Strafgesetzbuch. Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Rassendiskriminierung. Anwendungsfall.
Obergericht, 24. September 2011, OG S 10 5 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 6B_1024/2010 vom 24.02.2011.)
Sachverhalt
A.
X soll am 5. August 2007, im Nachgang zur 1. August-Feier auf dem Rütli, mit seiner Rede, die auch auf der Homepage der PNOS (Partei National Orientierter Schweizer) Willisau veröffentlicht wurde, sowie mit seinem Verhalten am 28. Dezember 2007 in Burgdorf in der Schmiedengasse gegen den Straftatbestand der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261 bis Abs. 2 und 4 StGB verstossen haben.
Aus den Erwägungen:
c) Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen die rechtliche Subsumtion der dem Berufungskläger und Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen, einerseits derjenigen vom 5. August 2007 auf dem Rütli wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB und anderseits derjenigen vom 28. Dezember 2007 in der Schmiedengasse in Burgdorf wegen Nachtruhestörung gemäss Art. 15 lit. a EG StGB/BE.
aa) Es kann deshalb vorweg betreffend den Freispruch von der Anklage der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 2 StGB im Fall vom 28. Dezember 2007 in Burgdorf auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 3.5.1 und 3.5.2, 3.5.2.1 - 3.5.2.3 und 3.5.3, S. 24 - 29) verwiesen werden.
bb) Betreffend die vorgeworfene Tathandlung vom 5. August 2007 auf dem Rütli kann bezüglich der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und der daraus abgeleiteten rechtlichen Subsumtion und Verurteilung wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.4.3, 3.4.3.1 und 3.4.3.2, S. 20 - 23) verwiesen werden. Vorbehalten bleibt nachfolgend E. 4.
cc) Betreffend die vorgeworfene Tathandlung vom 28. Dezember 2007 in Burgdorf kann bezüglich der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und der daraus abgeleiteten rechtlichen Subsumtion und Verurteilung wegen Nachtruhestörung gemäss Art. 15 lit. a EG StGB/BE ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 4, 4.1, 4.2, 4.2.1, 4.3 und 4.4, S. 29 und 30) verwiesen werden. Vorbehalten bleibt nachfolgend E. 5.
4 StGB bezüglich der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Subsumtion Folgendes anzufügen:
a) Der Berufungskläger und Angeklagte eröffnete seine Rede vom 5. August 2007 auf dem Rütli mit einem dreifachen "Harus", einem Grusswort der Frontisten aus der Zeit vor und während des 2. Weltkrieges. Als erstes gratulierte er seinem Vorredner B für seine Rede. Der Berufungskläger und Angeklagte führte wörtlich aus: "Was mich am meisten beeindruckt an ihm ist, dass er in diesem Alter noch so viel Kampfgeist und Energie aufbringt. Er beweist uns jungen Eidgenossen, dass es sich lohnt, den Kampf täglich zu führen und nie aufzugeben. Gleichzeitig ist er ein Vorbild für alle älteren Schweizer, welche resigniert haben oder vom Wohlstand geblendet sind. Wenn man bedenkt, was B alles an Repressionen und Schikanen durchmachen musste, um für die Wahrheit zu kämpfen, danken wir ihm nochmals mit einem herzlichen und kräftigen Applaus." Strafrechtlich ebenfalls von Bedeutung sind aus dieser Rede, die später auch auf der Homepage der PNOS aufgeschaltet war, noch folgende Ausführungen: "Wir leben in einer Zeit, in der die Lüge regiert. Auch das Antirassismusgesetz wurde nur dafür installiert, um eine geschichtliche Lüge zu stützen und dem Schweizer das Aussprechen der Wahrheit zu verbieten. Das Antirassismusgesetz ist ein typisches Gesetz, von fremden Mächten auferlegt, um uns in unserer Wehrhaftigkeit einzuschränken."
b) Zum Vorwurf der Rassendiskriminierung befragt, verweigerte der Berufungskläger und Angeklagte im ganzen Strafverfahren jeweils die Aussagen. Die Beweggründe für seine Worte sind daher aus den Umständen abzuleiten und im Gesamtkontext zu sehen. Dazu ist festzustellen, um wen es sich beim Vorredner auf dem Rütli gehandelt hat. Der Berufungskläger und Angeklagte bezeichnete den Vorredner B als Vorbild. Er bewunderte seinen Kampfgeist und erwähnte dabei, dass dieser beim Kampf für die Wahrheit Repressionen und Schikanen durchmachen musste. Bei B handelt es sich um einen rechtskräftig verurteilten Holocaustleugner. Es liegt auf der Hand, dass der Berufungskläger und Angeklagte mit den erwähnten Repressionen und Schikanen nichts anderes als die Strafverfahren gemeint hat, die B vor seiner Verurteilung durchmachen musste. Die entsprechenden Urteile der Freiburger Gerichtsinstanzen liegen bei den Akten. B wurde in diesen Verfahren vorgeworfen, über die Vereinigung C, deren Gründungsmitglied und Vizepräsident er war, im März 2000 Broschüren mit dem Titel "Gegenrapport Bergier" und im August 2000 eine Broschüre mit dem Titel "Der Prozess Amaudruz, eine Parodie auf das Recht", deren Inhalte insgesamt revisionistisch und antisemitisch waren, gedruckt, veröffentlicht und verbreitet zu haben.
c) In den von B und seinen Sinnesgenossen verteilten und aufgelegten Broschüren konnten folgende Beiträge gelesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil [Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse, Chatel-St.-Denis] vom 22.05.2002 S. 18): von Bernhard Schaub, Leugnung der Auslöschung von sechs Millionen Juden durch das Dritte Reich; von Jürgen Graf, Leugnung der Vergasung von Menschen: Was die Vergasung von Menschen betrifft, die sich in Auschwitz (und in anderen Lagern) abgespielt haben soll, gibt es dafür nicht den geringsten materiellen oder dokumentarischen Beweis; von Gaston Armand Amaudruz, Leugnung der Existenz von Gaskammern; von Jürgen Graf, Überlegungen, die die Existenz von Gaskammern und den Genozid in Frage stellen; von Robert Faurisson, Leugnung des Völkermords und der Existenz von Gaskammern: Jeder Bericht habe aufgezeigt, dass die Auslöschung der Juden, die Gaskammern und die Zahl von sechs Millionen jüdischer Opfer nur ein und derselbe geschichtliche Betrug seien und die These einer Politik der physischen Auslöschung der Juden sei schlussendlich nichts anderes als frei erfunden.
Das Strafgericht der Veveyse führte im Urteil dazu aus: "Es ist offensichtlich, dass diese Dokumente den Völkermord an den Juden - einer Gruppe von Personen, die sie direkt wegen der Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zur jüdischen Religion angreifen - leugnen oder zumindest gröblich verharmlosen." Durch sein Verhalten habe sich B für den Inhalt der
Texte verbürgt, weshalb er als Miturheber der strafbaren Handlung angesehen werden müsse. Wer sich an der öffentlichen Verbreitung eines den Holocaust leugnenden Werkes beteilige, trage zur Leugnung oder zur gröblichen Verharmlosung eines Völkermordes i.S.v. Art. 261 bis Abs. 4 StGB bei. Auf entsprechende Beschwerde von B hin bestätigte das Kantonsgericht Freiburg als Rechtsmittelinstanz mit Urteil vom 4. Juni 2003 den Schuldspruch und die Strafzumessung der Vorinstanz.
d) Damit ist erhellt, dass B rechtskräftig wegen Holocaustleugnung verurteilt ist. Indem nun der Berufungskläger und Angeklagte einem ihm bestens bekannten Holocaustleugner anlässlich seiner öffentlichen Rede auf dem Rütli eine Vorbildfunktion zukommen lässt und zum Ausdruck bringt, dieser habe beim Kampf um die Wahrheit Repressionen und Schikanen erleiden müssen, bringt er klar zum Ausdruck, dass er die Meinung von B teilt und somit den Holocaust ebenfalls leugnet oder zumindest gröblich verharmlost. Zur Bekräftigung seiner Ausführungen führte der Berufungskläger und Angeklagte in diesem Zusammenhang weiter aus, das Antirassismusgesetz sei nur dafür installiert worden, um eine geschichtliche Lüge zu stützen und dem Schweizer das Aussprechen der Wahrheit zu verbieten. Mit der "geschichtlichen Lüge" wird in Neonazikreisen häufig der Holocaust bezeichnet. Im Zusammenhang mit den vorerwähnten Ausführungen über B bekräftigt der Berufungskläger und Angeklagte an dieser Stelle nochmals, dass es seiner Meinung nach den Holocaust gar nie gegeben habe und es sich dabei um eine historische Lüge handle.
e) Es ist als wahr bewiesen und eine allgemein anerkannte historische Tatsache, dass unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes mehrere Millionen Juden ermordet wurden. Die Gerichte haben weder darüber Beweis zu führen noch auf die "Beweisführung" in der sogenannten "revisionistischen" Literatur einzugehen (Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 1436 m.H.). Indem der Berufungskläger und Angeklagte diesen Völkermord anlässlich einer öffentlichen Rede auf dem Rütli, an der neben der Polizei und Medienvertretern auch unbeteiligte Besucher waren (vgl. VI-act. 08.01b, act. 5 S. 1), leugnete, erfüllte er objektiv den Straftatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB. In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Aufgrund der gemachten Ausführungen wusste der Berufungskläger und Angeklagte zweifelsfrei um die Gerichtsverfahren und die Verurteilung von B wegen Holocaustleugnung. Auch seine weiteren Ausführungen zum Antirassismusgesetz bekräftigen seine Meinung und damit das vorsätzliche Handeln. Gemäss Amtsbericht des Bundesamtes für Polizei vom 23. November 2007 (VI-act. 08.01b, act. 20) verkehrte der Berufungskläger und Angeklagte seit dem Jahr 2000 in der rechtsextremen Szene und war langjähriges Mitglied der schweizerischen Hammerskins und der PNOS (dort sogar in Führungsposition) und nahm an zahlreichen einschlägigen Veranstaltungen im In- und Ausland teil. Vom Bundesamt für Polizei wird der Berufungskläger und Angeklagte als wichtiges Führungsmitglied der rechtsextremen Szene eingestuft. Der Berufungskläger und Angeklagte handelte aus rassistischen und antisemitischen Beweggründen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Leugnen von Völkermord ohne rassendiskriminierende Motive kaum denkbar ist (Dorrit Schleiminger- Mettler, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, N. 65 zu Art. 261 bis ).