06/07 4 Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Legitimation zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss kantonalem Verwaltungsverfahrens- recht. Der Beschwerdeführer hat als Vater minderjähriger Knaben ein schutz- würdiges Interesse daran, dass diesen die Änderung des von ihm erworbenen Namens nicht bewilligt wird. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namens- änderung vorliegt, ist eine Ermessenfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Die Angemessenheit des ange- fochtenen Entscheids kann das Obergericht nicht überprüfen. Möglich bleibt aber die Überprüfung, ob das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wor- den ist und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Ob ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Die Gesuchsteller haben für die Änderung ihres Namens konkret aufzuzeigen, in- wiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wich- tiger Grund für eine Namensänderung des Kindes gegeben ist, sind nur die In- teressen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend. Ein zulässiger wichtiger Grund kann somit nur im Kindeswohl begründet sein. In concreto bestehen keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB für eine Bewilligung der Änderung des Familiennamens der Kinder. Erstellt ist allein deren subjektive Ablehnung des Namens. Anerkennt die Vorinstanz diese Ab- lehnung unzulässigerweise als wichtigen Grund, verletzt sie das ihr von Art. 30 Abs. 1 ZGB eingeräumte Ermessen. Obergericht, 21. Oktober 2005, OG V 05 24 (Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war, BGE 5C.9/2006 vom 26.06.2006.)

Aus den Erwägungen:

  1. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen. Nach Art. 30 Abs. 3 ZGB kann eine Namens- änderung binnen Jahresfrist nach Kenntnisnahme gerichtlich anfechten, wer durch die Na- mensänderung verletzt wird. Das Anfechtungsrecht nach Art. 30 Abs. 3 ZGB steht nur Per- sonen zu, die Träger des bewilligten neuen Namens sind (BGE 76 II 337). Das ist beim ge- schiedenen Ehemann, dessen Name durch das Kind aufgegeben wird, gerade nicht der Fall. Von Bundesrechts wegen ist die Behörde immerhin gehalten, vor ihrem Entscheid Personen anzuhören, die den gleichen Namen tragen wie der Gesuchsteller und die mit diesem in ei- ner engen Beziehung stehen (BGE 127 III 194 E. 3a). Nicht eingeschränkt durch Art. 30 Abs. 3 ZGB wird aber die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht (Roland Bühler, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
  2. Aufl., Basel 2002, N. 13 zu Art. 30). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich die Berechti- gung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit aus Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Der Beschwerdeführer hat als Vater der minderjährigen Beteiligten ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass diesen die Änderung des von ihm erworbenen Namens nicht bewilligt wird.

...

  1. a) Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Per- son aus wichtigen Gründen die Namensänderung bewilligen. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behör- de nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (BGE 124 III 402 E. 2a). Die Angemessenheit

des angefochtenen Entscheids kann das Obergericht nicht überprüfen (Art. 57 Abs. 4 VRPV). Möglich bleibt aber die Überprüfung, ob das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausge- übt worden ist und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (Art. 57 Abs. 2 lit. c VRPV).

b) Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleich- tern. Es sollen ihm aus dem Namen keine wirklichen Nachteile oder erheblichen Unannehm- lichkeiten erwachsen (BGE 120 II 277 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen. Es können vor al- lem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen (BGE 124 III 402 E. 2b). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund i.S. von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben ist, nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung massgebend sind einzig sachliche Ge- sichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien. Eine Namensänderung aus rein subjek- tiven Gründen ist nicht zulässig (BGE 5C.97/2004 vom 23.06.2004, E. 3.2 und 5C.163/2002 vom 01.10.2002, E. 2.1; Roland Bühler, a.a.O., N. 7 zu Art. 30; Hans Michael Riemer, Per- sonenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, Rn. 230). Die Beteiligten haben für die Änderung ihres Namens konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des Vaters Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (BGE 121 III 148 E. 2c; BGE 5C.163/2002 vom 01.10.2002, E. 2.3).

c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung des Kindes gegeben ist, nur die Interessen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend sind. D.h., ein zulässiger wichtiger Grund kann nur im Kindeswohl begründet sein.

  1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz ohne medizinisches Gutach- ten erkannt habe, dass der Name X gesundheitliche Nachteile für seine Kinder bewirke. In den bei den Akten liegenden Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste von C und D würden keine Nachteile durch die Führung des Namens festgestellt. Der Beschwer- deführer geht davon aus, dass nach der Erledigung der Scheidung bei seinen Söhnen eine Beruhigung stattgefunden habe. Er rügt, dass er im angefochtenen Entscheid des Regie- rungsrats sehr negativ dargestellt werde, und erklärt, dass für die von ihm eingeleiteten Strafverfahren Verdachtsgründe bestanden hätten. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass gemäss Gutachten sich die Kinder mit der Mutter solidarisiert hätten und von ihr negativ beeinflusst worden seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Namensänderung die Normalisierung der Beziehungen zwischen ihm und seinen Kindern erschweren würde.

  2. a/aa) Vom 5. Februar 2003 datiert ein kinderpsychiatrisches Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) D unter dem Gesichtspunkt der Sorgerechtszu- teilung und Umgangsregelung für AX und BX, die Kinder des Beschwerdeführers. In der fachlichen Bewertung wird die Mutter als die primäre Bezugsperson der Kinder erkannt. A und B würden mit der Mutter kontinuierliche und verlässliche Fürsorge verbinden und sich bei ihr sicher und aufgehoben fühlen. Es hätten sich keine Hinweise auf Mängel in der Erzie- hungskompetenz der Mutter ergeben. Die Gutachterinnen gehen aber davon aus, dass die Kinder zu einem früheren Zeitpunkt tragfähige Beziehungen zu beiden Elternteilen, also auch zum Beschwerdeführer, unterhalten haben. Im Verlauf sei es aber zu einer massiven Ver- schärfung der familiären Konfliktsituation gekommen. Die Beziehungen zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen Kindern seien aktuell stark belastet. AX und BX würden deutliche Symptome des sogenannten elterlichen Entfremdungssyndroms zeigen. Es handelt sich da- bei um eine Problematik, die im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Eltern bezüglich elterlicher Sorge und Umgang auftrete und bei der die Kinder von der Hauptbe- zugsperson bewusst oder unbewusst gegen den anderen Elternteil beeinflusst würden. Die Kinder würden den Loyalitätskonflikt lösen, indem sie den anderen Elternteil herabsetzen und frühere, schöne gemeinsame Erlebnisse fast vollständig ausblenden. Nicht verwendet werden sollte die Zuschreibung dieses elterlichen Entfremdungssyndroms gemäss den Gut-

achterinnen allerdings, wenn die feindselige Ablehnung eines Elternteils auf realen, aversi- ven Erfahrungen beruht, die die Haltung des Kindes in gewisser Hinsicht als gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei AX und BX gehen die Gutachterinnen davon aus, dass die ablehnen- de Haltung ihrem Vater, dem Beschwerdeführer, gegenüber sowohl auf einem Loyalitätskon- flikt und einer Solidarisierung mit der Mutter als auch auf tatsächlich stattgefundenen verwir- renden und verunsichernden Erlebnissen mit dem Vater beruht.

a/bb) Die Gutachterinnen stellen fest, dass der Beschwerdeführer kaum mehr in der Lage sei, ausser einer Schwermetallvergiftung andere Aspekte bei seinen Kindern wahrzu- nehmen. Dies führe zu einer Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit. Der Beschwerdefüh- rer sei überzeugt, dass die Mutter eine Bedrohung für das Leben der Kinder darstelle. Sämt- liche Eigenheiten und Verhaltensweisen von AX und BX würden in Verbindung mit entspre- chenden Zuschreibungen an deren Mutter letztlich mit der Schwermetallvergiftung in Verbin- dung gebracht. Es ergebe sich so für den Beschwerdeführer ein geschlossenes System, das für alternative Erklärungen nicht mehr zugänglich erscheine. Ansatzweise Bemühungen des Beschwerdeführers, die Beziehung zu seinen Kindern wieder in den Vordergrund zu stellen, seien letztlich immer wieder in sich zusammengefallen. In Gesprächssequenzen, in denen es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die Schwermetallvergiftung auszublenden und an frü- here Erinnerungen anzuknüpfen, sei aber ein emotional warmes und differenziertes Interes- se an den Kindern deutlich geworden.

a/cc) Hinsichtlich der starken Ablehnung, die A und B dem Beschwerdeführer ent- gegenbringen, gehen die Gutachterinnen nicht davon aus, dass diese ausschliesslich Aus- druck einer enttäuschten Haltung ist, sondern sie sehen das Verhalten der Kinder auch als Reaktion im Rahmen eines Loyalitätskonflikts. Die Mutter habe immer wieder Bereitschaft gezeigt, Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern zu ermöglichen und sich in den Ge- sprächen mit den Gutachterinnen auch jeglicher einseitiger Schuldzuweisungen an den Va- ter enthalten. Die massiven Verunglimpfungen des Beschwerdeführers, die A und B auch in dessen Anwesenheit vorgenommen haben, seien ohne entsprechende Stützung im mütterli- chen System, die durchaus unbewusst stattfinden könne, aber kaum zu erklären.

b) Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die einseitige Sicht der Dinge, wie sie der Beschwerdeführer bereits in seinen Ausführungen gegenüber den Gutachterinnen, in seinen Stellungnahmen vom 28. September 2004 und vom 9. November 2004 an die Justiz- direktion des Kantons Uri wie auch wieder in seiner persönlichen Stellungnahme vom 3. Au- gust 2005 aufzeigt, den Kindern kaum eine andere Wahl lässt, als ihren Vater völlig abzuleh- nen. Bereits der Einzelrichter am Bezirksgericht E führte im Scheidungsurteil vom 3. Mai 2004 aus, dass es in erster Linie der damalige Beklagte und jetzige Beschwerdeführer selber war und ist, der mit seinen unhaltbaren Anschuldigungen gegenüber der dann von ihm ge- schiedenen Ehefrau und deren Familie die ursprünglich wohl tragfähige Beziehung zwischen sich und seinen Kindern weitgehend zerstört hat. Auch in der Stellungnahme vom 3. August 2005 nimmt der Beschwerdeführer die Meinung der Kinder überhaupt nicht ernst, sondern wirft ihrem Umfeld, d.h. der Mutter und ihrem heutigen Ehemann sowie dem Rechtsvertreter der Kinder, vor, sie würden die Kinder nur für ihre eigenen Ziele missbrauchen und hätten das Verfahren zur Namensänderung eingeleitet. Unter diesen Umständen könnten die Kin- der ihrem Vater, dem Beschwerdeführer, nicht entgegenkommen, ohne ihre eigenen Bedürf- nisse und die Absichten ihres näheren Umfeldes völlig in Frage zu stellen. Die Stellungnah- me vom 3. August 2005 datiert zwar von nach dem für den Sachverhalt massgeblichen Zeit- punkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Aus der Eingabe ergibt sich aber, dass in den mehr als zwei Jahren seit der Erstellung des Gutachtens und in dem mehr als einem Jahr seit der Scheidung bis zum angefochtenen Entscheid eine Besserung im Ver- hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht eingetreten ist. Der Be- schwerdeführer hat seine Sicht der Dinge nicht geändert.

  1. a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Namensände- rung nicht auf dem freien Willen der Kinder beruht, sondern sie nur von ihrer Mutter und dem

Rechtsvertreter als Werkzeuge eines eigenen Kampfs gegen den Beschwerdeführer einge- setzt würden.

b) Der Beschwerdeführer verbindet die Schuldzuweisungen in seiner Stellung- nahme vom 3. August 2005 mit massiven, aber in keiner Art und Weise belegten Vorwürfen gegen den Rechtsvertreter der Kinder. Obwohl der Beschwerdeführer eine Schwermetallver- giftung der Kinder nicht mehr erwähnt, scheint er aber nach wie vor von einer solchen aus- zugehen, wenn er deren Mutter vorwirft, dass sie noch nicht behandelt worden seien. Die Zustimmung der Kinderärztin zur Namensänderung versucht er in Frage zu stellen, indem er ihr ohne brauchbaren Beleg vorwirft, dass sie sorgfaltswidrig die Kinder falsch behandelt habe und gegen eine Übermedikamentierung durch die Mutter nicht eingeschritten sei.

c) Die Vorwürfe gegenüber der Mutter sind für den Entscheid über die Namens- änderung nicht beachtlich. Es geht einzig darum, ob das Verhalten des Beschwerdeführers seinen Kindern eine Namensänderung erlaubt, nicht ob das Verhalten der Mutter die Über- nahme ihres Namens zulässt. Sofern der Beschwerdeführer damit sein Verhalten gegenüber den Kindern und deren Umfeld rechtfertigen will, ist auf die erwähnten Ausführungen im Gut- achten des KJPD D über die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu verweisen. Was die konkre- ten Vorwürfe gegen die Mutter angeht, kann auf das Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht E verwiesen werden. Darin wird aufgezeigt, dass die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern, der übermässigen Verabreichung von Medikamenten und der Ver- giftung durch Schwermetalle unbegründet sind. Die Mutter wird auch im Scheidungsurteil als uneingeschränkt erziehungsfähig bezeichnet.

  1. Bei dieser völlig einseitigen Sicht der Dinge ist die Abneigung der Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer nachvollziehbar. Trotzdem ist festzuhalten, dass sich der Beschwer- deführer den Kindern gegenüber nie deliktisch verhalten hat. Er ist auch den Unterhalts- pflichten gegenüber den Kindern immer nachgekommen. Auch wenn seine Bemühungen und seine Vorwürfe gegen das familiäre Umfeld nicht nachvollziehbar und unberechtigt wa- ren, war sein Verhalten gegenüber den Kindern von Sorge um sie getragen. Das gilt auch für den Verdacht der Schwermetallvergiftung und den damit verbundenen Vorwurf gegenüber der Mutter der Kinder.

  2. a) Zum Namen X ist vorab festzuhalten, dass an ihm an und für sich nichts aus- zusetzen ist. Er ist weder lächerlich noch hässlich oder anstössig (BGE 120 II 277 E. 1), was auch von keiner Seite behauptet wird. b) Weiter ist festzuhalten, dass der Name X am neuen Wohnort im Kanton Uri nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht wird, weil weder die Scheidung des Beschwerdeführers noch damit im Zusammenhang stehende familienrechtliche Verfah- ren oder Strafverfahren allgemein bekannt oder noch mehr zum Gegenstand öffentlichen Interesses geworden sind. Insofern kann also kein Grund für eine Namensänderung vorlie- gen.

  3. a) F, Prozessbeistand der Kinder in verschiedenen bisher stattgefundenen Ver- fahren, befürwortet in einem Schreiben vom 17. September 2004 an die Justizdirektion Uri die Namensänderung. Die Kinder hätten unter den Spannungen zwischen den geschiedenen Eheleuten massiv gelitten. Der Beschwerdeführer habe mit verschiedenen Aktionen starken Druck ausgeübt, so dass die beiden Knaben zu ihrem eigenen Schutz einen Gegendruck hätten aufbauen müssen. Mit dem Namen X würden die Kinder diverse Gefühlzustände wie Wut, Enttäuschung, Ängste, Bedrohungen, Lügen, Irritationen, etc. assoziieren. F stellte fest, dass die Kinder das Vertrauen in den Beschwerdeführer gänzlich verloren hätten. Mit der Namensänderung könnten den Knaben soziale und psychische Nachteile aus der Familiensi- tuation erspart bleiben. Auch die Kinderärztin Dr. med. H befürwortet in einem Schreiben vom 16. November 2004 an den Rechtsvertreter der Kinder eine Namensänderung, begrün- det ihre Empfehlung aber nicht mit dem schlechten Verhältnis der Kinder zum Beschwerde- führer. Der Gemeinderat G hat am 14. Dezember 2004 zu Handen der Justizdirektion die

Namensänderung ebenfalls befürwortet. Der Gemeinderat begründet seine Ansicht aber nur damit, dass dem Gesuch nichts entgegenstehe und die Namensänderung Sinn mache, da die Kinder den Namen der Mutter annähmen, ohne selbst zur Beziehung der Kinder zum Beschwerdeführer Stellung zu nehmen.

b) Die von F genannten Gefühlszustände der Kinder werden nicht durch den Namen des Beschwerdeführers verursacht, sondern diese Gefühlszustände bestehen direkt gegenüber der Person des Vaters. Es ist nicht der Name X, sondern der Beschwerdeführer selbst, der bei den Kindern diese Gefühlszustände hervorruft. Das wird von den Kindern selbst in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2005 hervorgehoben. Ist unter diesen Umständen der Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern nicht mehr möglich, ist dieser einzu- schränken. Entsprechend wurden im Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht E vom 3. Mai 2004 nicht nur die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, sondern wurde sogar auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers verzichtet.

c) Allein mit dem Namen kann der Beschwerdeführer auf seine Kinder aber kei- nen Einfluss ausüben. Die Kinder müssen deshalb nicht vor dem Namen des Beschwerde- führers gleichsam geschützt werden. Die Änderung des Namens ist deshalb nicht wie die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter und den Verzicht auf ein Besuchsrecht für den Vater durch das Kindeswohl geboten. Die Namensänderung ist keine Kindesschutzmass- nahme. Insofern besteht kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.

  1. a) Den Namen X erhielten A und B gemäss Art. 270 Abs. 1 i.V.m. Art. 160 Abs. 1 ZGB vom Beschwerdeführer als ihrem Vater. Der Beschwerdeführer war gegenüber seinem Kind A zwar soweit gegangen, seine Vaterschaft zu bestreiten. Eine DNA-Analyse hat dann aber die natürliche Vaterschaft bestätigt. Diese verwandtschaftliche Beziehung zum Be- schwerdeführer können die Kinder nicht auflösen.

b) Wie die Gutachterinnen des KJPD D im Gutachten vom 5. Februar 2003 aus- führen, kann die aktive, massive und kompromisslose Ablehnung eines Elternteils die Per- sönlichkeitsentwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen, da Schuldgefühle und der El- ternanteil an der eigenen Person verdrängt werden müssen.

c) Aus diesem Grund ist zu hoffen und wäre es im Kindesinteresse, dass sich die Beziehung der Kinder mit dem Beschwerdeführer wieder beruhigt, die Kinder sich zumindest aus Distanz wieder ein Stück weit mit dem Beschwerdeführer versöhnen und sich damit ab- finden können, dass sie von ihm abstammen. Durch die Beibehaltung des Namens können die Kinder mit ihrem Vater zwar nicht versöhnt werden. Aber auch die Bewilligung der Na- mensänderung vermag das Verhältnis nicht zu verbessern. Die Namensänderung verstärkt nur die Abgrenzung der Kinder vom Beschwerdeführer. Eine weitere Abgrenzung ist der Verbesserung der Verhältnisses aber nicht dienlich. Unter diesen Umständen ist die Ände- rung des Namens nicht im Kindeswohl. d) Noch besser wäre es, wenn sich die Kinder mit dem Beschwerdeführer wieder soweit versöhnen könnten, dass sie auch wieder miteinander vernünftigen Umgang pflegen könnten. Unter den gegenwärtigen Umständen scheint diese Entwicklung aber unwahr- scheinlich. Damit sollen aber nicht die Kinder aufgefordert werden, gegen ihren Widerwillen mit dem Beschwerdeführer wieder Kontakt aufzunehmen. Es liegt vielmehr am Beschwerde- führer, ein Verhalten zu zeigen, das seinen Kindern erlaubt, ihn wieder als Vater akzeptieren zu können. Der Beschwerdeführer hat sich damit abzufinden, dass seine Kinder aus der ge- schiedenen Ehe der Mutter zur elterlichen Sorge zugeteilt worden sind, und sich einzugeste- hen, dass kein Grund besteht, daran etwas zu ändern. Immerhin bleibt er aber der Vater sei- ner Kinder. Diese Beziehung bleibt auch bestehen, wenn die Kinder unter der elterlichen Sorge der Mutter stehen. Solange der Beschwerdeführer aber immer und überall nur Versu- che aus dem Umfeld der Mutter sieht, seinen Kindern zu schaden und sie insbesondere zu vergiften, ist eine solche Annäherung nicht möglich.

e) Der Beschwerdeführer ist sogar so weit gegangen, seine Vaterschaft gegen- über seinem Sohn A in Frage zu stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers scheint aber auf eine wahnhafte Störung zurückzuführen zu sein. Eine solche wird auch in der psychiatri- schen Beurteilung vom 25. Juni 2001 durch Dr. med. I von der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals J nicht ausgeschlossen. Im Gutachten des KJPD D wird das Gutachten des KJPD C vom 30. Mai 2005 zitiert, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegen- über der Mutter der Kinder zumindest teilweise paranoide Züge annehme. Aber gerade des- halb bleibt eine gewisse Hoffnung auf eine Versöhnung der Kinder mit dem Beschwerdefüh- rer, falls es diesem gelingt, wieder zu einer normalen Sicht der Dinge zurückzukehren.

  1. a) Somit bestehen keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB für eine Be- willigung der Änderung des Familiennamens von A und B von "X" in "Y". Erstellt ist allein die subjektive Ablehnung des Namens durch A und B. Indem die Vorinstanz diese Ablehnung unzulässigerweise als wichtigen Grund anerkannt hat, hat sie das ihr von Art. 30 Abs. 1 ZGB eingeräumte Ermessen verletzt. Die Bewilligung für die Namensänderung ist zu verweigern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen.

b) Von der beantragten Einholung eines Gutachtens über die Nachteile des Na- mens X für die Gesundheit der Kinder kann bei Gutheissung der Beschwerde abgesehen werden, ebenso von der Einholung von Berichten der Lehrerschaft.

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24.03.2026