06/07 44 Schuldbetreibung- und Konkurs. Art. 35 Abs. 1, Art. 249 Abs. 2 und Art. 250 SchKG. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wegen Verfahrens- fehlern, die bei der Aufstellung des Kollokationsplans begangen worden sein sollen, läuft - gleich wie die Frist für die Klage auf Anfechtung des Kollokati- onsplanes (Art. 250 SchKG) - von der öffentlichen Bekanntmachung der Aufle- gung des Kollokationsplans (im SHAB) an. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Kollokationsplanes kommt es nicht an. Art. 249 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SchKG regelt den Sonderfall der Auslösung der Beschwerdefrist bei öffentli- cher Bekanntmachung und geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 SchKG, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen seit dem Tag der Kenntnis- nahme von der Verfügung durch den Beschwerdeführer einzureichen ist, vor. Bundesgericht, 13. September 2006, 7B.84/2006 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11.05.2006, OG SK 06 2 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.)
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
2.3 Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wegen Verfahrensfehlern, die bei der Aufstellung des Kollokationsplans begangen worden sein sollen, läuft - gleich wie die Frist für die Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans (Art. 250 SchKG) - von der öffentlichen Be- kanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans (im SHAB) an (Art. 35 Abs. 1 SchKG; BGE 93 III 84 E. 1 S. 87). Voraussetzung ist allerdings, dass am Tag der Publikation der Kol- lokationsplan tatsächlich auch zugänglich war (dazu BGE 119 V 89 E. 4a S. 93 mit Hinweis). Dass letzteres hier nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht dargetan.
2.3.1 Im SHAB wurde die Auflegung des in Frage stehenden Kollokationsplans am 24. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht, so dass die Frist zur Beschwerde gegen diesen am 25. Februar 2006 zu laufen begann und am 6. März 2006 endete. Die kantonale Auf- sichtsbehörde, die auf die Publikation im kantonalen Amtsblatt (vom 3. März 2006) abstellte, gelangte aber auch so zum Schluss, die am 16. März 2006 zur Post gebrachte Beschwerde sei zu spät eingereicht worden.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass bei der Beschwerde gegen einen Kollokati- onsplan für die Auslösung der Frist nicht die öffentliche Bekanntmachung massgebend sei; vielmehr müsse auf Grund von Art. 17 Abs. 2 SchKG auf die tatsächliche Kenntnisnahme vom Kollokationsplan abgestellt werden, sofern diese in die Auflagezeit von 20 Tagen gefal- len sei; er habe vom Kollokationsplan am 10. März 2006 Kenntnis genommen, so dass die Vorinstanz auf die am 16. März 2006 aufgegebene Beschwerde hätte eintreten müssen. Das Vorbringen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Kollokationsplan ist neu und daher unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Der Auffassung des Be- schwerdeführers ist in rechtlicher Hinsicht jedoch ohnehin nicht beizupflichten: Sie verstösst gegen den klaren Wortlaut der auf Grund von Art. 249 Abs. 2 SchKG anzuwendenden Be- stimmung von Art. 35 Abs. 1 SchKG. Diese regelt den Sonderfall der Auslösung der Be- schwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung und geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 SchKG, wonach die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Tag der Kennt- nisnahme von der Verfügung durch den Beschwerdeführer einzureichen ist, deshalb vor. Dass die Frist zur Einreichung der - auf materiellrechtliche Beanstandungen einer Kollokation gerichteten - Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 1 SchKG) durch die seit 1. Januar 1997 in Kraft stehende Gesetzesrevision von zehn auf zwanzig Tage verlängert worden ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht, da die gesetzlichen Grundlagen für die Anfechtung des Kollokati- onsplans auf dem Beschwerdeweg unverändert geblieben sind (vgl. BBI 1991 III 66 f. und 150).