08/09 24 UV. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Dritte. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG bezweckt die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen. Es sollen Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung verhindert werden. Im Geltungsbereich der Bestimmung sind die zivilrechtlichen Abtretungsregeln zur Anwendung zu bringen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit der zedierten Forderung zu stellen. Verlangt wird, dass die schriftliche Abtretungserklärung auf die Invalidenrente (und in casu die Integritätsentschädigung) Bezug nimmt. Keine Rolle spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeichnung der Abtretung Kenntnis eines bereits bestehenden (aber erst später verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte. Nachzahlungen können abgetreten werden, um deren Begründetheit der Versicherte bei der Abgabe der Abtretungserklärung noch nicht wusste. Erfordernis der zeitlichen und sachlichen Kongruenz. Bejahung der sachlichen Kongruenz von Sozialhilfe und Nachzahlung der Integritätsentschädigung. Zum massgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einspracheentscheides wurde die Integritätsentschädigung (auch) zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet.
Obergericht, 12. Dezember 2008, OG V 07 40
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1); Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a). Eine Nachzahlung liegt vor, wenn die in Frage stehende Leistung bisher nicht bezogen wurde, obschon sie bereits geschuldet war. Geschuldet ist die Leistung dann, wenn sie gefordert werden kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 22 Rz. 14). Eine Vorschusszahlung ist dann anzunehmen, wenn feststeht, dass die Zahlung verknüpft ist mit der noch zu erwartenden Sozialversicherungsleistung. Dieser Konnex kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als "Vorschusszahlung" ergeben (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22 Rz. 20). In der vom Beteiligten am 31. März 2004 unterzeichneten Abtretungserklärung wird die wirtschaftliche Sozialhilfe als Vorschussleistung anerkannt.
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Ausrichtung der aufgelaufenen Renten im Betrag von Fr. 7'390.70 und der Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- (total Fr. 12'250.70) an die Beschwerdeführerin durch Verrechnung mit vorschussweise erbrachten und nunmehr zurückzufordernden Sozialhilfeleistungen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die vom Beteiligten am 31. März 2004 unterzeichnete Abtretungserklärung. Sie geht von einer rechtsgültig erfolgten Einwilligung zur Drittauszahlung der nachzuentrichtenden Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die Sozialhilfebehörde aus. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Abtretungserklärung einen konkreten Bezug zu Leistungen gemäss UVG vermissen lasse. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin keinen Beleg aufzulegen, welcher eine Zahlung im Hinblick auf die rückwirkende revisionsweise Erhöhung der UVG-Rente oder die Leistung einer Integritätsentschädigung erstellen würde. Eine Revision der UVG-Rente sei bei Unterzeichnung der Abtretungserklärung durch den Beteiligten noch gar nicht im Raume gestanden. Bei Unterzeichnung der Abtretungserklärung habe dem Beteiligten die Tragweite seiner Zustimmung nicht bewusst sein können. Im Sozialversicherungsbereich gelte der Grundsatz des Abtretungsverbots. Deshalb seien an eine ausnahmsweise Zession strenge
Anforderungen zu stellen. Die ausgerichtete Integritätsentschädigung habe einen Integritätsschaden abzugelten und entspreche damit nicht dem Zweck von Vorschussleistungen der Sozialhilfe (Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten). Die erforderliche sachliche Kongruenz fehle damit offensichtlich, weshalb diesbezüglich eine Abtretung von vornherein ausgeschlossen sei. Eine Nachzahlung i.S.v. Art. 22 Abs. 2 ATSG liege nicht vor. Sowohl die Rentenerhöhung als auch die Anhebung der Integritätsentschädigung seien noch nicht rechtskräftig beurteilt.
"Abtretungserklärung Ich gebe die Zustimmung, dass Vorschussleistungen, Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung direkt durch den Sozialrat geltend gemacht und mit rückwirkend eingehenden Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV- oder andere Renten, Taggelder usw.) und anderen Versicherungsleistungen verrechnet werden.
Insbesondere anerkenne ich, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe, welche im Hinblick auf eine Rente der IV oder auf EL bei der Gemeinde Schattdorf bezogen wird, als Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV* bzw. Art. 22 Abs. 4 ELV** gilt. Eine allfällige Rentennachzahlung ist mit der Vorschussleistung zu verrechnen. Die Sozialbehörde Schattdorf wird ermächtigt, den Rückforderungsanspruch direkt beim zuständigen Versicherer geltend zu machen. *** Ich nehme zur Kenntnis, dass der Forderungsübergang dem zuständigen Versicherer gestützt auf Art. 32 des urnerischen Sozialhilfegesetzes angezeigt wird.
Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozialversicherers (meistens Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. Der zessionsrechtlich interessierende Charakter von Sozialversicherungsleistungen als zweckgebundenem Einkommensersatz ist im Falle der Nachzahlung ohnehin nicht von Bedeutung, können doch rückwirkend erbrachte Renten oder Taggelder diese Funktion im Gegensatz zu laufenden Leistungen nicht erfüllen (BGE 9C_27/2008 vom 20.10.2008 E. 6.1.1).
Darüber hinaus lassen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu, auch künftige Forderungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20 OR zu zedieren. Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Bezug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Elemente
aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben. Es besteht kein Grund für eine im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 ATSG prinzipiell weichende Betrachtungsweise (BGE 9C_27/2008 vom 20.10.2008 E. 6.1.2).
Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG bezweckt die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen. Es sollen Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung verhindert werden. Diesem Zweck entsprechend und dem damit einhergehenden gesetzgeberischen Willen, eine Lockerung des Abtretungsverbotes herbeizuführen, sowie im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG sind die zivilrechtlichen Abtretungsregeln im Geltungsbereich der Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit der zedierten Forderung zu stellen. Verlangt wird, das die schriftliche Abtretungserklärung auf die Invalidenrente (und in casu die Integritätsentschädigung) Bezug nimmt (BGE 9C_27/2008 vom 20.10.2008 E. 6.2).
Keine Rolle spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeichnung der Abtretung Kenntnis eines bereits bestehenden (aber erst später verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte. Nachzahlungen können abgetreten werden, um deren Begründetheit der Versicherte bei der Abgabe der Abtretungserklärung noch nicht wusste (BGE 9C_27/2008 vom 20.10.2008 E. 6.3).
Die schriftliche und damit formgültige Abtretungserklärung hat der Beteiligte am 31. März 2004 abgegeben. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 erhöhte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. August 2004 die Invalidenrente und hob die Integritätsentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 12'250.70. Der abgetretene Nachzahlungsbetrag setzt sich somit aus einer Erhöhung der Rente und einer Anhebung der Integritätsentschädigung zusammen, die für die Zeit nach der Abtretung vom 31. März 2004 geschuldet sind. Der Inhalt, die Schuldnerin und der Rechtsgrund der Nachzahlung waren bei der Entstehung der Nachzahlungsforderung ohne weiteres bestimmbar. Der Beteiligte bezog seit 1. Dezember 1997 bereits eine Invalidenrente von 16%. Zudem erhielt er von der Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung von 10% (BGE U 171/01 vom 11.09.2003; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.07.2000, OG V 98 73). Schuldnerin, Rechtsgrund, Ausmass und Höhe des Leistungsanspruches ergeben sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 20 Abs. 1 und 25 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV). Alle diese Elemente waren - auch wenn noch nicht verfügungsweise festgelegt - aufgrund der Zessionserklärung vom 31. März 2004 in diesem Zeitpunkt absehbar, bezieht sich diese doch ausdrücklich auf "rückwirkend eingehende Sozialversicherungsleistungen wie AHV- , IV- oder andere Renten, Taggelder usw.". Damit ist auch der Vorschusscharakter der Sozialhilfeleistungen erstellt. Die Rechtsgültigkeit der Abtretung der künftigen Renten und Integritätsbetreffnisse steht somit fest.
Zu prüfen bleibt die Frage der zeitlichen Kongruenz von Sozialhilfe und der in Frage stehenden Nachzahlung von Leistungen nach dem UVG. Unbestritten hat der Beteiligte seit
Juli 2004 Gelder der sozialen Hilfe bezogen. Gemäss nicht bestrittenem Klientenkontoauszug der Sozialbehörde sind bis und mit 1. Dezember 2006 Leistungen von Fr. 21'454.45 ausgewiesen. Die vorliegend interessierende Nachzahlung von Rentenleistungen betrifft die Zeit ab dem 1. August 2004 bis zum Verfügungszeitpunkt vom
Januar 2007. Mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2007 wurde auch die Integritätsentschädigung angehoben. Bei der während der soeben erwähnten Periode bezogenen Sozialhilfe handelt es sich folglich um Vorschusszahlungen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Da der durch die Sozialbehörde gewährte Betrag denjenigen des Nachzahlungsbetreffnisses übersteigt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass ihr die gesamten nachzuzahlenden Rentenleistungen und die nachzuzahlende Integritätsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'250.70 ausgerichtet werden.
Zu prüfen bleibt weiter betreffend Integritätsentschädigung die Frage der sachlichen Kongruenz.
Art. 22 Abs. 2 ATSG steht unter dem Randtitel der "Sicherung der Leistung". Dies macht klar, dass die hier festgelegte Ausnahme vom Abtretungsverbot nur erfolgen kann, wenn die Leistungssicherung nicht tangiert wird. Deshalb ist ausgeschlossen, eine Nachzahlung abzutreten, die eine Leistung beinhaltet, welche im Hinblick auf einen Zweck erbracht wird, der durch die Vorschusszahlung bzw. die Vorleistung nicht gedeckt wird; es ist insoweit eine sachliche Kongruenz der Leistungen erforderlich (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).
Entschädigungen für einen Integritätsschaden (Art. 24 Abs. 1 UVG) sind Geldleistungen, die bezwecken, eine immaterielle Beeinträchtigung abzugelten, die aus einer Schädigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit entstanden ist und dienen insoweit nicht einer Unterhaltsdeckung (Pra 2008 Nr. 21 S. 164; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 20 Rz. 8; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 361). Zu entscheiden ist mithin die Frage, ob der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) im Lichte der erforderlichen sachlichen Kongruenz abgetreten werden kann. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass zum massgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einspracheentscheides die Integritätsentschädigung (auch) zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg 1998, S. 77 zu Art. 64 UVV). Der Beteiligte bezog seit Juli 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe. Im Gesuch vom 17. Oktober 2007 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in diesem Verfahren führt der Beteiligte selbst aus, dass er die letzten Jahre Sozialhilfe bezogen habe (was im Verfahren als notorisch gelten dürfte). Auch unterstütze er seine drei minderjährigen Kinder, wovon eines behindert sei. Abgesehen davon habe er Schulden in der Höhe von über Fr. 45'000.--. Die sachliche Kongruenz von Sozialhilfe und Nachzahlung der Integritätsentschädigung ist zu bejahen.
Eine Nachzahlung liegt vor, wenn die in Frage stehende Leistung bisher nicht bezogen wurde, obschon sie bereits geschuldet war. Geschuldet ist die Leistung dann, wenn sie gefordert werden kann (E. 2). Das Obergericht des Kantons Uri hat mit Entscheid vom 30. Mai 2008 (OG V 07 26) die von der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2007 verfügte Erhöhung der Invalidenrente des Beteiligten ab dem 1. August 2004 auf 30% und die Anhebung der Integritätsentschädigung um 5% geschützt. Gegen den Entscheid des Obergerichtes ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht hängig (8C_588/2008). Der Beteiligte beantragt vor Bundesgericht ab dem 1. November 2002 eine Rente in der Höhe von mindestens 50% und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung im Ausmass von 50%. Im Gegensatz zum bisherigen Recht (in abgaberechtlichen Angelegenheiten [Art. 114 aOG] und im Sozialverischerungsrecht [Art. 132 lit. c aOG]) kennt das BGG keine Ausnahmen mehr, die das Bundesgericht ermächtigen, zuungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden (Ulrich Meyer, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 107; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 3 zu Art. 107). Das Bundesgericht kann den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 30. Mai 2008 (OG V 07 26) nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ändern.