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Privates Baurecht. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB. Die privatrechtliche Baueinsprache i.S.v. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB richtet sich naturgemäss gegen Bauten und Anlagen, die sich auf einem Nachbargrundstück befinden. Soll die geplante Baute nicht auf einem Nachbargrundstück, sondern, z.B. durch eine öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft, auf dem (eigenen) Grundstück des privatrechtlichen Baueinsprechers erstellt werden, steht die privatrechtliche Baueinsprache nicht zur Verfügung.

Obergericht, 15. Juli 2010, OG Z 08 3

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

  • die Rekurrentin im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei ihr um eine öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft i.S.v. Art. 703 ZGB und Art. 87 Abs. 1 EG/ZGB handle, das Verfahren sich deshalb nach öffentlichem und nicht nach privatem Recht richte, auch der Rechtsschutz folglich nicht den Regeln des Privatrechts, sondern denjenigen des öffentlichen Rechts folge, dies die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen;

  • sie mit Genehmigung der Genossenschaftsstatuten durch den Regierungsrat (vorliegend erfolgt am 12.04.2005) das Recht der Persönlichkeit und die Befugnis zur Durchführung des (Bodenverbesserungs-) Unternehmens erlangt habe (Art. 13 lit. a Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft [RB 9.3616; nachfolgend: VBVG]);

  • gemäss Art. 30 Abs. 1 Genossenschaftsstatuten sich die Genossenschafter und damit auch der Rekursgegner statutarisch verpflichtet hätten, den Bau, Ausbau und Unterhalt der genossenschaftlichen Anlagen auf ihren Liegenschaften samt den entsprechenden Eintragungen im Grundbuch zu dulden;

  • der Rekursgegner als Eigentümer der Liegenschaft B unbestrittenermassen Mitglied der Rekurrentin sei;

  • das zugrunde liegende Bauvorhaben der Benutzung des Genossenschaftsgebietes diene; die Generalversammlung der Rekurrentin das Bauvorhaben am 28. März 2007 (bei einer Gegenstimme) genehmigt habe und dieser Beschluss unangefochten geblieben sei;

  • es zwar zutreffe, dass die projektierte genossenschaftliche Anlage das Eigentum des Rekursgegners tangiere, der Rekursgegner jedoch sein Eigentum nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausüben und jede ungerechtfertigte Einwirkung abwehren könne, die Rekurrentin diesbezüglich auf Art. 641 Abs. 1 und 2 ZGB verwies und feststellte, dass zu den gesetzlichen Einschränkungen des Eigentums auch diejenigen des öffentlichen Rechts, wie bspw. die Bestimmungen über die öffentlichrechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften gemäss Art. 703 ZGB, gehörten;

  • Bodenverbesserungsmassnahmen i.S.v. Art. 703 ZGB von öffentlichrechtlicher Natur sind (BGE 1P.152/2002 vom 04.07.2002 E. 3.3), die Organisation, die Zuständigkeiten und der Rechtsschutz sich nach öffentlichem Recht richten, Privatrecht in diesem Zusammenhang keinen Platz hat, im Übrigen die öffentlichrechtliche Seite der Streitigkeit erledigt ist (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 09 10, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.09.2009);

  • vorliegend vorweg darüber zu befinden ist, ob eine privatrechtliche Baueinsprache i.S.v. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB i.V.m. Art. 222 lit. c ZPO überhaupt zulässig ist;

  • der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 93 ZPO);

  • der Richter von Amtes wegen prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Prozesses erfüllt sind (Art. 94 Abs. 1 ZPO);

  • der Richter insbesondere die gehörige Einleitung der Klage mithin insbesondere die Zulässigkeit der gestellten Rechtsbegehren prüft (Art. 94 Abs. 2 lit. f ZPO);

  • der Rekursgegner vor Vorinstanz am 27. November 2007 eine privatrechtliche Baueinsprache einreichte und beantragte, dass das Bauvorhaben der Rekurrentin A (auf seinem Grundstück) zu verbieten sei;

  • das Baueinspracheverfahren eine besondere Art des Befehlsverfahrens bildet, es der Wahrung privater Rechte, die durch das Bauvorhaben verletzt werden könnten, dient, von dieser Baueinsprache unabhängig das administrative Verfahren der Baubewilligung, das sich nach öffentlichem Recht richtet, ist, die Baueinsprache einerseits den Charakter einer vorsorglichen Anordnung hat, in dieser Art sie auf die einstweilige Untersagung der Errichtung des geplanten Bauvorhabens zielt, bei diesem vorsorglichen Bauverbot eine Überleitung in den ordentlichen Prozess stattfindet, bei klarem Recht andererseits ein definitives Bauverbot folgt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.1985, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1984 und 1985, Nr. 4 S. 40 E. 2);

  • die privatrechtliche Baueinprache i.S.v. Art. 76 Abs. 1 EG/ZGB sich naturgemäss gegen Bauten und Anlagen, die sich auf einem Nachbargrundstück befinden, richtet, der Gesetzgeber dabei insbesondere die Wahrung der Rechte gegen die Verletzung des privatrechtlichen Grenzabstandes (Art. 73 EG/ZGB) und gegen den übermässigen Entzug von Licht und Sonne (Art. 74 EG/ZGB) sicherstellen wollte (s. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 31.10.1988 an den Landrat zur Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG/ZGB], S. 40 ff.), das private Recht dem Grundeigentümer eine Minimalgarantie bietet, indem bspw. die nachbarlichen Grenzabstände nur mit seiner Zustimmung unterschritten werden dürfen, sie eine Schranke bilden, vor der das öffentliche Recht und seine Ausnahmebewilligungen haltmachen (Bericht und Antrag, a.a.O., S. 41);

  • vorliegend die geplante Baute (Leitplanke) nicht auf einem Nachbargrundstück, sondern auf dem eigenen Grundstück des privatrechtlichen Baueinsprechers und nunmehrigen Rekursgegners erstellt werden soll;

  • die privatrechtliche Baueinsprache damit dem Einsprecher und nunmehrigen Rekursgegner nicht zur Verfügung steht;

  • dem Rekursgegner gegen die unerwünschte Baute (auf der eigenen Liegenschaft) allenfalls zustehende Ansprüche aus Art. 641 Abs. 2 ZGB (Eigentumsfreiheitsklage) oder aus Art. 928 ZGB (Besitzesstörungsklage) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind;

  • solche Klagen durch den nunmehrigen Rekursgegner vorliegend nicht erhoben wurden;

  • die Vorinstanz (auch ohne allfällige Stellungnahmen der Gegenpartei) nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 93 ZPO) festzustellen gehabt hätte, dass vorliegend eine privatrechtliche Baueinsprache nicht möglich ist, folglich auf die

privatrechtliche Baueinsprache des Einsprechers und nunmehrigen Rekursgegners nicht einzutreten gewesen wäre;

  • das Obergericht, gestützt auf die Rechtsschriften, ohne mündliche Parteiverhandlung einen neuen Endentscheid fällt, soweit es die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (Art. 257 ZPO);

  • auf die vor der Vorinstanz erhobenen privatrechtlichen Baueinsprache des nunmehrigen Rekursgegners vom 27. November 2007 nicht einzutreten ist;

  • Gesagtes erhellt, dass der Rekurs damit als begründet und unter Aufhebung des Entscheides des Landgerichtspräsidiums Uri vom 24. Januar 2008 gutzuheissen ist;

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 10/11 08
Entscheidungsdatum
15.07.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026