Verfahrensrecht des Bundes. Art. 61 lit. b ATSG. Keine Nachfristansetzung bei bewusst und geplant eingebauten Mängeln. Anwendungsfall, in dem sich die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wortwörtlich mit der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einsprache deckt.
Obergericht, 8. September 2011, OG V 10 39
Aus den Erwägungen:
a) An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung der Beschwerde werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu strengen Anforderungen gestellt (BGE 2A.603/2002 vom 10.07.2003 E. 2). Dies gilt vor allem dann, wenn Laien die Streitsache selbst führen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 914). Vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt eine Laieneingabe dar. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und des Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten. Als Ausdruck des Rügeprinzips genügt es, wenn der Beschwerdeführer in der Begründung darlegt, in welchen Punkten und weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung nicht zutreffend sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 47). Die Begründung selbst hat nicht zuzutreffen, allerdings wird gefordert, dass sie sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und falls die Vorinstanz auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, so hat sich die Begründung mit dieser Frage zu befassen (BGE 2A.603/2002 vom 10.07.2003 E. 2; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.1).
b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Inhalt der (als Einsprache betitelten) Beschwerde vom 20. Juli 2010 stimme wörtlich mit der Einsprache vom 10. Mai 2010 überein, welche der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung erhoben habe. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Einspracheentscheides habe also in keiner Art und Weise stattgefunden. Damit würden sich weitere Bemerkungen erübrigen. Dies umso mehr, als die Erwägungen des Einspracheentscheides in jeder Hinsicht stichhaltig und zutreffend seien. Die Beschwerde sei daher unbegründet und damit ohne Weiterungen abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Begründung im Wesentlichen aus, die durch das Ereignis vom 20. November 2009 erlittene Körperschädigung stelle eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 UVV dar, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen sei. In seiner Begründung setzt sich der Beschwerdeführer zwar mit dem Sachverhalt auseinander und bringt vor, weshalb die rechtliche Zuordnung der Beschwerdegegnerin aus seiner Sicht nicht zutreffend sei. Jedoch setzt er sich nicht mit den von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid getroffenen Erwägungen auseinander. Vielmehr bezieht er sich auf die Erwägungen, welche die Beschwerdegegnerin zum Erlass ihrer Verfügung bewogen haben. Dies insofern, als seine Begründung wortwörtlich derjenigen in der gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung gerichteten Einsprache entspricht und keine neuen oder ergänzenden Vorbringen enthält, welche sich auf den Einspracheentscheid beziehen würden. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zu richten hat und nicht gegen die von ihr erlassene Verfügung. Die Begründung des Beschwerdeführers erweist sich somit
mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin als ungenügend. Die minimalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind somit nicht eingehalten.
d) Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des kantonalen Versicherungsgerichtes. Vorbehalten ist der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauches (BGE 134 V 163 f. E. 2). Eine Nachfrist soll im Allgemeinen nur zur Verbesserung von nicht absichtlich eingegangenen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt werden. Bei bewusst und geplant eingebauten Mängeln darf nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung gerechnet werden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz (vgl. BGE 131 II 475 E. 1.3; Seethaler/Bochsler, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 111). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2010. Der Beschwerdeführer unterlässt es aber, diesen zum Thema seiner Beschwerde zu machen. Eine Auseinandersetzung mit dem besagten Anfechtungsobjekt findet nicht statt. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2010. So deckt sich die Beschwerdebegründung wortwörtlich mit derjenigen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebracht hat. Da es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens möglich war eine rechtsgenügliche Begründung einzureichen, musste ihm klar sein, dass dieselben Anforderungen auch im Beschwerdeverfahren zu beachten gewesen wären. Doch hat er sich bewusst dafür entschieden, nochmals dieselbe Begründung einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, wenn auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2010 verzichtet wurde.