96/97 3 Zivilprozessordnung. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Zulässigkeit von ausserkantona- len Anwälten als unentgeltliche Rechtsbeistände. Die Entschädigung richtet sich nach Recht und Praxis des Prozesskantons (Bestätigung der Rechtsprechung). Obergericht, 6. Oktober 1997, OG Z 97 14 (siehe 96/97 12) Aus den Erwägungen: 7. Die Rekurrentin macht weiter geltend, es sei ihr RA G. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen. Es gilt nun zu prüfen, ob vorliegend auch ein ausserkantonaler Anwalt als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zugewiesen werden kann. Wie erwähnt richten sich Inhalt und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege nach der ZPO (E. 4). Benötigt die Gesuchstellerin einen Rechtsbeistand, weist ihr der Richter einen im Kanton berufstätigen Rechtsanwalt zu. Er berücksichtigt dabei angemessen die Wünsche der Gesuch- stellerin. Der zugewiesene Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Prozess zu führen, wenn nicht zwin- gende Gründe, wie solche des Ausstandes, entgegenstehen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Eine Geset- zesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113 II 410 E. 3a, 113 V 77 E. 3b, 112 Ib 470 E. 3b, 112 V 171 E. 3a, 111 V 127 E. 3b). "Im Kanton berufstätig" kann grundsätzlich verschiedene Bedeutungen haben. Im Kanton berufstätig ist ein Anwalt, der im Prozesskanton ein Anwaltsbüro führt oder in einem solchen tätig ist. Im Kanton berufstätig ist aber auch ein Rechtsanwalt mit Kanzlei ausserhalb des Prozesskantons, der aber für den Prozesskanton die Zulassungsbewilligung besitzt und hier re- gelmässig oder unregelmässig tätig ist. Den "Gesetzesmaterialien" (Bericht und Antrag des Regie- rungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur ZPO, Protokoll der landrätlichen Prüfungskommis- sion zur Änderung der ZPO vom 15.03.1994 und Landratsprotokolle) lässt sich insoweit nichts entnehmen. Sie nehmen zur Frage der Zulässigkeit eines ausserkantonalen Anwaltes keine Stel- lung. Hingegen lässt sich dem Bericht und Antrag (S. 9) entnehmen, dass sich die geltende urneri- sche ZPO vom 23. März 1994 namentlich an jene der Kantone Luzern, St. Gallen und Aargau lehnt. Zur Bestimmung in Art. 123 ZPO selbst wird auf § 134 und 135 ZPO/LU, Art. 283 ZPO/SG und § 130 und 131 ZPO/AG verwiesen. In § 135 ZPO/LU und § 130 ZPO/AG wird zwischen kanto- nalen und ausserkantonalen Anwälten unterschieden, ebenso in der entsprechenden Literatur zu allen angeführten Prozessordnungen (vgl. Walter Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 178, wobei sich diese Arbeit noch auf die aZPO/LU vom 28.01.1913 bezieht; zur geltenden ZPO/LU vom 27.06.1994: Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., S. 200; Peter Schönenberger in Yvo Hangartner, Das st. gallische Zivilprozessgesetz, St. Gallen 1991, S. 271 f.; Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozess- ordnung vom 18. Dezember 1994, Aarau 1990, S. 206). Gemäss Düggelin (a.a.O.) erfolgen seit einigen Jahren auch in Zivilprozessen Beiordnungen ausserkantonaler Anwälte. Nach Stu- der/Rüegg/Eiholzer (a.a.O.) kann auch ein ausserkantonaler Anwalt auf Antrag des Gesuchstellers zu dessen Rechtsbeistand ernannt werden, wenn etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis be- steht und sich dieser mit dem Fall schon befasst hat. Schönenberger (a.a.O.) hofft, dass die Pra- xis, wenn irgend möglich, auch künftig die freie Anwaltswahl selbst dann nicht unnötig beschränkt, wenn der Wunsch nach Beizug eines ausserkantonalen Anwaltes besteht. Nach Ries (a.a.O.) sind grundsätzlich auch nicht im Kanton wohnhafte oder tätige Rechtsanwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zugelassen, sofern ihnen die Bewilligung zur Berufsausübung erteilt worden ist. Der urnerische Gesetzgeber musste sich schon aufgrund der publizierten Bundesgerichtsent- scheide (z.B. BGE 113 Ia 69, 95 I 409), aber auch angesichts der sich bereits damals zeigenden Liberalisierungstendenzen im Anwaltsrecht (Erläuternder Bericht zum Entwurf für ein Bundesge- setz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA, S. 5) und der zu- nehmenden Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (vgl. Bericht und Antrag, S. 9), der Proble- matik bewusst sein. Die ZPO verzichtet aber auf die Unterscheidung kantonale/ausserkantonale Anwälte. Dies insbesondere auch im Gegensatz zur ZPO/LU (§ 135), an die sich die ZPO/UR vor allem anlehnt. Aus der Bestimmung in Art. 94 Abs. 4 aZPO/UR vom 28. Juni 1963 kann nur die grundsätzliche Idee des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entnommen werden (vgl. Bruno

Aschwanden, Grundzüge, Besonderheiten und Probleme des urnerischen Zivilrechtsverfahren, Diss. Zürich 1983, S. 98 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 2 VRPV wird ein im Kanton praktizierender An- walt beigegeben. Laut Art. 56 Abs. 1 StPO werden der notwendige und amtliche Verteidiger aus der Zahl der im Kanton Uri praktizierenden, niedergelassenen Rechtsanwälte bezeichnet. Ausge- hend davon, dass die Begriffe berufstätig und praktizierend gleichbedeutend sind (vgl. Duden, 21. Aufl., Band I, S. 583, linke Spalte), weicht die StPO von der ZPO und der VRPV ab, indem sie das zusätzliche Element der Niedergelassenheit aufführt. Die StPO stammt aus dem Jahre 1980. Mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Bestimmungen über das Jugendstrafverfahren wurde sie am 1. September 1980 in Kraft gesetzt (Art. 291 Abs. 2 StPO, Fn 3). Die geltende ZPO und die geltende VRPV stammen aus dem Jahre 1994 und wurden auf den 1. Juni 1995 in Kraft gesetzt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass analog der StPO nur im Kanton Uri niedergelassene Rechts- anwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände zugewiesen werden dürfen, dann hätte dies im Zu- sammenhang mit der Revision der aus dem Jahre 1963 stammenden aZPO und dem Erlass der VRPV, bei der sich die gleiche Frage stellte, im Gesetzestext Einzug finden müssen. Das von Art. 56 Abs. 1 StPO her bekannte zusätzliche Kriterium des "niedergelassenen" Rechtsanwaltes wurde aber nicht in die geltende ZPO aufgenommen. Auf den 1. Juni 1995 wurden im Übrigen auch eini- ge Bestimmungen der StPO angepasst. Art. 56 StPO hat jedoch keine Änderung erfahren. Ge- mäss Art. 123 Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigt der Richter angemessen die Wünsche des Ge- suchstellers. Diese Berücksichtigung weist zumindest tendenziell auf einen weiteren Kreis der zu- gelassenen Rechtsanwälte hin. Einzig Satz 3 könnte darauf hinweisen, dass nur kantonale An- wälte zugelassen sind, da ausserkantonale nicht zur Prozessführung verpflichtet werden können (BGE 60 I 18; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., S. 199; vgl. auch Beat Ries, a.a.O., S. 206 mit Ver- weis auf § 130 Abs. 3 ZPO). Es ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Text von Art. 123 ZPO offensichtlich aus Satzelementen der entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozess- ordnungen, an die sie sich lehnt, zusammengesetzt ist. Dies mit dem Nachteil der Gefahr des zu- mindest teilweisen Verlustes der inneren Geschlossenheit. Zudem wäre ein gänzlicher Ausschluss von ausserkantonalen Anwälten mit Art. 6 EMRK und Art. 4 BV nicht vereinbar. Wohl besteht kein absolutes Recht auf freie Wahl des amtlichen Anwalts (BGE 114 Ia 104, 105 Ia 302; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungs- rechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 22 zu Art. 111). Unter besonderen Umständen ergibt sich ein solcher Anspruch aber aus der Verfassung. So, wenn ein besonderes Vertrauensverhält- nis besteht oder der fragliche Anwalt bereits anderweitig für die Partei tätig geworden ist (BGE 113 Ia 71; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O.; vgl. auch Studer/Rüegg/Einholzer, a.a.O., S. 200) oder wenn die Partei bereits den Anwalt ihrer Wahl mit Instruktionen versehen hat, dessen Kosten sie selbst zu tragen hätte, wenn ihr ein anderer Armenanwalt bestellt würde (BGE 95 I 412). Ob vor- liegend solche besonderen Umstände gegeben sind, kann nach dem übrig Gesagten offen blei- ben. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass sich die in verschiedenen Kantonen geltende Ordnung, dass zu amtlichen Anwälten nur die im Prozesskanton wohnhaften oder ständig tätigen Rechtsanwälte ernannt werden können, mit sachlichen Gründen vertreten lasse. Diese Gründe sind im Wesentlichen: Der im Kanton niedergelassene Anwalt kennt sich im kantonalen Prozessrecht besser aus (BGE 113 Ia 71, 95 I 409). Nur die kantonalen Anwälte können zur An- nahme eines Mandates verpflichtet werden (BGE 95 I 411, 60 I 17). Die Führung eines Prozesses durch einen ausserkantonalen Anwalt kommt in der Regel teurer zu stehen (längere Einarbei- tungszeit angesichts des fremden Prozessrechts, höhere Reisekosten usw.; BGE 113 Ia 71). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung soll somit einen wirksamen Rechtsschutz zu nicht unnötigen Kosten erlauben. Angesichts der noch bestehenden Unterschiede in den kantonalen (Zivil-) Pro- zessordnungen entbehrt die Überlegung 1 des Bundesgerichtes auch heute noch nicht gewisser sachlicher Begründetheit. Auch wenn heute ein frei praktizierender Rechtsanwalt vielfach oder gar regelmässig nicht mehr nur in den kleinräumigen Verhältnissen seines Wohnsitzkantons allein tätig ist, sondern sich auch mindestens in den Prozessordnungen der benachbarten Kantone relativ gut auskennt und durchaus befähigt ist, dort einen Prozess ordnungsgemäss zu führen (vgl. Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in: AJP 1995, S. 185), so kennt sich doch gerade in eher ländlichen und kleinen Kantonen der dort niedergelassene Rechtsanwalt im kantonalen Prozessrecht im Allgemeinen besser aus, u.a. weil er hier in der Regel sein An- waltspatent erworben hat. So besitzen insbesondere im Kanton Uri die hier niedergelassenen An- wälte mit wenigen Ausnahmen das urnerische Anwaltspatent. Soweit ein ausserkantonales Patent vorliegt, wird zumindest schon mehrere Jahre im Kanton Uri praktiziert. Vorbehalten bleiben Fälle,

in denen ein niedergelassener Anwalt praktisch forensisch nicht tätig ist oder ein ausserkantonaler, allenfalls auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt zahlreiche Fälle im Pro- zesskanton führt. Zweifelsfrei muss allerdings ein Anwalt nicht im Kanton niedergelassen sein, um sich im kantonalen (Verfahrens-) Recht auszukennen. Der Überlegung des Bundesgerichtes kann dadurch Rechnung getragen werden, in dem in Fällen, in denen begründete Bedenken gegen ei- nen ausserkantonalen Anwalt wegen ungenügenden Kenntnissen des urnerischen Verfahrens- rechts bestehen, diesem das Mandat nicht übertragen wird (was analog auch für kantonale An- wälte gilt). Vorliegend sind keine entsprechenden Umstände ersichtlich. Da ausserkantonale An- wälte regelmässig nur auf Wunsch des Gesuchstellers und praxisgemäss wohl nur ernannt wer- den, wenn sich aus den Akten ergibt, dass der Anwalt das Mandat auch annimmt, dürfte die zweite Überlegung des Bundesgerichtes der praktischen Relevanz entbehren. Die Entschädigung des ausserkantonalen Anwaltes richtet sich gemäss konstanter Praxis des Obergerichtes so, wie wenn dieser im Kanton niedergelassen wäre. Es ist somit eine Entschädigung nach Recht und Praxis des Prozesskantons geschuldet (vgl. Urteil des Obergerichtes, 28.01.1987, publ. in Rechen- schaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1986 bis 1987, Nr. 10, S. 55 ff.). Eine längere Einarbeitungszeit angesichts des fremden Prozessrechts sowie Reisespesen infolge ausserkantonalem Sitz der Kanzlei werden grundsätzlich nicht entschädigt. Vorbehalten bleiben wohl bspw. Fälle, in denen aus triftigen Gründen kein im Kanton Uri niedergelassener Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt verpflichtet werden konnte. Insoweit entbehrt auch die Überle- gung 3 des Bundesgerichtes der praktischen Relevanz. Letztlich spricht die in Art. 5 ÜbBest. BV verankerte, auch für die Rechtsanwälte geltende wissenschaftliche Freizügigkeit (vgl. BGE 123 I 259) in vorliegendem Zusammenhang gegen Unterschiede zwischen kantonalen und ausserkan- tonalen Rechtsanwälten, die nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Gleiche ergibt sich auch aus Art. 60 BV (vgl. BGE 122 I 109). Die im Gegensatz zur StPO unterschiedliche Regelung lässt sich sachlich dadurch begrün- den, dass der amtliche Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen ein notwendiger ist (Art. 54 f. StPO). Der Beschuldigte muss allenfalls gegen seinen Willen verteidigt sein. Zusammenfassend sprechen sowohl die grammatikalische, die systematische, die teleologi- sche und die geltungszeitliche Auslegung gegen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung. Die Einschränkung der freien Anwaltswahl auf gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO im Kanton berufstätige Rechtsanwälte ist in dem Sinne zu verstehen, dass nicht eine Niederlassung oder ein Sitz oder eine ständige Betätigung im Kanton erforderlich ist, sondern dass der Anwalt zur Berufsausübung im Kanton zugelassen sein muss (vgl. Beat Ries, a.a.O., S. 206; Andreas Kley-Struller, a.a.O., S. 185). Unter dieser Voraussetzung und dem im Übrigen Ausgeführten weisen denn auch die Zivil- rechtliche und die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichtes in konstanter Praxis ausser- kantonale Anwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände zu. Der Rekurs bezüglich der Frage des Beizugs des ausserkantonalen Anwalts als unentgeltli- chen Rechtsbeistand erweist sich demnach als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 96/97 03
Entscheidungsdatum
06.10.1997
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026