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96/97 53 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 92 und 93 SchKG. Berechnung der pfändbaren Quote bei einem Selbständigerwerbenden. Die tatsächlichen Feststel- lungen, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens führen, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen zu treffen (Untersuchungsmaxime). Obergericht, 10. September 1997, OG SK 97 2 Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer bemängelt den Pfändungsvollzug durch das BA X. Er macht im We- sentlichen geltend, sowohl das Erwerbseinkommen als auch das Existenzminimum seien nicht korrekt ermittelt worden. Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen: sowohl von den Einkünften, die nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar sind, als auch von denjenigen, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Diesem Ge- samteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen. Bei einem Selbständigerwerben- den ist das Nettoeinkommen massgebend, das nach Abzug der Gestehungskosten verbleibt (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 176). Der Betreibungsbeamte hat das gesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem Einzelfalle nach seinem Ermessen festzusetzen. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden mögen ihm dabei behilflich sein, ent- binden ihn aber nicht von der Pflicht zu selbständiger Entscheidung (BGE 86 III 10). Sofern kein Ermessensmissbrauch vorliegt, kann sein Entscheid nur wegen Unangemessenheit angefochten werden (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 177). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend insbesondere die Unangemessenheit der Verfügung. Unangemessen ist eine Verfügung, wenn sie den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen ist. Ermessen waltet bei der Beurteilung der beschränkten Pfändbarkeit, insbesondere der Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs (Art. 93 SchKG). Die kantonale Aufsichtsbehörde besitzt dabei immer die gleiche Ermessensfreiheit wie das handelnde Vollstreckungsorgan. Sie übt, wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, "Ermessenskontrolle" aus und setzt dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Voll- streckungsorgans (BGE 100 III 18; Ammon/Gasser, a.a.O., S. 38 f.). 4. Durch Abzug der Gestehungskosten vom Bruttoeinkommen lässt sich das Nettoeinkommen ermitteln; und die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der gepfändet werden kann (BGE 112 III 20 E. 2 d). Vorab sind die Gestehungskosten zu ermitteln. Dabei kann allerdings der Schuldner nicht nach eigenem Gutdünken den Betrag bestimmen, den er für die Erzielung seines Erwerbsein- kommens als notwendig erachtet. Vielmehr hat das Betreibungsamt aufgrund der Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb diesen Betrag festzustellen. Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Betrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Betrieben, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen nur die für die Erzielung des Erwerbseinkommens unerlässlichen Kosten (BGE 112 III 21 E. 2c m.H.). Die Zwangsvollstreckung soll auf die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie Rücksicht nehmen. Das Lebensnotwendige und eine gewisse Lebensqualität darf nicht dem Interesse des Gläubigers geopfert werden (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 168). Es gilt jedoch auch, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung ein- schränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss (BGE 119 III 73 E. 3c). Die tatsächlichen Feststellungen, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens führen, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen zur treffen (BGE 91 III 59, BGE 112 III 21 E. 2d). Für die Berechnung des Notbedarfs ist von einem monatlichen Durchschnitt auszuge- hen, sodass sich schliesslich der jeden Monat zu pfändende Betrag ergibt. Somit sind auch die Gestehungskosten auf den monatlichen Durchschnitt umzurechnen (BGE 112 III 21 E. 2c). Zu den einzelnen Gestehungskosten ist Folgendes festzuhalten:

  • Leasingrate: Der Leasingvertrag befindet sich nicht bei den, der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Akten und ist somit durch die Aufsichtsbehörde nicht überprüfbar. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass bei Fahrzeugen, auch wenn sie Kompetenzcharakter aufweisen, lediglich die fe-

sten und veränderlichen Kosten, nicht aber die Amortisationen miteinbezogen werden dürfen (Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums lNotbedarfm nach Art. 93 SchKG vom 1. Januar 1994 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, in ZBJV, 130/1994 S. 110 Ziff. 3e; vgl. auch Beleg Nr. 6 Ziff. 4e des BA X.). Schulden aus dem Kauf un- pfändbarer Sachen sind bei der Berechnung des Notbedarfs nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat, dem Schuldner somit bei Nichtbezahlung Wegnahme droht (Richtlinie, Ziff. 7; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 336, N 91 zu Rz 62). Der wirkliche Inhalt des "Leasingvertrages" kann nicht beurteilt werden, da - wie bereits erwähnt - der Vertrag fehlt.

  • Rückzahlung an Bank A.: Hier stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis genau diese Rück- zahlungsrate zur Leasingrate steht. Dazu müssten der Leasingvertrag und die Kreditvereinba- rung eingesehen werden können.
  • Autoversicherung, Benzin- und Telefonkosten: Auch hier fehlen in den Akten Belege. Die geltend gemachten Beträge sind durch die Aufsichtsbehörde nicht überprüfbar. Auch wäre ein allfälliger Privatanteil auszuscheiden.
  • Autoreparaturen: Massgebend sind die effektiven Ausgaben. Auch hier finden sich in den Akten keine Belege. Ein allfälliger Privatanteil wäre ebenfalls auszuscheiden.
  • Theorielokal: In den Akten fehlen Belege über den effektiven Aufwand. Der eingesetzte Betrag ist nicht überprüfbar.
  • Unfall- und Krankentaggeldversicherung, AHV/IV/EO: Entsprechende Belege fehlen in den Ak- ten. Der eingesetzte Betrag ist nicht überprüfbar.
    1. Säule: Da der Schuldner selbständigerwerbend ist, kann davon ausgegangen werden, dass er sich gemäss Art. 4 BVG freiwillig versichert hat, dies ergibt sich jedoch wiederum nicht aus den eingereichten Unterlagen. Die Kosten für eine freiwillige berufliche Vorsorge können bei der Be- rechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, S. 59; vgl. BGE 116 III 81 E. 7a).
  • Steuern: Gemäss geltender urnerischer Gerichtspraxis wird die monatliche Rücklage für die Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt, besteht doch die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses (vgl. Nr. 3, S. 22, Obergerichtspräsidium des Kantons Uri, 23. August 1996, OGP-Z-3/96, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 96/97 53
Entscheidungsdatum
10.09.1997
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026