Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. Das Steuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil. In jedem Fall muss aber eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. Im konkreten Fall bestand aufgrund des Umstands, dass die steuerpflichtige Person über 30- jährig war und von Altdorf aus einer Erwerbstätigkeit nachging, eine natürliche Vermutung, dass sie hier auch ihr Steuerdomizil hatte. Auf der anderen Seite bestanden eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuteten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer anderen (ausserkantonalen) Gemeinde befand. Angesichts der Verbindungen der steuerpflichtigen Person zu dieser Gemeinde, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, kam das Gericht zum Schluss, dass im betreffenden Steuerjahr das Steuerdomizil der steuerpflichtigen Person noch in der ausserkantonalen Gemeinde war. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf.
Obergericht, 7. September 2018, OG V 18 9 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 2C_897/2018 vom 25.10.2018)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte die Einwohnergemeinde Altdorf fest, dass X für das Steuerjahr 2017 steuerrechtlichen Wohnsitz in Altdorf habe und er hier unbeschränkt steuerpflichtig werde. Die dagegen von X erhobene Einsprache hiess die Kantonale Steuerkommission Uri mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 gut. Nach Auffassung der Kantonalen Steuerkommission befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von X für das Steuerjahr 2017 in Matt (Gemeinde Glarus-Süd).
B.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 erhob die Einwohnergemeinde Altdorf Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie stellt folgende Anträge:
«1. Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben.
Das Steuerdomizil für X sei ab Steuerperiode 2017 in Altdorf festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Aus den Erwägungen:
b) Die Beschwerdeführerin als beteiligte Einwohnergemeinde ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 205 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 StG).
c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte form- (Art. 205 Abs. 2 StG) und fristgerecht (Art. 205 Abs. 1 StG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
d) Das Obergericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition (Art. 205 Abs. 3 StG).
a) Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner noch starke familiäre und persönliche Beziehungen zur Gemeinde Matt (Glarus-Süd) besitze. Ins Gewicht falle zwar, dass der Beschwerdegegner mit seiner Lebenspartnerin ein Konkubinat führe und er mit dieser in Altdorf in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Allerdings sei dieses Konkubinat noch nicht gefestigt und der Beschwerdegegner halte sich erst seit Kurzem in Altdorf auf. Für das Steuerjahr 2017 sei daher davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch in Matt befunden habe.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner bewohne in Altdorf zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin eine 4 1/2 Zimmer Wohnung und gehe von hier aus unter der Woche seiner Erwerbstätigkeit nach. Der Entscheid der gemeinsamen Wohnungsnahme sei ein bewusster und überlegter gewesen, welcher auch finanzielle Folgen habe. Durch den gemeinsamen Mietvertrag würde der Wille eines gemeinsamen Wohnsitzes bestätigt. Überdies sei der Beschwerdegegner 33-jährig. Der Beziehung zum Elternhaus komme nicht mehr die gleiche Bedeutung zu, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Konkubinat alle anderen familiären Beziehungen überwiege.
c) Der Beschwerdegegner führt aus, die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin bestehe erst seit November 2016 und stelle, zumindest was das Steuerjahr 2017 betreffe, noch kein Konkubinat, mithin eine eheähnliche Beziehung, dar. Der Beschwerdegegner sei zudem erst seit Kurzem beim aktuellen Arbeitgeber tätig und halte sich erst seit dem 1. September 2017 als Wochenaufenthalter in Altdorf auf. Er und seine Lebenspartnerin stünden in einer Orientierungsphase. Es sei beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass sie beide nach Matt ziehen würden. Immerhin habe er, der Beschwerdeführer, in Matt
Wohneigentum, sei dort aufgewachsen und es bestünden dort mannigfaltige persönliche Beziehungen zu Familie und Freunden. Auch würde er praktisch jedes Wochenende nach Matt zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt sei im Steuerjahr 2017 (noch) in Matt.
b) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des Aufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen; 2P.179/2003 vom 17.06.2004 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38).
c) Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (BGE 2C_809/2008 vom 06.08.2009 E. 3.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE 2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). In jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 3a hievor).
b) Im konkreten Fall bestehen eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Steuerjahr 2017 noch in Matt (Gemeinde Glarus-Süd) hatte. Ins Gewicht fällt etwa, dass der Beschwerdegegner regelmässig an den Wochenenden (und teils auch unter der Woche) nach Matt zurückkehrt. Dies belegen die beigebrachten Kassenquittungen über Einkäufe und Konsumationen in Matt selber und an verschiedenen Orten im Kanton Glarus. Zudem unterhält der Beschwerdegegner – nebst den familiären Beziehungen (die Eltern und Geschwister des Beschwerdegegners leben in Matt) – in Matt eine Reihe von ideellen Beziehungen. Er ist aktives Mitglied in der Dorfmusik und im Schützenverein und überdies Angehöriger der örtlichen Feuerwehr. In Altdorf geht der Beschwerdegegner, soweit ersichtlich, keinen solchen ausserberuflichen Aktivitäten nach. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in Matt über Wohneigentum verfügt, während er in Altdorf bloss in einer Mietwohnung lebt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Zusammenleben mit der Lebenspartnerin auch in einer blossen Mietwohnung durchaus geeignet sein kann, den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Mietwohnung anzunehmen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass Wohneigentum weniger einfach aufgegeben werden kann, als ein Mietverhältnis. Ersteres ist grundsätzlich dauerhafter. Insofern erscheint es plausibel, dass der Wohnsitz am Orte, an welchem man Wohneigentum besitzt, nicht leichthin aufgegeben wird beziehungsweise aufgegeben werden kann. Wenn der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin als sie per 1. September 2017 gemeinsam eine Wohnung in Altdorf mieteten, dies mit der Absicht taten herauszufinden, an welchem der beiden Orte sie dauerhaft gemeinsam leben wollen, ist dies angesichts der im Jahr 2017 erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und angesichts des bestehenden Wohneigentums in Matt denn auch durchaus glaubhaft. Auch die oben erwähnten Verbindungen des Beschwerdegegners zur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd deuten darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdegegners, er und seine Lebenspartnerin hätten sich 2017 in einer Orientierungsphase befunden, hätten mithin noch nicht abschliessend gewusst, ob sie in Altdorf oder in Matt gemeinsam Wohnsitz nehmen würden, glaubhaft sind. Sind diese Schilderungen aber glaubhaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe sich per 1. September 2017 in Altdorf mit der Absicht dauernden Verbleibens niedergelassen. Vielmehr ist ein dauerndes Verbleiben und damit eine Wohnsitznahme in Altdorf erst eine mögliche Option, während sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen vorerst noch anderswo (in Matt) befindet. Nicht zu verkennen ist jedoch bei alledem, dass der Beschwerdegegner bereits einen sehr gewichtigen Teil seines Lebens, nämlich seine Erwerbstätigkeit, in Richtung Altdorf verschoben hat. Indessen gilt auch für
diese Tätigkeit, dass sie nach den unbestritten gebliebenen Darstellungen des Beschwerdegegners erst seit verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübt wird.
c) Zusammenfassend ist es angesichts der Verbindungen des Beschwerdegegners zur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, allzu schematisch, wenn bereits für das Steuerjahr 2017 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf angenommen wird. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid, in welchem für das Steuerjahr 2017 ein Wohnsitz in Matt angenommen wurde, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf ist als unbegründet abzuweisen.