Gewerbepolizei. Art. 8 Abs. 2 GWG. Eine Verwarnung mit Auflagen setzt die verbindliche Feststellung eines Verstosses gegen die im konkreten Fall anwendbaren Normen voraus.
Bundesgericht, 28. Januar 2011, 2C_764/2010 (Das Bundesgericht hiess eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 01.04.2011, OG V 11 9, erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gut.)
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, es sei unbestritten, dass der nächtliche Lärmpegel in der Schützengasse nicht unerheblich sei; die örtlichen Verhältnisse seien gerichtsnotorisch; ungenügend abgeklärt sei jedoch u.a.
2.2 Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid, der allerdings für den Beschwerdeführer offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, indem das·Verbot der unteren kantonalen Instanzen, den Betrieb zwischen 03.00 Uhr und 06.00 Uhr offen zu halten und Gäste zu bewirten, nicht aufgehoben, sondern auf vier Monate nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides beschränkt wird. Das wäre für den Beschwerdeführer nicht nur mit finanziellen Einbussen verbunden
2.3 Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV), der Wirt schaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Die in Frage stehende, gestützt auf Art. 8 GWG/UR getroffene Anordnung erweist sich von vornherein als fragwürdig, da die Ermittlung der vom Lokal des Beschwerdeführers ausgehenden Lärmimmissionen gar nicht erfolgen kann, wenn dieser·das Lokal in der fraglichen Zeit - in welcher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Hälfte seines Gesamtumsatzes erwirtschaftet – geschlossen halten müsste.
Nachdem jedoch insbesondere nicht feststeht, ob die in Frage stehenden Lärmimmissionen überhaupt vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehen, fehlt es von vornherein an einer genügenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, diesem im Interesse einer ungestörten Nachtruhe der Wohnbevölkerung eine Beschränkung der Öffnungszeiten aufzuerlegen, auch wenn diese zeitlich beschränkt erfolgt. Denn eine
Verwarnung mit Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG/UR (angefochtenes Urteil E. 11) setzt die verbindliche Feststellung eines Verstosses gegen die im konkreten Fall anwendbaren Normen voraus. Daran gebricht es im vorliegenden Fall, womit sich die angefochtene Beschränkung der Öffnungszeiten nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt und als willkürlich zu bezeichnen ist.