AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für der Ausgleichskasse entgangene Beiträge. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichend Schadenskenntnis i.S.v. Art. 52 Abs. 3 AHVG. Es ist davon auszugehen, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Es ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei einfachen Verhältnissen wird vom Verwaltungsrat verlangt, dass er den Überblick über die wesentlichen Belange seiner Aktiengesellschaft hat. Es wird vermutet, dass er auf die Beitragszahlung bzw. Nichtbezahlung an die Ausgleichskasse Einfluss nehmen kann. Nicht auszuschliessen ist, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können. Handelt es sich – wie vorliegend – bei dem Beitragsschuldner um ein verhältnismässig kleines Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur, muss vom einzigen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden.
Obergericht, 19. November 2010, OG V 09 49
Aus den Erwägungen:
b) Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen
Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften i.S.v. Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2, 108 V 186 E. 1a und 192 E. 2a; ZAK 1985 S. 619 E. 3a).
c) Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Art. 52 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden i.S.v. Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 E. 1b und 193 E. 2b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und 619 E. 3a).
b) Die Ausgleichskasse kann in den zeitlichen Grenzen von Art. 34 Abs. 1 und 2 AHVV frei bestimmen, ob sie dem Arbeitgeber gestatten will, für die von ihr festgesetzte Zahlungsperiode provisorisch pauschale Beiträge auf der ungefähr zu erwartenden Lohnsumme zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Erlaubt die Ausgleichskasse provisorische Zahlungen, hat sie am Ende des Kalenderjahres i.S. eines Ausgleichs allenfalls zuwenig bezahlte Beiträge nachzufordern oder zuviel bezahlte Beiträge zurückzuerstatten oder gutzuschreiben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass dem Arbeitgeber für die nicht der Beitragshöhe entsprechenden Akontozahlungen nicht von vornherein ein Vorwurf gemacht werden könne. Der Ausgleich habe - wie in der Verordnungsbestimmung vorgesehen - am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Daher berechtigten auch die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und
den für das Kalenderjahr geschuldeten Beiträgen grundsätzlich nicht zum Vorwurf an den Arbeitgeber, er habe schwerwiegend gegen seine Obliegenheiten verstossen, indem er während des laufenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an die steigende Lohnsumme angepasst oder nicht für eine bei der Endabrechnung verfügbare Rückerstattung gesorgt habe (AHI-Praxis 1993 S. 165; ZAK 1992 S. 246 E. 3b).
c) Von der Jahresabrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVV zu unterscheiden ist die Nachzahlungsverfügung nach Art. 39 AHVV, mit der über vom Arbeitgeber nicht gemeldete Lohnzahlungen nachträglich abgerechnet wird. Nach konstanter Rechtsprechung (vgl. ZAK 1993 S. 172 f., 1991 S. 126 m.H.) haften die verantwortlichen Organe für nichtbezahlte Sozialversicherungsbeiträge, welche wegen nicht ordnungsgemässer Abrechnung und Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellt werden können, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die mit der Nachzahlungsforderung geltend gemachten Beiträge sind für die Zahlungsperiode geschuldet, in der sie entstanden sind. Deren Fälligkeit richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnungsstellung bzw. der Nachzahlungsverfügung, sondern nach dem Gesetz. Massgebend ist Art. 34 Abs. 3 AHVV, wonach die für die jeweiligen Zahlungsperioden geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig werden und innerhalb von zehn Tagen bezahlt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung findet im Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG eine Überprüfung der den Ausständen zugrunde liegenden Beitragsforderungen nicht mehr statt, soweit sie auf einer Nachzahlungsverfügung beruhen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Möglichkeit der Gesellschaft sowie des betroffenen Arbeitnehmers, gegen eine Nachzahlungsverfügung Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Deswegen haben sich die Organe im Schadenersatzverfahren eine vor der Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung (vgl. AHI 1993 S. 173 E. 3b) entgegenhalten zu lassen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Nachzahlungsverfügung der juristischen Person in einem Zeitpunkt eröffnet wurde, in welchem die ins Recht Gefassten als Organe ausgeschieden waren (BGE 134 V 401 E. 5). Ebenfalls vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben (BGE 9C_456/2010 vom 03.08.2010 E. 4.1 m.H.). Nach der dargelegten Rechtsprechung hängt die Überprüfung der rechtskräftigen Beitragsverfügung im Schadenersatzverfahren somit nicht davon ab, ob sie beanstandet worden ist, sondern ob sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit ergeben, was das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 61 lit. c ATSG). Falls die Schadenersatzforderung nicht auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruht, muss der Schadenersatzpflichtige aufgrund der im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Mitwirkungspflichten der Parteien den geltend gemachten Schadensbetrag substanziiert bestreiten (vgl. ZAK 1991 S. 126).
a) Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde zwar nicht ausdrücklich, in seiner Einsprache vom 18. Mai 2009 i.S. eines Eventualantrags jedoch explizit geltend gemacht, der Schadensbetrag sei um Fr. 18'073.60 (Beitragsrechnung Dezember 2007) zu reduzieren bzw. zu berichtigen. Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer folglich nicht (mehr) in masslicher - zumindest bemängelt er in keiner Weise die Höhe der geltend gemachten Forderung -, sondern in grundsätzlicher Hinsicht gegen eine Schadenersatzpflicht.
b) Die Beschwerdegegnerin hat jeden Monat Rechnung für Akontobeiträge gestellt. Hätte der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erheben wollen, wäre schon hier Gelegenheit dazu gewesen. Da weder Beanstandungen eingingen - davon ist aufgrund der Aktenlage auszugehen - noch eine vollständige Bezahlung erfolgte, leitete die
Beschwerdegegnerin korrekterweise entsprechend Betreibungen ein (vgl. Art. 15 AHVG), gegen welche der Beschwerdeführer jeweils ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob. Es bestehen demnach für die Zeitspanne Dezember 2006 bis September 2007 provisorische Rechtsöffnungsverfügungen - von der Beschwerdegegnerin jeweils (Rechtsvorschlag- )Verfügung genannt - in Höhe von Fr. 99'422.15 (inkl. Betreibungskosten).
c) Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die zweifellose Unrichtigkeit der Beitragsverfügungen. Die Beschwerdegegnerin hat zum Nachweis der Zusammensetzung des Forderungsbetrages in zeitlicher wie masslicher Hinsicht u.a. Rechnungen Akontobeiträge von Dezember 2006 bis Januar 2008, Lohnbescheinigungen der Jahre 2006 bis 2007 sowie div. Unterlagen betreffend Betreibungen eingereicht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen bzw. - wie vorgenannt - den masslichen Umfang des Schadens nicht; im Gegenteil, er anerkannte im Konkursverfahren ausdrücklich die Forderung der Beschwerdegegnerin. Die geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 81'576.40 ist somit rechnerisch ohne Unstimmigkeiten oder Widersprüche in den Unterlagen nachvollziehbar. Zudem geht aus den einzelnen Schreiben hervor, wann jede einzelne Rechnung gestellt sowie wann und ob sie bezahlt wurde und ob sie gemahnt oder betrieben werden musste.
a) Grobfahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden muss (BGE 112 V 159 E. 4; AJP 1996 S. 1077; ZAK 1988 S. 599 E. 5a). Es wird von einem objektivierten Verschuldensmassstab ausgegangen, d.h. die subjektive Entschuldbarkeit bzw. persönliche Vorwerfbarkeit ist somit ebenso unbeachtlich wie die Gründe für die Annahme der Arbeitgeber- bzw. Organfunktion (Marco Reichmuth, a.a.O., S. 129). Es muss sowohl den Arbeitgeber wie auch sein Organ ein Verschulden treffen. Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen worden ist.
b) Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter dürfen sich daher bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 121 V 244 E. 5). Es ist davon auszugehen, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seiner Unternehmung zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit
rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; vgl. AJP 1996 S. 1077 f.; ZAK 1992 S. 248 E. 4b).
c) Es steht unbestrittenermassen fest, dass die der Beschwerdegegnerin angeschlossene Firma A AG der Beitragsablieferungspflicht seit 2007 aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr nachkam. Es kann vorliegend auch nicht von kurzfristigen Engpässen der A AG gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die A AG zudem immer wieder betrieben und gepfändet. Die A AG hat demnach (mindestens) in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin zu Schaden kommt, indem sie den Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht nachgekommen ist. Dieses Vorgehen stellt ein schwerer Verstoss gegen die AHV-rechtlichen Normen und somit ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 52 AHVG dar.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet, grobfahrlässig gehandelt zu haben und begründet dies damit, es habe aufgrund einer in Aussicht stehenden Kreditzusicherung Aussicht auf Sanierung bestanden. Er habe sich dafür eingesetzt, alle Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. In der Überzeugung, dass eine Rettung der Firma realisierbar sei, habe er zur kurzfristigen Liquiditätssicherung nicht nur monatelang auf jegliche Lohnbezüge verzichtet, sondern auch private Überbrückungskredite aufgenommen und der Firma zur Verfügung gestellt. Aufgrund der unangekündigten Blockierung der Teilzahlungen durch das Betreibungsamt C im September 2007 habe sich die Situation schliesslich dermassen verschärft, dass disponierte Zahlungsaufträge, insb. zugunsten der Beschwerdegegnerin, verunmöglicht worden seien. Da sei ersichtlich geworden, dass keine Chance auf Rettung für die Firma mehr bestand. Selbst nach Konkurseröffnung habe er sich darum bemüht, bei der Liquidation des Inventars mitzuhelfen, was ihm allerdings nicht gestattet worden sei.
c) Es ist zwar - wie erwähnt - nicht auszuschliessen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können. Dazu liegen hier indes
keinerlei Anhaltspunkte vor. So reicht der Beschwerdeführer auch keine Dokumente betreffend die behauptete Kreditzusicherung der Urner Kantonalbank und der D AG ein, was er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hätte tun müssen. So spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber nur von "Zusagen", die ihn jedoch nicht zu entlasten vermöchten, da daraus nur ersichtlich wäre, dass ein gewisses Projekt diskutiert wurde, nicht jedoch, dass mit der Zusicherung von Krediten realistischerweise gerechnet werden konnte und dadurch Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft bestand.
d) Zudem handelt es sich bei der Firma A AG um ein verhältnismässig kleines Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur. Der Beschwerdeführer war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Bei so einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen würden.
Indem der Beschwerdeführer im oben aufgezeigten Sinn seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er das ausser Acht gelassen, "was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen" (BGE 108 V 205 E. 3b). Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hiefür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten. Demgemäss ist der Beschwerdeführer zum Schadenersatz verpflichtet.