98/99 31

98/99 31 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 91, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 2 SchKG. Der Nichteinbezug in die Pfändung ist mit Beschwerde gegen die Pfän- dungsurkunde zu rügen. Eine entsprechende Beschwerde gegen den Verlustschein ist verspätet. Ist der Vermögenswert zur Zeit der Pfändung schon vorhanden, bedarf die Nachpfändung eines ausdrücklichen Antrages eines Gläubigers. Obergericht, 17. Juli 1998, OG SK 98 3 Aus den Erwägungen: 2. ... c) Die Beschwerdeführerin rügt, die Liegenschaften HB 22, 37 und 101 A. hätten gepfändet werden müssen. Auf jeden Fall hätte wenigstens die Hälfte des Grundeigentums gepfändet wer- den können. Das Betreibungsamt X. hat auf Verlangen der Gläubigerin am 19. März 1997 das Vermögen des Schuldners gepfändet (Art. 112 SchKG). Der Versand der Pfändungsurkunde erfolgte am 16. Juni 1997 (Art. 114 SchKG). Weil kein genügendes Vermögen vorhanden war, bildete die Pfän- dungsurkunde gleichzeitig einen provisorischen Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG). Gegen diese Verfügung erfolgte keine Beschwerde. Die mit vorliegender Beschwerde angebrachte Rüge auf Pfändung der Grundstücke hätte nach Erhalt der Pfändungsurkunde fristgerecht erhoben wer- den müssen. Die Rüge ist verspätet. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Werden Vermögenswerte des Schuldners entgegen Art. 91 SchKG nicht in die Pfändung ein- bezogen oder vom Betreibungsamt nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen, obwohl sie zur Zeit der Pfändung schon vorhanden waren, so sind diese nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers nachzupfänden (BGE 120 III 86 E. 3c). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 1997 an das Betreibungsamt X. stellt keinen solchen aus- drücklichen Antrag dar. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 98/99 31
Entscheidungsdatum
17.07.1998
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026