Familienrecht. Art. 179 Abs. 1 ZGB. Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Änderung der Verhältnisse. Grund zur Abänderung besteht, wenn sich die tatsächliche Situation wesentlich und dauerhaft verändert hat. Wesentlich ist eine Veränderung, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, bspw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf nachhaltig beeinflusst. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Im Gegensatz zur Abänderung von Scheidungsurteilen setzt die Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht voraus, dass die Voraussetzungen der wesentlichen und dauernden Änderungen auch unvorhersehbar gewesen sein müssen. In concreto Bejahung der Voraussetzungen der Änderungen der Verhältnisse.

Obergericht, 2. März 2011, OG Z 10 7

Aus den Erwägungen:

  1. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die (Eheschutz-) Massnahmen an (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

a) Grund zur Abänderung besteht vor allem, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen wesentlich und dauerhaft verändert hat. Bloss unbedeutende Schwankungen in Beruf, Einkommen und Bedarf der einen oder anderen Seite – z.B. eine Lohnerhöhung um wenige Prozente oder ein üblicher Anstieg der Krankenkassenprämien – sollen noch nicht zur Korrektur des Unterhaltes führen. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Rolf Vetterli, in FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 2 zu Art. 179 ZGB m.H.). Wesentlich ist eine Veränderung der ursprünglichen massgebenden Verhältnisse, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, bspw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf nachhaltig beeinflusst (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 10 zu Art. 179 ZGB).

b) Sind die Motive des erstinstanzlichen Urteils zutreffend und ausreichend, so kann das bestätigende Urteil der oberen Instanz kurzerhand auf sie verweisen (BGE 103 Ia 409 E. 3a; BGE 1P.69/2004 vom 07.04.2004 E. 1.1.4, in ZBl 2005 S. 262). Denn es hat keinen praktischen Wert, in mehr oder weniger veränderter Redaktion das Gleiche zu sagen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 3 zu Art. 351). Es kann deshalb vorliegend, was die Erwägungen zu den Voraussetzungen der umstrittenen Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutz (Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit) und zur Frage eines hypothetischen Einkommens des Rekursgegners betrifft, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2, 2.1, 2.1.1, 2.2 und 2.2.1) verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend sei Folgendes angefügt:

aa) Im Gegensatz zur Abänderung von Scheidungsurteilen (BGE 5C.52/2007 vom 12.07.2007, E. 2) setzt die Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht voraus, dass die – vorliegend interessierenden – Voraussetzungen gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB der wesentlichen und dauernden Änderungen auch unvorhersehbar gewesen sein müssen (s. BGE 5A_618/2009 vom 14.12.2009, E. 2). Das summarische Eheschutzverfahren bezweckt in der Regel lediglich eine vorübergehende Regelung der Verhältnisse. An die Voraussetzungen für die Abänderkeit können daher nicht die gleichen Massstäbe gelegt werden, wie an die Abänderung einer Unterhalts- oder Bedarfsrente im Scheidungsrecht (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, N. 10a zu Art. 179 ZGB). Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass die Veränderung für die Zulässigkeit einer Abänderung unvorhersehbar gewesen sein muss, selbst bei der Abänderung von Scheidungsrenten nicht absolut: Es kommt auch hier nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern ausschliesslich darauf, ob die Rente mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt

worden ist (vgl. BGE 131 III 189, E. 2.7.4, bestätigt in 5C.52/2007, E. 2). War eine Veränderung im Zeitpunkt der Festlegung der Rente zwar vorhersehbar, wurde sie aber nachgewiesenermassen bei der Festlegung der Rente nicht berücksichtigt, ist im Zusammenhang mit Scheidungsrenten eine Abänderung trotz Vorhersehbarkeit möglich. Aus den vorliegenden Akten (VI-act. 1.06) geht hervor, dass die Rekurrentin bei Abschluss der Vereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (18.12.2008 bzw. spätestens am 20.01.2009 = Zeitpunkt Verfügung Einzelrichter Höfe) der Meinung war, dass der Rekursgegner auch Verantwortung übernehmen und daran danken müsse, dass er ausgesteuert werde, dass sie aber hoffe, dass der Rekursgegner irgendwann im Berufsleben wieder Fuss fassen könne. Diese Ausführungen der Rekurrentin zeigen, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes davon ausgingen bzw. darauf hofften, dass der Rekursgegner bis zu seiner Aussteuerung eine neue Einkommensquelle finden würde. Nichts, auch nicht aus der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 20. Januar 2009, deutete damals darauf hin, dass die Parteien der bevorstehenden Aussteuerung im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung bereits Rechnung getragen hätten. Aber selbst wenn die Unvorhersehbarkeit der Änderung auch im Eheschutzverfahren eine Rolle spielen würde, wäre vorliegend eine Änderung dennoch zulässig. Sowohl den Akten als auch den Parteiaussagen lässt sich entnehmen, dass der Aussteuerung (trotz allfälliger Vorhersehbarkeit) im Rahmen des Eheschutzverfahrens bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine Rechnung getragen wurde. Kommt hinzu, dass – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für Januar 2009 erst nach Abschluss der Unterzeichnung des Vergleichs und auch erst nach Abschluss des Verfahrens beim Einzelrichter vorlag. Auf der fraglichen Abrechnung ist denn auch das Datum des 27. Januar 2009 aufgeführt (VI-act. 2.01 Beil. 7).

bb) Was die von der Rekurrentin gerügte (angebliche) Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Entscheides (auf S. 8 f.) betrifft, ist festzuhalten, dass auf der von der Rekurrentin angeführten Stelle die "Arbeitsfähigkeit" des Rekursgegners zwar erwähnt wird, aber aus dem Kontext der gesamten Ausführungen ersichtlich ist, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen ist, dass der Rekursgegner im Stande ist, ohne Weiteres aufgrund seiner persönlichen Situation auf dem freien Markt Arbeit zu erhalten und ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Die Vorinstanz stützt sich dabei (zurecht) auf den Amtsbericht der Amtsvormundschaft Uri. Die Amtsvormundschaft Uri hält in ihrem Amtsbericht vom 17. März 2010 (VI-act. 1.09) fest, dass es dem Rekursgegner voraussichtlich nicht gelingen werde, erneut ins Erwerbsleben des ersten Arbeitsmarktes einzusteigen und deshalb auch längerfristig von wirtschaftlicher Sozialhilfe leben müssen. Die Beschäftigung an einem begleiteten Arbeitsplatz (SAH) sollte helfen, ihn soweit psychisch, gesundheitlich und sozial zu stabilisieren, damit längerfristig auf ein Wohnen und Arbeiten in einem geschützten Rahmen verzichtet werden könnte. Dies würde dem Rekursgegner auch längerfristig etwas Autonomie in seinem persönlichen Lebensbereich ermöglichen. Somit kann dem Rekursgegner momentan kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

cc) Zur Rüge der Rekurrentin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen dadurch, dass die vor Vorinstanz beantragten IV-Akten nicht beigezogen worden seien, ist schliesslich festzuhalten, dass es sich beim Eheschutzverfahren – wie vorerwähnt – um ein summarisches Verfahren handelt. Beweisanträge sind danach bereits mit dem Gesuch bzw. mit der (ersten) Stellungnahme zu stellen (Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 aZPO/UR). Die Rekurrentin hatte in ihrer (ersten und vorliegend interessierend massgebenden) Stellungnahme vom 25. Januar 2010 schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Die Vorinstanz hat denn auch gemäss Art. 230 aZPO/UR Beweis erhoben, nämlich soweit es der Verfahrenszweck erforderte. Die Vorinstanz hat schliesslich auch genügend ausgeführt, warum sie den Rekursgegner als arbeitsunfähig beurteilt (s. E. 2.2 und 2.2.1). Die Rüge ist demnach unbegründet.

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UR_REB_001
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UR_REB_001, 10/11 05
Entscheidungsdatum
02.03.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026