08/09 18

08/09 18 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 43 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRPV. Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur bzw. auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein. Für den Weiterzug eines Zwischenentscheides ist kein strikter Nachweis eines nicht behebbaren Nachteils erforderlich. Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ist die Voraussetzung des voraussichtlich nicht behebbaren Nachteils in aller Regel erfüllt. Vorliegend stehen einer Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die sofortige Vollstreckbarkeit der Impfungsverfügung wurde zu Recht angeordnet.

Obergericht, 27. Mai 2009, OG V 09 22

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

  • der Regierungsrat des Kantons Uri auf erhobene Verwaltungsbeschwerde hin, mit Beschluss vom 28. April 2009 (RRB Nr. 2009-296), den Antrag von X, und weiteren (nachfolgend Beschwerdeführer) ablehnte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Kantonstierarztes der Urkantone vom 9. März 2009 unverzüglich wieder herzustellen;

  • die Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichten;

  • die Beschwerdeführer (i.S. einer vorsorglichen Massnahme) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache und der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, beantragen;

  • die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Mai 2009 eingeladen wurde, innert 10 Tagen eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen; sie mit Eingabe vom 15. Mai 2009 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragt;

  • Zwischenentscheide nur anfechtbar sind, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 43 Abs. 2 VRPV); der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur bzw. auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein muss (BGE 2C_80/2008 vom 12.03.2008 E. 2.2); für den Weiterzug eines Zwischenentscheides indessen kein strikter Nachweis eines nicht behebbaren Nachteils erforderlich ist; bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung und vorsorglichen Massnahmen die Voraussetzung des voraussichtlich nicht behebbaren Nachteils in aller Regel erfüllt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 19 N. 48 f.);

  • es sich beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 43 Abs. 2 VRPV handelt; die vom Kantonstierarzt am 9. März 2009 verfügte Sperre 1. Grades ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt; dies von den Parteien auch unbestritten ist;

  • die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 VRPV) eingehalten wurden; die Beschwerdeführer als Adressaten durch den angefochtenen Beschluss berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit.a VRPV);

  • auf die Beschwerde einzutreten ist;

  • die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Kantonstierarzt habe die Impfverweigerung zum Anlass genommen, die gesunden, aber ungeimpften Tiere der Beschwerdeführer einer sog. Sperre 1. Grades zu unterwerfen, eine Sperre 1. Grades aber bedeute, dass die Beschwerdeführer mit ihren Tieren keinen Handel mehr betreiben dürften und diese auch nicht zur Sömmerung auf die Alp geben könnten; die 230 ungeimpften Tiere der Beschwerdeführer bloss 2 Prozent der insgesamt ungeimpften Tiere ausmachen würden, die ebenfalls sehr effektive Virenreservoire und -verbreiter darstellten; die Blauzungenkrankheit lediglich 1.96 Prozent des Rindviehbestandes befallen würde und sich der Krankheitsverlauf bei fast allen Tieren milde oder symptomlos zeige; die Blauzungenkrankheit von Gnitzen übertragen würde, wobei umstritten wäre, ob sich in den Sömmerungsgebieten überhaupt virusübertragende Gnitzen befinden würden; die Blauzungenkrankheit bloss unter den "zu bekämpfenden Seuchen" und nicht etwa bei den auszurottenden Seuchen eingeordnet wäre; die Blauzungenimpfung zu massiven Impfschäden geführt habe (Verlust von Tieren aufgrund von Notschlachtungen oder Totgeburten sowie Umsatzrückgänge und hohe Tierarztrechnungen); die Beschwerdeführer aufgrund des Sömmerungsverbotes einen Drittel ihres Rindviehbestandes schlachten müssten, weil sonst die Düngerbilanzen überschritten würden; sie somit finanzielle Verluste ertragen müssten und ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre; die privaten Interessen die öffentlichen daher überwiegen;

  • die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. April 2009 im Wesentlichen vorbringt, Ziel der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit sei eine möglichst hohe Impfabdeckung bei Rindern und Schafen; ungeimpfte Wiederkäuer ein Reservoir für Bluetongue-Viren darstellten und somit die Viruszirkulation in der Mückenpopulation aufrechterhielten; in den Sommermonaten diese die Bluetongue-Viren übertragenden Mücken (Gnitzen) vermehrt und auch über 2000 Meter vorkämen; die Mücken somit ein erhöhtes Infektionsrisiko ungeimpfter Jungtiere in umliegenden Beständen darstellten und eine Seuche durch Tierhandel, Sömmerung oder Ausstellungen in weite Gebiete verschleppt werden könnte; die Aktivitätszeit der die Bluetongue-Viren übertragenden Mücken bereits im April beginne; aus seuchenpolizeilichen Gründen die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung daher gerechtfertigt erschiene; die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit durch die einfache Sperre 1. Grades verhindert werden soll; ein Ausbruch der Seuche auf dem Bestandesbetrieb der Beschwerdeführer leichter kontrolliert werden könne als im Sömmerungsgebiet; die Früherkennung aufgrund regelmässiger Kontrollen und die medizinische Versorgung der Tiere wesentlich effizienter seien; somit auch aus tierschutzrechtlicher Sicht ein Interesse daran bestehe, dass die Tiere nicht einem erhöhten und unkontrollierbaren Krankheitsrisiko ausgesetzt würden und einer tierärztlichen Behandlung gut zugänglich wären; im Fall eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit Rückstände im Fleisch und in der Milch nicht auszuschliessen wären und die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der Landwirtschaft zu bedeutenden wirtschaftlichen Schäden führen könnte, der Schaden pro betroffene Milchkuh auf rund Fr. 300.-- geschätzt werde; nebst dem Schutz der Gesundheit der Wiederkäuerpopulation und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit somit auch ein wirtschaftliches Interesse an der Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit bestehe; die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen würden;

  • die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet (Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV);

  • die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit in der Regel aufschiebende Wirkung hat; der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein muss (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.12.1999, OG V 99 63, E. 2; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz.1101); somit derart bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen, vorliegen müssen; einer Beschwerde der Suspensiveffekt nur entzogen werden kann, wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub (BGE 117 V. 191, 110 V 45; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 16 zu Art. 68); als solche öffentliche Interessen insbesondere polizeiliche Schutzgüter in Betracht fallen; ein während Jahren geduldeter oder gar bewilligter Zustand noch einige Zeit andauern kann, wenn nicht konkrete und dringliche Anliegen eine sofortige Korrektur als unumgänglich erscheinen lassen; dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Interessenabwägung besondere Beachtung geschenkt werden muss; die Prozessaussichten mitberücksichtigt werden können, sofern sie eindeutig sind (BGE 117 Ib 191, 111 V 56, 110 V 45; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 244 f.);

  • vorliegend einer Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen;

  • belegt ist, dass in Frankreich, wo die Impfung 2008 nicht obligatorisch war, rund 30'000 Fälle verzeichnet wurden (UFA-Revue: Impfung bleibt nötig, 04.02.2009); somit die Krankheit mit einer freiwilligen Impfung nicht unter Kontrolle gehalten werden kann; es bei der Blauzungenkrankheit sich um eine rasch ausbreitende Krankheit in ganz Europa handelt und in der Landwirtschaft zu bedeutenden wirtschaftlichen Schäden führen kann; sich die Blauzungenkrankheit durch blutsaugende Stechmücken (sog. Gnitzen) verbreitet; es unmöglich ist, diese Mücken zu eliminieren, es nur eine Möglichkeit gibt, der Krankheit entgegen zu treten, nämlich mit der Blauzungenimpfung; das Ziel der obligatorischen Blauzungenimpfung ist, die Schweizer Nutztierpopulation vor der Blauzungenkrankheit weitgehend zu schützen; Ausbrüche der Blauzungenkrankheit dem betroffenen Land massive ökonomische Nachteile bringen; für die Bekämpfung derzeit nebst Handelsrestriktionen nur die Impfung in Frage kommt; aufgrund dieser Erkenntnis sich auch die Schweiz 2008 wie viele andere europäische Länder auch für eine Immunisierung der empfänglichen Tierpopulation entschieden haben (www.bvet.ch , Abfrage vom 20.05.2009); die Impfkampagne seit dem 1. Februar und bis Ende Mai 2009 läuft (UFA-Revue: Impfung bleibt nötig, 04.02.2009); bis dahin alle betroffenen Tiere geimpft sein müssen (s. Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 vom 14.01.2009 [SR 916.401.348.2], Art. 2); somit Gefahr im Verzug ist; zudem die drei verwendeten Impfstoffe bereits vor der Impfkampagne durch das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) getestet wurden (www.bvet.ch , Abfrage vom 20.05.2009); dabei keinerlei Hinweise auf gravierende Nebenwirkungen gefunden wurden (weder auf die Qualität der Milch, die Fruchtbarkeit der Tiere noch auf die Zahl der Aborte); als Nebenwirkung einzig vorübergehende Schwellungen bei der Einstichstelle zu beobachten waren (www.bvet.ch , Abfrage vom 20.05.2009); weder Fleisch noch Milch von geimpften Tieren ein Risiko für die Konsumenten und Konsumentinnen darstellen;

  • ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass so rasch als möglich im Hinblick auf die rasche Verbreitung der Bluetongue-Krankheit in der bald beginnenden Sömmerungszeit sämtliche ungeimpfte Wiederkäuer geimpft werden; Tiere nicht leichthin einem erhöhten und unkontrollierbaren Krankheitsrisiko ausgesetzt werden sollen; die

Ausbreitung der Krankheit zu massiven wirtschaftlichen Schäden in der Landwirtschaft führt; die obligatorische Blauzungenimpfung diesem Zweck dienen soll; die sofortige Vollstreckbarkeit der Impfung somit zu Recht angeordnet wurde; ...

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24.03.2026