Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Beweismass des Glaubhaftmachens. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Es gilt ein strenger Massstab. Das fehlende Verschulden an der Säumnis muss glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf somit weder einen stringenten Beweis verlangen noch aber auch blosse Behauptungen genügen lassen. Auf die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend eine Erkrankung an einem „Burn-out“ wurde seitens des angeblich betroffenen Beschwerdeführers ausdrücklich und auf eigenen Wunsch verzichtet. Damit bleibt die Erkrankung und insbesondere deren Ausmass indes unbelegt und es bleibt bei der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an einem Burn-out gelitten und es sei ihm aus diesem Grund unmöglich gewesen, die versäumte Frist zu wahren oder eine Drittperson mit der Wahrung zu betrauen. Ein Wiederherstellungsgrund ist nicht glaubhaft erstellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Anforderungen, welche an die fristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden. Die Einsprache der beschuldigten Person gegen einen Strafbefehl muss nicht begründet werden. Eine schlichte schriftliche Erklärung genügt, um die Frist zu wahren. Abweisung der Beschwerde.
Obergericht, 11. April 2016, OG BI 16 2
Aus den Erwägungen:
b) Wiederherstellungsentscheide der Staatsanwaltschaft sind bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Christof Riedo, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 73 zu Art. 94). Die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde liegt vorliegend beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 1 GOG).
c) Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist somit zur Beschwerde befugt.
d) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO wiederherzustellen sei und begründet diesen Antrag. Damit kann die Eingabe des Beschwerdeführers als formgerecht betrachtet werden.
e) Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2016. Unter Berücksichtigung, dass auch Eingaben an unzuständige schweizerische Behörden fristwahrend wirken, erfolgte die am 12. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
f) Das Obergericht verfügt in vorliegender Sache über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).
b) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, sich mit dem zweiseitigen Strafbefehl zu befassen. Als beschuldigte Person hätte er eine solche Einsprache überdies nicht begründen müssen. Eine einfache schriftliche Erklärung hätte gereicht, um die Frist zu wahren (angefochtene Verfügung, S. 2). Weshalb der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sein soll, eine solche Einsprache selber zu machen beziehungsweise jemanden damit zu beauftragen, lasse sich nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und die daraus entstehenden Konsequenzen verstanden habe, ergebe sich aus seinen Ausführungen in seinem Schreiben vom 24. September 2015, worin er sich gar rechtlich und unter Beizug eines Bundesgerichtsentscheides zur Sache geäussert habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstanden habe und sich den Konsequenzen eines nicht fristgerechten Einreichens einer Einsprache durchaus bewusst gewesen sei (angefochtene Verfügung, S. 3).
c) Der Beschwerdeführer legt demgegenüber dar, dass gesundheitliche Gründe eine sachgemässe Prüfung des Strafbefehls innerhalb der vorgegebenen Frist nicht zugelassen hätten. Das Burnout-Syndrom habe ihn vor ein derartiges Hindernis gestellt, dass er nicht selber habe handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung habe betrauen können (Beschwerdeschrift vom 10.02.2016, S. 1 f.). Die Erkrankung sei durch die ärztliche Diagnose objektiv und subjektiv begründet. Auf eigenen Wunsch sei auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet worden. Dass ihm die Konsequenzen eines nicht fristgerechten Handelns bewusst gewesen sei, bestreitet der Beschwerdeführer vehement. Es sei erst nach Kontakt mit seinem Juristen und dessen
Beurteilung zur Rechtslage möglich gewesen, die Tragweite des Strafbefehls verstehen zu können (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 2).
b) Das fehlende Verschulden am Säumnis muss glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Christof Riedo, a.a.O., N. 18 zu Art. 94; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323 Fn 27; ähnlich: Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 157 N. 5; Walter Fellmann, in Sutter- Somm/Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 158 N. 21 f.; vergleiche auch BGE 120 II 398 f. E. 4c). Das Gericht darf somit weder einen stringenten Beweis verlangen noch aber auch blosse Behauptungen genügen lassen. Es hat vielmehr in wertender Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen die behaupteten Tatsachen auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vergleiche BGE 120 II 398 f. E. 4c).
c) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Wiederherstellungsgrund eine Erkrankung am Burnout-Syndrom geltend. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde auf dessen eigenen Wunsch auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses jedoch ausdrücklich verzichtet. So konnte und wollte er denn auch bereits der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin kein entsprechendes Zeugnis beibringen (vergleiche Bst. B hievor). Ein ärztliches Zeugnis, welches das tatsächliche Bestehen der Erkrankung und insbesondere deren Ausmass belegen würde, fehlt somit. Insbesondere fehlt damit eine gesicherte Diagnose. Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird beispielsweise nicht ersichtlich, ob er nun an einem Ausgebranntsein (ICD-10: Z73.0) oder an einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) gelitten hat. Ersteres, worunter auch das „Burn-out“ subsumiert wird, figuriert im ICD-10 unter dem Titel „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“. Unter diesem Titel finden sich auch Leiden wie Mangel an Entspannung oder Freizeit (ICD-10: Z73.2), Stress, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10: Z73.3) oder Sozialer Rollenkonflikt, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10: Z73.5). Es
erscheint fraglich und ist jedenfalls keineswegs offensichtlich oder auch wahrscheinlich, dass eine Erkrankung aus dem genannten Bereich geradezu zu einer Verunmöglichung fristwahrenden Handelns nach den dargelegten strengen Kriterien führen würde (vergleiche E. 3a hievor). Der Beschwerdeführer mag für den Verzicht auf ein Zeugnis nachvollziehbare persönliche Gründe gehabt haben. Auf der anderen Seite bleibt damit, wie erwähnt, das Bestehen und insbesondere das Ausmass der angeblichen Erkrankung unbelegt. Letztlich bleibt es bei der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an einem Burn-out gelitten und es sei ihm aus diesem Grund unmöglich gewesen, die versäumte Frist zu wahren oder eine Drittperson mit der Wahrung der Frist zu betrauen. Unter diesen Umständen kann die geltend gemachte Erkrankung und insbesondere deren Ausmass und damit ein Wiederherstellungsgrund nicht als glaubhaft gemacht beurteilt werden (vergleiche E. 3b hievor).
d) Zu berücksichtigen sind ferner auch die Anforderungen, welche an die fristwahrende versäumte Verfahrenshandlung gestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss zu Recht ausführt, sind die formellen Anforderungen an die Einsprache der beschuldigten Person äusserst tief. Es muss lediglich schriftlich erklärt werden, dass Einsprache erhoben wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 354 Abs. 2 StPO). Auf diesen Umstand wurde im Strafbefehl aufmerksam gemacht. Es ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, dass vorliegend nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, sich mit dem zweiseitigen Strafbefehl zu befassen und anschliessend zumindest eine Drittperson mit der Vornahme einer schlichten schriftlichen Erklärung, dass Einsprache erhoben werde, zu betrauen. Dass angeblich erst später ein Jurist beigezogen worden ist und der Beschwerdeführer mit der Strafprozessordnung nicht vertraut war, ändert nichts daran, dass ihm auch bei allenfalls angeschlagenem Gesundheitszustand und zumal als Unternehmer und Lehrbeauftragter einer Höheren Fachschule klar sein musste, welche (einfachen) Vorkehren nach Erhalt des Strafbefehls zu treffen gewesen wären (vergleiche BGE 6B_982/2015 vom 28.10.2015 E. 2).