06/07 7 Vertrauenshaftung. Begriffliches. Voraussetzungen. In concreto liegt kein Fall einer Vertrauenshaftung vor. Obwohl die Rechtsvorgängerin des Klä- gers sich gegenüber dem Beklagten in einer starken Verhandlungsposition be- fand, unterliess sie es, einen Garantievertrag mit dem Beklagten abzuschlies- sen, um die Differenz zwischen den Monatslöhnen und den in Aussicht gestell- ten Stundenlöhnen sicherzustellen. Bundesgericht, 12. Juni 2007, 4C.28/2007 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 22.06.2006, OG Z 05 35 erhobene Berufung ab.)

Sachverhalt

A.

Die Arbeitsgemeinschaft X AG fabrizierte und montierte gestützt auf einen mit dem Kanton Uri (Beklagter) und dem Kanton Tessin abgeschlossenen Werkvertrag Niederspannungs- und Schwachstromverteilungen in den Schutzräumen des Gotthard-Strassentunnels. Da an den Verteilungen verschiedene Mängel auftraten, mussten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, zu denen die X AG die Y AG als Subunternehmerin beizog.

A (Kläger) ist in Bezug auf die eingeklagte Forderung der Rechtsnachfolger der Y AG.

B.

Am 31. Dezember 1993 erhob die Y AG gegen den Kanton Uri Klage mit dem Rechtsbegeh- ren, der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 955'911.-- zuzüglich gerichtlich festzule- gendem Zins seit 31. Dezember 1993 zu bezahlen. Sie verlangte damit die Differenz zwi- schen den ausbezahlten Monatslöhnen und den höheren Stundenlöhnen, die ihr zugesagt worden seien, nachdem sie wegen der zu tiefen Ansätze die Einstellung der Sanierungsar- beiten angedroht habe.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Als weitere Grundlage für die eingeklagte Forderung macht der Kläger eine Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen geltend.

4.1 Das Bundesgericht anerkennt seit einiger Zeit die Rechtsfigur der Vertrauenshaftung als eigenständige Haftungsgrundlage (BGE 130 III 345 E. 2.1 S. 349; 124 III 297 E. 6a S. 304; 121 III 350 E. 6c S. 355; 120 II 331 E. 5a S. 336; Urteile des Bundesgerichts 40.299/1998 vom 7. Januar 1999, E. 4a, publ. in: recht 2001 S. 68; 4C.280/1999 vom 28. Januar 2000, E. 3a, publ. in: SJ 2000 I S. 549). Es geht dabei um die Haftung eines vertrags- fremden Dritten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (BGE 130 III 345 E. 2.1S. 349 mit Verweisen). Die Vertrauenshaftung wurde gestützt auf das der Culpa-Haftung zugrunde lie- gende, bestimmte gegenseitige Treuepflichten der Partner begründende Vertragsverhand- lungsverhältnis aus der Überlegung heraus entwickelt, dass in wertungsmässig vergleichba- ren Fällen der haftpflichtrechtliche Schutz ebenfalls nicht versagt bleiben darf (BGE 120 II 331 E. 5a S. 335 f.). Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäusch- tem Vertrauen allerdings an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Op- fer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allge- meiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 124 III 297E. 6a S. 303 f.; 121 III 350 E. 6c S. 355 f.; 120 II 331 E. 5a S. 336).Insbesondere ist die Erwartung, dass der Partner ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, grundsätzlich nicht schützenswert, da es dem Vertrauenden in aller Regel zumutbar ist, sich durch einen entsprechenden Vertragsschluss abzusichern. Die Anerken-

nung der Vertrauenshaftung darf nicht dazu führen, dass das Rechtsinstitut des Vertrags ausgehöhlt wird (Peter Loser, Die Vertrauenshaftung im schweizerischen Schuldrecht, Habil. Basel 2006, Nr. 971; Claus-Wilhem Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privat- recht, Habil, München 1971, S. 364 f. und 369). Das Vertrauen auf eine freiwillige Leistungs- erbringung kann deshalb nur ganz ausnahmsweise Schutz finden, namentlich, wenn der Ver- tragsschluss auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse oder der Abhängigkeit des Ver- trauenden faktisch nicht möglich ist und dem Vertrauenden gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft bzw. auf die Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (Loser, a.a.O., Nr. 971 und 981; Canaris, a.a.O., S. 355,366 und 369).

4.2 Im vorliegenden Fall führte die Y AG die Sanierungsarbeiten weiter, weil sie darauf vertraute, die in Aussicht gestellten höheren Entschädigungen ausbezahlt zu bekommen. Gegenüber dem Beklagten richtete sich das Vertrauen darauf, dieser werde sicherstellen, dass der Y AG entweder durch die X AG oder sonst durch ihn selbst die Differenz zu den ausbezahlten Monatslöhnen vergütet werde. Eine derartige Erwartung ist nach dem Gesag- ten nur dann schützenswert, wenn ein entsprechender Vertragsschluss nicht möglich und ein Verzicht des Klägers auf das Geschäft nicht zumutbar gewesen wäre. Der Kläger behauptet selbst nicht, der Abschluss eines entsprechenden Garantievertrags mit dem Beklagten wäre auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse nicht möglich gewesen. Er macht im Gegen- teil geltend, der Beklagte wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar bereit gewesen, mit der Y AG direkt einen Werkvertrag abzuschliessen, wenn diese ihre Arbeiten als Subunternehmerin definitiv eingestellt hätte, da er keine realistische Alternative gehabt hätte. Nach Angaben des Klägers befand sich die Y AG also gegenüber dem Beklagten in einer starken Verhandlungsposition. Dennoch unterliess sie es, einen Garantievertrag mit dem Beklagten abzuschliessen, um die Bezahlung der Differenz zwischen den Monatslöh- nen und den in Aussicht gestellten Stundenlöhnen sicherzustellen. Unter diesen Umständen kann ihr Vertrauen nicht als schützenswert angesehen werden. Es liegt kein Fall einer Ver- trauenshaftung vor.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 06/07 07
Entscheidungsdatum
12.06.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026