Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2025_OG V 24 1 und V 24 2
Entscheidungsdatum
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 24 1 / OG VP 24 1 OG V 24 2 / OG VP 24 2

E n t s c h e i d v o m 5 . J u l i 2 0 2 4


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Tony Z’graggen Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.___ vertreten durch RA MLaw Flavio Gisler, Lehnplatz 20, 6460 Altdorf Beschwerdeführerin 1 / Kindsmutter

B.___ vertreten durch RA lic. iur. Oliver Wächter, Mattarel, Von Arx, Wächter, Bellwald, Gugger, Rechtsanwälte und Notare, Aarburgerstrasse 6, Postfach 360, 4601 Olten Beschwerdeführer 2 / Kindsvater

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz

C.___ vertreten durch RA lic. iur. Katharina Stucki, Weinbergstrasse 22, 8802 Kilchberg Betroffenes Kind


Gegenstand

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht (Verfügung Nr. 2023-373 vom 12.12.2023)

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Prozessgeschichte: A. A.____ (Beschwerdeführerin 1 / Kindsmutter) und B.___ (Beschwerdeführer 2 / Kindsvater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern der am 28. Juli 2021 geborenen C.___ mit zuständigkeitsbegründendem Wohnsitz in X.___ (fortan: [betroffenes] Kind). Am 17. August 2021 meldete sich der Kindsvater telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz) und machte, ohne nähere Angaben zur Gefährdungssituation zu machen, eine Gefährdungsmeldung betreffend das dannzumal rund drei Wochen alte und seit der Geburt in der faktischen Obhut der Kindsmutter lebende Kind. Die Vorinstanz führte in der Folge unter Einbezug der Eltern verschiedene Abklärungen durch und versuchte, das konfliktreiche Verhältnis zwischen den Eltern, das sich in erster Linie aus der Regelung und Handhabe der Kinderbelange ergab, in konstruktive Bahnen zu lenken. Am 18./28. März 2022 konnte unter Mitwirkung der Vorinstanz von den Eltern eine Elternvereinbarung über den persönlichen Verkehr (faktische Obhut Kindsmutter, wöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht Kindsvater) und ein Unterhaltsvertrag unterzeichnet werden. B. Nachdem die gemeinsam erzielte Regelung keinen Bestand hatte und die Eltern nicht in der Lage waren, ihren diesbezüglichen Konflikt beizulegen oder zumindest nicht vor ihrem Kind auszutragen, regelte die Vorinstanz mit Verfügung Nr. 2022/378 vom 13. Dezember 2022 in einer zwischen den Kindseltern nun dauerhaft hochstrittigen Situation den persönlichen Kontakt zwischen dem Kindsvater und seinem Kind und verband diese Anordnung gegenüber der Kindsmutter mit einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Die Anordnung umfasste eine Regelung der bevorstehenden Feiertage und legte die Besuchszeiten für den regulären Besuchstag des Kindsvaters (Samstag, 09:00 – 19:00 Uhr) fest. Mit Verfügung Nr. 2022/385 vom 21. Dezember 2022 ordnete die Vorinstanz zudem eine Kindsvertretung an und setzte RA lic. iur. Katharina Stucki, Kilchberg, als Vertreterin des betroffenen Kindes ein. Gegen Ende des Jahres 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 war die Situation zwischen den Kindseltern, insbesondere auch seitens der Kindsmutter, geprägt von verbaler Gewalt anlässlich der jeweiligen Übergaben des Kindes im Zusammenhang mit den Besuchstagen, von repetitiven Vorwürfen der Kindsmutter gegen den Kindsvater betreffend wahlweise angeblich erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden sexuellen Missbrauch des Kindes und damit zusammenhängenden gynäkologischen Untersuchungen am betroffenen Kind sowie von Vorwürfen des Kindsvaters gegen die Kindsmutter, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung für das Kind gefährlich zu sein. Die Kindsmutter erstattete bei der Kantonspolizei Uri verschiedene Strafanzeigen gegen den

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Kindsvater; der Kindsvater seinerseits gegen die Kindsmutter. Es wurden durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mehrere Strafverfahren eröffnet. C. Nach einer weiteren Anhörung der Eltern entzog die Vorinstanz ihnen mit Verfügung Nr. 2023-029 vom 25. Januar 2023 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und brachte es bei einer Pflegefamilie der Fachstelle Kinderbetreuung, Kriens, unter. Für die Kindsmutter wurden begleitete Besuche beim Kind in den Räumlichkeiten der Fachstelle Kinderbetreuung angeordnet, während es für den Kindsvater bei den unbegleiteten samstäglichen Besuchen blieb. Mit Verfügung Nr. 2023-059 vom 22. Februar 2023 ordnete die Vorinstanz die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens mit Be- zug auf beide Elternteile an. Mit Verfügung Nr. 2023-058 ebenfalls vom 22. Februar 2023 errichtete die Vorinstanz zudem eine Erziehungsbeistandschaft und setzte eine Erziehungsbeiständin der Berufs- beistandschaft Uri ein. D. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 28. August 2023 ging der Vorinstanz am 30. August 2023 zu. Das Fazit des Gutachtens ging dahin, dass die Kindsmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit stark einge- schränkt und der Kindsvater in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei. Empfohlen wurde die langfristige Platzierung des betroffenen Kindes in eine erfahrene Pflegefamilie, idealerweise mit heil- pädagogischem Hintergrund sowie die Aufrechterhaltung der Beistandschaft mit teilweiser Auswei- tung der Aufgabenbereiche. Aufgrund der Kündigung des Betreuungsplatzes bei der (Notfall-)Pflege- familie wurde das betroffene Kind seit dem 12. September 2023 im Kinderheim Y.___ untergebracht (Verfügung der Vorinstanz Nr. 2023-286 vom 12.09.2023). E. Nach umfangreicher schriftlicher Korrespondenz und telefonischen Kontakten mit den Beteiligten ins- besondere zu den Ergebnissen des Gutachtens vom 28. August 2023 und nach einer Anhörung der Kindseltern (begleitet durch ihre Rechtsvertretungen) und der Kindsvertretung vom 4. Dezember 2023 entzog die Vorinstanz den Kindseltern mit Verfügung Nr. 2023-373 vom 12. Dezember 2023 das Auf- enthaltsbestimmungsrecht über ihr gemeinsames Kind und brachte es im Kinderheim Y.___ unter. Aus- serdem wies die Vorinstanz die Kindsmutter an, sich innert bezeichneter Frist einer psychiatrischen Begutachtung bei einer näher bezeichneten Fachstelle zu unterziehen. Die Begutachtung solle Antwort auf näher bezeichnete Fragen geben (insbesondere zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Kindsmutter und zu den Auswirkungen einer allfälligen Erkrankung auf die Betreuung des Kindes und die Fähigkeit zu einer Mediation mit dem Kindsvater). In weiteren Anordnungen verpflichtete die

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Vorinstanz die Kindseltern an einer Mediation oder an einer Familienberatung teilzunehmen, wobei die genauen Modalitäten im Wege einer weiteren Verfügung und in Abhängigkeit der Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung der Kindsmutter geklärt würden. Die Vorinstanz wies die Kindseltern darauf hin, dass eine Rückplatzierung des Kindes zum einen oder anderen Elternteil unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nach der psychiatrischen Abklärung und einer allfälligen Mediation oder Famili- enberatung und unter Vorbehalt eines Rückplatzierungsgutachtens geprüft werde. Sie regelte das Be- suchsrecht für die Kindseltern während der verfügten Unterbringung, wies die Anträge des Kindsvaters u.a. auf Rückführung des Kindes in seine Obhut und die Anträge der Kindsmutter u.a. auf Rückführung des Kindes in ihre Obhut sowie die Anträge der Kindseltern betreffend Anordnung eines Obergutach- tens zur Erziehungsfähigkeit ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erhob die Kindsmutter gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwal- tungsrechtliche Abteilung). Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Zu- weisung der alleinigen Obhut für ihr Kind sowie die Beistellung einer Besuchsbeistandschaft (sic!) und einer sozialpädagogischen Familienbetreuung an die Kindseltern. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung (sic!) zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Kindsmutter die sofortige Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie - vertretung. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erhob auch der Kindsvater gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwal- tungsrechtliche Abteilung). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zuweisung der alleini- gen Obhut für sein Kind. Eventualiter sei dem Kindsvater eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite zu stellen und die Rückführung des Kindes zum Kindsvater mit einer Reintegration der Fach- stelle Kinderbetreuung oder einer anderen geeigneten Stelle zu begleiten resp. zu unterstützen. Als superprovisorische Massnahme sei das betroffene Kind per sofort unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen, eventualiter sei das Besuchsrecht des Kindsvaters von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr auszudehnen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Kindsvater die Wiederherstellung der

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aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie -vertretung. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kindsmutter wurde unter der Geschäftsnummer OG V 24 1 und diejenige des Kindsvaters unter der Geschäftsnummer OG V 24 2 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen. Für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung wurden die Dossiers OG VP 24 1 (Kinds- mutter) und OG VP 24 2 (Kindsvater) eröffnet. I. Auf Ersuchen des Gerichts edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 23. Januar 2024 und erneut am 17. Mai 2024 die Strafakten betreffend die bei ihr geführten Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2. J. Mit je separaten Eingaben vom 26. Januar 2024 nahm die Vorinstanz zu den Anträgen der Kindseltern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie des Kindsvaters auf Erlass einer superpro- visorischen Massnahme Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit je separaten Eingaben vom 16. Februar 2024 nahm die Vorinstanz alsdann in der Sache Stellung und beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 4. März 2024 beantragte das betroffene Kind durch seine Kindsvertretung (für die Beschwerdeverfahren vor Obergericht angeordnet mit verfahrensleitender Verfügung vom 05.03.2024) die vollumfängliche Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2024 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Schrif- tenwechsel als geschlossen erklärt und das Gericht zu gegebener Zeit in der Sache entscheiden werde. M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1 den Bericht der Berufsbeiständin vom 25. März 2024 für den Berichtszeitraum vom 22. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 (inkl. Beilagen) zu den Akten. Den übrigen Beteiligten wurde davon mit verfahrensleitender Ver- fügung vom 28. Mai 2024 Kenntnis gegeben.

Erwägungen: 1. 1.1 Die Erwachsenenschutzbehörde hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde (Art. 440 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]), wobei im Kindesschutz die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGer 5A_979/2013 vom 28.03.2014 E. 3.2; Yvo Biderbost, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., Zürich 2023, N. 1 zu Art. 314 ZGB; BBl 2006 S. 7075). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach Art. 450 ff. und ergänzend nach Art. 443 ff. ZGB (vgl. BGer 5A_770/2018 vom 06.03.2019 E. 3.2, 5A_327/2013 vom 17.07.2013 E. 3.1) sowie den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichts- beschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 15 Ge- setz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB 9.2113]). 1.2 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit liegt beim Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) (Art. 14 EG/KESR). 1.3 Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, d.h., die natürlichen Perso- nen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar be- rührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (BGer 5A_979/2013 vom 28.03.2014 E. 6). Die Beschwerdeführer sind als Eltern des betroffenen Kin- des zur Beschwerde befugt. Indem sie sich gegen den derzeit bestehenden Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts und die derzeit bestehende Fremdplatzierung des Kindes richten, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ausgewiesen. Aufgrund der Konnexität der Angelegenheit und der sich gleich

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oder zumindest ähnlich stellenden und wechselseitig bedingenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (OG V 24 1 [Kindsmutter] und OG V 24 2 [Kindsvater]) sowie die beiden zugehörigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege und -vertretung (OG VP 24 1 [Kindsmutter] und OG VP 24 2 [Kindsvater]) zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRPV). 1.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erfolgten frist- (Art. 450b Abs. 1 ZGB) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Auf sie ist einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Das Gericht prüft die vorliegenden Beschwerden somit mit voller Kognition. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Kritik der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 am im Abklärungsverfahren eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachen würde sich spiegelbildlich präsentieren. Die Beschwerdeführerin 1 lehne es für ihre Person ab, zweifle aber nicht an der Qualität des Gutachtens mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2, während Letzterer genau umgekehrt das Gutachten bezogen auf sich verwerfe, nicht aber bezogen auf die Beschwerde- führerin 1. Die Gutachterin habe Gespräche – zum Teil mehrere Gespräche – mit zahlreichen Beteilig- ten geführt (Kindseltern, Kindseltern in Begleitung der Grosseltern mütterlicher-/väterlicherseits, Pfle- geltern, Vertreter Fachstelle Kinderbetreuung). Zudem habe die Gutachterin Interaktionsbeobachtun- gen Eltern-Kind durchgeführt und es seien ihr die gesamten umfangreichen Vorakten zur Verfügung gestellt worden. Das Gutachten basiere auf einer ausreichenden Datengrundlage. Die Tatsache, dass die Kindsmutter und der Kindsvater jeweils andere Schlussfolgerungen aus den Daten gezogen hätten, entwerte die fachliche Qualität des Gutachtens nicht. Besonders ins Gewicht falle die Wahrnehmung der Gutachterin – was auch dem Gesamteindruck der Vorinstanz entspreche – wonach es zum Zeit- punkt des Gutachtens nicht vorstellbar sei, dass in naher Zukunft zwischen den Kindseltern eine kon- struktive Kommunikation bezüglich der Kinderbelange möglich sein werde. Mit einer blossen Besuchs- rechtsbeistandschaft bei Übernahme der alleinigen Obhut durch den einen oder den anderen Elternteil sei die Problemlage unter Hinweis auf die gesamte Vorgeschichte nicht mehr beizukommen. Dies allein würde es nahelegen, das Kind weiterhin an einem neutralen Ort betreut zu lassen, anstatt es zum einen oder anderen Elternteil zu geben, wo es dem Konflikt mit oder ohne sozialpädagogische Familienbe- gleitung unweigerlich stärker ausgesetzt bliebe. Zu berücksichtigten sei, dass die Gutachterin, soweit das bei einem Kind in diesem Alter feststellbar sei, bereits Anzeichen für eine beginnende psychologi- sche Belastung und einen heilpädagogischen Betreuungsbedarf festgestellt habe und die Erziehungs- fähigkeit bei beiden Elternteilen als eingeschränkt (Kindsvater) bzw. sehr eingeschränkt (Kindsmutter)

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bezeichnet werde. Die Kindsmutter habe gegen den Kindsvater sehr gravierende Vorwürfe des sexuel- len Missbrauchs des Kindes erhoben, die zum jetzigen Zeitpunkt weder aus der vorinstanzlichen zivil- rechtlich-kindesschutzrechtlichen Perspektive noch aus fachpsychologisch-gutachterlicher Sicht hät- ten nachvollzogen werden können. Das Strafverfahren sei zwar noch nicht abgeschlossen, aber eine Verurteilung erscheine nach derzeitigem Kenntnisstand als sehr wenig wahrscheinlich. Die Kindsmut- ter sei auch gegenüber der Gutachterin bei ihren Aussagen geblieben. Es bestehe das Risiko einer mit- tel- bis langfristigen Indoktrination des eigenen Kindes gegen den Kindsvater mit vagen Befürchtungen oder – nach derzeitigem Kenntnisstand unzutreffenden – Tatsachenbehauptungen zur Gefahr, die an- geblich vom Kindsvater ausgehe. Die Anordnung einer definitionsgemäss immer nur punktuell anwe- senden sozialpädagogischen Familienbegleitung vermöge diesem Risiko in keiner Art und Weise aus- reichend entgegenzutreten. Befremdlich wirke zudem die Mitteilung der Kindsmutter vom 13. Oktober 2023 gegenüber der Vorinstanz, wonach der Konflikt mit dem Kindsvater beendet sei. Die Kindsmutter scheine nicht mehr darüber im Klaren zu sein, dass sie seit dem 23. November 2022 gegenüber der Vorinstanz, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, verschiedenen Ärzten und Kliniken sowie jetzt auch gegenüber der Gutachterin schwerste Vorwürfe und Verdächtigungen gegen den Kindsvater erhoben habe. Die Vorstellung, dies könne mit einem einfachen Telefonat bei der Vorinstanz aus der Welt ge- schaffen werden, lege die Vermutung nahe, dass die Kindsmutter immer noch nicht in der Lage sei, ihr gesamtes Auftreten mit der für Erwachsene gebotenen kritischen Distanz zu überdenken. Das bedeute, dass mittel- und langfristig das Risiko einer Manipulation des Kindes gegen den Kindsvater mit allen für das Kind psychologisch fatalen Folgen nach wie vor bestehe. Auch gutachterlich habe sich die Frage nach der psychischen Gesundheit der Kindsmutter gestellt. Bevor diese Frage nicht eingehend im Wege einer neutralen psychiatrischen Abklärung geklärt sei, dürfte die Übernahme der Obhut durch die Kindsmutter nicht in Frage kommen. Zum Kindsvater ergebe sich, dass das auch gutachterlich fest- gestellte Risiko bestehe, dass das Kind beim Kindsvater einer permanenten Entwertung der Kindsmut- ter durch den Kindsvater ausgesetzt wäre. Man möge dem Kindsvater zugutehalten, dass die letzte Eskalation im Streit mit der Kindsmutter – die Missbrauchsvorwürfe – derart gravierend waren, dass sogar kognitiv reifere Kindsväter Schwierigkeiten damit hätten haben können, sachlich gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes zu bleiben. Wenn man aber mit der Gutachterin vom Bedürfnis des Kindes ausgehe, beide Elternteile lieben zu dürfen, müsse vom Kindsvater die Reife verlangt werden können, die Verletzung in seiner Rolle als Vater hinter die Bedürfnisse des Kindes zurückstehen zu las- sen. Aus dem kommunikativen und faktischen Auftreten des Kindsvaters gegenüber der Gutachterin scheine aber eine fast schon adoleszente Überheblichkeit zu sprechen, die angesichts der grossen Be- deutung des Vorgangs für das Schicksal seines Kindes in den kommenden Jahren sehr befremdlich und unreif wirke. Der Kindsvater könne somit nicht mit der gewünschten Gewissheit Garantie dafür geben, dass er bei der Übernahme einer alleinigen Obhut die ausreichende Reife aufbringen würde, mit der

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Gesamtsituation im Interesse des Kindeswohls umzugehen. Wenn weiter mit der Gutachterin auszu- gehen sei, dass der Kindsvater insgesamt die Ansprüche, die die Erziehung eines Kindes in der Situation des betroffenen Kindes mit sich bringe, unterschätze und damit unvertraut sei, sei auch daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Übernahme der tagtäglichen Betreuung des Kindes (faktische Ob- hut) durch den Kindsvater nicht angezeigt sei. Für den Moment scheine auch der Weg der Obhut beim Kindsvater mit der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht gangbar. Gut- achterlich werde festgehalten, dass der Kindsvater wenig von der Meinung der mit der Situation be- fassten Fachleuten halte, er nicht wirklich offen gegenüber fachlichen Interventionen sei und einen beratungsresistenten Eindruck hinterlasse. Es falle zudem auf, dass die Kindsmutter dem Kindsvater bereits am 22. November 2021 mangelnden Respekt und verbale Aggression vorgeworfen habe. Die Wahrnehmungen der Gutachterin rund eineinhalb Jahre später zum phasenweise – sinngemäss – fle- gelhaften, respektlosen Verhalten des Kindsvaters während den Befragungen würden in dieselbe Rich- tung zu gehen scheinen. Eine Neigung zu entwertendem Verhalten gegenüber Personen, mit deren Meinung sich auseinanderzusetzen der Kindsvater nicht für nötig hält, erscheine ausreichend belegt. Die Schlussfolgerung, dass der Kindsvater tatsächlich, wie von der Kindsmutter behauptet, schon vor zwei Jahren mit einem unreifen zwischenmenschlichen Verhalten gegenüber der Kindsmutter zum ur- sprünglichen Ausbruch und zur Weiterführung des Grundkonflikts tatkräftig beigetragen hat, erscheine damit ebenfalls sehr naheliegend, obwohl die letzte Eskalation mit den Vorwürfen des sexuellen Miss- brauchs tatsächlich von der Kindsmutter gekommen sei. Damit müssten aber auch die Zweifel an sei- ner Erziehungsfähigkeit bejaht werden, da dazu die elementare Fähigkeit gehört, den anderen Eltern- teil vereinfacht gesagt gelten zu lassen. Der Grundkonflikt zwischen den Eltern sei vorliegend weder geklärt, noch bewältigt und der Kindsvater habe seinen eigenen Anteil daran. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt empfehle es sich, das Kind an einem neutralen Ort zu belassen und ausgehend davon, die Arbeit mit den Kindseltern ein weiteres Mal aufzunehmen. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das eingeholte Erziehungsfähigkeitsgutachten entspre- che in keiner Weise den Anforderungen. Das Gutachten basiere auf einer begrenzten Datenbasis, die völlig unzureichend sei. Das Gutachten wirke äusserst oberflächlich. Wichtigste Informationen wie vom engsten Umfeld der Beschwerdeführerin 1 seien nicht eingeholt oder berücksichtigt worden und ein Augenschein bei der Beschwerdeführerin 1 zu Hause sei nicht gemacht worden. Es sei nicht vorstellbar, dass ohne Augenschein ein Erziehungsfähigkeitsgutachten «vom Schreibtisch aus» erstellt werden könne. Es sei auch fragwürdig, dass die Gutachterin aufgrund einer sehr kurzen Beobachtung des Kin- des zu Schlüssen über eine Anpassungsstörung und posttraumatischer Belastungsstörung des Kindes komme. Das betroffene Kind sei im Januar 2023 fremdplatziert und in mehreren Einrichtungen umher- geschoben worden, was zweifellos für ein Kind im Alter von 1.5 Jahren äusserst traumatisch sei. Es sei leicht nachzuvollziehen, dass das betroffene Kind im Rahmen der vorübergehenden Betreuung durch

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die Pflegeeltern Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Nach 1.5 Jahren in einer Familie mit Mutter, Tante, Onkel, Grossmutter und weiterem persönlichem Umfeld, das fast ausschliesslich – und im Un- terschied zu den Pflegeeltern – nicht Deutsch gesprochen habe, sei die Umstellung des Kindes sehr gross gewesen. Die Gutachterin versuche aus ganz normalen alltäglichen Lebenssituationen eine ein- geschränkte Erziehungsfähigkeit zu konstruieren. Die Pläne der Beschwerdeführerin 1, dass sie berufs- tätig sei und das Kind in die Kita gehen würde, sei als positiver Schritt in Richtung eines stabilen und ausgewogenen Lebens für das Kind zu betrachten. Es wirke insgesamt so, als ob im Gutachten versucht werde, der Beschwerdeführerin 1 eine psychische Labilität anzulasten, ohne dabei aber konkret zu werden. Eine Kindswohlgefährdung sei im vorliegenden Fall nicht belegt. Weder sei der Gesundheits- zustand des Kindes während der Obhut der Beschwerdeführerin 1 noch ihre Wohnsituation begutach- tet oder bemängelt worden. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob das Verhalten der Beschwer- deführerin 1 negative Auswirkungen auf die gedeihliche Entwicklung des Kindes gehabt hätte oder nicht. Eine solche Abklärung sei unterlassen worden. Es dürfe nicht pauschal angenommen werden, dass bei jeder Auseinandersetzung zwischen den Eltern automatisch eine Kindswohlgefährdung vor- liege, sei es, weil die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes klarkomme oder umgekehrt. Nicht jede Konflikthaftigkeit sei mit einer Kindswohlgefährdung gleichzusetzen. Die dargebrachten Vorwürfe der Vorinstanz würden nicht ausreichen. Zwischen den Kindseltern habe es keinerlei strafrechtlich rele- vante Vorfälle gegeben. Einzig der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das «Herumrei- chen» des Kindes in verschiedenen Institutionen habe dem Kindswohl in grober Weise geschadet. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht verhältnismässig gewesen. Die mit Mitwirkung der Vorinstanz erzielte Elternvereinbarung (vgl. Bst. A. hievor) habe zwar keinen Bestand gehabt. Die Vor- instanz habe als nächste Massnahme aber direkt den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts angeordnet und keine alternativen Massnahmen versucht. Die Aussage der Vorinstanz, dass solche Massnahmen von vornherein keinen Erfolg erzielt hätten, sei inakzeptabel. 2.3 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, es sei zwar absolut nachvollziehbar, dass das betroffene Kind aus der Obhut der Kindsmutter genommen worden sei, aber es sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz das Kind nicht zu ihm gegeben habe. Der Beschwerdeführer 2 habe klar erklärt und belegt, dass er das Kind in seine Obhut nehmen wolle und habe auch ein Konzept gehabt, welches dem Kindswohl sehr gut gerecht geworden wäre. Die Eltern des Kindsvaters, welche beide pensioniert seien und grosse Erfahrung in der Kindererziehung hätten, hätten sich in der Schweiz befunden und sich bereit erklärt, länger zu bleiben, um während der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer 2 arbeite, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Eine Begründung für die Annahme der Vorinstanz, dass eine Betei- ligung des Beschwerdeführers 2 am Konflikt mit der Kindsmutter nicht abgestritten werden könne, werde nicht geliefert. Das Gegenteil sei der Fall. Jedes Mittel sei der Kindsmutter Recht gewesen, um den Kindsvater auszustechen und das Besuchsrecht des Kindsvaters zu bekämpfen. Dem Kindsvater sei

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alsdann von der Vorinstanz grundlos unterstellt worden, dass er die sofortige Übernahme der Obhut nicht als Beruhigung für das Kind, sondern als persönlichen Triumph verstehen und das gegenüber dem Kind auch zeigen würde. In der angefochtenen Verfügung werde schliesslich mit keiner Silbe auf die Widersprüche und offenkundigen Fehler im Erziehungsfähigkeitsgutachten eingegangen. Das Gutach- ten sei unhaltbar und tauge nicht als Grundlage für einen derart einschneidenden Entscheid. Der Kinds- vater habe das Kind beispielsweise gemäss Rückmeldung der Pflegeeltern nach den Besuchen bei ihm immer in ausgezeichnetem Zustand, insbesondere auch in hygienischer Hinsicht, zurückgebracht. Auch habe der Kindsvater das Besuchsrecht immer wahrgenommen und sein Kind jeweils einen ganzen Tag pro Woche bei sich gehabt. Er habe jeden Samstag mit dem Kind verbracht. Meist seien auch die Gross- eltern dabei gewesen. Sowohl der Kindsvater als auch die Grosseltern väterlicherseits seien inzwischen wichtige Bezugspersonen für das Kind, was auch das Gutachten festhalte. Der Kindsvater sei mit der Unterstützung seiner Eltern in der Lage für das Kindswohl zu sorgen und dieses zu gewährleisten. Auch eine externe Unterstützung würde er nicht ablehnen. Hinzuweisen sei auf das Reintegrationspro- gramm der Fachstelle Kinderbetreuung. Dabei gehe es darum, bei Kindern, die nach einer Fremdplatz- ierung zu einem Elternteil zurückkehrten, situationsangepasste Unterstützung und Erziehungsbera- tung zu bieten. Der Kindsvater habe nie die Chance gehabt, sein Kind über längere Zeit in Obhut zu nehmen, doch habe er an seinen Besuchstagen nachgewiesen, dass das Kind bei ihm bestmöglich be- treut sei. Der Kindsvater betone nochmals, dass er bereit sei, jegliche Auflage zu akzeptieren und da- rum bemüht zu sein, dass auch die Kindsmutter ihr von der Behörde festgelegtes Besuchsrecht prob- lemlos wahrnehmen könne. Der Kindsvater habe sich jederzeit korrekt verhalten. Er sei ruhig geblieben und habe sich an die Vorinstanz gewandt. Es sei erstaunlich, dass er all die Provokationen gelassen hingenommen und sich auf das Kind konzentriert habe, was ihm die Gutachterin aber sogar übel nehme. Jeden Samstag dürfe das Kind mit seinem Vater verbringen, geniesse die Zeit und verstehe nicht, weshalb es nicht die ganze Woche mit seinem Vater verbringen dürfe. Jedes Mal, wenn er das Kind zurückbringen müsse, weine es bitterlich und klammere sich an den Vater. Das Gutachten basiere nicht nur auf unzureichenden Abklärungen, sondern schlicht auf falschen Tatsachen und sei schwer mangelhaft. Wenn der Kindsvater im Gespräch mit der Gutachterin erwähne, dass die Kindsmutter psychisch krank sei, was von verschiedener Seite bestätigt worden sei, könne man ihm nicht vorwer- fen, er entwerte die Kindsmutter. Er würde dies auch niemals vor dem Kind thematisieren. Es gebe keine Grundlage, welche darauf hinweisen würde, dass der Kindsvater die Ansprüche, die die Erzie- hung eines Kindes in der Situation des betroffenen Kindes mit sich bringe, unterschätzen würde und dass er damit unvertraut sei. Seit die Vorinstanz bezüglich der Kinderbelange involviert sei, habe der Kindsvater bewiesen, dass er verantwortungsbewusst und zuverlässig sei, was insbesondere durch die Pflegefamilie bestätigt worden sei. Weshalb dem Kindsvater, der bis anhin seine Vaterrolle vorbild- lichst ausgeführt habe, die Erziehungsfähigkeit abgesprochen werde und weshalb er auch mit

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Unterstützungsmassnahmen nicht in der Lage sein soll, das Kindeswohl zu gewährleisten erschliesse sich in keinster Weise. 2.4 Die Kindsvertretung macht vernehmlassungsweise geltend, die Vorinstanz stehe mit der Be- schwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 seit Herbst 2021 in intensivem Kontakt und habe immer versucht, mit ihnen Lösungen ihrer Konflikte zu erarbeiten, was aber nicht nachhaltig gelungen sei. Beide Eltern würden in ihrer Haltung verharren und seien nicht wirklich offen für Veränderungen. Ihr Konflikt habe zu einer starken und zunehmenden psychischen Belastung aller Beteiligten geführt, insbesondere habe er auch das Wohlergehen des gemeinsamen Kindes tangiert. Nachdem eine akute Gefährdung bei einem weiteren Verbleib bei der Kindsmutter festgestellt worden sei und eine sofor- tige Platzierung zum Kindsvater nicht als ratsam erschien, sei das Kind vorsorglich bei einer Pflegefa- milie fremdplatziert worden. Zwecks umfassender Abklärung der Verhältnisse sei von der Vorinstanz ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet worden. Das Gutachten basiere auf einer ausreichen- den Datengrundlage und entspreche den Anforderungen. Die Gutachterin sei zum Schluss gekommen, dass beide Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage seien, dem Kind das stabile und verlässliche Umfeld zu bieten, welches es für eine positive Entwicklung benötige. Sie emp- fehle eine längerfristige Platzierung in einer Pflegefamilie mit heilpädagogischem Hintergrund. Es sei nachvollziehbar, dass die Eltern mit diesem Ergebnis nicht glücklich seien. Ihre Rügen zum Gutachten würden jedoch fehl gehen. Beide Eltern würden versuchen, das Gutachten zu «demontieren», indem sie einzelne Passagen aufgreifen, aus dem Zusammenhang reissen, uminterpretieren oder einseitig (sei es negativ zugunsten des anderen Elternteils, sei es positiv zu ihren eigenen Gunsten) gewichten wür- den. Neutrale, absolut nicht wertende Feststellungen über geschilderte Ereignisse und Vorkommnisse würden als Vorwürfe und Unterstellungen aufgefasst, was zu langen Rechtfertigungsversuchen und Interpretationen führe, die an der Sache vorbeigehen würden. Die Einschätzungen und Beurteilungen der Gutachterin seien nicht einfach aus der Luft gegriffen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass sie sich nur auf einzelne Aussagen oder Vorkommnisse abgestützt habe oder bereits voreingenommen gewe- sen sei, um zu ihren Einschätzungen und Empfehlungen zu kommen. Das Gutachten basiere auf den umfangreichen Akten der Vorinstanz, einer Vielzahl von Gesprächen mit den beteiligten Personen, auf eigenen Beobachtungen etc. Aus den einzelnen «Puzzleteilen» ergebe sich ein schlüssiges Bild über die Lebenssituation der Eltern und des Kindes. Zum Vorwurf, dass keine Hausbesuche durchgeführt worden seien, ergebe sich, dass die Eltern den Begriff «Erziehungsfähigkeit» sehr eng interpretieren und sie darunter offenbar nur die Befriedigung der Grundbedürfnisse (Ernährung, Körperpflege, Woh- nen) verstehen würden. Es würden keine Anzeichen bestehen, dass beide Eltern diese Grundbedürf- nisse vernachlässigen würden und man dürfe davon ausgehen, dass das Kind bei beiden Eltern ange- messene Ernährung und Körperpflege erhalten und über eine saubere und sichere Unterkunft verfü- gen würde, weshalb auch kein Hausbesuch erforderlich gewesen sei. Zur Erziehungsfähigkeit würden

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auch weitere Aspekte gehören, die abgeklärt geworden und leider nicht im ausreichenden Masse vor- handen gewesen seien. Beide Eltern würden nicht über die notwendige Feinfühligkeit, Bindungs-tole- ranz und Kooperationsbereitschaft verfügen, die das Kind benötige. Vordergründig seien beide Eltern durchaus «kooperativ», indem sie Termine einhalten würden. Eine wirkliche Bereitschaft, ihr eigenes Verhalten zu hinterfragen, Ratschläge und Empfehlungen der Fachleute anzunehmen und umzusetzen, fehle hingegen. Die Kindsmutter zeige zudem psychische Auffälligkeiten, die abzuklären seien. Das be- troffene Kind habe sich trotz aller Schwierigkeiten in den vergangenen Monaten sehr positiv und al- tersgerecht entwickelt. Es habe den Übergang von der Pflegefamilie ins Heim gut verkraftet und sich gut integriert. Es lebe in einem Umfeld, das ihm eine ungestörte und altersgerechte Entwicklung er- laube und es könne einen regelmässigen und ungestörten Kontakt zu beiden Eltern pflegen, die Über- gänge würden unproblematisch verlaufen. Aus kinderpsychologischer Sicht sei für die optimale Ent- wicklung entscheidend, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine enge und stabile Beziehung leben und aufbauen dürfe. Keine der beiden Eltern könne dem Kind aktuell diese Voraussetzungen bieten, beiden fehle es an Bindungstoleranz, Reflexionsfähigkeit und der notwendigen Feinfühligkeit, um das Kind zu begleiten. Beide Eltern seien nicht in der Lage, dem Kind das stabile, verlässliche und vor allem konfliktfreie Umfeld zu gewährleisten, das es benötige, um ein sicheres Bindungsverhalten auszubilden und Vertrauen in sein Umfeld aufzubauen. Dazu würden noch die psychischen Auffälligkeiten der Kindsmutter kommen, deren Bestand, Umfang und Auswirkungen abzuklären seien. Eine Rückplatzie- rung des Kindes zu dem einen oder anderen Elternteil sei im heutigen Zeitpunkt nicht mit seinem Wohl vereinbar. Bei beiden Eltern müsse sich diesbezüglich noch einiges verändern, damit das Kind in deren Obhut gegeben werden könne. Mit der vorsorglichen Fremdplatzierung sei das Kind im Januar 2023 aus dem hochstrittigen Spannungsfeld herausgenommen und in eine neutrale und stabile Umgebung verbracht worden. Zuvor habe sich die Vorinstanz bereits intensiv mit den Eltern befasst, ohne dass – objektiv gesehen – die Eltern in ihrem Konflikt weitergekommen seien. Wie aus den Berichten der involvierten Fachstellen hervorgehe, habe sich das Kind seit der Fremdplatzierung sehr gut entwickelt. Es habe regelmässigen und vor allem ungestörten Kontakt mit den Eltern, diese würden kontinuierlich in alle relevanten Prozesse und Entscheide (wie z.B. Gesundheit) einbezogen und laufend von den Fachpersonen über die Entwicklung des Kindes informiert. Zudem sollen die Eltern darin unterstützt werden, ihre Rolle als Eltern auszuüben. Ausser dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seien alle übrigen Rechte der Eltern, die sich aus der elterlichen Sorge ergeben, nicht tangiert worden. Mit dem ange- fochtenen Entscheid soll diese Unterbringung weitergeführt werden, womit die Angelegenheit nicht einfach erledigt sei. Die Arbeit mit den Eltern und zwischen den Eltern soll weitergeführt werden, mit dem Ziel, ihre gemeinsame Verantwortung als Eltern zu stärken und über ihre eigenen Interessen zu stellen. Vor allem soll auch ihr Verständnis für die speziellen Bedürfnisse des Kindes geweckt werden und sie dabei unterstützt werden, dass sie angemessen damit umgehen können. Entgegen der

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Gutachterin, die von einer dauerhaften Fremdplatzierung ausgehe, halte die Vorinstanz eine positive Veränderung der Verhältnisse durchaus noch für möglich und wolle die angeordnete Fremdplatzierung in ca. einem Jahr erneut überprüfen. Um dem Kind nicht einen weiteren Wechsel zuzumuten, habe sie davon abgesehen, das Kind an einem neuen (langfristigen) Pflegeplatz in einer Familie unterzubringen. In diesem (wichtigen) Punkt sei die Vorinstanz zugunsten der Eltern vom Gutachten abgewichen, d.h., sie habe eine mildere Massnahme angeordnet, als empfohlen worden sei. Eine noch mildere Mass- nahme, wie eine Beistandschaft oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung allein, sei nicht aus- reichend. Die Gefährdung, der das Kind ausgesetzt sei, beschränke sich nicht «nur» auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts, oder auf alltägliche Fragen im Umgang mit dem Kind, sondern würden wesentlich weiter gehen. Diese Massnahmen würden zudem eine mini- male Bereitschaft bedingen, Empfehlungen und Ratschläge der Fachpersonen entgegenzunehmen und umzusetzen. Aus Sicht der Kindsvertretung sei der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufent- haltsrechts notwendig und verhältnismässig. Die vom Kindsvater angeregte Begleitung durch die Fach- stelle Kinderbetreuung (Reintegration) stelle sich im heutigen Zeitpunkt noch nicht. Dies werde erst dann zu prüfen sein, wenn eine Obhutszuweisung an einen der beiden Elternteile zur Diskussion stehen würde. Die Voraussetzungen seien heute nicht gegeben. 3. 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigne- ten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet wer- den, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unter- zubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindes- schutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Die Ge- fährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Ver- schulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Ge- fährdung des Kindes nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität nicht durch

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andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_968/2020 vom 03.03.2021 E. 3.1, 5A_404/2016 vom 10.11.2016 E. 3, 5A_70/2016 vom 25.04.2016 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen). Dabei fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit aber nicht, dass die ein- schneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 vom 14.04.2015 E. 4.3.1). 3.2 3.2.1 Unter dem Begriff «Obhut» verstand man bis zur Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 einerseits die rechtliche Obhut als das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Anderer- seits wurde darunter die sog. faktische Obhut verstanden im Sinne des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft (BGE 147 III 121 E. 3.2.2). Seit der Revision 2013 ist das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, mit der elterlichen Sorge verbunden, welche Mut- ter und Vater grundsätzlich gemeinsam zukommt (vgl. Art. 301a Abs. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der «Obhut» beschränkt sich seither auf die faktische Obhut («garde de fait»), d.h. auf die Be- fugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusam- menhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2). Eltern, denen die elter- liche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Vater und die Mutter haben alles zu un- terlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). 3.2.2 Die elterliche Sorge und als deren Teil die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Handhabe der Obhut (sei die Obhut alternierend oder alleinig mit Besuchs- bzw. Kontaktrecht des anderen Elternteils) sind Pflichtrechte (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4, 136 III 353 E. 3.1). Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt insbesondere, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der kon- fliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterschei- den und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Ausübung der Obhut, sei es alternierend, sei es durch einen Elternteil allein mit Besuchsrecht des anderen Elternteils, nicht in effektiver Weise zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle

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spielen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der haupt- betreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche und sonstige Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4). 3.2.3 Was die relevanten Kriterien für die Obhutszuteilung anbelangt, so ist auf die persönliche Be- ziehung zwischen Elternteilen und Kind, auf die erzieherischen Fähigkeiten der Elternteile (einschliess- lich Bindungstoleranz) und ihre Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben, sodann auf die Sta- bilität der örtlichen und familiären Verhältnisse (Kontinuitätsprinzip), ferner auf die Sprache, Beschu- lung und gesundheitlichen Bedürfnisse sowie bei einem älteren Kind auch auf dessen Wünsche und Äusserungen abzustellen (BGer 5A_928/2022 vom 12.10.2023 E. 4 mit Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Per- son oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverstän- digen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Sinn und Zweck von Sachverständigengutachten ist es, die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten von Fachleuten, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sach- verhalts erforderlich sind, für die Behörden, die nicht oder nicht ausreichend über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, nutzbar zu machen (vgl. zum vergleichbaren Sinn und Zweck: Art. 182 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; vgl. auch BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Ent- sprechend leitet die Rechtsprechung ab, dass in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abgewichen werden soll und Abweichungen begründet werden müssen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft er- schüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Andererseits ist die Behörde nicht an die Schlussfolgerungen eines Gutachtens gebunden, sondern muss diese unter Berücksichtigung aller anderen erhobenen Beweise beurteilen (vgl. BGer 5A_794/2017 vom 07.02.2018 E. 4.1). Im spezifisch kindesschutzrechtlichen Kontext ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kindesschutzbehörde als Fachbehörde konstituiert ist (vgl. E. 3.4 nachfolgend). Rechtliche Schlussfolgerungen des Gutachters darf sie nicht unbesehen übernehmen (Luca Maranta, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 28 zu Art. 446). 3.4 Die Vorinstanz ist – im Unterschied zum Gericht – als Fachbehörde konstituiert (Art. 440 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EG/KESR). Daraus ist abzuleiten, dass das Gericht, dem zwar volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen dennoch einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat. Das Gericht hat demzufolge bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung zu üben und das eigene Ermessen nicht ohne Not an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BGE 133 II

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35 E. 3; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.07.2021, OG V 21 4, publ. In Rechenschafts- bericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2020 und 2021, Nr. 16, S. 127 E. 3.3; Lorenz Droese, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 18 zu Art. 450a mit Hinweisen). 4. 4.1 Das von der Vorinstanz im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei D.___ eingeholte Gutachten vom 28. August 2023 (VI-act. Nr. 141, S. 586 ff.; nachfolgend: Gutachten) zur Lebenssituation der Kinds- eltern und insbesondere zu ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit umfasst 53 Seiten. Nach einlei- tenden Bemerkungen u.a. zum Anlass der Begutachtung folgt eine Zusammenfassung der von der Vor- instanz zur Verfügung gestellten umfangreichen Aktenlage. Anschliessend werden die Ergebnisse der von der Gutachterin durchgeführten Befragungen der Eltern und der Interaktionsbeobachtungen bei- der Elternteile mit dem Kind sowie die Ergebnisse der Befragungen Dritter (u.a. Grosseltern mütterli- cher-/väterlicherseits, Pflegeeltern, Betreuungspersonen Fachstelle Kinderbetreuung etc.) wiederge- geben, bevor im Teil „Befunde“ der Eindruck wiedergegeben wird, welchen die Exploranden (= die Eltern und das Kind) bei den Befragungen und Beobachtungen bei der Gutachterin hinterlassen haben. Es folgt eine diagnostische Einschätzung des betroffenen Kindes, wobei hier auf der Achse 1 eine An- passungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) diagnosti- ziert wird; differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). In der Beurtei- lung erfolgt alsdann eine Würdigung entlang der Kriterien „Qualität der Eltern-Kind- und der Geschwis- terbeziehung“ (das betroffene Kind verfügt über eine erwachsene Halbschwester mütterlicherseits, zu der aber nur geringe Berührungspunkte bestehen), „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern, „Kontinuität der Lebensbedingungen“ des betroffenen Kindes und „Wille“ des betroffenen Kindes. Das Gutachten spricht schliesslich Empfehlungen aus, bevor es mit der Beantwortung der konkret von der Vorinstanz und den übrigen Beteiligten gestellten Fragen abschliesst. 4.2 Zunächst unbegründet ist der von der Kindsmutter erhobene Vorwurf, das Gutachten basiere nicht auf einer genügenden „Datengrundlage“. Das Gutachten basiert auf den umfangreichen Akten der Vorinstanz zur gesamten Verfahrensvorgeschichte, welche kurz nach der Geburt des betroffenen Kindes begann, als die Vorinstanz sich anschickte, zusammen mit den Eltern ihr konfliktreiches Ver- hältnis anzugehen (vgl. Bst. A. hievor). Das Gutachten basiert ausserdem auf eigenen Erhebungen der Gutachterin; so auf Gesprächen mit allen massgeblich Beteiligten – insbesondere den Eltern und den das Kind betreuenden Fachpersonen – sowie Interaktionsbeobachtungen zwischen Eltern und Kind. Von einem Gutachten „vom Schreibtisch aus“ – wie die Kindsmutter vorbringt – kann keine Rede sein. Mit der Kindsvertretung ist zudem davon auszugehen, dass keine Anzeichen bestehen, dass die Eltern die Grundbedürfnisse des Kindes (Ernährung, Körperpflege, Wohnen) vernachlässigen würden; das be- troffene Kind somit grundsätzlich bei beiden Elternteilen eine angemessene Ernährung und

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Körperpflege erhalten und über eine saubere und sichere Unterkunft verfügen würde, weshalb Haus- besuche der Gutachterin auch nicht erforderlich erschienen (vgl. E. 2.4 hievor). Dass die Gutachterin keine Hausbesuche vornahm, schadet der Aussage- oder Überzeugungskraft des Gutachtens somit nicht. 5. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 halten das Gutachten aus ihrer je wechselseitig unterschiedlichen Perspektive in mehreren Punkten für unrichtig und unhaltbar. 5.1 Die in der Beschwerde erhobene Kritik der Beschwerdeführerin 1 am Gutachten geht indessen über weite Strecken nicht über allgemeine Unmutsbekundungen und Postulate hinaus. So führt die Beschwerdeführerin 1 beispielsweise in allgemeiner Form aus, das Gutachten wirke äusserst ober- flächlich und wichtigste Informationen vom engsten Umfeld der Beschwerdeführerin 1 seien nicht ein- geholt und berücksichtigt worden, ohne aber konkret und substantiiert darzulegen inwiefern, welche (zwingenden) Informationen nicht eingeholt worden wären. Die Beschwerdeführerin 1 blendet aus- serdem aus, dass aus ihrem Umfeld die Grosseltern mütterlicherseits in die Abklärung der Gutachterin einbezogen wurden. In weiteren Ausführungen greift die Beschwerdeführerin 1 Details aus dem Gut- achten auf, um daraus – aus dem Zusammenhang gerissen – auf die Unhaltbarkeit des Gutachtens zu schliessen. Die von ihr angeführten Beispiele, wie etwa der Umstand, dass die Pflegemutter gesagt habe, das betroffene Kind habe bei der Ankunft in der Pflegefamilie keinerlei persönliche Gegenstände dabeigehabt, betreffen einerseits Nebensächlichkeiten und basieren andererseits auf einer einseiti- gen, teils schlicht falschen Interpretation des Gutachtens. Inwiefern beispielsweise aus der im Gutach- ten wiedergegebenen Äusserung der Pflegemutter zur Tatsache, dass das Kind bei Ankunft in der Pfle- gefamilie keine persönlichen Gegenstände dabei hatte, ein Vorwurf der Gutachterin „mitschweben“ sollte, das Kind hätte bisher keine Kuscheltiere oder Spielsachen gehabt, ist nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin erhebt keinen solchen Vorwurf und er schwebt auch nicht mit. In der Beschwerde wird alsdann angeführt, die Gutachterin mache die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Kon- trollbedürfnis habe, da sie ein Obststück, das im Rahmen der Interaktionsbeobachtung auf den Boden gefallen war, dem Kind nicht mehr zurückgegeben habe. Die Beschwerdeführerin 1 verkürzt hier die Frage nach dem Kontrollbedürfnis auf die im Gutachten beschriebene Episode mit dem Obststück und blendet die weiteren Feststellungen hierzu im Gutachten und den Verlauf des bisherigen (umfangrei- chen) Verfahrens nahezu gänzlich aus. Dies ist offensichtlich nicht tauglich, die Aussagekraft des Gut- achtens in Zweifel zu ziehen. Ihre weiteren Ausführungen zu alleinerziehenden Müttern, die erwerbs- tätig sind und ihre Kinder in eine Kita schicken, gehen nicht über allgemein gehaltene Schilderungen zu den Lebensverhältnissen von alleinerziehenden Müttern hinaus und ein angeblicher Vorwurf der Gutachterin an die Beschwerdeführerin 1, dass diese einer Arbeit nachgehe und gleichzeitig das Kind

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in eine Kita schicken wolle, ergibt sich so aus dem Gutachten nicht. Insgesamt vermag die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Kritik am von der Vorinstanz eingeholten Gutachten nicht zu über- zeugen. Wie sich noch ergeben wird (E. 6 nachfolgend), ist das Gutachten in seinen Kernbotschaften hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 vielmehr überzeugend und schlüssig. 5.2 Der Beschwerdeführer 2 macht seinerseits geltend, das Gutachten enthalte Widersprüche, offen- kundige Fehler und aktenwidrige Ausführungen. Seine diesbezüglichen Schlüsse, das Gutachten sei insgesamt unhaltbar, vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar weist er in seiner Beschwerde auf einige Punkte des Gutachtens hin, welche durchaus kritisch zu würdigen sind, wie beispielsweise der Hinweis der Gutachterin, dass vermehrtes Schreien des Kindes beim Wickeln nach Besuchen beim Kindsvater auf unzureichende Hygiene und einen Mangel an Kenntnis (des Kindsvaters) der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes hindeuten könne, bei gleichzeitiger Feststellung, dass für die Grundbedürf- nisse des Kindes auch beim Kindsvater grundsätzlich ausreichend gesorgt ist (vgl. E. 4.2 hievor sowie E. 7.2.1 hernach). Dazu ist aber zu sagen, dass sich die Vorinstanz nicht einfach sklavisch an den Buch- staben des Gutachtens gehalten hat, sondern durchaus – und ihrer Pflicht entsprechend (vgl. E. 3.3 hievor) – unter Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen Beweismittel eine kritische eigene Wür- digung des Gutachtens vorgenommen hat und alsdann auch zu teils vom Gutachten abweichenden Schlüssen gelangt ist (vgl. insbesondere E. 8 f. nachfolgend). Andere Rügen des Beschwerdeführers 2 zum Gutachten wiederum betreffen Nebensächlichkeiten (wie vereinzelte falsche Altersangaben des Kindes [„3-jähriges Kind“] in Nebensätzen) oder Umstände, die im Nachgang zum Gutachten präzisiert werden konnten (im Gutachten angeblich aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen einer betreu- enden Fachperson, welche nachträglich aber klar gestellt werden konnten). Entscheidend ist letztlich, dass das Gutachten auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 in seinen Kernbotschaften und insbe- sondere für die hier im Zentrum stehende Frage der Erziehungsfähigkeit unter Würdigung der gesam- ten übrigen Umstände des konkreten Falls überzeugend und schlüssig ist, wie sich ebenfalls nachfol- gend noch näher ergeben wird (vgl. E. 7 hernach). 6. 6.1 6.1.1 Im Gutachten wird zur Qualität der Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Kind ausgeführt (S. 36 ff.), dass die Kindsmutter bis zur vorsorglichen Fremdplatzierung (vgl. Bst. C. hievor) die primäre Bezugsperson für das Kind und seit dessen Geburt hauptsächlich für die Betreuung zuständig gewesen sei. Im Rahmen der notfallmässigen Fremdplatzierung sei es zu einem für das Kind als traumatisch einzustufenden Beziehungsabbruch zur primären Bezugsperson gekommen. Die Bin- dung zwischen dem Kind und der Kindsmutter werde zum Zeitpunkt des Gutachtens als unsicher be- urteilt. Es sei davon auszugehen, dass der abrupte Beziehungsabbruch und die darauffolgenden

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Besuche mit den erneuten Trennungen beim Kind das Bindungsverhalten negativ beeinflusst hätten. In der Beziehungsgestaltung zeige die Kindsmutter teilweise Probleme, emotionale Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, richtig einzuordnen und darauf adäquat zu reagieren. Die Kindsmutter sei mit einer adäquaten Regulierung von Nähe und Distanz in dem Sinne überfordert, dass sie ihr eigenes Be- dürfnis nach Nähe stärker gewichte als die Bedürfnisse des Kindes, oder die eigenen gar nicht von den Bedürfnissen des Kindes unterscheiden könne. Die enge Mutter-Kind-Beziehung, welche die Kindsmut- ter immer wieder herzustellen versuche, lasse dem Kind nicht den nötigen Freiraum, um eine alters- adäquate Autonomieentwicklung zu etablieren. Eine angemessene Ablösung von der Kindsmutter und Exploration der Umwelt werde durch ein solches Verhalten erschwert. Zusätzlich werde die Bezie- hungsgestaltung zwischen der Kindsmutter und dem Kind durch das Kontrollbedürfnis der Kindsmutter belastet. 6.1.2 Zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter hält das Gutachten fest (S. 38 ff.), die Kindsmutter habe sich während der Begutachtung starr in ihren Vorstellungen und Ideen verhaftend präsentiert und habe ein starkes Kontrollbedürfnis gezeigt. So habe sie beispielsweise auf Nachfrage hin betont, weiterhin davon überzeugt zu sein, dass der Kindsvater das Kind missbraucht habe. Die diesbezügli- chen Ausführungen seien unstet, wirr und wenig nachvollziehbar geblieben. Den von der Gutachtens- person eingebrachten Punkt, dass die sexuelle Entwicklung des Kindes durch wiederholte intime Un- tersuchungen durch die Kindsmutter und Fachpersonen erheblich gefährdet sei, habe die Kindsmutter nicht nachvollziehen können. Den Zusammenhang des geäusserten Verdachts und der nachfolgenden Untersuchung habe die Kindsmutter nicht nachvollziehen können oder wollen. Dies sei ein Beispiel dafür, dass die Kindsmutter ihre eigenen Anteile nicht sehe oder auf andere projiziere. Bezüglich der Missbrauchsvorwürfe scheine sich die Kindsmutter stark in diese Ideen zu verrennen. Viele altersent- sprechende Handlungen des eigenen Kindes (Nuckeln an der Schoppenflasche, orale Erkundungs- phase, erkunden der Geschlechtsteile) interpretiere die Kindsmutter als sexuelle Handlungen, was eine adäquate sexuelle Entwicklung des Kindes gefährde. Immer wieder, in verschiedenen Situationen der lnteraktionsbeobachtung, habe die Kindsmutter das Kind auf den Arm genommen und versucht kör- perliche Nähe herzustellen, auch wenn sich das Kind sichtbar abgewendet habe. Die Kindsmutter habe Mühe, das Autonomiestreben des Kindes einzuordnen, zu akzeptieren und auszuhalten. Es falle auf, dass die Kindsmutter das Kind in seinem Explorationsverhalten dadurch zurückbinde. Die Trennungs- situation habe der Kindsmutter auch sichtlich Mühe bereitet, sie sei im Nebenraum auf und ab gegan- gen und habe dadurch die Situation für das Kind erschwert, da das Kind die Kindsmutter herumgehen gehört habe. Auch im Rahmen der Befragung der Kindsmutter und ihrer Mutter (der Grossmutter müt- terlicherseits) habe das Kontrollbedürfnis und die mangelnde Flexibilität der Kindsmutter die Ge- sprächsführung erschwert. Als die Grossmutter mütterlicherseits selbstständig das Wort ergriffen und ihre Meinung eingebracht habe, habe dies bei der Kindsmutter zu grosser Anspannung geführt.

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Obwohl die Grossmutter mütterlicherseits positive Eigenschaften der Kindsmutter hervorgehoben habe, sei das Gespräch eskaliert und sei die Kindsmutter ihr ins Wort gefallen und habe versucht das Gespräch zu unterbrechen. Die Kindsmutter habe ihre Fassung verloren und habe impulsiv reagiert und sei laut geworden. Die Kindsmutter habe klare Vorstellungen darüber, wie etwas ablaufen soll. Bezüglich dieser Vorstellungen zeige sie sich rigide und nicht flexibel. Die Kindsmutter habe sich belas- tet und momentan mit der Erziehung und Beziehungsgestaltung mit einem Kleinkind überfordert prä- sentiert. Die Impulsivität der Kindsmutter, ihre geringe Stressresistenz sowie der Mangel an Flexibilität seien bei der Erziehung ungünstige Faktoren. Das starke Bedürfnis der Kindsmutter ihr Gegenüber in Worten und Tun zu kontrollieren, was sich bei den Befragungen immer wieder gezeigt habe, werde einer altersadäquaten Ablösung und Autonomieentwicklung entgegenstehen. Die Kindsmutter habe Mühe, zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denjenigen des Kindes zu differenzieren. Die Überga- ben zwischen den Kindseltern seien höchst strittig abgelaufen, teilweise unter Beizug der Polizei wegen körperlicher Gewalt. Dies verdeutliche, dass die Kindsmutter nicht fähig sei, das kindliche Wohl zu prio- risieren. Das Miterleben von Gewalt zwischen den Kindseltern sei potenziell traumatisierend für das Kind. Die Kindsmutter habe sich so präsentiert, dass ihr momentan als nicht stabil zu beurteilender psychischer Zustand, einer feinfühligen Erziehung entgegenstehe. Die Feinfühligkeit der Kindsmutter sei zum Zeitpunkt der Begutachtung als eingeschränkt zu beurteilen. Bezüglich der Terminvereinba- rung habe sich die Kindsmutter als zuverlässig präsentiert. Aus den Akten gehe aber hervor, dass sie dem Kindsvater das Kind bezüglich väterlicher Kontakte vorenthalten habe. Die Kooperationsbereit- schaft der Kindsmutter werde als eingeschränkt beurteilt. Die Bindungstoleranz der Kindsmutter sei stark eingeschränkt. Einerseits halte sie am Missbrauchsvorwurf gegenüber dem Kindsvater fest, ohne diesen konkretisieren zu können. Sie äussere klar, dass das Kind bei ihr leben soll und sie die Wochen- enden am liebsten auch mit dem Kind verbringen wolle. Die Kindsmutter unterschätze das Bedürfnis eines Kindes, beide Elternteile lieben zu dürfen und zu ihnen eine Beziehung zu pflegen. Das Kind müsse sich ein eigenes Bild beider Elternteile machen dürfen. Insgesamt werde die Kindsmutter als stark eingeschränkt in ihrer Erziehungsfähigkeit beurteilt. 6.2 6.2.1 Zum Kontrollbedürfnis ist festzuhalten, dass für die Kindsmutter gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich Mühe hat, dem Kind den nötigen Freiraum zu lassen, um eine al- tersadäquate Autonomieentwicklung zu ermöglichen. Zwar wird im Zwischenbericht des Kinderheims vom 15. Februar 2024 positiv erwähnt, dass die Kindsmutter die Bedürfnisse des Kindes im Rahmen der Besuche im Kinderheim sehr gut erkenne und darauf adäquat und sehr fürsorglich reagiere, wobei die Kindsmutter auch Abweisungen des Kindes akzeptieren und das Bedürfnis des Kindes ihrem eige- nen Bedürfnis voranstellen könne. Zur Autonomieentwicklung – zumal ausserhalb der geschützten

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Besuchsbedingungen im Kinderheim – gehört aber auch, dass das Kind eine eigene und möglichst un- belastete Beziehung zum anderen Elternteil aufbauen kann. Insbesondere so lange das Kind so jung ist wie das hier betroffene Kind und noch nicht einen kognitiv-ausgereiften Willen bilden bzw. äussern kann, kommt dem einen Elternteil in der Förderung der Beziehung zum jeweils anderen Elternteil eine besondere Verantwortung zu. Diese Verantwortung hat die Beschwerdeführerin 1 nicht wahrgenom- men. Zwar hat die Beschwerdeführerin 1 verschiedentlich geäussert, dass das Kind eine Beziehung zum Kindsvater aufbauen soll bzw. solches wichtig wäre. Ihre Handlungen sprechen indessen eine andere Sprache. Seit kurz nach der Geburt des Kindes stehen die Eltern in Konflikt, wobei insbesondere die Durchführung des samstäglichen Besuchsrechts des Kindsvaters Anlass für wiederholte und teils hef- tige – dem Kindswohl abträgliche – Streitereien war. Der hier wesentliche Anteil der Kindsmutter liegt darin, dass sie – als Ausdruck des auch gutachterlich festgestellten Kontrollbedürfnisses – das be- troffene Kind nicht bzw. zumindest nicht genügend reibungslos in die Betreuung des Kindsvaters geben will oder kann. Sie lebt nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei (s. Polizeiliche Einvernahme Kinds- mutter vom 29.12.2022, STA-act. 11/2 S. 6) in ständiger Angst, dass der Kindsvater dem Kind «etwas gemacht haben könnte», ohne aber eine handfeste, konkrete und realitätsbezogene Schilderung der Vorwürfe abgeben zu können. Es ist denn auch zu vermuten, dass die Kindsmutter aufgrund dieser übersteigerten Angst kein reibungsloses Besuchsrecht des Kindsvaters zulassen wollte oder konnte. In expliziter Form kommt dies anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Dezember 2022 zum Aus- druck, als die Kindsmutter angab, sie wolle nicht, dass der Kindsvater das Kind weiter sehen könne, wofür sie Beweise suche. Dass sie ihm die Besuchstage sperren könne, müsse sie etwas in der Hand haben (s. polizeiliche Einvernahme Kindsmutter vom 29.12.2022, STA-act. 11/2 S. 9). Die Kindsmutter scheint von der fixen Idee getrieben zu sein, dass der Kindsvater dem Kind durch sexuellen oder sons- tigen Missbrauch schaden könnte – wobei die Kindsmutter nach eigenen Angaben keinerlei Beweise hat, aber «alles» versucht, um Beweise zu finden (s. Polizeiliche Einvernahme Kindsmutter vom 29.12.2022, STA-act. 11/2 S. 9; s. auch nachfolgend E. 6.2.2). An dieser Sichtweise scheint die Kinds- mutter im Wesentlichen bis heute festzuhalten, hat sie doch in den Anmerkungen zum Bericht der Berufsbeiständin vom 25. März 2024 (vgl. Bst. M. hievor) ausgeführt, der Kindsvater sollte aufgrund seines zwanghaften, aggressiven und respektlosen Verhaltens gegenüber seinem Kind nur ein beglei- tetes Besuchsrecht haben. In den Akten finden sich jedoch keinerlei objektiven Anhaltspunkte für sol- che negativen Verhaltensweisen des Kindsvaters gegenüber seinem Kind. Im Gegenteil wird der Um- gang des Kindsvaters mit dem Kind als liebevoll und herzlich sowie adäquat beschrieben (vgl. E. 7.1.1 nachfolgend; vgl. auch Zwischenbericht des Kinderheims vom 15.02.2024). Angesichts der erhobenen (teils gravierenden) Vorwürfe der Kindsmutter an die Adresse des Kindsvaters und der zahlreichen hängigen Strafverfahren erscheint sodann befremdend, wenn die Kindsmutter in ihrer Beschwerde ausführt, zwischen den Kindseltern habe es keinerlei strafrechtlich relevante Vorfälle gegeben und es

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habe einzig der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das «Herumreichen» des Kindes in ver- schiedenen Institutionen dem Kindswohl in grober Weise geschadet. Abgesehen davon, dass von ei- nem «Herumreichen» in keiner Art und Weise gesprochen werden kann, erstaunt es doch sehr, wenn die Kindsmutter ihre Verhaltensweise gegenüber dem Kindsvater und den Behörden bzw. ihr Aussage- verhalten bezüglich angeblich stattgehabter oder zu befürchtender Missbräuche derart bagatellisiert bzw. geradezu ins Gegenteil verkehrt. 6.2.2 Die Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern und die damit verbundenen Probleme insbesondere bezüglich der Handhabe und Durchführung des Besuchsrechts bestanden im Grunde seit der Geburt des Kindes; teils waren sie weniger akut, wie kurz nach der mit Unterstützung der Vorinstanz erzielten Vereinbarung (vgl. Bst. A. hievor), teils traten sie (wieder) stärker auf, bis sie sich im Verlauf des Jahres 2022 und Anfang 2023 immer weiter zuspitzten. Die Spitze der Eskalation waren schliesslich Vorwürfe der Kindsmutter an den Kindsvater wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs des Kindes, die aber weniger konkrete, stattgehabte Vorfälle betrafen als vielmehr vage Befürchtungen von angeblich noch bevorstehenden Missbräuchen. So sagte die Kindsmutter gegenüber der Vorinstanz aus, für sie stehe fest, dass der Kindsvater das Kind missbrauchen «werde», konnte aber gleichzeitig keine konkreten Vorgänge beschreiben, abgesehen von einer höchst unbestimmten Schilderung, wonach das Kind nach einem Besuchssamstag nach Sperma gerochen habe (vgl. Protokoll zur Anhörung der Kindsmutter durch die Vorinstanz vom 29.11.2022, VI-act. Nr. 524, S. 1905 ff.). Nebst der Eskalation bezüglich der erhobenen Vorwürfe war die Situation Anfang Januar 2023 dergestalt, dass es praktisch bei jedem Besuchssamstag zu einem Polizeieinsatz kam (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 09.01.2023, VI-act. Nr. 425, S. 1666). Die Situation ging so weit, dass die Polizei auf Initiative der Kindsmutter den Zustand des Kindes aufgrund einer älteren Bagatellverletzung an der Lippe während eines Besuchssamstags in Augenschein nehmen musste, wobei die Polizei das Kind in vollkommen unauffälliger Situation zusam- men mit dem Kindsvater und dessen Eltern vorfand (vgl. Aktennotiz der Kantonspolizei Uri vom 09.01.2023, VI-act. Nr. 389, S. 1439). Die von der Kindsmutter wohl real erlebte Angst, welche auf die Kindsmutter auch einen durchaus realen Leidensdruck ausübt, findet in den umfangreichen Akten mit Befragungen, ärztlichen Befunden, Aktennotizen und Gutachten keinerlei objektiven und sachlich fass- baren Rückhalt. Wie die Gutachterin nachvollziehbar aufzeigt (E. 6.1.2 hievor), sind die vom Kind ge- zeigten Verhaltensweisen durchaus altersentsprechende Handlungen. Wenn die Kindsmutter bei der Polizei dennoch aussagt, ihr Kind zeige durch die vermeintlich problematischen Verhaltensweisen, dass es leide, weshalb sie (die Kindsmutter) in ständiger Angst lebe (vgl. polizeiliche Einvernahme Kinds- mutter vom 29.12.2022, STA-act. 11/2 S. 10), so drängt sich unwillkürlich der Eindruck bzw. die Frage auf, inwiefern die Kindsmutter hier nicht eigene Leidenserlebnisse auf das Kind projiziert. Um diesen und anderen Fragen nachzugehen, wäre es notwendig, dass die Kindsmutter sich einer neutralen und genügend aussagekräftigen psychiatrischen Abklärung unterziehen würde, so wie die Vorinstanz dies

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in der angefochtenen Verfügung auch vorgesehen hat, wofür von Seiten der Beschwerdeführerin 1 aber bisher wenig bis keine Bereitschaft besteht. Gleichzeitig erscheint vor dem Hintergrund der bisher geschilderten Umstände die Auffassung im Gutachten plausibel, dass die Kindsmutter mit einer adä- quaten Regulierung von Nähe und Distanz in dem Sinne überfordert sei, dass sie ihr eigenes Bedürfnis nach Nähe stärker gewichte als die Bedürfnisse des Kindes, oder die eigenen gar nicht von den Bedürf- nissen des Kindes unterscheiden könne (vgl. E. 6.1.1 hievor). 6.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum Kontrollbedürfnis (und damit zu- sammenhängend) ist auch die Einschätzung im Gutachten plausibel und nachvollziehbar, dass bei der Kindsmutter eine stark eingeschränkte Bindungstoleranz bestehe (vgl. E. 6.1.2 hievor). Sie will oder kann die Ausbildung einer gedeihlichen Beziehung des Kindes zum Kindsvater bisher offenbar nicht zulassen. Ihre wiederholten Interventionen bei der Polizei (mit entsprechenden Einsätzen) und Vor- stellungen bei verschiedenen Ärztinnen (mit entsprechenden Untersuchungen) gefährden ihrerseits das Kindeswohl. Medizinische Untersuchungen ohne plausiblen Grund und erst recht Polizeieinsätze, begleitet von Streitereien der Eltern, die über ein erträgliches und alltägliches Mass hinausgehen, sind für das Kind belastende Erlebnisse, welche das tolerierbare Mass übersteigen. Nicht zuletzt weil Ob- struktionen durch die Eltern für das Kind eine grosse Belastung sind, ist es die gesetzliche Pflicht der Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (vgl. E. 3.2.1 hievor). Die letztlich wohl aus der Angst und dem Kontrollbedürfnis heraus erklärbare, stark eingeschränkte Bindungstoleranz beeinträchtigt wesentlich die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter. Die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar und plausibel. 6.2.4 Weiter überzeugt die Feststellung im Gutachten, dass sich die Kindsmutter bezüglich ihrer kla- ren Vorstellungen, wie etwas ablaufen soll, rigide und nicht flexibel zeige und sich die Kindsmutter belastet und momentan mit der Erziehung und Beziehungsgestaltung mit einem Kleinkind überfordert präsentiere. Nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der aufgezeigten und weiteren Aktenlage plau- sibel zeigt die Gutachterin auf, dass die Impulsivität der Kindsmutter, ihre geringe Stressresistenz sowie der Mangel an Flexibilität bei der Erziehung ungünstige Faktoren seien und dass ihr momentan als nicht stabil zu beurteilender psychischer Zustand, einer feinfühligen Erziehung entgegenstehe. 6.3 Die Ausführungen im Gutachten zur Qualität der Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Kind sowie der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter mit dem Fazit, dass die Kindsmutter in der Erziehungsfähigkeit stark eingeschränkt sei, sind somit nach dem bisher Erwogenen insgesamt schlüssig und vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage überzeugend. Entsprechend durfte die Vor- instanz auch den Antrag auf Anordnung eines Obergutachtens abweisen. Darauf, wie sich die Feststel- lungen des Gutachtens zur Kindsmutter zur Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Obhut auswirken, ist unten einzugehen (E. 8 und 9 hernach).

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7.1 7.1.1 Zum Kindsvater wird im Gutachten zur Qualität der Eltern-Kind-Beziehung ausgeführt (S. 37), der Kindsvater stehe dem Kind seit der Geburt als Bezugsperson zur Verfügung, wobei er sich aufgrund der elterlichen Trennung und damit einhergehenden Kontaktabbrüchen nur bedingt und unregelmäs- sig an der Betreuung des Kindes habe beteiligen können. Bis zur Fremdplatzierung des Kindes hätten punktuell Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Kind stattgefunden. Es fehle an der für eine enge Bindung notwendigen Kontinuität und Frequenz von Kontakten. In der Beziehungsgestaltung ge- linge es dem Kindsvater eine herzliche Vater-Kind-Beziehung zu gestalten und zu führen. Seit der Fremdplatzierung pflege der Kindsvater einen regelmässigen und liebevollen Umgang mit dem Kind. In der gutachterlichen Situation habe der Kindsvater dem Kind ermöglicht, Schritte der Ablösung und der Selbstständigkeit zu machen, welche als altersadäquat zu beurteilen seien. Der Kindsvater sei für das Kind eine wichtige Bezugsperson. 7.1.2 Zur Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hält das Gutachten im Wesentlichen fest (S. 41 ff.), der Kindsvater zeige einen liebevollen Umgang mit dem Kind und eine adäquate Nähe-Distanz-Regulation. Er habe das Kind auf den Arm genommen, habe aber auch seine Autonomiebedürfnisse aushalten kön- nen und ihm genügend Raum gelassen, um zu explorieren. Obwohl der Kindsvater zuvor instruiert worden sei, dass er im Rahmen der Beobachtung eine Essenssituation sowie eine Spielsituation mit dem Kind gestalten soll, habe er für das Kind weder etwas zu essen noch zu trinken mitgebracht. Der Kindsvater habe im Rahmen der Befragungen mehrfach betont, dass er nicht verstehe, dass das Kind so viel Schlaf benötige. Er müsse das Kind früher als ursprünglich vereinbart zur Pflegefamilie zurück- bringen, weil es angeblich um 20:00 Uhr ins Bett müsse. Den Einwand, dass Wechsel der Betreuungs- personen für Kinder im Alter des betroffenen Kindes Stress bedeuten würden und jeweils einige Zeit benötigt werde, um sich an die neue Situation adaptieren zu können, habe der Kindsvater nicht nach- vollziehen wollen oder können. Das Kind habe Schlafschwierigkeiten und Mühe, seine Emotionen zu regulieren. So schreie das Kind für sein Alter sehr viel, laut und schrill, benötige zur Beruhigung viel Körperkontakt und eine eins-zu-eins-Begleitung, was auf eine jeweilige Überforderung des Kindes hin- deute. Das Kind zeige einen erhöhten Erziehungsbedarf, welcher eine sehr feinfühlige und zeitinten- sive Begleitung benötige. Der Kindsvater habe im Rahmen der Begutachtung geäussert, dass die Erzie- hung des Kindes aufgrund seiner 100% Anstellung in seiner Abwesenheit seine im Moment im Ausland lebenden Eltern übernehmen würden. Diese seien mittlerweile 70 Jahre (Grossmutter) bzw. 74 Jahre (Grossvater) alt. Der Grossvater habe einen Herzschrittmacher und die Grossmutter müsse Medika- mente gegen einen zu hohen Blutdruck einnehmen. Die Grosseltern seien fest in ihrer Heimat verwur- zelt und würden kein Deutsch beherrschen. Eine Verpflanzung der beiden in die Schweiz habe nicht

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vorhersehbare Auswirkungen auf deren körperliches und psychisches Wohlbefinden. Aus gutachterli- cher Sicht würden die Grosseltern väterlicherseits physisch und psychisch mit der Betreuung und Er- ziehung des Kindes für den Zeitraum der nächsten 10 Jahre überfordert erscheinen. Der Kindsvater habe einen herzlichen Umgang mit dem Kind gezeigt, scheine aber mit den Bedürfnissen eines Klein- kindes nicht vertraut zu sein und die Erziehung eines Kleinkindes zu unterschätzen. Die fachliche Mei- nungsäusserung der Gutachterin, dass das Kind aufgrund seiner Geschichte und/oder seines Tempe- ramentes Verhaltensauffälligkeiten zeige, welche einen erhöhten Erziehungsbedarf notwendig ma- chen würden, habe der Kindsvater kategorisch abgelehnt. Er habe sich unflexibel gezeigt und sei bei seiner Meinung geblieben, dass das Kind bei ihm keine Verhaltensauffälligkeiten zeige und es deshalb an den anderen Erziehungspersonen liegen müsse. Mit den Missbrauchsvorwürfen konfrontiert habe der Kindsvater emotional inadäquat reagiert; das Thema scheine ihn nicht zu beschäftigen. Aus einer Aktennotiz und einem Bericht der Pflegeeltern sei zu entnehmen, dass das Kind nach den Kontakten mit dem Kindsvater beim Wickeln auffällig geschrien habe. Der Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch den Kindsvater sei im Verfahren nicht erhärtet worden. Dass das Kind nach Vaterkontakten ver- mehrt geschrien habe, könne auch auf eine unzureichende Hygiene (Wundwerden unter der Windel) hindeuten, was mit einer ungenügenden Instruktion und Erfahrung des Kindsvaters zusammenhängen könne. Dies könne ein weiterer Hinweis auf einen Mangel an Kenntnis der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes beim Kindsvater darstellen. Der Kindsvater habe mit der Kontaktaufnahme zur Grossmut- ter mütterlicherseits und dem Versuch bei dieser Informationen einzuholen, grenzverletzendes Ver- halten gezeigt. Die Übergaben und persönlichen Kontakte hätten häufig mit gegenseitiger körperlicher Gewalt geendet. Dies zeige, dass der Kindsvater teilweise Grenzen nicht respektiere und impulsives Verhalten zeige. Impulsives Verhalten sowie ein Mangel an Respekt der Grenzen des Gegenübers wür- den einer feinfühligen Erziehung entgegenstehen. Auch gegenüber Fachpersonen habe der Kindsvater impulsives Verhalten gezeigt und Drohungen geäussert, wenn etwas nicht zu seiner Zufriedenheit ver- laufen sei (mit Hinweis auf eine Rückmeldung eines Sozialpädagogen der Fachstelle Kinderbetreuung). Die vom Kindsvater gezeigten Verhaltensweisen und/oder Temperamentsprädispositionen würden darauf hindeuten, dass der Kindsvater sich bis anhin keine ausreichenden Stressbewältigungsstrate- gien habe aneignen können, keine externe Unterstützung beanspruche und mit impulsivem Verhalten in Überforderungssituationen reagiere. Generell stehe impulsives Verhalten einer feinfühligen Erzie- hung entgegen. Die Feinfühligkeit des Kindsvaters bezüglich der kindlichen Bedürfnisse werde insge- samt als eingeschränkt beurteilt. Der Kindsvater sei pünktlich zu den Terminen erschienen und habe vordergründig die Verkürzung der Besuchszeiten akzeptiert. Im Gespräch sei diesbezüglich jedoch deutlich Unverständnis und Groll zu spüren gewesen. Der Kindsvater habe seine eigenen Vorstellungen und Ideen und sei gegenüber fachlichen Interventionen nicht wirklich offen, weshalb die Kooperati- onsfähigkeit ebenfalls als eingeschränkt beurteilt werde. Der Kindsvater gebe zwar an, dass er den

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Kontakt zur Kindsmutter unterstützen würde, gleichzeitig sei das Verharren im Streit mit der Kinds- mutter in jedem Gespräch deutlich spürbar. Die Übergaben zwischen den Kindseltern würden höchst strittig ablaufen, teilweise unter Beizug der Polizei wegen körperlicher Gewalt. Immer wieder habe der Kindsvater während des Gesprächs betont, dass die Kindsmutter psychisch krank sei und das Kind nicht richtig betreuen könne. Mit der Entwertung der Kindsmutter schade der Kindsvater seinem Kind. Für eine gesunde Identitätsentwicklung sei es notwendig, dass ein Kind sich von beiden Elternteilen ein eigenes Bild machen und dies immer wieder in der Realität abgleichen könne. Die Bindungstoleranz des Kindsvaters werde als eingeschränkt und die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters insgesamt eben- falls als eingeschränkt beurteilt. 7.2 7.2.1 Dem Beschwerdeführer 2 ist einzuräumen, dass verschiedene Feststellungen im Gutachten im Zusammenhang mit seiner Erziehungsfähigkeit durchaus kritisch zu würdigen sind. Das Gutachten ver- bleibt beispielsweise, was die Gewährleistung der Grundbedürfnisse des Kindes (Ernährung, Körper- pflege, Wohnen) durch den Beschwerdeführer 2 angeht, in relativer Unverbindlichkeit. So gebe es – sinngemäss – Hinweise, dass der Beschwerdeführer 2 mit den Bedürfnissen eines Kleinkindes nicht vertraut zu sein «scheine». Auch die Grosseltern väterlicherseits würden überfordert «zu sein erschei- nen». Die Umstände mit dem Wickeln des Kindes könnten einen «Hinweis» auf einen Mangel an Kennt- nis der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes darstellen. Aus dem Gutachten wird letztlich nicht rest- los klar, inwiefern beim Beschwerdeführer 2 tatsächlich von einer Überforderung bzw. einem Mangel an Kenntnis der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes ausgegangen wird bzw. was die Konsequenzen eines solchermassen festgestellten Defizits wären. Die – wenn auch mit Unterbrüchen – stattgehabten unbegleiteten Besuchssamstage des Beschwerdeführers 2, anlässlich welcher er das Kind jeweils von morgens bis abends zu sich nach Hause nahm und die jeweils – zumindest betreffend der Grundbe- dürfnisse und abgesehen von der Konflikthaftigkeit auf der Elternebene – grundsätzlich ohne nennens- werte Beanstandung erfolgten, sprechen eher gegen eine Überforderung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Anforderungen für eine Betreuung über einen einzigen Tag pro Woche hinaus sicherlich höher anzusetzen sind. Für das Gericht bestehen aufgrund der momentanen Aktenlage und insbeson- dere auch mit Blick auf die Beurteilung der Kindsvertretung (vgl. E. 4.2 hievor) aber keine handfesten Hinweise, dass der Beschwerdeführer 2 die Grundbedürfnisse des Kindes nicht ausreichend abdecken bzw. deren Befriedigung nicht ausreichend gewährleisten könnte. 7.2.2 Bezüglich der Reaktion des Beschwerdeführers 2 auf die Missbrauchsvorwürfe der Kindsmut- ter bzw. deren Würdigung durch die Gutachterin gilt es zu differenzieren. Die Feststellung im Gutach- ten, der Beschwerdeführer 2 habe auf die Konfrontation mit den Missbrauchsvorwürfen emotional inadäquat reagiert, wobei die Inadäquanz offenbar darin gesehen wird, dass ihn das Thema nicht

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beschäftigen würde, steht in gewissem Widerspruch zu den Feststellungen der Gutachterin, der Be- schwerdeführer 2 habe bei den Befragungen auf die von der Kindsmutter gemachten Vorwürfe mit gereizter Tonlage, Verdrehen der Augen oder unpassendem Lächeln (wohl im Sinne einer parathymen Reaktion) reagiert (s. a.a.O. S. 31). Auch hat der Beschwerdeführer 2 gegenüber der Gutachterin ge- äussert, dass es ihn traurig mache, dass die Kindsmutter solche Vorwürfe gegen ihn erhebe (a.a.O. S. 16 f.). Für das Gericht stellt sich bei dieser Sachlage eher eine relativ breite emotionale Reaktion des Beschwerdeführers 2 dar; von einer Passivität («Nicht-Beschäftigen» des Themas, durchaus aber auch interpretierbar im Sinne eines den Vorwurf Nicht-an-sich-Heranlassens) über Ungehaltenheit (gereizte Tonlage, Verdrehen der Augen) bis hin zu emotionaler Niedergeschlagenheit (traurig) und Fatalismus (unpassendes Lächeln). Für das Gericht erscheint keine dieser Reaktionen a priori inadäquat. Über- haupt stellt sich die Frage, was die emotional adäquate Reaktion auf die erhobenen Vorwürfe wäre. Dazu lässt sich dem Gutachten nichts Schlüssiges entnehmen. Auch die Vorinstanz musste zudem ein- räumen, dass es auch kognitiv reifere Kindsväter vor Schwierigkeiten gestellt hätte, angesichts der gra- vierenden und unbelegten Vorwürfe durch die Kindsmutter, sachlich zu bleiben. Gerade Letzteres deu- tet ausserdem darauf hin, dass die Vorinstanz sich am ehesten ein passives den Vorwurf-nicht-an-sich- Heranlassen gewünscht hätte bzw. sie dieses als eine adäquate Reaktion erachtet – ein Umstand resp. eine emotionale Verhaltensweise, welche jedoch gerade die Gutachterin wiederum kritisch zu beur- teilen scheint. Angesichts dieser relativen Unbestimmtheit mit Bezug auf die emotional adäquate Re- aktion durch den Kindsvater auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ergibt sich für das Gericht in die- sem Punkt, dass dem Beschwerdeführer 2 eine gewisse Spannbreite von Emotionen, wovon ein Teil womöglich auch als unpassend bezeichnet werden könnte, zuzugestehen bzw. dieser Umstand nicht negativ zu seinen Lasten zu gewichten ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dem Gutachten eine unverhältnismässige Gewichtung dieser Umstände aber auch nicht zu entnehmen. Vielmehr verbleibt das Gutachten auch in dieser Hinsicht in relativer Unverbindlichkeit. Zwar wird die angebliche Inadäquanz der emotionalen Reaktion des Beschwerdeführers 2 im Fazit zur Erziehungsfä- higkeit erwähnt, wird aber anschliessend ohne konkrete Einordnung sozusagen im Raum stehen gelas- sen. Letztlich ist das Gutachten somit in dieser Frage wenig aussagekräftig. Gleichzeitig ist der Umstand der adäquaten oder inadäquaten emotionalen Reaktion in seiner Bedeutung – wie gezeigt – zu relati- vieren. Da das Gutachten somit kritische Punkte in einem Bereich aufweist, der letztlich für die Beur- teilung der Sache nicht ins Gewicht fällt und dem auch im Gutachten nicht ein übermässiges Gewicht eingeräumt wird, vermag dieser Umstand das Gutachten nicht als Gesamtes in seiner Aussagekraft zu erschüttern. 7.2.3 Nebst den kritischen Punkten ergeben sich für das Gericht hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 aus dem Gutachten in den wesentlichen Aspekten jedoch auch nachvollzieh- bare und schlüssige Feststellungen und Folgerungen. Im Gutachten wird beispielsweise eine gewisse

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Rigidität des Beschwerdeführers 2 in seinen Ansichten und Vorstellungen deutlich, die sich auch auf der Ebene der Beschwerdeführung fortsetzt. Der Beschwerdeführer 2 habe gemäss Gutachten in den Befragungen immer wieder seine undifferenzierte Sichtweise vorgebracht, wonach er nichts falsch ge- macht habe und ihm die Obhut zu übertragen sei. Die Grosseltern väterlicherseits würden zum Kind schauen und die Kindsmutter sei psychisch krank und würde dem Kind schaden (a.a.O. S. 31). Diese Sichtweise wird im Wesentlichen auch in der Beschwerde vorgetragen, was der Sache letztlich aber nicht dienlich ist. Auch wenn nämlich die Kindsmutter tatsächlich psychisch krankheitswertige Beein- trächtigungen haben sollte und sie mit ihrem Verhalten dem Kindswohl zuwidergehandelt hätte (vgl. E. 6.2.1 ff. hievor), so greift die Rüge des Beschwerdeführers 2, er habe – vereinfacht gesprochen – nur ausgesprochen, was Tatsache sei, zu kurz bzw. zielt am Kern der Sache vorbei. Seine auch in der Be- schwerde vorgebrachten Beteuerungen, er habe sich «jederzeit korrekt» verhalten (a.a.O. S. 22) und habe seine Vaterrolle «vorbildlichst» ausgeführt (a.a.O. S. 26), zeugen von wenig Selbstkritik und Re- flexion des eigenen Verhaltens. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in den polizeilichen Berichten – jen- seits des Vorwurfs der Kindsmutter wegen sexuellen Missbrauchs – auch von verbalen und teilweise tätlichen Aggressionen des Beschwerdeführers 2 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 berichtet wurde (etwa Rapport Kantonspolizei Uri vom 03.02.2022 zum Vorfall in der Kinderarztpraxis, STA-act. 2/1). Bezüglich des Verhältnisses des Kindes zur Kindsmutter erwähnt der Beschwerdeführer 2 sodann zwar verschiedentlich, dass er den Kontakt des Kindes zur Kindsmutter unterstützen würde bzw. ein solcher Kontakt wichtig wäre. Wenn der Beschwerdeführer 2 in der Beschwerde zur ihm vorgehaltenen Vorwurf der Entwertung der Kindsmutter im Zusammenhang mit ihren psychischen Auffälligkeiten ausführt (S. 23 f.), das Kind brauche einen Vater und eine «gesunde» Mutter, schimmert hier jedoch durch, was das Problem des Vaters ist: Für das Kind ist es wichtig, dass es eine möglichst gedeihliche und unbelastete Bindung auch zur Mutter aufbauen kann und zwar ungeachtet dessen, ob sie gesund oder krank ist. Der Kindsvater zeigt hier, vergleichbar der Kindsmutter, eine eingeschränkte Bin- dungstoleranz, indem er repetitiv an seinem Obhutsanspruch festhält und die Kindsmutter ansonsten für schädlich für das Kind hält. Derweil konnte der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Begutachtung keine proaktiven und konstruktiven Lösungen oder Änderungen, um die Situation des Kindes zu dessen Wohl zu entspannen, vorschlagen (a.a.O. S. 31). Diese Lösungs- und Änderungsvorschläge würden ins- besondere – so schwer es dem Beschwerdeführer 2 auch fallen mag – auch die Interessen der Kinds- mutter ernsthaft zu berücksichtigen haben. Auch im Rahmen der Beschwerde hält der Beschwerde- führer 2 jedoch an seinem Konzept fest, dass er die faktische Obhut erhalten soll und die Kindsmutter ein Kontaktrecht, wobei offenbleibt, wie ein solches angesichts der dokumentierten Vorgeschichte kin- deswohlverträglich umgesetzt werden könnte. So wie sich die Sachlage momentan präsentiert, wäre zu befürchten, dass die Kindseltern einfach unter umgekehrten Vorzeichen mit Obhut des Vaters und Besuchsrecht der Mutter in alte Muster zurückfallen würden und die Durchführung des Kontaktrechts

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wiederum zu unhaltbaren Zuständen für das Kind mit gegenseitigen Vorwürfen, Streitereien und Poli- zeieinsätzen führen würde. 7.2.4 Im Gutachten wird zum Kindsvater weiter festgehalten (S. 42), er würde teilweise Grenzen nicht respektieren und impulsives Verhalten zeigen. Impulsives Verhalten sowie ein Mangel an Respekt der Grenzen des Gegenübers würden einer feinfühligen Erziehung entgegenstehen. Dass der Be- schwerdeführer 2 teilweise Grenzen nicht respektiert und impulsives Verhalten zeigt, wenn etwas nicht zu seiner Zufriedenheit verläuft, entspricht gestützt auf die Aktenlage auch dem Eindruck des Gerichts. Das im Gutachten aufzeigte Beispiel mit der Drohung an eine mit dem vorliegenden Fall be- fasste Fachperson der Fachstelle Kinderbetreuung ist dafür durchaus ein Beleg, auch wenn später prä- zisiert werden konnte, dass der Beschwerdeführer 2 die Drohung im Nachgang habe «relativieren» können (s. Abschlussbericht Fachstelle Kinderbetreuung für den Zeitraum 25.01.2023-12.09.2023, VI- act. Nr. 96, S. 408 und Aktennotiz Vorinstanz vom 18.10.2023, VI-act. Nr. 64, S. 315). Die Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer 2 sei u.a. deswegen in seiner Feinfühligkeit bezüglich der kindli- chen Bedürfnisse eingeschränkt, bedarf nach Ansicht des Gerichts jedoch der Einordnung. Die Bezie- hung des Beschwerdeführers 2 zu seinem Kind wird als herzlich und liebevoll beschrieben, seine Nähe- Distanz-Regulation als adäquat (vgl. E. 7.1.2 hievor). Für die Grundbedürfnisse des Kindes konnte der Beschwerdeführer 2 sorgen (vgl. E. 7.2.1 hievor). Das impulsive Verhalten mit einhergehender fehlen- der Feinfühligkeit zeigt sich nach Ansicht des Gerichts hauptsächlich auf der Elternebene mit hier es- kalierenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabe des Besuchsrechts (und teilweise auch der Unterhaltszahlung). Diese Umstände wiederum gefährden das Kindeswohl. Nachdem eine einge- schränkte Feinfühligkeit auf der Elternebene somit auch auf die Ebene der kindlichen Bedürfnisse durchschlagen kann (und dies vorliegend auch tut bzw. getan hat), erachtet das Gericht mit dieser Präzisierung die Feststellung im Gutachten zur eingeschränkten Feinfühligkeit des Kindsvaters als nachvollziehbar und für die hier im Zentrum stehende Frage nach der Sicherstellung des Kindeswohls auch relevant. Das beim Kindsvater vorhandene Defizit an Feinfühligkeit im Konflikt mit der Kindsmut- ter mit letztlich negativen Auswirkungen für das betroffene Kind kommt nicht zuletzt durch die doku- mentierten – teils zurecht als flegelhaft und unreif bezeichneten (vgl. E. 2.1 hievor) – Verhaltensweisen des Kindsvaters zum Ausdruck, welche nicht nur in der Gutachtenssituation zum Vorschein traten, son- dern sich schon im früheren Abklärungsverfahren der Vorinstanz zeigten (vgl. etwa die Feststellung der Vorinstanz anlässlich des Gesprächs mit der Kindsmutter vom 23.11.2022, wonach diese die Gelegen- heit erhalte sich zu äussern, «ohne dass zugleich ein mehr oder weniger hämisch feixender» Kindsvater anwesend sei, VI-act. Nr. 543, S. 1939). Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung, der Kindsvater könne im Ergebnis nicht mit der gewünschten Gewissheit Garantie dafür geben, dass er bei Übernahme der alleinigen Obhut die ausreichende Reife aufbringen würde, mit der

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Gesamtsituation im Interesse des Kindeswohls umzugehen, reflektiert diese Umstände und ist ent- sprechend nachvollziehbar. 7.2.5 In eine ähnliche Richtung wie die Feststellungen zur Feinfühligkeit geht die Feststellung im Gutachten, dass die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 eingeschränkt sei (a.a.O. S. 42 f.). Der Beschwerdeführer 2 gebe zwar an, dass er den Kontakt zur Kindsmutter unterstützen würde, gleichzeitig sei das Verharren im Streit mit der Kindsmutter in jedem Gespräch deutlich spürbar. Immer wieder betone der Beschwerdeführer 2, dass die Kindsmutter psychisch krank sei und das Kind nicht richtig betreuen könne. Mit der Entwertung der Kindsmutter schade der Beschwerdeführer 2 dem Kind. Der Beschwerdeführer 2 sei auch gegenüber fachlichen Interventionen nicht wirklich offen. Diese Feststellungen im Gutachten sind grundsätzlich nachvollziehbar; es wird vorab auf E. 7.2.3 hievor ver- wiesen. Der Beschwerdeführer 2 verharrt momentan in seiner wenig selbstkritischen Haltung und da- mit auch in seiner verhärteten Vorstellung zum Verhältnis seines Kindes zur Kindsmutter. Er kann auch kritische Einwände seitens von Fachpersonen nicht ausreichend gelten lassen (wie beispielsweise der berechtigte Einwand der Gutachterin im Zusammenhang mit dem Schlafbedarf des Kindes). Vielmehr scheint der Beschwerdeführer 2 angesichts solcher Einwände in eine Art übersteigerter Verteidigungs- haltung überzugehen, was angesichts der erlebten Kränkung in der Vaterrolle (vgl. hierzu Gutachten S. 31) menschlich zwar verständlich sein mag, einer notwendigen selbstreflektierten Aufarbeitung der Situation aber abträglich ist. Dem Beschwerdeführer 2 ist in diesem Zusammenhang aber zugute zu halten, dass er für eine von der Vorinstanz schon früher im Verfahren angedachte, schliesslich nicht zustande gekommene Mediation grundsätzlich Bereitschaft gezeigt hatte (vgl. Protokoll zur Anhörung vom 23.08.2022, VI-act. Nr. 606, S. 2067). Auch bekräftigt der Beschwerdeführer 2 in der Beschwerde, dass er mit jeglichen Auflagen seitens der Vorinstanz einverstanden und er darum bemüht wäre, dass auch die Kindsmutter ihr von der Behörde festgelegtes Besuchsrecht problemlos wahrnehmen könnte (a.a.O. S. 20). Die grundsätzlich geäusserte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers 2 ist po- sitiv zu werten. Indessen sind die vom Beschwerdeführer 2 vorgeschlagenen Auflagen und Begleit- massnahmen (etwa sozialpädagogische Familienbegleitung, blosse Besuchsrechtsbeistandschaft u.ä.) auch abhängig von den konkreten Gelingensbedingungen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt und sich nachfolgend noch ergeben wird (vgl. E. 8.4 hernach), ist der Situation momentan mit solchen Massnahmen nicht mehr ausreichend beizukommen. 7.3 Die Ausführungen im Gutachten zur Qualität der Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Kind sowie der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters mit dem Fazit, dass der Kindsvater in der Erziehungsfähigkeit (in geringerem Masse als die Kindsmutter) eingeschränkt sei, sind nach dem bisher Erwogenen insgesamt und im hier relevanten Bereich schlüssig und vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage überzeugend. Die darauf gestützte Auffassung der Vorinstanz, der Grundkonflikt zwischen

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den Eltern sei zum Wohl des Kindes weder geklärt noch bewältigt und der Beschwerdeführer 2 habe seinen Anteil daran, trifft den Kern der Sache und ist entsprechend nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Anordnung eines Obergutachtens deshalb auch hinsichtlich der Beurteilung des Kindsvaters abweisen. Darauf, wie sich die Feststellungen des Gutachtens zum Kindsvater und die dies- bezüglich vorgenommene Würdigung der Vorinstanz zur Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Obhut auswirken, ist unten einzugehen (E. 8 und 9 hernach). 8. 8.1 Das betroffene Kind befindet sich seit dem am 25. Januar 2023 von der Vorinstanz zuerst vorsorg- lich entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrecht in einer Fremdplatzierung (vgl. Bst. C. hievor). Zuerst wurde das Kind in einer (Notfall-)Pflegefamilie der Fachstelle Kinderbetreuung platziert. Seit dem 12. September 2023 befindet sich das Kind in einem Kinderheim. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Unterbringung im betreffenden Kinderheim bestätigt bzw. fortgeführt und ist damit von der Empfehlung im Gutachten, das Kind sei primär in einer Pflegefamilie und nicht in einer institu- tionellen Einrichtung unterzubringen (S. 46), abgewichen. Die Vorinstanz begründet die Abweichung damit, dass das Kind, welches anerkanntermassen ein Bedürfnis nach Kontinuität und Stabilität der Lebensbedingungen hat (vgl. Gutachten S. 43 f., Beschwerde Kindsvater S. 12, Beschwerde Kindsmut- ter S. 6, gerichtliche Stellungnahme Kindsvertretung, S. 9), einen weiteren Wechsel des Betreuungs- settings verkraften müsste, nachdem es sich im Kinderheim eingelebt hat. Das Kinderheim vermöge ansonsten die auch gemäss Gutachten geforderten Anforderungen an eine geeignete Unterbringung zu erfüllen, weshalb es vertretbar sei, dem Kind bis auf Weiteres keinen weiteren Wechsel des Betreu- ungssettings zuzumuten. Diese Erwägungen sind – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der weiteren Begründung der Vorinstanz, die Sache mittelfristig erneut zu prüfen (vgl. E. 9 hernach) – nachvollzieh- bar und werden auch von keiner Seite dahin in Frage gestellt, dass das Kind zwingend in eine (weitere) Pflegefamilie wechseln müsste. 8.2 Zur Fremdplatzierung erwägt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf das Gutachten, dass es nicht vorstellbar sei, dass in naher Zukunft zwischen den Kindseltern eine konstruktive Kommunikation bezüglich der Kinderbelange möglich sein werde. Das entspreche auch dem Gesamteindruck, den die Vorinstanz aus ihrer eigenen Auseinandersetzung mit den Kindseltern seit Herbst 2021 gewonnen habe (vgl. Bst. A. ff. hievor). Mit einer blossen Besuchsrechtsbeistandschaft bei Übernahme der alleinigen Obhut durch den einen oder den anderen Elternteil sei der Problemlage unter Hinweis auf die gesamte Vorgeschichte nicht mehr beizukommen. Dies alleine würde es nahele- gen, das Kind weiterhin an einem neutralen Ort betreut zu lassen, anstatt es zum einen oder anderen Elternteil zu geben, wo es dem Konflikt mit oder ohne jeweilige sozialpädagogische Familienbegleitung unweigerlich stärker ausgesetzt bliebe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Gutachterin, soweit

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das bei einem Kind in diesem Alter feststellbar sei, bereits Anzeichen einer beginnenden psychologi- schen Belastung und einen heilpädagogischen Betreuungsbedarf festgestellt habe und die Erziehungs- fähigkeit bei beiden Elternteilen gutachterlich als eingeschränkt (Kindsvater) bzw. sehr eingeschränkt (Kindsmutter) bezeichnet werde. Es empfehle sich, das Kind an einem neutralen Ort zu belassen und ausgehend davon, die Arbeit mit den Kindseltern ein weiteres Mal aufzunehmen (zur weiteren Begrün- dung der Vorinstanz vgl. E. 2.1 hievor). 8.3 Aus dem Zwischenbericht des Kinderheims vom 15. Februar 2024 ist ersichtlich, dass das be- troffene Kind als gesundes, gut entwickeltes Kind erlebt werde. Das Kind habe den Wechsel von der Pflegefamilie ins Kinderheim gut gemeistert. Auffälligkeiten, die das Kind laut Berichten der Pflegefa- milie gezeigt habe, habe das Kind im Kinderheim ablegen können. Aktuell zeige das Kind keine Anzei- chen einer Traumatisierung. Aus den Schilderungen zu den Besuchen der Kindseltern ist ersichtlich, dass die Abwicklung der Besuche bisher gut klappt. Das Kind freue sich jeweils über die Besuche der Eltern. Beiden wird ein liebevoller und herzlicher Umgang mit dem Kind attestiert. Der Kindsvater nimmt das Kind auch weiterhin einmal pro Woche (Samstag) zu sich nach Hause zu Besuch, wobei das Kind jeweils in guter Verfassung und gepflegt zurückkehre. Die nach wie vor ungelösten Probleme auf der Elternebene werden auch im Zwischenbericht deutlich. Eine Kommunikation zwischen den Eltern finde momentan nicht statt. Immerhin hätten beide Eltern mit Bezug auf den letzten Entscheid der Vorinstanz schon geäussert, dass sie offen für eine Mediation wären. Aus der Erfahrung des ersten Elterngesprächs mit beiden Eltern gleichzeitig, sei für das zweite Gespräch entschieden worden, die Eltern einzeln einzuladen, was als gewinnbringend erlebt worden sei. 8.4 Die Vorinstanz hat sich mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 als Eltern des Kindes praktisch seit dessen Geburt intensiv befasst (vgl. Bst. A. ff. hievor). Die Vorinstanz hat mit ver- schiedenen unterstützenden Massnahmen versucht, den Konflikt der Eltern wegen der Regelung der Kinderbelange so weit zu befrieden, dass keine einschneidenderen Kindesschutzmassnahmen nötig werden. Objektiv gesehen sind die Kindseltern in ihrem Konflikt jedoch nicht weitergekommen. Im Gegenteil hat sich der Konflikt immer weiter zugespitzt, bis die Situation im Januar 2023 untragbar wurde und das Kind vorsorglich fremdplatziert werden musste. Der Konflikt zwischen den Kindseltern ist nach wie vor nicht genügend aufgearbeitet. Die Kindsmutter scheint weiterhin darauf fixiert zu sein, dass der Kindsvater gegen das Kind gewalttätig ist bzw. werden könnte und er deshalb für das Kind schädlich ist. Der Kindsvater wiederum hält die Kindsmutter aufgrund ihrer psychischen Auffälligkeiten für schädlich für das Kind und zeigt sich in seiner Haltung starr und wenig selbstkritisch. Die Erziehungs- fähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) ist momentan bei beiden Elternteilen – bei der Kindsmutter stär- ker als beim Kindsvater – eingeschränkt und nicht ausreichend vorhanden, um das entsprechende Ob- hutskriterium (vgl. E. 3.2.3 hievor) zu erfüllen. Die Gefahr, dass bei der Obhutszuteilung an den einen

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oder anderen Elternteil mit Besuchsrecht des jeweils anderen Elternteils alte Muster zurückkehren würden und die Durchführung des Kontaktrechts wiederum zu unhaltbaren Zuständen für das Kind mit gegenseitigen Vorwürfen, Streitereien und Polizeieinsätzen führen würde, ist momentan gross, wes- halb die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie dem Kriterium «Erziehungsfähigkeit (inkl. Bindungstoleranz)» trotz Gewährleistung der Grundbedürfnisse bei beiden Elternteilen aktuell ein er- höhtes Gewicht beimisst. Die aktuell hergestellten stabilen und mit Blick auf die das Kindswohl gefähr- denden Umstände beruhigten Lebensbedingungen (vgl. E. 8.5 hernach) sind unter Berücksichtigung der Verfahrensvorgeschichte und dem Bedürfnis des Kindes nach Kontinuität und Stabilität nicht vor- schnell zu ändern. Mit alternativen Massnahmen, wie sozialpädagogische Familienbegleitung oder ei- ner blossen Besuchsrechtsbeistandschaft, könnte der Situation aktuell nicht beigekommen werden. Damit ist die Fremdplatzierung an einem neutralen Ort zum momentanen Zeitpunkt – wenn auch für die Kindseltern einschneidend – diejenige Kindesschutzmassnahme, welche so wirksam wie nötig ist (vgl. E. 3.1 in fine hievor). 8.5 Dafür, dass die Fremdplatzierung mit etabliertem Besuchsrecht der Kindseltern momentan das richtige Betreuungsumfeld für das Kind ist, spricht auch die seitherige Entwicklung des Kindes: Wie sich aus dem Zwischenbericht des Kinderheims ergibt, hat sich das Kind während des Aufenthalts im Heim sehr gut entwickelt. Es kann regelmässigen und vor allem ungestörten Kontakt mit seinen Eltern pfle- gen. Zu Polizeieinsätzen und offenen heftigen Streitereien ist es nicht mehr gekommen. Das Kind kann momentan von stabilen und ausreichend verlässlichen Lebensbedingungen profitieren und kann sich insbesondere von seinen Eltern ein möglichst unbelastetes eigenes Bild machen. Die mit dem Konflikt der Kindseltern einhergehende Gefährdung des Kindeswohls ist damit für den Moment abgewendet und die zuvor gefährdete gedeihliche Entwicklung des Kindes sichergestellt. 8.6 Damit erweist sich die angeordnete Fremdplatzierung bzw. der angeordnete Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Kindseltern zur Abwendung der Kindswohlgefährdung zurzeit als geeig- net, erforderlich und unter Berücksichtigung der auf dem Spiele stehenden Kindesinteressen sowie der noch zu erörternden zeitlichen Perspektive (vgl. E. 9 sogleich) als zumutbar und damit verhältnismäs- sig. 9. 9.1 Ein wichtiger Aspekt in der vorliegenden Angelegenheit ist die zeitliche Perspektive. Das Gutach- ten geht in seinen Empfehlungen von einer längerfristigen Fremdplatzierung, primär in einer erfahre- nen Pflegefamilie idealerweise mit heilpädagogischem Hintergrund, aus (a.a.O. S. 45). Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung davon insofern abgewichen, als dass sie das Kind nicht in einer Pflegefamilie platziert (zu den Gründen s. E. 8.1 hievor) und ausdrücklich festgehalten hat, die Sache

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nach ungefähr einem Jahr und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihr angeordneten wei- teren Massnahmen (insbesondere psychiatrische Abklärung Kindsmutter, Mediation) erneut zu prü- fen. Mit Letzterem gibt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie noch nicht von einer längerfristigen Fremdplatzierung ausgeht und mit der ernsthaften Möglichkeit rechnet, dass die Kindseltern doch noch einen Weg finden, unter Wahrung des Kindswohls einen Modus Vivendi zu etablieren, der eine Fremdplatzierung mittelfristig als nicht mehr erforderlich erscheinen liesse. 9.2 Unbestritten dürfte sein, dass das Kind für eine gedeihliche Entwicklung ein stabiles Umfeld be- nötigt, in welchem es die Bezugspersonen als kompetent, zuverlässig, psychisch ausreichend stabil und belastbar erleben kann (vgl. Gutachten S. 45). Die Vorinstanz geht davon aus bzw. rechnet damit, dass dies in mittelfristiger Zukunft mit der Hauptverantwortung bei den Kindseltern (noch) möglich ist. Wie die Kindsvertretung nachvollziehbar ausführt, muss sich bei beiden Eltern bezüglich der Gewährleis- tung eines stabilen, verlässlichen und vor allem konfliktfreien Umfelds jedoch noch einiges verändern, damit das Kind in deren Obhut gegeben werden könnte (vgl. E. 2.4 hievor). Die Kindseltern müssen – was bisher noch nicht genügend der Fall ist – einsehen, dass sie mit ihren rigiden, wenig selbstreflek- tierten und feindseligen Ansichten über den jeweils anderen Elternteil, ihren daraus resultierenden bzw. zu befürchtenden heftigen Streitereien nicht nur sich selber, sondern insbesondere ihrem Kind schaden. Dabei müssen die Kindseltern mit Blick auf das weitere Verfahren ihren Konflikt gar nicht gänzlich auflösen, aber es ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich zum Wohl ihres Kindes ernsthaft mit ihrer eigenen Rolle und ihrem eigenen Verhalten auseinandersetzen und ernsthaft Hand bieten, Wege zu finden, den anderen in seiner Rolle als Elternteil «gelten zu lassen», wie die Vorinstanz treffend ausführt. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 werden immer die Eltern ihres ge- meinsamen Kindes bleiben und es ist von ihnen zu erwarten, dass sie ihre Pflichten als gemeinsame Eltern wahrnehmen. Dazu gehört nicht nur die Gewährleistung der Grundbedürfnisse des Kindes, son- dern insbesondere auch, dass die Eltern ihren Konflikt auf der Elternebene nicht zulasten des Kindes eskalieren lassen, so wie das in der Vergangenheit geschehen ist und wie es zu befürchten wäre, wenn heute die Obhut an den einen oder anderen Elternteil zugeteilt würde. 9.3 Was die weitere Arbeit mit den Kindseltern betrifft, so teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass zum heutigen Zeitpunkt doch noch mit der ernsthaften Möglichkeit zu rechnen ist, dass in mittelfristiger Zukunft in der einen oder anderen Form die Hauptverantwortung für die Betreuung des Kindes wieder den Kindseltern übertragen werden könnte. Anzuerkennen ist zunächst, dass bei beiden Elternteilen – Stand heute – davon auszugehen ist, dass sie die Grundbedürfnisse des Kindes grundsätzlich gewährleisten könnten. Hervorzuheben sind auch die vorsichtig positiven Zeichen von beiden Elternteilen zu einer möglichen Mediation (vgl. E. 8.3 hievor), wobei angesichts der offenbar weiterhin faktisch bestehenden Kommunikationsunfähigkeit (vgl. ebenfalls E. 8.3 hievor)

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gleichzeitig die entsprechenden Erfolgschancen zu relativieren sind. Beim Kindsvater ist positiv hervorzuheben, dass er schon einmal Bereitschaft für eine Mediation gezeigt hatte und er grundsätzlich seine Kooperation anbietet, auch wenn zurzeit noch fraglich erscheint, inwieweit dies angesichts des Bedarfs an Arbeit an sich selbst auch erfolgreich umgesetzt werden könnte (vgl. E. 7.2.5 hievor). Bei der Kindsmutter fällt ungünstig ins Gewicht, dass sie offenbar weiterhin an ihren rigiden und einseitig negativen Vorstellungen über den Kindsvater festhält (vgl. E. 6.2.1 hievor) und sie offenbar zu verkennen scheint, dass sie damit ein toxisches Umfeld für sich und insbesondere das gemeinsame Kind schafft. Bei der Kindsmutter steht zudem im Raum, dass sie im notwendigen unter E. 9.2 hievor umschriebenen Entwicklungsprozess durch ihre übersteigerte Angst, für welche Anzeichen bestehen, dass sie krankheitswertig ist, gehindert ist. Das Gericht hegt Zweifel, dass die Kindsmutter in der Lage sein wird, ihre problematische Haltung zu ändern. Sie benötigt zweifellos professionelle Unterstützung. Als positive Entwicklung auf Seiten der Kindsmutter erachtet das Gericht die vom Kinderheim berichtete Bedürfniswahrnehmung. Offenbar kann die Kindsmutter in der Zwischenzeit die Autonomiebedürfnisse des Kindes besser aushalten und darauf während den Besuchen im Kinderheim adäquat reagieren (vgl. E. 6.2.1 hievor). Inwieweit sich dieser positive Schritt in der Entwicklung der Kindsmutter auf die Autonomieentwicklung des Kindes in einem weiteren Sinn (vgl. ebenfalls E. 6.2.1 hievor) auswirken wird, wird sich in Abhängigkeit der weiteren Ergebnisse des fortzuführenden Verfahrens zeigen müssen. Auch bleibt für die Zukunft festzuhalten, dass die Ausgangsbedingungen für die Obhutszuteilung an den Kindsvater zurzeit günstiger erscheinen als für die Obhutszuteilung an die Kindsmutter. Diese wird gutachterlich nachvollziehbar als stärker in ihrer Erziehungsfähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) eingeschränkt beurteilt als der Kindsvater. Sollte sich die Persönlichkeitsentwicklung des Kindsvaters in eine positive und konstruktive Richtung bewegen und er seine bestehenden Defizite (vgl. E. 7.2.3 ff. hievor) glaubhaft behoben bzw. zumindest ernsthaft angegangen und entsprechende Fortschritte erzielt haben, wäre eine Obhutszuteilung an ihn mit Besuchsrecht der Kindsmutter eine mittelfristig ernsthaft zu prüfende Option. Das Verharren der Kindsmutter in ihrer problematischen Haltung bei gleichzeitig positiver Veränderung des Kindsvaters könnte eine Fremdplatzierung für die Zukunft unverhältnismässig werden lassen, wobei dies massgeblich vom weiteren Verhalten beider Elternteile abhängen wird und den diesbezüglichen Entwicklungen hier nicht vorgegriffen werden soll. 9.4 Unter den gegebenen Umständen erachtet das Gericht zusammenfassend die Auffassung der Vor- instanz zutreffend, dass es sich im vorliegenden Fall zum heutigen Zeitpunkt wohl um eine verhärtete, aber doch noch nicht aussichtslose Situation handelt, welche mittelfristig der Überprüfung bedarf. Dass die Vorinstanz in diesem wichtigen Punkt zu Gunsten der Kindseltern von der Auffassung im Gut- achten abgewichen ist, ist nachvollziehbar und sachlich begründet und unter Berücksichtigung der vor-

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instanzlichen Aufgabe, alle vorhandenen Beweise pflichtgemäss zu würdigen und Ergebnisse eines Gutachtens nicht unbesehen zu übernehmen, nicht zu beanstanden. 10. Insgesamt ergibt sich nach dem Ausgeführten, dass mit der Vorinstanz und der Kindsvertretung von der momentanen Notwendigkeit einer Fremdplatzierung des Kindes an einem neutralen Ort auszuge- hen ist. Die Kriterien für die Zuweisung der Obhut sind weder beim einen noch beim anderen Elternteil zurzeit so erfüllt, dass genügend gewährleistet wäre, dass das Kind nicht wieder zwischen die Fronten der Kindseltern in eine kindswohlgefährdende Situation geraten würde. Die Vorinstanz hat den Sach- verhalt umfassend abgeklärt, umsichtig gewürdigt und vor dem Hintergrund der längeren Verfahrens- vorgeschichte eine nachvollziehbare Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen verfügt. Mit dem kla- ren Bekenntnis auf Wiederprüfung der Angelegenheit innert mittlerer Frist hat sie zudem dem Um- stand Rechnung getragen, dass die konkreten Verhältnisse, obwohl aktuell unter Kindswohlgesichts- punkten ungenügend, noch veränderbar erscheinen. Damit hat die Vorinstanz gleichzeitig dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit nachgelebt, welcher gebietet, dass Massnahmen zum Schutz des Kindes bei veränderten Verhältnissen der neuen Lage anzupassen sind (vgl. BGer 5A_199/2020 vom 28.05.2020 E. 3.1.1). Die Vorinstanz durfte somit unter den gegebenen Umständen die Anträge der Kindseltern um Obhutszuteilung an sie abweisen, den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und das Kind am betreffenden Unterbringungsort unterbringen. Soweit sich die Beschwer- deführerin 1 gegen die vorinstanzliche Anweisung stellt, sich psychiatrisch an der bezeichneten Fach- stelle abklären zu lassen, ist auch dies (insbesondere unter Hinweis auf E. 6.2.2 hievor) unbegründet. Damit sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdefüh- rers 2 insgesamt unbegründet und abzuweisen. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache werden die gestellten Verfahrensanträge auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorgli- cher Massnahmen bezüglich des Besuchsrechts hinfällig. Was das Besuchsrecht betrifft, so ergibt sich aus dem Bericht der Berufsbeiständin vom 25. März 2024 (S. 8), dass ohnehin beabsichtigt ist, die Be- suchsregelung zu überprüfen. Ein Ausbau der Besuchsregelung erscheint nach Ansicht des Gerichts im Grundsatz durchaus möglich, ohne dem entsprechenden Entscheid hier aber vorzugreifen. Weiterun- gen dazu erübrigen sich. 11. 11.1 Die unterliegenden Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art.

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25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebüh- renreglement, GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Vorliegend war je Elternteil eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Die Beschwerden sind bezüglich Komplexität und Interessenwert als je vollwertig zu beurteilen. Es ist somit je eine volle pra- xisgemässe Gerichtsgebühr von CHF 2'750.00 (zzgl. CHF 30.00 Barauslagenpauschale) auszusetzen und je der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Parteient- schädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario). 11.2 Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2 beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie -vertretung im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Da die Voraussetzungen aufgrund der eingereichten Unterlagen erfüllt sind (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV), können die Gesuche bewilligt werden. Die der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdefüh- rer 2 auferlegten amtlichen Kosten sind somit einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Be- schwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 sind darüber hinaus die sie vertretenden Rechtsan- wälte als unentgeltliche Rechtsvertreter beizuordnen. Praxisgemäss beträgt die Parteientschädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen (Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsvertreter ist ent- lang dieser Praxis festzulegen und die Vergütung der Entschädigung nach Abzug des Armenrechtsvier- tels auf CHF 2'062.50 festzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 1 GGebV). 11.3 Das betroffene Kind war im gerichtlichen Beschwerdeverfahren durch die gerichtlich angeordnete Kindsvertretung anwaltlich vertreten. Die Entschädigung für die Kindsvertretung ist analog dem Vor- stehenden (E. 11.2 hievor) auf CHF 2'062.50 festzusetzen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes sind Gerichtskosten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Entsprechend sind diese Kosten der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, vorläufig jedoch aufgrund der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen. 11.4 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet sind, die von der Staatskasse übernommenen amtlichen Kosten (je CHF 2'780.00 und CHF 1'031.25, total CHF 3'811.25) und die für sie übernommenen Anwaltskosten (je CHF 2'062.50) nachzuzahlen, wenn sie nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Art. 36 Abs. 3 VRPV).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verfahren OG V 24 1 / OG VP 24 1 und OG V 24 2 / OG VP 24 2 werden vereinigt.
  2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 5’500.00 Gerichtsgebühr CHF 2’062.50 Kosten Kindsvertretung CHF 60.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 7’622.50 Total,

werden der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte auferlegten amtlichen Kosten werden in Gutheissung ihrer Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vor- behalt von Art. 36 Abs. 3 VRPV auf die Staatskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und es wird ihr für das obergerichtliche Verfahren RA MLaw Flavio Gisler, Altdorf, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 wird aus der Staatskasse unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 3 VRPV eine armenrechtliche Entschädigung von CHF 2'062.50 ausgerichtet. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und es wird ihm für das obergerichtliche Verfahren RA lic. iur. Oliver Wächter, Olten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 wird aus der Staatskasse unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 3 VRPV eine armenrechtliche Entschädi- gung von CHF 2'062.50 ausgerichtet. 7. Eröffnung:

  • Beschwerdeführerin 1
  • Beschwerdeführer 2
  • Vorinstanz
  • Betroffenes Kind Für das Unterschriftenblatt und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Altdorf, 5. Juli 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Be- schwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

Zitate

Gesetze

29

Bundesgesetz

  • Art. 42 Bundesgesetz

EG

  • Art. 2 EG
  • Art. 14 EG

GGebR

  • Art. 25 GGebR
  • Art. 32 GGebR

GGebV

  • Art. 26 GGebV

i.V.m

  • Art. 64 i.V.m
  • Art. 301a i.V.m
  • Art. 314 i.V.m

StGB

Verordnung

  • Art. 27 Verordnung

VRPV

  • Art. 13 VRPV
  • Art. 34 VRPV
  • Art. 36 VRPV
  • Art. 37 VRPV

ZGB

Gerichtsentscheide

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