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Gewerbepolizei. Art. 8 Abs. 2 GWG. Eine Verwarnung mit Auflagen setzt die verbindliche Feststellung eines Verstosses gegen die im konkreten Fall anwendbaren Normen voraus.

Bundesgericht, 28. Januar 2011, 2C_764/2010 (Das Bundesgericht hiess eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 01.04.2011, OG V 11 9, erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gut.)

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, es sei unbestritten, dass der nächtliche Lärmpegel in der Schützengasse nicht unerheblich sei; die örtlichen Verhältnisse seien gerichtsnotorisch; ungenügend abgeklärt sei jedoch u.a.

  • und dies trotz Einsetzung der interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe "Lärm" -, ob die Lärmimmissionen tatsächlich nur bzw. mehrheitlich dem Pub des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Unklar sei, ob die Immissionen in der Schützengasse nicht (mehrheitlich) durch die lediglich diese Gasse durchquerenden Personen verursacht und somit nicht bzw. nicht einzig dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden könnten; es sei gerichtsnotorisch, dass die Schützengasse von den Nachtschwärmern schlechthin als Verbindung zwischen Rathaus- und Lehnplatz benützt werde; zudem sei darzulegen, wie sich die Lärmsituation vor Eröffnung des "Londoner" präsentiert habe und ob bzw. in welcher Weise gegen andere (benachbarte) Betreiber von Gaststätten vorgegangen worden sei. Die Sache sei deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Volkswirtschaftsdirektion zurück zuweisen. Über den Antrag des Beschwerdeführers, den bei ihr angefochtenen Beschluss des Regierungsrates aufzuheben, hat die Vorinstanz nicht entschieden.

2.2 Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid, der allerdings für den Beschwerdeführer offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, indem das·Verbot der unteren kantonalen Instanzen, den Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 06.00 Uhr offen zu halten und Gäste zu bewirten, nicht aufgehoben, sondern auf vier Monate nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides beschränkt wird. Das wäre für den Beschwerdeführer nicht nur mit finanziellen Einbussen verbunden

  • er generiert nach seinen eigenen Angaben in seinem von Anfang an auf das "frühmorgendliche Chillout" konzipierten Betrieb mindestens die Hälfte seines Umsatzes von 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr -, sondern würde ihm auch die Ausübung seines Berufes verunmöglichen, da er unter diesen Umständen mangels genügender Rentabilität den Betrieb schliessen müsste (Beschwerde S. 15). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV), der Wirt schaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

Die in Frage stehende, gestützt auf Art. 8 GWG/UR getroffene Anordnung erweist sich von vornherein als fragwürdig, da die Ermittlung der vom Lokal des Beschwerdeführers ausgehenden Lärmimmissionen gar nicht erfolgen kann, wenn dieser·das Lokal in der fraglichen Zeit - in welcher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Hälfte seines Gesamtumsatzes erwirtschaftet – geschlossen halten müsste.

Nachdem jedoch insbesondere nicht feststeht, ob die in Frage stehenden Lärmimmissionen überhaupt vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehen, fehlt es von vornherein an einer genügenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, diesem im Interesse einer ungestörten Nachtruhe der Wohnbevölkerung eine Beschränkung der Öffnungszeiten aufzuerlegen, auch wenn diese zeitlich beschränkt erfolgt. Denn eine

Verwarnung mit Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG/UR (angefochtenes Urteil E. 11) setzt die verbindliche Feststellung eines Verstosses gegen die im konkreten Fall anwendbaren Normen voraus. Daran gebricht es im vorliegenden Fall, womit sich die angefochtene Beschränkung der Öffnungszeiten nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt und als willkürlich zu bezeichnen ist.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
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UR_REB_001, 10/11 36
Entscheidungsdatum
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026