Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen
Entscheidungsdatum
28.06.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung


OG S 23 16

U r t e i l v o m 28 . J u n i 2 0 2 4


Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Michelle Zemp


Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsklägerin

gegen

A.____, amtlich verteidigt durch RA MLaw Ralph Bomatter, Bilger Mattli Bomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare im Loft- park, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf Beschuldigter/Berufungsbeklagter


Gegenstand

SVG-Widerhandlungen (Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 23 4] vom 06.07.2023)

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Prozessgeschichte: A. Am 6. Juli 2023 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) folgendes Urteil: 1. A.____ ist schuldig 1.1 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindig- keit um netto 63 km/h gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV), begangen am 3. September 2021, ca. 13:24 Uhr, auf der Autobahn A2, in Amsteg; 1.2 des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 22. März 2022.

A.____ wird mangels Beweis freigesprochen vom Vorwurf 2.1 der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 76 km/h gemäss Art. 90 Abs. 2 (i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV), begangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr, auf der Autobahn A2, in Monteceneri; 2.2 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 31 km/h gemäss Art. 90 Abs. 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV), begangen am 19. März 2022, um 08:08 Uhr, auf der Autobahn A2, in Gurtnellen; 2.3 des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021, am 3. September 2021 und am 19. März 2022.

3.1 A.____ wird gestützt auf Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und unter Berücksich- tigung von Art. 12 Abs. 2, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 333 StGB bestraft mit: • 15 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt.

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3.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. 4.1 Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 11. Februar 2020 bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 100.-- wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollzie- hen. 4.2 Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 1. Juli 2021 bedingt ausgespro- chene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 100.-- wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. 4.3 Das Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona wird hiermit zum Vollzug von Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 angewiesen.

5.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt Ralph Bomatter wird auf CHF 3'545.05 festgesetzt. 5.2 Die Entschädigung gemäss Ziffer 5.1 geht vorerst zu Lasten des Staates. Der Verurteilte wird verpflichtet, dem Staat die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 950.00 Sachverhaltsabklärung Polizei CHF 1'500.00 Gebühr Staatsanwaltschaft CHF 2'000.00 Gerichtskosten CHF 750.00 Kosten schriftliche Urteilsbegründung CHF 5'200.00 Total

gehen im Umfang von CHF 3'640.-- (entspricht 70 % von CHF 5'200.--) zulasten des Verurteilten und zu CHF 1'560.-- zulasten des Staates.

7./8. Rechtsmittelbelehrung/Eröffnung

B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2023 die Berufung an (act. 01.20 LG). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 12. September 2023 erklärte sie am

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  1. September 2023 die Berufung (act. 2.1), beschränkt auf Dispositiv Ziff. 2.1, 2.3, 3.1, 3.2 und 6. A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) erhob weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichtein- treten (act. 3.1). Mit Schreiben vom 13. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO (act. 2.2). Mit Verfügung vom 17. November 2023 wies die Verfahrensleitung den Antrag ab (act. 1.4). Am 5. Februar 2024 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Berufungsverhandlung am 13. März 2024 (act. 1.5). Am Morgen des 13. März 2024 teilte der Beschuldigte dem Obergericht telefonisch mit, er könne krankheitshalber nicht an der Beru- fungsverhandlung teilnehmen und wünsche eine Verschiebung des Termins. Die Verhandlung wurde daraufhin abzitiert. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschuldigte ein Arztzeugnis ein (act. 3.4). Am 10. April 2024 erfolgte die zweite Vorladung der Parteien zur Berufungsverhandlung am 26. Juni 2024 (act. 1.17). Die Berufungsverhandlung fand am 26. Juni 2024 in Anwesenheit des Beschul- digten, seines amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt (act. 7.1). C. Die Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 2.3): «1. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit um netto 76 km/h, begangen am 21. Dezember 2020 um 04.21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri, schuldig zu sprechen sei.
  2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.3 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021 schuldig zu sprechen sei.
  3. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuän- dern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten teilbedingt zu bestrafen sei, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf 12 Monate festzusetzen sei. Für den bedingten Teil der Strafe, aus- machend 15 Monate, sei eine Probezeit von fünf Jahren auszusprechen. Eventualiter sei der Beschul- digte mit einer tieferen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, unbedingt, zu bestrafen, womit keine Probe- zeit festzusetzen sei.
  4. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens zu 100 % zu überbinden seien.
  5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
  6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten.»

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Der Beschuldigte stellte seinerseits an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 3.7): «1. Es sei das erstinstanzliche Urteil LGS 23 4 vom 6. Juli 2023 in allen Teilen zu bestätigen und die Berufung vom 28. September 2023 vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt) seien für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.» D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beantragte das Obergericht von Amtes wegen beim Staatssekre- tariat für Migration (SEM) die Aufhebung des Einreiseverbots für den Beschuldigten vom 12. bis zum 14. März 2024 (act. 1.9). Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 ersuchte das Obergericht die Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt, die Ausschreibung des Beschuldigten im RIPOL (Recherches infor- matiseées de la police) für den Zeitraum vom 12. bis zum 14. März 2024 auszuheben (act. 1.11). Am 12. Februar 2024 teilte das SEM dem Beschuldigten mit, dass das gegen ihn ausgesprochene Ein- reiseverbot für die Schweiz für die Dauer vom 12. bis zum 14. März 2024 aufgehoben werde (act. 5.4). Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 bestätigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dem Obergericht, dass die RIPOL-Ausschreibung des Beschuldigten vom 12. bis 14. März 2024 aufgehoben werde (act. 5.7). Für die neu angesetzte Berufungsverhandlung beantragte das Obergericht am 17. April 2024 erneut die Aufhebung des Einreiseverbots (act. 1.19) sowie die Revokation der Ausschreibung im RIPOL (act. 1.18) für den Zeitraum vom 25. bis zum 27. Juni 2024. Diese Anträge wurden mit Schreiben vom 24. April 2024 durch das SEM (act. 5.9) und von der Vollzugsbehörde Basel-Stadt am 28. Mai 2025 (act. 5.11) bewilligt. E. Von Amtes wegen wurde je ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen, dem italienischen und dem deutschen Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (act. 5.1, 5.3, 5.5). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 26. Juni 2024 wurde der Beschuldigte mündlich zu Protokoll befragt (act. 7.1).

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Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittel- instanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Angefochten sind vorliegend die Freisprüche betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri und betreffend das Fahren ohne Berechtigung am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021, nicht jedoch am 19. März 2022. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwach- sen, was sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt aufgrund der Berufung durch die Staatanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten nicht zur An- wendung, sodass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann. 1.3 Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfol- genden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist

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  1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 27. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, soweit noch Verfahrensgegen- stand, Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 21. Dezember 2020, 04.21 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild X.____, auf der Autobahn A2 in Monteceneri, wo aufgrund entsprechender Signalisation 100 km/h gilt, mit 181 km/h und damit 76 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) in Fahrtrichtung Nord. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem er aus Unachtsam- keit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt. Nachdem dem Beschuldigten bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2020 der Führerausweis für die Schweiz ab- erkannt wurde (auf unbestimmte Dauer mit frühester Überprüfungsmöglichkeit im Januar 2022; act. 10/5/12), wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 13. Juli 2021 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin mitge- teilt, dass gegen ihn erneut ein Administrativmassnahmenverfahren betreffend definitives Verbot zum Führen von Motorfahrzeugen in der Schweiz geführt wird, wozu er innert 20 Tagen Stellung nehmen könne (act. 1/18). Diese Postsendung wurde ihm per A-Post übermittelt. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde ihm dann der Führerausweis per sofort nochmals für die Schweiz aberkannt, wobei eine Überprüfung vor Ablauf von 5 Jahren ausgeschlossen wurde (act. 1/19). Diese eingeschriebene Postsendung wurde dem Beschuldigten am 28. August 2021 mit dem Vermerk «Sendung kann abgeholt werden» zugestellt. In Kenntnis des Ausweisentzuges führte der Beschuldigte in der Folge jedoch ohne Berechtigung mindestens am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 (dies- bezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung erfolgte mit Strafbe- fehl vom 5. Oktober 2021; UB1 2021 5019 AGI), am 3. September 2021, am 19. März 2022 und schliesslich am
  2. März 2022 (diesbezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung erfolge mit Strafbefehl vom 30. September 2022; UBl 2022 4868 GBU) ein Motorfahrzeug in der Schweiz, wobei er wie oben dargestellt die Höchstgeschwindigkeiten missachtete.» 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des Fahrzeugs mit dem Kon- trollschild X.____ ist. Zudem gibt der Beschuldigte zu, spätestens im Frühjahr 2022 Kenntnis von der Aberkennung seines Führerausweises in der Schweiz zu haben, bestreitet indes, schon vor diesem Zeit- punkt davon gewusst zu haben. Ebenso ist strittig, wer am 21. Dezember 2020, um 4:21 Uhr das oben- genannte Fahrzeug auf der Autobahn A2 in Monteceneri Richtung Norden gelenkt hat. Der Beschul- digte bestreitet die Täterschaft. 2.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen das Schreiben des Strassenverkehrsamts Tessin vom 30. Januar 2020 (act. 10/5/17 StA), das Fallprotokoll inklusive Radarfoto der Kantonspolizei Tessin vom 21. Dezember 2020 (act. 1/16 StA), das Schreiben des Strassenverkehrsamts Tessin vom 13. Juli 2021 (act. 1/18 StA),

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das Schreiben des Strassenverkehrsamts Tessin vom 26. August 2021 (act. 1/19 StA), der E-Mailverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Strassenverkehrsamt Tessin (act. 1/20/1 StA, act. 1/20/2 StA, act. 1/21/1 StA) und der Sendungsnachweis «Track & Trace» der Schweizerischen Post (act. 1/21/2 StA) vor. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zudem eine Liste mit acht Namen von Personen eingereicht, die vorgeblich während der fraglichen Fahrt zum Tatzeitpunkt im Kleinbus anwesend waren (act. 3.6). In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen des Beschuldigten vor. Er wurde drei Mal zur Sache einver- nommen. Am 7. Juli 2022 rechtshilfeweise durch die deutsche Staatsanwaltschaft B.____ (act. 2/5 StA), am 4. Juli 2023 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (act. 00.01 LG) sowie zu- letzt am 26. Juni 2024 an der Berufungsverhandlung (act. 7.1). 2.4 Grundlagen Für die Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 2.3.1 S. 12 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals zu erwähnen ist der Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Aussagewürdigung ist vorderhand die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von Bedeutung und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf über- prüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGer 6B_323/2021 vom 11.08.2021 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3 und weitere). 2.5 Vorfall vom 21. Dezember 2020 2.5.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der einzige Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten seien vorliegend die Halterverhältnisse. Der Beschuldigte habe insbesondere ausgesagt, auf der Fahrt von Norddeutschland nach Italien hätten sich mehrere Lenker abgewechselt. Er selbst sei auf der Rück- fahrt gefahren. Seine Aussagen seien plausibel, und das Aussageverhalten deute auf eine Kooperati- onsbereitschaft bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers hin. Insgesamt könne die Lenker- identität nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass nicht der Beschuldigte das Fahrzeug mit den Kontrollschildern LRGE2018 (D) am 21. Dezember 2020 zum Tatzeitpunkt gelenkt habe (E. 2.3.2.2.1 S. 16 ff. erstinstanz- liche Urteilsbegründung).

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2.5.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält in ihrem Plädoyer zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe im Ver- lauf des Verfahrens nie Auskunft darüber erteilt, wer zum Tatzeitpunkt im Kleinbus anwesend respek- tiv der Fahrer gewesen sei, obwohl er ausgesagt habe, er könne die Namen in Erfahrung bringen. Es könne somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer Kooperationsbereitschaft ausgegangen werden. Der Beschuldigte hätte aufgrund der abklärungsbedürftigen Situation genauere Angaben machen müssen, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen und entsprechend würdigen müs- sen. Es bestehe daher ein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwin- digkeitsmessung am 21. Dezember 2020 das Fahrzeug selbst gelenkt habe (act. 2.3 Ziff. 1.1). 2.5.3 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte führt aus, er sei in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2020 zusammen mit sieben weiteren Personen von Florenz nach Berlin unterwegs gewesen. Dabei hätten sich die Fahrer abgewechselt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürften nachts und in den frühen Morgenstun- den einige Insassen geschlafen haben. Daran, wer konkret auf welchem Streckenabschnitt und zu wel- chem Zeitpunkt auf der rund 1'500 km langen Strecke am Steuer des Kleinbusses sass, könne sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er die für ihn erklärungsbedürftige Situation nicht plausibel erklärt habe. Insbesondere könne dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, dass auf die Antwort zur Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, er könne sagen, wer die acht Personen im Kleinbus gewesen seien, keine entsprechende Anschlussfrage folgte. Es sei schliess- lich auch bei einer für ihn erklärungsbedürftigen Situation nicht seine Aufgabe, jegliche möglichen In- formationen zu liefern, ohne dass konkret danach gefragt werde. Davon abgesehen sei mit der Einrei- chung der Namensliste der zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug anwesenden Personen jegliche Erklärungs- pflicht seitens des Beschuldigten vollumfänglich erfüllt. Schliesslich könne die Lenkeridentität auch aufgrund des absolut untauglichen Fotos nicht geklärt werden (act. 3.7 Ziff. 1.2 f.). 2.5.4 Beweiswürdigung des Obergerichts Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das aktenkundige Radarfoto (act. 1/16 StA) ungeeignet ist, um auf die Identität des Lenkers zum Tatzeitpunkt zu schliessen, da nicht einmal annähernd die Umrisse eines Menschen erkennbar sind. Auf dem Bild ist einzig ein Minibus sichtbar (E. 2.3.2.2.1 S. 14 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Es liegen somit einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, die im Fol- genden zu würdigen sind. An der rechtshilfeweisen Einvernahme gab der Beschuldigte an, am 20. Dezember 2020 gegen 22:30 Uhr seien sechs Arbeitskollegen und er mit dem Minibus von Florenz Richtung Berlin losgefah- ren, um fünf weitere Minibusse abzuholen. Sie hätten sich beim Fahren abgewechselt. Er könne nicht

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mehr sagen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Er könne aufgrund der schlechten Qua- lität der Radarbilder auch keiner seiner Mitarbeiter als Fahrzeugführer identifizieren (act. 2/5 StA S. 2). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Er wiederholte dabei sinngemäss, was er an der rechtshilfeweisen Einvernahme erläutert hatte. Insbesondere, dass er nicht mehr sagen könne, wer damals zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Sie hätten eine Strecke über 1'500 km zurückgelegt (act. 00.01 StA Frage 18) und es seien insgesamt acht Personen im Bus gewesen. Er könne in Erfahrung bringen, wer gefahren sei (act. 00.01 StA Frage 19). Er selbst sei nur auf der Rückfahrt (Richtung Süden) gefahren (act. 00.01 StA Fragen 22 und 50). An der Berufungsverhandlung sagte er aus, dass er bei seinem Arbeitgeber habe kontrollieren lassen, wer im Minibus war. Der Fahrer zum Tatzeitpunkt habe er so aber nicht ermitteln können. Er wisse immer noch nicht, wer von Chiasso Richtung Gotthard gefahren sei (act. 7.1 S. 7 Rz. 29 ff.). Es werde bei solchen Fahrten jeweils spontan entschieden, wer fahre (act. 7.1 S. 7 Rz. 43, S. 8 Rz. 30). Wenn sie eine Pause machen würden, sage ein Mitfahrer, dass er weiterfahre, und so werde dann gewechselt. Er könne sich an die erste Pause auf der Hinfahrt, 100 km nach Florenz, erinnern, da der Tank fast leer gewesen sei und sie hätten tanken müssen. Da habe ein Wechsel stattgefunden, wenn er sich gut er- innere (act. 7.1 S. 8 Rz. 19 ff.). Auf der Rückfahrt sei er viel gefahren, weil die anderen Fahrer die LKWs gefahren seien (act. 7.1 S. 8 Rz. 19 ff.). Ausser zwei Personen, er und eine andere Person hätten sich auf der Rückfahrt abgewechselt. Er sei sicher die letzten 400 km gefahren. Daran könne er sich erin- nern, weil er das Auto auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers geparkt habe (act. 7.1 S. 8 Rz. 13 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten ist in sich widerspruchsfrei, und die erklärten Gedächtnislücken sind angesichts der langen Zeitspanne nachvollziehbar. Der Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme von sieben und später von acht Insassen sprach, ist dieser Glaubhaftigkeit nicht abträglich, sondern eine verständliche Erinnerungsschwankung angesichts der vielen Mitreisenden und des Zeitablaufs. Solche geringfügigen Abweichungen sind typisch und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht. So machte der Beschuldigte in den Befragungen jeweils detaillierte Ausführungen, weshalb er nicht mehr genau sagen könne, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Es erscheint sodann erklärbar, dass die Erinnerung an diesen Umstand eineinhalb Jahre (Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Einver- nahme) nach dem Vorfall nicht mehr in allen Teilen vorhanden ist. Wenn der Beschuldigte sich an et- was erinnern kann, erklärt er, wieso ihm der entsprechende Umstand in Erinnerung geblieben ist. Auch die Übergabe der Fahrzeugführung wirkt nicht konstruiert, sondern spiegelt eine übliche Verhaltens- weise bei Fahrten von mehreren 100 Kilometern. Anlässlich der Berufungsverhandlung gibt der Be- schuldigte eine Liste mit acht Namen, die zum Tatzeitpunkt vorgeblich im Minivan mitgereist waren, zu den Akten (act. 3.6). Damit ist er der von der Staatsanwaltschaft geforderten Kooperation nachge- kommen. Die Person, die zum Tatzeitpunkt gefahren sein soll, ist der eingereichten Auflistung indes

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nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als glaubhaft. In der Gesamtwürdigung verbleiben für das Obergericht unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Er legt glaubhaft dar, dass er nicht mehr genau weiss, wer zum Tatzeitpunkt gefah- ren war. Im Berufungsverfahren reicht er zudem eine Liste mit den Mitfahrern ein. Aufgrund der Akten kann der Fahrer jedoch nicht mit Sicherheit eruiert werden. Der Beschuldigte könnte der Täter gewe- sen sein, ebenso wahrscheinlich ist jedoch, dass es eine andere Person im Minivan war. 2.5.5 Fazit Der Beschuldigte ist daher unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Dezember 2020 um 04:21 Uhr auf der Auto- bahn A2 in Monteceneri, freizusprechen. Damit wird das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt bestä- tigt und die Berufung abgewiesen. 2.6 Vorfälle vom 21. Dezember 2020, 19. März 2021 und 3. September 2021 (Fahren ohne Berechtigung) 2.6.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten Ver- fügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessins vom 30. Januar 2020 (act. 10/5/17 StA) mangels Hinweise in den Verfahrensakten nicht von einer eingeschriebenen Postsendung ausgegangen werden könne. Hingegen sei die Verfügung vom 26. August 2021 (act. 1/19 StA) gemäss Sendungsnachverfol- gung gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten verschickt worden. Da jene am 28. August 2021 nicht habe zugestellt werden können, sei sie ab diesem Datum zur Abholung bereit gewesen (act. 1/20/2 StA, act. 1/21/2 StA), was durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin am 10. Au- gust 2022 bestätigt worden sei (act. 1/21/1 StA). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Nachweis einer rechtsgenüglichen Zustellung der Verfügung vom 30. Januar 2020 nicht habe erbracht werden können. Was die Verfügung vom 26. August 2021 betrifft, kam die Vorinstanz zur Überzeugung, dass diese gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten versandt worden und ab dem 28. August 2021 zur Abholung bereit gewesen sei (E. 2.3.2.2.3 S. 18 f. erstinstanzliche Urteilsberatung). 2.6.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Betreffend die Verfügungen vom 30. Januar 2020 und 26. August 2021 rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Darüber hinaus bringt sie vor, die Vorinstanz hätte einerseits nicht einzig gestützt auf die (willkürliche) Annahme des fehlenden Einschreibens un- besehen von einer ungenügenden Zustellung ausgehen dürfen. Andererseits sei die Staatsanwaltschaft

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nach dem Grundsatz «iura novit curia» nicht verpflichtet gewesen, die Zustellung – auch die einge- schriebene Sendung – ausdrücklich vorzubringen und zu thematisieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Ferner stehe aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er Kenntnis von beiden Verfügungen gehabt habe. Wenn die Vorinstanz annehme, dass dem Beschuldigten die Verfügung nicht vor Januar 2022 zugestellt worden sei, sei dies unhaltbar, willkürlich und verletze den Grundsatz «iura novit curia». Weiter rügt die Staatsanwaltschaft, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die erste Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020 nicht rechtsgenüglich zugestellt habe werden können. Es spreche nichts dafür, dass der Beschuldigte nicht ebenfalls spätestens innert der siebentägigen Abholfrist Kenntnis von der Verfügung erlangt habe. Somit sei erwiesen, dass der Beschuldigte auch die erste Verfügung des Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin spätestens im Februar 2020 erhalten und von deren Inhalt Kenntnis erlangt habe (act. 2.3 Ziff. 1.2 ff.). 2.6.3 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, er habe vor Januar 2022 von der Aber- kennung seines Führerausweises für die Schweiz keine Kenntnis gehabt. Der Nachweis der Zustellung sei von der Behörde zu erbringen, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten wolle. Ob die Verfü- gung vom 30. Januar 2020 die Schweiz überhaupt je verlassen habe, könne aufgrund der fehlenden Akten aber gar nicht beurteilt werden. Weiter sei die von Seiten der Staatsanwaltschaft ins Feld ge- führte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Beantwortung der sich vorliegenden thematisierten Frage des Zustellungsnachweises der Verfügung vom 30. Januar 2020 gar nicht einschlägig. Gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Legge sulla procedura amministrativa des Kantons Tessin gelte eine postalische Sendung, die wie vorliegend nicht eingeschrieben verschickt worden sei, nur dann als rechtsgültig zu- gestellt, wenn der Empfänger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person, die mindestens 16 Jahre alt sei, diese in Empfang genommen habe. Gerade dies könne die Staatsanwaltschaft vorliegend aber eben nicht beweisen. Hinzu komme, dass im vorerwähnten Gesetz keine Zustellfiktion vorgese- hen sei. Infolgedessen könne die Staatsanwaltschaft keine rechtlichen Konsequenzen zum Nachteil des Beschuldigten ableiten (act. 3.7 Ziff. 2). 2.6.4. Beweisergebnis des Obergerichts Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, ob die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020 dem Beschuldigten rechtsgültig eröffnet wurde. Dies ist insofern bedeut- sam, als nur eine nachweislich zugestellte Verfügung rechtliche Wirkungen entfalten kann. Die ord- nungsgemässe Zustellung bildet daher eine zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit weiterer Ver- fahrensschritte.

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Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Verfahrensakten keine Hinweise auf die Versandart und die Zustellung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020 (act. 10/5/17 StA) enthalten. Es ist somit nicht bekannt, ob und auf welche Weise (eingeschrieben, per A-Post plus oder per A-Post) die genannte Verfügung dem Beschuldigten zugestellt wurde. Die Staats- anwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die konkrete Zustellung der Verfügung substanziiert darzulegen oder nachzuweisen, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass das Gericht – in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia» – die einschlägige Rechtsprechung zur Zustellung kenne. In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 IV 252. Dem hält der Beschuldigte zutreffend entgegen, dass sich der genannte Entscheid mit der Zustel- lung einer Verfügung im Ordnungsbussenverfahren befasst und daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Selbst wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausginge, ergäbe sich aus dem Entscheid, dass der Nachweis der Eröffnung ohnehin der zuständigen Behörde obliegt (BGE 145 IV 252 E. 1.8). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden liegt somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht beim Gericht, sondern bei derjenigen Behörde, die daraus recht- liche Konsequenzen ableiten will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu klären, ob und wann eine Zustellung respektive ein Zustellversuch erfolgt ist. Vielmehr wäre es Aufgabe der Staatsanwalt- schaft gewesen, nachzuweisen, dass und auf welche Weise die Verfügung vom 30. Januar 2020 dem Beschuldigten übermittelt wurde (Tatfrage). Erst auf Grundlage eines solchen Nachweises (beispiels- wiese Track&Trace-Beleg) kann das Gericht die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen (Rechts- frage) beurteilen. Überdies ist gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die fragliche Verfügung als rechtsgültig zugestellt gilt, da keine Hinweise auf eine korrekte Versandart vorliegen. Mangels entsprechender Aktenlage kann vorliegend nicht festgestellt werden, ob und in welcher Form die Verfügung vom 30. Januar 2020 an den Beschuldigten versandt wurde. Da ein entsprechender Zu- stellnachweis fehlt, kann von einer rechtsgültigen Zustellung nicht ausgegangen werden. Der daraus resultierende Beweisnotstand geht zulasten der beweisbelasteten Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 26. August 2021 stammt vom Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin. Für die Form der Mittei- lungen und der Zustellung ist daher – wie vom Beschuldigten zutreffend festgehalten – das Legge sulla procedura amministrativa (LPAmm; RL 165.100) anwendbar. Die massgebende Bestimmung findet sich in Art. 17 LPAmm. Namentlich kann die Zustellung durch einfache oder eingeschriebene Post erfolgen (Abs. 1; «L’autorità notifica gli atti alle parti e all’autorità che ha giudicato, mediante invio postale semplice o raccomandato.»). Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung dem Empfänger oder einem Angestellten des Empfängers oder einer im gleichen Haushalt lebenden Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, entgegengenommen wird (Abs. 2; «La notificazione è considerata avvenuta quando l’invio è preso in consegna dal destinatario oppure da un suo impiegato o da una persona che vive nella

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stessa economia domestica aventi almeno 16 anni.»). Bei eingeschriebenen Sendungen, die vom Emp- fänger oder einem beauftragten Dritten nicht abgeholt werden, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Abs. 4 lit. a; «La notificazione è pure considerata avvenuta in caso di invio postale raccomandato non ritirato dal destinatario o da un terzo autorizzato, il settimo giorno dopo il primo tentativo di consegna infruttuoso»). Diese sogenannte Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weshalb sie grundsätzlich ein hängiges Prozessrechtsverhältnis voraussetzt (BGer 1C_326/2021 von 25.11.2021 E. 3.4). Wie bereits ausgeführt, gilt eine eingeschriebene Sendung nach Art. 17 Abs. 4 lit. a LPAmm am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustel- lung rechnen musste. Vorliegend wurde die Verfügung vom 26. August 2021 per Einschreiben versen- det. Der Abholzettel wurde gemäss den Akten am 28. August 2021 (act. 1/21/2 StA) deponiert, sodass die siebentägige Abholfrist am 29. August 2021 zu laufen begann. Der siebte Tag dieser Frist fiel auf den 4. September 2021. An diesem Tag gilt die Verfügung gemäss Zustellfiktion als zugestellt, und dem Beschuldigten ist die Kenntnis ihres Inhalts ab diesem Zeitpunkt anzurechnen. Die angeklagten Delikte wurden am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021 begangen. Damit steht fest, dass sämtliche Taten vor dem Zeitpunkt der fingierten Zustellung der Ver- fügung stattgefunden haben. Die Verfügung konnte folglich keinen Einfluss auf das Verhalten des Be- schuldigten in Bezug auf diese Delikte entfalten. Somit kann die Frage, ob ein Prozessrechtsverhältnis im Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung bestanden hat, offengelassen werden, da der Zeitpunkt der Zustellung – selbst bei Annahme der Zu- stellfiktion – für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant ist. Im Übrigen muss sich der Beschul- digte seine eigene Aussage entgegenhalten lassen, wonach er erst im Frühjahr 2022 Kenntnis von der Verfügung erhalten habe. Ob dies nun im Januar/Februar (act. 00.01 LG Fragen 35 f.) oder Feb- ruar/März (act. 7.1 S. 8 Rz. 41) gewesen war, ist vorliegend unerheblich. 2.6.5 Fazit Es konnte beweismässig nicht nachgewiesen werden, dass dem Beschuldigten die entsprechende Ver- fügung bereits vor dem 4. September 2021 bekannt war. Deshalb fällt eine Strafbarkeit für das Fahren ohne Berechtigung begangen am 21. Dezember 2020, 19. März 2021 und 3. September 2021 ausser Betracht. Der Beschuldigte ist in diesem Punkt freizusprechen. Die Berufung wird auch insoweit abge- wiesen.

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  1. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Da die Berufung vollumfänglich abgewiesen wird, bleibt die im Urteil der Vorinstanz festgesetzte Strafe unverändert bestehen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (vgl. E. 7 ff. S. 24 ff. erstinstanz- liche Urteilsbegründung).
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Verfahrenskosten 4.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4.1.2 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'200.00 werden bestätigt. Bei dem Ent- scheid über die Kostenregelung der Vorinstanz steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2023, N. 24 zu Art. 428). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 70 Prozent. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte zwar hinsichtlich zwei von drei angeklagten Verkehrsregelverletzungen sowie in vier von fünf angeklagten Fällen des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen werde, bezüglich des schwers- ten Tatvorwurfs (der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung) jedoch ein Schuldspruch erfolgt sei, auf den der Grossteil der Verfahrenskosten entfallen sei. Dieser Ansicht folgt das Obergericht nicht. Zwar wurde der Beschuldigte erstinstanzlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie einmal des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Betreffend die übrigen Anklagepunkte – darunter auch eine einfache und eine grobe Verkehrsregel- verletzung – erfolgten hingegen Freisprüche. Selbst wenn der überwiegende Teil der Kosten auf das schwerste Delikt zurückzuführen sein sollte, erscheint die Auferlegung von 70 Prozent der Verfahrens- kosten zu Lasten des Beschuldigten als unverhältnismässig. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten erachtet das Obergericht eine Kostenauflage im Umfang von 50 Prozent als sachgerecht. Entsprechend hat der Beschuldigte 50 Prozent der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, entsprechend CHF 2'600.00, zu tragen. Die verbleibenden CHF 2'600.00 werden von der Staatskasse des Kantons Uri übernommen.

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4.1.3 Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichts- gebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 200.00 berück- sichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des vollständigen Unterliegens der berufungsführenden Staatsanwaltschaft zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene amtliche Entschädi- gung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen ist (BGer 6B_1299/2018 vom 28.01.2019). Allerdings ist der Vorinstanz bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung offenbar ein rechnerisches Versehen unterlaufen. Sie ging von einem Zeitaufwand von 15.66 Stunden aus und setzte gestützt darauf ein amtliches Ho- norar von CHF 3'545.05 fest. Dieses setzt sich gemäss den Erwägungen der Vorinstanz aus CHF 3'290.25 (15.66 Stunden à CHF 195.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) sowie CHF 254.80 (CHF 236.60 zuzüg- lich 7.7 % Mehrwertsteuer) für Barauslagen zusammen (E. 9.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die rechnerische Überprüfung ergibt jedoch, dass das Honorar exklusiv Mehrwertsteuer CHF 3'053.70 beträgt, was zu einem Betrag von CHF 3'288.85 inklusiv Mehrwertsteuer führt. In der Summe mit den Barauslagen von CHF 254.80 ergibt sich eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'543.65. Angesichts der Offensichtlichkeit des Rechenfehlers ist dieser zu berichtigen, auch wenn die Entschä- digung als solche nicht angefochten worden ist. Gestützt auf aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist auch das volle Honorar zur Festlegung der Nachzahlungs- pflicht im Urteilsdispositiv festzuhalten. Bei einem vollen Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'385.10 (15.66 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen in der Höhe von CHF 254.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer), insgesamt CHF 4'639.90. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Vorinstanz ver- pflichtete den Beschuldigten zur vollumfänglichen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung. Aus den Erwägungen kann hierzu keine Begründung entnommen werden. Zwar hielt die Vorinstanz fest, dass eine amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall angeordnet worden sei, weil der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt habe, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre. Daraus leitet sie eine sofortige Rückzahlungspflicht ab. Inwiefern dieser Umstand die von ihr festgelegte Kostenvertei- lung rechtfertigt, bleibt jedoch offen. Ausgangsgemäss ergibt sich vorliegend eine Rück- und

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Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 Prozent, ausmachend von CHF 1'771.80. Zudem wird der Beschuldigte verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 50 Prozent, entsprechend einem Betrag von CHF 548.10, zu erstatten (aArt. 135 Abs. 4 StPO). 4.2.2 Rechtsmittelverfahren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das oberinstanzliche Verfahren eine Kostennote ein (act. 3.7). Die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie die Höhe der angegebenen Barauslagen erscheinen notwendig und angemessen und werden ungekürzt übernommen. Lediglich die ursprüng- lich geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung wird von 2.5 Stunden auf die effektive Dauer von 1.57 Stunden gekürzt. Daher wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, RA MLaw Ralph Bomatter, für das oberinstanzliche Verfahren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 eine amtliche Ent- schädigung von CHF 560.74 (2.67 Stunden à CHF 195.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'562.50 (16.90 Stunden à CHF 195.00 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) sowie Auslagen im Umfang von CHF 95.90 (CHF 88.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%), insgesamt CHF 4'219.14, ausgerichtet. Dem Beschuldigten ent- steht ausgangsgemäss keine Rück- und Nachzahlungspflicht (aArt. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5. Verfügungen 5.1 Mitteilung an das Strassenverkehrsamt Nach Art. 104 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) müssen die Polizei- und die Strafbehör- den der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die zuständige Behörde des Wohn- sitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 hat das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri um eine Zustellung des Strafurteils er- sucht (act. 12/1 StA). Seitens des Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin liegt kein vergleichbares Schreiben vor. Das vorliegende Urteil wird deshalb nach Rechtskraft an das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri zur Kenntnisnahme zugestellt. 5.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) er- folgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

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Das Obergericht erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Uri LGS 23 4 vom 6. Juli 2023 insofern in Rechts- kraft erwachsen ist, als

  1. A.____ schuldig gesprochen wurde
  2. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 63 km/h, begangen am 3. September 2021, ca. 13:24 Uhr, auf der Autobahn A2, in Amsteg.
  3. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 22. März 2022.
  4. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf
  5. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit um netto 31 km/h gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, begangen am 19. März 2022, um 08:08 Uhr, auf der Autobahn A2, in Gurtnellen.
  6. des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 19. März
  7. die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 11. Februar 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 100.00 widerrufen wird und die Geldstrafe zu vollziehen ist.
  8. die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 1. Juli 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 100.00 widerrufen wird und die Geldstrafe zu vollziehen ist.
  9. das Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona zum Vollzug der Widerrufe angewiesen wird.

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II.

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf
  3. der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit um netto 76 km/h, angeblich begangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr, auf der Autobahn A2, in Monteceneri;
  4. des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021.
  5. Unter Einbezug der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 wird er dafür in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit:
  • Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. III.
  1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 5'200.00 werden bestä- tigt und sind von A.____ im Umfang von 50 Prozent, ausmachend CHF 2'600.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von 50 Prozent, ausmachend CHF 2'600.00 gehen zu Lasten der Staat- kasse des Kantons Uri.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 2'200.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 200.00 Barauslagen pauschal

CHF 2'400.00 Total,

gehen vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.

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IV.

  1. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A., RA MLaw Ralph Bomatter, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'639.90 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 3'543.65 aus. A. ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von 50 Prozent, ausmachend CHF 1'771.80, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Um- fang von 50 Prozent, ausmachend CHF 548.10, zu erstatten.
  2. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger von A.____, RA MLaw Ralph Bomatter, für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 4'219.14 (inklusive Barauslagen und MWST) aus. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht nicht. V. Eröffnung
  • Berufungsklägerin
  • Beschuldigter/Berufungsbeklagter, vertr. durch RA MLaw Ralph Bomatter Mitteilung
  • Vorinstanz
  • Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Rechtskraft)
  • Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf (nach Rechtskraft)
  • Ministero pubblico, Viale Stefano Franscini 17, 6500 Bellinzona (nach Rechtskraft, zum Voll- zug von Ziff. I.3-I.5)
  • Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77, 6460 Altdorf (nach Rechtskraft)

Altdorf, 3. Juli 2025

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OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Bei amtlicher Verteidigung: Gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Ent- scheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).

Versand:

Zitate

Gesetze

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Bundesgerichtsgesetz

  • Art. 42 Bundesgerichtsgesetz
  • Art. 78 Bundesgerichtsgesetz

Bundesverfassung

  • Art. 5 Bundesverfassung
  • Art. 9 Bundesverfassung

Gerichtsgebü

  • Art. 2 Gerichtsgebü

GGebR

  • Art. 25 GGebR

GOG

  • Art. 35 GOG

i.V.m

  • Art. 33 i.V.m
  • Art. 90 i.V.m

LPAmm

  • Art. 17 LPAmm

SSV

  • Art. 22 SSV

StGB

  • Art. 333 StGB

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 14 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 379 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 402 StPO
  • Art. 406 StPO
  • Art. 422 StPO
  • Art. 424 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 448 StPO
  • Art. 453 StPO

SVG

  • Art. 32 SVG
  • Art. 95 SVG
  • Art. 104 SVG

VRV

  • Art. 4a VRV

VZV

  • Art. 123 VZV

Gerichtsentscheide

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