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08/09 26 Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. Die Haftung für so genannte Justizschäden ist auf grobe Rechtsverletzungen beschränkt. Wenn der Richter von seinem Ermessensspielraum oder der Ermessensbreite, die ihm ein unbestimmter Rechtsbegriff offen lässt, Gebrauch macht, ist dessen Tätigwerden nicht automatisch widerrechtlich, nur weil es von einer oberen oder nachfolgenden Instanz nicht bestätigt wird. Es muss eine schwere Rechtsverletzung gegeben sein, damit eine Verfügung als widerrechtlich i.S. der Staatshaftung qualifiziert werden kann, etwa durch Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, Verletzung einer klaren Gesetzesvorschrift, Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und unkorrektes Behandeln von Akten oder böswilliges Handeln. Der Richter muss eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt haben. Im Zweifelsfall sind die Kosten von den Prozessparteien zu tragen, da nach dem Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz ihnen die Herrschaft über den Zivilprozess zusteht, sie also den Prozess veranlassen. Im Verfahren vor dem Landgericht Uri wurde die Ausstandspflicht verletzt, wie das Obergericht und das Bundesgericht entschieden haben. Trotz zeitlicher Distanz begründete die Beziehungsnähe des damaligen Landgerichtspräsidenten zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Ausstandspflicht. Die Verletzung der Ausstandspflicht war jedoch nicht offensichtlich, zumal im Verfahren vor Obergericht zur Klärung der Sachlage mehrere Zeugen befragt werden mussten. Die Rechtsverletzung ist daher vorliegend nicht so grob, dass von haftungsbegründender Widerrechtlichkeit gesprochen werden kann, da selbst ein willkürlicher Entscheid keine solche Widerrechtlichkeit begründen könnte. Abweisung der verwaltungsrechtlichen Klage.

Obergericht, 11. Juli 2008, OG V 04 24

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

  • ...

  • ein Anspruch aus Staatshaftung umstritten ist (Art. 4 Abs. 1 KV), der Kläger mit der verwaltungsrechtlichen Klage den Ersatz jenes Schadens (Parteientschädigung) beantragt, welcher ihm aus der teilweisen Nichtigerklärung des landgerichtlichen Verfahrens LGZ 94 5 entstanden sei;

  • mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. Juni 2006 des Obergerichtes des Kantons Uri (OG Z 05 35) die Forderungsklage von X, wie erwähnt, abgewiesen wurde, dem Kläger X keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, dieser somit auch keine Parteientschädigung für den aufgehobenen Teil des Verfahrens LGZ 94 5 erhielt;

  • in Art. 108 Abs. 4 ZPO eine besondere Art von Staatshaftung lediglich für die Gerichtskosten verankert ist, eine Parteientschädigung nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden kann; eine Parteientschädigung bzw. entsprechender Schadenersatz nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen ist (in der vorliegend zugrunde liegenden Zivilsache ergangener und bereits erwähnter Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 22.06.2006, OG Z 05 35, E. 12; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.03.2003, OG Z 02 13, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2002 und 2003, Nr. 2);

  • die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage und die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Obergerichtes gegeben sind (Art. 66 lit. c VRPV), auf die Klage einzutreten ist;

  • der Kanton für den Schaden haftet, den seine Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben (Art. 4 Abs. 1 KV);

  • das Landgericht Uri eine richterliche Behörde des Kantons (Art. 20 ff. GOG) und ein Organ des Kantons i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KV ist;

  • die Haftung für sogenannte Justizschäden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf grobe Rechtsverletzungen wie Ermessensmissbrauch oder Amts- überschreitung, Nichtbeachtung des klaren Gesetzeswortlautes oder Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze beschränkt ist, es nicht genügt, dass sich ein Entscheid als unrichtig, gesetzeswidrig oder willkürlich erwiesen hat, die haftungsbegründende Widerrechtlichkeit voraussetzt, dass der Richter eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt hat (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 2 zu § 120 m.H.); wenn der Richter von seinem Ermessensspielraum oder der Ermessensbreite, die ihm ein unbestimmter Rechtsbegriff offen lässt, Gebrauch macht, dessen Tätigwerden nicht automatisch widerrechtlich ist, nur weil es von einer oberen oder nachfolgenden Instanz nicht bestätigt wird, eine schwere Rechtsverletzung gegeben sein muss, damit eine Verfügung als widerrechtlich qualifiziert werden kann, etwa durch Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, Verletzung einer klaren Gesetzesvorschrift, Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, und unkorrektes Behandeln von Akten oder böswilliges Handeln (Pra 1987 Nr. 65 S. 232 E. 4);

  • im Zweifelsfall die Kosten von den Prozessparteien zu tragen sind, da nach dem Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz ihnen die Herrschaft über den Zivilprozess zusteht, sie ausserdem den Prozess veranlassen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 120); Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) den Parteien durchwegs nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO); eine Haftung des Staates für Gerichtskosten gemäss Art. 108 Abs. 4 ZPO und für in zivilprozessualen Verfahren gründenden Parteientschädigungen eine offenbare (grobe) Rechtsverletzung voraussetzt (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 18.11.2003, OG Z 03 9 S. 4 und vom 22.07.1997, OG Z 97 8, E. 3; Pra 1987 Nr. 65 S. 232; vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 2 zu § 120);

  • ein Ersatz der Parteikosten etwa bei Verstoss gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen sowie bei schweren Gehörsverletzungen angebracht ist (Bühler/Edelmann/Kil-ler, a.a.O., N. 3 zu § 120), bei ersterem jedoch nur, sofern durch den Verstoss ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstanden ist, worunter jedoch nicht vorab ein finanzieller Schaden zu verstehen ist, der als solcher zumeist unschwer zu beheben ist, sondern vielmehr eine Beeinträchtigung der gesamten Stellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Prozess (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 9 zu § 335);

  • im Verfahren vor Landgericht (LGZ 94 5) die Ausstandspflicht verletzt wurde, wie das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) mit Teilentscheid vom 18. September 2002 (OG Z 01 3) und das Bundesgericht mit Entscheid vom 14. April 2003 (4P.256/2002) entschieden; trotz zeitlicher Distanz die Beziehungsnähe des damaligen Landgerichtspräsidenten zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Ausstandspflicht begründete; die Verletzung der Ausstandspflicht jedoch nicht offensichtlich war, zumal im Verfahren vor Obergericht zur Klärung der Sachlage sogar mehrere Zeugen befragt werden mussten; die Rechtsverletzung daher vorliegend nicht so grob ist, dass von haftungsbegründender Widerrechtlichkeit gesprochen werden könnte, da selbst ein willkürlicher Entscheid keine solche Widerrechtlichkeit begründen könnte

(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 2 zu § 120); die Ausstandsvorschriften zwar eine grundlegende Bestimmung darstellen, der Kläger in seiner Stellung jedoch nicht über den finanziellen Schaden hinaus beeinträchtigt wurde;

  • die verwaltungsrechtliche Klage demnach abzuweisen ist; ...

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Uri
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Deutsch
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UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
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UR_REB_001, 08/09 26
Entscheidungsdatum
11.07.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026