Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2021_OG V 21
Entscheidungsdatum
16.07.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Gefährdungsmeldung des Kinderspitals, nachdem beim betroffenen circa fünf Monate alten Kleinkind bei hochgradigem Verdacht auf Kindsmisshandlung eine dislozierte Femurschaftfraktur ohne plausibles Trauma, multiple Hämatome mit auffälligem Verteilungsmuster und Konfiguration festgestellt sowie über familiäre Auffälligkeiten berichtet worden war. Die Kindsmutter litt unter einer Borderline Persönlichkeitsstörung und war zum Zeitpunkt der Körperverletzungen in Behandlung, an deren Angemessen- und Geeignetheit indessen berechtigte Zweifel bestanden. Die These der Kindseltern, die Verletzungen seien während des Aufenthalts bei einer Tagesmutter entstanden, war zwar nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen, aber eher unwahrscheinlich. Umgekehrt waren die Indizien, welche auf eine Urheberschaft der Eltern wiesen, als erheblich zu bezeichnen. Eine erhöhte Kindswohlgefährdung bei Belassung des Kindes in der Obhut der Eltern war nach dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens erstellt. Eine alternative Unterstützungs- massnahme im Sinne eines «familiären und therapeutischen Helfersystems» ausserhalb des Kindeschutzrechts war zum damaligen Zeitpunkt nicht eine valable Option, zumal dies bereits anlässlich eines früheren Kindesschutzverfahrens versucht wurde. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Obergericht, 16. Juli 2021, OG V 21 4

Aus den Erwägungen:

3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern beziehungsweise einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern beziehungsweise des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_968/2020 vom 03.03.2021 E. 3.1, 5A_404/2016 vom 10.11.2016 E. 3, 5A_70/2016 vom 25.04.2016 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen). Dabei fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit aber nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 vom 14.04.2015 E. 4.3.1).

3.2 Die Kindesschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Sie kann die unter E. 3.1 hievor beschriebene Kindesschutzmassnahme demnach auch vorsorglich anordnen (vergleiche BGE 140 III 529 E. 2.2.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (BGer 5A_339/2017 vom 08.08.2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Daniel Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht – Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 445 ZGB). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht auf einer erschöpfenden Sachverhaltsabklärung beruhen kann. In sachverhaltlicher Hinsicht ist die Behörde daher nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen (vergleiche BGer 2C_720/2016 vom 18.01.2017 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei die Behörde aber selbstredend auch bei vorsorglichen Massnahmen an den Grundsatz gebunden ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB; vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 28.08.2020, OG V 20 1, E. 3b). Der Sachverhalt muss sich nach Durchführung der gebotenen Sachverhaltsabklärungen schliesslich immerhin so präsentieren, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kindesschutzmassnahme bejaht werden kann (vergleiche Patrick Fassbind, ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 450b, N. 1 zu Art. 445). Es genügt damit das Beweismass der Glaubhaftmachung (Auer/Marti, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 29 zu Art. 445).

3.3 Die Vorinstanz ist als Fachbehörde konstituiert (Art. 440 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EG/KESR). Daraus ist abzuleiten, dass das Gericht, dem zwar volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen dennoch einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat. Das Gericht hat demzufolge bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung zu üben und das eigene Ermessen nicht ohne Not an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Daniel Steck, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 450b mit Hinweisen).

5.1 Das vorliegend betroffene Kind wurde am 10. Dezember 2020 mit einer Oberschenkelfraktur und verschiedenen Hämatomen, mithin relativ schweren Körperverletzungen, von den Beschwerdeführern ins Kinderspital gebracht. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer sei ihnen im Spital anlässlich der ersten Untersuchung mitgeteilt worden, dass die Oberschenkelfraktur wohl circa zwei bis drei Tage alt sei. Aus den aktenkundigen Berichten des Kinderspitals, namentlich aus dem Bericht zur Gefährdungsmeldung vom 15. Dezember 2020 (E. 4.7 hievor) sowie dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2021 (E. 4.9 hievor), geht solches indessen nicht hervor. Im Bericht zur Gefährdungsmeldung vom 15. Dezember 2020 wird einzig Folgendes ausgeführt: «Ausserdem erfolgte die ärztliche Vorstellung erst verspätet, da das Kind bis anhin wohl keine nennenswerten Probleme oder Schmerzen gehabt habe. Auch dies halten wir aus medizinischer Sicht für unwahrscheinlich». Diese Aussage erfolgte im Kontext der durch die Beschwerdeführer eingebrachten These, die Fraktur sei am 7. Dezember 2020 bei der Tagesmutter entstanden, als diese sich mit dem Kind im Tragetuch vornübergebeugt habe. Die Aussage im Bericht zur Gefährdungsmeldung ist so zu verstehen, dass die ärztliche Vorstellung – unter der Annahme die Verletzung sei bereits am 7. Dezember 2020 entstanden – verspätet erfolgt wäre. Die dazu angeführte Begründung, dass bis anhin respektive zeitnah zur Fraktur keine nennenswerten Beschwerden hätten festgestellt werden können, wird für medizinisch unwahrscheinlich gehalten. Daraus kann abgeleitet werden, dass allfällige Beschwerden schon früher hätten festgestellt werden müssen, soweit die Fraktur tatsächlich bereits einige Tage alt gewesen wäre. Ob die Fraktur tatsächlich einige Tage alt ist, ergibt sich aus dem Bericht indessen nicht. Im Ergebnis kann aus dem Bericht jedenfalls nicht abgeleitet werden, die Fraktur sei zwei bis drei Tage alt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist somit gerade nicht erstellt, dass die Fraktur zwei bis drei Tage alt ist. Im Raum steht vielmehr auch, dass die Fraktur zeitlich viel näher zum 10.

Dezember 2020, womöglich am 10. Dezember 2020 selber, entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Ursache der Fraktur (Vornüberbeugen der Tagesmutter, während das Kind im Tragetuch war) gemäss nachvollziehbarer ärztlicher Einschätzung unplausibel erscheint. Auch wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Oberschenkelfraktur während der Zeit entstanden ist, als das Kind in der Obhut der Tagesmutter war, so sind umgekehrt die Indizien, welche auf eine Urheberschaft der Beschwerdeführer weisen, als erheblich zu bezeichnen. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Überlegungen.

5.2 5.2.1 Das betroffene Kind befand sich von Sonntag, 6. Dezember 2020, späterer Nachmittag/abends, bis Donnerstag, 10. Dezember 2020, circa 9:30 Uhr, bei einer Tagesmutter. An der Befragung vom 21. Januar 2021 durch die Vorinstanz gab die Tagesmutter an, es sei ihr am 6. Dezember 2020 abends beim Wickeln des Kindes nichts am Bein aufgefallen, aber das Kind sei «komisch» irgendwie «unwohlig» gewesen; beim Wickeln habe es «gjömmerlet», aber nicht etwa vor Schmerz geschrien. In der Nacht sei das Kind «unruhig» und «weinerlich» gewesen, aber nicht so, dass man Schlimmes hätte befürchten müssen. Am Tag darauf habe das Kind beim Einwickeln ins Tragetuch stark geweint, aber nicht wie am Spiess geschrien. Sie mache sich Vorwürfe, dass sie den Bruch nicht bemerkt habe. Sie selber habe diesen Bruch aber nicht verursacht. Einen Unfall hätte sie zugegeben.

5.2.2 Die Beschwerdeführer haben anlässlich des Spitaleintritts die Vermutung geäussert, dass das Kind die Fraktur während des Aufenthalts bei der Tagesmutter erlitten habe. Die Personalien der Tagesmutter wollten die Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Begründungen indessen nicht bekannt geben. Im Bericht zur Gefährdungsmeldung vom 15. Dezember 2020 wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten als Begründung angegeben, dass sie Angst hätten, dass die Tagesmutter Probleme bekäme. Anlässlich der Anhörung vom 28. Dezember 2020 durch die Vorinstanz führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten die Befürchtung gehabt, sie könnten ohne Tagesmutter nicht auf die Arbeitsstunden kommen, welche von der IV erwartet würden. In der vorliegenden Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus (S. 21 Ziff. 28), die verspätete Bekanntgabe der Angaben der Tagesmutter habe einzig daran gelegen, dass sie befürchtet hätten, man könnte ihnen am Schluss plötzlich die Tochter wegnehmen. Sie seien vom Kinderspital unter enormen Druck geraten, nachdem sie aus nachvollziehbaren Gründen weder für die Fraktur noch für die Hämatome eine plausible Erklärung hätten liefern können.

5.2.3 Von allen Begründungen, welche die Beschwerdeführer bisher im Zusammenhang mit der verspäteten Bekanntgabe der Angaben der Tagesmutter abgegeben haben, ist die in der Beschwerde zuletzt angegebene diejenige, welche am wenigsten plausibel ist. Eltern, welche vermuten, dass eine schwere Verletzung ihres Kindes in der Obhut einer anderen Person eingetreten und welche überzeugt sind, dass die Verletzung nicht in der elterlichen Obhut entstanden ist, haben ein vitales Interesse daran, dass die externe Betreuungsperson überprüft und der Sachverhalt während der Betreuungszeit abgeklärt wird. Dies gerade auch deshalb, weil sonst der Verdacht auf die Eltern zurückfallen könnte. Die Angst der Eltern, das Kind könnte ihnen wegen der erlittenen Verletzung entzogen werden, müsste somit bei gleichzeitiger Vermutung, dass die Verletzung bei einer externen Betreuungsperson entstanden ist, dazu führen, dass diese alles beitragen, was zu einer Sachverhaltsaufklärung beitragen könnte. Vorliegend hätte eine dergestalt eingetretene Angst nachvollziehbarerweise daher eher dazu führen müssen, dass die Angaben der Tagesmutter sofort bekannt gegeben worden wären. Dies ist nachgewiesenermassen nicht erfolgt. Erst an der Anhörung vom 28. Dezember 2020 haben die Beschwerdeführer Angaben zur Tagesmutter gemacht, wobei sie dannzumal – wie zuvor aufgezeigt – noch eine andere Begründung für die verspätete Bekanntgabe anführten. Die in der Beschwerde angeführte Begründung erscheint deshalb nicht glaubhaft respektive nicht nachvollziehbar.

5.2.4 Auch die anderen Begründungen, weshalb die Angaben der Tagesmutter erst verspätet bekannt gegeben wurden, sind nicht wirklich nachvollziehbar. Die Angst, die Fremdbetreuung hätte ohne Tagesmutter nicht organisiert werden können, weshalb die damalige Tagesmutter vor Problemen «geschützt» und unbedingt behalten werden musste, ist angesichts der nun in der Beschwerde vorgebrachten zahlreichen Fremdbetreuungsmöglichkeiten im (erweiterten) familiären Umfeld nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre die Neuorganisation der Fremdbetreuung über eine Tageselternvermittlung auch ausserhalb des familiären Umfelds mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Beschwerdeführer angeben, sie hätten die Angaben deswegen nicht bekannt gegeben, weil sie Angst um die Betreuungssituation hatten. Im Übrigen basierte eine solche Angst angesichts der erheblichen Verletzungen des betroffenen Kindes – wie die Vorinstanz zurecht zu bedenken gibt – auf einer fragwürdigen Prioritätensetzung. Nachdem die bisherigen Begründungen in der Beschwerde gleichsam zurückgezogen wurden (Grund soll einzig die Befürchtung gewesen sein, dass das Kind entzogen werden könnte, siehe E. 5.2.2 in fine hievor), kann letztlich dahinstehen, wie überzeugend die früheren Erklärungen im Einzelnen tatsächlich waren. Es kann aber festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer für die verspätete Bekanntgabe der Angaben der Tagesmutter widersprechende und nicht plausible Erklärungen geliefert haben. Dies in einer Situation, in welcher sie im Grunde ein vitales Interesse daran hätten haben müssen, zur Sachaufklärung beizutragen. Das Verhalten der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Angaben der Tagesmutter lässt auf einen letztlich wenig erfolgreichen Versuch, die Sachverhaltsabklärung zu verhindern oder zumindest zu verzögern, schliessen, was im Kontext der Verletzungsgenese gegen die Beschwerdeführer spricht.

5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Betreuung ihres Kindes durch die Tagesmutter habe keine Verletzung ihrer Erziehungs- und Betreuungspflicht dargestellt. Sie seien auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen, weil sie beide erwerbstätig seien. Die Tagesmutter sei durch die Grossmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Die Tagesmutter habe bei der Grossmutter die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung absolviert und sei über eine Tageselternvermittlung, welche Qualitätsstandards habe, tätig gewesen.

5.3.2 Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, soweit sie der Ansicht sind, in einer Fremdbetreuung sei per se noch keine Kindswohlgefährdung zu sehen. Solches wird ihnen indessen auch nicht vorgehalten. Wie sie selber ausführen, war die Tagesmutter als ausgebildete Fachfrau Betreuung und Mitarbeiterin einer Tageselternvermittlung eine geeignete Betreuungsperson. Die Tagesmutter hat anlässlich ihrer Anhörung bei der Vorinstanz am 21. Januar 2021 ausgeführt, dass in ihrer Obhut kein Unfall passiert sei und sie einen solchen gemeldet hätte, wenn er passiert wäre. Für das Gericht ergeben sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Indizien, weshalb an dieser Schilderung zu zweifeln wäre. Die Nicht-Meldung eines Unfalles würde nicht nur gegen die Berufsethik der Tagesmutter verstossen, sondern sie erschiene auch mit Blick auf die erworbenen Fachkompetenzen als eher unwahrscheinliches Szenario. Gemäss Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung vom 16. Juni 2005 mit Anpassungen vom 2. Dezember 2010, herausgegeben von der Schweizerischen Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales (Savoir Social), gehört das Er- kennen von Notfallsituationen und das Handeln gemäss betrieblichen Richtlinien, das Leisten von erster Hilfe in Notfällen sowie das Beschreiben von Merkmalen und Formen von Notfallsituationen und die Ableitung von richtigem Verhalten zur Grundausbildung einer Fachfrau/eines Fachmanns Betreuung (a.a.O. S. 8). Bei der Vertiefung in der Fachrichtung Kinderbetreuung können die Berufsfachleute kindertypische Notfälle und entsprechende Massnahmen beschreiben sowie bei auftauchenden Krankheitszeichen fachlich begründet reagieren (a.a.O. S. 46). Das Thema Notfallsituationen, wozu zwanglos auch Unfälle gezählt werden können, gehört mithin zur Grundausbildung einer Fachfrau/eines Fachmanns Betreuung. Wie mit solchen Situationen umzugehen ist, ist entsprechend ausgebildeten

Berufsfachleuten bekannt und sie sind auf solche Situationen sensibilisiert. Dass eine ausgebildete Fachfrau Betreuung entgegen ihrer Ausbildung einen Unfall und die entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kurzerhand und unreflektiert über mehrere Tage hinweg verheimlicht und dazu auch noch die notwendige Behandlung unterlässt respektive nicht veranlasst – gleichsam in der Hoffnung, es werde nicht auskommen – ist eher unwahrscheinlich, zumal ein zeitnahes Melden des Unfalls und ein adäquates Einleiten der nötigen medizinischen Massnahmen für ihre Berufslaufbahn weniger gravierende Konsequenzen gehabt hätte als eine Verheimlichung, nachdem die Meldung eines Unfalls und das Ergreifen von Massnahmen zum adäquaten Handeln einer Berufsfachfrau gehört.

Neben der Verheimlichung eines tatsächlich festgestellten Unfallereignisses wäre grundsätzlich auch denkbar, dass die Tagesmutter ein allfälliges Unfallereignis nicht bemerkt hätte. Im Szenario der Beschwerdeführer (Verletzung 2 bis 3 Tage vor Spitaleintritt in der Obhut der Tagesmutter) müsste während der Betreuungszeit bei der Tagesmutter ein relativ schweres Verletzungstrauma stattgefunden haben, welches überdies relativ zeitnah erhebliche Beschwerden beim Kind hervorgerufen hätte (vergleiche E. 5.1 hievor). Die Tagesmutter hätte mithin nicht nur einen Unfall, sondern auch erhebliche körperliche Beschwerden nicht bemerkt. Dass eine ausgebildete Fachfrau Betreuung sowohl einen Unfall, welcher zudem von einiger Schwere sein müsste, als auch nachfolgende erhebliche Beschwerden nicht bemerkt, erscheint jedoch ebenfalls eher unwahrscheinlich. Dass die Verletzungen während der Betreuungszeit bei der Tagesmutter entstanden sind, kann somit (noch) nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheint aufgrund der Aktenlage aber als unwahrscheinlich.

5.3.3 Die Beschwerdeführer ergänzen in ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 1. April 2021, die Tagesmutter habe der Grossmutter mütterlicherseits per Whats app geschrieben, dass der Bruch bei ihr, der Tagesmutter, passiert sein müsse und sie sich verantwortlich fühle. Aus dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Whats app-Gruppenchat (Beschwerdebeilage 27) geht hervor, dass die Chateinträge zwischen dem 7. Dezember 2020 und dem 10. Dezember 2020, 08:40 Uhr, unauffällig sind. Am 10. Dezember 2020, 19:42 Uhr, hat die Tagesmutter geschrieben, dass sie von der Grossmutter mütterlicherseits erfahren habe, was los sei. Sie, die Tagesmutter, hoffe, dass alles gut komme. Sie könne sich das echt nicht erklären, sie wisse nicht, wie das passiert sein könne, wirklich nicht. In der Folge erkundigte sich die Tagesmutter mehrmals nach dem Wohlergehen des Kindes, worauf der Kindsvater am 13. Dezember 2020 einen Bericht zum Verlauf erstattete. In einer Nachricht vom 18. Dezember 2020 teilte die Tagesmutter mit, dass sie sich die ganze Zeit den Kopf zerbreche. Aus diesem Chatverlauf kann entgegen den Beschwerdeführern nicht abgeleitet werden, es habe in der Obhut der Tagesmutter einen Unfall gegeben respektive diese hätte einen solchen zugegeben. Vielmehr konnte sich die Tagesmutter nicht erklären, weshalb es in ihrer Obhut zu einem Oberschenkelbruch gekommen sein sollte, nachdem gemäss ihrer Wahrnehmung (wie auch an der Anhörung bei der Vorinstanz geäussert) ein Unfallereignis während ihrer Betreuungszeit gerade nicht stattgefunden haben soll. Der Chatverlauf steht somit durchaus im Einklang mit den später an der Anhörung bei der Vorinstanz getätigten Aussagen der Tagesmutter.

Die weiter von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Whats app Nachrichten an die Grossmutter mütterlicherseits (Beschwerdebeilagen 23, 24 und 26) vermögen am bisherigen Ergebnis nichts zu ändern. Die Nachrichten enthalten keineswegs ein Eingeständnis der Tagesmutter, dass es in ihrer Obhut zu einem Unfall gekommen wäre. Vielmehr äussert die Tagesmutter ihr Unverständnis über die ganze Sachlage. So äussert sie zum Beispiel, sie gehe immer wieder alles durch und mache sich Vorwürfe, weil «Schuld oder nicht» das Kind in ihrer Obhut gewesen sei. Aufgrund eines Telefonates (mutmasslich mit den Kindseltern) und der Auskunft, dass die Fraktur 2 bis 3 Tage alt sein müsse, äusserte die Tagesmutter, dass der Bruch demnach bei ihr am Sonntag oder Montag passiert sein müsse. In einer weiteren Nachricht äussert die Tagesmutter, dass sie in diesem Moment die Verantwortung

gehabt habe und sehr fahrlässig gewesen sein müsse, wenn sie so etwas Schlimmes verursacht und nichts gemerkt habe. Es sei kaum aushaltbar und sie könne es sich einfach nicht erklären. Aus diesen Nachrichten ergibt sich mitnichten, dass die Tagesmutter ein Unfallereignis eingestanden hätte. Vielmehr führt sie aus, dass sie sich die ganze Angelegenheit nicht erklären könne, nachdem sich in ihrer Wahrnehmung kein Unfall ereignet hatte, welcher die Fraktur hätte erklären können. Die Äusserung, dass der Oberschenkelbruch während ihrer Betreuungszeit passiert sein müsse, gründete ferner auf der Annahme, dass die Fraktur 2 bis 3 Tage alt gewesen sein müsse. Es erstaunt nicht, dass die Tagesmutter angesichts dieser Auskunft an sich zu zweifeln und ihre an sich klare Haltung, dass nichts Spezielles vorgefallen sei, zu hinterfragen begann. Wie oben bereits gezeigt wurde, ist die Altersangabe der Fraktur von 2 bis 3 Tagen jedoch zu relativieren (siehe oben E. 5.1). Das Bild, welches durch die Whats app Nachrichten letztlich gezeichnet wird, ist dasjenige einer Tagesmutter, welche es sich trotz mehrmaligen Nachdenkens nicht erklären kann, wie es zu einem Oberschenkelbruch in ihrer Betreuungszeit gekommen sein soll, welche sich aber gleichzeitig, weil sie immerhin zeitnah zu einer Verletzung des Kindes dessen Betreuungsperson war, dennoch verantwortlich fühlt und sich Vorwürfe macht. Das «Eingeständnis», dass der Bruch bei ihr passiert sein müsse, basierte wiederum auf einer als gesichert angenommenen Auskunft, dass die Fraktur 2 bis 3 Tage alt sein müsse, was aber alles andere als gesichert ist. Im Ergebnis stehen die Äusserungen der Tagesmutter in den Whats app Nachrichten nicht in einem Widerspruch zu ihren Äusserungen an der Anhörung bei der Vorinstanz. Weder in den ereignisnahen Whats app Nachrichten noch an der Anhörung bei der Vorinstanz hat die Tagesmutter ein Unfallereignis, welches die Fraktur erklären könnte, eingestanden. Was die Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tagesmutter vorbringen, überzeugt daher nicht.

5.4 5.4.1 Ein besonderes Augenmerk ist schliesslich auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der Kindsmutter zu richten. Diese leidet an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Ferner besteht eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert werden. Zwei Erscheinungsformen können unterschieden werden: Ein impulsiver Typus, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle; und ein Borderline-Typus, zusätzlich gekennzeichnet durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen (zum Ganzen: ICD-10: F60.3). Bei der Beschwerdeführerin sind immer wieder Wut- und Affektinkontinenz, mangelnde Kritikfähigkeit und Selbstreflektionsfähigkeit sowie ein recht eingeschränkter Perspektivwechsel prägnant (vergleiche E. 4.2 hievor).

5.4.2 Es ist aktenkundig, dass die Kindsmutter unmittelbar nach der Geburt des Kindes dieses ablehnte und es für sie schwierig war, mit dem Kind eine Beziehung aufzubauen. Diese Schwierigkeiten standen in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter. Diese ist sich auch bewusst, dass mit der Diagnose Borderline-Störung damit zu rechnen ist, dass Probleme im Alltag mit einem Kind auftauchen könnten (vergleiche E. 4.5 hievor). Die Vorinstanz führte bereits kurz nach der Geburt des Kindes ein Kindesschutzverfahren, kam aufgrund der getätigten Abklärungen jedoch zum Schluss, dass bei bekannter anspruchsvoller Situation (Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter, gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigter Kindsvater, welchem zudem gegenüber der Kindsmutter eine Betreuungsfunktion zukommt) das Kindswohl im Moment dank Helfersystem nicht gefährdet sei. Bei gesundheitlichen Krisen der Kindsmutter wolle der Kindsvater die Verantwortung übernehmen und sich Unterstützung holen. Da das

Hilfssystem im familiären und therapeutischen Umfeld (die Kindsmutter war zu diesem Zeitpunkt bei Psychotherapeutin X in Behandlung) gewährleistet sei und zuverlässig wahrgenommen werde, sei momentan keine Kindesschutzmassnahme erforderlich.

5.4.3 Nachdem vorliegend eine relativ schwere Körperverletzung des betroffenen Kleinkindes mit Verdacht auf Kindsmisshandlung vorliegt und gleichzeitig ernsthaft in Betracht fällt, dass das Kind die Verletzungen in der Obhut der Eltern erlitten hat, steht ebenso ernsthaft im Raum, dass die erlittenen Körperverletzungen mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kindsmutter in Zusammenhang stehen könnten. Dies, nachdem der ehemals behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 4. September 2020 festgehalten hat, die Kindsmutter verfüge über eine Wut- und Affektinkontinenz und es sei offen, ob sie die notwendige Stabilität für die Erziehung und Betreuung eines Kindes aufbringen könne, was in jedem Falle durch Fachpersonen überprüft werden solle. Bis anhin wurde diese Überprüfung, soweit ersichtlich, noch nicht durchgeführt. Die Überprüfung des Gesundheitszustands der Kindsmutter und insbesondere deren Stabilität mit Bezug auf kinderspezifische Betreuungs- und Erziehungsaufgaben sowie die Frage, inwieweit die Persönlichkeitsstörung mit den dokumentierten Körperverletzungen in Verbindung stehen könnte, erscheint dem Gericht nunmehr als eine unabdingbare Beweismassnahme, nachdem der Sachverhaltskomplex «gesundheitliche Beeinträchtigung der Kindsmutter» offensichtlich als relevanter Faktor in die vorliegende Angelegenheit hineinspielt, gleichzeitig aber noch zu wenig geklärt ist.

5.4.4 Nachdem im Herbst 2020 noch davon ausgegangen werden konnte, die anspruchsvolle Situation könne dank privatem Helfersystem «aufgefangen» werden, steht dies nach den jüngsten Ereignissen zumindest ernsthaft in Frage. Es steht als konkrete Möglichkeit im Raum, dass die Kindseltern bedingt durch die sehr anspruchsvolle Persönlichkeitsstruktur der Kindsmutter zusammen mit der (auch ohne zusätzliche Belastungsfaktoren) sehr anspruchsvollen Kleinkinderbetreuung in eine akute Überforderungssituation gerieten, in deren Verlauf die Körperverletzungen – gleichsam am privaten Helfersystem vorbei – entstanden sein könnten. Die Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter könnte insofern entscheidend dazu beigetragen haben, dass eine Kindswohlgefährdung in Form von Körperverletzungen auch von einem noch so engagierten privaten Helfersystem nicht (mehr) aufgefangen werden konnte.

5.4.5 Zum Helfersystem ist weiter auszuführen, dass die Kindsmutter zum Zeitpunkt der erlittenen Verletzungen und der angefochtenen Verfügung in Behandlung bei der Psychotherapeutin X war. Die Psychotherapeutin ist im vorliegenden Verfahren durch teilweise inadäquate Äusserungen aufgefallen. In einer mit «ärztlicher Verfügung» betitelten E-Mail vom 29. Dezember 2020 an die Vorinstanz hat die Psychotherapeutin die Rückkehr des betroffenen Kindes zu ihren Eltern «angeordnet», wobei die Psychotherapeutin ausführte, dass sich die Vorinstanz ihren «Anweisungen» widersetzt habe. Die «ärztliche Verfügung» ist von der Psychotherapeutin als «Fachpsychologin FSP» und «Facharzt Psychiatrie, Psychotherapie für Kinder» unterzeichnet. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Uri wurde die Psychotherapeutin im Zusammenhang mit dem von ihr verwendeten Berufstitel «Fachärztin» darauf aufmerksam gemacht, dass sie weder im Medizinalberuferegister registriert sei noch je bei der Aufsichtsbehörde um eine Berufsausübungsbewilligung ersucht habe. Das Schreiben der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion war darüber hinaus mit verschiedenen Aufforderungen verbunden. In ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 1. April 2021 führen die Beschwerdeführer aus, die Psychotherapeutin sei Mitglied der FSP und als behandelnde Psychologin der Kindsmutter dafür qualifiziert. Der Stellungnahme ist eine E-Mail- Bestätigung vom 19. Februar 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 33), in welcher mitgeteilt wird, dass die Psychotherapeutin «ab sofort» alle Vorteile einer Mitgliedschaft bei der FSP geniesse. Damit ist erstellt, dass die Psychotherapeutin ihre Zugehörigkeit zur FSP erst am 19. Februar 2021 erlangt hat und zuvor entgegen ihren Unterzeichnungen nicht «Fachpsychologin FSP» war. Gänzlich irritierend ist, dass sich die Psychotherapeutin

daneben auch als «Fachärztin» betitelte und sogar «ärztliche» Verfügungen unterschrieb, obwohl sie den Nachweis eines Facharzttitels bis heute nicht erbracht hat. Diese Umstände sowie insbesondere der Inhalt ihrer als «ärztliche Verfügung» betitelten E-Mail vom 29. Dezember 2020 lassen berechtigte Zweifel aufkommen, ob sich die Kindsmutter in adäquater Behandlung befindet, so wie dies an sich nötig wäre (vergleiche E. 4.2 hievor).

5.5 Aus all diesen Gründen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2021, wonach das betroffene Kind in der Zeit zwischen dem 26. November 2020 (Zeitpunkt des letzten [unauffälligen] Kinderarzttermins) und dem 10. Dezember 2020 (Eintritt ins Kinderspital) eine Oberschenkelfraktur sowie Hämatome, die am 10. Dezember 2020 unterschiedlichen Alters waren, erlitten hat und die Verletzungen bei diesem erst fünf Monate alten Kleinkind entweder in der Obhut der Eltern oder in der Obhut von Personen, welchen die Eltern das Kind anvertraut haben, entstanden sein müssen, nachdem ein solches Kleinkind keine sozialen Kontakte an seinen Obhutspersonen vorbei pflegen kann. Die Tagesmutter hat konstant ausgesagt respektive zum Ausdruck gebracht, dass es bei ihr kein Unfallereignis gegeben habe, welches die Oberschenkelfraktur erklären könnte. Die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tagesmutter vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer überzeugen nicht. Dass die Oberschenkelfraktur bei der Tagesmutter eingetreten ist, kann zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheint aber aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage eher unwahrscheinlich. Gleichzeitig ist nicht auszuschliessen, dass die Fraktur des Oberschenkels am 10. Dezember 2020 in der Obhut der Beschwerdeführer passiert ist. Auch die Möglichkeit, dass die Fraktur allenfalls vor dem 6. Dezember 2020 in der Obhut der Beschwerdeführer entstanden ist, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn ein solches Szenario nach heutiger Aktenlage nicht das Wahrscheinlichste ist. Die Beschwerdeführer streiten jedoch ab, dass das Kind die Fraktur und die Hämatome in ihrer Obhut erlitten hat. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass nach wie vor (noch) nicht mit der gewünschten Klarheit feststeht, wann genau, wo und durch wen dem Kind die Verletzungen zugefügt wurden, wobei die Beschwerdeführer als Verantwortliche für die Verletzungen aufgrund der Gesamtheit der Indizien (mögliche Frakturentstehung kurz vor Spitaleintritt, widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit den Angaben zur Tagesmutter, auffälliges Verhalten bei Spitaleintritt, gesundheitliche Probleme der Kindsmutter mit fraglicher Behandlung) aber zumindest ernsthaft in Betracht fallen. Damit ist nach dem erforderlichen Beweisgrad des Glaubhaftmachens erstellt, dass das betroffene Kind die dokumentierten relativ schweren Körperverletzungen in der Obhut der Beschwerdeführer erlitten haben könnte. Dass die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen im Falle der Belassung des Kindes in der Obhut der Beschwerdeführer eine erhöhte Kindswohlgefährdung feststellte, ist nicht zu beanstanden.

6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um das Wohl des Kindes zu schützen. Vorliegend seien andere, weniger einschneidende Massnahmen durchaus geeignet und ausreichend, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die Vorinstanz habe etwa die Möglichkeit, die Beschwerdeführer zu regelmässigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen sowie zur Zusammenarbeit mit der Wochenbettbegleiterin oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu verpflichten. Die Beschwerdeführer hätten sich stets kooperativ gezeigt. Ausserdem sei die Fremdbetreuung des Kindes durch das bestehende soziale Umfeld der Familie jederzeit sichergestellt. Die angeordnete Massnahme sei nicht verhältnismässig.

6.2 Zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ist vorab zu erwähnen, dass die Vorinstanz bereits im Herbst 2020 ein Kindesschutzverfahren mit Bezug auf das hier betroffene Kind geführt hat. Die Vorinstanz kam damals in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2020 zum Schluss, dass das Kindeswohl zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des bestehenden familiären und therapeutischen Helfersystems nicht gefährdet sei. Die Kindseltern seien bereit Unterstützung von Drittpersonen anzunehmen. Bei gesundheitlichen

Krisen der Kindsmutter wolle der Kindsvater Verantwortung übernehmen. Es erscheine wichtig, dass sich die Kindsmutter weiterhin regelmässig in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Zurzeit sei die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme nicht angezeigt. Bei der Beurteilung der vorliegenden Kindesschutzmassnahme ist dieses erste Kindeschutzverfahren mitzuberücksichtigen. Namentlich bei der Prüfung der Subsidiarität der Massnahme ist zu berücksichtigen, dass das Szenario der elterlichen Obhut mit familiärem und therapeutischem Helfersystem in der vorliegend grundsätzlich sehr anspruchsvollen kernfamiliären Situation versucht wurde. Der Vorinstanz kann namentlich nicht vorgeworfen werden, sie habe die familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung überhaupt nicht gekannt und diesen (im Sinne eines vorschnellen Handelns) keinerlei Rechnung getragen. Wie oben bereits erwähnt wurde, steht nach den jüngsten Ereignissen jedoch ernsthaft in Frage, ob die anspruchsvolle Situation noch mit einem privaten Helfersystem aufgefangen werden kann, zumal insbesondere die therapeutische Situation mit einigen Fragezeichen zu versehen ist (vergleiche E. 5.4.4 f. hievor).

6.3 Die Vorinstanz begründet die Verhältnismässigkeit des vorsorglichen Obhutsentzugs damit, dass für die Dauer des Abklärungsverfahrens der erforderliche Schutz des Kindes nur durch eine permanente Anwesenheit Dritter gewährleistet werden könne. Ein Verbleib des Kindes im Haushalt der Beschwerdeführer beziehungsweise eine Rückkehr dorthin nach der Hospitalisierung könne diese Schutzwirkung – selbst unter sofortiger Einrichtung begleitender Massnahmen – nicht entfalten.

6.4 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Alternativen zielen letztlich auf ein Szenario «familiäres und therapeutisches Helfersystem» ab. Es wurde schon aufgezeigt, dass dies aufgrund der eingetretenen Ereignisse zumindest momentan keine valable Option ist. Insbesondere ist die gesundheitliche Situation der Kindsmutter und deren therapeutische Begleitung zurzeit nicht ausreichend geklärt und sichergestellt. Gleichzeitig bestehen hinsichtlich der Verletzungsgenese noch zu viele Unklarheiten, wobei die Indizien, welche gegen die Kindseltern sprechen, eine Verantwortlichkeit der Kindseltern ernsthaft in Betracht fallen lassen. Andererseits ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführer über ein durchaus engagiertes familiäres Umfeld verfügen und sich die Kindsmutter ihrer gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung bewusst ist. Auch das Engagement des Kindsvaters wird in den Akten durchaus auch positiv beschrieben. Dass nach ausreichender Abklärung der gesundheitlichen Situation der Kindsmutter sowie der Installation einer verlässlichen Behandlungslösung dereinst (allenfalls unter Begleitmassnahmen wie einer Beistandschaft) zu einem Szenario «familiäres und therapeutisches Helfersystem» zurückgekehrt werden könnte, ist deshalb nicht schlechterdings ausgeschlossen. Die Vorinstanz wird diese Option im weiteren Abklärungsverfahren miteinbeziehen. Wie die Vorinstanz unter Berücksichtigung der relativen Schwere der erlittenen Verletzungen, der bestehenden Unklarheiten sowie der altersbedingten Hilflosigkeit und Kommunikationsunfähigkeit des betroffenen Kindes aber zutreffend annimmt, erscheint gegenwärtig und für die Dauer der (zügig vorzunehmenden) Abklärung eine Fremdplatzierung jedoch tatsächlich als einzige noch wirksame Massnahme, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen.

6.5 Damit ergibt sich als Fazit, dass die angeordnete vorsorgliche Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Zur Dringlichkeit der Massnahme erheben die Beschwerdeführer keine Rügen. Das Gericht braucht insoweit auf diese Frage nicht näher einzugehen (Rügeprinzip; vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.10.2017, OG V 16 35, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 16 S. 118 E. 4a). Aufgrund der bevorstehenden Entlassung des Kindes aus der Hospitalisation sowie des Umstands, dass bei Rückkehr des Kindes in die Obhut der Beschwerdeführer glaubhaft eine Kindswohlgefährdung bestanden hätte, erscheint die vorinstanzliche Bejahung der Dringlichkeit jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend.

Zitate

Gesetze

8

EG

  • Art. 2 EG

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

ZGB

  • Art. 307 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 310 ZGB
  • Art. 440 ZGB
  • Art. 445 ZGB
  • Art. 446 ZGB

Gerichtsentscheide

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