Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2022_OG V 21
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2022_OG V 21 58/59. Kantonales Verfahrensrecht. Art. 93 Abs. 1 lit. b, Art. 111 BGG. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht sieht vor, dass Zwischenentscheide nur angefochten werden können, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen. Eine Bestimmung, welche die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden auch erlaubt, soweit die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufi- ges Beweisverfahren ersparen würde, existiert im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Diese Anfechtungsvariante ist jedoch im Bundesgerichtsgesetz vorgesehen. Sind die Vorausset- zungen für diese Anfechtungsvariante erfüllt, muss die Beschwerde an die kantonale Rechtsmit- telinstanz aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ebenfalls zulässig sein, auch wenn das kantonale Verfahrensrecht eine entsprechende Anfechtungsvariante nicht explizit vor- sieht. Da die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt waren, war auf die Beschwerden nicht einzutreten.

Obergericht, 16. März 2022, OG V 21 58/59

Sachverhalt:

F. Mit Verfügungen vom 20. Juli 2020 verpflichtete die Kantonspolizei Uri die X GmbH sowie («in solidari- scher Verbindung») Y zur Bezahlung der restlichen Kosten des Polizeieinsatzes im Betrag von CHF 265'907.05 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit dem 17. November 2017. Die gegen diese Verfügungen ge- richteten Verwaltungsbeschwerden der X GmbH sowie von Y hiess der Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss Nr. 2021-665 vom 16. November 2021 gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kantonspolizei Uri zurück. Der Re- gierungsrat kam zum Schluss, dass neben der X GmbH und Y als Verhaltensstörer auch die Korporation Uri als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. 1026, Unterschächen, sowie die Hirteverwaltung Fiseten- Alplen als Verantwortliche für den Unterhalt des Felsenweges als Zustandsstörer in Betracht fallen wür- den. Die Kantonspolizei Uri habe es unzulässigerweise unterlassen, die möglichen Verursacheranteile genauer abzuklären und zu prüfen, ob die Korporation Uri und/oder die Hirteverwaltung Fiseten-Alplen als Zustandsstörer ebenfalls einen Teil der Kosten zu tragen hätten.

Aus den Erwägungen:

1.3 1.3.1 Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz, in welchem diese die Sache zur Neubeur- teilung an ihre Vorinstanz (die Kantonspolizei Uri) zurückgewiesen hat, damit diese die Verursacheranteile an den Kosten des Polizeieinsatzes vom 10. Oktober 2017 genauer abkläre, schliesst das Verfahren be- treffend Auferlegung dieser Kosten nicht ab. Der Entscheid der Vorinstanz legt das weitere Vorgehen der Kantonspolizei Uri auch nicht in einer Weise fest, dass ihr bei der Neubeurteilung keinerlei Entscheidungs- spielraum mehr zustünde. Es handelt sich beim vorliegend angefochtenen Rückweisungsentscheid somit um einen Zwischenentscheid (vergleiche BGE 140 V 321 E. 3.3, 136 V 131 E. 1.1.2 und E. 1.3.1; BGer 1B_362/2016 vom 27.02.2017 E. 1).

1.3.2 Zwischenentscheide sind nach dem hier einschlägigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Die Bestimmung dient der Prozessökonomie. Die Rechtsmittelinstanz soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen insgesamt beurteilen (verglei- che BGE 134 III 188 E. 2.2). Nach konstanter kantonaler Praxis muss der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV rechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (zuletzt Entscheid Obergericht des Kan- tons Uri vom 21.07.2021, OG V 21 5, E. 1.3.1 mit Hinweis auf Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 110 mit Hinweisen). Die Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts (grundlegend: BGE 134 III 188 E. 2.1; etwas relativierend: BGE 135 II 30 E. 1.3.4).

1.3.3 Auch vor Bundesgericht ist die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden eingeschränkt. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere (als solche über die Zuständigkeit und den Ausstand, siehe Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde (nur) zulässig, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Während das kantonale Verwaltungs- verfahrensrecht die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls kennt und sich die kantonale Praxis bei der Beurteilung des «nicht wieder gutzumachenden Nachteils» auch an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert (siehe E. 1.3.2 hievor), fehlt im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht eine mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vergleichbare Bestimmung, welche die Anfechtbarkeit von Zwischenentschei- den auch erlaubt, soweit die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Nachdem die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausschliesslich mit dieser zwei- ten Variante argumentieren und dafürhalten, die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenent- scheid sei zulässig, weil mit dem Rückweisungsentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehe, ist zu prüfen, ob und inwiefern sie sich darauf trotz feh- lender Gesetzesgrundlage im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht berufen können.

1.3.4 Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Art. 95 - 98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Sind die Beschwerdeführer befugt, gegen einen Sa- chentscheid beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, so müssen die Vorinstanzen auf ihr Rechtsmittel eintreten, soweit die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (BGer 1C_317/2010 vom 15.12.2010 E. 4.1). Ist die Beschwerde somit unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor dem Bundesgericht zulässig, so muss die Beschwerde unter den gleichen Voraussetzungen auch vor den kantonalen Rechts- mittelinstanzen zulässig sein. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zulässigkeit der einge- reichten Beschwerde im Lichte von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu beurteilen ist, auch wenn das kantonale Recht eine entsprechende Anfechtungsvariante nicht explizit vorsieht (vergleiche E. 1.3.3 hievor). Nach- dem sich das Gericht bei der Anfechtungsvariante des «nicht wieder gutzumachenden Nachteils» an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert (siehe E. 1.3.2 hievor), erscheint es überdies nur logisch und konsistent, dass dies auch für die (nicht ausdrücklich normierte) Anfechtungsvariante der Vermeidung eines «bedeutenden Aufwandes für ein weitläufiges Beweisverfahren» gilt.

1.3.5 Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG lässt für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung von Zwischen- entscheiden nicht die Vermeidung eines beliebig gearteten Aufwandes an Zeit und Kosten genügen. Unter die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten fallen zunächst nicht die üblichen Auf- wendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens. Erfasst wird ausschliesslich der Aufwand für ein Beweis- verfahren (BGer 1C_572/2021 vom 06.01.2022 E. 2.2, 1C_440/2016 vom 30.06.2015 E. 1.5). Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid reicht es namentlich nicht aus, dass schwie- rige Rechtsfragen zu beantworten sind, die aufwendige Recherchen und Rechtsschriften erforderlich ma- chen (BGer 1C_440/2016 a.a.O. E. 1.5). Der Aufwand muss schliesslich deutlich überdurchschnittlich er- scheinen. Das zu vermeidende Beweisverfahren muss sich hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von gewöhnlichen Verfahren abheben. Dies ist bei der Anhörung der Parteien und einiger Zeugen noch nicht der Fall. Auch der Beizug einer Fachperson respektive die Einholung eines Fachgutachtens muss nicht zwingend das Mass dessen überschreiten, was in einem Verwaltungsverfahren von einer gewissen Komplexität üblicherweise geleistet werden muss. Anders verhält es sich etwa, wenn das zu erwartende Beweisverfahren ein komplexes oder mehrere Gutachten umfasst, oder die Anhörung einer sehr hohen Anzahl von Zeugen erfordert (vergleiche BGer 1C_572/2021 a.a.O. E. 2.2, 1C_313/2018 vom 13.11.2018 E. 3.3 f., 1C_88/2015 vom 28.04.2015 E. 3.1).

1.3.6 Die Beschwerdeführer machen vorliegend geltend, zur Klärung der Verursacheranteile der von der Vorinstanz als Verhaltens- und Zustandsstörern qualifizierten Beteiligten respektive zur Klärung der diesen zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, werde es erforderlich sein, zahlreiche Zeugen (insbesondere Mitglieder der Beteiligten und Beigeladenen) zu befragen und zahlreiche Akten (wie Versammlungs- und Beschlussprotokolle) zu edieren. Zur Feststellung, in welchem objektiven Verhältnis die einzelnen Teilur- sachen zur entstandenen Gefahr beziehungsweise zum eingetretenen Schaden einerseits und zu den übrigen Teilursachen andererseits stünden, und zur Festlegung der Verursacherquoten werde die Anord- nung eines Gutachtens unabdingbar sein. Zudem werde die Kantonspolizei Uri zahlreiche Rechtsfragen zu klären haben.

1.3.7 Letzteres (Abklärung zahlreicher Rechtsfragen) ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorlie- genden Beschwerde nicht von Relevanz (oben E. 1.3.5), weshalb der diesbezügliche Einwand der Be- schwerdeführer ins Leere zielt.

1.3.8 Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend durch die vorinstanzliche Rückweisung ein Beweisverfahren «drohen» sollte, welches das Mass dessen deutlich überschreiten müsste, was in einem Verwaltungsverfahren von einer gewissen Komplexität üblicherweise geleistet werden muss. Zu den geologischen Verhältnissen am Felsenweg liegt ein Fachgutachten vor, welches insbesondere auch zur Frage der Ursachen des Felssturzes Stellung nimmt und das diesbezügliche Zusammenwirken von verschiedenen Teilursachen aufzeigt. Es ist nicht plausibel, dass zu den geologischen Verhältnissen und den bereits aufgezeigten Wirkungszusammenhängen erneut ein Gutachten eingeholt werden müsste. Da- von scheinen auch die Beschwerdeführer auszugehen; jedenfalls machen sie nicht geltend, das einge- holte geologische Fachgutachten sei nicht schlüssig. Was die Aufteilung der Verursacherquoten anbe- langt, wofür gemäss Auffassung der Beschwerdeführer ein Gutachten unabdingbar sein soll, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei aller Voraussicht nach um einen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzenden Umstand handelt, welcher mehr eine Rechtsfrage als eine Sachverhaltsfrage darstellen dürfte (vergleiche BGer 1A.178/2003 vom 27.08.2004 E. 6 mit Hinweisen). Dass insofern die Einholung eines Gutachtens unabdingbar sein sollte, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die blosse Möglichkeit, dass vielleicht doch ein Gutachten eingeholt werden müsste, reicht sodann nicht aus, dass die Erforder- lichkeit einer «weitläufigen» Beweismassnahme angenommen werden müsste (vergleiche BGer 1C_46/2011 vom 30.05.2011 E. 1.5). Selbst wenn aber feststehen würde, dass ein Gutachten eingeholt werden müsste, so würde sich aus diesem Umstand allein noch nicht ergeben, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als erfüllt zu betrachten wären (vergleiche E. 1.3.5 hievor). Da die Notwen- digkeit eines Gutachtens ohnehin nicht feststeht, kann die Frage letztlich offenbleiben.

1.3.9 Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer, es sei mit zahlreichen Be- fragungen von Zeugen zu rechnen. Im Strafverfahren wurden diverse Auskunftspersonen bereits ausführ- lich und zeitnah zum Felssturzereignis befragt, insbesondere der Beschwerdeführer und der Präsident der Beigeladenen. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich hier weitere (umfangreiche) Befragungen aufdrängen müssten. Zutreffend ist, dass bisher keine Vertreter der Beteiligten als Grundeigentümerin des Felsenweges befragt wurden. Das ist aus zwei Gründen aber nicht relevant. Erstens bedeutet die Befra- gung einiger Zeugen noch nicht ein «weitläufiges» Beweisverfahren (vergleiche E. 1.3.5 hievor) und zwei- tens dürfte die Beteiligte als Grundeigentümerin in der Haftungskaskade nicht im Vordergrund stehen, was ein weitreichendes Beweisverfahren mit Bezug auf die Rolle der Beteiligten nicht erwarten lässt (verglei- che Art. 51 Abs. 2 OR; BGer 1A.156/1989 vom 12. Oktober 1990, in ZBl 92/1991 S. 216 E. 6a). Das heisst zwar nicht, dass mit Bezug auf die Rolle der Beteiligten überhaupt keine Beweise zu erheben wären. Ein weitreichendes Beweisverfahren, welches sich hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von ge- wöhnlichen Verfahren abheben würde, ist allerdings – entgegen den Beschwerdeführern – nicht zu erwar- ten. Dies gilt im Übrigen auch für allenfalls zu tätigende Akteneditionen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Edition von Versammlungs- und Beschlussprotokollen der Beigeladenen und/oder Beteiligten – sofern überhaupt notwendig – zu einem markanten Aufwand im Sinne der Rechtsprechung führen müsste.

1.4 Nach dem Ausgeführten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass durch die vorinstanzliche Rück- weisung ein weitläufiges Beweisverfahren zu erwarten ist, welches das Mass dessen deutlich überschrei- ten würde, was in einem Verwaltungsverfahren von einer gewissen Komplexität üblicherweise geleistet werden muss. Damit fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung (vergleiche E. 1.3.2 sowie E. 1.3.5 hievor). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist dementsprechend nicht einzutreten.

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 92 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 111 BGG

i.V.m

  • Art. 64 i.V.m

VRPV

  • Art. 43 VRPV

Gerichtsentscheide

12