06/07 17 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 35 Abs. 1 und 2 VRPV. Art. 3 DBGR.
Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses per E-Banking. Nichtleistung innert
Frist. Abschreibung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Obergericht, 09. März 2007, OG V 06 23
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- die Kantonale Steuerkommission Uri mit Entscheid vom 19. April 2006 eine Einsprache
gegen eine Verfügung des Amts für Steuern vom 16. September 2005 abwies, mit welcher
für XZ und YZ eine Jahressteuer auf Kapitalleistungen veranlagt wurde.
- XZ und YZ am 19. Mai 2006 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Oberge-
richt des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhoben; sie wegen Eintritts der Ver-
anlagungsverjährung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz;
- die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission der unterlie-
genden Partei auferlegt werden (Art. 144 Abs. 1 DBG); die Höhe der Kosten des Verfahrens
vor der kantonalen Steuerrekurskommission durch das kantonale Recht bestimmt wird (Art.
144 Abs. 5 DBG);
- nach Art. 3 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR, RB
3.2402) die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)
sinngemäss anwendbar sind, soweit das Bundesrecht und das DBGR die Organisation und
das Verfahren (der Erhebung der direkten Bundessteuer) nicht ausdrücklich anders regeln;
die Höhe der Kosten durch die Gerichtsgebührenverordnung und das Gerichtsgebührenreg-
lement bestimmt wird (Art. 181 Abs. 3 StG); im Übrigen sich das Verfahren nach der VRPV
richtet (Art. 181 Abs. 5 StG);
- nach Art. 35 Abs. 1 VRPV die Behörde von demjenigen, der ein Verfahren einleitet,
einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; gemäss konstanter Praxis der Ver-
waltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts ein Kostenvorschuss verlangt wird;
- nach Art. 35 Abs. 2 VRPV das Verfahren abgeschrieben werden kann, wenn der ver-
langte Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleis-
tet wird; das Obergericht die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses als Sachent-
scheidungsvoraussetzung betrachtet (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom
06.05.2004, OG V 04 41, S. 2; BGE 2P.416/1997 vom 18.05.1998, publ. in Rechenschafts-
bericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 17 S. 53 E.
2d);
- das Obergericht mit als eingeschriebene Postsendung versandter verfahrensleitender
Verfügung vom 22. Mai 2006 die Beschwerdeführer aufforderte, innert zehn Tagen einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei
nicht fristgerechter Leistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
- diese Verfügung gemäss vom Obergericht eingeholter postalischer Auskunft am 23.
Mai 2006 auf der Post abgeholt und damit in Empfang genommen wurde, die Frist somit am
- Juni 2006 endete (Art. 29 Abs. 1 und 2 VRPV);
- der per E-Banking bezahlte Gerichtskostenvorschuss erst mit Valuta vom 12. Juni
2006 auf das entsprechende Konto des Amtes für Finanzen überwiesen (Giro aus online-SIC
502), der Gerichtskostenvorschuss somit nicht innert Frist geleistet wurde (Art. 29 Abs. 5
VRPV; BGE 1P.465/2006 vom 14.08.2006, E. 2.1 und 2.4; Entscheid Obergericht des Kan-
tons Uri vom 25.02.2002, OG V 01 34, E. 5c m.H.);
- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde folglich am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;
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