Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2026_OG S 24 6
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
07.04.2026

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung


OG S 24 6

U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 2 5


Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.____, verteidigt durch RA MLaw Christian Gisler, Bilger Mattli Bomatter Gisler AG Rechtsanwälte & Notare im Loftpark, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte


Gegenstand

Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Berufung gegen Entscheid LGP I Uri [PSA 23 34] vom 22.03.2024)

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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil PSA 23 34 vom 22. März 2024 erklärte das Landgerichtspräsidium Uri (nachfolgend: Vo- rinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 26. Mai 2023 um zirka 14:57 Uhr auf der Gotthardpassstrasse in Hospental. Das Landge- richtspräsidium verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 210 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse zu CHF 4'800.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe auf 40 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die ausgesprochene Busse sei mit der hinterlegten Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen. Die verurteilte Person habe somit noch CHF 3'850.00 der Busse zu bezahlen. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (act. 00.03 LG). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. April 2024 die Berufung an (act. 01.14 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte am 14. Mai 2024 die Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri auf die Erhebung einer Anschlussberufung (act. 3.1). Auf Antrag des Beschuldigten und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Juni 2024 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Stellung der abschlies- senden Berufungsanträge sowie zur schriftlichen Berufungsbegründung (act. 1.3). C. Am 25. Juni 2024 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und stellte fol- gende Berufungsanträge (act. 2.2):

  1. Es sei Ziffer 2.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei angemessen zu be- strafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'880.00.
  2. Es sei Ziffer 2.2.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
  3. Es sei Ziffer 2.2.2 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei die ausgesprochene Busse mit der hinterlegten Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen, wodurch die verurteilte Person noch CHF 1'930.00 der Busse zu bezahlen habe.
  4. Es sei Ziffer 2.2.3 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaften Nichtbezahlen der Busse auf 16 Tage festzulegen.
  5. Die Gerichts- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der Verteidigung (zzgl. MwSt) seien für das Be- rufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

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D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort ein und stellte fol- gende Anträge (act. 3.2):

  1. Es sei das erstinstanzliche Urteil PSA 23 34 des Landgerichtspräsidiums l Uri vom 22. März 2024 in allen Teilen zu bestätigen und die Berufung vom 14. Mai 2024 vollumfänglich abzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers. E. Am 9. August 2024 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme zu der Berufungsantwort ein (act. 2.3). F. Mit Eingabe vom 3. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft erneut Stellung (act. 3.3). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2024 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht alsdann über die Sache entscheiden werde (act. 1.8). H. Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Auszug aus dem Schweizer Strafregister (act. 5.1) sowie ein Auszug aus dem deutschen Zentralregister (act. 5.3) des Beschuldigten eingeholt. Mit letzterem ging beim Obergericht auch eine Auskunft aus dem deutschen Fahreignungsregister (act. 5.2) ein. I. Am 27. Oktober 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote für das erstinstanz- liche Verfahren ein (act. 2.4). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 (recte: 21. November 2025) wurde die Kostennote für das Rechtsmittelverfahren zugestellt (act. 2.5).

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Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Angefochten ist vorliegend lediglich die Art und Zumessung der Strafe. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten abändern.
  2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 53 km/h, begangen am 26. Mai 2023, um 14:57 Uhr, auf der Gotthardpassstrasse in Hospental, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Strassenver- kehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde nicht mit Berufung ange- fochten und ist rechtskräftig. Für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wird auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen (E. 4 bis 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
  3. Strafzumessung 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die schuldangemessene Strafe von 250 Tagen Freiheitsstrafe in Form einer bedingten Freiheitsstrafe von 210 Tagen sowie einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 4’800.00 (40 Tageseinheiten x CHF 120.00 Grundtagessatz) verurteilt (E. 6.2.1 bis 6.2.8 erstinstanz- liche Urteilsbegründung). Die Verbindungsbusse hat sie mit der geleisteten Kaution in Höhe von CHF 950.00 verrechnet. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 3'850.00 von der Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die schuldangemessene Strafe von 250 Tagen Freiheitsstrafe mit

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der massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der deutlichen Überschreitung des Schwellenwertes von 30 km/h gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers erfolgte, sowie den örtlichen Stras- senverhältnissen (kurvenreiche und unübersichtliche Gotthardpassstrasse mit starker Steigung). 3.2 Vorbringen der Parteien 3.2.1 Beschuldigter Der Beschuldigte erhob gegen die Strafzumessung Berufung und beantragt eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF 120.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 2'880.00 (act. 2.2). Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die auszusprechende Busse sei mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen, wodurch der Beschuldigte noch eine Busse von CHF 1'930.00 zu bezahlen habe. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 16 Tage festzule- gen. Der Beschuldigte begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Vorinstanz hätte die konkreten Gegebenheiten, namentlich die teilweise kurvige, in den Kurven unübersichtliche und teils von einer starken Steigung betroffenen Gotthardpassstrasse, offensichtlich willkürlich als straferhöhendes Ele- ment berücksichtigt, obwohl die Vorinstanz den Strassenverlauf am Tatort als übersichtlich qualifi- zierte. Obwohl die Vorinstanz grundsätzlich von einem eher geringen bis mittleren Verschulden aus- gegangen sei, hätte diese eine Einheitsstrafe von 250 Tagessätzen als angemessen erachtet. Dabei setze sich die Vorinstanz über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg, wonach in casu primär die Frage der Sanktionsart zu beantworten wäre. Es fehle bereits an der formellen Angabe einer Ein- satzstrafe. Auch eine blosse Auflistung der Strafzumessungsfaktoren genüge nicht. Demgemäss über- schreite die Vorinstanz ihr Ermessen und verletze Bundesrecht (insbesondere Art. 47 und 50 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] sowie Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Gemäss den Strafmassempfehlungen der schweizerischen Staats- anwälte-Konferenz SSK mit Stand 16. November 2016 werde bei einer Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 50–59 km/h ausserorts eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen empfohlen. Gemäss der damaligen Rechtslage werde erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine Frei- heitsstrafe empfohlen. Selbst bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gestützt auf den mittlerweile in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3 ter SVG hätte sich der Beschuldigte nicht mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr konfrontiert gesehen, da er keine Vorstrafen aufweise. Die objektive Tatschwere müsse als noch leicht eingestuft werden. Der Tatzeitpunkt sei wochentags an einem Nach- mittag gewesen und die Sicht- und Strassenverhältnisse am Tatort seien bestens gewesen. Der Be- schuldigte hätte unbestritten unbewusst fahrlässig gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere seien keine weiteren verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Umstände zu erkennen, weshalb die Einsatzstrafe auf 130 Tagessätze festzulegen sei. Die Täterkomponenten und hierbei

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insbesondere die hohe Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als Vater von drei Kindern im Alter von 4, 5 und 7 Jahren würden sich strafmildern auswirken. Eine Geldstrafe beziehungsweise Busse würde den Beschuldigten empfindlich treffen. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und hätte sich im gesam- ten Prozess kooperativ verhalten, sei geständig gewesen und zeigte sich einsichtig und reuig. Aufgrund der strafmildernden Täterkomponenten erweise sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als schuld- angemessen. Um den Beschuldigten von weiteren Vergehen abzuhalten sei es nicht notwendig, die Strafe unbedingt auszusprechen. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug seien erfüllt und die Probezeit von zwei Jahren sei in casu angemessen. Mit der bedingten Geldstrafe sei eine Verbindungs- busse von 1/5 der Gesamtstrafe, somit CHF 2'880.00, auszusprechen, wovon die hinterlegte Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen und noch CHF 1'930.00 zu bezahlen sei. Für diesen Betrag sei eine Er- satzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festzulegen. Der gestellte Antrag stehe sowohl im Einklang zu den Strafmassempfehlungen SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) als auch – als Vergleich – im Einklang mit den Empfehlungen der Kantone Zürich, Aargau und Luzern. Es seien bei dem Beschul- digten keine Gründe ersichtlich, weshalb von den Empfehlungen abgewichen und eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden solle. Die Geldstrafe und die damit zu verbindende Busse treffe den Beschul- digten spürbar. Auch die Aberkennung des deutschen Führerausweises für fünf Monate bedeute einen signifikanten Eingriff in die Lebensgewohnheiten des auch in der Schweiz beruflich tätigen Beschuldig- ten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präferiere bei alternativ zur Verfügung stehenden Sankti- onen diejenige, welche weniger in die persönliche Freiheit eingreife. Selbst bei Raserdelikten gemäss Art. 90 Abs. 3 ter SVG sehe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bestrafung mit einer Geldstrafe vor, sofern keine einschlägigen Vorstrafen bestehen. In vergleichbaren Fällen hätte das Bundesgericht auf Geld- statt auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft erschöpfe sich in der abstrakten Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der angeblich schweizweit ein- zigartigen Gotthardpassstrasse stattgefunden habe und diese teilweise eine starke Steigung aufweise, kurvenreich und insbesondere in den Kurven nicht übersichtlich sei. Das Überholmanöver des Beschul- digten habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz jedoch an einer übersichtlichen Stelle stattgefun- den. Dies ergebe sich nicht nur anhand der Messfotografie, sondern auch anhand der Koordinaten der Messstelle und der Messdistanz zum Fahrzeug. Der Beschuldigte hätte sich im Tatzeitpunkt auf einem langen, geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt mit vernachlässigbarer Steigung befunden. 3.2.2 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte nach Abzug der Toleranz 53 km/h zu schnell gefahren und der vom Bundesgericht entwickelte Schwellenwert von 30 km/h somit deutlich überschritten worden sei. Gemäss der Vorinstanz sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwin- digkeitsüberschreitung beging, als er gleichzeitig ein anderes Fahrzeug überholte. Auch habe er die

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Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer geraden Landstrasse, sondern auf der Gotthardpass- strasse begangen. Diese Strasse weise teilweise eine starke Steigung auf, sei kurvenreich und insbe- sondere in den Kurven nicht übersichtlich. Die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltskon- ferenz (SSK) seien für das Gericht keineswegs bindend, was das Bundesgericht wiederholt festgehalten habe. Ohnehin sei die vom Beschuldigten als Referenz beigezogene Richtlinie aus dem Jahre 2016 ei- nerseits veraltet, andererseits sei diese im Kanton Uri nie tel quel angewendet worden, da die Richtli- nie der SSK zwischen 180 Tagessätzen und einem Jahr Freiheitsstrafe keine Abstufung vorgesehen habe. Die ausdifferenzierten, sich aber auf die Richtlinien der SSK stützenden Strafmassrichtlinien des Kantons Uri seien denn auch von der kantonalen Rechtsprechung fortwährend bestätigt worden. Schliesslich bleibe es zu ergänzen, dass sich die in den Richtlinien enthaltenen Strafmasse auf fahrläs- sige Tatbegehung bezögen. Grobe Fahrlässigkeit, wie sie etwa bei hohen Fahrgeschwindigkeiten wie vorliegend zum Ausdruck komme, solle zu einer Straferhöhung führen. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe entspreche den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und der Urner Gerichtspraxis. Ein Vergleich mit Strafmassempfehlungen anderer Kantone könne nicht 1:1 vor- genommen werden, da es keine vergleichbare Passstrasse wie den Gotthardpass gebe. Aufgrund der Lage und Topografie sei der Gotthardpass schweizweit einzigartig. Zusammenfassend sei das Strafmass der Vorinstanz angemessen und zu bestätigen. 3.3 Grundlagen Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzu- messung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Strafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu be- gründen (BGer 6B_778/2020 vom 13.04.2021 E. 2.4.4; 6B_528/2020 vom 13.08.2020 E. 2.5.2; 6B_510/2019 vom 08.08.2019 E. 4.3). Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massenge- schäft legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen (vergleiche BGE 132 II 234 E. 3.1). Im Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 sah das Bundesgericht jedoch im unbegründeten Abwei- chen von den Strafzumessungsempfehlungen der SSK eine Rechtsverletzung beziehungsweise eine

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Überschreitung des richterlichen Ermessens (E. 4.4). Demzufolge kann das Obergericht die Strafzumes- sungsempfehlungen der Staatsanwaltschaft als Orientierungshilfe nutzen. Soweit es im konkreten Ein- zelfall von diesen Empfehlungen abweicht, ist dies anhand massgeblicher Tat- und Täterkomponenten nachvollziehbar zu begründen. Ausländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 134 zu Art. 47), dies jedoch nur, wenn sie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 105 IV 225 E. 2; 6B_258/2015 vom 26.10.2015 E. 1.2.1) und sie auch noch berücksichtigt werden dürften, wenn sie in der Schweiz verhängt worden wären (BGE 135 IV 87 E. 2.3. f.). Selbst nicht einschlägige Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, dürfen im Rahmen der Strafzumessung bzw. Legalprognosen- Stellung mitberücksichtigt werden, wobei diese im Vergleich zu einschlägigen Vorstrafen weniger stark ins Gewicht fallen (BGer 6B_80/2024 vom 09.01.2025 E. 3.2.1; 6B_561/2020 vom 16.09.2020 E. 6; 6B_690/2019 vom 04.12.2019 E. 1.4.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 323 ff.). Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert lediglich eine besondere Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit und hätte somit eine (noch) stärkere Gewichtung zu Ungunsten des Be- schuldigten zur Folge (BGer 6B_690/2019 vom 04.12.2019 E. 1.4.2). Dasselbe gilt bei erneuter Delin- quenz während laufenden Strafuntersuchungen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N. 330). Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist für die Verschuldensbewertung grundsätzlich zu beachten, ob eine unbe- wusste oder eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt. Ob der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder ob er darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB) darf unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens unterschiedlich bewertet werden. Unbe- wusste Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter gar nicht daran denkt, ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut zu verletzen. Demgegenüber handelt bewusst fahrlässig, wer die entsprechende Möglich- keit erkennt, jedoch darauf vertraut, es werde nichts passieren. Im zweiten Fall sieht der Täter die Gefahr, lässt aber trotzdem nicht von seinem Tun ab und hofft, er könne der Gefahr entgehen. Dies begründet in der Regel einen schwereren Vorwurf (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 252 f.). 3.4 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig ge- sprochen, für welche er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einer Geldstrafe vom mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

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Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige präferiert, welche weniger in die persönliche Freiheit ein- greift. Der Beschuldigte verkennt jedoch, dass die Vorinstanz lediglich deshalb auf eine Freiheitsstrafe erkannte, da sie die schuldangemessene Strafe auf 250 Tageseinheiten festsetzte und damit über 180 Tageseinheiten hinausging, weshalb nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht fiel. Entgegen den vo- rinstanzlichen Feststellungen gelangt das Obergericht nachfolgend zum Schluss (vergleiche E. 3.5 f.), dass die schuldangemessene Strafe 170 Tagessätzen entspricht, weshalb die Geldstrafe als angemes- sene Sanktion erachtet wird. 3.5 Tatkomponenten 3.5.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenverkehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die die infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (BGer 6B_300/2021 vom 14.07.2021 E. 3.2.1 mit weitern Hinweisen; 6B_505/2020 vom 13.10.2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24.05.2017 E. 3.3.1). Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 14:57 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 137 km/h. Er überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h respektive den Schwellenwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von mehr als 30 km/h um 23 km/h (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb; 124 II 259 E. 2c). Zur Einordnung der objektiven Tatschwere können Strafmassempfehlungen als Orientierung herange- zogen werden. Im Kanton Uri sehen die nicht publizierten Strafmassempfehlungen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h ausserorts bei einer gel- tenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder darunter 210 Tage Freiheitsstrafe vor. Dieselben Richtlinien würden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h, und somit lediglich 1 km/h weniger, ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder darunter 180 Strafeinheiten – und somit 30 Strafeinheiten weniger – vorsehen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, wonach Geldstrafen lediglich bis 180 Strafeinheiten vorgesehen werden können (vergleiche Art. 34 Abs. 1 StGB), ergäbe sich daraus, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h gestützt auf diese Richtlinien nur noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden könnte.

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Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) halten für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts im Bereich bis 80 km/h hingegen eine Strafmassempfeh- lung ab 120 Tagessätzen fest, wobei keine Abstufung vorgenommen wird und die Strafmassempfeh- lung für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Spektrum von 50 bis 59 km/h gilt. Ab einer Überschrei- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 60 km/h sehen die Strafmass- empfehlungen der SSK zum SVG bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Demgemäss ist davon auszugehen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von zulässigen 80 km/h um 50 bis 59 km/h ein Strafmass im Bereich von 120 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe knapp unter einem Jahr vorgesehen sein könnte. Eine fein abgestufte lineare Steigerung pro einzelnen km/h ist der Tabelle nicht zu entnehmen. Entscheidend bleibt damit auch nach der Systematik der SSK die Würdi- gung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Die SSK hält zudem ausdrücklich fest, dass besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse sowohl bei der Qualifikation als auch bei der Bemes- sung der Strafe zu berücksichtigen sind. Auf den Richtlinien der SSK beruhen auch diejenigen anderer Kantone wie beispielsweise die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau oder des Kantons Luzern, wobei auch diese keine Abstufungen der Geschwindigkeitsüberschreitung pro km/h vorsehen, sondern in der Bandbreite der Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50 bis 59 km/h ebenfalls eine Strafe ab 120 Tagessätzen vorsehen. Der Beschuldigte ist sinngemäss der Meinung, dass eine Unterscheidung innerhalb derselben Strassen- kategorie den Grundsätzen der Strassenverkehrsgesetzgebung widerspreche und dass angesichts tie- ferer Strafen in anderen Kantonen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen werde. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachver- halte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; 136 I 121 E. 5.2; 131 I 105 E. 3.1). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt oder ein sachlicher Grund zur Unterscheidung vorliegt. Unter Gleichheitsge- sichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle fest- zulegen. Wie bereits ausgeführt, haben Strafmassempfehlungen den Charakter einer Orientierungs- hilfe und entfalten für das Gericht keine bindende Wirkung. Demgemäss wird die Strafzumessung vor Gericht zwar unter Umständen in Anlehnung an die Strafzumessungsrichtlinien, aber dennoch immer individuell vorgenommen. Die Vergleichbarkeit von Fällen ist auch bei gewöhnlichen Geschwindig- keitsüberschreitungen nur beschränkt gegeben, da für die Bewertung des Verschuldens immer auch die Umstände der Tat, zum Beispiel die Gegebenheiten am Tatort und die Strassenverhältnisse, sowie die Täterkomponenten, beispielsweise Vorstrafen oder das Verhalten im Strafverfahren, massgebend sein können (BGE 120 IV 136 E. 3a; BGer 6B_ 560/2019 vom 23.08.2019 E. 4.1). Vollständig identische Fälle gibt es kaum. Diesem Umstand hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihren

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Strafmassempfehlungen für den Regelfall Rechnung getragen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehand- lung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK abweichenden Strafmass- empfehlungen liegt nicht bereits vor, weil andere Kantone keine fein abgestufte Staffelung pro km/h vorsehen. Mithin würde jeder andere Fahrzeuglenker, der an derselben Stelle dieselbe Geschwindig- keitsüberschreitung wie der Beschuldigte begeht in Anlehnung an dieselben Richtlinien bestraft. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass Strafmassempfehlungen zwar den Rahmen vorgeben, die konkrete Strafzumessung jedoch an den Umständen des Einzelfalls auszurichten bleibt. Dementsprechend sind die konkreten Umstände des Falles zu würdigen. Das Überholmanöver ereignete sich an einer über- sichtlichen und geraden Stelle der Gotthardpassstrasse, also ausserorts. Zur fraglichen Zeit herrschten gute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse und kein besonders dichtes Verkehrsaufkommen. Die Höchstgeschwindigkeit wurde durch das Überholmanöver nur kurz überschritten und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich um ein waghalsiges Überholmanöver gehandelt hätte oder eine kon- krete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden wäre. Demgemäss ist eine Einsatz- strafe von 210 im konkreten Fall als zu hoch anzusehen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Abwei- chung von den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter Berücksichti- gung der konkreten Tatumstände auf 180 Tagessätze festzulegen. Dem zentralen Argument der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte höher zu bestrafen sei, weil er den Schwellenwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von mehr als 30 km/h um 23 km/h überschritten habe, ist wie folgt zu entgegnen: Die Überschreitung der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen defi- nierten Wert (in casu gestützt auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri um mindestens 53 km/h) führt angesichts der bereits hohen Regelsanktionen für ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Erhöhung der Mindeststrafe. Dies insbe- sondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die kantonale Strafempfehlung der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri genau auf den definierten Wert von 53 km/h bezieht und nicht wie bei den SSK-Empfehlungen auf eine Bandbreite von möglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwi- schen 50 und 59 km/h bei einem Grenzwert von 80 km/h oder beispielsweise bei Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG (Raser-Straftatbestand), wo der Grenzwert von 60 km/h mehr oder weniger deutlich überschritten werden kann, ohne dass eine lineare Tabelle das Strafmass pro km/h Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeben würde. Da sich die empfohlene Strafe auf den definierten Wert bezieht, ist davon auszuge- hen, dass die Überschreitung des bundesgerichtlichen Schwellenwerts darin bereits berücksichtigt und eine zusätzliche automatische und unbegründete Erhöhung im Regelfall nicht angezeigt ist. Trotz die- ser Einwände ist die inkriminierte Geschwindigkeit unzweifelhaft als Strafzumessungsfaktor zu

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gewichten und wurde bei der Festlegung der Einsatzstrafe auf 180 Tagessätzen bereits gebührend be- rücksichtigt. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen ist auch die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüber- schreitung während eines Überholmanövers stattfand, nicht per se straferhöhend zu berücksichtigen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Überholmanöver besonders waghalsig gewesen und mit- hin eine besondere Gefahr geschaffen worden wäre, beispielsweise durch die Bedrängung eines ande- ren Fahrzeugführers oder dadurch, dass ein anderer Fahrzeugführer durch das Fahrverhalten des Be- schuldigten zu einem unbedachten Manöver veranlasst worden wäre. Studiert man die Bildaufnahmen im Dossier (act. 4 StA), so stellt man fest, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen wohl allein auf der Gegenfahrbahn verkehrte. In dubio pro reo ist ausserdem davon auszugehen, dass die Höchst- geschwindigkeit durch das Überholmanöver nur kurz überschritten wurde, um das vorangehende Fahrzeug möglichst rasch zu überholen und sogleich wieder auf die eigene Fahrspur zurückzuwechseln. Das Überholmanöver ist vorliegend weder straferhöhend noch strafmildernd zu werten. Durch dieses Manöver hat der Beschuldigte zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal zur fraglichen Zeit gute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse geherrscht haben und keine Hinweise darauf bestehen, dass ein besonders dichtes Verkehrsaufkom- men geherrscht hätte. Die Vorinstanz stellte selbst fest, dass sich das Überholmanöver an einer über- sichtlichen Stelle der Gotthardpassstrasse ereignete. Dem Argument des Beschuldigten, wonach der Umstand, dass die am Messpunkt übersichtliche und gerade verlaufende Gotthardpassstrasse «an- sonsten» starke Steigungen und etliche unübersichtliche Kurven aufweist, nicht angelastet werden darf, da nicht belegt ist, dass die Grenzwerte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG an den kurvenreichen Stras- senabschnitten ebenfalls erreicht worden wären, ist zuzustimmen. Dies ist weder straferhöhend noch strafmildernd zu werten. Neben der gefahrenen Geschwindigkeit führt die Vorinstanz keine weiteren signifikanten Strafzumes- sungsfaktoren an, die eine Straferhöhung rechtfertigen. Hingegen wirkt sich der allfällige Führeraus- weisentzug bzw. ein allfälliges Fahrverbot geringfügig strafreduzierend aus, wobei hierzu auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. 6.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe in Abweichung von den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände auf 180 Tagessätze festzulegen. Diese Einsatzstrafe erscheint im Lichte der objektiven Tatschwere als schuld- angemessen. 3.5.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein

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müsse, dass es sich bei dieser Passstrasse weder um eine Autobahn noch um eine Autostrasse han- delte. Dementsprechend hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen müssen, dass auf dieser nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Wei- ter könne der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers beging, ein Indiz darin gesehen werden, dass sich der Beschuldigte seiner Geschwin- digkeitsüberschreitung völlig bewusst gewesen sein müsse und die Tat somit vorsätzlich begangen worden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte seine eigene Ge- schwindigkeit während des Überholmanövers infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht im Auge behielt und die Geschwindigkeitsüberschreitung somit fahrlässig begangen habe, weshalb die Vo- rinstanz schliesslich zugunsten des Beschuldigten auf eine fahrlässige Tatbegehung erkannte (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit nimmt die Vorinstanz nicht vor. Für die Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Täter bei unbewusster Fahrlässig- keit den Erfolgseintritt pflichtwidrig nicht bedenkt, obwohl er ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, während bei bewusster Fahrlässigkeit der Erfolgseintritt zwar als möglich er- kannt, aber pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben vertraut wird. Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht mit der für die Strafzumessung erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte die konkrete Möglichkeit einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte und gleichwohl auf ei- nen guten Ausgang vertraute. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er seine Geschwindigkeit im Rahmen des Überholmanövers pflichtwidrig nicht genügend beachtete. In Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Dies re- lativiert die subjektive Tatschwere, ohne dabei die Sorgfaltspflichtverletzung als solche zu verharmlo- sen. Weitere subjektive verschuldenserhöhende Umstände sind nicht ersichtlich. Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit aufgrund der Umstände liegt nicht vor. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Diese leichte Minderung rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. Daraus resultiert eine schuldangemessene Gesamt- strafe von 170 Tagessätzen. 3.5.3 Fazit Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszuge- hen. Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung beziehungsweise Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs) erscheint eine Abweichung vom Regelfall der Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri angezeigt. Das Obergericht erachtet eine Strafe von 170 Strafeinheiten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen.

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3.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug für einen Beschuldigten sowie dessen Kinder eine Belastung darstellt (BGer 6B_312/2016 vom 23.06.2016 E. 1.5.3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wieder- holt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1.06.2015 E. 4.4), welche in casu nicht vorliegen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wirkt sich das kooperative und geständige Verhalten des Beschuldigten, welcher sich einsichtig und reuig zeigt, geringfügig strafreduzierend aus. Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte über keine Eintra- gungen im Schweizerischen Strafregister (act. 5.1) sowie im deutschen Zentralregister (act. 5.3), was neutral zu werten ist. Hingegen besteht eine Eintragung im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.2), bei welcher es sich nach deutschem Recht um eine Übertretung handelt. Gemäss FAER wurde dem Beschuldigten mit Entscheid vom 14. März 2024 eine Busse von Euro 200.00 auferlegt, da er am 12. Januar 2024 um 10.03 Uhr in Ellenberg BAB 7, km 764.450 Würzburg – Ulm die zulässige Höchst- geschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (nach Toleranzabzug) bei zulässi- ger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritt. Gemäss Schweizer Recht wäre eine Geschwin- digkeitsüberschreitung in diesem Umfang als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren und ebenfalls mit einer Busse zu ahnden. Der Beschuldigte ist während des laufenden Strafverfahrens somit erneut deliktisch in Erscheinung getreten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung, welche nach der vorliegend zu beurteilenden Straf- tat begangen wurde, zeigt eine gewisse Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit, indem der Beschul- digte mehrfach gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstiess. Dieses Nachtatverhalten ist leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sein Leumund als ungetrübt angesehen werden müsse, da es sich bei der Eintragung im deutschen FAER lediglich um eine Ord- nungswidrigkeit gehandelt hätte, verkennt, dass selbst nicht einschlägige ausländische Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Insgesamt halten sich die strafreduzierenden und straferhöhenden Täterkomponenten die Waage, weshalb diese als neutral zu werten sind. 3.7 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet das Obergericht eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen als schuldangemessen.

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3.8 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB in fine). Für weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie in Bestätigung durch den Beschuldigten in act. 2.2, Seite 7, Ziff. 8.3). Gemäss eigenen Angaben auf dem Formular «Abklärung der finanziellen Verhältnisse» (act. 1000 StA) generiert der Beschuldigte einen monatlichen Nettolohn von EUR 12'000.00. Weiter ist der Beschul- digte verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ausgehend von einem gegenwärtigen Wechsel- kurs von CHF 1.00 für EUR 1.07 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'214.95. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 %, eines Abzugs für den nichterwerbstätigen Ehepart- ner von 15 %, eines Abzugs von 15 % für das erste Kind, von 12.5 % für das zweite Kind und von 10 % für das dritte Kind ist dem Beschuldigten ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'084.00 anzu- rechnen. Der angemessene Tagessatz beläuft sich damit auf rund CHF 100.00 (CHF 3'084.00 : 30 Tage). 3.9 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine günstige Legalprognose zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe an sich die gewünschte (spezial-)präventive Wirkung erzielt und die Anordnung einer unbedingten Strafe nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. 3.10 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 6.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 3.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geld- strafe unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). In

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der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen), insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts, zu entschärfen (Botschaft zur Ände- rung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafkombination nicht etwa zu einer Straferhö- hung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldange- messenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen, sowie BGE 134 IV 16 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Ge- samtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen eine Verbindungsbusse aus, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu erteilen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Verbindung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Vorliegend beträgt die schuldangemessene Gesamtstrafe 170 Tagessätze. Die Verbindungsbusse darf somit maximal 34 Tagessätze betragen. Aufgrund des eher geringen bis mittleren Verschuldens des Beschuldigten (vergleiche E. 3.5.1 bis 3.5.3 vorstehend) erscheint es nicht angezeigt, die maximal zu- lässige Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse ist dem Verschulden des Beschuldig- ten entsprechend bei 20 Tagessätze festzusetzen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten (vergleiche hierzu E. 3.8 vorstehend) legt das Obergericht die Verbindungs- busse auf CHF 2’000.00 (20 Tagessätze à CHF 100.00) fest. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 950.00 abgenommen (act. 3/1 und 3/2 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2'000.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 1'050.00 von der Verbindungs- busse zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist auf 11 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

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3.12 Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen – wobei der Vollzug aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird – sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2’000.00 verurteilt. Die Kaution in der Höhe von CHF 950.00 wird mit der ausgesprochenen Ver- bindungsbusse verrechnet. Somit hat der Beschuldigte noch CHF 1'050.00 der Verbindungsbusse – un- ter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage – zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Verfahrenskosten 4.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Ent- scheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 werden bestätigt. Dem Beschul- digten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 im Umfang von zwei Dritteln, aus- machend CHF 1’733.30, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassre- duktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 866.70, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 4.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Straf- massreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 700.00, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.

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4.2 Entschädigung des Beschuldigten 4.2.1 Grundlagen Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, ob- siegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihrer Aufwendungen. Der Entschädigungsanspruch bei Ob- siegen in Nebenpunkten besteht in Analogie zu Art. 429 StPO, geht aber teilweise weiter und besteht etwa auch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer milderen Strafe verurteilt wurde (BGer 6B_646/2012 vom 12.04.2013 E. 3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 10 zu Art. 436). Mithin kann die beschuldigte Person einerseits zur Kostentragung verpflichtet werden, andererseits kann ihr für ihr Obsiegen in Nebenpunkten bzw. die Reduktion des Strafmasses eine Entschädigung zugesprochen werden (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 11 zu Art. 436). Diese beiden For- derungen können nach Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet werden. 4.2.2 Entschädigung erstinstanzliches Verfahren Der Verteidiger reichte am 27. Oktober 2025 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (act. 2.4). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen von CHF 46.00 geltend. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsent- schädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten à CHF 260.00 den Umständen als angemessen. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 46.00 resultiert ein zu entschä- digender Aufwand von insgesamt CHF 1'389.30. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten einen Drittel dieses Aufwandes für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im erst- instanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 463.10 (inkl. Barauslagen), zu entschädigen. 4.2.3 Entschädigung Rechtsmittelverfahren Der Verteidiger reichte am 21. November 2025 die Honorarnote ein (act. 2.5). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 14.15 Stunden ohne Barauslagen geltend. Geltend gemacht wird ein Stunden- ansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stun- denansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Der Verteidiger weist auch Aufwand aus, der bei der Festsetzung der Entschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Der Aufwand vom 13. Mai 2024 mit diversen E-Mails an Rechtsanwalt B.____ und einem Schreiben an das Migrationsamt wird um 45 Minuten gekürzt. Das weitere Verfassen eines E-Mails an Rechtsanwalt B.____ vom 6. August 2024 wird ebenfalls um 10 Minuten gekürzt. Schliesslich wird in diesem Zusam- menhang auch das Telefonat mit dem Migrationsamt vom 8. April 2025 um 5 Minuten gekürzt. Das

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Obergericht erachtet demnach einen Zeitaufwand von 13 Stunden 50 Minuten à CHF 260.00 den Um- ständen als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Honorar (CHF 284.30) re- sultiert ein Honorar von insgesamt CHF 3’794.30. Das Obergericht hält es für gerechtfertigt, dem Be- schuldigten einen Drittel dieses Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 1'264.80 (inkl. Mehrwertsteuern), zu entschädigen. 4.3 Fazit und Verrechnung Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be- schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Von dieser Möglichkeit macht das Obergericht vorlie- gend Gebrauch und verrechnet die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten von insgesamt CHF 1'727.90 mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren im Um- fang von CHF 1’400.00 und für das erstinstanzliche Verfahren anteilsmässig im Umfang von CHF 327.90. Unter dem Strich hat der Beschuldigte somit noch CHF 1'405.40 unter dem Titel «Verfah- renskosten» zu bezahlen. 5. Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) er- folgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Urteils des Landgerichtspräsidium Uri PSA 23 34 vom
  2. März 2024 in Rechtskraft erwachsen ist: A._____ ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 53 km/h, begangen am 26. Mai 2023, 14:57 Uhr, auf der Gotthardpassstrasse in Hospental.
  3. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
  4. A.____ wird für den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit:
  • Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  • Verbindungsbusse von CHF 2’000.00. Die ausgesprochene Busse ist mit der hinterlegten Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen. A.____ hat somit noch CHF 1'050.00 der Busse zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 werden bestätigt und A.____ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’733.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskos- ten von einem Drittel, ausmachend CHF 866.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 2’100.00 Total,

hat A.____ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zu tragen. Die restlichen Ver- fahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 6. A._____ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit CHF 1'727.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Entschädigung wird mit den von A.____ zu

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tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'400.00 sowie den zu tragen- den erstinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig im Umfang von CHF 327.90 verrechnet. 7. Eröffnung

  • Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA MLaw Christian Gisler
  • Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung
  • Vorinstanz
  • Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
  • Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausen- strasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

Altdorf, 26. November 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Zitate

Gesetze

31

Bundesgerichtsgesetz

  • Art. 42 Bundesgerichtsgesetz
  • Art. 78 Bundesgerichtsgesetz

Bundesverfassung

  • Art. 29 Bundesverfassung

BV

GGebR

  • Art. 25 GGebR
  • Art. 34 GGebR

GOG

  • Art. 35 GOG

i.V.m

  • Art. 33 i.V.m

Reglement

  • Art. 17 Reglement

StGB

StPO

SVG

Verordnung

  • Art. 1 Verordnung
  • Art. 2 Verordnung

Gerichtsentscheide

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