Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2024_OG V 24 25
Entscheidungsdatum
08.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 24 25 / OG VP 24 3

E n t s c h e i d v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 2 4


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.___ Beschwerdeführer

gegen

Landgerichtspräsidium II Uri, Zwangsmassnahmengericht, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf Vorinstanz

Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Beschwerdegegner


Gegenstand

Anordnung Ausschaffungshaft (Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 24 345] vom 11.09.2024)

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Prozessgeschichte: A. Der am 1. Mai 1984 geborene A.___ (fortan: Beschwerdeführer) reiste am 28. Juni 2022 ohne gültige Reisedokumente und ohne Visum in die Schweiz ein, wo er am 29. Juni 2022 ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM), Bern, wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. März 2024 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem EU/Schengenraum weg. Dieser Entscheid erwuchs am 4. April 2024 in Rechtskraft. B. Das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri, Altdorf, (fortan: Beschwerdegegner) führte mit dem Beschwerdeführer am 23. April 2024 ein Ausreisegespräch. Darin äusserte der Beschwerdeführer u.a., dass er in der Schweiz bleiben möchte. Er habe eine Operation am Hals gehabt und nehme jeden Tag eine Tablette ein. In der Folge leistete der Beschwerdeführer diversen Vorladungen des Beschwerde- gegners keine Folge und trat einen für ihn gebuchten Flug nach Istanbul nicht an. Nach eigenen Anga- ben tauchte der Beschwerdeführer am 30. April 2024 nach Deutschland unter. C. Am 9. September 2024 konnte die Kantonspolizei Thurgau im Rahmen der Rückübernahme des Be- schwerdeführers aus Deutschland feststellen, dass dieser zur Verhaftung ausgeschrieben war. Der Be- schwerdeführer wurde noch gleichentags um 10:50 Uhr festgenommen und in der Folge dem Kanton Uri überstellt. Auf Antrag des Beschwerdegegners stellte das Landgerichtspräsidium II Uri, Zwangs- massnahmengericht, Altdorf, (fortan: Vorinstanz) mit Entscheid LGP 24 345 vom 11. September 2024 die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vom Beschwerdegegner angeordneten Ausschaffungs- haft fest und bewilligte die Dauer der Haft bis zur Ausschaffung bzw. Ausreise des Beschwerdeführers, längstens jedoch bis 9. Dezember 2024. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 1. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ein. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die umgehende Freilassung aus der Ausschaffungshaft. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwer- deführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Überweisung der Akten an das SEM, damit dieses die vorläufige Aufnahme prüfe. Dem Beschwerdeführer sei ferner die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

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beizugeben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die Vorinstanz edierte am 4. Oktober 2024 die Akten. Der Beschwerdegegner beantragte mit Be- schwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht die Akten prüfen und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde. G. Am 30. Oktober 2024 ging beim Gericht die Information ein, dass der Beschwerdeführer am 24. Okto- ber 2024 in sein Heimatland ausgeschafft worden sei.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Entscheide der Vorinstanz betreffend Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft kann gemäss Art. 9 Abs. 3 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221, nachfolgend: Regl.) i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) innert zwanzig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrecht- liche Abteilung) erhoben werden; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der VRPV (Art. 10 Abs. 3 Regl.). Die Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2024 erfolgte frist- und im Weite- ren formgerecht (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV). 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwerdeführung grund- sätzlich legitimiert. Das aktuelle und praktische Interesse daran, die Haftgenehmigung zu überprüfen,

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entfällt bzw. fehlt indessen regelmässig, wenn es vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Frei- lassung oder Ausschaffung des Ausländers kommt (vgl. BGer 2C_384/2020 vom 09.06.2020 E. 2.1). Nach der am 24. Oktober 2024 erfolgten Ausschaffung des Beschwerdeführers ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde wegen Dahinfallens des aktuellen praktischen Interesses abzuschreiben. Die Voraus- setzungen, wonach eine Beschwerde trotz mangelnden aktuellen Interesses ausnahmsweise dennoch materiell geprüft würde, sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGer 2C_384/2020 vom 09.06.2020 E. 2.3). Aufgrund der weit fortgeschrittenen Meinungsbildung innerhalb des Gerichts wird dem Beschwerde- führer die nachfolgende materielle Begründung ausnahmsweise dennoch mitgeteilt. Gestützt darauf, wäre die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 2. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn ein Haftgrund vorliegt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). 2.1 Die „Untertauchensgefahr“ stellt einen für die Ausschaffungshaft rechtfertigenden Haftgrund dar. Untertauchensgefahr ist dann gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be- troffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Letzteres ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1 mit Hin- weisen; BGer 2C_230/2024 vom 11.06.2024 E. 4.4; Andreas Zünd, in Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76). 2.2 Die Ausschaffungshaft muss als ausländerrechtliche Zwangsmassnahme verhältnismässig sein. Sie soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss dementsprechend ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck auch zu erreichen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum

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innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Die Ausschaffung, die von der Behörde angestrebt wird, muss nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar sein (BGE 125 II 369 E. 3a). Absehbar bedeutet, rechtlich und tatsächlich möglich (BGE 122 II 148 E. 3; Andreas Zünd, a.a.O., N 1 zu Art. 76). Die Haft ist indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen wer- den kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_312/2020 vom 25.05.2020 E. 2.1). 2.3 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zutreffend zum Schluss, dass gegen den Be- schwerdeführer eine vollstreckbare Wegweisung vorliegt (s. Bst. A. hievor), weshalb der Beschwerde- führer grundsätzlich in Haft genommen werden kann, sofern ein Haftgrund vorliegt und die Haft ver- hältnismässig ist. In der vorliegenden Beschwerde wird der von der Vorinstanz geprüfte und bejahte Haftgrund der Untertauchensgefahr nicht gerügt. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen Haftgrund nicht erfüllt hätte, weshalb diesbezüglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 2.2; zur Zulässigkeit von Verweisungen vgl. BGE 126 III 492 E. 3b; BGer 1B_281/2015 vom 15.09.2015 E. 4.3). Ebenso unbestrit- ten ist, dass im vorliegenden Fall bei gegebener Untertauchensgefahr zur Sicherstellung des Wegwei- sungsvollzugs keine milderen Mittel als die Haft zur Verfügung stehen und sich die zeitliche Dauer der angeordneten Haft im gesetzlichen Rahmen bewegt und angemessen ist (vgl. Art. 79 AIG). Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dort E. 3 und E. 4). Umstritten ist hingegen die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm liege ein Vollzugshindernis vor. Ihm sei im Mai 2023 die Schilddrüse entfernt worden und er sei seither auf die tägliche Einnahme von Euthyrox angewiesen. In der Türkei könnte er keinen Zugang zur erforderlichen Medikation haben, da er in der Türkei auf der Flucht sei. 3. 3.1 Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisen- den Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrecht- liches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anord- net, grundsätzlich sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2). Da die Ausschaffungshaft den Vollzug sicherstellen soll und die Absehbarkeit des Vollzugs zu prüfen ist, können Vollzugshindernisse auch im Verfahren auf Anordnung der Ausschaffungshaft geltend gemacht

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werden. Allerdings ist im Haftverfahren ausreichend, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann (vgl. E. 2.2 hievor). 3.2 Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung den Schutzbereich von Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Ver- sorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse auf- kommen können (vgl. zum Ganzen: BGer 2D_14/2018 vom 13.08.2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend lässt sich dem aktenkundigen Arztzeugnis des SEM vom 11. November 2022 entneh- men (BG-act. 138 pag. 345), dass der Beschwerdeführer an einer Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) litt, wobei die Krankheit vor drei Monaten diagnostiziert worden sei und seither medika- mentös behandelt werde. Möglicherweise benötige der Beschwerdeführer demnächst eine Operation. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde im Mai 2023 im Kantonsspital Luzern die Schilddrüse operativ entfernt (vgl. Beschwerde vom 01.10.2024 S. 2 Ziff. 2). Gegenüber dem Beschwer- degegner gab der Beschwerdeführer im Ausreisegespräch vom 23. April 2024 an (BG-act. 91 pag. 175), er müsse täglich Euthyrox nehmen. Hierbei handelt es sich um ein Präparat, das Levothyroxin, ein syn- thetisch hergestelltes Schilddrüsenhormon, das die gleiche Wirkung wie die natürlichen Schilddüsen- hormone hat, enthält (vgl. Packungsbeilage zu Euthyrox, online einsehbar). Die Einnahme dieses Me- dikaments ist erforderlich, um nach der operativen Entfernung der Schilddrüse, welche bei der Hyper- thyreose indiziert sein kann, eine Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse) zu vermeiden (vgl. DocCheck Flexikon, Eintrag «Hyperthyreose», Ziff. 6.2, https://flexikon.doccheck.com/ zuletzt besucht: 29.10.2024). 3.4 Gemäss den öffentlich zugänglichen Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ist die medizinische Versorgung in der Türkei generell gut, wenn auch ausserhalb der Städte nur beschränkt gewährleistet. Bei Notfällen sind sämtliche Krankenhäuser ge- setzlich zu Behandlungen verpflichtet (vgl. https://www.eda.admin.ch/ zuletzt besucht: 29.10.2024). In der Türkei besteht zudem eine allgemeine Krankenversicherung, welche nahezu die gesamte Bevöl- kerung versichert (vgl. Bericht «Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen» vom 28.11.2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 1 f., https://www.fluechtlingshilfe.ch/ zuletzt besucht: 29.10.2024). Die allgemeine Krankenversicherung übernimmt zu einem grossen Anteil auch die Kosten von Medikamenten (vgl. Bericht «Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen» a.a.O.,

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S. 15). Dem Gericht liegen zwar keine spezifischen Informationen zur Versorgung mit Euthyrox vor. Jedoch wird die Versorgung mit Apotheken in der Türkei als gut und das Personal als sachkundig be- schrieben (vgl. «Das Gesundheitswesen in der Türkei», Apotheken und Arzneimittel, https://www.alli- anzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswe- sen-in-der-turkei.html zuletzt besucht: 29.10.2024). Gängige psychiatrische Medikamente sind in der Türkei erhältlich (vgl. Bericht «Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen» a.a.O., S. 14 f.). Warum das bei Euthyrox resp. dem Wirkstoff Levothyroxin anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich hierbei nicht um ein seltenes und/oder besonders teures Spezialpräparat handelt (bei einem Richtpreis [Wirkstoffkonzentration 100 Mikrogramm] von CHF 15.40, vgl. https://med.my- medi.ch/ zuletzt besucht: 29.10.2024). Somit ist davon auszugehen bzw. erscheint wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei Zugang zu seinem benötigten Medikament haben wird. Aus- serdem kann dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Vorrat des Medikamentes mit- gegeben werden, wie das vom Beschwerdegegner offenbar auch vorgeschlagen wurde (vgl. Be- schwerde vom 01.10.2024 S. 3 Ziff. 4). Damit kann der Beschwerdeführer den Zeitraum zwischen An- kunft im Heimatland und Anbindung an die dortige medizinische Versorgung überbrücken. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für das benötigte Medikament auch in der Türkei ein Rezept erhalten könnte, sofern das dort überhaupt notwendig ist (vgl. «Das Gesundheitswesen in der Türkei», Apotheken und Arzneimittel, a.a.O., wonach einige Medikamente, für die normalerweise ein Rezept nötig ist, frei verkäuflich sind). Ebenfalls wahrscheinlich erscheint – aufgrund der grundsätzlich guten bzw. ausreichenden allgemeinen Versorgung – dass der Beschwerdeführer in der Türkei ärztli- che Kontrolltermine erhalten könnte, sofern dies notwendig sein würde. Dass die Versorgung mit me- dizinischem Fachpersonal in der Türkei womöglich nicht dasselbe Niveau erreicht wie in der Schweiz, ist nicht ausschlaggebend (vgl. dazu BGer 2D_14/2018 vom 13.08.2018 E. 4.3). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in seinem Heimatland auf ein medizinisches Angebot treffen wird, welches ihm ermöglicht, seine Krankheit adäquat weiter zu behandeln, sodass er nicht in eine ernsthafte und konkrete Gefahr für sein Leben zu geraten droht (vgl. E. 3.2 hievor). 3.5 Dem zuvor Ausgeführten steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu- folge in seinem Heimatland auf der Flucht sei. Die entsprechend vorgebrachten Fluchtgründe wurden im Asylentscheid des SEM vom 21. März 2024 behandelt und verneint. Davon ist im vorliegenden Haft- verfahren auszugehen. Aus dem Entscheid des SEM geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein umfangreiches soziales und familiäres Netz verfügt (a.a.O. S. 7; BG-act. 116 pag. 276). Auch ist er – abgesehen von seiner Schilddrüsenerkrankung – bei guter Gesundheit und darüber hinaus vergleichsweise jung. Wie oben ausgeführt, erscheint wahrscheinlich, dass die Schild- drüsenerkrankung weiterhin behandelt werden kann bzw. die medikamentöse Versorgung nach

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stattgehabter Schilddrüsenentfernung auch im Heimatland ausreichend gewährleistet ist (vgl. E. 3.4 hievor). Andere Vollzugshindernisse als die geltend gemachte medizinische Unterversorgung sind we- der dargetan noch ersichtlich. Somit liegen insgesamt keine genügend substantiierten Gründe vor, weshalb vorliegend von einem Vollzugshindernis auszugehen wäre. 4. Nach dem Ausgeführten hätte sich der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich als rechtlich und tat- sächlich möglich und somit absehbar erwiesen. Eine unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK dem Vollzug entgegenstehende medizinische Unterversorgung im Heimatland des Beschwerdeführers wäre unter Berücksichtigung seines konkreten Leidens nicht wahrscheinlich gewesen. Damit wären insgesamt keine Gründe ersichtlich gewesen, weshalb die Durchführbarkeit der Wegweisung innert absehbarer Frist nicht hätte möglich sein sollen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte sich unter diesen Um- ständen als voraussichtlich unbegründet erwiesen und wäre abzuweisen gewesen. Unter den gegebe- nen Umständen hätte sich auch nicht aufgedrängt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, beim SEM derzeit eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. BGer 2D_14/2018 vom 13.08.2018 E. 6.1). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten sind aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer betei- ligten Partei gegenstandslos wird (BGer 6B_522/2013 vom 12.12.2013 E. 3.2; den Kanton Uri betref- fend: BGer 2P.27/2000 vom 06.03.2000 E. 1b und c; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 20.08.2021, OG V 21 32, vom 12.11.2020, OG V 20 34, E. 2a; Markus Müller, Bernische Verwaltungs- rechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 275). Die Behörde hat zu diesem Zweck aufgrund einer summari- schen Prüfung der gestellten Rechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu stellen (Markus Müller, a.a.O., S. 275). Für den Fall, dass sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Da- nach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 1B_325/2012 vom 07.08.2012 E. 3.1). Vorliegend führte die Ausschaffung zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer als Partei hat diese nicht verursacht. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, wäre die Be- schwerde aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer wird somit kostenpflich- tig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichts- gebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV,

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RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Abschreibungsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Anspruch auf prozessuale Parteientschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV Umkehr- schluss). 5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Für dieses Gesuch wurde ein separates Dossier OG VP 24 3 eröffnet, welches mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verei- nigen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPV). Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bewilligt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 VRPV). Die ihm auferlegten amtlichen Kosten (vgl. E. 5.1 hievor) sind somit einstweilen von der Staatskasse zu tragen und der ihn vertretende Rechtsanwalt ist gemäss nachfolgender Vergütungsregelung durch die Staatskasse zu entschädigen. 5.3 Praxisgemäss beträgt die Parteientschädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ist entlang dieser Praxis festzulegen und die Vergütung der Entschädigung nach Abzug des Armenrechtsviertels auf CHF 2'062.50 festzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 1 GGebV). 5.4 Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet ist, die von der Staatskasse übernommenen amtlichen Kosten und die für ihn übernommenen Anwaltskosten nachzu- zahlen, wenn er nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen sollte (Art. 36 Abs. 3 VRPV).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 500.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 530.00 Total,

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten amtlichen Kos- ten werden in Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 3 VRPV auf die Staatskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und es wird ihm für das obergerichtliche Verfahren RA lic. iur. Jakob Frauenfelder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers wird aus der Staatskasse unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 3 VRPV eine armenrechtliche Ent- schädigung von CHF 2'062.50 ausgerichtet. 5. Eröffnung:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner
  • Vorinstanz
  • Staatssekretariat für Migration

Altdorf, 8. November 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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Gesetze

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AIG

  • Art. 4 AIG
  • Art. 79 AIG
  • Art. 80 AIG
  • Art. 90 AIG

Bundesgesetz

  • Art. 42 Bundesgesetz
  • Art. 76 Bundesgesetz

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GGebR

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GGebV

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  • Art. 25a GOG

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  • Art. 64 i.V.m

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  • Art. 10 Regl.

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  • Art. 20 Reglement
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  • Art. 59 Verordnung

VRPV

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  • Art. 34 VRPV
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  • Art. 37 VRPV
  • Art. 46 VRPV
  • Art. 49 VRPV

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