2021_OG V 21

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 70 Abs. 1 Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz). Funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts. Personalrechtliche Verfügung des Schulrates Altdorf. Verfügungen des Schulrates und der Schulaufsicht können gemäss kantonalem Schulgesetz mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden. Die Bestimmung in der kommunalen Personalverordnung, welche vorsieht, dass personalrechtliche Verfügungen direkt beim Obergericht anfechtbar sind, ändert daran nichts, weil abweichendes kantonales Recht – wie im vorliegenden Fall das Schulgesetz – ausdrücklich vorbehalten ist. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit und Weiterleitung der Sache an den Erziehungsrat.

Obergericht, 23. Juli 2021, OG V 21 18

Aus den Erwägungen:

1.2 1.2.1 Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 VRPV). Mit der Zuständigkeitsordnung legt die Gesetzgebung fest, welche Behörde sich mit einer bestimmten Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung hat zwingenden Charakter (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 17; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 466). Eine Bejahung der Zuständigkeit setzt voraus, dass diese kumulativ in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben ist. Fehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz die Sache nicht materiell behandeln (vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 469 f.).

1.2.2 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Schulrates vom 11. März 2021. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz, RB 10.1111) können Verfügungen des Schulrates und der Schulaufsicht mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden. Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Schulgesetz). Die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts ist somit gestützt auf diese Bestimmungen nicht gegeben. Funktionell zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrates ist vielmehr der Erziehungsrat. Daran ändert nichts, dass die kommunale Personalverordnung (PV, Rechtsbuch der Gemeinde Altdorf 2.45) in Art. 64 Abs. 2 eine direkte Anfechtbarkeit von personalrechtlichen Verfügungen beim Obergericht vorsieht, ist doch abweichendes kantonales Recht – wie hier das Schulgesetz – ausdrücklich vorbehalten (siehe Art. 1 Abs. 2 PV).

1.2.3 In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird als Rechtsmittelinstanz das Obergericht des Kantons Uri ausgewiesen. Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich als unzutreffend (vergleiche E. 1.2.2 hievor). Eine unzutreffende Rechtmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, indessen dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen, sofern sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (BGer 8C_122/2013 vom 07.05.2013 E. 4.1). Das ist hier bei der zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin der Fall, weshalb ihr aus der Einreichung bei der falschen Rechtsmittelinstanz kein Nachteil erwachsen darf.

1.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das angerufene Gericht für die Behandlung der eingereichten Beschwerde funktionell nicht zuständig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 VRPV ist die Beschwerde samt Originalakten an den Erziehungsrat des Kantons Uri weiterzuleiten.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 2021_OG V 21
Entscheidungsdatum
23.07.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026