06/07 10 Strafprozessordnung. Art. 192 Abs. 2, Art. 198 Abs. 2 und 3, Art. 219 StPO. Der Beschluss gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO hat gegenüber dem Be- schluss nach Art. 192 Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung erfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO regelt die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bei der Wiederaufnahme im Verfahren gegen Abwesende. Danach wird das Wie- deraufnahmeverfahren bei Nichterscheinen (zur zweiten Hauptverhandlung) ohne hinreichende Entschuldigung als erledigt abgeschrieben. Dass gegen diesen Abschreibungsbeschluss die Berufung zulässig wäre, ergibt sich aus der StPO nicht. Vielmehr bleibt das Abwesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst. So bleibt das Abwesenheitsurteil auch während des Wiederaufnahmeverfahrens vollziehbar. Endet das Wiederauf- nahmeverfahren mit einem Sachurteil, ist alsdann das neue Urteil berufungsfä- hig. Obergericht, 20. Januar 2006, OG S 05 11
Aus den Erwägungen:
Am 19. Mai 2005 sprach das Landgericht Uri den Berufungskläger und Angeklagten der Ver- letzung von Verkehrsregeln schuldig. Dieses Urteil erfolgte gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO in Abwesenheit des Berufungsklägers und Angeklagten. Der Berufungskläger und Angeklagte stellte in der Folge gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO am 24. Juni 2005 das Gesuch um Wieder- aufnahme des Verfahrens. Das Landgericht Uri lud ihn zur Hauptverhandlung vor und ver- pflichtete ihn, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen ohne hinreichende Entschuldigung, zum persönlichen Erscheinen (act. 1.19). Ein entsprechendes Gesuch um Entbindung vom persönlichen Erscheinen lehnte das Landgericht Uri ab (act. 1.20 i.V.m. act. 1.9). Das Landgericht Uri begründete die persönliche Erscheinungspflicht im Wesentli- chen mit der Möglichkeit, den Berufungskläger und Angeklagten anhand der anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellten Print-Photos der Polizei identifizieren zu können, nachdem der Berufungskläger und Angeklagte bis zum damaligen Zeitpunkt sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz jeglicher Identifizierung aus dem Weg gegangen sei. Dass der Berufungskläger und Angeklagte diese Vorladung nicht erhalten habe, wird schon nicht geltend gemacht (vgl. auch Rückschein act. 1.19). Nachdem der Berufungskläger und Angeklagte zur neuen Hauptverhandlung wiederum ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen war, schrieb das Landgericht Uri mit Beschluss vom 22. September 2005 das Wiederaufnahmebegehren vom 24. Juni 2005 gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO als erledigt am Geschäftsprotokoll ab und stellte gleichzeitig fest, dass das Abwesenheitsurteil vom 19. Mai 2005 damit in Rechtskraft erwachsen sei. Als Rechtsmittel gab die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 221 StPO die Berufung an das Obergericht an.
Art. 157 Abs. 3 StPO bezieht sich auf (vorliegend nicht interessierende) Einstellungsverfü- gungen im Zusammenhang mit anzuordnenden Massnahmen nach Art. 43, 44, 58 oder 59 StGB. Art. 192 Abs. 2 StPO seinerseits bestimmt, dass wenn kein Sachurteil gefällt wird, der Entscheid als Beschluss zu fassen und zu begründen ist. Art. 192 Abs. 2 StPO findet sich im 10. Kapitel: Das Gerichtsverfahren, 4. Abschnitt: Das Urteilsverfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO findet sich dagegen im 6. Abschnitt: Das Verfahren gegen Abwesende. Das Verfahren gegen Abwesende ist in der StPO/UR in einem separaten Abschnitt geregelt. Der Beschluss ge- mäss Art. 198 Abs. 2 StPO hat gegenüber dem Beschluss nach Art. 192 Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung erfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO regelt die Folgen des unentschuldig- ten Fernbleibens bei der Wiederaufnahme im Verfahren gegen Abwesende. Danach wird
das Wiederaufnahmebegehren bei Nichterscheinen (zur 2. Hauptverhandlung) ohne hinrei- chende Entschuldigung als erledigt abgeschrieben. Dass gegen diesen Abschreibungsbe- schluss die Berufung zulässig wäre, ergibt sich aus der StPO nicht. Vielmehr bleibt das Ab- wesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst (Art. 198 Abs. 3 StPO). So bleibt das Abwesenheitsurteil auch während des Wiederaufnahmeverfahrens voll- ziehbar (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., Herisau 1992, N. 5 zu Art. 177). Wenn das Wiederaufnahmeverfahren mit einem Sachurteil endet, wäre dann das neue Urteil appellabel bzw. berufungsfähig (Art. 219 ff. StPO; Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 7 zu Art. 177). M.a.W.: Erscheint der Angeklagte im neuen Verfahren unentschuldigt nicht zur Sitzung oder kann er aus eigenem Verschulden nicht vorgeladen werden, so entfällt die Wiederholung der Hauptverhandlung und das Kon- tumazialurteil wird endgültig rechtskräftig. Der Eintritt der Verwirkung setzt allerdings voraus, dass diese Folge dem Gesuchsteller vorgängig in geeigneter Weise bekannt gegeben wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91 N. 26). Dies wurde vorliegend denn auch gemacht (vgl. act. 1.9, 1.19 und 1.20).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus dem Recht auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV; früher: Art. 4 aBV) den Grundsatz abgeleitet, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmit- telbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (BGE 1P.674/2000 vom 06.03.2001, E. 5b m.H.). Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Betroffene oder sein Anwalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte kennen können. Dies wird insbesondere dann angenom- men, wenn die Mängel der Belehrung schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkannt werden können (BGE 1P.674/2000 vom 06.03.2001, E. 5f m.H.).
Der Berufungskläger und Angeklagte bzw. dessen Rechtsvertreter hätten vorliegend bei ge- nügender Aufmerksamkeit erkennen können, dass kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft kein neues Rechtsmittel. Die Zulässigkeit der Berufung ist in Art. 219 StPO abschliessend geregelt.
Gesagtes erhellt, dass demnach auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.