Strafprozessordung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO. Beschwerdewille als Prozessvoraussetzung. Der Beschwerdewille ist eine nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Prozessvoraussetzung. Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Entscheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt. Die Beschwerdeeingabe war im konkreten Fall zwar knapp gehalten, aufgrund der expliziten Nachfrage der Staatsanwaltschaft aber als formelle Beschwerde zu betrachten. Der Beschwerdewille war zu bejahen. In der Sache ging es um die Anordnung einer Blutprobe bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Durchführung eines Vortests bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit ist zulässig. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher zu einer strafprozessualen Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (namentlich zu einer Blutprobe) führen kann. Im konkreten Fall waren geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- und Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorhanden, weshalb die Polizei zurecht einen Vortest durchführte. Dieser ergab ein positives Resultat auf Cannabis/THC. Der Beschwerdeführer war zwar nur mit einem E-Bike der Kategorie «Leicht-Motorfahrrad» unterwegs, weshalb ihm strafrechtlich lediglich eine Übertretung drohen dürfte. Es gibt aber keinen Grundsatz, dass Zwangsmassnahmen generell nur bei Vergehen oder Verbrechen angeordnet werden dürften. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände (Hauptstrasse, zügige Fahrt, mutmasslicher Einfluss von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen) konnte die mutmassliche Übertretung nicht als derart leichte Übertretung taxiert werden, dass sie in ein Missverhältnis mit der angeordneten relativ leichten Zwangsmassnahme geraten wäre. Abweisung der Beschwerde.
Obergericht, 7. September 2021, OG BI 21 12
Aus den Erwägungen:
1.3 1.3.1 Der Beschwerdewille ist eine nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Prozessvoraussetzung (vergleiche Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 387 mit Hinweis auf BGE 93 I 209 E. 1). Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Entscheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt (vergleiche BGE 93 I 209 E. 1). Massgebend ist dabei nicht, welches der tatsächliche innere Wille des Erklärenden ist, sondern wie die Behörden die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen mussten und durften (vergleiche BGer 1B_220/2013 vom 22.08.2013 E. 2.2). In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (BGer 1C_236/2014 vom 04.12.2014 E. 3.5).
1.3.2 Der Beschwerdeführer reichte, nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2021 eine Verfügung über die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme erlassen hatte, innert Beschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 31. Mai 2021 ein (vergleiche Bst. B. hievor sowie E. 1.6 hernach). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021 ist äusserst knapp gehalten und als „Einsprache gegen die Protokollierung des Sachverhalts“ bezeichnet. Dass eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 über die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme erhoben worden war, ergab sich aus der Eingabe nicht ausdrücklich. Immerhin war aber erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die
Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Ereignissen, welche zur Blut- und Urinentnahme führten, wehrte. Die Eingabe schien über eine blosse Unmutsbekundung hinauszugehen, womit der Wille, formell eine Beschwerde erheben zu wollen, zumindest in Betracht fiel. Folgerichtig fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach und bat um Mitteilung, ob es sich beim Schreiben vom 31. Mai 2021 um eine formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 handle, wobei ohne Gegenbericht innert Frist davon ausgegangen werde, dass auf eine Beschwerde verzichtet werde und das Schreiben lediglich als formelle Korrektur des Sachverhalts zu gelten habe. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 ein inhaltlich praktisch identisches Schreiben ein, wobei die „Einsprache“ dieses Mal ausdrücklich „gegen angeordnete Massnahme (sic!) der Blut- und Urinentnahme“ gerichtet war.
1.3.3 Zwar ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2021 weiterhin sehr kurz gehalten. Aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage der Beschwerdegegnerin muss die Eingabe vom 18. Juni 2021 beziehungsweise die ursprüngliche Eingabe vom 31. Mai 2021 jedoch als formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 betrachtet werden, zumal sie sich nunmehr ausdrücklich „gegen angeordnete Massnahme (sic!) der Blut- und Urinentnahme“ richtet. Der Beschwerdewille ist deshalb gegeben.
2.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss angeordnet werden, unter anderem wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden (Art. 55 Abs. 4 SVG).
2.2 Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden; die Schriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung (vergleiche zum Ganzen: BGer 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E. 1.2.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2021, OG BI 21 5, E. 2.2).
2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Die Polizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- beziehungsweise Verkehrspolizei sowie Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen Tätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung schwer vornehmen lässt. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren
Drogenkonsums basiert (BGE 145 IV 50 E. 3.4 f.). Die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, sind nach der Rechtsprechung nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5). Betäubungsmittelvortests haben insofern lediglich eine Indikatorfunktion und dienen als Entscheidungshilfe dafür, ob eine Blutprobe anzuordnen und der Fahrzeugführer einer Zwangsmassnahme zu unterziehen ist. Sie ersetzen im Gegensatz zur Atemalkoholprobe die Blutprobe nicht. Zur exakten Feststellung des relevanten medizinischen Zustands der betroffenen Person zum Abnahme- beziehungsweise Fahrzeitpunkt sind sie ungeeignet (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2; BGer 6B_1339/2019 vom 01.04.2019 E. 2.3).
2.4 Die Blutprobe zwecks Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus fällt unter den Begriff der körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StPO (Graf/Hansjakob, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1 f. zu Art. 251). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Eine Blutprobe ist in der Regel ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche gesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d). Wie jede Zwangsmassnahme setzt auch die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinentnahme mindestens einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zwangsmassnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. Es handelt sich hierbei um eine Übertretung (vergleiche Art. 103 StGB). Auf Motorfahrzeugführer, die aus anderen Gründen als durch Alkohol fahrunfähig sind, ist dagegen der strengere Vergehenstatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, welcher eine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, anwendbar. Nach Art. 34 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA, SR 741.013.1) gilt der Cannabis-Wirkstoff THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 μg/L erreicht oder überschreitet. Ist dieser Wert überschritten, liegt nach der Rechtsprechung Fahrunfähigkeit vor (zur Publikation vorgesehener BGer 6B_282/2021 vom 23.06.2021 E. 3.3.3 f.).
3.2 Motorfahrräder – wozu auch E-Bikes gehören (vergleiche Art. 18 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) – sind grundsätzlich als Motorfahrzeuge im Sinne des SVG zu behandeln (BGer 1C_766/2013 vom 01.05.2014 E. 4.1). Unter den Begriff des „motorlosen Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG fallen allerdings entgegen dem Wortlaut der Bestimmung und in Abweichung der technischen Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG teilweise auch die Lenker von Motorfahrrädern und E-Bikes, weil für diese grundsätzlich die Verkehrsvorschriften für Fahrradfahrer gelten (Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.] Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, Rz. 16 zu Art. 91 SVG; BGer 1C_766/2013 vom 01.05.2014 E. 4.1). In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass Motorfahrräder nicht ausnahmslos den motorlosen Fahrzeugen gleichgestellt werden können. Jedenfalls die Motorfahrräder gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a VTS sind den „motorlosen Fahrzeugen“ nicht gleichgestellt und profitieren insofern nicht von der strafrechtlichen Privilegierung (vergleiche BGE 145 IV 206 E. 1.4 und E. 3.1 hievor).
3.3 Lenker von Motorfahrrädern und E-Bikes sind zwar strafrechtlich teilweise privilegiert (vergleiche E. 3.1 f. hievor). Motorfahrräder und E-Bikes sind aber dennoch Motorfahrzeuge. Vorbehältlich Spezialvorschriften gilt für alle motorisierten Strassenfahrzeuge grundsätzlich ein kohärenter Massstab. Dies bedeutet namentlich, dass die administrativrechtlichen Vorschriften über den Führerausweisentzug (Art. 16 ff. SVG) ohne Einschränkung auch für fehlbare Motorfahrrad- und E-Bike-Lenker gelten (BGer 1C_766/2013 a.a.O. E. 4.4; Hans Maurer, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 91 SVG).
4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 um 01:45 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert. Gemäss Polizeirapport vom 3. Juli 2021 bog der Beschwerdeführer mit seinem Elektrofahrrad ungestüm in die Flüelerstrasse ein, was die Polizeipatrouille veranlasste, den Fahrradlenker genauer zu kontrollieren (Akten Beschwerdegegnerin [nachfolgend: BG-act.] 2). Das Elektrofahrrad, welches der Beschwerdeführer benutzt hat, war gemäss Polizeirapport ein E-Bike der Klasse „Leicht- Motorfahrrad“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VTS. Gemäss Feststellungsblatt der Polizei konnten beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle Cannabisgeruch im Atem wahrgenommen sowie gerötete Augen und ein verlangsamtes Verhalten festgestellt werden. Zudem führte der Beschwerdeführer Utensilien für den Cannabiskonsum mit sich. Der im Anschluss erfolgte Drug-Wipe-Vortest verlief positiv auf THC/Cannabis (BG-act. 3). Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin mündlich eine Blut- und Urinentnahme an, was sie mit angefochtener Verfügung vom 20. Mai 2021 schriftlich bestätigte. Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 3. Juni 2021 wurde im Blut des Beschwerdeführers (entnommen am 20.05.2021 um 02:30 Uhr, vergleiche BG-act. 4) ein Wert von 5,7 μg/L THC festgestellt (BG-act. 6). Damit besteht nach Durchführung der Blutanalyse der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fahrt mit dem E-Bike fahrunfähig war (vergleiche E. 3.1 hievor).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Feststellung der Polizei, wonach er „ungestüm“ auf die Flüelerstrasse eingebogen sei. Dass sein Atem zum Zeitpunkt der Kontrolle nach Cannabis gerochen sowie ein verlangsamtes Verhalten vorgelegen und er Utensilien für den Cannabiskonsum mitgeführt hatte, sodass insofern „geringe Anzeichen“ für eine durch Betäubungsmittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorgelegen hatten, bestreitet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Lagen dergestalt geringe Anzeichen vor, so lag der in der Folge durchgeführte Betäubungsmittelvortest im Rahmen dessen, was die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle durchführen durfte (vergleiche E. 2.3 hievor). Der Betäubungsmittelvortest ergab in der Folge – nach insofern richtiger Einschätzung der Symptome durch die Polizeibeamten – unbestrittenermassen ein positives Resultat auf Cannabis/THC. Insofern bestanden nach Erhebung der „geringen Anzeichen“ und Durchführung des Vortests genügend Anhaltspunkte auf eine Fahrunfähigkeit bedingt durch den Konsum von Betäubungsmitteln. Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen Art. 91 SVG konnte somit bundesrechtskonform bejaht werden (vergleiche Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Blut- und Urinentnahme zwecks Feststellung von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen sei unverhältnismässig gewesen. Es habe keine Gefahr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bestanden und er sei nur circa 500 Meter korrekt, wenn auch zügig, auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen.
5.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, wie die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme, können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
5.3 Nachdem vorliegend ein positiver Drogenschnelltest vorlag und ein solcher alleine nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- beziehungsweise Fahrzeitpunkt festzustellen, war die Anordnung weiterer Abklärungen, namentlich die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme, für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich (vergleiche Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO sowie E. 2.3 hievor). Bei der Beeinträchtigung durch andere Stoffe als Alkohol besteht auch nicht die Möglichkeit der Anerkennung des Testresultats (vergleiche bezüglich Alkohols: Art. 10a Abs. 2 SKV). Vielmehr ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, wobei zusätzlich eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden kann (Art. 12a SKV). Eine mildere Massnahme als die angeordnete Blut- und Urinentnahme war zur Feststellung Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht vorhanden.
5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer war vorliegend mit einem E-Bike der Kategorie „Leicht- Motorfahrrad“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VTS unterwegs. Ihm dürfte eine Sanktion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG drohen, wobei es sich hierbei lediglich um eine Übertretung handelt (vergleiche E. 3.1 f. hievor). Zwar ist die Bedeutung der Straftat vor diesem Hintergrund zu relativieren. Andererseits ist die Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung von fahrunfähigen Motorfahrradfahrern nicht einheitlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch fahrunfähige Fahrer von leichten Motorfahrrädern unter den strengeren Vergehenstatbestand fallen könnten (siehe E. 3.2 hievor). Unter welchen Tatbestand das Verhalten des Beschwerdeführers letztlich fällt, kann vorliegend aber offen bleiben, denn es gibt keinen Grundsatz, dass Zwangsmassnahmen generell nur bei Vergehen oder Verbrechen angeordnet werden dürften. Vielmehr können Zwangsmassnahmen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen (siehe zum Beispiel Art. 221 Abs. 1 StPO) – auch bei Übertretungen zulässig sein (Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 197). Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit darf insofern nicht dazu führen, dass bei Übertretungen generell die Bedeutung der Straftat als gering beurteilt und so die Anordnung von Zwangsmassnahmen für diese Deliktskategorie generell ausgeschlossen würde. Gerade beim Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch andere Stoffe als Alkohol ist die Blutprobe praktisch die einzige verlässliche Massnahme zur Sachverhaltsfeststellung. Würde generell davon ausgegangen, die Anordnung einer Blutprobe sei im Rahmen von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG unverhältnismässig, könnten entsprechende Widerhandlungen weder strafrechtlich noch administrativ geahndet werden, was nicht der Sinn von Art. 91 Abs. 1 lit. c und Art. 16 ff. SVG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung sein kann. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe kann somit nicht bereits deshalb unverhältnismässig sein, weil es sich bei der mutmasslichen Straftat um eine Übertretung handelt. Vielmehr muss sich die in Frage stehende Übertretung mit anderen Übertretungen innerhalb des Spektrums möglicher Übertretungen messen lassen. Erscheint die in Frage stehende Übertretung innerhalb der Kategorie der Übertretungen als leicht, kann eine Zwangsmassnahme gegebenenfalls unverhältnismässig sein. Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wozu auch die Schwere respektive die Eingriffsintensität der angeordneten Zwangsmassnahme gehören.
5.4.2 Im vorliegenden Fall fuhr der Beschwerdeführer mit einem E-Bike in die Flüelerstrasse in Altdorf ein und fuhr auf dieser gemäss eigenen Angaben rund 500 Meter. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer dies, wie im Polizeirapport vermerkt, „ungestüm“ getan hat oder – wie der Beschwerdeführer geltend macht – er „zügig“ unterwegs war, kann jedenfalls konstatiert werden, dass er keinesfalls langsam gefahren war. Bei der Flüelerstrasse handelt es sich zudem nicht um eine Neben- oder Quartierstrasse, sondern um eine Hauptstrasse. Sie verbindet Altdorf mit Flüelen und dient darüber hinaus als Zubringer für die Autobahn A 2 sowie die Axenstrasse. Auch wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Flüelerstrasse
gerade kein Verkehrsaufkommen herrschte, musste aufgrund ihrer Bedeutung mit Verkehr gerechnet werden. Jedenfalls kann das zügige Einbiegen in diese respektive das Fahren auf dieser verkehrsmässig bedeutsamen Strasse nicht als unbedeutend im vorstehenden Sinne (vergleiche E. 5.4.1 hievor) abgetan werden. Dass gerade „keine Gefahr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern“ bestanden habe, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist weiter insofern unbehelflich, als dass es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (vergleiche BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Hans Maurer, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 91 SVG). Das schnelle Fahren auf einem E-Bike unter mutmasslichem Einfluss von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen auf einer verkehrsmässig bedeutsamen Strasse kann im Übrigen nicht als völlig bedenken- und gefahrlos bezeichnet werden. Es ist bekannt, dass E-Bike-Fahrer im Vergleich zu Velofahrern häufiger und vor allem schwerer verunfallen (vergleiche Bode/Scholz/Zemp, SUVA Medical, Verletzungsmuster nach eBike-Unfällen und deren sozio-ökonomische Auswirkungen in der Schweiz: Eine Pilot-studie, abrufbar: https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/medical-2020-04-ebike zuletzt besucht: 24.08.2021).
5.4.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die angeordnete Zwangsmassnahme einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität bedeutet (E 2.4 hievor). Ist die Eingriffsintensität der angeordneten Zwangsmassnahme leicht, darf grundsätzlich auch das zu untersuchende Delikt verhältnismässig leicht sein. Oder mit anderen Worten: Je geringer die Eingriffsintensität der Zwangsmassnahme desto geringer darf auch die Bedeutung der zu untersuchenden Straftat sein. Unter hier einzig zu prüfenden Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten kann die vorliegende mutmassliche Übertretung gestützt auf die obigen Ausführungen jedenfalls nicht als derart leichte Übertretung taxiert werden, dass sie in ein Missverhältnis mit der angeordneten relativ leichten Zwangsmassnahme geriete. Damit soll jedoch dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden. Ob der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 91 SVG schuldig ist und ob diese verschuldensmässig schwer oder leicht wiegt, ist hier nicht zu entscheiden. Es kann hier einzig darum gehen, ob das mutmasslich begangene Delikt von einer hinreichenden Schwere ist, sodass die angeordnete Zwangsmassnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Mit Blick auf die dargelegten Umstände und im Lichte der relativ geringen Eingriffsintensität kann die strittige Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Übertretung, welcher der Beschwerdeführer verdächtig ist, nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.