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96/97 28 Kantonales Verfahrensrecht. Verfahrensrecht des Bundes. IV. Beweiswür- digung hausärztlicher Aussagen. Obergericht, 26. Januar 1996, OG V 95 38 Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde durch das Eidg. Versicherungsge- richt, soweit darauf eingetreten, abgewiesen (Urteil vom 1. Juli 1996, I 127/96) Aus den Erwägungen: 4. b) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er leide an einer Neurosis. Mit der seelischen Problematik habe sich bis dato niemand befasst. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität neben dem körperlichen auch die durch einen geisti- gen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Ge- sundheitsschäden gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegig- keiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichen- dem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Erforderlichen weitge- hend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann (BGE 102 V 166 f.; ZAK 1992 S. 170 f. E. 2a m. H.). Die Gutachter der Orthopädischen Universitätsklinik Y. stellen lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an einem relativ massiven Leidensdruck, welcher sich wechselhaft im rechten oder linken Knie sowie in der lumbalen Wirbelsaule findet, leidet (Gutachten S. 7). Ebenso bezeichnet das Kantonsspital X. den Leidensdruck als subjektiv erheblich (Beweis Nr. 25 IV, S. 2). Ein subjektiv erheblicher Leidensdruck genügt indessen nicht, vielmehr bedarf es einer eigentli- chen seelischen Abwegigkeit mit Krankheitswert, die die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial- praktisch als nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar erscheinen lassen (vgl. BGE 102 V 167; ZAK 1992 S. 170 f. E. 2a m. H.). Dies wird je- doch weder anlässlich der Begutachtung in der Orthopädischen Universitätsklinik Y. noch von den Ärzten des Kantonsspitals X. festgestellt. Dies wird zudem auch nicht vom Hausarzt oder der Re- habilitationsklinik R. erwähnt. Zuletzt hat dies der Beschwerdefuhrer auch nie anlässlich der diver- sen ärztlichen Untersuchungen verschiedener Ärzte aktenkundig gemacht. Da keiner der den Beschwerdeführer untersuchenden Ärzte aufgrund der durchgeführten Anamnesen, persönlichen Befragungen und Untersuchungen eine seelische Abwegigkeit beim Beschwerdeführer festgestellt, ebensowenig von einer derartigen Möglichkeit gesprochen hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der psychische Zustand des Beschwerde- führers keinen Krankheitswert aufweist. c) ... Selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zumindest indirekt einen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Industrie- und Gewerbehilfsarbeiter in gut angepasster Tätigkeit hat, ist auch vorliegend den spezialärztlichen Feststellungen stärkeres Gewicht beizumessen (vgl. ZAK 1988 S. 477). Denn es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre (auftragsrechtliche) Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BJM 1989 S. 31). Vorliegend ist das orthopädische Gutachten objektiv, berücksichtigt die gek- lagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten - insbesondere der medizinischen Beurteilung durch den Hausarzt und der Berichte des Spitals X. - abgegeben worden, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Soweit aus den Akten ersichtlich, stützt sich zudem der Hausarzt bei seiner Beurteilung nicht auf Tatsachen, die den Gutachtern nicht bekannt gewe- sen sind.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 96/97 28
Entscheidungsdatum
26.01.1996
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026