06/07 38 Kanalisationsanschlussgebühren. Art. 13 ff. Kanalisationsreglement Schattdorf. Sekundäre Neubauten: Ersatzbau. Begriffliches. Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr. Das kantonale Recht überlässt die Regelung der Kanalisationsanschlussgebühr weitgehend den Gemeinden. Diese verfü- gen bei der Ausgestaltung und Anwendung der Kanalisationsanschlussgebüh- renregelung über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Die kantonalen Be- hörden dürfen in einem Rechtsmittelverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen. Vorbehalten bleiben generell die verfassungsmässigen Grundrechte der Bür- ger und für Gebühren speziell (allenfalls) das Kostendeckungs- und das Äqui- valenzprinzip. Aus Gründen der Billigkeit ist bei der Bemessung der An- schlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen. Das Vorbestehen des Kanalisa- tionsanschlusses ist zu berücksichtigen, indem nicht einfach auf den Steuer- wert des Ersatzbaus abgestellt wird, sondern von diesem der Steuerwert des Altbaus abgezogen wird. Verursacherprinzip. Äquivalenzprinzip. Kostende- ckungsprinzip. Obergericht, 09. März 2007, OG V 06 27

Aus den Erwägungen:

  1. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der Bestimmungen des Kanalisations- reglements (KR) der Einwohnergemeinde Schattdorf vom 15. Oktober 1970 (Prozentsatz angepasst 30.11.1987) über die Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr durch die Vorinstanz.

a) Für die Anschlussgebühren ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim- mungen, der amtliche Schätzungswert einer Liegenschaft massgebend (Art. 13 Abs. 1 KR). Die Anschlussgebühr beträgt 2 1/2 % des Liegenschafts- wertes bei Anschluss einer neuen Entwässerungsanlage, insbesondere eines neuen Gebäu- des, sofern ein Anschluss an das Kanalisationsnetz erfolgt (Art. 13 Abs. 2 lit. a KR) und 2 % des Liegenschaftswertes bei Anschluss einer bereits bestehenden Entwässerungsanlage, insbesondere eines bereits bestehenden Gebäudes (Art. 13 Abs. 2 lit. b KR).

b) Bei Erhöhung des Liegenschaftswertes als Folge baulicher Veränderung sind 2 1/2 % dieses Mehrwertes zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 KR).

c) Wird ein Objekt ganz oder teilweise zerstört und wird innert fünf Jahren eine Leistungspflicht verfügt, so wird die bereits geleistete Zahlung an die neue Leistungspflicht angerechnet (Art. 15 KR).

d) Der Schätzungswert nach Art. 13 Abs. 1 KR wird auf Grund der geltenden Vorschriften und der Praxis für die amtliche Schätzung der Liegenschaften im Kanton Uri ermittelt (Art. 16 Abs. 1 KR).

  1. Streitig ist die Anschlussgebühr für die Überbauung auf der Liegenschaft X. Das vorbestehende Gebäude ist mit den Worten der Beschwerdeführerin zu weiten Teilen ab- gebrochen und durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt worden. Teile der Grundmauer und der Keller seien aber bestehen geblieben. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das neu erstellte Gebäude als Ersatzbaute.

a) Das KR regelt die Anschlussgebühr für eine Ersatzbaute für den Fall aus- drücklich, dass ein Objekt ganz oder teilweise zerstört wird. In diesem Fall wird bei erneuter

Leistungspflicht eine bereits für das zerstörte Gebäude geleistete Anschlussgebühr ange- rechnet. Im Übrigen unterscheidet das KR nur zwischen Neubauten gemäss Art. 13 und bau- lichen Veränderungen gemäss Art. 14.

b) Zwischen baulichen Vorkehrungen, welche eindeutig zu Änderungen beste- hender Gebäude gehören, und Neubauten, welche auf bisher unüberbaut gebliebenem Bo- den, räumlich getrennt von einem andern Gebäude, stattfinden, gibt es einen Zwischenbe- reich von baulichen Vorkehrungen, bei welchen nicht von vornherein feststeht, ob sie zu den Änderungen oder den Neubauten gerechnet oder als separate Gruppe behandelt werden sollen. Sie werden als sekundäre Neubauten bezeichnet (Rudolf Kappeler, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Zürich 2001, Rz. 199 f.). Dazu zählen auch der Wieder- oder Ersatzbau, bei dem zuerst die typischen Teile des Gebäudes wie Umfassungswände, Böden, Decken, Treppenhaus und Dachstuhl bis auf wenige Reste oder ganz untergehen und dann wieder errichtet werden. Der Grund des Unterganges kann im Entschluss des Ei- gentümers, in einer Vernachlässigung des Unterhalts, in einer unerlaubten Einwirkung oder in einem Naturereignis liegen (Rudolf Kappeler, a.a.O., Rz. 203). Ein Ersatzbau kann somit nicht unbesehen nur als bauliche Änderung qualifiziert werden, sondern ist eine eigenständi- ge Kategorie zwischen Um- und Neubau. Die Ungleichbehandlung von baulichen Verände- rungen und Ersatzbauten ist deshalb gerechtfertigt.

c) Auch die Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechts führen nicht zur zwingenden Qualifikation der Ersatzbaute nur als bauliche Änderung. Daran ändert nichts, dass gemäss Bundesgericht zwischen Um- und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten keine scharfe Trennung gemacht werden könne (BGE vom 01.09.2003, 2P.78/2003, E. 3.6).

d) Der Gemeinderat Schattdorf hat in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. September 2005 folglich nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unter- schiedliche Sachverhalte gleich behandelt. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt.

  1. a) Das kantonale Recht überlässt die Regelung der Kanalisationsanschlussge- bühren weitgehend den Gemeinden. Wie die Vorinstanz aufzeigte, verfügte die Einwohner- gemeinde Schattdorf deshalb bei der Ausgestaltung und Anwendung der Kanalisationsan- schlussgebührenregelung über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, welche durch Art. 106 Abs. 1 KV (Verfassungsrat Uri, Totalversion der Kantonsverfassung, Vorlage vom 05.01.1984 für das Vernehmlassungsverfahren, S. 49 zu Art. 99 E-KV) und durch Art. 50 Abs. 1 BV verfassungsmässig geschützt ist (BGE 128 I 7 f. E. 2a, 124 I 226 f. E. 2b). Die kantonalen Behörden dürfen in einem Rechtsmittelverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1399). Vorbe- halten bleiben generell die verfassungsmässigen Grundrechte der Bürger und für Gebühren speziell (allenfalls) das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2637 ff. u. 2641 ff.).

b) Wie die Bezeichnung Ersatzbau schon erkennen lässt, wurde im vorliegenden Fall nicht nur ein bestehendes Gebäude irgendwie verändert und allenfalls vergrössert, son- dern es wurde ein komplett neues Gebäude errichtet. Das ergibt sich deutlich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan mit der Seitenansicht des Ersatzbaues und den Konturen des ersetzten Gebäudes im Hintergrund (Ein Ersatzbau wäre jedoch auch gege- ben, wenn das neue Gebäude gleich aussehen würde wie das alte.). Das alte Gebäude ist bis auf die Grundmauern und das Kellergeschoss abgetragen worden, wie die Beschwerde- führerin selbst erklärte. Bei einem derartigen Ersatzbau, der eigentlich einen Neubau an der Stelle eines vorbestehenden Altbaus darstellt, kann die Kanalisationsanschlussgebühr grundsätzlich wie bei einem Neubau berechnet werden.

c) Durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes wird grund- sätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen, auch wenn das neue ein anderes, bereits angeschlossenes Gebäude ersetzt. Es gibt kein unabhängig von einem bestimmten Gebäu- de bestehendes, zeitlich unbeschränktes, wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsste (BGE vom 18.05.2005, 2P.223/2004, E. 3.3.3). Die Kanalisationsanschlussgebühr für einen ersetzten Altbau bein- haltet deshalb nicht auch den Anschluss eines Ersatzbaus. Im vorliegenden Fall ist mit der Bezahlung der Anschlussgebühr von Fr. 3'036.-- für den Altbau am 4. August 1976 der An- schluss des Ersatzbaus noch nicht vergütet.

  1. a) Trotzdem ist aus Gründen der Billigkeit bei der Bemessung der Anschlussge- bühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entspre- chende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen (BGE vom 18.05.2005, 2P.223/2004, E. 3.3.3). Das Vorbestehen des Kanalisati- onsanschlusses ist zu berücksichtigen, indem nicht einfach auf den Steuerwert des Ersatz- baus abgestellt wird, sondern von diesem der Steuerwert des Altbaues abgezogen wird.

b) Ein ähnliches Vorgehen wird durch das KR für den Fall vorgezeichnet, dass das alte Gebäude zerstört worden ist. Es schreibt vor, dass bei Verfügung einer Anschluss- gebühr innert fünf Jahren eine bereits geleistete Anschlussgebühr angerechnet wird. Die BKK Schattdorf vertritt in ihrer Stellungnahme an den Gemeinderat Schattdorf die Ansicht, dass Art. 15 KR auch bei einem Abbruch direkt anwendbar ist. Daran ist nichts auszusetzen. Aber auch wenn man unter Zerstörung nur diejenige infolge höherer Gewalt, Einwirkung Drit- ter oder Vernachlässigung verstehen würde, nicht aber den Abbruch durch den Eigentümer, und die Bestimmung von Art. 15 KR auf den Ersatzbau also nicht direkt anwendbar wäre, würde damit ein ähnlicher Sachverhalt geregelt und wäre Art. 15 KR analog anwendbar. Wenn ein Haus derart zerstört wird, dass es neu aufgebaut bzw. an dessen Stelle ein neues Haus gebaut werden muss, muss nach dieser Bestimmung für den Ersatzbau eine neue An- schlussgebühr erhoben und die bereits geleistete Zahlung angerechnet werden. Richtiger- weise wird aber nicht auf eine (u.U. vor langer Zeit) einmal bezahlte Anschlussgebühr abge- stellt, sondern indirekt auf jene, welche sich aus dem Steuerwert des zerstörten Gebäudes ergeben würde, indem für die Berechnung der Anschlussgebühr dieser Steuerwert von dem- jenigen des Ersatzbaus abgezogen wird.

c) Diese Berechnung ergeht richtigerweise in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 KR (allenfalls analog). Die BKK Schattdorf beruft sich in der Verfügung vom 25. Februar 2005 auf Art. 13, 14 und 17 Abs. 1 lit. b KR, berechnet die Anschlussgebühr aber auch nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 KR. Von Belang ist nur, wie die Kanalisationsan- schlussgebühr berechnet worden und ob diese Berechnung rechtmässig ist. Der Anwendung von Art. 14 KR ist aber entgegenzuhalten, dass der Begriff Mehrwert an etwas Weiterbeste- hendes anknüpft, welches eine Wertsteigerung erfahren hat. Das ist bei einem Ersatzbau nicht der Fall.

d) Das Bundesgericht sah es zwar als verfassungskonform an, dass zwischen Um- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten anderseits kein grundsätzlicher Unterschied gemacht wurde. Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute (sowie die zusätzlich geschaffene Hartfläche) durch eine ergänzende Anschlussgebühr erfasst werde, müsse diese Betrachtungsweise konsequen- terweise auch für Ersatzbauten gelten (BGE vom 01.09.2003, 2P.78/2003, E. 3.6). Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht, dass eine andere Vorgehensweise, d.h. eine andere Berechnungsart, welche dem Umstand Rechnung trägt, dass bereits für den Anschluss des ersetzten Gebäudes eine Gebühr bezahlt worden, nicht auch verfassungsmässig ist (BGE vom 18.05.2005, 2P.223/2004, E. 3.3.3).

  1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Verursacherprinzips. Denn der Anschluss des Ersatzbaus an die Kanalisation und der Zufluss des Abwassers stelle eigent- lich keine neue Belastung dar.

a) In Art. 3a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) wird das Verursacherprinzip statuiert, wonach derjenige, der Massnahmen nach diesem Ge- setz verursacht, dafür die Kosten trägt. Nach Art. 60a GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern über- bunden werden (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwassergebühren aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 548).

b) Für die Bemessung von Anschlussgebühren wird dem Verursacherprinzip auch mit dem Rückgriff auf den Steuerwert Rechnung getragen (Peter Karlen, a.a.O., S. 558). Dann kann aber auch bei nachträglichen Änderungen dieses Bemessungskriteriums infolge baulicher Massnahmen entsprechend eine zusätzliche Gebühr verlangt werden, selbst wenn die Kanalisation keine Mehrbelastung erfährt (a.M. Peter Karlen, a.a.O., S. 568). Es dürfte auch schwierig sein, bei Errichtung eines Ersatzbaus zuverlässig vorherzusagen, in welchem Umfang die Kanalisation mehr oder auch weniger belastet wird (vgl. Adrian Hun- gerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 524).

  1. a) Ebenso rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil für den Anschluss des Ersatzbaus an die Kanalisation keine Aufwendungen mehr nötig waren. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 128 I 52 E. 4a, 126 I 188 E. 3a/bb; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 522). Sofern man die Kanalisationsan- schlussgebühr als Gebühr qualifiziert (vgl. dazu BGE vom 18.05.2005, 2P.223/2004, E. 3.2; BGE vom 01.09.2003, 2P.78/2003, E. 3.3; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 509 f.), bemisst sich der Wert der Leistung nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durch- schnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 128 I 52 E. 4a, 126 I 188 E. 3a/bb; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2642; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 522 f.).

b) Im Sinne einer derartigen Schematisierung ist es auch unter dem Aspekt der Äquivalenz gerechtfertigt, bei der Festlegung der Anschlussgebühr auf den Steuerwert abzu- stellen (BGE 106 Ia 248; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 524; Peter Karlen, a.a.O., S. 558). Eine Erhöhung des Steuerwertes infolge Ersatzes einer alten Baute durch einen Neubau kann deshalb eine zusätzliche Anschlussgebühr rechtfertigen, auch wenn die Kanalisation nicht zusätzlich belastet wird (a.M. Peter Karlen, a.a.O., S. 568).

  1. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig über- schreiten (BGE 126 I 188 E. 3a/aa; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 520). Die Rüge des Ver- stosses gegen das Kostendeckungsprinzip wird von der Beschwerdeführerin aber nicht sub- stantiiert und muss deshalb nicht näher geprüft werden. Ein offensichtlicher Verstoss gegen dieses Prinzip liegt jedenfalls nicht vor.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 06/07 38
Entscheidungsdatum
09.03.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026