Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2022_OG V 21 48
Entscheidungsdatum
04.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2022_OG V 21 48. Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp. Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. Der Ertrag der Beherbergungsgebühr muss der Finanzierung von Ausgaben dienen, die den Touristen einen Nutzen bringen. Der Ertrag darf nicht für die Tourismusförderung (Marketing) verwendet werden. «Duale» Aufwandpositionen (Aufwände dienen sowohl dem Tourismusbetrieb als auch der Tourismusförderung), insbesondere «dual» tätiges Personal, also solches, welches notwendigerweise beide Aspekte touristischer Tätigkeit in sich vereinigt, darf vollständig aus Erträgen der Kostenanlastungssteuer finanziert werden. Eine Aufteilung dieser Aufwände ist kostenanlastungssteuerlich nicht vorgeschrieben. Eine Prüfung der Mittelverwendung unter diesen Voraussetzungen ergab, dass die Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH, welche für die Gemeinden im Urserntal die kommunalen Aufgaben im Bereich Tourismus wahrnimmt, in den betreffenden Veranlagungsjahren die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht unzweckmässig verwendet hat. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Abgabepflichtigen.

Obergericht, 4. November 2022, OG V 21 48

Aus den Erwägungen:

2.1 Bei der hier Streitgegenstand bildenden Beherbergungsgebühr Andermatt handelt es sich bekanntlich um eine Kostenanlastungssteuer (vergleiche zuletzt BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 3.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.03.2019, OG V 18 24, E. 2b je in Sachen des Beschwerdeführers). Als solche muss sie ihrem Kostenanlastungszweck – dem Tourismusbetrieb – dienen und darf nicht zur Finanzierung der Tourismusförderung (Tourismuswerbung, Marketing) oder zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen werden (BGer 2C_406/2019 a.a.O. E. 3.3; Entscheid Obergericht a.a.O. E. 2b; vergleiche auch E. 3.3.1 hernach). In diesem Sinne gilt auch das Kostendeckungsprinzip; das heisst, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGer 2C_406/2019 a.a.O. E. 3.4; Entscheid Obergericht a.a.O. E. 2b).

3.1 Durch Kostenanlastungssteuern in Form der hier vorliegenden Beherbergungsgebühr dürfen nach der Rechtsprechung Einrichtungen finanziert werden, die für Ortseinwohner allein nicht geschaffen und betrieben würden. Dazu zählen etwa der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten sowie der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades oder einer Kunsteisbahn (BGer 2C_854/2018 vom 22.08.2019 E. 4.1, 2C_1051/2017 vom 15.04.2019 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch Kulturveranstaltungen wie Theater, Konzerte und Ausstellungen können durch eine Abgabe wie der hier vorliegenden zulässig (mit-)finanziert werden (vergleiche BGE 93 I 17 E. 5b; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 19.09.2019, A 19 33, E. 4.3). 3.2 Im Leitentscheid BGE 102 Ia 143, auf welchen das Bundesgericht auch in jüngsten Entscheiden Bezug nimmt (vergleiche etwa BGer 2C_854/2018 vom 22.08.2019 E. 4.1), hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Verkehrsbüros ausgeführt (E. 3b), dass sich die Dienste eines solchen keineswegs in der Tätigkeit der Tourismusförderung/Marketing erschöpften und auch soweit eine solche Tätigkeit ausgeübt

werde, dies im wohlverstandenen Interesse des ganzen Kurortes liege. Jedenfalls handle es sich beim Verkehrsbüro um eine Einrichtung, die um der ortsansässigen Bevölkerung willen niemals unterhalten würde, was zur Rechtfertigung der Verwendung von Kurtaxeneinnahmen ausreiche. Das Obergericht hat aus diesem Entscheid abgeleitet, dass duale Aufwandpositionen (Aufwände dienen sowohl dem Tourismusbetrieb als auch der Tourismusförderung) als tourismusbetriebsdienend anerkannt sind und dies insbesondere (auch) auf das touristisch tätigte Personal angewendet. Personal, welches sowohl im Bereich Tourismusbetrieb als auch im Bereich Tourismusförderung tätig ist, darf aus den Erträgen der Kostenanlastungssteuer finanziert werden. Das Bundesgericht hat diese Sichtweise zumindest implizit geschützt (vergleiche BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 4.7.2). Das Obergericht hält an dieser Sichtweise aus den bereits dargelegten und den nachfolgenden Gründen fest. 3.3 3.3.1 Die Beherbergungsgebühr wird vorliegend von den betroffenen Gemeinden veranlagt. Die Gebührenerträge fliessen aber der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH (AUT) zu, welche für die Gemeinden die kommunalen Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrnimmt (Art. 28 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp vom 28.10.2010; nachfolgend: Tourismusreglement). Zu diesen Aufgaben gehören nach der Konzeption des Tourismusreglements einerseits die Entwicklung und der Betrieb eines attraktiven touristischen Angebots, welches durch die Beherbergungsgebühr finanziert werden darf (vergleiche Art. 15 Tourismusreglement), und andererseits das Marketing für die Tourismusdestination Urserntal (vergleiche Art. 24 Tourismusreglement), zu dessen Finanzierung die Beherbergungsgebühr nicht verwendet werden darf. 3.3.2 Der Betrieb einer professionellen Tourismusgesellschaft, welche die aufgezeigten Aufgaben erfüllen soll, beinhaltet notwendigerweise die Anstellung von qualifiziertem Personal. Dabei erscheint klar, dass Personal, welches ausschliesslich für den Bereich Marketing und Tourismusförderung tätig ist, aus der Beherbergungsgebühr, welche einzig dem Tourismusbetrieb zugutekommen soll, nicht finanziert werden darf. Da die AUT ihrer Konzeption nach aber eine einzige Gesellschaft für alle kommunalen touristischen Aufgaben ist und hierzu auch Marketingaufgaben gehören, führt dies unweigerlich dazu, dass es Mitarbeiter gibt, welche Tätigkeiten für beide Bereiche ausführen. Zu nennen ist beispielsweise administratives Personal, wie Mitarbeiter im HR und den Finanzen. So muss sich ein Mitarbeiter im HR beispielsweise sowohl um die Personalangelegenheiten eines Mitarbeiters im Bereich Tourismusbetrieb als auch um diejenigen eines Mitarbeiters im Bereich Tourismusförderung/Marketing kümmern. Ein weiteres Beispiel ist die Tätigkeit des Tourismusdirektors, welche sowohl dem Tourismusbetrieb dienende als auch dem Marketing dienende Aspekte beinhaltet, nachdem der Tourismusdirektor der gesamten AUT und damit auch den Mitarbeitern im Marketing vorsteht und beispielsweise die repräsentativen Funktionen des Direktors zumindest teilweise Marketingcharakter tragen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Finanzierung des Tourismusdirektors und des übrigen «dualen» Personals durch die Beherbergungsgebühr ist, dass dieses Personal, selbst wenn es Aspekte des Tourismusmarketings beinhaltet, niemals um der ortsansässigen Bevölkerung willen unterhalten würde. Das «duale» Personal ist vielmehr notwendige Voraussetzung für eine insgesamt funktionierende Tourismusgesellschaft, was im Interesse des ganzen Tourismusortes ist. Es erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Stelle eines Tourismusdirektors oder die administrativen Stellen der Tourismusgesellschaft niemals für die Gemeinden des Urserntals geschaffen worden wären, wenn kein Tourismus vor Ort stattfinden würde. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit dem Betrieb eines Verkehrsbüros, welches ebenfalls beide Aspekte der touristischen Tätigkeit vereinigt und trotzdem aus den Erträgen der Kostenanlastungssteuer (mit-)finanziert werden darf (vergleiche E. 3.2 hievor). Zutreffend führte insofern das Verwaltungsgericht Graubünden in ähnlichem Zusammenhang aus, eine bestimmte Einrichtung verliere ihre Kurtaxenfähigkeit nicht deshalb, weil sie ebenfalls von Einheimischen und nicht nur von Gästen benützt werde; entsprechende Einrichtungen dürften vollständig aus Gästetaxen finanziert werden (Entscheid Verwaltungsgericht Graubünden vom 25.10.2017, A 16 8, E. 7d und 7e cc,

bestätigt durch BGer 2C_1050/2017 vom 15.04.2019 E. 5.5.1; vergleiche zur Problematik der Doppelbenützung auch: BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 4.7.2). Nichts Anderes kann für «dual» tätiges Personal gelten: Personal, welches notwendigerweise beide Aspekte touristischer Tätigkeit in sich vereinigt, verliert nicht die Kurtaxen- respektive Beherbergungsgebührenfähigkeit und darf vollständig aus Erträgen der Kostenanlastungssteuer finanziert werden.

Zitate

Gesetze

4

Reglement

  • Art. 15 Reglement
  • Art. 28 Reglement

Tourismusreglement

  • Art. 15 Tourismusreglement
  • Art. 24 Tourismusreglement

Gerichtsentscheide

6