Sachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. Die Landwirtschaft hat sich in den letzten 30 Jahren stark verändert. Ein Ausbau der Transportseilbahn ist mit verhältnismässigem Aufwand kaum denkbar. Sodann birgt der heutige Zugang über den «Weg der Schweiz» ein zusätzliches Verletzungsrisiko für die Tiere des Berufungsbeklagten. Insgesamt ist eine Wegnot zu bejahen. Da die betreffende Strecke des «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone liegt, bleibt einzig der beantragte Verlauf über das Grundstück des Berufungsklägers. Zur Entschädigung: Ein Notwegrecht kann nur gegen volle Entschädigung eingeräumt werden. Ebenfalls von der Entschädigung erfasst müssten auch die Aufwendungen für die gutachterliche Ermittlung der Erstellungskosten sein. Somit sind diese Aufwendungen nicht nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Teilweise Gutheissung der Berufung.
Obergericht, 18. Dezember 2019, OG Z 18 11 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, BGE 5A_48/2020 vom 22.01.2020)
Aus den Erwägungen:
Zum Notweganspruch: Zu den Voraussetzungen ist auf E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte würde trotz Notwegrecht den Helikopter in Anspruch nehmen müssen, wenn schwere Lasten zu befördern seien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Indessen dürften solche Transporte mit einem Notwegrecht viel seltener stattfinden. Denn auch landwirtschaftliche Fahrzeuge mit normaler Breite können Lasten anderer Art befördern als die Transportseilbahn. Die Vorinstanz spricht zu Recht von einer primitiven Seilbahn. In diesem steilen Gelände ist ein Ausbau von der Bahn, deren Zugseil in der Tat kaum erkennbar ist, jedenfalls mit verhältnismässigem Aufwand undenkbar. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass der heutige Zugang zum Grundstück über den «Weg der Schweiz» für die Huftiere verletzungsträchtig und stressig ist. Wohl dürften die Tiere an unebenes Gelände gewohnt sein. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zugang zum Grundstück ein zusätzliches Verletzungsrisiko birgt. Dass die Distanz zur Bauzone gering ist, kann schliesslich nicht ausschlaggebend für die Bejahung des Notweganspruchs sein. Indessen ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass sich die Landwirtschaft in den letzten 30 Jahren stark verändert hat. So führt auch die Vorinstanz in E. 2.1.1 S. 20 ihres Entscheides zu Recht aus, dass die maschinelle Bewirtschaftung von Landwirtschaft immer mehr in den Vordergrund rückt. Insgesamt ist somit eine Wegnot zu bejahen.
Zum Verlauf des Notwegrechts: Wie bereits die Vorinstanz in E. 3.2 S. 26 ihres Entscheids ausführte, liegt der «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone, namentlich im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz. Somit könnte ein Ausbau dieses Fahrwegs nicht bewilligt werden. Denn ein derartiger Ausbau dieses Wegs würde eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schutzobjekts darstellen. Und gemäss Art. 7 Abs. 3 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13) sind schwerwiegende Beeinträchtigungen nur unter folgenden engen Voraussetzungen zulässig:
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unerheblich ist sodann, dass der Weg auf anderen Strecken befahren werden kann. Denn der Berufungskläger verkennt mit diesem Vorbringen, dass nicht der gesamte Weg der Schweiz und namentlich nicht die von
ihm genannten Wegstrecken Gegenstand des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz bilden. Somit bleibt, wie die Vorinstanz in E. 3.2 S. 27 f. ihres Entscheids darlegte, einzig der beantragte Verlauf des Notwegs über das Grundstück L 63 des Berufungsklägers.