Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Sprache
Deutsch
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2013_OG S 13
Entscheidungsdatum
11.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026
Originalquelle
https://entscheidsuche.ch/docs/UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13_2013-09-11.pdf

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung OG S 13 3 OG S 13 5

Urteil

  1. September 2013

Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz, Mitglieder Hansruedi Bur- gener, Walter Schuler, Christoph Wipfli und Daniela Bär-Huwyler sowie Gerichts- schreiber Gianpietro Cantoni

In Sachen

X z. Zt. Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eichwilstrasse 4, 6410 Kriens vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern

Berufungskläger / An- schlussberufungsbeklag- ter / Berufungsbeklagter

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte / An- schlussberufungskläge- rin

und

  • 2 - Y vertr. durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Bruchstrasse 5, 6000 Luzern 7

Privatklägerin 1 / Be- rufungsklägerin

und

Z

Privatkläger

und

A

Privatklägerin 2

betreffend Versuchte Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft (Urteil Landgericht Uri [LGS 12 1] vom 8./9./10./12./15./17./19./22./23. und 24.10.2012)

  • 3 - hat sich ergeben:

A.

Am 24. Oktober 2012, in begründeter Form versandt am 4. März 2013, eröffnete das Landgericht Uri (Strafrechtliche Abteilung) im Verfahren LGS 12 1 mündlich folgen- des Urteil:

„ 1. 1.1 X ist schuldig der/des 1.1.1

  • versuchten Mordes in Mittäterschaft (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); 1.1.2

  • Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB); 1.1.3

  • Mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, namentlich des 1.1.3.1

  • Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf (Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG); 1.1.3.2

  • unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffen- tragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fas- sung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010]); 1.1.3.3

  • unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG); 1.1.3.4

  • Nichtaufbewahrens des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG); 1.1.3.5

  • mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 27.07.2010]);

  • 4 - 1.1.3.6

  • unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG); 1.1.3.7

  • unerlaubten Tragens einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 11.12.2008]). 1.2 X wird freigesprochen vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 9 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008]).

2.1 X wird gestützt auf Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010), Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 27.07.2010), Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 11.12.2008) so-wie unter Berücksichtigung von Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 StGB bestraft als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 mit: • 10 Jahren Freiheitsstrafe; • CHF 1'000.00 Busse. 2.2 2.2.1 Der Verurteilte hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Die Busse und deren Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Verurteilten so bemessen, dass der Verurteilte die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist. Eine Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden. Sie ist somit immer zu bezahlen. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristge- mäss, so ordnet die Vollzugsbehörde (Amt für Finanzen Uri) die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

2.2.3

  • 5 - Soweit der Verurteilte die Busse schuldhaft nicht bezahlt und diese auf dem Betrei- bungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine unbedingte Freiheitsstrafe. Bei der Busse tritt an deren Stelle die im Urteil festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Strafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

Der Verurteilte hat von der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren bis heute durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 bis 05.01.2010 [2 Tage] und 12.11.2010 bis 24.10.2012 [713 Tage]) to- tal 715 Tage erstanden, welche ihm auf die 10 jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

Über die Beibehaltung der Sicherheitshaft wird im Beschluss LGS 12 6 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 entschieden.

6.1 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Um- fang von CHF 10'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 12. November 2010 gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten der beiden Verurteilten X und B (LGS 12 2). 6.2 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 592.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3 Die von Z adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Um- fang von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 4. Januar 2010 gutgeheissen und geht zu Lasten des Verurteilten X. 6.4 Die von der A adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz-forderung von CHF 15'382.75 wird gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten der beiden Verurteilten X und B (LGS 12 2).

  • 6 -

7.1 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Ein- treten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

  • 1 Pistole, Carl Walther P 38, Nr. 413275 mit Magazin und 8 Stück Munition (Fund- ort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri;

  • 20 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Schachtel Munition, Magtech, 49 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 13 Stück Munition mi rotem Hülsenboden (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 1 Schachtel mit Aufschrift "handyclinic", Inhalt Bedienungsanleitung PPK + PP (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • 1 Patrone (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 25 Stück Munition, 9mm, kurz (Fundort Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Pistole, Marke Walther PPK, Kal. 7.65, Nr. Z 2095 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 1 Schachtel rot PPK Kal. 7.65 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 1 Pistole, Marke Zastava, Kal. 6.35 mm, Nr. ET-8100447, abgeänderte 8mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 1 Pistole, "Blow Mini", Mod. 2003, Kal. 6.35 mm, Nr. 7-015140, abgeänderte 8 mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 1 Patrone Hülsenboden rot (Fundort: Küche, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmass- lich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • 3 Patronen 380 auto MRP (Fundort: Wohnzimmer, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • 7 -

  • Projektil 7.65 mm (Fundort: Wand Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert KT der Kapo Uri unter der Nr. 39571 07zi2;

  • 1 Selbstladepistole, Marke "Manurhin", Mod. "PPK", Kai. 7.65 mm Browning, Nr. 125680, Magazin mit 7 Patronen (2 x "CBC 32 AUTO", 5 x "Geco 7.65") separat K100105-086, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. 7.2 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Ein- treten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

  • 1 Patronenhülse (Fundort: Nähe Eingang Nightbar Taverne, Erstfeld), mutmass- lich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Rücken Y), mutmass- lich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'206'711;

  • Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Reissverschluss-Aussentasche der Hand- tasche von Y), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, As- servate-Nr. A003'357'366;

  • Projektil (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'642;

  • Patronenhülse Nr. 1/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützen- gasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'664;

  • Patronenhülse Nr. 2/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützen- gasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'675;

  • Patronenhülse Nr. 4/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützen- gasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'686;

  • Selbstladepistole, Marke "BLOW MINI", Mod. 2003, Nr. 5-167795, Kaliber 8 mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35 mm (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri. 7.3 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Ein- treten der Rechtskraft dieses Urteils dem rechtmässigen Eigentümer herauszuge- ben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist:

  • 1 Teleskopschlagstock (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 1 Sackmesser rot (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 8 -

  • 1 Paar Stoffhandschuhe schwarz (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 1 Hose Brühl Classic grau-schwarz (von X anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Hemd "Accanto" schwarz mit beigen Längsstreifen (von X anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Paar Halbschuhe, Leder, schwarz, Marke "Barbieri", Gr. 43 (von Ignaz anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), Lageort unbekannt;

  • ID, lautend auf X, Nr. E0277150 (Fundort: Effekten von X), Lageort unbekannt;

  • Schreiben A4 vom 28.10.2010 an C, Flüelen (Fundort: Effekten von X), Lageort unbekannt;

  • 2 SIM/PUK Card (Fundort: Büro Royal, Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • Holzspanplatte (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Glaswolle zur Isolation (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri. 7.4 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Ein- treten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist:

  • Kleider, die Y anlässlich Tat vom 12. November 2010 trug (1 Jacke, braun [mit Schussbeschädigungen], 1 Pelzkragen zu Jacke, 1 Bluejeans Hose, 1 Bluse weinrot [mit Schussbeschädigungen], 1 T-Shirt schwarz [mit Schussbeschädi- gungen], 1 Schal weiss/schwarz kariert, 1 Paar Socken beige, 1 BH schwarz), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate- Nr. A003'163'777;

  • Effekten von Y (1 leerer Plastiksack weiss, 2 Pack Zigaretten Philip Morris, 1 Haarband braun), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Handtasche von Y (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mut- masslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Asservat-Nr. A003'163'788;

  • Maestro-Karte Raiffeisen, lautend auf D, Konto-Nr. 81864095 (Fundort: Ef fekten von X), Lageort unbekannt;

  • Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Marke "Gack" S/N: 1412051908 (Fundort: Büro X), mutmasslich gelagert bei der Kriminalpolizei Uri;

  • 9 -

  • Bei PostFinance edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Raiffeisenbank Urner Oberland edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend X, mutmass- lich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Credit Suisse edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri vom 6. und 29. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gela- gert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Lohnabrechnungen B der Marrer AG Mai, Juni, Sept. Okt. 2010 (Fundort: Haupt- str. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Jacke mit Kapuze und Pelz, blau, "Rossi River" (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfen- schiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • div. Unterlagen Bank now, Raiffeisen, UBS, Anwalts- und Notariatspraxis lic. iur. Karl Vogler, Nidwaldner Kantonalbank, Betreibungsamt Nidwalden, Aufenthaltstitel CHECA 1454408, ltd. B, geb. 02.11.1988 (Kopie), Lohnabrech- nungen der Marrer Unterlagsböden AG November und Dezember 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Miditower, Marke HP (Fundort: Hauptst. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kriminal- polizei Uri;

  • Herrenjacke schwarz Gr. XL "The North Face" (Fundort: Eintracht 2, Wolfen- schiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • Herrenjacke braun "Colonial" (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmass- lich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • Bei UBS edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei GE-Moneybank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Nidwaldner Kantonalbank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich ge- lagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Raiffeisenbank Region Stans edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mutmasslich ge- lagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri.

  • 10 - 7.5 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden:

  • CHF 20.00 und EUR 50.00, aus Effekten X anlässlich der Verhaftung vom 4. Ja- nuar 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Hartgeld div. Stückelung, CHF 3.30, aus Effekten von X anlässlich Verhaftung vom 12. November 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Bei der Credit Suisse gesperrte Vermögenswerte (gemäss Verfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri vom 29. Juli 2011) betreffend X. 7.6 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 wie folgt zu behandeln: 7.6.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB ein- zuziehen und zu vernichten. 7.6.2 Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB ein- zuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 7.6.3 Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind den rechtmässigen Eigentü- mern auszuhändigen. 7.6.4 Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden.

8.1 Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 wird im Beschluss LGS 12 7 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert. 8.2

  • 11 - Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 wird im Beschluss LGS 12 8 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert.

9.1 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Linus Jaeggi wird im Be- schluss LGS 12 9 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert. 9.2 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Heinz Holzinger wird im Be- schluss LGS 12 10 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert. 9.3 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Peter Niggli wird im Be- schluss LGS 12 11 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert.

10.1 10.1.1 Die Verfahrenskosten in Sachen Z, bestehend aus: CHF 310.00 Unkosten Polizei CHF 2'000.00 Sachverhaltsabklärung Polizei CHF 7'017.00 Unkosten Verhöramt CHF 2'000.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr CHF 1'071.60 Kanzlei- und Ausfertigungskosten (exkl. allfälliger Kosten der Urteilsmotivierung) CHF14'398.60 Total

gehen zulasten des Verurteilten. 10.1.2 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung der Privatklägerschaft 2 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen.

  • 12 - 10.2 10.2.1 Die Verfahrenskosten in Sachen Y, bestehend aus: CHF 740.00 Unkosten Polizei (anteilsmässig) CHF 1'450.00 Sachverhaltsabklärung Polizei (anteilsmässig) CHF 28'388.00 Unkosten Staatsanwaltschaft (anteilsmässig) CHF 8'000.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr CHF 5'526.90 Kanzlei- und Ausfertigungskosten CHF 52'104.90 Total

gehen zu Lasten des Verurteilten X, unter solidarischer Haftung von B (LGS 12 2). 10.2.2 Die Verfahrenskosten in Sachen Y, bestehend aus: CHF 7'300.00 Entscheidgebühr Landgericht Uri bisher (LGP 10 339; LGP 10 369; LGP 11 1; LGP 11 60/11 61; LGP 11 121; LGP 11 146; LGP 11 181; LGP 11 232/11 235; LGP 11 324; LGP 11 369; LGP 11 388; LGP 12 80; LGP 12 141) CHF 3'330.00 Barauslagen und Kanzleikosten Landgericht Uri bisher (LGP 10 339; LGP 10 369; LGP 11 1; LGP 11 60/11 61; LGP 11 121; LGP 11 146; LGP 11 181; LGP 11 232/11 235; LGP 11 324; LGP 11 369; LGP 11 388; LGP 12 80; LGP 12 141) CHF 1'750.00 Gebühr Obergericht bisher (OG BI 11 8/11 10; OG BI 12 5) CHF 730.00 Auslagen und Kanzleigebühr Obergericht bisher (OG BI 11 8/11 10; OG BI 12 5) CHF13'110.00 Total

gehen zu Lasten des Verurteilten. 10.2.3 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung der Privatklägerschaft 1 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen. 10.3 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten für die amtli- chen Verteidigungen - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen.

11./12. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung“

  • 13 - B.

X, Erstfeld, reichte am 14. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtli- che Abteilung) Berufung ein und beantragt:

„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.1.3.7 vollständig aufzuheben und der Be- schuldigte sei in allen Punkten (Vorwurf des versuchten Mordes etc.) von Schuld und Strafe freizusprechen.

  1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.2 zu bestätigen (Freispruch Vorwurf unerlaubter Waffen- erwerb).

  2. Dispositiv Ziff. 2. bis 2.2.3 sei vollständig aufzuheben und anstelle der von der Vorinstanz ausgefällten Strafen sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zu zusprechen.

  3. Dispositiv Ziff. 3. des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

  4. Dispositiv Ziff. 4. des angefochtenen Urteils sei als gegenstandslos ersatzlos aufzuheben.

  5. Dispositiv Ziff. 6. sei vollumfänglich aufzuheben und die entsprechenden Zivil- forderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung seien allesamt abzu- weisen.

  6. Dispositiv Ziff. 7.1 bis 7.4 seien aufzuheben und die fraglichen Gegenstände seien soweit dem Angeklagten X gehörend und soweit von ihm bean- sprucht an ihn herauszugeben.

  7. Dispositiv Ziff. 7.5 sei vollständig aufzuheben und die beschlagnahmten bzw. blockierten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten bzw. der zivilrechtlich berechtigten Person herauszugeben bzw. die Blockierung sei aufzuheben.

  8. Dispositiv Ziff. 7.6. bis 7.6.4 sei ausgangsgemäss durch eine gemäss Ausgang des obergerichtliehen Entscheides analog angepasste Regelung zu ersetzen.

  9. Dispositiv Ziff. 10. sei vollständig aufzuheben und die gesamten anfallenden Kosten

  • 14 - sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Am ersten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (21.08.2013) beantragt X in seinem ersten Vortrag:

„ 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei ihm für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung und Entschädigung auszu- richten.

  1. Über die anstehenden Nebenpunkte (Herausgabe Einziehungen etc.) sei aus- gangsgemäss zu entscheiden.“

C.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri reichte am 28. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Anschlussberufung ein und beantragt:

„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 abzuändern und der Beschuldigte sei wegen ver- suchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.

  1. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei.

  2. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.“

Am zweiten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihrem ersten Vortrag:

„ 1. Die Berufung von X sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

  2. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 des Urteils des Landgerichts abzuändern und der Be- schuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.

  3. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei.

  • 15 -
  1. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

  2. Die Fortdauer der Sicherheitshaft über Walker lgnaz sei zu bestätigen.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Walker lgnaz“

D.

Y reichte am 25. März 2013, nachgebessert am 9. April 2013, beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein und beantragt:

„ 1. Es seien Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) bzw. Dispositiv Ziff. 5.1 (LGS 12 2) der vorinstanzlichen Urteile dahingehend abzuändern, dass die ausgefällte Genug- tuungssumme von Sfr. 10'000.- auf mindestens Sfr. 25'000.- (unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 bzw. Anschlussberufungsbe- klagten [Berufungsbeklagter 2]) zu erhöhen sei.

  1. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten.“

Ebenfalls am zweiten Tag der Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt Y in ihrem ersten Vortrag:

„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die ausgefällte Genugtuungssumme von Sfr. 10'000.- auf min- destens Sfr. 25'000.- zulasten des Berufungsbeklagten X zu erhöhen sei.

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten.“

E.

Sämtliche Parteien hielten am dritten und vierten Tag der mündlichen Berufungsver- handlungen (26. und 27.08.2013) in ihren zweiten Vorträgen an ihren schriftlich und mündlich gestellten Anträgen fest.

  • 16 - F.

Z, F-Douai, und die A, Zürich, nahmen nicht an den mündlichen Berufungsverhand- lungen teil. Ihnen war das Erscheinen freigestellt.

Z stellte vor Landgericht Uri schriftlich folgende Anträge: „ 1. X sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Z.

  1. X sei zu verpflichten, Z eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2010.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.“

Die A beantragte mit Eingabe vom 15. August 2012 an das Landgericht Uri, dass im Falle eines Schuldspruchs X und B zu verpflichten seien, die aus der obligatorischen Unfallversicherung für Heilungskosten und Lohnausfall infolge Verletzung von Y er- brachten gesetzlichen Leistungen in der Höhe von total Fr. 15‘382.75 zurück zu er- statten.

  • 17 -

Das Obergericht zieht in Erwägung:

  1. Da den beiden Berufungen in den Verfahren OG S 13 3 und OG S 13 5 der- selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich zumindest teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den gleichen vorinstanzlichen Ent- scheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 29 N. 1ff.). Durch die Vereinigung der Verfahren erwächst den Parteien kein Rechtsnachteil.

  2. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschlies- sendes Urteil dar. Die beiden Berufungen (des Berufungsklä- gers/Anschlussberufungsbeklagten: nachfolgend Berufungskläger sowie der Privatklägerin 1 / Berufungsklägerin: nachfolgend Privatklägerin) erfolgten in- nert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die im Nachgang zur Berufung des Berufungsklägers eingereichte Anschlussberufung (der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin: nachfolgend Anschlussberufungsklägerin) richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 (Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung erfolgte frist- und formgerecht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e GOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).

  3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Im Verfahren OG S 13 3 fechten sowohl der Berufungskläger und die Anschlussberufungsklägerin aber auch die Privatklägerin Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch betreffend unerlaubter Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbschein) nicht an. Es wird demnach festgehal- ten, dass Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils – bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO) (Markus Hug, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 402) – rechtskräftig geworden ist.

  • 18 -
  1. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO). Der Berufungskläger ficht das Urteil – vorbehältlich E. 3 vorstehend – als Ganzes an (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 StPO). Die Privatklägerin beschränkt sich bei ihrer Berufung auf den Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 5 StPO). Auf die Beru- fungen ist insoweit einzutreten (Art. 403 Abs. 4 StPO). Auf die Anschlussbe- rufung wird ebenfalls im Umfang der Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO) insoweit eingetreten (e contrario Art. 401 Abs. 3 StPO).

  2. Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81 StPO (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil muss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit das Obergericht vor- liegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vo- rinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden, ist als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (Ni- klaus Schmid, a.a.O., Art. 82 N. 15). Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Folgenden davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beru- fungsklägers beziehungsweise der Anschlussberufungsklägerin oder Privat- klägerin auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110 E. 2b mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

  3. Aufl., Basel, 2005, § 55 N. 24).

  4. Zu den Beweisergänzungen:

6.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wie- derholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt sind; b) die Beweiserhebungen

  • 19 - unvollständig waren; c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Damit wird der in Art. 6 StPO festgehaltene Wahr- heits- beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz hervorgehoben (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 389 N. 1 und 7).

6.2. In Nachachtung letztgenannter Bestimmung wurde den – vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlungen – bis 11. Juli 2013 schriftlich gestellten Beweisanträgen entsprochen.

6.2.1 Entsprechend den Anträgen des Berufungsklägers vom 14. März 2013 (act. 2.1 in Dossier OG S 13 3) wurde eine Anfrage beim Forensischen Institut Zü- rich eingeholt sowie die Strafuntersuchungsakten betreffend dem Polizeibe- amten K bei der Anschlussberufungsklägerin ediert (siehe dazu act. 5.2, 5.3, 5.5 und 5.6 in Dossier OG S 13 3).

6.2.2 Entsprechend dem Antrag der Privatklägerin vom 25. März 2013 (act. 2.1 in Dossier OG S 13 5) wurde ein ärztliches Consilium eingeholt (siehe dazu act. 5.2 in Dossier OG S 13 5).

6.3 Die nach Zustellung der schriftlichen Vorladung vom 11. Juli 2013 einge- reichten bis zu Beginn der Berufungsverhandlungen vorgebrachten Be- weisergänzungsanträge der Parteien werden verfahrensleitend wie folgt ab- genommen:

6.3.1 Die mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gestellten Anträge des Berufungsklägers (act. 2.5 in Dossier OG S 13 3): A.) um Beizug sämtlicher Protokolle der Aussagen von Z (vorliegend: Privat- kläger) sowie B.) der darin erwähnten schriftlichen Aufzeichnungen in einem „Drogenfall“; C.) um Befragung des Privatklägers durch das Obergericht; und D.) um Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins werden als nicht erforderlich betrachtet.

Schon aus der Stellungnahme der Anschlussberufungsklägerin vom 14. Au- gust 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ergibt sich unzweifelhaft, dass zwi- schen der Strafuntersuchung im vom Berufungskläger genannten „Drogen- fall“ und dem vorliegend interessierenden Straftatbestand keinerlei Zusam- menhang besteht. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Obergerichts

  • 20 - nach Sichtung der entsprechenden Akten. Das diesbezügliche Einvernah- meprotokoll vom 16. Juni 2010 befand sich schon bei den Akten. Damit wird der Antrag teilweise gegenstandslos. Die weiteren Protokolle betreffend Be- fragungen des Privatklägers sowie dessen schriftliche Aufzeichnung, beides im Zusammenhang mit dem erwähnten „Drogenfall“, werden mangels Ver- bindung zum vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen.

Ebenfalls nicht erforderlich ist eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor Obergericht. Er wurde im Untersuchungsverfahren mehrmals unter anderem auch als Zeuge zum vorliegenden Verfahren befragt. Gemäss Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin in der Stellungnahme vom 14. August 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ist der Privatkläger auch im anderen, vorer- wähnten Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz („Drogenfall“) keine wichtige Auskunftsperson. Eine weitere Befra- gung durch das Obergericht erscheint nicht erforderlich oder geeignet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.

Dasselbe gilt für den beantragten Augenschein am Tatort des Vorfalles vom 4. Januar 2010. Der Berufungskläger beschreibt in seiner Eingabe vom 30. Juli 2013 (act. 2.5 in Dossier OG S 13 3) wie der Vorraum der Taverne im Tatzeitpunkt ausgesehen haben soll und dass es eine Toilette hatte, in der sich Personen aufhalten konnten. Dies wird auch von der Anschlussberu- fungsklägerin indirekt bestätigt. Es ist somit nicht bestritten und das Ober- gericht kann ohne selbst einen Augenschein vorzunehmen, davon ausgehen, dass die Örtlichkeiten, sofern sie für die vom Berufungskläger vorgebrachten Argumente relevant sind, im Zeitpunkt der Tat der Beschreibung entspra- chen. Ein Augenschein durch das Obergericht erscheint daher nicht erforder- lich.

6.3.2 Die mit Eingabe vom 14. August 2013 (act. 3.5 in Dossier OG S 13 3) gestell- ten Anträge der Anschlussberufungsklägerin (Fragen an polizeiliche Nacht- patrouille und KTD Uri / Aus- und Weiterbildung Polizeibeamter K) werden in Nachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) gutgeheissen. Antrag 3, das Schreiben von C vom 8. März (recte: August) 2013 zu den Akten zu nehmen, wird durch den Beweis- antrag der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 faktisch gutge- heissen (s. nachstehend).

6.3.3 Das von der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 (act. 2.6 in Dossier OG S 13 5) eingereichte Schreiben von E vom 8. März (recte: Au-

  • 21 - gust) 2013 wird zur Prüfung des Beweisantrages zu den Akten genommen. Die Privatklägerin beantragte, das der Anschlussberufungsklägerin zugestell- te Schreiben von E dem Forensischen Institut Zürich zur Stellungnahme zu übergeben.

Dieser Beweisantrag wurde verfahrensleitend abgelehnt, da für die Beurtei- lung des Schreibens von E kein zusätzliches, beim Obergericht nicht schon vorhandenes, Fachwissen erforderlich war.

6.4 Der Berufungskläger wiederholte den Antrag um eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor Obergericht anlässlich des ersten Vortrages. Das Obergericht kommt – wie schon der Verfahrensleitende – zum Schluss, dass eine weitere Befragung des Privatklägers durch das Obergericht nicht erfor- derlich oder geeignet erscheint, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.

6.5 Die vom Berufungskläger anlässlich des zweiten Vortrages (act. 2.12 in Dos- sier OG S 13 3) ins Recht gelegten Eheschutzakten werden aus dem Recht gewiesen. Zur Begründung seines Beweisergänzungsantrages brachte der Berufungskläger vor, aus den Eheschutzakten sei ersichtlich, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei, um zu erfahren, ob die Privatklägerin dort arbeite und nicht fürs Ausspionieren für die ihm vorgeworfene Tat. Die Eheschutzak- ten werden jedoch als nicht erforderlich und/oder geeignet betrachtet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen. Für das Gericht ist es ohne Beizug der Eheschutzakten möglich, im Scheidungsver- fahren eine mögliche Begründung für den Aufenthalt von B im Restaurant Mühle zu sehen. Dass sich aus den Akten jedoch zudem ergeben soll, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restau- rant Mühle in Schattdorf gegangen sei und damit eine andere Begründung für den Aufenthalt aufgrund der Eheschutzakten ausgeschlossen sei, ist für das Gericht kaum vorstellbar. Das Gericht muss weitere mögliche Begrün- dungen, wie etwa die von der Vorinstanz aufgeführte Vorbereitung des An- schlags auf die Privatklägerin, in die Beweiswürdigung respektive in die Er- wägungen einbeziehen und sorgfältig prüfen. Bei diesem Ergebnis ist es irre- levant, dass dieser Beweisantrag zeitlich auch schon im Zeitpunkt der Beru- fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) hätte gestellt werden können. Die Frage der Rechtzeitigkeit kann damit offen bleiben.

  • 22 - 6.6 Sämtliche übrigen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen von den Parteien eingereichten Unterlagen (Beilagen zu act. 2.11 und 2.12 in Dossier OG S 13 3 bzw. zu act. 2.7 und 2.8 in Dossier OG S 13 5) werden in Nachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) zu den Akten genommen. Anzufügen ist, dass einzel- ne dieser Dokumente sich schon in den Akten befinden, andere allgemein zugänglich sind.
  1. Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungs- kläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen neben mehreren Sachbeweisen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbe- sondere auch diejenigen des Privatklägers, der Privatklägerin, des Mitbe- schuldigten B und mehrerer Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen im Zentrum.

7.1 Zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung:

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, Zürich 2010, Art. 10 N. 2 mit Hinweisen). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die Verantwortlichkeit des Richters gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon früher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise und in engen Grenzen ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art.

  • 23 - 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise, dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 10 m. H.).

7.2 Zum Grundsatz "in dubio pro reo":

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorerwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 12; BGE 127 I 40, 124 IV 87 f., 120 I a 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhalts- darstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (Willy Hochuli, in SJZ 50, S. 255). Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können.

  • 24 - 7.3 Zu Indizienbeweisen:

Mit zu berücksichtigen ist zudem, dass die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen direkt oder indirekt gewonnen werden kann. Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 33 E. 2. a, 92 IV 179). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Wissen und Willen eines Täters sind der direkten Beweisführung in der Regel entzogen und können meist nur ermittelt werden, indem aus bewiesenen äusseren Tatsachen Rückschlüsse auf die subjektiven Vorstellungen des Täters gezogen werden. Indizienbeweise müssen oft den direkten Beweis ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können freilich trügen. Sie müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann a.a.O., § 59 N. 12, 14 und 15).

7.4 Zu Personalbeweisen:

Sind - wie insbesondere vorliegend - Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen beziehungsweise welche der Sachverhaltsdarstellungen über- zeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf al- so nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berück- sichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unter- ziehen. (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Auflage, 1995, S. 106 ff.; Rolf Bender, in SJZ 81 S. 53 ff.; Robert Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316).

  • 25 -
  1. Zum Vorfall vom 4. Januar 2010:

Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorweg auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid (E. 3. S. 20 – 39 insbesondere E. 3.5, S. 30 – 39) verwiesen werden.

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. April 2012 vorge- worfen, dass er am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Nightbar Taverne in Erstfeld mit der Selbstladepistole, Marke Blow Mini, Modell 2003, Kaliber 8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm), einen gezielten Schuss in Rich- tung des ca. 10 - 15 Meter entfernten Privatklägers, mit dem er kurz zuvor in der Nightbar Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert zu haben, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort des Privatklä- gers nur wenig beleuchtet war, womit er dessen Tod zumindest in Kauf ge- nommen, eventualiter er das Leben des Privatklägers aus besonderer Hem- mungs- und Rücksichtslosigkeit wissentlich und willentlich in eine unmittelba- re Gefahr gebracht habe.

Die Vorinstanz folgte dem damaligen Eventualantrag der heutigen An- schlussberufungsklägerin und sprach den Berufungskläger der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig. Der Berufungskläger beantragt vor Obergericht im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen sei (vgl. die oben unter dem Sachver- halt Buchstabe B wörtlich zitierten Anträge des Berufungsklägers). Die An- schlussberufungsklägerin verlangt vor Obergericht, dass der Berufungskläger wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen sei.

8.1 Das Obergericht begründete an der mündlichen Urteilseröffnung von 11. September 2013 in Nachachtung von Art. 84 Abs. 1 StPO seinen Schuld- spruch kurz wie folgt:

„Aufgrund von diversen mehrheitlich deckungsgleichen Aussagen, insbeson- dere auch von X, steht für das Gericht fest, dass Z in den frühen Morgen- stunden des 4. Januar 2010 X in der Nightbar Taverne verbal provoziert hat. In der Folge hat X Z aus dem Lokal verwiesen und ist ihm kurz darauf emoti- onal angespannt mit einer Pistole bewaffnet gefolgt.

  • 26 - Gemäss Aussage von Z hat ihm X draussen vor der Taverne ein Schimpf- wort nachgerufen, mit einer Waffe auf ihn gezielt und einen Schuss abgege- ben.

Die aufgrund der Meldung bei der Polizei kurze Zeit später eingetroffene Nachtpatrouille hat eine Patronenhülse gefunden, von der eine DNA-Spur si- chergestellt und die X zugeordnet werden konnte.

Aufgrund von zusätzlichen Beweiserhebungen kommt das Gericht zur Über- zeugung, dass die DNA-Spur nicht aufgrund einer nachträglichen Kontamina- tion entstanden ist, sondern dass die Patrone vor der Schussabgabe von X berührt wurde und die DNA die Hitze des Schusses überlebt hat. Gestützt auf diese Sachverhaltselemente ist das Gericht überzeugt, dass X einen Schuss in Richtung von Z abgegeben hat.

Beobachtungen von befragten Personen innerhalb und ausserhalb der Ta- verne konnten die von X geschilderte Sachverhaltsvariante, die ihn entlastet hätte, nicht bestätigen oder als plausibel erscheinen lassen. Daher wurde die gerichtliche Überzeugung durch diese Sachverhaltsvariante von X nicht be- einträchtigt oder geschwächt.

Da der Erfolg ausgeblieben ist, handelt es sich vorliegend um eine versuchte Tötung gemäss Art. 111 StGB.

Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist das Gericht davon überzeugt, dass X vor der Schussabgabe wissen musste, dass insbesondere aufgrund der Örtlichkeiten am Tatort die Möglichkeit bestand, Z mit einem Schuss zu treffen und gar zu töten. Das Gericht schliesst aus dem Umstand, dass X trotzdem geschossen hat, er damit den Tod von Z in Kauf genommen hat und dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass Z nicht getroffen wurde. Damit hat X auch den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB er- füllt.“

8.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausfüh- rungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Oberge- richts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzu- legen. Das Obergericht setzt sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander, sondern

  • 27 - insbesondere mit wesentlichen Behauptungen und Argumenten, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden.

8.3 Zum Sachverhalt:

8.3.1 Bezüglich der verbalen Provokationen in der Bar, dem Lokalverweis gegen- über dem Privatkläger sowie dem Umstand, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit einer Waffe gefolgt ist, kann auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.3, S. 30 und 31) verwiesen werden, da das Obergericht diese uneingeschränkt teilt.

8.3.2 Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dem Privatkläger bis ganz nach draussen gefolgt zu sein. In diesem Zusammenhang sind neben den Aussa- gen des Privatklägers auch die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J genauer zu prüfen. Der Berufungskläger macht – wie schon vor Vo- rinstanz – geltend, dass die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J beweismässig nicht verwertbar seien, da diese nicht mit ihm konfrontiert worden seien (angefochtener Entscheid E. 3.3, S. 27 ff.). Zum Inhalt der Aussagen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.1 S. 21 – 22, Zusammenfassung der Ausführungen der Anschlussberufungsklä- gerin sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. 3.5.4 und E. 3.5.5, S. 31 ff.) verwiesen werden.

Das Gericht muss Aussagen im Rahmen des Wahrheits- beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO einbeziehen, um zu würdigen, ob sie allenfalls auch entlastend wirken. Bei entlastenden Be- weisen sind die Anforderungen betreffend der Konfrontation weniger streng anzuwenden, da sie zugunsten der beschuldigten Person berücksichtigt wer- den (BGE 6B_670/2012 E. 4.3 e contrario). Andererseits kommt dabei dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstärkte Bedeutung zu. Zu- sätzlich muss das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Aus- sagen der Auskunftspersonen mangels Konfrontation zu Lasten des Beru- fungsklägers beweismässig nicht verwertbar sind, oder ob die Verwertbar- keit, wie von der Vorinstanz begründet, trotz fehlender Konfrontation aus- nahmsweise gegeben ist.

8.3.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen: 8.3.3.1 Gemäss dem Urteil der Vorinstanz (E. 3.5.4, S. 31) führte der Berufungsklä- ger aus (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]; Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]), als er dem Privatkläger

  • 28 - gefolgt sei, zwar die Bar verlassen zu haben, nicht jedoch vor die äussere Türe hinaus gegangen zu sein. Er sei lediglich bis zur Türe gegangen, habe die Schliessfalle nach oben gedrückt, damit man von drinnen raus, aber nicht von draussen rein könne. Weiter führte der Berufungskläger aus, es habe nach dem Vorfall niemand mehr die Bar durch den Vorderausgang verlassen (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z], Einver- nahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]).

Die Ausführungen von F, wonach nach dem Vorfall diejenige Person, die hin- ter der anderen hergerannt sei, wieder in die Taverne rein gegangen und nach ca. fünf Minuten nochmals kurz zur Tür der Bar Taverne rausgekom- men sei, kurz umhergeschaut habe und dann wieder hineingegangen sei (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) vermögen die Ausfüh- rungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen und wirken daher nicht ent- lastend.

Ebenso wenig können die im Urteil der Vorinstanz in E. 3.5.4, S. 32, zitierten Aussagen von J die dort wiederholten Ausführungen des Berufungsklägers bestätigen und daher für ihn entlastend wirken.

8.3.3.2 In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von F zu würdigen, zwei Männer seien hinter dem Restaurant Hirschen in Richtung Schmiedgasse gerannt und die hintere Person habe der vorderen nachgerufen: „Du Arsch- loch, verschwinde“ (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]). Ge- mäss Einvernahmeprotokoll sagte sowohl der Berufungskläger wie auch der Privatkläger aus, in der Bar seien gegenseitig Schimpfwörter ausgeteilt wor- den (Einvernahmen vom 04.01.2010 [act. 2/1 in Akten Z], 05.01.2010 [act. 2/4 in Akten Z], Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Ak- ten Z]).

Der Berufungskläger machte dazu geltend, er werde durch diese Aussage von F entlastet, weil sie ausgeführt habe, die beiden Männer hätten österrei- chisch gesprochen. Dies vermochte die Vorinstanz bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil F unmittelbar anfügte, auf jeden Fall hätten sie deutsch ge- sprochen (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) und damit ihre Aussage bereits selber in Zweifel zog. Nach Ansicht des Berufungsklägers ist die Aussage von G ebenfalls klar entlastend. Er machte eine ähnliche Aus- sage (Einvernahme vom 09.01.2010 [act. 2/7 in Akten Z]): „Die eine Person habe der anderen „Du Arschloch“ gesagt. Ich habe mir nur diese Wörter ge- merkt. Es wurden noch andere Wörter gesprochen, die ich aber nicht mehr

  • 29 - sagen kann. Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein Schweizer war. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“

Gemäss Vorinstanz ist dabei zu berücksichtigen, dass bei diesen relativ kur- zen Beschimpfungen kaum abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen österreichisch, hochdeutsch oder schweizerdeutsch erfolgten, zu- mal dabei kaum wesentlich hörbare Unterschiede bestehen, die eine eindeu- tige Zuordnung zulassen würden. Damit wirken diese Aussagen von Karin Bechtold und G nicht nur entlastend, sondern müssen differenziert betrachtet werden. Das Obergericht kann die Argumentation der Vorinstanz nachvoll- ziehen.

8.3.3.3 F sagte aus, dass die beiden Männer österreichisch gesprochen hätten. Auf jeden Fall hätten sie deutsch gesprochen. Diese Aussage interpretiert der Berufungskläger so, dass F bestätige, dass sicher kein Schweizer gespro- chen habe. Dies geht jedoch klar über die Aussage von F hinaus, die nur be- stätigt, dass deutsch gesprochen wurde. Vier Tage später hat G ausgesagt: „Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein Schweizer war. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“ Aus Sicht des Berufungsklä- gers ist damit ein klares Indiz gegeben, dass der Berufungskläger nicht am Vorfall beteiligt war, den die Auskunftspersonen beobachtet haben.

8.3.3.4 Für das Obergericht sind diese Schlüsse mit Vorsicht zu werten. Einerseits muss auch berücksichtigt werden, dass die Wahrnehmungen in schlaftrun- kenem Zustand gemacht wurden. Beide Auskunftspersonen konnten die Wortsequenzen nicht eindeutig einem Dialekt zuordnen, was aufgrund der Kürze dieser Wortsequenzen auch nicht überrascht. Es kommt hinzu, dass einer der Beteiligten, nämlich der Privatkläger, niederländischer Staatsange- höriger ist und daher wohl kein Schweizerdialekt spricht, denn die Befragun- gen des Privatklägers konnten ohne Dolmetscher durchgeführt werden, da er bestätigte, die deutsche Sprache ohne Dolmetscher zu verstehen (act. 2/1 in Akten Z) und an einer weiteren Befragung die Frage: „Verstehen Sie mich, wenn ich hochdeutsch spreche?“, bejahte (act. 2/5 in Akten Z). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Deutschschweizer oft mit Gesprächspartnern, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, auf die sogenannte Schriftsprache zu wechseln versuchen. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, dass auch ein Deutschschweizer wie der Berufungskläger eine Beschimpfung nicht in ei- nem markanten Urner Deutsch äusserte, sondern in einer angepassten Form, die beim niederländischen Privatkläger deutlich aber auch für ihn ver- ständlich ankommen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuordnungs-

  • 30 - möglichkeit zu einem deutschen Dialekt weiter zu relativieren. Damit ist die entlastende Wirkung dieser Aussagen für das Obergericht nicht eindeutig gegeben.

8.3.4 Zur Verwertbarkeit der Aussagen zu Lasten des Berufungsklägers:

Das Obergericht prüft nachfolgend, ob die Aussagen der Auskunftspersonen auch zu Lasten des Berufungsklägers verwendet werden können. Die Vo- rinstanz führte diesbezüglich in E. 3.3 (S. 27 - 29) aus: „Die Einvernahmen dieser Personen haben im Jahre 2010 stattgefunden, das heisst noch unter der Geltung der alten, kantonalen Strafprozessordnung. Verfahrenshandlun- gen, insbesondere Beweiserhebungen, die vor Inkrafttreten der neuen, eid- genössischen Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt wurden, behalten ih- re Gültigkeit, sofern sie nach früherem Recht ordnungsgemäss und rechts- staatlichen Massstäben entsprechend erfolgten (Art. 448 Abs. 2 StPO; Ni- klaus Schmid, a.a.O., Art. 448 N. 3). Die Voraussetzungen für die Verwert- barkeit der genannten Befragungen ergeben sich folglich aus der damals gel- tenden kantonalen Strafprozessordnung und den rechtsstaatlichen Prinzi- pien.

Die damals geltende urnerische Strafprozessordnung sah kein explizites Teilnahmerecht der beschuldigten Person auf Stufe der Polizei vor. Der An- spruch auf Teilnahme war/ist jedoch in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verankert. Danach ist der beschuldigten Person grundsätzlich min- destens einmal Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen bei- zuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Möglichkeit kann bereits in der Untersuchung gewährt werden, was allerdings im höheren Interesse der Aufklärung nicht restlos verwirklicht werden kann. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitbe- schuldigten nur dann zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn eine Konfrontation stattgefunden hat und die vor der Konfron- tationseinvernahme gemachten Aussagen der beschuldigten Person bekannt waren.

Dieser Anspruch auf kontradiktorische Beweisabnahme besteht jedenfalls immer dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Unterblieb eine Konfrontation, so dürfen frühere Aussagen der Zeugen oder Mitangeschuldigten jedoch ver- wertet werden, sofern die beschuldigte Person zu den sie belastenden Vor- bringen hinreichend Stellung nehmen konnte und zwar muss dies auch dann

  • 31 - gelten, wenn die früheren Aussagen die einzigen Beweismittel bilden. Der beschuldigten Person muss aber Gelegenheit geboten werden, in die Proto- kolle Einsicht zu nehmen, allenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen oder die Zeugen nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nochmals anhören zu lassen. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, muss sodann nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts formgerecht und rechtzeitig geltend gemacht werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 6 und 6a)“.

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass in casu einerseits zu berücksichtigen sei, dass durch die erwähnten, befragten Personen keine unmittelbare, kon- krete Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) erfolgt sei, zumal keine dieser Personen ausgesagt habe, die beschuldigte Person (der Berufungskläger) sei es gewesen, die einen Schuss abgegeben habe, son- dern alle hätten lediglich, die vor, während und nach dem Vorfall wahrge- nommenen Umstände geschildert. Mit den wesentlichen Aussagen, die allen- falls mittelbar eine Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklä- gers) darstellen könnte, sei die beschuldigte Person (der Berufungskläger) durch die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) konfrontiert worden, indem ihr diese anlässlich diversen Einvernahmen vorgehalten wor- den seien und sie sich dazu habe äussern können. Mit Z (dem Privatkläger), der die beschuldigte Person (den Berufungskläger) als einziger unmittelbar und konkret der Schussabgabe belaste, sei sodann eine Konfrontationsein- vernahme erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen der ge- nannten, befragten Personen weder die einzigen noch die ausschlagge- bendsten Beweismittel darstellen würden, sondern vielmehr neben dem Sachbeweis der aufgefundenen Patronenhülse und dem Sachbeweis einer DNA-Spur stehen. Überdies habe die Staatsanwaltschaft (die Anschlussbe- rufungsklägerin) der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) vor Ab- schluss der Untersuchung und nachdem die beschuldigte Person (der Beru- fungskläger) beziehungsweise ihr Verteidiger Einsicht in sämtliche Akten er- halten hatten, die Möglichkeit gewährt, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Diese Möglichkeit sei der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) be- ziehungsweise ihrem Verteidiger auch vom Gericht nochmals gewährt wor- den. Seitens der beschuldigten Person (des Berufungskläger) seien keine nochmaligen Einvernahmen der genannten, befragten Personen unter Ge- währung des Teilnahmerechts verlangt worden.

Aufgrund dieser Ausführungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen von F, G, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als voll-

  • 32 - umfänglich verwertbar. Diese im Grundsatz zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz werden nachfolgend ergänzt, teilweise wiederholt und präzisiert.

8.3.4.1 Zu den Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):

Das Obergericht prüft, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickel- ten Grundsätze bezüglich des Rechts auf ein faires Verfahren im vorliegen- den Fall eingehalten worden sind. Das Bundesgericht verlangt für die Ver- wertbarkeit nichtkonfrontierten, belastenden Aussagen, dass der Beschuldig- te zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in einem neuen Ur- teil erst kürzlich wiederum bestätigt (vgl. Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2 mit Hinweise auf die entsprechenden Grundsatzurteile). Weiter kann nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeu- gen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGE a.a.O., E.1.3.2 dritter Abschnitt mit Hinweisen).

Betreffend der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen bei fehlender Kon- frontation hat das Bundesgericht eine differenzierte Praxis entwickelt. Dabei hatte das Bundesgericht sowie der EGMR Fälle zu beurteilen, in denen die fehlende Konfrontation des Belastungszeugen darauf beruhte, dass der Zeu- ge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, dass er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb, dauernd oder für lange Zeit einvernah- meunfähig oder verstorben war. Zudem wurde bei dieser Praxis vorausge- setzt, dass der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (recht- zeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen durfte (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen) und dass die Ein- schränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, das heisst das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen. (vgl. dazu 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2, zweiter und dritter Abschnitt).

Die Fälle, welche die Ausgangsbasis für diese Praxis bildeten, unterscheiden sich wesentlich in einem Punkt zum vorliegenden Fall. Das Unterbleiben der Konfrontation beruht vorliegend auf dem (nachfolgend eingehend dargeleg-

  • 33 - ten) Verzicht des Berufungsklägers. Daher ist diese Praxis nicht vorbehaltlos auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

8.3.4.2 Zur analogen Anwendung der Grundsätze:

Das Obergericht prüft nachfolgend, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickelten Grundsätze bei analoger Anwendung auf den vorliegen- den Fall eingehalten sind. Anzumerken ist, dass die Möglichkeit der Verlet- zung von Verfahrensgarantien vorliegend durch den (nachfolgend dargeleg- ten) Verzicht des Berufungsklägers auf eine Befragung mit Konfrontations- recht erheblich reduziert wird und kompensierende Faktoren folglich nicht im gleichen Umfang vorhanden sein müssen, wie bei den vom Bundesgericht und EGMR zu beurteilenden Fällen.

Die Grundsätze aus der oben aufgeführten Rechtsprechung verlangen also, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte (nachfolgend E. 8.3.4.3) und dass ausreichend kompensie- rende Faktoren vorhanden sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismit- tels gewährleisten, insbesondere dass die Aussagen sorgfältig geprüft wer- den (nachfolgend E. 8.3.4.4) und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, das heisst dem streitigen Zeugnis nicht alleinige oder ausschlagge- bende Bedeutung zukommt (nachfolgend E. 8.3.4.5).

8.3.4.3 Zur hinreichenden Möglichkeit zur Stellungnahme:

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte we- nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_251/2012 vom 02.10. 2012 E.2.3.2; je mit Hinweisen).

Es erfolgte bisher keine direkte Konfrontationseinvernahme betreffend der Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J, anlässlich welcher der

  • 34 - Berufungskläger die Aussagen hätte in Zweifel ziehen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen prüfen sowie Ergänzungsfragen stellen können. Der Beru- fungskläger wurde jedoch mit dem Inhalt der Aussagen, sowohl anlässlich des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens, als auch im Verfahren vor Vorinstanz konfrontiert. Er hatte jeweils Gelegenheit weitere Beweisanträge zu stellen (s. act. 6/177/1 in Dossier Nr. 12 zum Untersuchungsverfahren sowie VI-act 01.08: Vorladung vom 25.07.2012 für Verhandlung vor Vo- rinstanz), insbesondere auch eine nochmalige Befragung der Auskunftsper- sonen zu verlangen, mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen. Auf diese Möglichkeit hat der Berufungskläger beide Male in Kenntnis der Befra- gungsprotokolle (stillschweigend) verzichtet. Auch im Berufungsverfahren vor Obergericht hat der Berufungskläger keinen Antrag auf Befragung einer bis- her nicht konfrontierten Auskunftsperson gestellt, obwohl die Vorinstanz ex- plizit auf die Aussagen der nicht konfrontierten Personen Bezug nahm und dieses Thema von allen Parteien in ihren Parteivorträgen thematisiert wurde.

Dass es dem Beschuldigten obliegt, einen frist- und formgerechten Antrag auf Befragung eines Belastungszeugen zu stellen bzw. der Beschuldigte da- rauf verzichten kann, wurde auch im kürzlich ergangenen Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 ausdrücklich bestätigt. Darin hält das Bundesgericht in E. 1.3 in fine fest: „Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen An- trag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungs- zeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet wer- den.“ Abschliessend stellt sich allenfalls noch die Frage, ob das Obergericht von sich aus gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht, eine weitere Befragung der Auskunftspersonen unter Konfrontation hätte durchführen müssen. Vor- liegend wurde der Berufungskläger jedoch während des gesamten Strafver- fahrens professionell amtlich verteidigt. Dies reduziert die richterliche Fürsor- gepflicht in weitem Masse. Zudem hat der Berufungskläger, aus welchen Gründen auch immer, selbst auf einen entsprechenden Antrag verzichtet. Daher sah das Obergericht auch gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht keine Veranlassung von sich aus eine weitere Befragung anzuordnen. Damit

  • 35 - ist erhellt, dass dem Berufungskläger hinreichende Möglichkeit zur Stellung- nahme gewährt worden ist.

8.3.4.4 Zur sorgfältigen Prüfung der Aussagen:

Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit der Aussagen neben der Möglichkeit der hinreichenden Stellungnahme die sorgfältige Prüfung der Aussagen. Die Aussagen wurden denn auch durch das Obergericht noch- mals sowohl in der Prozessvorbereitung als auch während den Beratungen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft.

8.3.4.5 Zur Bedeutung der streitigen Aussagen:

Zum vom Berufungskläger erwähnten Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Uri (OG S 11 11 - 13 vom 29. August 2012) ist als wesentlicher Unter- schied zum vorliegend interessierenden Fall festzuhalten, dass damals ei- nerseits ein Verteidigerwechsel zwischen dem erstinstanzlichen und dem Rechtsmittelverfahren stattgefunden hatte, und dass andererseits insbeson- dere die damalige (nichtkonfrontierte) Belastungszeugin die einzige Hauptbe- lastungszeugin war, ohne dass weitere direkte Beweise oder Indizien vor- handen gewesen wären. Der damalige Sachverhalt unterscheidet sich damit in den für die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen entscheidenden Ele- menten und kann daher vorliegend nicht als einschlägig herangezogen wer- den.

Vorliegend stützt sich der Schuldspruch entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers sowie auf die DNA-Spur und nicht entscheidend auf die fragli- chen Aussagen. Ein Beweismittel hat nur entscheidende Bedeutung, wenn dieses für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder besonders massge- blich ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass der Konfrontationsanspruch nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 481, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind jedoch die belastenden Aussagen des Privatklägers und die DNA-Spur entscheidwesentlich. Die hier in Frage ste- henden Aussagen stellen nicht einen wesentlichen Beweis dar. Die befragten Personen, wie beispielsweise F, haben zwar Aussagen gemacht, die im Rahmen der Beweiswürdigung das Gesamtbild unterstützen oder ergänzen. Diese Aussagen sind jedoch für sich allein nicht wesentlich für den Schuld- spruch. Damit entspricht die Beweiswürdigung des Obergerichts in diesem

  • 36 - Punkt den Schlussfolgerung des Bundesgerichts in BGE 133 I 33 (Regeste), wonach Aussagen verwertet werden dürfen, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuld- spruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht be- gründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen ver- mag. Die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen sind dieser Kategorie von Beweismitteln zuzuordnen. Vorliegend ist mit anderen Worten festzuhalten, dass die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen nur dann nicht verwertet werden dürften, wenn keine anderen Beweise wie Sachbeweise (Tatwaffe, Patronenhülse, DNA auf Patronenhülse) oder keine direkten Personenbeweise (Zeugenaussage des Privatklägers) - worauf nachfolgend noch einzugehen ist – vorhanden wären. Dann dürfte man nicht nur auf diese Aussagen abstellen. Zudem betreffen die Beo-bachtungen die- ser Personen nicht direkt die strafrechtlich relevante Tat, sondern Beobach- tungen von vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstän- de. Damit sind diese Beobachtungen grundsätzlich schon weniger wesentlich für den Schuldspruch als direkte Beobachtungen der Tat, bei denen die An- forderungen betreffend Konfrontation höher zu gewichten sind und vorlie- gend bezüglich der Aussagen des Privatklägers auch vollumfänglich einge- halten worden sind (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).

Damit sind aus Sicht des Obergerichts ausreichend kompensierende Fakto- ren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vor- handen und die nicht konfrontierten Aussagen der Auskunftspersonen in die- sem Sinne auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

Daher kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Bundesgericht und vom EGMR vorgegebenen Grundsätze eingehalten worden sind. Ein Vorwurf, die Strafbehörden hätten durch den Verzicht auf eine weitere Befra- gung unter Konfrontation mit der Möglichkeit von ergänzenden Fragen an Belastungszeugen den Grundrechtsanspruch des Berufungsklägers auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt, ist unbegründet. Das Oberge- richt erachtet deshalb die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als vollumfänglich ver- wertbar.

8.4 Zu den Aussagen des Privatklägers:

  • 37 - 8.4.1 Bei der Sachverhaltsschilderung betreffend dem Aufenthalt des Privatklägers in den frühen Morgenstunden des 4. Januar 2010 innerhalb der Nightbar Ta- verne decken sich die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers weitgehend.

8.4.2 Bezüglich dem Sachverhalt nachdem der Privatkläger die Nightbar Taverne verlassen hat, bestehen unterschiedliche Aussagen. Der Berufungskläger gibt an, dem Privatkläger kurze Zeit später bewaffnet gefolgt zu sein, die Nightbar Taverne dabei jedoch nicht verlassen, sondern lediglich die Türe verriegelt zu haben, so dass niemand mehr reinkommen konnte (Konfrontati- onseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]; Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]). Der Privatkläger macht demgegenüber mehrere Male geltend, sich sicher zu sein, dass der Berufungskläger ihm vor die Taverne gefolgt sei sowie auf ihn mit einer Waffe gezielt und geschossen habe (Einvernahmen vom 04.01.2010 [act. 2/1 in Akten Z], 05.01.2010 [act. 2/4 in Akten Z], Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Ak- ten Z]).

8.4.3 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.5, S. 30 – 33) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zusammenfassend zutreffend festge- halten, dass es keine Gründe gibt, wieso der Privatkläger den Berufungsklä- ger zu Unrecht belasten sollte. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, der Privatkläger habe seine Aussagen zurücknehmen wollen, konnte nicht verifiziert werden. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers macht der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen gel- tend, dass selbst die Anschlussberufungsklägerin in einem anderen Verfah- ren gegen den Privatkläger (Drogenfall) diesem ebenfalls nicht geglaubt ha- be und ihn deswegen für teures Geld habe begutachten lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht für teures Geld begutachtet worden ist, um seine Glaubwürdigkeit als Zeugen zu klären. Aus den Akten ist viel- mehr ersichtlich, dass die psychiatrische Untersuchung auf Wunsch des Un- tersuchungsgefängnisses Stans zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag gegeben worden ist (act. 8/7/3 S. 1 in Akten Z). Der Privatkläger hatte in der Untersuchungshaft gesundheitliche Probleme. Es existiert kein Gutachten, wie vom Berufungskläger behauptet. Dafür liegt der Bericht von Dr. med. Andreas Frei, Luzerner Psychiatrie, vom 10. August 2010, vor, wo- raus zu entnehmen ist, dass beim Privatkläger am 28. Mai 2010 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung) keine konkreten Hinweise für einen Miss- brauch von Betäubungsmitteln gefunden werden konnten. Gemäss dem Be-

  • 38 - richt sei dies nur die Verdachtsdiagnose am Anfang der Untersuchung gewe- sen. Das beim Privatkläger beobachtete Bild (darunter optische Halluzinatio- nen) habe am ehesten einer sogenannten Alkoholhalluzinose entsprochen. Sein Problem seien nicht Drogen, sondern die Entzugserscheinungen des Alkohols in der Untersuchungshaft gewesen.

8.4.4 Die Auffassung des Berufungsklägers, die geschilderten Wahrnehmungen des Privatklägers vom 4. Januar 2010 seien aufgrund dieser fünf Monate später eingetretenen (und nur möglicherweise bestehenden) Alkoholhalluzi- nose nicht glaubwürdig, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt wer- den.

Eine Alkoholhalluzinose tritt typischerweise innerhalb von 48 Stunden nach Absetzen oder Reduktion des Alkoholkonsum ein (Michael Soyka, Psychoti- sche Störungen durch Alkohol, in Nervenheilkunde 8/2009 [Hrsg.,Schattauer GmbH, Verlag für Medizin und Naturwissenschaften,Stuttgart], S. 534), mit- hin nicht während des Alkoholrausches selbst, sondern während des Alkoho- lentzugs. Alkoholhalluzinosen äussern sich hauptsächlich in akustischen Hal- luzinationen. Optische Halluzinationen können hinzutreten, sind aber deutlich seltener (Michael Soyka, a.a.O., S. 533 f.). Bei solchen alkoholbedingten op- tischen Halluzinationen werden gewöhnlich kleine Objekte halluziniert, soge- nanntes „Weisse-Mäuse-Sehen“ (Josef Schöpf, Psychiatrie für die Praxis, Mit ICD-10-Diagnostik, 2. Aufl., Berlin/Heidelberg 2003, S. 75). Im Gegensatz zu den soeben beschriebenen Begleiterscheinungen beim Alkoholentzug sind optische Halluzinationen bei hohem (bestehendem) Blutalkoholwert zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, aber sehr selten. Solche illusionären Ver- kennungen, Halluzinationen und Wahnideen können bei einem sogenannten pathologischen Rausch vorkommen, welcher nur von kurzer Dauer (einige Minuten) und ein äusserst seltenes Ereignis ist. Der pathologische Rausch endet in Schlaf und Amnesie für das Vorgefallene (Josef Schöpf, a.a.O., S. 68). Die alkoholbedingten (nicht entzugsbedingten) Sinnesbeeinträchtigun- gen sind im Normalfall aber quantitativer Natur, das heisst sie können das Sehfeld einschränken bis hin zu komatösen Zuständen (Filmriss) führen.

8.4.5 Aufgrund der bei der Untersuchung vom 4. Januar 2010 festgestellten Le- berwerte und des gemessenen Alkoholgehalts in der Nacht der Schussabga- be auf ihn, ist wohl davon auszugehen, dass der Privatkläger Alkoholiker ist (dafür, dass er am 4. Januar 2010 Drogen genommen hätte, befinden sich in den Akten keine Hinweise). Trotz des hohen Alkoholgehalts konnte er ge- mäss Polizeiprotokoll der Befragung der Polizei folgen und klare Aussagen

  • 39 - zu Protokoll geben. Aussagen, die mit denjenigen des Berufungsklägers ("Drecksack" anlässlich des Streits in der Bar) und den Auskunftspersonen (F bezüglich Schilderung der Tat nach der Schussabgabe, J bezüglich des Streits in der Bar) in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Der Privat- kläger hat an der ersten Einvernahme kurz nach der Tat, wie auch anlässlich sämtlicher weiteren Einvernahmen (auch anlässlich der Konfrontationsein- vernahme) bestätigt, dass er den Berufungskläger erkannt und gesehen ha- be, wie er einen gezielten Schuss in seine Richtung abgegeben habe. Be- reits der hohe Blutalkoholgehalt des Privatklägers während der ersten Befra- gung und während des Zeitpunkts der Schussabgabe lassen das Auftreten von entzugsbedingten optischen Halluzinationen als äusserst unwahrschein- lich erscheinen. Des Weiteren wäre die Annahme, der Kläger hätte möglich- erweise einen äusserst selten vorkommenden pathologischen Rausch ge- habt – bei welchem Halluzinationen und Wahnvorstellungen ebenfalls nur vereinzelt auftreten – wirklichkeitsfern. Dies umso mehr, als sein von der Po- lizei bei der ersten Einvernahme beobachtetes Verhalten keinerlei Anhalts- punkte ergeben hatte, dass bei ihm optische Halluzinationen vorgelegen hät- ten. Zudem konnte sich der Privatkläger noch an das Geschehene erinnern, was ebenfalls einem pathologischen Rausch widerspricht, endet dieser doch (gewöhnlich) in Schlaf und Amnesie. Werden ferner bei alkoholbedingten op- tischen Halluzinationen üblicherweise kleine Objekte („Weisse-Mäuse- Sehen“) wahrgenommen, scheint es ohnehin nicht dem Krankheitsbild einer alkoholbedingten optischen Halluzination zu entsprechen, wenn eine einzige, bestimmte Person und deren Handlung klar und deutlich erkannt und wahr- genommen worden ist. Es ist somit praktisch ausgeschlossen, dass der Pri- vatkläger in diesem Zeitraum an alkoholentzugsbedingten oder an sehr sel- ten auftretenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen gelitten hat. Den Aussagen des Privatklägers jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil er fünf Monate später in Untersuchungshaft Entzugserscheinungen vom Alkohol hatte, ist daher nicht zulässig. Aus diesen Gründen kann das Obergericht nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger entgegen seinen klaren Aussa- gen eine andere Person als den Berufungskläger gesehen hat.

8.4.6 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sind auch die Aussa- gen von J und H von Bedeutung (angefochtener Entscheid E. 3.1, S. 22), die die Aussagen direkt oder indirekt bestätigen. Als Detail passt auch der fest- gestellte Riss an der Hose des Privatklägers zu dessen Aussage zum Sach- verhalt (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 bei 16. Frage [act. 2/5 in Akten Z]). Der Riss sei nach dem Schussabgabe entstanden, als Folge des sich in Deckungbringens.

  • 40 -

8.4.7 Bei den Aussagen des Berufungsklägers, die Nightbar Taverne nicht bis nach draussen verlassen zu haben, geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich vorwiegend um Schutzbehauptungen handelt (E. 3.5.4, S.31 im ange- fochtenen Entscheid). Diesen Ausführungen kann das Obergericht beipflich- ten.

Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ergänzt durch die Aussagen der Auskunftspersonen ist das Obergericht zur festen Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger bis nach draussen gefolgt ist.

8.5 Zudem ist das Obergericht auch zur Überzeugung gelangt, dass der Beru- fungskläger der Schütze war und einen gezielten Schuss in Richtung des Privatklägers abgegeben hat. Die gerichtliche Überzeugung stützt sich dabei auf die Aussagen des Privatklägers. Verschiedene Auskunftspersonen haben zudem den Knall des Schusses gehört und diese Wahrnehmung gegenüber den Untersuchungsbehörden bestätigt. Die ausgerückte Nachtpatrouille der Kantonspolizei Uri hat vor der Nightbar Taverne zudem eine Patronenhülse gefunden, auf der eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Berufungskläger als Spurengeber hin- deutete. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, konnten die Einwände des Berufungsklä- gers betreffend die DNA-Spur und des angeblich falschen Schmauchs die Überzeugung des Obergerichts bezüglich der Sachverhaltsfeststellung weder erschüttern noch mehr als theoretische Zweifel aufkommen lassen.

8.6 Zu den Varianten des Berufungsklägers

8.6.1 Der Berufungskläger bringt zahlreiche (mehr oder weniger detailliert begrün- dete) Sachverhaltsvarianten vor. Das Obergericht hat sich mit diesen Varian- ten sowie mit eigenen Varianten im Rahmen der Beratung eingehend ausei- nandergesetzt. Dabei liess sich das Obergericht im Wesentlichen davon lei- ten, dass Sachverhaltsvarianten einen minimalen Bezug zur Beweiserhe- bung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder zu derjenigen im Berufungsverfahren haben müssen. Zudem müssen die Varianten einer ers- ten Plausibilisierung standhalten. Das heisst, sie müssen nicht schon auf- grund von Ergebnissen aus dem Beweisverfahren oder aufgrund von Ausfüh- rungen der Anschlussberufungsklägerin als theoretisch zwar denkbar, aber vorliegend praktisch unmöglich erscheinen. Diesen Aspekt hat die An-

  • 41 - schlussberufungsklägerin in ihrem zweiten Vortrag unter dem Titel „Wilde Spekulationen“ aufgegriffen.

Daraus ergibt sich für die Begründungsanforderungen in diesem Urteil, dass nicht nur, aber vor allem jene Varianten in den Erwägungen aufgegriffen werden, bei denen ein Bezug zum Beweisergebnis hergestellt werden kann und einer ersten Plausibilisierung standhalten. In diesem Sinne werden nach- folgend noch einige vom Berufungskläger vorgebrachte Sachverhaltsaspekte gewürdigt.

8.6.2 Der Berufungskläger bringt erneut vor, dass das Treffen des Berufungsklä- gers mit dem Privatkläger im Restaurant Fisch gegen die Täterschaft des Be- rufungsklägers spreche. Dazu kann auf E. 3.5.4, S. 31 unten und S. 32 oben des angefochtenen Entscheids sowie auf E. 8.4.3 vorstehend verwiesen werden. Geht man in diesem Zusammenhang, wie vom Berufungskläger be- hauptet, davon aus, dass der Privatkläger bei der Befragung durch die Poli- zei falsch ausgesagt habe, so ist aus Sicht des Obergerichts ungewöhnlich, dass der Privatkläger seine Aussage nicht zurückgenommen oder wenigs- tens relativiert hat. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger seine belas- tenden Aussagen nachweislich nicht zurückgezogen oder dementiert hat. Geht man davon aus, dass der Privatkläger nicht falsch ausgesagt hat, so sind dennoch Gründe für das Treffen im Fisch vorstellbar. Aufgrund der Le- benserfahrung des Privatklägers als Fremdenlegionär erscheint es durchaus nicht ausgeschlossen, dass er sich ein paar Tage später nicht scheut, mit dem Berufungskläger an einen Tisch zu sitzen und ein Gespräch zu führen. Daher wertet das Obergericht dieses Treffen nicht klarerweise als für den Be- rufungskläger entlastend, sondern zieht beide Möglichkeiten in Betracht und wertet diese im Zusammenhang mit den weiteren Indizien und Beweisen.

In diesem Zusammenhang kann noch bezüglich des Telefonats des Beru- fungsklägers an seinen damaligen Rechtsvertreter auf die zutreffenden Er- wägungen in E. 3.5.4, S. 32 des angefochtenen Entscheids verwiesen wer- den.

8.6.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht weiter eine Variante vor, bei der sich eine unbekannten Person im Raucherraum (Vorraum) der Nightbar Ta- verne habe aufhalten können, welche als Schütze in Frage komme. Dazu kann auf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die zutreffenden Erwägungen in E. 3.5.9, S.37 des angefochtenen Entscheids verweisen werden.

  • 42 - 8.6.4 Der Berufungskläger argumentiert erneut, dass das fehlende Projektil als klar entlastendes Indiz betrachtet werden müsse. Diesbezüglich kann auf die zu- treffenden Ausführungen in E. 3.5.11, S. 38 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Für das Fehlen eines Projektils spricht aus Sicht des Obergerichts insbesondere die urbane Umgebung am Tatort mit der erhöh- ten Möglichkeit von Querschlägern.

8.7 Zur DNA-Spur:

Der Berufungskläger macht geltend, dass die am Tatort von der polizeilichen Nachtpatrouille aufgefundene Patronenhülse mit seiner angeblichen DNA als Beweismittel dahinfalle.

8.7.1 Das Obergericht hat in Gutheissung des Beweisergänzungsantrages des Berufungsklägers (act. 2.1 in Dossier OG S 13 3) beim Forensischen Institut Zürich (FOR) (vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlungen) zusätzli- che Abklärungen vorgenommen (act. 5.2., 5.5. und 5.6. in Dossier OG S 13 3). Ebenfalls wurden auf Antrag des Berufungsklägers die Akten des (einge- stellten) Strafuntersuchungsverfahrens gegen den Polizeibeamten K (Krimi- naltechnischer Dienst Uri: KTD) bei der Anschlussberufungsklägerin ediert (act. 5.3 in Dossier OG S 13 3).

8.7.2 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte das FOR mit, dass die DNA-Analytik im letzten Jahrzehnt so verfeinert worden sei, dass auch nur ganz wenige bis einzelne Zellen genügen würden, um eine DNA-Profilbestimmung durchzu- führen. In dieser Zeit sei ihnen als schweizerische Zentralstelle zur Auswer- tung von Schusswaffenspuren in Fachkongressen einige wenige Fälle zu Oh- ren gekommen, in welchen angeblich eine DNA-Profilbestimmung ab Hülsen von verfeuerten Patronen möglich gewesen sei und zwar von DNA-haltigem Material, welches vor dem Verfeuern auf die Patrone gelangt sei. Sie selbst hätten in einigen Fällen (schätzungsweise 20-40 Fälle) ebenfalls Sicherstel- lungen von allfälligen DNA-Spuren ab Hülsen vorgenommen und zur Aus- wertung gebracht, ohne jedoch eine verwertbare DNA-Analyse zu erhalten. Sie hätten aber Versuche mit absichtlich durch humanen Speichel kontami- nierten Patronen durchgeführt und festgestellt, dass ein Überleben der DNA während der Schussabgabe nur bei starker Kontamination möglich sei. An- dere Kantone hätten angeblich Erfolge in der Fallarbeit verzeichnen können. Dem FOR sei je ein Fall aus Bern und Basel-Stadt bekannt, wobei einer der beiden Fälle eine mögliche nachträgliche Kontamination sein könnte. Wenn der Berufungskläger behauptet, das sei in der schweizerischen und europäi-

  • 43 - schen Kriminalgeschichte noch nie vorgekommen, ist dies nicht zutreffend. Das Thema DNA ab Hülsen (von Personen, die mit der Patrone vor dem Ver- feuern Kontakt hatten) werde ab und zu bei Fachtagungen und Fällen be- sprochen. Es seien jedoch keine (weiteren) Fälle oder Studien dazu bekannt.

8.7.3 Das Vorbringen des Berufungsklägers, die DNA werde beim Verschiessen aufgrund der Hitzeentwicklung unweigerlich zerstört, ist nicht zutreffend. Wenn in der Schweiz auch nur wenige konkrete Fälle bekannt sind, bestätigt doch das FOR, dass die DNA auf der Hülse bei einer starken Kontamination überleben kann. Das FOR hat diese Untersuchung nur mit Speichel durchge- führt. Daraus aber zu schliessen, dies würde mit Schweiss, Blut oder einem anderen Körpersaft nicht auch funktionieren, ist falsch.

8.7.4 Auf entsprechende Ergänzungsfragen des verfahrensleitenden Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts hin, teilte das FOR mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2013 mit (act. 5.3), dass man sagen könne, dass Kontaminationen von Spurenmaterial hauptsächlich durch Körperflüs- sigkeiten von verletzten Personen passieren würden. Weiter seien auch das Reden ohne Mundschutz über Spurenmaterial sowie das ungeschützte An- fassen von solchem Material durch Beteiligte, Unbeteiligte, Rettungskräfte und andere Personen eine häufige Kontaminationsquelle. Nur in Ausnahme- fällen erfolge die Kontamination durch das Spurensicherungs- und Laborper- sonal, da diese Personen in der Regel auf die kontaminationsfreie Arbeit ge- schult seien. Weiter könne auch eine Kontamination der hinfallenden und rol- lenden Hülse von bereits herumliegenden DNA-haltigem Material (Haut- schuppen, Körpersäfte usw.) passieren, jedoch weniger häufig und eher sel- ten im Outdoor-Bereich. Es sei ihnen im vorliegenden Fall keine Kontamina- tion bekannt.

8.7.5 Daraufhin ersuchte die Verfahrensleitung das FOR, eine sachdienliche Beur- teilung durchzuführen und zwar zur Wahrscheinlichkeit einer Kontamination im für unseren Fall vorliegend interessierenden Szenario betreffend die am 4. Januar 2010 von der Nachtpatrouille der Kantonspolizei Uri aufgefundenen Patronenhülse. Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte das FOR in der Fol- ge mit (act. 5.6), dass es folgende Möglichkeiten gebe, dass DNA-haltiges Material des Berufungsklägers auf die Hülse gelangt sei, wobei theoretisch (nicht aber praktisch) auch mehrere Möglichkeiten zutreffen könnten:

  • 44 - Der Berufungskläger habe vor dem Schuss intensiven Kontakt mit der Patro- ne gehabt, beispielsweise anlässlich des Einfüllens der Patrone in das Ma- gazin („abspitzen“) und die DNA habe die Hitze des Schusses überlebt. Auch wenn diese Möglichkeit zwar eher unwahrscheinlich sei, könne diese Mög- lichkeit nicht ausgeschlossen werden (die Wahrscheinlichkeit sei klein, aber nicht Null).

Die Hülse könnte in einen Bereich mit DNA-haltigem Material des Berufungs- klägers gerollt sein. Diese Möglichkeit im Outdoor-Bereich sei kaum vorhan- den respektive sehr unwahrscheinlich, insbesondere weil auch kein frisches Blut von ihm in diesem Bereich vorhanden war.

Die polizeilichen Nachtpatrouille habe allenfalls vor Sicherstellung der Hülse Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt, beispielsweise durch die Festnah- me, durch Händedruck oder ähnliches. Danach sei, ohne frische Handschu- he anzuziehen, die Hülse durch denselben Polizist sichergestellt worden, wodurch DNA-haltiges Material auf die Hülse habe gelangen können. Dadurch, dass der Polizist die Hülse korrekterweise mit der Kreide umkreist und dann fotografiert habe, sei für das FOR ein Hinweis darauf, dass er be- züglich Spurenschutz geschult oder zumindest sensibilisiert sei. Auch das Fehlen der DNA des Polizisten auf der Hülse zeige, dass er wahrscheinlich den direkten Kontakt mit der Hülse vermieden habe.

Das innere Verpackungsmaterial, in welches die Hülse gelangt sei, hätte mit biologischem Material des Berufungsklägers kontaminiert sein können, bei- spielsweise, wenn der verwendete Sack zuvor mit Kleidern, Gegenständen oder den Händen des Berufungsklägers benutzt worden wäre. Im Falle, dass dieser Sack zuvor für den Schmauchspurenschutz der Hände verwendet worden wäre, hätten ihm jedoch die Ecken abgeschnitten worden sein müs- sen, was ihn als Transportsack für eine Hülse ungeeignet mache. Normaler- weise werden für den Transport vom Asservaten neue Säcke verwendet und beschriftet und es sei für das FOR nicht ersichtlich, weshalb ein bereits ver- wendeter Sack nochmals hätte verwendet werden sollen.

In der Zeit zwischen dem Auspacken der Hülse im KTD Uri und der Abnah- me von DNA-haltigem Material ab dieser Hülse könnte die Hülse mit Gegen-

  • 45 - ständen des Berufungsklägers in Kontakt gelangen, zum Beispiel mit den vielleicht bereits sichergestellten Kleidern. KTD Beamte seien jedoch speziell darauf geschult, solche Kontakte zu vermeiden. Ihnen sei eine solche Über- tragung nur bei stark mit eingetrocknetem Blut kontaminierten Kleidern be- kannt, wenn dann bei weiteren Tätigkeiten Blutstaub im Labor entstehe und sich auf andere Gegenstände niederschlage.

Eine weitere Möglichkeit wäre eine absichtliche Kontaminierung, worauf das FOR aber keine Hinweise habe.

Zur weiteren Klärung könnten folgende drei Fragen beitragen:

Frage an die polizeiliche Nachtpatrouille: „Hatten Sie kurz vor der Sicherstel- lung der Hülse mit dem Berufungskläger Kontakt und gab es danach eine Möglichkeit der Übertragung auf die Hülse?“

Frage an die polizeiliche Nachtpatrouille: „Welches Behältnis haben Sie für die Sicherstellung der Hülse verwendet und wurde mit demselben Behältnis zuvor der Berufungskläger berührt oder seine Utensilien oder Kleider darin verpackt und wieder ausgepackt?“

Frage an den KTD: „Lagen beim Auspacken der Hülse aus dem Behältnis bis zur DNA-Spurensicherung ab der Hülse Kleider des Berufungsklägers in un- mittelbarer Nähe, so dass eine Berührung der Hülse mit den Kleidern nicht ausgeschlossen werden kann?“

Falls alle drei Fragen mit „nein“ beantwortet würden, verbleibe Möglichkeit 1, dass tatsächlich einer der seltenen Fälle vorliege, in welchem nach einer Schussabgabe auf der Hülse biologisches Material von einer Person vorhan- den sei, die vor dem Schuss die Patrone angefasst habe. Falls diese Fragen nicht beantwortet werden könnten, könne in den Akten möglicherweise fest- gestellt werden, zu welchem Zeitpunkt und durch wen der Berufungskläger festgenommen und wann ihm die Kleider abgenommen worden seien. Der Zeitpunkt wäre zu vergleichen mit den Zeiten, wann die Hülse sichergestellt worden sei und wann ab der Hülse im KTD die DNA-Spurensicherung durch- geführt worden sei. Sei der Berufungskläger nach der Spurensicherung ab

  • 46 - der Hülse in den KTD gelangt, so verbleibe praktisch ebenfalls nur noch die Möglichkeit 1.

8.7.6 Das Obergericht hat der Kantonspolizei Uri die durch das FOR vorgeschla- genen Fragen unterbreitet. Mit Vollzugsbericht vom 19. August 2013 (act. 5.7

  • 5.9) wurden die drei gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

8.7.6.1 Der Polizeibeamte L führte zur Frage 1 aus, es sei kurz vor der Sicherstel- lung der Hülse zu keinem Körperkontakt mit dem Berufungskläger gekom- men. Beim Eintreffen vor Ort sei nur der Privatkläger anwesend gewesen. Ein Versuch mit dem Berufungskläger in Kontakt zu treten, sei negativ ver- laufen. Er habe weder mit der Hülse noch mit dem Berufungskläger Kontakt gehabt. Der Polizeibeamte M beantwortete die Frage 1 gleichermassen. Zur Sicherstellung der Hülse führte er aus, dass er die Hülse mit seinen Fingern am Boden berührt habe um zu sehen, ob die Patrone abgefeuert worden sei oder nicht. Die abgefeuerte Patrone (recte: Hülse) sei anschliessend in ein Minigrip (Plastiksäcklein) zur Sicherstellung von Gegenständen gelegt und dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Uri zur weiteren Bearbei- tung übergeben worden. Dies habe zeitgleich mit der Überführung des Pri- vatklägers zum Polizeiposten Altdorf stattgefunden. Der Polizeibeamte M merkte noch an, es sei von ihm ein DNA-Profil erstellt worden, da er mit der abgefeuerten Hülse in Kontakt gekommen sei. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass er als Spurengeber ausgeschlossen werden könne. An den genauen Ablauf der Sicherstellung könne er sich nicht mehr erinnern. Die Frage 3 wurde dem Polizeibeamte K zur Beantwortung gegeben. Er führte aus, dass die Spurensicherung beim Berufungskläger selber durch die Be- amten N und O (ebenfalls Mitarbeiter des KTD) beim Polizeiposten Altdorf in einem separaten Raum erfolgt sei (Parterre). Die Kleider seien durch die zwei Mitarbeiter der Kriminaltechnik verpackt worden. Die Spurensicherung an der Hülse sei in der Laborkapelle der Kriminaltechnik, Polizeiposten Alt- dorf, erster Stock, durch ihn selber vorgenommen worden. Kleidungsstücke des Berufungsklägers seien zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Hülse gewesen. Der Polizeibeamte K merkte noch an, dass ihm die Hülse vom Polizeibeamten M in einem Mini-gripsäcklein überbracht worden sei.

8.7.6.2 Der Polizeibeamte Wachtmeister K hat rund 15 Jahre Erfahrung als Mitarbei- ter in der Kriminaltechnik. Er arbeitete von August 1995 bis Januar 2002 beim KTD Schwyz. Seit August 2006 ist er beim KTD Uri tätig. Er verfügt über mehrere Aus- und Weiterbildungen in der Kriminaltechnik (s. dazu im Einzelnen act. 5.9 in Dossier OG S 13 3). Bei K handelt es sich demnach um

  • 47 - einen ausgebildeten und erfahrenen Kriminaltechniker. Die Spurensicherung an der Hülse hat de lege artis und professionell stattgefunden. Eine unab- sichtliche Kontamination mit der DNA des Berufungsklägers kann ausge- schlossen werden. Der Berufungskläger kam nach der Sicherstellung der Hülse damit nicht mehr in Kontakt. Es finden sich im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger zwischen Schussabgabe und Si- cherstellung allfällige Körpersäfte vor dem Eingang der Taverne hinterlassen hätte.

8.7.6.3 Der Polizeibeamte K konnte in der Folge eine DNA-Spur auf der Patronen- hülse sichern. Das sichergestellte DNA-Material wurde am 12. Januar 2010 dem Institut für Rechtsmedizin, Forensische Genetik, (IRM) zur Erstellung ei- nes DNA-Profil versandt. Anzumerken ist, dass das FOR, an welches die Hülse versandt worden war, und das Institut für Rechtsmedizin sich nicht am gleichen Ort befinden. Der Berufungskläger wurde auf dem Polizeiposten Altdorf auf Schmauch untersucht (act. 1/8/1, S. 3 Akten Z) und erkennungs- dienstlich behandelt (Abnahme WSA zur Erstellung eines DNA-Profils). Die Verhaftung und ED-Behandlung wurde durch zwei andere Mitarbeiter (N und O) im Raum ED-Behandlung durchgeführt (vgl. act. 3/5 Akten Z). Die Kleider des Berufungsklägers wurden im Parterre deponiert und die entsprechende Spurensicherung dort vorgenommen. Anschliessend wurden diese durch N und O verpackt und für den Versand ins FOR vorbereitet. Die Patronenhülse wurde nach der Spurensicherung auf DNA dem FOR für weitere Untersu- chungen versandt mit der Fragestellung, ob die aufgefundene Patronenhülse mit einer der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffe ver- schossen wurde und ob der Schmauch in der Hülse mit dem allfällig sicher- gestellten Schmauch beim Berufungskläger in Zusammenhang gebracht werden könne oder nicht (act. 1/8/1 S. 3 Akten Z).

8.7.6.4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte das IRM mit, dass sich an der Spur ab der Munitionshülse ein einfaches inkomplettes DNA-Profil einer männlichen Person nachweisen lasse. Der Vergleich zwischen diesem in- kompletten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Berufungsklägers zeige in den fünf vergleichbaren DNA-Systemen Übereinstimmung. Diese Person könne somit als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (act. 1/8/4 Akten Z). In der Folge liess die Strafuntersuchungsbehörde beim IRM den Beweis- wert der sichergestellten Spur berechnen. Das IRM teilte daraufhin im Schreiben vom 16. Dezember 2010 mit, dass der Beweiswert ca. 300 Millio- nen Mal höher sei, wenn man die Spurengeberschaft des Berufungsklägers annehme, als wenn man von Spurengeberschaft einer unbekannten mit dem

  • 48 - Berufungskläger genetisch nicht verwandten männlichen Person ausgehen würde (act. 5/4/1 Akten Z). Die Hülse wurde vom FOR auf Schmauch unter- sucht. Im Gutachten vom 10. November 2011 teilte das FOR mit, dass an den beiden Tabs „linke Hand“ und „Augenbrauen“ des Berufungsklägers je zwei unförmige Partikel gefunden werden konnten, welche eine mit dem Re- ferenzschmauch aus der Hülse vergleichbare Elementkombination aufweisen würden. Weil das FOR die Partikel aber aufgrund ihrer Morphologie nicht als Schmauchpartikel verifizieren konnte, ist das Institut der Ansicht, dass sich auf den Tabs, Filterpapieren und Kleidern kein Schmauch befand (act. 5/2/1 S. 12 Akten Z).

8.7.6.5 Wie vorerwähnt kann ein unabsichtliches Kontaminieren der Hülse mit der DNA-Spur des Berufungsklägers ausgeschlossen werden. Der Berufungs- kläger stellt nun ein absichtliches Kontaminieren durch den KTD bezie- hungsweise durch den Polizeibeamten K in den Raum. Das FOR hat dazu keine Hinweise in den ihm zur Verfügung gestellten Akten gefunden (s. act. 5.6 Ziff. 6 in Dossier OG S 13 3). Es stellt sich die Frage, warum der Polizei- beamte K dies hätte tun sollen? Der Privatkläger hat von allem Anfang an gesagt, es sei der Berufungskläger gewesen, der auf ihn geschossen habe. Andere Personen in der Bar bestätigen, dass der Berufungskläger dem Pri- vatkläger nach einem Streit nachgegangen sei mit den Worten „ihm drohe niemand“, und eine Waffe versorgt habe, als er kurze Zeit später wieder zur Tür in die Nightbar Taverne hereingekommen sei. Hätte der Polizeibeamte K die Hülse nachträglich absichtlich mit der DNA des Berufungsklägers verse- hen – wie auch immer er das hätte anstellen sollen – hätte die Auswertung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein vollständiges DNA-Profil ergeben und nicht nur wie vorliegend ein inkomplettes. Der Polizeibeamte K hat zudem kein Motiv, dem Berufungskläger etwas Unrechtmässiges anzu- hängen: Neben einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Be- günstigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch usw. hätte er mit Bestimmtheit auch die Kündigung zu erwarten gehabt, wenn sein Vorgehen bekannt geworden wäre.

8.7.6.6 Der Berufungskläger hingegen sieht ein mögliches Motiv im damaligen Straf- verfahren, welches vom Berufungskläger gegen den Polizeibeamten K initi- iert worden war. Das Obergericht hat die entsprechenden Dokumente im Rahmen des Beweisergänzungsantrages des Berufungsklägers zu den Ak- ten genommen (act. 5.3 in Dossier OG S 13 3). Daraus ist ersichtlich, dass sich der Polizeibeamte K am 19. Dezember 2006, ca. 03.30 Uhr, zusammen mit weiteren Personen in der Nightbar Taverne privat aufgehalten hatte. Da-

  • 49 - bei soll es zwischen diesen Personen und dem Berufungskläger zu einer Auseinandersetzung gekommen sein. Die befragten Personen machten zum Vorfall unterschiedliche Angaben. In Bezug auf die gemachten Vorwürfe musste die Strafuntersuchungsbehörde damals gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von dem für die Beschuldigten günstigsten Sachverhalt aus- gehen. So war nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Polizeibeamte K, wie vom Berufungskläger behauptet, gegen seinen Willen, längere Zeit im Lokal verweilt hatte, nachdem er von diesem angeblich aufgefordert worden sein soll, die Bar zu verlassen. Die Untersuchung hat auch nicht ergeben, dass sich der Polizeibeamte K ehrverletzend gegenüber dem Berufungskläger o- der dessen Ehefrau geäussert hätte. Der Berufungskläger machte dazu an- lässlich der Befragung vom 16. Oktober 2007 (siehe dazu in act. 5.3) folgen- de Aussage: „Er (K) hat sich ziemlich raus gehalten, bis er das Glas gewor- fen hat. Er ist eher „verruckt“ geworden, weil er nichts mehr zu Trinken be- kommen hat.“ Wichtig ist vorliegend insbesondere, dass selbst der Beru- fungskläger aussagt, dass K sich nicht an den Diskussionen beteiligt hat. Zu- dem hatten die weiteren Aussagen der beteiligten Personen keinen Hinweis ergeben, dass K eine Tätlichkeit, wie das Werfen eines Bierglases hinter die Theke, verübt hat. K machte dazu anlässlich der Befragung vom 2. April 2008 (siehe dazu in act. 5.3) folgende Aussage: „Ich habe das am Anfang gesagt. Das Glas ist mir runtergefallen, es lag rechts neben der Kasse, etwa 30 Zentimeter hinter der Theke. Das war ein Missgeschick.“ Das Verfahren wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch wurde von der damaligen Strafuntersuchungs-behörde am 7. Januar 2009 eingestellt. Auf den dagegen erhobenen Rekurs ist das damalige Landge- richtspräsidium Uri nicht eingetreten. Der Vorwurf des Berufungsklägers, der Polizeibeamte K habe – um es dem Berufungskläger wegen dieser Anzeige sozusagen „heimzuzahlen“ – die Hülse absichtlich mit der DNA des Beru- fungsklägers kontaminiert, ist sehr weit hergeholt.

8.7.7.1 Wenn der Berufungskläger im Weiteren vorbringt, er habe seit dem 4. Januar 2010 gewusst, dass man beim Tatort der Taverne eine Hülse aufgefunden hatte, ist dies aktenwidrig. Aus taktischen Gründen hatten damals Polizei und Staatsanwaltschaft diese Informationen zurückbehalten und den Berufungs- kläger erst nach Vorliegen des DNA-Ergebnisses, rund ein Jahr später, damit konfrontiert.

8.7.7.2 Der Berufungskläger macht weiter geltend, er habe zwei oder drei Tage spä- ter in der Zeitung gelesen, man habe eine Hülse am Tatort sichergestellt. Aus den vor Vorinstanz zu den Akten genommenen Medienberichterstattun-

  • 50 - gen ist ersichtlich, dass die Hülse nicht erwähnt wurde. Dies hat der Beru- fungskläger in seinem zweiten Parteivortrag dann auch bestätigt. Diese letz- ten Ausführungen sind wichtig, weil sie die These des Berufungsklägers wi- derlegen, er habe gewusst, dass die Polizei nach dem Vorfall vom 4. Januar 2010 eine Hülse gefunden hatte, weshalb er doch nicht so dumm gewesen wäre, die gleiche Waffe dem beauftragten Mörder für die Tat vom 12. No- vember 2010 zur Verfügung zu stellen.

8.7.8 Abschliessend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass ein Über- leben der DNA bei einer Schussabgabe auf der Hülse grundsätzlich möglich ist. Dem FOR sind diesbezüglich Fälle aus den Kantonen Bern und Basel- Stadt bekannt. In der Beilage des FOR (WD Info 7) (act. 5.2 in Dossier OG S 13 3) ist ein weiterer Fall aus Birsfelden (Basel-Landschaft) erwähnt, bei dem im Jahre 2002 an verschossenen Hülsen DNA-Spuren asserviert wurden, wobei die Spur von einer Hülse mit dem Profil einer verdächtigen Person übereinstimmte. Aufgrund dieses Vorfalls hat das FOR in einer Laborreihe 5 Patronen vor dem Laden stark mit Speichel kontaminiert. Nach dem Abfeu- ern konnten auf praktisch allen Hülsen DNA-Spuren sichergestellt werden, die mit dem Profil des Speichelgebers identisch waren. Also sind es nun nicht nur zwei Fälle, sondern bisher, ohne den vorliegenden Fall, vier Fälle mit 8 Patronen in welchen DNA auf Hülsen sichergestellt werden konnten. Im Weiteren ist abschliessend festzuhalten, dass aufgrund des professionellen Vorgehens sowie der örtlich getrennten Spurensicherung eine unabsichtli- che, nachträgliche Kontamination durch die Kantonspolizei Uri ausgeschlos- sen werden kann. Für eine absichtliche Kontamination gibt es keine Hinweise in den Akten. Ebenfalls finden sich keine plausiblen oder für das Obergericht nachvollziehbaren Hinweise in den Akten dafür, dass der Polizeibeamte K ein Motiv hätte, absichtlich die Hülse mit der DNA des Berufungsklägers zu versehen. Zudem wäre es dem Polizeibeamten K kaum möglich gewesen die Patronenhülse absichtlich mit einem nur inklompetten DNA-Profil zu konta- minieren.

8.7.9.1 Der Berufungskläger bringt in seinem Parteivortrag weiter vor, dass der DNA- Beweis nicht verwertbar sei, weil der als Kriminaltechniker agierende K aus- standspflichtig gewesen wäre. Der Berufungskläger stellte jedoch kein Aus- standsbegehren, womit sich die Frage der Rechtzeitigkeit eines derartigen Begehrens vorliegend nicht stellt.

8.7.9.2 Obwohl der Berufungskläger kein ausdrückliches Ausstandsbegehren ge- stellt hat, prüft das Obergericht nachfolgend die von ihm vorgebrachten Ar-

  • 51 - gumente Der Berufungskläger stützt sich bei seiner Argumentation auf Art. 56 lit. f StPO. Er macht sinngemäss geltend, dass K aufgrund seiner Feind- schaft zum Berufungskläger ausstandspflichtig sei. Ein negativer Bezug zur Partei muss ein ausgeprägter im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses oder einer eigentlichen Feindschaft sein, um Befangenheit anzunehmen (vgl. Andreas J. Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 56 N. 27). Vorlie- gend ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem, die angebliche Feindschaft begründenden, Sachverhalt (Besuch in der Nightbar Taverne vom 09.12.2006) und der Untersuchung der Hülse über drei Jahre vergangen sind und sämtliche damit zusammenhängenden Strafverfahren bezüglich K ein- gestellt worden ist. Zudem ist gemäss Aussage von K (vgl. vorstehend E. 8.7.6.6) ein Missgeschick seinerseits Ursprung dieses Vorfalls. Gestützt da- rauf von einer eigentlichen Feindschaft auszugehen, erscheint schon objektiv betrachtet als nicht angezeigt. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass K sich der Ausstandsproblematik im Allgemeinen und bezogen auf seine Tä- tigkeit als Kriminaltechniker bewusst war und auch selbst keinen Ausstands- grund bezogen auf die Untersuchung der Hülse ausmachen konnte. Das Obergericht erachtet denn auch vorliegend den behaupteten Ausstandsgrund (Feindschaft) als nicht gegeben und geht daher von der Verwertbarkeit des DNA-Beweises aus.

8.7.10 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass neben der Polizei auch eine Per- son aus dem Milieu eine falsche Spur gelegt haben könnte, in dem diese Person eine Hülse mit DNA des Berufungsklägers versehen und vor der Nightbar Taverne hinterlassen habe. Dazu sind keine Hinweise in den Akten zu finden. Diese Möglichkeit erscheint dem Obergericht auch sonst nicht plausibel. Diesbezüglich kann auch noch auf E. 8.6.1 vorstehend verwiesen werden.

8.7.11 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass der Umstand, dass an der Tatwaffe keine DNA des Berufungsklägers gefunden werden konnte, ein klar entlastendes Indiz sei. Dazu ist anzufügen, dass die Tatwaffe erst fast ein Jahr später gefunden und untersucht werden konnte. Was mit dieser Waffe in der Zwischenzeit geschehen ist, ist nicht bekannt und kann auch kaum mehr festgestellt werden. Die Waffe war gemäss Aussagen von B in der Zeit zwischen den beiden Taten (auch) in seinem Besitz. Was der be- kennende Waffennarr B damit gemacht hat (denkbar sind Zerlegung, Reini- gung usw.), ist nicht bekannt. Daher ist der Umstand, dass ein Jahr nach dem Schuss auf den Privatkläger keine DNA des Berufungskläger auf der

  • 52 - Tatwaffe festgestellt werden konnte, nicht ein klar entlastendes Indiz, son- dern wurde in die umfassende Beweiswürdigung mit den oben aufgeführten Vorbehalten miteinbezogen.

Aufgrund all dieser Erwägungen schliesst das Obergericht, dass die DNA des Berufungsklägers vor der Schussabgabe auf die Hülse gelangte, zum Beispiel beim Abspitzen der Patrone ins Magazin, und die DNA die Hitze der Schussabgabe überstand, so dass ein inkomplettes DNA-Profil gefunden werden konnte, welches auf den Berufungskläger als Spurengeber verweist. Die entsprechende Auswertung beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich ergab, dass der Beweiswert dieses DNA-Rückstandes unter Ver- wendung von bei Weissen bestimmten Merkmalshäufigkeiten ca. 300 Millio- nen Mal höher sei, wenn man Spurengeberschaft von X (dem Berufungsklä- ger) annehme, als wenn man von Spurengeberschaft einer unbekannten mit X (dem Berufungskläger) genetisch nicht verwandten männlichen Person ausgehe (act. 5/4/1 in Akten Z).

8.8 Zum Schmauch:

Im Zusammenhang mit vom Berufungkläger anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlungen gemachten Ausführungen zum nach seiner Ansicht (fal- schen) Schmauch, ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 10. November 2010 (act. 5/2/1/ in Akten Z) unter den Ziffern 4.5.1 und 4.5.2 aus- führt, dass an den Händen des Berufungsklägers kein Schmauch aufgefun- den werden konnte. Es habe zwar einige Partikel von der linken Hand und den Augenbrauen/Stirn des Berufungsklägers, welche bezüglich ihrer Ele- mentzusammensetzung mit dem Vergleichsschmauch aus der vor der Night- bar Taverne sichergestellten Patronenhülse übereinstimmten. Diese seien jedoch aufgrund ihrer atyptischen Form nicht als Schmauchpartikel verifizier- bar. Das gleiche gelte in Bezug auf die positiven Reaktionen ab den Händen des Berufungsklägers stammenden bleihaltigen Partikel, welche jedoch auf- grund ihrer Zusammensetzung und Morphologie ebenfalls nicht als Schmauchpartikel hatten identifiziert werden können. Mit anderen Worten: Beweismässig lässt sich nicht erstellen, dass an den Händen des Berufungs- klägers Schmauch (egal von welcher Waffe) aufgefunden worden ist. Dieser Umstand wirkt zwar nicht belastend, aber auch nicht entlastend, wie es der Berufungskläger vorbringt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochte- nen Entscheid auf Seite 36 f. zutreffend hingewiesen, dass Schmauchkörner auf aktiv lebenden Personen nur bis maximal vier Stunden nach der Schuss- abgabe nachweisbar sind. Eine Schussabgabe durch den Berufungskläger

  • 53 - hätte daher nicht zwingend zur Folge haben müssen, dass fünf Stunden nach dem Vorfall beim Berufungskläger ein positives Schmauchergebnis ge- funden worden wäre, sondern dass es möglich sei, dass zwischenzeitlich Schmauch abgerieben, abgewaschen oder abgeschüttelt worden sei.

Aufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Beweiselemente hat das Obergericht vorliegend keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen würden, dass sich der Sachverhalt betref- fend dem Vorfall vom 4. Januar 2010 nicht so abgespielt hat, wie ihn die An- schlussberufungsklägerin und die Vorinstanz festgestellt haben.

8.9 Zur rechtlichen Subsumtion:

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vo- raussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Die Bestimmung der vorsätzlichen Tötung setzt objektiv voraus, dass der Täter den Tod eines anderen verur- sacht, subjektiv ist ein entsprechender Vorsatz erforderlich. Wie der Geset- zestext hervorhebt, kommt in dessen Art. 111 als Grundtatbestand nur dann zur Anwendung, wenn keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 – 116 StGB zutreffen. Als Vorsatz gilt bei Art. 111 – wie bei den anderen er- wähnten Tatbeständen – auch dolus eventualis (Eventualvorsatz), welcher nunmehr dem Vorsatz gesetzlich ausdrücklich gleichgestellt ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, Zürich 9. Auflage, 2008, S. 6). Führt der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tä- tigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mil- dern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Vorliegend ist der Erfolg gemäss Art. 111 StGB, der Tod eines anderen Men- schen, nicht eingetreten. Es ist im Folgenden daher die Frage zu prüfen, ob eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

Die Vorinstanz führte in E. 3.8.2 (S. 40) des angefochtenen Entscheids aus, dass der Berufungskläger zwar am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Nightbar Taverne einen Schuss mit der Tatwaffe "Blow mini" abgegeben ha- be, ihm dabei jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne,

  • 54 - dass dieser Schuss gezielt in Richtung des Privatklägers erfolgt sei. Mangels anderweitiger bekannter äusserer Umstände, die einen rechtsgenüglichen Schluss zulassen würden, dass er den Tod des Privatklägers auch nur even- tuell gewollt hätte, fehle es am subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB. Die Vorinstanz qualifizierte deshalb die Tat als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf S. 41 des angefochtenen Entscheids mit dem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend aus, dass sich der Eventualvorsatz auf Tötung von dem in Art. 129 StGB geforderten Vorsatz dadurch unterscheidet, dass der Täter darauf ver- traue, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen. Dies werde aber nur angenommen werden dürfen, wenn der Täter davon ausge- he, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten (zum Bei- spiel sorgfältiges Zielen eines Warnschusses) oder eine Reaktion des Ge- fährdeten (zum Beispiel Sprung aus der Fahrbahn des auf ihn losfahrenden Automobilisten) abgewendet werden könne. Bleibe dies dem Zufall überlas- sen, dränge sich die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung bezie- hungsweise eines entsprechenden Versuchs auf.

Wenn nun auf S. 43 des angefochtenen Entscheids die Vorinstanz den Schluss zieht, der Berufungskläger habe darauf vertraut, dass die Todesfolge durch sein eigenes Verhalten abgewendet werden könnte, widerspricht dies den Ausführungen, dass der Berufungskläger im Umgang mit Schusswaffen nicht besonders versiert gewesen sei und dass ihm aufgrund des vorange- gangen Streites mit dem Berufungskläger zu attestieren sei, dass er emotio- nal aufgewühlt und erregt gewesen sei. Gemäss den Aussagen des Privat- klägers hat der Berufungskläger einen gezielten Schuss auf ihn abgegeben. Beim Eingang zur Nightbar Taverne, wo die Patronenhülse aufgefunden wurde und folglich der Berufungskläger bei der Schussabgabe gestanden hatte, war es zur Tatzeit beleuchtet (im Gegensatz zum Ort, wo sich der Pri- vatkläger befand, ca. 14 Meter entfernt beim Hintereingang des Hotels Hir- schen). Der Privatkläger konnte daher nicht nur gemäss eigenen Angaben aufgrund des Mündungsfeuers, sondern insbesondere auch aufgrund der Ausrichtung der Schusswaffe sowie aufgrund der Haltung und Stellung des Schützen erkennen, dass der Berufungskläger einen gezielten Schuss in seine Richtung abgab. Es gibt andererseits keine Anhaltspunkte für die Ab- gabe eines sorgfältig gezielten Warnschusses, bei dem der Berufungskläger darauf vertrauen durfte, dass er den Privatkläger nicht treffen konnte. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass bei einer Schussabgabe in Richtung Pri- vatkläger morgens um 05.00 Uhr in der Dunkelheit bei spärlichen Lichtver- hältnissen der Berufungskläger sich bewusst sein musste oder zumindest

  • 55 - nicht darauf vertrauen konnte, dass er den Privatkläger sicher nicht treffen würde. Dies umso mehr, als der Berufungskläger mit Schusswaffen nicht be- sonders versiert ist und es sich zudem bei der verwendeten Waffe um eine eher kleine und nachträglich umgebaute Waffe handelte, mit der es selbst für einen versierten Schützen schwierig wäre, einen präzisen Schuss abzuge- ben. Auch die emotional erregte Gemütslage des Berufungsklägers spricht gegen einen gezielten Warnschuss unter Ausschluss der Möglichkeit den Privatkläger zu treffen. Der Berufungskläger hat gemäss Aussagen von J das Lokal zornig mit den Worten "ihm drohe niemand" verlassen. Gemäss eige- ner Aussage des Berufungsklägers hat der Privatkläger ihm gegenüber beim Verlassen der Bar gesagt "übrigens, ich habe deine Frau gefickt, sie war bil- lig und gut". Vorliegend liegen die Umstände so, wie beispielsweise von Ste- fan Maeder, in Basler Kommentar, a.a.O., in N. 46 zu Art. 129 ausgeführt, wonach der Gefährdungsvorsatz bei Art. 129 StGB sich vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet, dass der Täter (bei der Gefährdung) darauf ver- traut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Vorliegend blieb die drohen- de Todesfolge lediglich dem Zufall überlassen. Der Berufungskläger musste vor der Schussabgabe wissen, dass aufgrund des Zielens beziehungsweise der Schussrichtung in Verbindung mit der Örtlichkeit am Tatort, die Möglich- keit bestand, den Privatkläger mit einem Schuss zu treffen und gar tödlich zu verletzen. Er hat somit den Tod des Privatklägers in Kauf genommen und es blieb lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht getroffen wurde. Es ist deshalb von einer eventualvorsätzlichen Tötung bzw. eines entsprechenden Versuchs auszugehen.
  1. Zum Vorfall vom 12. November 2010:

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. April 2012 vorge- worfen, sich der Mittäterschaft zum versuchten Mord, eventuell der Anstiftung zu Mord zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf gründet sich im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Nachdem sich B und der Berufungskläger am Abend des 11. November 2010 in der Taverne in Erstfeld unterhalten hätten, sei B mit einem auf die Creativ Handels GmbH zugelassenen Skoda nach Schattdorf gefahren und habe sich im Auftrag des Berufungsklägers ins Restaurant Mühle begeben, um nachzuschauen, ob die Privatklägerin arbeite, was er auch schon vor dem 11. November 2010 mehrmals gegen Entgelt des Berufungsklägers gemacht habe. Am 12. November 2010 um ca. 00.40 Uhr habe er dann in Erstfeld, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg, mit der Tatwaffe „Blow Mini“, aus einer Distanz von einigen Metern mindes-

  • 56 - tens drei Schüsse auf die Privatklägerin abgefeuert mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe die Privatklägerin in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thorax - Verletzung mit Rippenbruch erlitten habe und während einer Woche habe hospitalisiert wer- den müssen. Ein weiteres Projektil, mutmasslich ein Streifschuss, habe die Privatklägerin am Oberarm und Thorax rechts verletzt. Nach der Schussab- gabe habe sich B vom Tatort entfernt und dem Berufungskläger Bericht er- stattet. Der Berufungskläger habe schliesslich organisiert, dass B durch P nach Hause gefahren worden sei. Diese Tat hätte der Berufungskläger zuvor zusammen mit B geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei der Berufungskläger B die Waffe für diese Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. Der Berufungskläger habe dabei in der Absicht ge- handelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen Motiven seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (der Privatklägerin) zu entledigen. Im Scheidungsverfahren hätte der Berufungskläger riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn Q zu verlieren. Der hochverschuldete Berufungskläger habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem Vater erwartete Erbschaft zugunsten von Q auf seinen Erbteil verzichtet, da- mit dieser nicht in die Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod seiner Ehefrau hätte er über seinen Sohn Q wieder auf dieses Erbe zugreifen können. Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben der Privatkläge- rin ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensver- sicherung im Betrag von Fr. 36‘000.-- ausbezahlt worden. Schliesslich hätte der Berufungskläger auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung seiner Ehe- frau gegenüber abwenden können. Eventualiter habe der Berufungskläger mit den beschriebenen Absichten B mit der Ausführung dieser Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft.

Die Vorinstanz folgte dem damaligen Hauptantrag der heutigen Anschlussbe- rufungsklägerin und sprach den Berufungskläger des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Der Berufungs- kläger beantragt im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten (Vorwurf des versuchten Mordes etc.) von Schuld und Strafe freizusprechen sei (vgl. die oben unter dem Sachverhalt Buchstabe B wörtlich zitierten An- träge des Berufungsklägers). Die Anschlussberufungsklägerin verlangt vor Obergericht, das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Zusammenhang zu bestätigen.

  • 57 - 9.1 Das Obergericht begründete an der mündlichen Urteilseröffnung von 11. September 2013 in Nachachtung von Art. 84 Abs. 1 StPO seinen Schuld- spruch kurz wie folgt:

„Am 12. November 2010 wurde kurz nach Mitternacht in Erstfeld auf Y ge- schossen. Aufgrund der Akten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor Landgericht inklusive dem Urteil des Landgerichts LGS 12 2 ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass B auf Y geschossen hat. Das Gericht ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung gelangt, dass B im Auftrag von Ignaz Walker auf Y geschossen hat. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass X einen wesentlichen Tatbeitrag im Zusammenhang mit den Schüssen auf Y geleistet hat. Diese gerichtliche Überzeugung basiert vor allem auf folgenden Sachverhaltselementen: Die für die Tat verwendete Waffe ist identisch mit der Waffe, mit der X am 4. Januar 2010 auf Z geschossen hat. Sie wurde am Wohnort der Freundin von B sichergestellt. B gab dazu auch an, dass er diese Waffe von X erhalten habe.

Aufgrund der Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von X und B ist erstellt, dass sie regelmässige Kontakte hatten.

Zudem ist erstellt, dass X kurz nach der Tat den Rücktransport von B nach Wolfenschiessen organisiert und veranlasst hat. Weitere Sachverhaltselemente passen in den vom Gericht angenommenen Sachverhalt und bestätigen die Überzeugung des Gerichts für eine wesentli- che Tatbeteiligung von X. Dazu gehören weitere Aussagen von B neben dem Hinweis auf den Erhalt der Tatwaffe von X. Gegenüber der Zeugin R machte B verschiedene Aussagen und Andeutun- gen auf die Tat, die eigene Motivation dazu, zur Person des Opfers, zur Per- son des Auftraggebers, sowie zu dessen Motivation. Auch die von der Vorinstanz im Detail aufgeführten möglichen Tatmotive von X (insbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod von Y sowie die Vermeidung von finanziellen Risiken) bestätigen die Überzeugung des Gerichts und lassen keine mehr als abstrakte oder theoretische Zweifel auf- kommen. Andere Sachverhaltsvarianten, welche die Verteidigung ins Spiel brachte o- der welche das Gericht von sich aus geprüft hat, konnten aufgrund der feh- lenden Plausibilität diese richterliche Überzeugung nicht schwächen.

  • 58 - Die Art der Ausführung als beabsichtigter Auftragsmord, die damit einherge- hende Geringschätzung des Lebens sowie die finanziellen Vorteile aus der Beseitigung der Noch-Ehefrau begründen im Rahmen der Gesamtwürdigung durch das Gericht vorliegend die Skrupellosigkeit, die den Tatbestand von Art. 112 StGB als Mord also als qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung ausmacht.“

9.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausfüh- rungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Oberge- richts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), vorliegend demzufolge im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 161 – 177), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägun- gen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausrei- chend detailliert und verständlich darzulegen. Das Obergericht setzt sich da- bei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand der Parteien auseinander, sondern insbesondere mit wesentlichen Be- hauptungen und Argumenten, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden.

9.3 Zum Mittäter B:

9.3.1 Der mitbeschuldigte Mittäter B hat seine gegen das Urteil im Verfahren LGS 12 2 eingereichte Berufung mit Eingabe vom 9. August 2013 zurückgezogen. Das Obergericht hat das entsprechende Berufungsverfahren (OG S 13 4) mit Beschluss vom 5. September 2013 am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Da dem Berufungskläger die Tat in Mittäterschaft mit B vorgeworfen wird, kommt das Obergericht nicht umhin, als Voraussetzung einer Mittäterschaft des Berufungsklägers auch die Tatbeteiligung von B zu überprüfen.

9.3.2 Aufgrund des Rückzugs der Berufung (OG S 13 4) war B und sein Rechts- vertreter nicht mehr am vorliegenden Berufungsverfahren OG S 13 3 bezie- hungsweise OG S 13 5 beteiligt. Folglich wurden bezüglich des B betreffen- den Tatbeitrags keine weiteren Ausführungen von ihm selbst oder von sei- nem Rechtsvertreter gemacht. Auch der Berufungskläger verzichtete auf Ausführungen bezüglich diesem Teil des Sachverhalts, soweit es sich um den Tatbeitrag von B handelte. Davon ausgenommen sind die Ausführungen zum mehrmaligen Besuch von B im Restaurant Mühle (vgl. E. 9. 16 nachfol- gend) sowie zum Aussageverhalten von R, das sowohl den Tatbeitrag des Berufungsklägers als auch den Tatbeitrag von B betrifft. Zum Aussageverhal- ten von R betreffend dem Tatbeitrag von B folgen die entsprechenden Erwä-

  • 59 - gungen in E. 9.10 nachfolgend. Wie schon vorne in E. 5 ausgeführt, geht aber die Rechtsmittelinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vornehm- lich auf Behauptungen und Argumente ein, die erst vor der Rechtsmitte- linstanz vorgebracht wurden, dies als Ausfluss des Anspruches auf rechtli- ches Gehör. Ausser den in E. 9.10.2 nachfolgend aufgeführten Argumenten wurden vorliegend aus der erwähnten Verfahrenskonstellation jedoch keine neuen, nicht schon vor Vorinstanz dargelegten Behauptungen und Argumen- te bezüglich dem Tatbeitrag von B vorgebracht.

9.3.3 Um betreffend dem Sachverhalt, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumtion bezogen auf den mitbeschuldigten Mittäter B Wiederholungen in der vorliegenden Urteilsbegründung zu vermeiden, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 130 – 161) verwiesen werden. Das Obergericht kann den Erwägungen der Vor-instanz folgen und hat nur noch die nachfolgend unter E. 9.10.3 und E. 9.10.4 gemachten Er- wägungen dazu zu ergänzen.

9.3.4 Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz dem Zeugen S einen gewissen Beweiswert zumessen hat (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Par- teivortrag S. 72). Ergänzend ist bezüglich der Aussagen des Zeugen S anzu- führen, dass die Vorinstanz dessen Aussagen bezogen auf den mitbeschul- digten Mittäter B im Zusammenhang mit der Aussagen von B, R und T ge- würdigt hat. Entscheidenden Beweiswert hat die Vorinstanz den Aussagen jedoch nicht zugemessen. Auch das Obergericht kann den Aussagen von S keinen entscheidenden Beweiswert zumessen. Selbst eine Nichtberücksich- tigung seiner Aussagen führt beim Obergericht nicht zu verstärkten Zweifeln an der Tatbeteiligung von B.

9.3.5 Bezüglich des Tatbeitrags des Berufungsklägers spricht die Vorinstanz den Aussagen von S nicht jeglichen Beweiswert ab (E. 4.6.2.2.11, S. 170 des an- gefochtenen Entscheids). Aus Sicht des Obergerichts können aus den Aus- sagen des Zeugen S, wie der Berufungskläger in seinem ersten Parteivortrag (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 71 f.) zutreffend ausführt, keine relevanten Indi- zien für eine Tatbeteiligung abgeleitet werden. Diese ergeben sich, wie nach- folgend aufgeführt (E. 9.4 ff.), aus anderen Indizien und Beweisen.

9.3.6 Aufgrund der Akten, dem vorinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 130 – 161) und den vorstehenden Ergänzun-

  • 60 - gen in E. 9.3.4 und den nachfolgenden in E. 9.10.4 kommt das Obergericht betreffend des Tatbeitrags von B zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass B am 12. November 2010 auf die Privatklägerin geschossen hat. Damit erachtet das Obergericht diesen Teil des Sachverhalts B betref- fend als rechtsgenüglich erwiesen. Es hat nachfolgend zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine Mittäterschaft zur Schussabgabe durch B beziehungs- weise zum versuchten Mord nachgewiesen werden kann.

9.4 Zum Tatbeitrag des Berufungsklägers:

Das Obergericht ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung gelangt, dass B im Auftrag des Berufungsklägers auf die Privatklägerin geschossen hat. Zudem ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Berufungskläger einen wesentlichen Tatbeitrag im Zusammenhang mit den Schüssen auf die Privatklägerin geleistet hat. Diese gerichtliche Über-zeugung basiert vor al- lem auf folgenden Sachverhaltselementen und Erwägungen.

9.5 Zur Verwendung der gleichen Tatwaffe:

9.5.1. Ein gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die Verwendung der gleichen Tatwaffe bei der Schussabgabe auf den Privatklä- ger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 und bei der Schussabgabe auf die Pri- vatklägerin beim Vorfall vom 12. November 2010. Dies steht aufgrund des Berichts des Forentischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2010 [act. 5/3/1 in Akten Y]) fest.

9.5.2 Für das Obergericht ist zudem rechtsgenüglich erwiesen, dass die Tatwaffe „Blow Mini“ am 4. Januar 2010 in Besitz des Berufungsklägers war. Gestützt auf diese Überzeugung erfolgt die Verurteilung des Berufungsklägers für die Schussabgabe auf den Privatkläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 (s. vor- stehend E. 8.).

9.5.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht wie schon vor Vorinstanz vor, dass er wohl nicht die gleiche Tatwaffe benutzt hätte, im Wissen darum, dass beim ersten Vorfall eine Hülse gefunden worden war, die aus dieser Waffe stammte. Schon die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass der Beru- fungskläger die Information, dass damals eine Hülse sichergestellt worden war, erst am 14. Januar 2011 erhielt, also erst nach der Tat vom 12. Novem- ber 2010. Deshalb geht dieses erneut vorgebrachte Argument des Beru- fungsklägers ins Leere.

  • 61 -

9.5.4 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass er auch ohne Kenntnis des Hül- senfundes niemals eine Waffe, mit der auf den Privatkläger geschossen wor- den wäre, an B weitergegeben hätte, um damit auf die Privatklägerin zu schiessen. Wie klug es gewesen ist, B diese Waffe zu geben, ist aufgrund des nicht weiter geklärten Sachverhaltes, warum B nun diese Waffe statt ei- ner anderen verwendet hat, nicht beurteilbar. Es ist für das Obergericht aber erwiesen, dass in beiden vorliegend zu beurteilenden Fällen die gleiche Waf- fe verwendet wurde und dass B als Schütze auf die Privatklägerin feststeht.

9.6. Zu den Aussagen von B betreffend die Tatwaffe:

9.6.1 B sagt aus, dass er die Tatwaffe in der Tatnacht vom Berufungskläger erhal- ten habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.3, S.162 mit Verweis auf die Akten). Dies erachtet die Vorinstanz als zusätzliches Indiz für die Glaub- haftigkeit der den Berufungskläger belastenden Aussagen von R (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4.6.2.2.2, S.161 f. mit Verweis auf die Akten).

9.6.2 Die Vorinstanz erwähnt auch die Aussagen von B, wonach dieser ein paar Tage nach der Tat den Berufungskläger aufgesucht hat, um die Tatwaffe zu- rückzugeben und Antworten von ihm einholen wollte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.6.2.2.7, S.166 f. mit Verweis auf die Akten).

9.6.3 Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass B implizit geltend mache, dass der Be- rufungskläger eine bedeutende Rolle beim Vorfall vom 12. November 2010 zukomme und somit den Berufungskläger belaste. Die Schlussfolgerung, dass diese Aussagen den Berufungskläger belasten, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Aussageverhalten von B ist jedoch gekennzeichnet von Widersprüchlichkeiten. Daher würdigt das Obergericht diese Aussagen mit Vorsicht und wertet sie eher als Mosaikstein, der ins Gesamtbild passt, dem jedoch nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann.

9.7 Zu den telefonischen Kontakten zu B:

Ergänzend und teilweise wiederholend zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft beziehungsweise zur Tatbeteiligung des Berufungsklägers am versuchten Mord an seiner Ehefrau sind die telefonischen Kontakte zwi- schen ihm und B zu erwähnen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.5, S. 164 f). Im untersuchten Zeitraum fanden 59 mal telefonische

  • 62 - Kontakte statt, unter anderem auch am 9. und 10. November 2010, also drei respektive zwei Tage vor der Tat, mit einer maximalen Gesprächsdauer von 33 Sekunden. Der Hinweis der Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz, dass diese Zeit gerade reiche, um einen persönlichen Termin zu vereinba- ren, ist nicht leicht von der Hand zu weisen (vgl. VI-act 00.15 Plädoyernoti- zen Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz S. 45). Die Behauptung, es sei dabei nur um die Vermittlung von Tänzerinnen gegangen, erachtete die Vorinstanz aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers als unglaubwürdig und qualifizierte sie als Schutzbehauptungen. Das Ober- gericht kann diese Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehen und kommt zum gleichen Ergebnis. Es wertet die telefonischen Kontakte daher als ge- wichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers (Beauftragung von B und Mitorganisation der Tat).

9.8 Zur Organisation der Rückführung:

9.8.1 Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die Organisation der Rückführung von B nach Wolfenschiessen. Aus den Ak- ten geht hervor, dass der Berufungskläger in der Tatnacht den Chauffeur P angerufen hat, dieser anschliessend zur Nightbar Taverne gekommen ist und B in der Folge nach Wolfenschiessen gefahren hat. Zudem wurden P und B im Fahrzeug von einer Polizeipatrouille fotografiert (act. 2/91/1 in Akten Y).

9.8.2 Vor Vorinstanz hat die Anschlussberufungsklägerin in diesem Zusammen- hang geltend gemacht, dass Länge und Zeitpunkt des Telefonanrufs der be- schuldigten Person (also des Berufungsklägers) an P sowie der Zeitpunkt der Fotoaufnahme vom Fahrzeug mit P und B darauf schliessen lassen würden, dass P wohl schon vor dem Anruf der beschuldigten Person (des Berufungs- klägers) gewusst habe, dass er noch fahren müsse (angefochtener Ent- scheid S. 64 Mitte).

9.8.3 Das Telefonat des Berufungsklägers an den vorgesehenen Chauffeur P hat nur sieben Sekunden gedauert. P musste demzufolge vororientiert gewesen sein. Die Aussagen des Berufungsklägers und von P erscheinen als abge- sprochen. So hat P sich vorerst lange an nichts Genaues betreffend der Tat- nacht erinnern können. Erst später anlässlich der Befragung durch die An- schlussberufungsklägerin vom 23. Mai 2011 (act. 2/91/1 in Akten Y) gab er an, B im Auftrag des Berufungsklägers nach Hause gefahren zu haben.

  • 63 - 9.8.4 Der Berufungskläger macht in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht erneut als entlastendes Argument geltend, dass keine Fluchtplanung ersicht- lich sei. Die entsprechenden die Argumente des Berufungsklägers widerle- genden Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.6.2.2.9, S. 167 f.) sind nachvoll- ziehbar und decken sich mit den Erwägungen des Obergerichts. Insbesonde- re sind das kurzzeitig mögliche Aufbieten des Chauffeurs sowie die Verfüg- barkeit von zwei Fahrzeugen Elemente einer Fluchtplanung, die für ein derart unsicheres Unterfangen nicht ungeeignet erscheinen. Es war ja nicht auszu- schliessen, dass die Tat aufgrund irgendwelcher Umstände an diesem Abend nicht durchgeführt werden konnte. Sei dies zum Beispiel, dass die Privatklägerin nicht oder nicht alleine nach Hause gehen würde oder dass B von einer Drittperson beobachtet oder angesprochen würde. Aufgrund dieser Umstände ist eine Fluchtplanung durchaus denkbar, bei der B nach der Tat in die Nightbar Taverne kommt, dort allenfalls vom Berufungskläger und vom Personal ein Alibi erhält und innert Minuten von einem Chauffeur wie ein normaler Gast abgeholt und nach Hause gefahren wird. Daher kann das Obergericht die entlastende Wirkung einer angeblich fehlenden Fluchtpla- nung nicht teilen.

Diese einzelnen Sachverhaltselemente tragen erheblich zur Überzeugung des Obergerichts bei, dass der Berufungskläger die Rückführung von B or- ganisiert hat.

9.9. Zum Alibi des Berufungsklägers:

9.9.1 Der Berufungskläger bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz betref- fend dem Alibi des Berufungsklägers als unlogisch und willkürlich. Er macht geltend, dass das fehlende Alibi und die Nähe zum Tatort gegen die Version eines geplanten Auftragsmordes spreche (vgl. act. 7.11 in Akten OG S 13 3: Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag, S. 98f.).

9.9.2 Aus Sicht des Obergerichts ist das Alibi des Berufungsklägers in der Tat- nacht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bei einem geplanten Auf- tragsmord ist der Aufenthaltsort des Auftragsgebers im Tatzeitpunkt von un- tergeordneter Bedeutung. Auch das Aufbieten des Chauffeurs, um einen Gast heimbringen zu lassen, erscheint vom Grundsatz her kaum belastend, wenn sich nicht nachträglich herausstellt, dass es sich beim Gast um den Schützen gehandelt hat. Dies sollte sich ja nie herausstellen, falls der Plan aufgehen sollte. Der Aufenthalt des Berufungsklägers in der Nähe des Tator- tes ist gemäss Ausführungen des Berufungsklägers ein klares Indiz gegen

  • 64 - die Version eines geplanten Auftragsmordes. Der Berufungskläger hielt sich gemäss Aussagen seiner Angestellten im Tatzeitpunkt in der Nightbar Ta- verne auf (VI-act. 2/6 und 2/7 in Akten Y). Damit verfügt er über ein Alibi und konnte durch Zeugen bestätigen lassen, dass er zur fraglichen Zeit in der Nightbar Taverne war, wo er sich als Geschäftsführer auch sonst oft aufhielt und nicht am Tatort gewesen sein konnte. Es wäre eher aufgefallen, wenn der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt abwesend gewesen wäre. Da- her kann das Obergericht die Schlussfolgerung des Berufungsklägers nicht teilen, dass der Aufenthalt des Berufungsklägers in der Nähe des Tatortes als klares Indiz gegen die Version eines geplanten Auftragsmordes gewertet werden muss.

9.10 Zu den belastenden Aussagen von R:

9.10.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Erwägungen auf verschiedene den Beru- fungskläger belastende Aussagen, die B gegenüber R gemacht haben soll (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.2, S. 161). Dabei macht die Vorinstanz auch Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von R und zur Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Dabei verweist sie auf die Erwägungen im Zusam- menhang mit dem Tatbeitrag von B (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.1.15.6, S. 147 ff.). Insbesondere hält die Vorinstanz fest, dass R detail- lierte Aussagen gemacht und sie Informationen gehabt hat, die sie nicht aus den Zeitungen haben konnte, wie beispielsweise, dass es durchaus möglich gewesen sei, dass sich B zuvor hinter einem Busch versteckt habe und dass fünf Schüsse gefallen seien. Hätte sie ihre Glaubwürdigkeit stärken wollen, hätte sie von drei Schüssen gesprochen, wie es von den Medien berichtet worden war. Sie hat auch nicht von „auf Katzenschiessen“ gesprochen, was sie aber getan hätte, wenn ihre Aussagen auf denjenigen von E beruht hät- ten. Die Zeugin R verfügte noch über anderes Wissen, welches sie nur vom Mittäter B haben konnte: so zum Beispiel die Frauen, die nach einer Veran- staltung aus dem Restaurant Frohsinn kamen, der Umstand, dass B nach Hause chauffiert worden ist, die anschliessende Polizeikontrolle, in welche B beinahe geraten wäre und so weiter. Ihre Widersprüche (beispielsweise Kaufpreis der Waffen von Fr. 600.-- beziehungsweise Fr. 900.--, Aufenthalt im Tessin) sind marginal und betreffen unbedeutende Nebenpunkte. Gestützt darauf schätzt die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von R als relativ hoch ein und ihre Ausführungen bezüglich der Täterschaft von B mit Blick auf die bis- her dargelegten Indizien und unbestrittenen Tatsachen sowie gestützt auf die übrige Aktenlage als nachvollziehbar und glaubhaft (angefochtener Ent-

  • 65 - scheid E. 4.6.2.1.15.6, S. 150). Diese Ausführungen sind aus Sicht des Obergerichts nicht zu beanstanden.

9.10.2 Der Berufungskläger analysiert in seinem ersten Parteivortrag vor Oberge- richt die Aussagen von R unter dem Stichwort des sogenannten „False Me- mory“ Effekts. Er vergleicht dabei die Aussagen bezüglich des Tatbeitrags von B mit jenem bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsklägers, insbe- sondere betreffend der Beauftragung von B (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 76 ff.). Bei den Aussagen bezüglich des Tatbeitrags von B macht der Beru- fungskläger einen klaren Strukturbruch aus und zwar im Zeitpunkt des Tele- fonats zwischen B und R nach der Tat. Die Aussagen, die sich auf Gesprä- che vor der Tat beziehen, seien sehr vage. Die Aussagen, die sich auf Ge- spräche nach dem Telefonat (nach der Tat) beziehen, seien nicht mehr vage, sondern ganz konkret mit diesen und jenen Details zur Tatausführung. Dies habe seinen Grund darin, dass die Erinnerungen betreffend der Gespräche vor der Tat nicht auf konkrete Hinweise von B beruhten, sondern vielmehr von R retrospektiv als vage Ankündigungen dessen interpretiert wurden, was später dann geschah und in allen Zeitungen geschrieben war. Dieser Effekt sei in der Psychologie wohlbekannt. Es handle sich umden songenannten „False Memory“ Effekt.

9.10.3 Das Obergericht kann sich diesen Strukturbruch ebenso plausibel damit er- klären, dass B vor der Tat eben nur vage Andeutungen gemacht hat, an die sich R aus diesem Grund nur vage erinnern konnte. Nach der Tat und den Medienberichten hatte B keinen Grund mehr, so vage zu bleiben und könnte daher konkrete Schilderungen mit entsprechenden Details gemacht haben, an die sich R aus diesem Grund ganz konkret mit diesen und jenen Details erinnern konnte. Dabei muss kein „False Memory“ Effekt vorliegen. Deshalb kann die Argumentation mit dem „False Memory“ Effekt das Obergericht in diesem Punkt nicht überzeugen. Das Obergericht kommt wie oben unter E. 9.3.3 ausgeführt betreffend dem Tatbeitrag von B zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz.

9.10.4 Die Aussagen von R betreffend des Auftrags des Berufungsklägers an B sind, wie der Berufungskläger in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht zutreffend ausführt (vgl. act 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 78 ff.), sehr vage. Gestützt auf den Inhalt dieser Aussagen auf eine Beauftragung zu schliessen, ist nach Einschätzung des Obergerichts nicht ohne weiteres möglich. Dies ist unab-

  • 66 - hängig von einem allfälligen „False Memory“ Effekt so, da die Aussagen in- haltlich zu wenig konkret sind.

9.10.5 Bei einer Beauftragung eines Verbrechens sind jedoch nur in den seltensten Fällen direkte Beweise oder Indizien betreffend dem Inhalt der konkreten Abmachung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten vorhanden. Als Minimalvoraussetzung bei der Verbrechensplanung muss davon ausge- gangen werden, dass die Abmachung ohne die Schaffung von belastenden Beweisen oder Indizien getroffen wird. Die Strafverfolgungsbehörden, wie auch die Gerichte, müssen auf das Vorliegen einer entsprechenden Abma- chung aufgrund anderer, indirekter Beweis und Indizien schliessen. Insbe- sondere sind dabei die Tat selbst, weitere Sachbeweise, die Motive des Tat- ausführenden und die Motive des Auftraggebers sowie die aus der Tat resul- tierenden Vorteile für den mutmasslichen Auftraggeber zu würdigen. Dies ist auch im vorliegenden Fall so.

9.10.6 R macht auch Aussagen betreffend ihr gegenüber geäusserten, direkten o- der indirekten Andeutungen des Berufungsklägers, die Privatklägerin beseiti- gen zu lassen. Vor Vorinstanz gab es dazu intensive Befragungen durch die Verfahrensleitung sowie durch die Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.4, S. 162 ff.). Zudem brachte der Beru- fungskläger weitere Argumente vor Obergericht vor, warum an der Glaub- würdigkeit von R Zweifel anzubringen seien (vgl. act 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 79f.), insbesondere dass der Berufungskläger ihr geschäftlich viel angetan habe. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Aussage, eine andere Person umzubringen, immer mit Vorsicht zu werten ist. Bei einem labilen Schüler sind beispielsweise derartige Aussagen aufgrund von Amokläufen in letzter Zeit sicher sehr ernst zu nehmen und entsprechende Abklärungen und Vor- sichtsmassnahmen zu treffen. Bei Personen, die in einer belasteten oder zer- rüttenden Beziehung stecken, sind derartige Andeutungen und Drohungen viel schwieriger zu werten und allfällige Vorsichtsmassnahmen differenzierter zu prüfen. In beiden Fällen ist es selbst für Fachleute sehr schwierig, eine Prognose zu machen, ob eine angedeutete oder angedrohte Tat tatsächlich ausgeführt werden soll, oder ob es sich dabei nur um einen schlechten Scherz oder einen persönlichen Hilferuf der Person handelt, die den Aus- spruch getätigt hat. Daher sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von R betreffend allfälliger direkter oder indirekter Andeutungen des Berufungs- klägers die Privatklägerin zu beseitigen nicht besonders wesentlich, da die Wertung der Andeutungen äusserst schwierig ist. Im Nachhinein sind Rück-

  • 67 - schlüsse einfacher zu machen, da die entsprechende Tat ausgeführt wurde. Vorliegend sind daher weniger die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von R im Verhältnis zum Berufungskläger, oder die Frage, ob derartige Andeutungen gemacht wurden ausschlaggebend, als vielmehr die übrigen Beweise und Indizien für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers, insbesondere wiede- rum die Tat selbst, weitere Sachbeweise, die Motive des Tatausführenden respektive vorliegend des mutmasslichen Auftraggebers, sowie die sich aus der Tat für diese Personen ergebenden Vorteile.

9.11 Zu den Motiven des Berufungsklägers:

9.11.1 Die Vorinstanz führte im Detail mögliche Motive des Berufungsklägers auf, insbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod der Privatkläge- rin sowie die Vermeidung von finanziellen Risiken, deren kumulative Wirkung zum Tatentschluss führen konnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.12, S. 170-175). Diese Erwägungen decken sich in grossen Teilen mit den Erwägungen des Obergerichts und sind grundsätzlich nicht zu bean- standen.

9.11.2 Der Berufungskläger kritisiert in seinem ersten Vortrag vor Obergericht (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 58 ff.) die Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Insiderkenntnisse der Privatklägerin als mögliches Motiv, sie zum Schweigen zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung. Der Berufungskläger führt aus, die Privatklägerin verfüge gar nicht über Insider- kenntnisse, für deren Geheimhaltung es sich lohnen würde, ein Verbrechen zu begehen. Die Anschlussberufungsklägerin führt in Ergänzung der ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz überzeugend aus, warum der Be- rufungskläger befürchten musste, dass ihm die Privatklägerin mit gezielten Tipps an die entsprechenden Behörden beträchtliche finanzielle Einbussen hätte bescheren können (vgl. act. 7.12 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen der Anschlussberufungsklägerin zum ersten Parteivortrag S. 34 ff.).

9.11.3 Der Berufungskläger kritisiert in seinem ersten Vortrag vor Obergericht (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 53 ff.) auch die Ausführungen der Vorinstanz betref- fend des möglichen Motivs im Zusammenhang mit dem Erbe des Vaters des Berufungsklägers und dem Sorgerecht betreffend den Sohn Q (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4.6.2.2.12.4, S. 173 ff.). Der Berufungskläger reichte zum Beweis, dass er bezüglich den Auswirkungen eines Erbverzichts im Juli

  • 68 - 2010 Kenntnisse hatte, eine Gesprächsnotiz der Familienratsitzung Walker vom 9. Juli 2010 ein (Beil. 1 zu act 2.11 in Dossier OG S 13 3).

9.11.4 Bei sorgfältiger Durchsicht der Ausführungen der Vorinstanz unter E. 4.6.2.2.12.4 muss in Widerspruch zur Kritik des Berufungsklägers festge- halten werden, dass die Vorinstanz nicht ausschliessen konnte, dass auch das Erbe des Vaters der beschuldigten Person (Berufungskläger) in Konnex mit dem Sorgerecht über Q ein Motiv für die Tat bildete. Damit geht diese Kri- tik des Berfungsklägers ins Leere. Der Erbverzicht fand im Jahre 2007 statt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger in diesem Zeit- punkt (2007) nicht wusste, dass von der Gemeinde ein Vormund oder Bei- stand für Q ernannt werden würde. Die Vorinstanz folgert dies aus den Aus- führungen des Verteidigers des Berufungsklägers, dass man im Oktober 2010 darüber diskutiert habe, den Erbverzicht rückgängig zu machen (ange- fochtener Entscheid S. 174). Der vom Berufungskläger eingereichte Urkun- denbeweis widerlegt damit nicht eine falsche Schlussfolgerung der Vo- rinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand im Oktober 2010), sondern untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand schon im Juli 2010). In diesen Erwägungen erachtet die Vorinstanz es als erwiesen, dass der Berufungskläger durchaus daran interessiert gewesen sei, was mit dem Geld geschieht. Zudem geht die Vorinstanz davon aus, dass die be- schuldigte Person (Berufungskläger) versuchte, das Erbe dem Betreibungs- amt vorzuenthalten und auf Umwegen zum Erbe zu gelangen. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.

9.11.5 Die Kritikpunkte des Berufungsklägers, dass die geringe Höhe der Unter- haltsbeiträge an die Privatklägerin und an den Sohn Q kein Motiv für ein Ver- brechen bilden könne, kann vom Obergericht nicht geteilt werden. Als alleini- ges Motiv mag das möglicherweise nicht zum Tatentschluss geführt haben. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass dies den Tatentschluss gefördert haben kann.

9.11.6 Der Berufungskläger äusserte schon vor Vorinstanz den Verdacht, dass die Privatklägerin an einer Angsterkrankung leide. Gestützt darauf argumentiert er, dass zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin eine durch- schnittlich schlechte Ehe bestehe mit einer etwas überdurchschnittlich müh- samen Scheidung. Gewalttätigkeit sei jedoch nicht rechtsgenüglich nach- weisbar. Für das Obergericht steht fest, dass die Ehe zerrüttet ist und dass bei Versterben des Ehepartners diese etwas überdurchschnittliche mühsame

  • 69 - Scheidung sofort hinfällig würde. Dies kann durchaus einen Tatentschluss fördern.

9.11.7 Welche Motive in wie starker Weise auf den Tatentschluss gewirkt haben, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist jedoch, dass eine Vielzahl von Motiven ersichtlich sind, welche durch ihre kumulative Wirkung den Ta- tentschluss herbeiführen konnten. Damit erachtet das Obergericht auch die Motivlage als starkes Indiz für den Tatbeitrag des Berufungsklägers.

9.12 Zu den angeblichen Verwicklungen ins Drogenmilieu:

Der Berufungskläger bringt in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht vor (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklä- gers zum ersten Parteivortrag S. 67 ff.), dass die Aussagen der Privatkläge- rin aufgrund der neuen Erkenntnisse ganz anders zu werten und in einem anderen Zusammenhang (Verwicklung in das Drogenmilieu im Restaurant „La Chica“ in Erstfeld) zu sehen seien. Die Akten und die diesbezüglichen Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin konnten jedoch keinen plau- siblen Zusammenhang zur angeblichen Verwicklung ins Drogenmilieu erken- nen lassen. Somit konnte das Obergericht auch aus den zitierten Aussagen der Privatklägerin keine neuen Erkenntnisse gewinnen, die mehr als theoreti- sche Zweifel am angeklagten Sachverhalt wecken konnten.

9.13 Betreffend dem vom Berufungskläger vorgebrachten Argument, B habe in der Tatnacht einen Hund dabei gehabt, was als entlastend gewürdigt werden müsse, da ein Hund bei einem Auftragsmord nur Probleme bereiten würde, kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.6.2.1.17., S. 158 des ange- fochtenen Entscheids verwiesen werden. Vor Obergericht führt der Beru- fungskläger nochmals aus, dass es durchaus Anhaltspunkte für einen zwei- ten Täter gebe und zwar im Umstand, dass RA U an diesem Abend einen anderen Mann als B mit einem fremdländischen Akzent in Hundebegleitung gesehen habe. Das Obergericht erachtet insbesondere auch unter Verweis auf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die diesbezüglich sehr widersprüchlichen Aussagen der verschiedenen Zeugen, dass aus dem Umstand einer angebli- chen Hundebegleitung keine entlastende Wirkung betreffend der Tatbeteili- gung des Berufungsklägers erkennbar ist.

9.14 Betreffend dem vom Berufungskläger vorgebrachten Argument, es sei nur theoretisch möglich, mit der Tatwaffe einen Menschen zu töten, diese sei un- geeignet, ist vorliegend entscheidwesentlich festzuhalten, dass der Sachver-

  • 70 - ständige anlässlich der Befragung vor Vorinstanz unmissverständlich erklärt hat, dass es mit der Tatwaffe grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu töten.

9.15 Der Berufungskläger rügt noch die tendenziöse Beurteilung von Zeugenaus- sagen durch die Vorinstanz, insbesondere am Beispiel der Aussage von T, der damals schwangeren Lebensgefährtin des Berufungsklägers, ohne diese Rüge im Detail zu begründen. Das Obergericht erachtet es nicht als tenden- ziös, wenn die Aussagen der Lebensgefährtin mit der nötigen Vorsicht ge- wertet werden, wie dies die Vorinstanz gemacht hat (vgl. S. 176 des ange- fochtenen Entscheids). Dies insbesondere auch bezüglich der Aussagen von Frau T, ihr gegenüber sei angekündigt worden, wenn man der Privatklägerin CHF 1,2 Millionen überweise, könne die Entlassung der beschuldigten Per- son (Berufungskläger) aus der Haft bewirkt werden.

9.16 Der Berufungskläger bringt vor, dass der mehrfache Besuch von B im Res- taurant Mühle in Schattdorf für den Scheidungsprozess nützlich, für die Vor- bereitung eines Mordanschlages aber unnötig seien und daher klar gegen die Täterschaft von B und die Tatbeteiligung des Berufungsklägers spreche. Für das Obergericht sind auch Gründe denkbar, dass mehrere Besuche im Restaurant Mühle zur Vorbereitung eines Mordanschlages nützlich sein könnten. Zumal die Begründung der Anwesenheit im Hinblick auf den Schei- dungsprozess auch als tarnende Alternativbegründung eine gewisse Sicher- heit bieten konnte. Für die Vorbereitung eines Mordanschlages ist es denk- bar, dass der Täter höhere Gewissheit darüber erlangen kann, ob und wann das Opfer den Heimweg nach der Arbeit antritt. So könnte der Täter die Zeit verkürzen, die er in Erstfeld auf der Lauer liegen muss, mit dem Risiko von Passanten oder Anwohnern beobachtet oder sogar angesprochen zu wer- den. Daher sind die mehrfachen Besuche im Restaurant Mühle für das Obergericht nicht eindeutig entlastend, sondern müssen in Zusammenhang mit den übrigen Indizien und Beweisen kritisch gewürdigt werden.

Aufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Beweiselemente hat das Obergericht vorliegend keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen würden, dass sich auch der Sachverhalt betreffend dem Vorfall vom 12. November 2010 nicht so abgespielt hat, wie ihn die Anschlussberufungsklägerin und die Vorinstanz festgestellt haben.

9.17 Zur rechtlichen Subsumtion:

  • 71 -

9.17.1 Betreffend die rechtliche Subsumtion der dem Berufungskläger vorgeworfe- nen Tat (versuchter Mord) vom 12. November 2010 und der in diesem Zu- sammenhang gehörenden Frage der Tatbeteiligung (Mittäterschaft) kann ge- stützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid (E. 4.8 - 4. 9, S. 181 - 185), sowohl was den objektiven als auch was den subjektiven Tatbestand betrifft verwiesen werden. Ergänzend und teil- weise wiederholend ist lediglich anzufügen, dass für die Qualifizierung zum Mord nur ein einziges zusätzliches Merkmal im Vergleich zum Grundtatbe- stand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorausgesetzt ist, nämlich ein besonders skrupelloses Handeln. Die Vorinstanz hat in ihrem Ur- teil auf S. 184 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Mor- des bereits dadurch erfüllt sei, dass der Berufungskläger ein Entgelt für die Tötung einer anderen Person entrichtet habe oder habe entrichten wollen. Dieser Umstand zeige seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des Lebens. Selbst wenn bei einzelnen Motiven Zweifel vorhanden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass die Tat selber, der Auftragsmord, bereits als skrupellos und damit als Mord zu qualifizieren ist. Selbst, wenn das Motiv des Berufungsklägers, seine Frau (die Privatklägerin) umbringen zu lassen, ein- fach nur Hass gewesen wäre, ist der Berufungsklägers als (gescheiterter) Auftragsmörder zu verurteilen.

9.17.2 Für die Vorinstanz steht Habgier als mögliches, die Tat als Mord qualifizie- rendes, Motiv im Vordergrund. Als Regelbeispiele für die Habgier wird in der entsprechenden Rechtsliteratur ausdrücklich der Auftragsmord genannt, also wenn die Tötung zur Erzielung einer Belohnung ausgeführt wird (Christian Schwarzenegger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 10 zu Art. 112). Das Bundesgericht erwähnt in BGE 118 IV 122 = Pra 82 Nr. 18 ausdrücklich, die Beweggründe des Täters seien dann besonders schänd- lich, wenn er gegen Entgelt tötet, was auf den Mittäter B zutrifft. Ebenfalls als habgierig muss derjenige Täter bezeichnet werden, wenn die Tötung zur Er- langung einer Versicherungsleistung dient oder wenn die Tötung einer Per- son zu einer wirtschaftlichen Entlastung führen soll, zum Beispiel durch Ab- wenden von Unterhaltsbeiträgen (Christian Schwarzenegger, a.a.O.), was auf den Berufungskläger zutrifft .

9.18 Beim Berufungskläger sind Merkmale vorhanden, die zum Schluss führen, dass sein Handeln als skrupellos bezeichnet werden muss. Erstens heuerte er einen Auftragsmörder für die Beseitigung seiner Ehefrau an. Zweitens sind einige der vorhin erwähnten Beispiele für Habgier auch bei der Aufzählung

  • 72 - der verschiedenen Motive zu finden, die zum Tatentschluss beitrugen. So insbesondere die Erlangung von Versicherungsleistung sowie die Tötung ei- ner Person zu einer wirtschaftlichen Entlastung, zum Beispiel durch Abwen- den von Unterhaltsbeiträgen. Damit ist die Skrupellosigkeit als einen Mord qualifizierendes Merkmal gegeben.

9.19 Das Obergericht geht wie die Vorinstanz von der Beauftragung von B durch den Berufungskläger aus. Damit ist der Vorsatz und der subjektive Tatbe- stand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungs-gründe sind nicht ersichtlich.

  1. Zu den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz:

Betreffend die dem Berufungskläger vorgeworfenen verschiedenen Wider- handlungen gegen das Waffengesetz hat der Berufungskläger vor Oberge- richt keine Ausführungen gemacht und damit auch keine neuen Argumente vorgetragen, auf die das Obergericht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs speziell einzugehen hat. Daher kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 5. (S. 185 – 196) verwiesen werden. Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Ausführun- gen in Erwägung 5.4.1 – 5.4.6 (S. 189 - 191) des angefochtenen Entscheides ist ergänzend anzufügen, dass betreffend die Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. d WG (Nichtaufbewahrung des schriftlichen Vertrages beim Erwerb einer Waffe unter Privaten) die Vorinstanz zurecht keinen Freispruch infolge Verjährung, wie vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anbegehrt, ausgesprochen hat. Der Berufungskläger be- gründete seine Verjährungseinrede nicht. Auch die Vorinstanz äussert sich nicht dazu. Die Frage der Verjährung ist jedoch vorliegend von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) hat jede Vertragspartei den schriftlichen Vertrag (für die Übertragung einer Waffe un- ter Privaten) mindestens zehn Jahren lang aufzubewahren. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, während zehn Jahren die Übertragung einer Waffe mit dem Vorlegen eines schriftlichen Vertrages nachweisen zu können. Der Straftatbestand ist mit anderen Worten erfüllt, wenn der Täter während die- sen zehn Jahren den Vertrag nicht vorlegen kann und nicht erst dann, wenn er den Vertrag allenfalls überhaupt nicht abgeschlossen hat. Der Berufungs- kläger konnte am 4. Januar 2010, das heisst rund fünf beziehungsweise sechs Jahre nach der unbestritten erfolgten Übertragung, keinen schriftlichen Vertrag vorweisen. Die Frage der Verjährung stellt sich deshalb noch gar

  • 73 - nicht, da eine allfällige Verfolgungsverjährung erst nach Ablauf der vorer- wähnten zehn Jahre (ab 2014/2015) beginnen würde.
  1. Zur Konkurrenz:

11.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Einige der dem Berufungskläger vorliegend zur Last gelegten Taten, insbe- sondere die versuchte vorsätzliche Tötung des Privatklägers sowie einige Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ereigneten sich vor dem 10. Mai 2010 und damit bevor der Berufungskläger durch das Obergericht des Kan- tons Uri wegen einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 50.-- verurteilt wurde. Das Obergericht hat deshalb vorlie- gend teilweise, nämlich bezogen auf diese Taten, die Ausfällung einer Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 im Sinne der retrospektiven Konkurrenz zu prüfen.

11.2 Hat der Täter sodann, wie vorliegend, durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sogenannte echte Realkonkurrenz), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

11.3. Vorliegend wird das Straffmass durch den versuchten Mord als schwerste Straftat bestimmt. Durch die versuchte Tötung und die Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz wird das Strafmass erhöht. Dabei beeinflussen die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz das Straffmass in viel geringerer Weise. Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz werden zum Teil mit Freiheits- oder Geldstrafe zum Teil aber auch mit Busse bestraft. Beim vor- liegenden Zusammentreffen von verschiedenen Straftaten kommen neben der retrospektiven Konkurrenz (E. 11.1 vorstehend) in Zusammenhang mit den Vergehen gegen das ANAG, für welche einzig eine Geldstrafe vorgese- hen ist, hier mit viel mehr Gewicht die Regeln betreffend der echten Real- konkurrenz (E. 11.2 vorstehend) zum Tragen, dies bezogen auf die versuch-

  • 74 - te vorsätzliche Tötung sowie auf den versuchten Mord (in Mittäterschaft), für welche Freiheitsstrafen vorgesehen sind.

11.4. Aufgrund des Zusammentreffens von beiden Strafzumessungsregeln (echte Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB und retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB) und der wesentlich schwereren Straftaten im vorliegenden Urteil (versuchte vorsätzliche Tötung und versuchter Mord [in Mittäterschaft]) beurteilt das Obergericht bei der Strafzumessung alle Strafta- ten im Sinne der retrospektiven Konkurrenz zusammen und fällt formell teil- weise ein Zusatzurteil zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010.

11.5. Bezogen auf die Strafart verhängt das Obergericht im vorliegenden Verfah- ren für die nicht mit Busse zu bestrafenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz jedoch eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe. Dies er- achtet das Obergericht daher als sachgerecht, weil vorliegend die Realkon- kurrenz aus dem gegebenen Sachzusammenhang zwischen den Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz und den beiden Tötungsdelikten höher zu gewichten ist, als die retrospektive Konkurrenz bezogen auf die ANAG- Widerhandlung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Dies umso mehr, weil das grundsätzliche Prinzip der retrospektiven Konkurrenz in die Strafzumessung eingeflossen ist (vgl. E.12.8 nachfolgend). Die Freiheits- strafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird im Rahmen der echten Realkonkurrenz bei der Strafzumessung für die ebenfalls mit Frei- heitsstrafe bedrohten Straftaten gegen Leib und Leben (versuchte vorsätzli- che Tötung und versuchter Mord [in Mittäterschaft]) mitberücksichtigt (vgl. dazu nachfolgend E.12). Auch im Sinne der vom Bundesgericht aufgestellten konkreten Methode (BGE 138 IV 120) ist es vorliegend angezeigt, für die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je eine Freiheits- strafe auszusprechen und diese im Rahmen der Realkonkurrenz gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2 nachfol- gend).

Damit spricht das Obergericht vorliegend Freiheitstrafen und nicht Geldstra- fen aus. Im Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 wur- de jedoch eine Geldstrafe verhängt. Damit entfällt diesbezüglich die Gleichar- tigkeit der Strafen, welche für das Ausfällen einer Zusatzstrafe vorausgesetzt wird (E. 11.2 vorstehend). Damit wird zwar formell eine Zusatzstrafe ausge- sprochen, inhaltlich jedoch aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit keine zu- sätzliche Geldstrafe verhängt.

  • 75 -
  1. Zur Strafzumessung:

12.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

12.2 Die schwerste dem Berufungskläger vorgeworfene Tat ist der versuchte Mord, wobei Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft wird (Art. 112 StGB). Die mit Zusatzurteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe stellt hierzu keine gleichartige Strafe dar, so dass Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüg- lich keine Anwendung findet. Weil die verschiedenen Taten in einem Zu- sammenhang zum versuchten Mord stehen, beziehungsweise vor, nachge- lagertes oder ähnliches Verhalten darstellen, erachtet das Obergericht es als angemessen, für die versuchte Tötung, das Übertragen einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffen erwerben darf, das unerlaubte Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung und den mehrfachen unerlaubten Besitz von Waffen je einzeln – im Sinne der konkreten Methode nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 120) – ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen, womit gleichartige Strafen vorliegen und Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich Anwendung findet. Weil jedoch Mord bereits das Höchstmass der Freiheitstrafe (Art. 40 StGB) androht, kann keine Erhöhung des Strafrahmens mehr erfolgen (Art. 49 Abs. 1 StGB letzter Satz), d.h. es ist für die aufgeführten Straftaten vom ordentli- chen Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Frei- heitsstrafe auszugehen. Aufgrund der verschärfenden Umstände von mehre- ren strafbaren Handlungen (insbesondere der vorsätzlichen Tötung; echte Realkonkurrenz) und den nur wenig strafmildernden Umständen (vgl. E. 12.5 f nachfolgend) sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen gegen unten zu erweitern.

12.3 Das unerlaubte Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten, das Nichtaufbewahren des Vertrages beim Erwerb einer Waffe unter Privaten, das unsorgfältige Aufbewahren einer Waffe und das unerlaubte

  • 76 - Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung werden mit Busse geahndet, sind somit in Bezug auf die vorerwähnten Straftaten nicht mit gleichartigen Strafen geahndet und deshalb separat zu beurteilen. Diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6.7, S. 204 f.) verwiesen werden.

12.4.1 Die Vorinstanz geht in Erwägung 6.5.3 auf S. 201 des angefochtenen Ent- scheids zutreffend von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers aus. Sie hält fest, dass gemäss psychiatrischem Gutachten von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Die besondere Skrupellosigkeit sei dem Be- rufungskläger bereits bei der Qualifikation der Tat als Mord angelastet wor- den und dürfe zu keiner weiteren Strafschärfung führen. Strafmildernd wür- digte die Vorinstanz richtigerweise, dass der Mord im Versuchsstadium ste- cken geblieben ist. Die Vorinstanz bemerkte, dass der tatbestandsmässige Erfolg äusserst nahe gelegen habe, habe die Privatklägerin doch in unmittel- barer Lebensgefahr geschwebt. Der Berufungskläger habe sein Möglichstes an den Tatbeitrag geleistet und er habe sodann keinen Einfluss mehr darauf gehabt, ob der Erfolg nun eintrat oder nicht, was dazu führe, dass der Ver- such nur zu einer geringen Reduktion des Strafmasses führe.

12.4.2 Da nun aber der Berufungskläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu verurteilen ist, ist schon aus die- sem Grund die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu erhöhen.

12.4.3 Zu korrigieren sind auch die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 202 des an- gefochtenen Entscheids, wonach zugunsten des Berufungsklägers gewertet werden müsse, dass die Privatklägerin keine bleibenden Schäden davonge- tragen habe und nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen sei. Das Obergericht hat – wie schon erwähnt – beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) zum Gesundheitszustand der Privatklägerin ein ärztliches Consilium eingeholt (act. 5.2 in Dossier OG S 13 5). Zum Inhalt sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Ausführungen in E.15.1 verwiesen. Aus diesem ärztli- chen Consilium ergibt sich im Wesentlichen, dass die Privatklägerin lang an- haltende psychische Schäden davongetragen hat. Es besteht somit kein An- lass, die Strafe wegen des Gesundheitszustandes des Opfers deutlich zu mildern.

  • 77 - 12.4.4 Nicht zuzustimmen sind den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 202 des an- gefochtenen Entscheids, wonach im Sinne der Rechtsgleichheit sich die Vo- rinstanz an die während des vorliegenden Untersuchungsverfahrens erfolgte Verurteilung des Mitbeschuldigten B durch das Kantonsgericht Obwalden an- lehnte, welches ihn unter anderem für einen versuchten Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestrafte. Die Vorinstanz würde es danach stossend erachten, den Berufungskläger für die ihm angelastete Gefährdung des Lebens schwerer zu bestrafen, halte jedoch aufgrund der dargelegten Strafzumessungsgründe und im Sinne der Rechtsgleichheit eine ebenso ho- he Strafe für vertretbar. Das Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 19. Januar 2012 erfolgte im abgekürzten Verfahren. Der genaue Sachverhalt lässt sich daraus nicht entnehmen. Ebenso wenig spricht es sich zur Straf- zumessung oder zu allfälligen Strafmilderungsgründen aus. Ersichtlich ist le- diglich, dass B wegen Veruntreuung, Hehlerei, falscher Anschuldigung, Diebstahl und verschiedener SVG Widerhandlungen zu 18 Monaten unbe- dingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ohne genaue Aktenkenntnisse darf dieses Urteil jedoch nicht als Vergleich für die vorliegende Verurteilung her- angezogen werden.

12.4.5 Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf S. 203, wonach die Vorinstanz berücksichtigte, dass es im Jahre 2007 für einen vollendeten Mord durch Unterlassen (die beschuldigte Person pflegte die cerebralgelähmte, unter schwerster Mehrfachbehinderung leidende Stieftochter, wobei sich deren Gesundheitszustand aufgrund der Untätigkeit der beschuldigten Person erkennbar immer mehr verschlechterte und die beschuldigte Person trotz äusserlich erkennbaren Anzeichen und zunehmender Atemnot keinen Arzt anrief), das Entziehen von unmündigen und einen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren aussprach. Die Vo- rinstanz führte aus, dass dieses Urteil zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit hinsichtlich der Strafzumessung auch dem vorliegend zu beurteilenden Fall zugrunde zu legen sei, wobei die Vorinstanz es äusserst stossend erachten würde, für einen versuchten Mord eine höhere Strafe aus- zusprechen als für einen vollendeten Mord. Diese Verurteilung darf aber vor- liegend nicht als Vergleich herangezogen werden, weil schon der Sachver- halt völlig anders gelagert war.

12.4.6 Dafür sind die Erwägungen auf S. 203 des angefochtenen Entscheids, wo- nach die Verurteilungen des Berufungsklägers wegen Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz strafschärfend wirken, zutreffend. Es kann ihm zudem kein hohes Strafempfinden attestiert werden.

  • 78 -

12.5 Für die Bemessung der Höhe der Strafe ist – wie schon vorerwähnt – von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2003 E. 3.4.4 (6B_31/2011) ist zu schliessen, dass bei schwerem Verschulden die Einsatzstrafe nicht im un- teren Bereich des Strafrahmens, sondern im oberen Bereich festzusetzen ist. Im BGE 121 IV 54 hatte das Bundesgericht unter anderem über eine ver- suchte vorsätzliche Tötung durch Schussabgabe auf einen Polizeibeamten zu befinden. Die Kugel durchbohrte die Lunge, verletzte die Leber und trat im Rücken aus dem Körper aus. Das Leben des Polizeibeamten konnte nur dank der sofortigen medizinischen Versorgung gerettet werden. Er war drei Wochen hospitalisiert und rund 2 ½ Monate arbeitsunfähig. Ansonsten erlitt er keine bleibenden Nachteile. Das Bundesgericht bestätigte in jenem Ent- scheid, dass der Umstand, dass es beim Versuch blieb, nur wenig strafmil- dernd zu beachten sei. Denn es sei lediglich dem Zufall und der raschen me- dizinischen Versorgung und nicht dem Verhalten des Täters zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Tötungserfolg nicht eingetreten sei. Das Bun- desgericht bezeichnete eine Strafe von weniger als 10 Jahren Zuchthaus als unhaltbar milde und kassierte das Urteil. Anzufügen ist allerdings, dass der Täter in diesem Fall noch andere Straftatbestände erfüllt hatte, wie Gefähr- dung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Diebstahl. Trotz- dem liegen gewisse Ähnlichkeiten in Bezug auf Nähe des tatbestandsmässi- gen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat mit dem vorliegend inte- ressierenden Fall vor. Deshalb ist auch vorliegend der Umstand, dass es beim Versuch blieb, nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen. Gemäss diesem Entscheid des Bundesgerichtes ist der ordentliche Strafrahmen bei einem versuchten Delikt nicht automatisch zu verlassen. Er ist vielmehr nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE, a.a.O., E. 3.4.1).

12.6 Im weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Bundesgerichtes im Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013, E. 2.3.1), wel- ches die Sicherheitshaft des Berufungsklägers bestätigt hatte, zu verweisen, wonach der nichtgeständige Beschwerdeführer (vorliegend Berufungskläger) zwar darauf hoffen könne, im Berufungsverfahren frei gesprochen zu wer- den, er aber andererseits auch damit rechnen müsse, dass das erstinstanzli- che Urteil geschützt und das Strafmass bestätigt oder gar, entsprechend dem Antrag des Staatsanwaltes der eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren for- dert, massiv erhöht werde. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass dieser

  • 79 - Strafantrag jedenfalls keineswegs als von vornherein überrissen erscheine, wenn man in Betracht ziehe, dass der untere Strafrahmen für Mord bei 10 Jahren liege (Art. 112 StGB) und sowohl ein fakultativer Strafmilderungs- grund (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB) als auch ein Strafschärfungsgrund (Realkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 129 StGB) zu berücksichtigen sei, bestehe im Fall einer Bestätigung der Verurtei- lung im Strafpunkt die reale Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz das Strafmass erhöhe.

12.7 Gemäss Strafandrohung von Art. 112 StGB liegt die Einsatzstrafe bei vollen- detem Mord zwischen 10 und 20 Jahren, respektive lebenslänglich. Die An- schlussberufungsklägerin verwies – unter Hinweis, dass sie schon vor Vo- rinstanz auf mehrere Bundesgerichtsentscheide hingewiesen habe – in ihrem ersten Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem auf fol- gende Urteile:

 BGE 6B_232/2012 vom 8. März 2013: Das Bundesgericht kassierte eine Verurteilung des Obergerichtes des Kantons Zürich zu 11 Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher qualifizierter Körperverletzungen an einem Säugling durch seinen Vater und führte aus, dass das Verhalten als versuchter Mord zu qualifizieren sei und die Vorinstanz eine höhere Strafe als die bisher ausgefällte in Betracht zu ziehen habe.  BGE 6B_621/2012 vom 23. Mai 2013: Das Bundesgericht bestätigte eine Verurteilung einer türkischen Staats- angehörigen durch das Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter Anstiftung zu Mord, welche die Schwiegertochter mehrmals bei ihrer Fa- milie und ihrem Vater in der Türkei eines unehrenhaften Lebenswandels, namentlich der Prostitution beschuldigte und ihrem Vater zu verstehen gab, dass er wegen seiner Tochter Hörner trage. In einem Brief an eine Nachbarsfamilie rief sie Vater und Brüder auf, ihre Ehre zu reinigen. Ei- nen Brief ähnlichen Inhalts schrieb sie an den Gemeindepräsidenten des Heimatdorfes in der Türkei. Das Obergericht des Kantons Bern legte die Einsatzstrafe bei 12 Jahren fest und reduzierte die Strafe anschliessend wegen des Versuchs.  Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt/Appellationsgericht Basel-Stadt: Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte am 21. August 2009 eine 42- jährige Frau wegen Mordes und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, welche ihren 26-jährigen drogenabhängigen Freund tötete, in dem sie ihm eine Überdosis Medikamente spritzte, als dieser

  • 80 - bei ihr nach Valium verlangt hatte. Das Strafgericht setzte die Einsatz- strafe bei 18 Jahren fest und reduzierte wegen leichtverminderter Schuldfähigkeit um 25% auf 14 Jahre. Das Appellationsgericht Basel- Stadt bestätigte am 29. Juni 2011 die Verurteilung wegen Mordes und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, erachtete die Ein- satzstrafe von 18 Jahren jedoch als zu hoch. Sie legte diese bei 16 Jah- ren fest und reduzierte die Strafe wegen leicht verminderter Schuldfähig- keit auf 14 Jahre Freiheitsstrafe.  Kreisgericht Rheintal/Kantonsgericht St. Gallen: Das Kreisgericht Rheintal verurteilt im Jahre 2010 einen Landwirt, der Ende 2008 im Streit seine Frau mit einem Holzscheit und einem Wallholz erschlagen hat. Er wurde wegen Mordes zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 22. Mai 2013 fand die Verhandlung vor Kantonsgericht St. Gallen statt. Das Kantonsgericht bestätigte die Verurteilung und das Strafmass (Berichterstattung auf www.schweizerbauer.ch vom 24.05. 2013).

Die Anschlussberufungsklägerin führte zu den vorerwähnten von ihr angeführ- ten Urteilen aus, dass die Sachverhalte in diesen Urteilen zwar anders gela- gert seien. Vergleichsweise könne aber festgehalten werden, dass die Ein- satzstrafe bei vollendetem Mord für einen Ersttäter bei ca. 14 – 16 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln sei.

12.8 Beim Berufungskläger liegt ein schweres Verschulden vor. Das Opfer (die Privatklägerin) befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und war in der Folge gemäss ärztlichem Consilium des SPD psychisch lange angeschlagen (act. 5.2 in Dossier OG S 13 5). Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Be- rufungskläger während laufenden Strafverfahren delinquierte und mehrfach vorbestraft ist. Im Strafregister sind drei Vorstrafen verzeichnet: wegen grober Verkehrsregelverletzung (25.05.2009, Geldstrafe von 50 Tagessätzen), einfa- cher Körperverletzung (17.07.2009, Geldstrafe von 20 Tagessätzen) und Wi- derhandlungen gegen das Ausländergesetz (10.05.2010, Geldstrafe von 20 Tagessätzen). Neben dem vorliegenden Verfahren ist gegen den Berufungs- kläger ein weiteres wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten vor Obergericht des Kantons Uri hängig. Dort geht es nicht mehr um den Schuld- punkt, dieser ist vom Bundesgericht bestätigt worden. Vor Obergericht geht es einzig noch um die Strafzumessung (Höhe des Tagessatzes). Vorliegend ist aus vorgenannten Gründen von einer Einsatzstrafe von 15 Jahren auszuge- hen. Im Rahmen der Strafzumessung ist dem Versuch – wie vorerwähnt – nur wenig strafmildernd Rechnung zu tragen. Beim Tatbeitrag des Berufungsklä-

  • 81 - gers ist zu berücksichtigen, dass er nach seinem Willen alles unternommen hat, was zur Vollendung der Tat nötig war und das Eintreten des Erfolges im Tatzeitpunkt ausserhalb seines Einflussbereiches lag. Er beauftragte den Mit- täter, besorgte diesem die Waffe und liess ihn nach Hause chauffieren. Weil das Opfer nicht gestorben ist und die physischen Verletzungen relativ rasch geheilt sind, ist eine Reduktion von drei Jahren im Vergleich zu einem vollen- deten Mord zu gewähren. Damit beträgt die Einsatzstrafe vor Strafschärfung 12 Jahre Freiheitsstrafe. Strafschärfend kommt infolge Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hinzu, dass sich der Berufungskläger wegen eines zweiten versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Privatklägers (E. 8 vorstehend: Vorfall vom 4.01.2010) sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu verantworten hat. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe für diese Taten um drei Jahre, wobei insbesondere beim versuchten Tötungsdelikt von einem relativ schweren Verschulden auszugehen ist, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verschuldensmässig weniger schwer wiegen sowie aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Prinzips der retrospektiven Konkurrenz bezogen auf die Widerhandlungen gegen das ANAG, erscheint vorliegend als gerechtfertigt und angemessen. Der Beru- fungskläger ist deshalb – wie von der Anschlussberufungsklägerin beantragt – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen. Für die begangenen Übertretungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz wird eine Busse von Fr. 1'000.-- ausgesprochen. Die Höhe erachtet das Obergericht aufgrund der Deliktsmehrheit einerseits und der im Einzelfall eher leichten Verfehlungen andererseits als dem Verschulden angemessen.
  1. Zur Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB:

Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- wegen Nichtbewährung (Begehung von Straf- taten während der Probezeit / Schlechtprognose) im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen wird. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid (E: 7, 7.1 + 7.1, S. 205 - 207) verwiesen werden. Sie sind aus Sicht des Obergerichts zutreffend und daher auch im Ergebnis zu bestätigen.

  1. Zur Anrechnung der Untersuchungshaft:

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51

  • 82 - Satz 1 StGB). Zum Begriff „Untersuchungshaft“ gemäss Art. 51 StGB gehört auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Berufungskläger hat von der vorliegend unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren bis zur heutigen mündlichen Urteilseröffnung durch die erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 - 05.01.2010 [2 Tage] und gestützt auf Art. 83 StPO in Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 8 des am 13.09.2013 versandten Urteilsdipositivs 12.11.[nicht 01.] 2010 – 11.09.2013 [1036 Ta- gen]) total 1038 Tage erstanden, welche ihm auf die 15-jährige Freiheitsstra- fe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
  1. Zu den Zivilklagen:

Die Vorinstanz hat den Begriff und die Voraussetzungen der Privatkläger- schaft und der Zivilklagen sowie Form und Inhalt (Art. 118 f. StPO) zutreffend dargelegt. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E: 10.1, S. 212) verwiesen werden.

15.1 Zur Privatklägerin:

15.1.1 Die Privatklägerin beantragt vor Obergericht – in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheides – eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 25‘000.-- und nicht nur, wie von der Vorinstanz zugespro- chen, eine Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.-- zu Lasten des Berufungs- klägers (und des mitbeschuldigten B). Die Vorinstanz hat zutreffend darge- legt, dass der Berufungskläger im Grundsatz der Privatklägerin eine Genug- tuungssumme in Sinne von Art. 47 OR schuldet. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E: 10.2.1 - 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2, S. 212 - 215) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und die Höhe der Genugtuung korrigie- rend ist anzufügen, dass gemäss Art. 47 OR das Gericht bei Körperverlet- zung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Bemes- sung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung be- zweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, in dem das Wohlbefinden anderwei- tig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Fest- legung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richter-

  • 83 - lichem Ermessen (Art. 4 ZGB) (BGE 6B_289/2008 vom 17.07.2008, E. 10.3 mit Hinweisen).

15.1.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Heilung komplikationslos verlief und keiner weiteren Behandlung oder ärztlichen Untersuchung mehr bedurfte. Demgegenüber ergab das vom Obergericht in Nachachtung der von der Pri- vatklägerin beantragten Beweisergänzung beim Sozialpsychiatrischen Dienst Uri (SPD), Altdorf, eingeholte Consilium vom 17. Juni 2013 (act. 5.2 in Dos- sier OG S 13 5) unter anderem Folgendes:

Die Privatklägerin sei, nachdem sie in der Nacht vom 11. auf den 12. No- vember 2010 angeschossen worden war, wiederum für eine erneute Behand- lung von der Opferhilfeberatungsstelle Uri beim SPD angemeldet worden. In der Folge und auch nach dem Austritt aus dem Spital habe die Privatklägerin unter Ängsten, Albträumen, grösserer Anspannung und Schlafstörung gelit- ten. Mit Hilfe stützender Gespräche, in denen die Privatklägerin das Erlebte mitteilen und somit zunehmend integrieren konnte, sowie unter Zuhilfenahme eines Beruhigungsmittels (Benzodiazepin) bei überbordenden Angstzustän- den in Reserve und einer Schlafmedikation habe sich der psychische Zu- stand verbessert, sodass sie ihre Arbeit als Service-Fachangestellte im Res- taurant Mühle in Schattdorf wieder aufnehmen konnte. Die Privatklägerin ha- be damals gewusst, dass die stützenden Gespräche Kosten verursachen würden. Es sei ihr damals auch erklärt worden, dass sie nach verschärftem Ausländerrecht die Leittragende sein werde, falls sie in eine soziale Abhän- gigkeit geriete. Das hiesse, dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Gefahr ge- bracht würde. Nach Meinung des SPD ist dies der Hauptgrund gewesen, weshalb die Privatklägerin ihre Behandlung abgebrochen und ihre Arbeit im Restaurant Mühle schnell wieder aufgenommen habe. Im Weiteren wurde im ärztlichen Bericht bejaht, dass die Verhandlungszeit vor erster Instanz (01.10.2012 - 17.10.2012) schlummernde Nachwirkungen reaktiviert und da- zu geführt hätte, dass die erlebten Traumata sie wieder eingeholt haben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Gefahr, dass die erlebten Traumata auch in Zukunft die Privatklägerin belasten und erneut zu psychischen Belastungen führen könnten.

Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Genugtuung von einem unvollständigen Bild betreffend dem Heilungsverlauf und dem Ge- sundheitszustand der Privatklägerin ausging. Daher rechtfertigt sich eine Er- höhung der Genugtuung.

  • 84 - 15.1.3 Bezüglich dem richterlichen Ermessen bei der Festlegung der Höhe einer Genugtuung kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 17. Juli 2008 berücksichtigt werden. In E. 10.4 (mit Hinweisen) hält das Bundesgericht fest: In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines Mordver- suchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungssummen von mindestens Fr. 60'000.-- zugesprochen erhalten; bei versuchten schwe- ren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sollten sich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis Fr. 40'000.-- bewegen. Die in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 OHG in solchen Fallkonstellatio- nen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer und bewegen sich im vier- bzw. im tiefen fünfstelligen Frankenbereich. Inso- weit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Genugtu- ung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit be- steht, dass es sich um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Der Umstand, dass eine Genugtuung nach OHG von der Allgemeinheit bezahlt wird, kann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. be- sonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist. Mit Blick auf die Rechtsprechung hat das Obergericht (des Kantons Zürich) das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, indem es den Beschwerde- führer namentlich in Anbetracht von dessen erheblichem Verschulden ge- stützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 12'000.-- verpflichtet hat.

15.1.4 Das Obergericht erachtet es, in Bestätigung der grundsätzlichen Erwägun- gen der Vorinstanz, betreffend der Zusprechung einer Genugtuung (insbe- sondere vorinstanzlicher Entscheid E. 10.2.3.2 zweiter Abschnitt) als ange- messen und gerechtfertigt, die Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.-- im be- antragten Sinn auf Fr. 25‘000.-- zu erhöhen. Dabei berücksichtig das Ober- gericht in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Heilung nicht komplikationslos verlief und der Gesundheitszustand der Privatklägerin weiterer Behandlung und ärztlicher Untersuchung bedurfte.

15.2 Betreffend die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 592.-- hat die Vorinstanz zutref- fend dargelegt, dass diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Ge- stützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen

  • 85 - Entscheid (E. 10.2.1 in fine, S. 214 und E. 10.2.3.3, S. 215) verwiesen wer- den.

15.3 Zum Privatkläger:

Die Vorinstanz hat betreffend den Privatkläger zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2010, anstatt Fr. 3‘000.--, wie vom Privatkläger gefordert, zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.3, 10.3.1 - 10.3.3 und 10.3.3.1 und 10.3.3.2, S. 215f.) verwiesen werden.

15.4 Zur Privatklägerin 2:

Die Vorinstanz hat auch betreffend die Privatklägerin 2 zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 2 die geltend gemachten Scha- denersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘382.75, unter solidari- scher Haftung mit Sasa Sindelic (siehe rechtskräftiges Urteil im Verfahren LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4), zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.4, 10.4.1 - 10.4.3, S. 216f.) verwiesen werden.

  1. Zur Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB:

Betreffend die Verwendung der sichergestellten und beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 9, 9.1 - 9.5, S. 207 - 211) verwiesen werden.

  1. Zu den Berufungsentscheiden:

Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung des Berufungsklägers als un- begründet erweist und demnach abzuweisen ist, die Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin und die Berufung der Privatklägerin sich jedoch als begründet erweisen und unter grossmehrheitlicher Bestätigung des ange- fochtenen Urteils gutzuheissen sind.

  1. Zu den Verfahrenskosten:

Betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten kann ge- stützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Ent-

  • 86 - scheid (E. 14. [exkl. E. 14.3 betreffend amtliche Verteidigung], S. 217f) ver- wiesen werden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichts- gebührenverordnung, Art. 15 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement). Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens werden sämtliche Verfahrens- kosten dem Berufungskläger auferlegt (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs 3 StPO).

  1. Zur Entschädigung der Privatklägerin:

19.1 Betreffend die Entschädigung für die Privatklägerin im vorinstanzlichen Ver- fahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid (E. 12.1, S. 217) sowie insbesondere auf den ausführ- lich begründeten (rechtskräftigen) Beschluss der Vorinstanz (LGS 12 7, in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.

19.2 Wie vor Vorinstanz hat die Privatklägerin grundsätzlich auch im Rechtsmittel- verfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obsiegen be- steht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Kon- stituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zi- vilpunkt (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 6; Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 433). Die Privatklägerin hat sich vorliegend sowohl als Zivilklägerin als auch als Strafklägerin konstituiert. Die Privatklägerin obsiegt vorliegend sowohl in der Zivilklage als auch mit der Verurteilung des Berufungsklägers in der Strafklage in vollem Umfang. Sie hat demnach Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Ansprüche der Pri- vatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ih- re Aufwendungen im Strafverfahren erforderlichen Aufwendungen. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wah- rung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 3). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Notwendigkeit einer Rechtsver-

  • 87 - beiständung ist erfüllt. Die Privatklägerin hat somit Anspruch auf eine ent- sprechende angemessene Entschädigung.

19.3 Auch im Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger, sofern er sich, wie vorliegend, nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, in An- wendung von Art. 426 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Halbsatz 1 und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Entschädigung für die Privatklägerin nicht zu tragen, diese werden der Staatskasse Uri auferlegt. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die von der Staatskasse Uri an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, RA lic. iur Claudia Zumtaugwald, ausbezahlte Entschädigung zurück zu er- statten. Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

19.4 Die Regelung der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtver- beiständung der Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten Beschluss gleichen Datums. Danach hat gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzulegen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin wird – unter anderem weil die Anfechtung der Entschädigung (s. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht dem- selben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache – in einem separaten Beschluss beurteilt (Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 135).

19.5 Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraran- satz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausge- gangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reise- spesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariats- bzw. Kanzleiar- beiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien wer- den max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz be- zieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001).

19.6 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der

  • 88 - Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebüh- renverordnung). Der Abzug des Armenrechtsviertels findet jedoch nur im Fall des amtlichen Verteidigers des verurteilten Beschuldigten Anwendung und nicht auch im Fall des freigesprochenen Angeschuldigten (Entscheid Vorsit- zender Jugendgerichtskommission des Obergerichtes des Kantons Uri, OG JGP 11 1, vom 02.11.2011, S. 3 al. 5 m.H. auf BGE 6B_63/2010 vom 06.05.2010, E. 2.4). Was für den amtlichen Verteidiger gilt, hat aus Gleich- behandlungsgründen (Art. 8 Abs. 1 BV) auch für die unentgeltliche Rechts- beiständin Geltung. Die Privatklägerin obsiegt hier in allen Punkten. Vorlie- gend ist deshalb der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rechtsmittel- verfahren eine volle Entschädigung zu entrichten. Die Anzahl der aufgewen- deten Stunden und die Höhe der angegebenen Barauslagen gemäss der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereichter Kostennote vom 2. res- pektive 3. September 2013 werden ungekürzt übernommen. Der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist demnach für das Rechtsmittel- verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'547.95 (berück- sichtigend, dass 36.25 Stunden zu einem Praktikantinnenansatz von Fr. 200.-- und 66.88 Stunden zum Ansatz von Fr. 260.-- [eingeschlossen die Mehrwertsteuer] verrechnet werden sowie, dass auch die Aufwendungen im Verfahren OG S 13 4 [Abschreibungsbeschluss vom 05.09.2013] integriert sind) zu entrichten.
  1. Zur Entschädigung des Privatklägers:

Betreffend die Entschädigung für den Privatkläger im vorinstanzlichen Ver- fahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid (E. 12.2, S. 217) sowie insbesondere auf den ausführ- lich begründeten (rechtskräftigen) Beschluss der Vorinstanz (LGS 12 8, in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.

Im Rechtsmittelverfahren hat sich der Privatkläger nicht beteiligt. Eine allfälli- ge Parteientschädigung entfällt schon mangels Aufwand (e contrario Art. 433 Abs. 1 Satzteil 1 StPO).

  1. Zu den Entschädigungen der Privatklägerin 2:

Die Privatklägerin 2, die sich im Rechtsmittelverfahren nicht beteiligte, hat schon vor Vorinstanz keine Entschädigung anbegehrt (siehe Art. 433 Abs. 2 StPO). Damit hat es sein Bewenden.

  • 89 -
  1. Zu den Kosten für die amtliche Verteidigung:

22.1 Betreffend die Regelung der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beru- fungsklägers im Strafuntersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 13, S. 217 und E. 14.3, S. 218) sowie auf die (rechtskräftigen) Beschlüsse der Vorinstanz (LGS 12 9 - LGS 12 11, je in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwie- sen werden.

22.2 Auch im Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht zu tragen, diese werden der Staatskasse Uri auferlegt. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die von der Staatskasse Uri an seinen amtlichen Verteidiger, RA lic. iur. Linus Jaeggi, ausbezahlte Entschädigung zurückzu- zahlen. Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

22.3 Die Regelung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten Beschluss gleichen Datums. Danach hat gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmitte- linstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen. Die amt- liche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird – unter anderem weil die An- fechtung der Entschädigung (s. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) durch den amtli- chen Verteidiger nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache – in einem separaten Beschluss beurteilt (Niklaus Ruckstuhl, a.a.O.).

22.4 Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraran- satz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausge- gangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reise- spesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariats- bzw. Kanzleiar- beiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien wer-

  • 90 - den max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz be- zieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001).

22.5 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebüh- renverordnung). Die Anzahl der aufgewendeten Stunden und die Höhe der angegebenen Barauslagen gemäss der vom amtlichen Verteidiger fristge- recht eingereichten Honorarnote vom 3. September 2013 werden ungekürzt übernommen. Der Abzug des Armenrechtsviertels ist darin berücksichtigt. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, RA lic. iur. Linus Jaeggi, ist für das Rechtsmittelverfahren eine armenrechtliche Parteientschädigung von insgesamt Fr. 40'000.-- (inklusive die Aufwendungen für die Urteilseröff- nung vom 11.09.2013 sowie für das Haftentlassungsgesuchverfahren: Verfü- gung Verfahrensleitung vom 01.10.2013) [eingeschlossen die Mehrwertsteu- er] zu entrichten.

  • 91 -

Das Obergericht erkennt:

Es wird festgehalten, dass Dispositiv – Ziff. 1.2 (Unerlaubter Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein) des Urteils des Landgerichtes Uri (LGS 12 1) nicht angefochten wurde und daher rechtskräftig ist.

Die Berufung von X wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wird gutgeheis- sen.

Die Berufung von Y wird gutgeheissen.

X ist schuldig des/der

  • versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

  • versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

  • mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, namentlich des

  • Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwer- ben darf ( Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m Art. 33 Abs. 1 lit. g WG)

  • unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waf- fentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010])

  • unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG)

  • Nichtaufbewahrens des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG)

  • 92 -

  • mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG) [Fassung bis 27.07.2010])

  • unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG)

  • unerlaubten Tragens einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilli- gung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 11.12.2008]).

Dafür wird X in Anwendung von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010), Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 27.07.2010), Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 11.12.2008) sowie unter Be- rücksichtigung von Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 StGB bestraft teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 mit:

  • 15 Jahren Freiheitsstrafe
  • Fr. 1'000.-- Busse

Bezahlt X die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.

Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

X hat von der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren bis heu- te durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 - 05.01.2010 [2 Tagen] und 12.11.2010 bis 11.09.2013 [1036 Tagen]) total 1038 Tagen erstanden, welche ihm auf die 15-jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

  • 93 -

X verbleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Haftentlassungsgesuches gemäss separater Verfügung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts weiterhin in Sicherheitshaft.

10.1 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Umfang von Fr. 25'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 12. November 2010 gutgeheis- sen. Davon gehen Fr. 15'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 12. November 2010 zu- lasten von X und Fr. 10'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 12. November 2010 unter solidarischer Haftung zulasten von X und B (LGS 12 2 bzw. OG S 13 4). 10.2 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung im Um- fang von Fr. 592.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. 10.3 Die von Z adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungs-forderung wird im Umfang von Fr. 500.-- zzgl. Zins von 5 % seit 4. Januar 2010 gutgeheissen und geht zulasten von X. 10.4 Die von der A adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'382.75 wird gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zulasten von X und B (LGS 12 2 bzw. OG S 13 4).

11.1 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

  • 1 Pistole, Carl Walther P 38, Nr. 413275 mit Magazin und 8 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 20 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mut- masslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Schachtel Munition, Magtech, 49 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 13 Stück Munition mi rotem Hülsenboden (Fundort: Bar Taverne, Schmied- gasse 4, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 94 -

  • 1 Schachtel mit Aufschrift "handyclinic", Inhalt Bedienungsanleitung PPK + PP (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • 1 Patrone (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich ge- lagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 25 Stück Munition, 9mm, kurz (Fundort Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erst- feld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Pistole, Marke Walther PPK, Kal. 7.65, Nr. Z 2095 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 1 Schachtel rot PPK Kal. 7.65 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 1 Pistole, Marke Zastava, Kal. 6.35 mm, Nr. ET-8100447, abgeänderte 8mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 1 Pistole, "Blow Mini", Mod. 2003, Kal. 6.35 mm, Nr. 7-015140, abgeänderte 8 mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mut- masslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 1 Patrone Hülsenboden rot (Fundort: Küche, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mut- masslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • 3 Patronen 380 auto MRP (Fundort: Wohnzimmer, Schmiedgasse 2, Erst- feld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Projektil 7.65 mm (Fundort: Wand Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert KT der Kapo Uri unter der Nr. 39571 07zi2;

  • 1 Selbstladepistole, Marke "Manurhin", Mod. "PPK", Kai. 7.65 mm Browning, Nr. 125680, Magazin mit 7 Patronen (2 x "CBC 32 AUTO", 5 x "Geco 7.65") separat K100105-086, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. 11.2 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils (und des Urteils im Verfahren OG S 13 4) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

  • 1 Patronenhülse (Fundort: Nähe Eingang Nightbar Taverne, Erstfeld), mut- masslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Rücken Y), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'206'711;

  • 95 -

  • Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Reissverschluss-Aussentasche der Handtasche von Y), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'357'366;

  • Projektil (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'642;

  • Patronenhülse Nr. 1/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schüt- zengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensi- schen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'664;

  • Patronenhülse Nr. 2/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schüt- zengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensi- schen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'675;

  • Patronenhülse Nr. 4/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schüt- zengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensi- schen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'686;

  • Selbstladepistole, Marke "BLOW MINI", Mod. 2003, Nr. 5-167795, Kaliber 8 mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35 mm (Fundort: Eintracht 2, Wolfen- schiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri. 11.3 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils dem rechtmässigen Eigentümer heraus- zugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist:

  • 1 Teleskopschlagstock (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbe- kannt;

  • 1 Sackmesser rot (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • 1 Paar Stoffhandschuhe schwarz (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lage- ort unbekannt;

  • 1 Hose Brühl Classic grau-schwarz (von X anlässlich Verhaftung vom 4. Ja- nuar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Hemd "Accanto" schwarz mit beigen Längsstreifen (von X anlässlich Verhaf- tung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • 1 Paar Halbschuhe, Leder, schwarz, Marke "Barbieri", Gr. 43 (von X anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), Lageort unbekannt;

  • ID, lautend auf X, Nr. E0277150 (Fundort: Effekten von X), Lageort unbekannt;

  • Schreiben A4 vom 28.10.2010 an C, Flüelen (Fundort: Effekten von X), Lage- ort unbekannt;

  • 96 -

  • 2 SIM/PUK Card (Fundort: Büro Royal, Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

  • Holzspanplatte (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmass- lich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Glaswolle zur Isolation (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri. 11.4 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils (und des Urteils im Verfahren OG S 13 4) dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist:

  • Kleider, die Y anlässlich Tat vom 12. November 2010 trug (1 Jacke, braun [mit Schussbeschädigungen], 1 Pelzkragen zu Jacke, 1 Bluejeans Hose, 1 Bluse weinrot [mit Schussbeschädigungen], 1 T-Shirt schwarz [mit Schussbeschädi- gungen], 1 Schal weiss/schwarz kariert, 1 Paar Socken beige, 1 BH schwarz), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'777;

  • Effekten von Y (1 leerer Plastiksack weiss, 2 Pack Zigaretten Philip Morris, 1 Haarband braun), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Handtasche von Y (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Asservat-Nr. A003'163'788;

  • Maestro-Karte Raiffeisen, lautend auf D, Konto-Nr. 81864095 (Fundort: Effek- ten von X), Lageort unbekannt;

  • Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Marke "Gack" S/N: 1412051908 (Fundort: Büro X), mutmasslich gelagert bei der Kriminalpolizei Uri;

  • Bei PostFinance edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gela- gert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Raiffeisenbank Urner Oberland edierte Bankunterlagen (gemäss Verfü- gung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Credit Suiss edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Uri vom 6. und 29. Juli 2011) betreffend X, mutmass- lich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • 97 -

  • Lohnabrechnungen B der Marrer AG Mai, Juni, Sept. Okt. 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Jacke mit Kapuze und Pelz, blau, "Rossi River" (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfen- schiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • div. Unterlagen Bank now, Raiffeisen, UBS, Anwalts- und Notariatspraxis lic. iur. Karl Vogler, Nidwaldner Kantonal-bank, Betreibungsamt Nidwalden, Auf- enthaltstitel CHECA 1454408, ltd. B, geb. 02.11.1988 (Kopie), Lohnabrech- nungen der Marrer Unterlagsböden AG November und Dezember 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kan- tonspolizei Uri;

  • Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Miditower, Marke HP (Fundort: Hauptst. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Krimi- nalpolizei Uri;

  • Herrenjacke schwarz Gr. XL "The North Face" (Fundort: Eintracht 2, Wolfen- schiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • Herrenjacke braun "Colonial" (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mut- masslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;

  • Bei UBS edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei GE-Moneybank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mutmasslich gela- gert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Nidwaldner Kantonalbank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;

  • Bei Raiffeisenbank Region Stans edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mut- masslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. 11.5 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden:

  • CHF 20.00 und EUR 50.00, aus Effekten X anlässlich der Verhaftung vom 4. Januar 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • 98 -

  • Hartgeld div. Stückelung, CHF 3.30, aus Effekten von X anlässlich Verhaftung vom 12. November 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

  • Bei der Credit Suisse gesperrte Vermögenswerte (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 29. Juli 2011) betreffend X. 11.6 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils (und des Urteils im Verfahren OG S 13 4) wie folgt zu behandeln: 11.6.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 11.6.2 Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 11.6.3 Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind den rechtmässigen Eigen- tümern auszuhändigen. 11.6.4 Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu ver- wenden.

12.1 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Sachen Z von insgesamt Fr. 14'398.60

werden X auferlegt. 12.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Sachen Y von insgesamt Fr. 52'104.90

werden X unter solidarischer Haftung von B (LGS 12 2 bzw. OG S 13 4) aufer- legt.

  • 99 - 12.3 Weitere vorinstanzliche Verfahrenskosten in Sachen Y von insgesamt Fr. 13'110.--

werden X auferlegt. 12.4 Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens (OG S 13 3 und OG S 13 5), bestehend aus: Fr. 8'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 2'050.-- Gutachterkosten Forensisches Institut Zürich Fr. 230.-- Auslagen und Kanzleigebühren Fr. 1‘175.-- Kosten für die Urteilsmotivierung

Fr. 11‘455.-- Total

werden X auferlegt.

13.1 Die vorinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung von X in der Höhe von Fr. 69'854.75 für RA lic. iur. Linus Jaeggi werden gemäss Beschluss des Land- gerichtes Uri LGS 12 9 der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

13.2 Die vorinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung von X in der Höhe von Fr. 34'001.65 für RA lic. iur. Heinz Holzinger werden gemäss Beschluss des Landgerichtes Uri LGS 12 10 der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 13.3 Die vorinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung von X in der Höhe von Fr. 37'436.25 für RA lic. iur. Peter Niggli werden gemäss Beschluss des Landge- richtes Uri LGS 12 11 der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

14.1 Die vorinstanzliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Y in der Höhe von Fr. 71'782.-- für RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald wird

  • 100 - gemäss Beschluss des Landgerichtes Uri LGS 12 7 der Staatskasse Uri aufer- legt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 14.2 Die vorinstanzliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Z in der Höhe von Fr. 5'942.30 für RA lic. iur. Hermann Näf wird gemäss Be- schluss des Landgerichtes Uri LGS 12 8 der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehal- ten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

15.1 Die Kosten für die amtliche Verteidigung von X im Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 40'000.-- für RA lic. iur. Linus Jaeggi werden der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 15.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Y im Rechts- mittelverfahren (inkl. OG S 13 4) in der Höhe von Fr. 25'547.95 für RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald werden der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Landgericht Uri

  • Amt für Justiz, Abteilung Strafvollzug und Schutzaufsicht, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • Amt für Justiz, KOST, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • Amt für Kantonspolizei Uri Tellsgasse 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • Amt für Finanzen Uri Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • 101 -

  • Forensisches Institut Zürich Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (zur Kenntnisnahme) (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • 102 - OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

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