Kantonale direkte Steuern. Art. 205 Abs. 1, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 200 StG. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt keine Gerichtsferien. Der Gesetzgeber übernahm die Regelungen von Art. 140 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG wortwörtlich. Mithin wird der Fristenlauf umfassend geregelt. Im Recht der kantonalen direkten Steuern findet sich somit eine abschliessende, nicht ergänzungsbedürftige Regelung. Demzufolge kann die VRPV nicht ergänzend angewendet werden.
Obergericht, 31. August 2012, OG V 11 18
Aus den Erwägungen:
Das Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri vom 26. September 2010 (RB 3.2211; nachfolgend: StG) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dementsprechend ist das bisherige Steuergesetz vom 17. Mai 1992 aufgehoben worden (Art. 257 Ziff. 1 StG). Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode 2010 werden nach bisherigem Recht vorgenommen (Art. 258 Abs. 1 StG). Nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestimmungen des neuen Rechtes (Art. 258 Abs. 3 StG).
Im Anfechtungsverfahren müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel eintritt, eine materielle Prüfung vornimmt und einen Sachentscheid fällt. Dabei handelt es sich um die sogenannten Sachentscheidungsvoraussetzungen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19
a) Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist als Sachentscheidungsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 907). Die Bestimmungen des Verfahrensrechtes finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen bei der Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung sinngemäss Anwendung (Art. 248 StG). Nach Art. 205 Abs. 1 StG kann die einspracheberechtigte Partei gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
b) Das Recht der direkten Bundessteuer kennt grundsätzlich keine Gerichtsferien. Dies ist auch dann zu beachten, wenn das kantonale Recht solche Ferien vorsieht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 6 zu Art. 133). So kennt auch das Beschwerdeverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien. Allfällige Gerichtsferien des kantonalen Verfahrensrechts haben für die Beschwerdefrist gegen Entscheide über direkte Bundessteuern keine Geltung (BGE 2A.248/2003 vom 08.08.2003 E. 3). Gleiches galt auch für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich kantonaler Steuerangelegenheiten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 19.12.2003, OG V 03 13, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2002 und 2003, Nr. 23 S. 65 f.). Mit der Totalrevision des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri hat sich der Wortlaut der hier interessierenden Regelungen des kantonalen Steuerrechtes nicht geändert. So entsprechen Art. 205 Abs. 1 und Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 200 StG weitgehend Art. 178 Abs. 1 und Art. 178 Abs. 4 i.V.m. Art. 170 aStG (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20.04.2010 an den Landrat zur Totalrevision der Urner Steuergesetze [StG], S. 89 f.). Damals wie heute ist nicht ersichtlich, dass der kantonale Gesetzgeber von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer abweichen wollte. Vielmehr übernahm er die
Regelungen von Art. 140 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG wortwörtlich, mithin der Fristenlauf umfassend geregelt wird, d.h. vorliegend im Steuerrecht eine abschliessende, nicht ergänzungsbedürftige Regelung zu finden ist (vgl. BGE 2A.474/2003 vom 18.12.2003 E. 2.2). Demzufolge die VRPV nicht ergänzend angewendet werden kann (Art. 209 Abs. 6 StG).
c) Dem Beschwerdeführer persönlich wurde die angefochtene Verfügung am 18. März 2011 und seinem Rechtsvertreter wohl am 22. März 2011 zugestellt, wobei die Vorinstanz den Rechtsvertreter bloss mit einer Kopie bediente. Demzufolge aus Sicht der Vorinstanz die letztere Zustellung für die Wahrung der Frist ohne Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer betrachtet indessen den 22. März 2011 als massgebendes Zustelldatum. Da die Gerichtsferien (vgl. Art. 63 VRPV i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht zur Anwendung kommen, ist die Rechtsmittelfrist in jedem Fall nicht gewahrt. Die entsprechende Sachentscheidungsvoraussetzung ist nicht erfüllt.
Gesagtes erhellt, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, folglich eine materielle Beurteilung entfällt.