diesen Fristen handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden. Wurde die Rückforderung indessen einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt (BGE 8C_843/2018 vom 22.01.2019 E. 3.2). Der Erlass des Vorbescheids ist fristwahrend (BGE 8C_580/2018 vom 09.01.2019 E. 4.3.5)
13.2 Vorliegend wurde der Vorbescheid am 7. Mai 2020 erlassen. In diesem Zeitpunkt war der Rückforderungsanspruch bezüglich der zwischen 1. Januar 2014 und 7. Mai 2015 erbrachten Leistungen bereits verwirkt.
13.3 Bezüglich Rückforderung der nach dem 7. Mai 2015 erbrachten Leistungen stellt sich die Frage, wann die relative einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen hat. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 9C_504/2020 vom 23.10.2020 E. 3.2 und 8C_580/2018 vom 09.01.2019 E. 4.2) beginnt die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der Regel mit der Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend gleichzeitig mit dem Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung auch die Rückforderung verfügt, womit sie die einjährige relative Verwirkungsfrist selbstredend gewahrt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom erhöhten Invalideneinkommen genommen hat
(27.04.2018) nicht geeignet, den Fristenlauf auszulösen, da die Herabsetzung der Rente damals (und auch heute) noch nicht rechtskräftig feststand.