Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2021_OG S 21 2.
Entscheidungsdatum
11.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Strafgesetzbuch. Art. 47 StGB. Strafzumessung. Die (nicht publizierten) Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h auf der Autobahn sehen bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder darunter 50 Tagessätze Geldstrafe vor. Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) halten für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Bereich von 40 bis 44 km/h hingegen eine Strafmassempfehlung von 30 Tagessätzen fest, wobei keine Unterscheidung nach der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vorgenommen wird. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK abweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht vor. Eine starke Reduktion der Höchstgeschwindigkeit erfolgt aufgrund von besonderen Gefahren auf der Autobahn, weshalb deren Überschreitung eine höhere Gefährdung nach sich ziehen kann. Das Verschulden ist in einem solchen Fall höher zu gewichten.

Obergericht, 11. Mai 2021, OG S 21 2

Aus den Erwägungen:

3.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft, wozu insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr gehören, legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen (vergleiche BGE 132 II 234 E. 3.1). Sie haben jedoch lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es zu binden (Monika Simmler/Sine Selman, in Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 48 zu Art. 47 StGB). Auch das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass Strafzumessungsrichtlinien das Gericht nicht binden und nicht daran hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (vergleiche BGE 123 II 106 E. 2e; BGer 6S.477/2004 vom 01.03.2005, E. 2.3; BGer 6S.428/2004 vom 16.03.2005 E. 3.4.6; BGer 6B_510/2019). Im Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 sah das Bundesgericht jedoch im unbegründeten Abweichen von den Strafzumessungsempfehlungen der SSK eine Rechtsverletzung beziehungsweise eine Über- schreitung des Ermessens (E. 4.4).

3.3 Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; BGE 136 I 121 E. 5.2; BGE 131 I 105 E. 3.1). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt oder ein sachlicher Grund zur Unterscheidung vorliegt.

Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem zitierten Entscheiden befasst und dargelegt, inwiefern diese nicht vergleichbar sind. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.3.2). Anders als vorliegend wurde im vom Beschuldigten im Berufungsverfahren extensiv zitierten Urteil OG S 14 7 des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Juli 2016 eine Person für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h verurteilt, da die fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug und nicht die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Der Sachverhalt ist also keineswegs derselbe. Ausserdem wird vor Gericht die

Strafzumessung zwar unter Umständen in Anlehnung an die Strafzumessungsrichtlinien, aber dennoch immer individuell vorgenommen. Die Vergleichbarkeit von Fällen ist auch bei gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur beschränkt gegeben, da für die Bewertung des Verschuldens immer auch die Umstände der Tat (zum Beispiel die Gegebenheiten am Tatort, Strassenverhältnisse etc.) und die Täterkomponenten (beispielsweise Vorstrafen, Verhalten im Strafverfahren etc.) massgebend sein können. Vollständig identische Fälle gibt es kaum.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_444/2016 vom 3. April 2017 fest, dass wenn die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf weniger als 120 km/h, namentlich auf 80 km/h limitiert sei, dies in Bezug auf die mögliche Gefahr vergleichbar sei mit der Strassensituation ausserorts ausserhalb einer Autobahn. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass grundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Strassen ausserorts zur Anwendung gelangen (zum Ganzen BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.3.1). Freilich machte das Bundesgericht diese Erwägungen in Bezug auf die Frage, ob im konkreten Fall eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorlag. Die Betrachtung des Bundesgerichts im zitierten Urteil spricht jedoch dafür, dass eine Unterscheidung der Schwere des Verschuldens danach, ob auf der Autobahn eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h oder von 80 km/h oder darunter signalisiert ist, eine Berechtigung hat. Auch das Bundesgericht macht damit innerhalb einer Strassenkategorie eine Unterscheidung danach, welche Höchstgeschwindigkeit signalisiert wird. Es ist nicht ersichtlich inwiefern, eine solche Unterscheidung unzulässig sein soll. Aus Sicht des Obergerichts ist sie sogar geradezu geboten, um im Einzelfall den konkreten Umständen (signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder 120 km/h) gerecht zu werden. Entscheidend ist bei der Strafzumessung vor allem das objektive und subjektive Tatverschulden (sogenannte Tatkomponenten). Es ist nachvollziehbar, dass bei starker Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund von besonderen Gefahren auf der Autobahn, deren Überschreitung eine höhere Gefährdung nach sich ziehen kann. In einem solchen Fall ist das Verschulden höher zu gewichten. Diesem Umstand hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihren Strafmassempfehlungen für den Regelfall Rechnung getragen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK abweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht vor. Mithin würde jeder andere Fahrzeuglenker, der an derselben Stelle dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung begeht wie der Beschuldigte in Anlehnung an die selben Richtlinien bestraft.

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