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06/07 12 Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. Zweimaliges Nichtingangsetzen der Parkuhr. Falsches Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem an sich korrektem Eintippen der Nummer an der Parkuhr. Richtiges Ablesen der Park- feldnummer mit anschliessendem falschem Eintippen der Parkfeldnummer. Bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Gebühr für ein nicht be- nutztes Parkfeld, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV. Er- folgt die Registrierung wie vorliegend direkt an der Parkuhr, müssen die Quit- tungen nicht im Auto deponiert werden. Die Quittungen werden deshalb häufig sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer ent- ledigten Quittung zu behändigen und unter deren Vorweisung zu behaupten, man habe zwar bezahlt, jedoch für das falsche Parkfeld. Die Überprüfung wäre nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Behörden erwachsenden unverhältnismässig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ord- nungsbussen zuwider. Des Weiteren würde eine solche Praxis Missbrauch Tür und Tor öffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon aus- gegangen werden müsste, diese habe sich tatsächlich vertippt. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verständ- liche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung wäre deshalb das falsche Eintippen der Nummer für den Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Umgangnahme von einer Bestrafung, da ein besonders leichter Fall vorliegt? Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen; insbesondere kann nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestands als be- sonders leicht gelten. In concreto wäre auch das falsche Ablesen der Parkfeld- nummer für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weite- res vermeidbar gewesen. Bundesgericht, 23. Juli 2007, 6S.123/2007 und 6S.134/2007 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11.10.2006, OG S 06 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, die andere Nichtigkeitsbe- schwerde hiess es gut, soweit darauf einzutreten war.)

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 06/07 12
Entscheidungsdatum
23.07.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026