Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. Nach Art. 12 lit. a BGFA ist es unzulässig, eine allenfalls leicht beeinflussbare und in rechtlichen Dingen unbeholfene, im übrigen Verfahren anwaltlich vertretene Gegenpartei in Abwesenheit von deren Rechtsvertreterin auf der eigenen Anwaltskanzlei und unter Anwesenheit des eigenen Klienten eine Vereinbarung unterzeichnen zu lassen.
Obergericht, 29. September 2010, OG AK 08 11
Aus den Erwägungen:
b) Die Gegenpartei geniesst nach dem BGFA keinen speziellen Schutz. Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen bleiben aber in jedem Fall untersagt. Drohungen sind nur erlaubt, wenn das angedrohte Mittel und die damit verwirklichten Ziele zulässig sind und zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (Walter Fellmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 12 BGFA).
c) Ebenfalls einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA stellt die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, dar. Ausnahmen davon sind erlaubt, wenn die Gegenpartei den direkten Kontakt sucht oder andere triftige Gründe vorliegen, wie z.B., dass ein direktes Gespräch für die Erledigung des Mandats unumgänglich und überdies zeitlich dringend ist (BGE 2P.156/2006 vom 08.11.2006 E. 4.1 f.; Walter Fellmann, a.a.O., N. 51 zu Art. 12 BGFA).
b) Gleichermassen unzulässig nach Art. 12 lit. a BGFA ist aber, eine allenfalls leicht beeinflussbare und in rechtlichen Dingen unbeholfene, im Übrigen Verfahren anwaltlich vertretene Gegenpartei in Abwesenheit von deren Rechtsvertreterin auf der eigenen Anwaltskanzlei und unter Anwesenheit des eigenen Klienten eine Vereinbarung unterzeichnen zu lassen. Sollte Y dabei mit unwahren Behauptungen und/oder unter Druck des eigenen Klienten in Anwesenheit des Angezeigten oder unter Druck des Letzteren zur Unterzeichnung der Vereinbarung bewegt worden sein, so würde dies in gravierender Weise gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
Um diese Fragen zu erhellen, wurde mit Entscheid der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte vom 8. Januar 2010 gegen den Angezeigten ein Disziplinarverfahren eröffnet. Abzuklären waren im Rahmen des eröffneten Disziplinarverfahrens eine allfällige leichte Beeinflussbarkeit und Unbeholfenheit von Y in rechtlichen Angelegenheiten wie der dem vorliegenden Disziplinarverfahren zugrunde liegenden. Abzuklären war weiter, ob Y - wie von dieser ausgeführt - betreffend Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. Mai 2008 vom Angezeigten oder von X in Anwesenheit des Angezeigten unter Druck gesetzt wurde. Ebenso war abzuklären, ob sich der Angezeigte einem allfälligen Wunsch seines Mandanten nach einem im Lichte der Berufsregeln des BGFA unzulässigen Vorgehen nicht widersetzte und seinen Klienten von einem solchen Vorgehen abhielt.
Der Angezeigte bringt - schon in der Eingabe vom 9. November 2009 aber auch in der Stellungnahme vom 1. September 2010 - im Wesentlichen vor, dass sich Y und X ohne sein Zutun zu einer Besprechung in seinem Büro eingefunden hätten. Er habe Y vorgeschlagen einen neuen Besprechungstermin unter Beisein ihrer Anwältin RA B zu vereinbaren. Y habe erklärt, dass sie ihre Anwältin nicht mehr, jedoch die Verfahren so rasch als möglich beenden wolle.
Y bestätigt, dass ihr Ehemann (und nicht etwa der Angezeigte) sie aufgefordert habe in die Anwaltskanzlei des Angezeigten zu kommen. Ihr Ehemann habe gesagt, dass sie nur "Ja" sagen müsse, damit sie wieder zusammen sein könnten (Befragung vom 21.06.2010: Antwort auf Frage 5). Auf die Frage (Nr. 18), ob der Angezeigte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass er mit ihr (ohne Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin) nicht sprechen dürfte, antwortete Y mit "also das könnte sein". Auf die weitere Frage (Nr. 28), ob sie sich unter Druck gefühlt habe, als sie die Vereinbarung unterschrieben habe, antwortete Y im Wesentlichen, dass sie nur noch die Familie gesehen habe und dass sie (nach Unterzeichnung der Vereinbarung) wieder zusammen sein könnten.