Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. Nach Art. 12 lit. a BGFA ist es unzulässig, eine allenfalls leicht beeinflussbare und in rechtlichen Dingen unbeholfene, im übrigen Verfahren anwaltlich vertretene Gegenpartei in Abwesenheit von deren Rechtsvertreterin auf der eigenen Anwaltskanzlei und unter Anwesenheit des eigenen Klienten eine Vereinbarung unterzeichnen zu lassen.

Obergericht, 29. September 2010, OG AK 08 11

Aus den Erwägungen:

  1. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte als Berufsregel ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA will die getreue und sorgfältige Ausübung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 9). Sie verlangt von den Anwälten ein korrektes Verhalten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden. Das Bundesgericht präzisiert, dass sich die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient bezieht, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276 E. 3.2, BGE 2A.545/2003 vom 04.05.2004 E. 3; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 12).

b) Die Gegenpartei geniesst nach dem BGFA keinen speziellen Schutz. Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen bleiben aber in jedem Fall untersagt. Drohungen sind nur erlaubt, wenn das angedrohte Mittel und die damit verwirklichten Ziele zulässig sind und zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (Walter Fellmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 12 BGFA).

c) Ebenfalls einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA stellt die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, dar. Ausnahmen davon sind erlaubt, wenn die Gegenpartei den direkten Kontakt sucht oder andere triftige Gründe vorliegen, wie z.B., dass ein direktes Gespräch für die Erledigung des Mandats unumgänglich und überdies zeitlich dringend ist (BGE 2P.156/2006 vom 08.11.2006 E. 4.1 f.; Walter Fellmann, a.a.O., N. 51 zu Art. 12 BGFA).

  1. a) Der Angezeigte führt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2009 aus, dass er von sich aus nie direkt Kontakt mit Y aufgenommen habe. Herr und Frau XY hätten sich ohne sein Zutun zu einer Besprechung auf seinem Büro eingefunden. Y bestätigt dies am 2. Juni 2008 in ihrer Erklärung / ihrem Widerruf der Vereinbarung vom 27. Mai 2008 indem sie ausführt, dass sie von ihrem Ehemann überredet worden sei, mit ihm zum Angezeigten zu kommen um etwas zu besprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine nach Art. 12 lit. a BGFA unzulässige direkte Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei nicht stattgefunden hat.

b) Gleichermassen unzulässig nach Art. 12 lit. a BGFA ist aber, eine allenfalls leicht beeinflussbare und in rechtlichen Dingen unbeholfene, im Übrigen Verfahren anwaltlich vertretene Gegenpartei in Abwesenheit von deren Rechtsvertreterin auf der eigenen Anwaltskanzlei und unter Anwesenheit des eigenen Klienten eine Vereinbarung unterzeichnen zu lassen. Sollte Y dabei mit unwahren Behauptungen und/oder unter Druck des eigenen Klienten in Anwesenheit des Angezeigten oder unter Druck des Letzteren zur Unterzeichnung der Vereinbarung bewegt worden sein, so würde dies in gravierender Weise gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

  1. Um diese Fragen zu erhellen, wurde mit Entscheid der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte vom 8. Januar 2010 gegen den Angezeigten ein Disziplinarverfahren eröffnet. Abzuklären waren im Rahmen des eröffneten Disziplinarverfahrens eine allfällige leichte Beeinflussbarkeit und Unbeholfenheit von Y in rechtlichen Angelegenheiten wie der dem vorliegenden Disziplinarverfahren zugrunde liegenden. Abzuklären war weiter, ob Y - wie von dieser ausgeführt - betreffend Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. Mai 2008 vom Angezeigten oder von X in Anwesenheit des Angezeigten unter Druck gesetzt wurde. Ebenso war abzuklären, ob sich der Angezeigte einem allfälligen Wunsch seines Mandanten nach einem im Lichte der Berufsregeln des BGFA unzulässigen Vorgehen nicht widersetzte und seinen Klienten von einem solchen Vorgehen abhielt.

  2. Der Angezeigte bringt - schon in der Eingabe vom 9. November 2009 aber auch in der Stellungnahme vom 1. September 2010 - im Wesentlichen vor, dass sich Y und X ohne sein Zutun zu einer Besprechung in seinem Büro eingefunden hätten. Er habe Y vorgeschlagen einen neuen Besprechungstermin unter Beisein ihrer Anwältin RA B zu vereinbaren. Y habe erklärt, dass sie ihre Anwältin nicht mehr, jedoch die Verfahren so rasch als möglich beenden wolle.

Y bestätigt, dass ihr Ehemann (und nicht etwa der Angezeigte) sie aufgefordert habe in die Anwaltskanzlei des Angezeigten zu kommen. Ihr Ehemann habe gesagt, dass sie nur "Ja" sagen müsse, damit sie wieder zusammen sein könnten (Befragung vom 21.06.2010: Antwort auf Frage 5). Auf die Frage (Nr. 18), ob der Angezeigte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass er mit ihr (ohne Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin) nicht sprechen dürfte, antwortete Y mit "also das könnte sein". Auf die weitere Frage (Nr. 28), ob sie sich unter Druck gefühlt habe, als sie die Vereinbarung unterschrieben habe, antwortete Y im Wesentlichen, dass sie nur noch die Familie gesehen habe und dass sie (nach Unterzeichnung der Vereinbarung) wieder zusammen sein könnten.

  1. Nach durchgeführtem Instruktionsverfahren bleibt offen, ob Y vom Angezeigten oder von X in Anwesenheit des Angezeigten unter Druck gesetzt worden ist und ob der Angezeigte sich einem allfälligen Wunsch seines Mandanten zu einem im Lichte des BGFA unzulässigen Vorgehens nicht widersetzt und seinen Klienten von einem solchen Vorgehen abgehalten hat. Ebenfalls ist aus der Befragung keine allfällige leichte Beeinflussbarkeit und Unbeholfenheit von Y genügend klar erhellt. Fest steht, dass sich Y offensichtlich auf Geheiss ihres Ehemannes in die Anwaltskanzlei des Angezeigten begeben hat. Ebenfalls steht fest, dass der Angezeigte wusste, dass Y anwaltlich vertreten war. Nicht erhellt ist jedoch, ob Y unter Druck des Angezeigten und/oder ihres Ehemannes in Anwesenheit des Angezeigten unterschrieben hat. Diesbezüglich liegen widersprüchliche Aussagen vor. Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen darüber, ob Y auf der Anwaltskanzlei des Angezeigten erklärt hat, dass sie ihre Anwältin zu jenem Zeitpunkt nicht mehr haben wollte. Schliesslich ist ebenfalls nicht rechtsgenügend erhellt, ob der Angezeigte Y darauf hingewiesen hat, dass er ohne Beisein ihrer Anwältin nicht mit ihr sprechen darf, wobei die Antwort von Y zu Frage 18 zugunsten des Angezeigten spricht.

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24.03.2026